Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)
Änderung vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Urheberrechtsverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 39b, 55 Absatz 2 und 78 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19922 (URG), auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974,
Art. 2 Rechtsstellung 1 Die Amtsdauer, das Ausscheiden aus der Schiedskommission und die Entschädi gungsansprüche für Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionen verordnung vom 3. Juni 19965. 2 Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 4 Abs. 1bis 1bis Das Arbeitsverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personal gesetzgebung des Bundes.
Art. 5 Information 1 Die Schiedskommission veröffentlicht ihre Entscheide von grundsätzlicher Bedeu tung in amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Ver waltungsrechtspflege dienen. 2 Sie kann ihre Entscheide in einer Datenbank auf ihrer Website veröffentlichen.
1 SR 231.11 2 SR 231.1 3 SR 172.010.31 4 SR 172.010 5 SR 172.31
2007-2936 2427
Urheberrechtsverordnung AS 2008
Gliederungstitel vor Art. 16a
3. Abschnitt: Gebühren
Art. 16a Gebühren und Auslagen 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsge sellschaften (Art. 55–60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buch stabe a, 2 und 14–18 der Verordnung vom 10. September 19696 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. 2 Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:
a. Taggelder und Entschädigungen; b. Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für
besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informatio nen und Unterlagen;
c. Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;
d. Übermittlungs- und Kommunikationskosten.
Art. 16b Zahlungspflicht 1 Die Verwertungsgesellschaft, die den Tarif zur Genehmigung vorlegt, muss die Gebühren und Auslagen bezahlen. 2 Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. 3 Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.
Art. 16c Fälligkeit Die Gebühren und Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.
Art. 16d Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.
6 SR 172.041.0 7 SR 172.041.1
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Urheberrechtsverordnung AS 2008
Gliederungstitel vor Art. 16e
1a. Kapitel: Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
Art. 16e Organisation 1 Die Beobachterin oder der Beobachter für technische Massnahmen nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39b Absatz 1 URG wahr. Der Bundesrat wählt die Beobachterin oder den Beobachter. 2 Die Beobachterin oder der Beobachter erfüllt ihre oder seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum administrativ zugeord net. 3 Die Beobachterin oder der Beobachter verfügt über ein Sekretariat, das vom Eid genössischen Institut für Geistiges Eigentum geführt wird. Dieses trägt die Kosten der Fachstelle. 4 Die Fachstelle erhebt für ihre Tätigkeiten keine Gebühren.
Art. 16f Wahrnehmung der Aufgaben 1 Die Fachstelle klärt aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen (Art. 39b Abs. 1 Bst. a URG) oder gestützt auf Meldungen (Art. 16g) ab, ob Anhaltspunkte für eine miss bräuchliche Anwendung technischer Massnahmen vorliegen. 2 Stellt sie solche Anhaltspunkte fest, so strebt sie als Verbindungsstelle (Art. 39b Abs. 1 Bst. b URG) mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an. 3 Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht und informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit; sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungs befugnis. 4 Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch Beauftragte, die nicht der Bundes verwaltung angehören, beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 16g Meldungen 1 Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden. 2 Die Fachstelle bestätigt den Eingang der Meldung und prüft sie nach Artikel 16f Absatz 1. 3 Sie benachrichtigt die Betroffenen über das Ergebnis ihrer Abklärungen.
2a. Kapitel (Art. 17a) und 4. Kapitel (Art. 21a–21f) Aufgehoben
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II
Urheberrechtsverordnung AS 2008
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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