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Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (stand am 1. Januar 2019)

 Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel vom 2. September 2015 (stand am 1. Januar 2019)

232.112.1Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)

vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Her- kunftsangaben für Lebensmittel:

a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Arti- kel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;

b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist. 2 Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.

Art. 2 Grenzgebiete 1 Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:

a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaf- tet werden;

b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen. 2 Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:

AS 2015 3659 1 SR 232.11 2 SR 631.0

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.

Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils 1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur. 2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthal- ten. 3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlos- sen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganis- men, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:

a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaf- ten des Lebensmittels sind; und

b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind. 5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.

Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils 1 Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt wer- den. 2 Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Ver- wendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt. 3 Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausge- nommen sind:

a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des er- forderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und

SR 817.023

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.

Art. 5 Besondere Bestimmungen 1 Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:

a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder

b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat. 2 Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden. 4 Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweize- rische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind. 5 Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Ver- wendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übri- gen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV4 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel ge- wichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:

a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grös- serer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.

b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden. c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den

Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes be- zieht.

6 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.

SR 817.024

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.

Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten 1 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstver- sorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungs- grad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt. 2 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandver- brauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten. 3 Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Be- stands Anfang Jahr.

Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftreten- der Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsver- ordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchsta- be b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.

Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte

1 Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Arti- kel 48b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest. 2 Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren be- troffene Organisationen konsultieren. 3 Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:

a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;

b. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge

Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.

Art. 11 Übergangsbestimmung Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezem- ber 2018 verwendet werden.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Anhang 15 (Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1)

Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten

Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte), sind mit einem «x» gekennzeichnet.

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Getreide Dinkel 49,8 Gerste < 5 Hafer < 5 Hartweizen < 5 Mais, ohne Gemüsemais < 5 Reis < 5 Roggen 85,2 Weichweizen 61,2 Getreide, andere 14,8 wie Wildreis

Kartoffeln und sons- Kartoffeln 70,6 tige Wurzeln Zichorienwurzel < 5und Knollen

Wurzeln und Knollen, < 5 andere

Zucker und Honig Honig 31,7 Saccharose 54,3 Zuckerrohr x Zuckerrüben 56,2 Glucose < 5

Hülsenfrüchte, ge- Johannisbrot < 5 trocknet Kichererbsen x

Linsen < 5 Hülsenfrüchte getrocknet, < 5 andere

Nüsse Nüsse, Baumnüsse 15,1 nicht tropisch Haselnüsse < 5

Kastanien < 5 Nüsse, tropisch Cashewnüsse x

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4315).

5

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Kolanüsse x Macadamianüsse x Mandeln x Paranüsse x Pistazien x

Nüsse, andere Nüsse, andere <5

Ölfrüchte Baumwollsamen x Erdnüsse x Kokosnüsse x Leinsamen 12,3 Mohnsamen 10,7 Oliven < 5 Palmkerne x Rapssamen 83,8 Rizinussamen x Saflorsamen < 5 Senfsamen < 5 Sesamsamen x Shea-Nüsse x Soja 10,4 Sonnenblumenkerne 7,5 Ölfrüchte, andere < 5

Gemüse, inkl. Pilze Wurzel- und Knol- Fenchel 43,1 lengemüse Karotten 98,1

Knollensellerie 100 Radieschen 88,2 Randen 95,4 Rettich 66,5 Schwarzwurzeln 78,8 Weisse Rüben 96,9 Wurzelgemüse, andere 67,1 wie Wurzelpetersilie

Alliumartiges Knoblauch < 5 Gemüse Lauch 76,7

Zwiebeln 67,8 Alliumarten, andere 36,5

Kohlgemüse Blumenkohl 47,5 Broccoli 31,7 Chinakohl 93,2 Grünkohl 71,8

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Kohlrabi 54,7 Pak-Choi-Kohl 40,1 Rosenkohl 26,8 Rotkohl 97,2 Weisskohl 94,6 Wirsing 96,1 Kohlarten, andere < 5

Salatartiges Blatt- Chicorée 59,8 gemüse Eisbergsalat 56,1

Endiviensalat 47,8 Feldsalat 93,6 Gartenmelde < 5 Kopfsalat 72,6 Radicchio 80,0 Trevisana 39,9 Zuckerhut 77,1 Blattsalate, andere 100

Anderes Blattgemü- Mangold 69,9 se sowie Stängelge- Rhabarber 78,4müse

Spargeln 5,9 Spinat 92,1 Stangensellerie 59,1 Blatt- und Stängelgemüse, 44,1 andere wie Kresse, Petersi- lie, Artischocken, Löwen- zahn, Küchenkräuter

Fruchtgemüse Auberginen 35,3 Gurken 36,3 Kürbis 65,6 Melonen < 5 Peperoni < 5 Tomaten 29,4 Wassermelonen x Zucchetti 34,6

Leguminosen Bohnen 57,6 Erbsen 49,3 Kefen 5,1

Gemüsemais Zuckermais < 5 Pilze Champignons 50,1

Pilze, andere < 5

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Andersartiges Gemüse, andere Gemüse

< 5

Früchte Kernobst Äpfel zu Brennzwecken Äpfel zum Mosten Äpfel, andere

82,2 74,6 84,0

Birnen zu Brennzwecken 100 Birnen zum Mosten 86,0 Birnen, andere 51,9 Quitten 49,4

Steinobst Aprikosen 29,4 Tafelkirschen 42,5 Kirschen zu Brennzwecken 56,8 Kirschen, andere wie Kirschen in Konserven

30,9

Pfirsiche < 5 Tafelpflaumen und Ta- felzwetschgen

21,8

Pflaumen und Zwetschgen zu Brennzwecken

59,8

Beeren und Kiwis Brombeeren 74,1 Cassis 91,2 Erdbeeren 31,1 Heidelbeeren 5,3 Himbeeren 43,3 Johannisbeeren 86,8 Stachelbeeren 87,6 Beeren, andere wie Holun- derbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi

< 5

Trauben Tafeltrauben < 5 Trauben für Rotwein 45,2 Trauben für Weisswein 64,9 Trauben, andere < 5

Bananen Bananen x Kochbananen x

Zitrusfrüchte Zitrusfrüchte x Früchte und Beeren, Früchte und Beeren, tropi- x tropische und sche und subtropische subtropische Andersartige Früch- Früchte, andere te

< 5

9

232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Stimulantien Kaffee Kaffee x Kakao Kakao x Tee Mate x

Schwarztee x Teekräuter < 5

Stimulantien, ande- Stimulantien, andere < 5 re

Gewürze Gewürze Gewürze < 5

Tiere Kalb 96,9 Pferd 9,4 Rind 71,0 Schaf 36,2 Schwein 79,9 Ziege 63,6

Geflügel Mast- und Legehuhn 56,2 Truthuhn 12,9 Geflügel, andere wie < 5 Ente, Gans, Perlhuhn

Kaninchen Kaninchen 45,8 Wild Wild 28,2 Tiere ohne Fisch, Tiere ohne Fisch, andere <5 andere

Eier Hühnereier (Eier von 56,2 Gallus Domesticus) Eier, andere wie von 81,1 Strauss, Wachtel, Ente

Fische und Wassertie- Süsswasserfische 17,4 re Fische und Wassertiere, x

andere

Milch Kuh-, Ziegen-, Schaf- und 88,8 Büffelmilch

Sonstige Ethanol < 5 Maltodextrin < 5 Speisesalz (ohne Meersalz) 100

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