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Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (stand am 1. August 2008)

 Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 15. Dezember 1961 (Stand am 1. August 2008)

232.23Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen

vom 15. Dezember 1961 (Stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 19612, beschliesst:

Art. 1 1 Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen:

a. ihren Namen (in irgendwelcher Sprache); b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra-

che); c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

Art. 2 1 Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von Spe- zialorganisationen der Vereinten Nationen und anderen, dieser Organisation ange- schlossenen zwischenstaatlichen Organisationen zu benützen:

a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra- che);

b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra- che);

c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen. 2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

AS 1962 455 1 [BS 1 3] 2 BBl 1961 I 1330

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232.23 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 3 1 Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von ande- ren zwischenstaatlichen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, zu benützen:

a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra- che);

b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra- che);

c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen. 2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

Art. 4 1 Die Namen und Sigel und eine Wiedergabe der Wappen, Flaggen und anderen Zeichen der in den Artikeln 1–3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, die den Schutz dieses Gesetzes erhalten, werden im Bundesblatt veröffentlicht. 2 Für jede Organisation tritt der Schutz am Tag der Veröffentlichung ein, welche sie betrifft.

Art. 5 Wer in gutem Glauben vor der in Artikel 4 vorgesehenen Veröffentlichung Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere geschützte Kennzeichen zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der betroffenen zwischenstaat- lichen Organisation kein Nachteil erwächst. Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 6 1 Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden. 2 Ebenso sind Fabrik- und Handelsmarken und gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

Art. 7 1 Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in den Artikeln 1-3 genannten zwi- schenstaatlichen Organisationen oder irgendwelche Nachahmungen dieser Kennzei- chen verwendet, insbesondere wer solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt,

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Schutz von Namen und Zeichen der UNO und anderer 232.23 zwischenstaatlicher Organisationen

oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren ver- kauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu 1000 Franken erkannt werden.3 2 Vorbehalten bleiben überdies strengere Bestimmungen des besonderen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches4.

53 …

Art. 8 1 Wird eine der in Artikel 7 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen; die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften jedoch solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vor- schriften durch die genannten Personen zu bewirken. 2 Die juristischen Personen, Gesellschaften und Inhaber von Einzelfirmen, deren solidarische Haftung geltend gemacht wird, haben die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

Art. 9 61 …

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 10 1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen. 2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Einziehung der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Gegenstände. Er verfügt

3 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

4 SR 311.0 5 Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des

Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). 6 Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des

Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

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232.23 Gewerblicher Rechtsschutz

ausserdem die Einziehung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Kennzeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen. 3 Hat der Richter die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen verfügt, werden die Gegenstände nach erfolgter Beseitigung der Kennzeichen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 11 1 Das Bundesgesetz vom 25. März 19547 zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation wird auf den Zeitpunkt der von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Veröffentlichung der bisher vom Bundesgesetz vom 25. März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheits- organisation geschützten Kennzeichen aufgehoben. 2 Wer vor dem 17. Juli 1948 ein Kennzeichen, welches unter dieses Gesetz fällt, zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der Welt- gesundheitsorganisation kein Nachteil erwächst.

Art. 12 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 19628

7 [AS 1954 1293; BBl 1962 I 1046 Ziff. 2] 8 BRB vom 18. Mai 1962 (AS 1962 458)

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