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Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetznovelle 1989 - UrhGNov. 1989) (BGBl. Nr. 612/1989)



P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1989 Ausgegeben am 21. Dezember 1989 254. Stück

612. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1989 — UrhGNov. 1989 (NR: GP XVII IA 200/A AB 1114 S. 119. BR: AB 3765 S. 522.)

6 1 2 . Bundesgesetz vom 29. November 1989, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetznovelle 1989 —

UrhGNov. 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1988, wird geändert wie folgt:

1. Dem §42 Abs. 5 sind die folgenden Sätze anzufügen:

„Wer Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster, in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler. Von dieser Haftung ist ausgenommen, wer im Vierteljahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht."

2. Nach § 59 a ist der folgende 4. Unterabschnitt einzufügen:

„4. Übernahme von Satellitenprogrammen

§ 59 b. Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmver- anstalters auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche An- sprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt § 59 a Abs. 2."

3. § 67 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2, §§ 59 a und 59 b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr."

4. § 74 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42 a, 54 Z 3 und 4, §§ 56, 59 a und 59 b sowie die für Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmun- gen des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Lichtbilder entsprechend."

5. § 76 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs: 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im Fall der Abs. 2 und 4 gelten ferner die §§ 59 a und 59 b entsprechend."

6. Der § 87 a ist als § 87 a Abs. 1 zu bezeichnen; ihm sind die folgenden Abs. 2 und 3 anzufügen:

„(2) Wer nach § 42 Abs. 5 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzu- geben, von wem er das Trägermatenal bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung für dieses Trägerma- terial leistet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42 Abs. 5 letzter Satz von der Haftung ausgenommen ist."

7. Nach § 90 ist die folgende neue Bestimmung einzufügen:

„§ 90 a. (1) Trägermaterial im Sinn des § 42 Abs. 5, das zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollrechtlichen Bestimmungen eingeführt wird, ist von dem, der die Anmeldung nach § 52 Zollgesetz 1988 abgibt, nach Maßgabe der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art, Spieldauer und Warenzeichen des Trägermaterials sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers des Trägermaterials anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung

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254. Stück — Ausgegeben am 21. Dezember 1989 — Nr. 612

erforderliche Unterlage im Sinn des § 52 Abs. 4 Zollgesetz 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42 Abs. 5 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 geltend machen, zu übersenden.

(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen, die nach den zollrechtli- chen Vorschriften zollfrei bleiben oder nicht mehr als 100 Stück umfassen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan- zen durch Verordnung zu bestimmen, welche nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmelde- pflicht nach Abs. 1 fallen und welchen Verwer- tungsgesellschaften die Anmeldescheine zu übersen- den sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesell- schaften angemessen Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan- zen durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwal- tungsvereinfachung das Interesse der Verwertungs- gesellschaften an der Anmeldung überwiegt.

(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger des Trägermaterials haben den im Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Auskunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu ge- ben."

8. § 114 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesmini- ster für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90 a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesmini- ster für Finanzen."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 — UrhGNov. 1980), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1986, wird geändert wie folgt:

1. Art. III § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze fest, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist."

2. Nach Art. III § 1 ist der folgende § 1 a einzufügen:

„§ 1 a. Sind in einem Rechtsstreit über die im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche die Vergü- tungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 2 gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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