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Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV 1995) (geändert am 12. Dezember 2010)


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Wein-Überwachungsverordnung

WeinÜV 1995

Ausfertigungsdatum: 09.05.1995

Vollzitat:

"Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl.
I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S.
1828) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.12.2010 I 1828

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.1995 +++)

Die V wurde als Art. 2 d. V v. 9.5.1995 I 630 von den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten sowie Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Gesundheit, Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 7
Abs. 1, 2 V v. 9.5.1995 I 630 am 1.9.1995 in Kraft. Vorschriften, die die Befugnis zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen,
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wurde am 17. Mai 1995
verkündet.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Überwachung

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 2 Ausnahmegenehmigung
§ 3 Versuchsgenehmigung
§ 4 Vergällung von Weintrub

Abschnitt 2
Buchführung
§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher
§ 7 Kellerbuch und Weinbuch
§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers
§ 9 Stoffbuch
§ 10 Zusätzliche Pflichten
§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen
§ 12 Buchführungsverfahren
§ 13 Analysenbuchführung
§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung
§ 15 Vereinfachte Regelungen
§ 16 Buchführung, Ermächtigungen
§ 17 Art der Eintragungen
Abschnitt 3
Begleitpapiere
§ 18 Ausnahmevorschrift
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag
§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
§ 22 Kontrollvorschriften
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
§ 24 Übergangsregelungen

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Abschnitt 4
Überwachung

§ 25 Durchführung der Überwachung
§ 26 Handhabung der Überprüfung
§ 27 Entnahme von Proben
§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden

Abschnitt 5
Meldungen
§ 29 Meldungen, Hektarerträge
§ 30 Meldungen über önologische Verfahren
§ 31 Ermächtigungen
Abschnitt 6
Einfuhr
§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 36 Probenahme und Kosten
§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke
Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Straftaten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 41 Fortbestehen anderer Vorschriften

Abschnitt 1
Überwachung

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
(zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)

(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt
(essigstichiger Wein), darf zu

  1. Weinessig oder
  2. Essig

verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder
ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in
dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.

(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet,
verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer
inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn

  1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,
  2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der
    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes
    oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
  3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung
    eingetreten ist, oder
  4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige
    Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle
    oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.

(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit
den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese

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Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27
Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet
werden; dies gilt nicht, wenn

  1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
  2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand
    des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der
    Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf
    Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts
anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes
Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf
Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

  1. der Ausfuhr und
  2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr

von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und
Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die
Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem
Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle)
gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeugnisse
ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung
muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den
geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.

§ 2 Ausnahmegenehmigung
(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)
Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur
Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass
vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt,
verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften
gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse,
deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund
des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine
Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben,
verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden
sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf
die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.
(2)
Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit
Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden.
(3)
Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei
  1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des
    Abfüllers,
  2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach
    dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in
    Verkehr gebracht hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an
    dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,
  3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der
    Einfuhr.

§ 3 Versuchsgenehmigung

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(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)
Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts
anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen
erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des
§ 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist
unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für
die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im
Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
(2)
Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung
genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden,
wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen
vorgelegt wird.

§ 4 Vergällung von Weintrub
(zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit

  1. Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
  2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
    in einem Liter vorgenommen werden.

Abschnitt 2
Buchführung

§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1)
Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission
vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der
Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die
Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl.
L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen
Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2)
Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein
abgibt.
(3)
Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und
Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem
Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem
nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie
die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung,
jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder
verkauften Erzeugnisse im Einzelfall
  1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,
  2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter
    nicht übersteigt.

§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

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Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn
entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher
Reihenfolge geordnet vorliegen.

§ 9 Stoffbuch
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe
jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist
mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene
Erzeugnis gesondert einzutragen.

§ 10 Zusätzliche Pflichten
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

(1)
Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so
mit Merkzeichen zu versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen
sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die
Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.
(2)
Über die Merkzeichen für
  1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und
  2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des
    Erzeugnisses als Merkzeichen verwendet werden,

ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt

1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr
als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit
folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):

a) die Behältnisnummer,

b) das Fassungsvermögen,

c) der Aufstellungsort;

sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses

Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;

2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer
oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.

(3)
Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und
Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt
werden.
(4)
Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung
von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register
bleiben unberührt.

§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1
und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)
Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel
41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen
vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und
II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten
Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.
(2)
Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.

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des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem
von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Muster (Herbstbuch)
einzutragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben
verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle
der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die
Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten
Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und
gesammelt aufzubewahren.

§ 15 Vereinfachte Regelungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch
und das Stoffbuch bis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern die nach den §§
7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der
Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.

§ 16 Buchführung, Ermächtigungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6
und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe
über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den
§§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder
destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die Landesregierungen von
der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung,
insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.

§ 17 Art der Eintragungen
(zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)

Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im
Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich
lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen
dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die
Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit
dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.

Abschnitt 3
Begleitpapiere

§ 18 Ausnahmevorschrift
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung
von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von
Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des
Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei

  1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind, nur für
    die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten
    Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,
  2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die
    beförderten Erzeugnisse stammen.

§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu §
30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

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Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als
60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der
genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des
Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.

§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere
abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge

-nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht,
so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht
verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im
Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu
bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat
in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit
eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich
lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus
Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge
ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge
eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere
kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes
Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den
Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 22 Kontrollvorschriften
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) Wird ein

  1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach der Verordnung (EG) Nr.
    436/2009 ausgestellt ist,
  2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel
    44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni
    2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über
    die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme,
    des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im
    Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
    ausgestellt ist,

ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den
Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu
übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.

(2)
Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren
Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete
neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie unverzüglich
eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
(3)
Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu
versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in
einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und
Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des
Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort
zuständige Stelle dem zustimmt.

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(4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren
Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach
Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort
zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den
Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem
Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die
Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder
nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben
gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten
Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

  1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser
    Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,
  2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort
    zuständigen Stelle zuzuleiten hat.

§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach
Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den
Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.

Abschnitt 4
Überwachung

§ 25 Durchführung der Überwachung
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung
zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten
Lesegutes zu entnehmen.

§ 26 Handhabung der Überprüfung
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)
Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen,
dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.
(2)
Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner
Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

§ 27 Entnahme von Proben
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)
Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und
sensorischen Prüfung zu entnehmen.
(2)
Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe
eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu
belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde
aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der

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Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1
genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(3) (weggefallen)

§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)
Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von
Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der
Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt die ermittelnde Stelle fest,
dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis
ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.
(2)
Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen
unmittelbar an andere Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvorgesetzte Stelle
ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(3)
Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit
Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle
die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.
(4)
Ein Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den
zuständigen Stellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.

Abschnitt 5
Meldungen

§ 29 Meldungen, Hektarerträge
(zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)
Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen
ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen
Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese
Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
(2)
Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die
  1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen
    oder
  2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und
    ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in
welcher Weise

  1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder
    Neuanpflanzungen,
  2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten
    und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und
    Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte,
    Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4)
(weggefallen)
(5)
(weggefallen)

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(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn
das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)

(1)
Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Dabei
prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel
44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich
auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier
übereinstimmen.
(2)
Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Zolldienststelle das Gutachten
der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4
Nr. 1 ein.
(3)
Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des §
32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den
Verfügungsberechtigten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist beizufügen.
Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass eine andere
amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung
eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden,
wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag,
önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen
über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen. Wird der Antrag
auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr
zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis
und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt. Weicht das
Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten
zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so
hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die
Zolldienststelle gebunden.
(4)
Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen
bestimmt:
  1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen;
  2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen;
  3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, die sich dabei der
    Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht
    beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.

(5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit

  1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufmachung oder
  2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments nach Artikel 43 Absatz
    1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
    555/2008

entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur
Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden.

(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr
verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung
auf seine Kosten

1. in ein Drittland wiederauszuführen oder

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2. zu vernichten.

Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist
nicht nach, sind sie auf seine Kosten zu vernichten.

§ 36 Probenahme und Kosten
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)
Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben
unentgeltlich entnehmen.
(2)
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken,
aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten
weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster
und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Kostenschuldner
gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden,
soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im
Übrigen werden Kosten nicht erhoben.

§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus
Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung
und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach
ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und
den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(2)
Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender
Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich
weder behandelt noch umgefüllt worden sind.
(3)
Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten
Erzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.
(4)
Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulassung entfällt,
in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz
1 genannten Voraussetzungen entsprechen.

§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke
(zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)
In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden,
wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften
vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk
zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes
behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften
eingehalten worden sind.
(2)
In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt
werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach
Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen önologischen Verfahren und
Behandlungen angewendet worden sind.

Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Straftaten