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Verordnung (EG) Nr. 569/2003 der Kommission vom 28. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/ 94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

 Verordnung (EG) Nr. 569/2003 der Kommission vom 28. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/ 94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

VERORDNUNG (EG) Nr. 569/2003 DER KOMMISSION vom 28. März 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/ 94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (2), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 329/2000 (4), wurden die an das Gemeinschaftliche Sortenamt (das Amt) zu entrichtenden Gebühren und die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2) Der Verwaltungsrat des Amts hat der Kommission Änderungsentwürfe zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 an das Amt zu entrichtenden Gebühren vorgelegt.

(3) Das elektronische Zahlungsverkehrsverfahren SWIFT dürfte ausreichende Belege dafür liefern, dass ein Antrag- steller die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Antragsgebühr auf das Konto des Amtes einzu- zahlen.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 soll die Antragsgebühr mehrere Phasen der Antragsbearbeitung abdecken. Daher sollte das Amt einen bestimmten Anteil der Antragsgebühr zurückerstatten, wenn sich nach einer ersten Prüfung zeigt, dass ein Antrag ungültig ist.

(5) Um die Verwaltungskosten der gemeinschaftlichen Sortenschutzregelung widerzuspiegeln, die nicht durch andere Gebühren abgedeckt werden, sollte die Höhe der Jahresgebühr weder von der geschützten Art abhängen noch im Laufe der Zeit ansteigen.

(6) Die finanzielle Reserve des Amts hat die für die Gewährleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforder- liche Höhe überschritten. Daher sollte die Höhe der Jahresgebühr für den Zeitraum 2003 bis 2005 zu einer Senkung der Reserve führen.

(7) Um zu verhindern, dass bei Nichtzahlung der Jahresge- bühr kostenloser Schutz gewährt wird, sollte die Zahlung der Jahresgebühr vor Beginn des Jahres fällig sein, in dem der betreffende Sortenschutz gewährt wird.

(8) Die Unterscheidung zwischen den Gebühren für Eintra- gungen in das Register für gemeinschaftliche Sorten- rechte und in das Antragsregister sollte aufgehoben werden. Außerdem sollte für dieselbe Eintragung in ein Register in Bezug auf einen Antrag für mehr als eine Sorte, die demselben Antragsteller gehört, nur eine Gebühr erhoben werden.

(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommis- sion vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/ 2002 (6), hat das Amt für technische Prüfungen zu bezahlen. Es ist notwendig, die den Antragstellern berechneten Gebühren zu erhöhen und unterschiedliche Gebührengruppen einzuführen. Die Gebührenerhöhung sollte in Anbetracht ihres Umfangs in zwei Schritten vorgenommen werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entspre- chend geändert werden.

(11) Die neuen Maßnahmen gelten für Gebühren, die ab dem 1. April 2003 fällig werden.

(12) Der Verwaltungsrat ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 konsultiert worden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz —

29.3.2003 L 82/13Amtsblatt der Europäischen UnionDE

(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. (2) ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3. (3) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31. (4) ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 19.

(5) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. (6) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Gilt eine Zahlung binnen einer erforderlichen Frist als beim Amt nicht eingegangen, so gilt die Frist gegenüber dem Amt als eingehalten, wenn innerhalb der betreffenden Frist ausreichende schriftliche Nachweise erbracht werden, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt form- und fristgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bank- konto des Amtes zu überweisen.“

b) Absatz 4 wird gestrichen; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Der schriftliche Nachweis gilt im Sinne von Absatz 3 als ausreichend, wenn der Beleg eines Bankin- stituts oder gegebenenfalls eines Postamtes, aus dem die Erteilung des Überweisungsauftrags hervorgeht, beige- bracht wird. Wurde der Überweisungsauftrag jedoch mithilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren SWIFT erteilt, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter der Bank oder des Postamts ordnungsgemäß abgestempelt und unter- zeichnet wurde, als Beleg für den Überweisungsauftrag.“

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn dem Antrag ein ausreichender schriftlicher Nachweis darüber beigefügt wird, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt formgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bankkonto des Amtes zu überweisen; Artikel 4 Absatz 5 gilt sinn- gemäß.“;

b) der folgende Absatz 7 wird angefügt: „(7) Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 300 EUR der Antragsgebühr ein und

erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“

3. Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaft- lichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sorten- schutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 und in Höhe von 435 EUR für das Jahr 2006 und die folgenden Jahre.

(2) Die Zahlung der Jahresgebühr wird wie folgt fällig: a) für das erste Jahr der Laufzeit des Gemeinschaftlichen

Sortenschutzes: innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeit- punkt der Gewährung des Sortenschutzes und

b) für die folgenden Jahre des Gemeinschaftlichen Sorten- schutzes: am ersten Tag des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem sich der Zeitpunkt der Gewährung jährt.“

4. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich wird

„300 ECU“ durch „100 EUR“ ersetzt; b) der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bezieht sich ein Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder c) auf mehr als einen Antrag, der von derselben Person gestellt wird oder auf mehr als ein eingetragenes Recht, das dieselbe Person innehat, so wird nur eine Gebühr erhoben.“

5. Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Gebühren, die ab dem 1. April 2003 fällig werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.

Brüssel, den 28. März 2003

Für die Kommission David BYRNE

Mitglied der Kommission

29.3.2003L 82/14 Amtsblatt der Europäischen UnionDE

ANHANG

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

GEBÜHREN FÜR TECHNISCHE PRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle unter Berücksichtigung des Jahres, in dem die Vegetationsperiode beginnt, und der Artengruppe, zu der die Sorte gehört, zu bestimmen:

(in EUR)

Kostengruppe Gebühr in denJahren 2003-2005

Gebühr im Jahr 2006 und Folge-

jahren

Landwirtschaftliche Arten

1 Gewöhnliche Kulturen 1 020 1 020

2 Vegetativ vermehrte Kulturen 1 190 1 190

3 Ölsaaten 1 020 1 020

4 Gräser 1 020 1 020

5 Rüben 1 020 1 020

6 Faserpflanzen 1 020 1 020

7 Kulturen mit besonderen Prüfungsanforderungen 1 020 1 020

8 Andere landwirtschaftliche Kulturen 1 020 1 020

Zierpflanzenarten

9 Arten mit lebender Referenzsammlung, Gewächshaustest, langer Anbau 1 190 1 190

9A Arten mit lebender Referenz-Sammlung, Gewächshaustest, langer Anbau und besondere Pflanzengesundheitsbedingungen 1 200 2 040

10 Arten mit lebender Referenzsammlung, Gewächshaustest, kurzer Anbau 1 105 1 105

11 Arten mit lebender Referenzsammlung, Freilandtest, langer Anbau 1 105 1 105

12 Arten mit lebender Referenzsammlung, Freilandtest, kurzer Anbau 1 105 1 105

13 Arten ohne lebende Referenzsammlung, Gewächshaustest, langer Anbau 1 200 1 360

13A Arten ohne lebende Referenzsammlung, Gewächshaustest, langer Anbau mit einem weiteren Vermehrungsschritt 1 200 2 040

14 Arten ohne lebende Referenzsammlung, Gewächshaustest, kurzer Anbau 1 105 1 105

15 Arten ohne lebende Referenzsammlung, Freilandtest, langer Anbau 1 105 1 105

16 Arten ohne lebende Referenzsammlung, Freilandtest, kurzer Anbau 1 105 1 105

17 Neue Arten, Gewächshaustest 1 190 1 190

18 Neue Arten, Freilandtest 1 190 1 190

19 Durch Saatgut vermehrte Arten (die in keine andere Kategorie fallen) 1 200 1 360

29.3.2003 L 82/15Amtsblatt der Europäischen UnionDE

(in EUR)

Kostengruppe Gebühr in denJahren 2003-2005

Gebühr im Jahr 2006 und Folge-

jahren

Gemüsearten

20 Durch Saatgut vermehrte Arten, Freilandtest 1 050 1 445

21 Durch Saatgut vermehrte Arten, Gewächshaustest 1 200 1 955

22 Vegetativ vermehrte Arten, Freilandtest 1 050 1 700

23 Vegetativ vermehrte Arten, Gewächshaustest 1 200 1 360

Obstarten

24 Bäume 1 050 1 615

24A Baumarten mit einer großen dauerhaften lebenden Referenzsamm- lung 1 050 2 380

25 Sträucher 1 050 1 190

26 Weinrebenarten 1 050 1 190

27 Rankende Arten 1 050 1 870“

29.3.2003L 82/16 Amtsblatt der Europäischen UnionDE