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WeinÜV 1995
Ausfertigungsdatum: 09.05.1995
Vollzitat:
"Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl.
I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S.
1828) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.12.2010 I 1828
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1995 +++)
Die V wurde als Art. 2 d. V v. 9.5.1995 I 630 von den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten sowie Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Gesundheit, Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 7
Abs. 1, 2 V v. 9.5.1995 I 630 am 1.9.1995 in Kraft. Vorschriften, die die Befugnis zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen,
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wurde am 17. Mai 1995
verkündet.
Abschnitt 1
Überwachung
§ 1 | Vorschriftswidrige Erzeugnisse |
§ 2 | Ausnahmegenehmigung |
§ 3 | Versuchsgenehmigung |
§ 4 | Vergällung von Weintrub |
Abschnitt 2
Buchführung
§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher
§ 7 Kellerbuch und Weinbuch
§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers
§ 9 Stoffbuch
§ 10 Zusätzliche Pflichten
§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen
§ 12 Buchführungsverfahren
§ 13 Analysenbuchführung
§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung
§ 15 Vereinfachte Regelungen
§ 16 Buchführung, Ermächtigungen
§ 17 Art der Eintragungen
Abschnitt 3
Begleitpapiere
§ 18 Ausnahmevorschrift
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag
§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
§ 22 Kontrollvorschriften
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
§ 24 Übergangsregelungen
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Abschnitt 4
Überwachung
§ 25 | Durchführung der Überwachung |
§ 26 | Handhabung der Überprüfung |
§ 27 | Entnahme von Proben |
§ 28 | Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden |
Abschnitt 5
Meldungen
§ 29 Meldungen, Hektarerträge
§ 30 Meldungen über önologische Verfahren
§ 31 Ermächtigungen
Abschnitt 6
Einfuhr
§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 36 Probenahme und Kosten
§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke
Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Straftaten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 41 Fortbestehen anderer Vorschriften
Abschnitt 1
Überwachung
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt
(essigstichiger Wein), darf zu
verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder
ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in
dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.
(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet,
verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer
inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit
den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese
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Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27
Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet
werden; dies gilt nicht, wenn
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts
anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes
Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf
Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und
Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die
Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem
Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle)
gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeugnisse
ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung
muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den
geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
§ 3 Versuchsgenehmigung
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§ 4 Vergällung von Weintrub
(zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
Abschnitt 2
Buchführung
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
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Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn
entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher
Reihenfolge geordnet vorliegen.
§ 9 Stoffbuch
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe
jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist
mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene
Erzeugnis gesondert einzutragen.
§ 10 Zusätzliche Pflichten
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt
1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr
als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit
folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):
a) die Behältnisnummer,
b) das Fassungsvermögen,
c) der Aufstellungsort;
sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses
Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;
2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer
oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.
§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1
und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
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des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem
von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Muster (Herbstbuch)
einzutragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben
verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle
der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die
Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten
Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und
gesammelt aufzubewahren.
§ 15 Vereinfachte Regelungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch
und das Stoffbuch bis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern die nach den §§
7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der
Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.
§ 16 Buchführung, Ermächtigungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6
und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe
über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den
§§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder
destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die Landesregierungen von
der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung,
insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
§ 17 Art der Eintragungen
(zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im
Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich
lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen
dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die
Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit
dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.
Abschnitt 3
Begleitpapiere
§ 18 Ausnahmevorschrift
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung
von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von
Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des
Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu §
30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
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Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als
60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der
genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des
Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.
§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere
abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge
-nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht,
so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht
verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im
Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu
bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
(2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat
in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit
eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich
lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus
Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge
ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge
eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere
kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes
Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den
Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 22 Kontrollvorschriften
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(1) Wird ein
ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den
Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu
übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.
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(4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren
Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach
Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort
zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den
Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem
Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die
Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder
nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben
gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten
Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete
§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach
Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den
Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.
Abschnitt 4
Überwachung
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung
zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten
Lesegutes zu entnehmen.
§ 27 Entnahme von Proben
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
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Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1
genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(3) (weggefallen)
Abschnitt 5
Meldungen
(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in
welcher Weise
zu melden sind.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn
das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.
(5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit
entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur
Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden.
(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr
verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung
auf seine Kosten
1. in ein Drittland wiederauszuführen oder
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2. zu vernichten.
Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist
nicht nach, sind sie auf seine Kosten zu vernichten.
Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Straftaten