关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

欧洲联盟

EU065

返回

Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

 Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

VERORDNUNG (EG) Nr. 877/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale

Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmus- ter (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerbli- cher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte“), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates (2) genehmigt wurde, und den damit verbundenen Änderun- gen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 müssen bestimmte Durchführungsmaßnahmen betreffend an das Internatio- nale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu entrichtende Gebühren verabschiedet werden.

(2) Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sieht vor, dass die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Ar- tikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt werden.

(3) Die Höhe dieser Gebühr ist in der dem Beschluss 2006/954/EG beigefügten Erklärung zum System der in- dividuellen Gebühren festgelegt, die nach Artikel 7 Ab- satz 2 der Genfer Akte abgegeben wurde.

(4) Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten und die Zah- lung der Gebühren zu erleichtern, sollten die Bestimmun- gen zu den Gebühren für Muster und Modelle an die Bestimmungen zu den Gebühren für Marken angeglichen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Mus- ter und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (3) enthalten sind, indem die Möglichkeit zur Zahlung in bar oder per Scheck gestrichen wird.

(5) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kom- mission vom 16. Dezember 2002 über die an das Har- monisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster

und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintra- gung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (4) entspre- chend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ste- hen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisie- rungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung:

„1. die Gebühren, die zu entrichten sind an:

a) das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Mar- ken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002,

b) das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Ab- kommens über die internationale Eintragung gewerb- licher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Ra- tes (*) genehmigt wurde,

2. die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte. ___________ (*) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.“

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Gebühren

(1) Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte und in Zusammenhang mit Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Ver- ordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Internationale Büro zu entrichtenden individuellen Benennungsgebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“

DEL 193/16 Amtsblatt der Europäischen Union 25.7.2007

(1) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

(2) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28. (3) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert

durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 14). (4) ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.

3. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.“

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.“

b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überwei- sungsauftrag erteilt hat; und“.

5. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In die Tabelle wird der folgende Punkt 1a eingefügt:

„1a. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster)

62“

b) In die Tabelle wird der folgende Punkt 11a eingefügt:

„11a. Individuelle Verlängerungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 22 Ab- satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002) je Geschmacksmuster:

a) für die erste Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

b) für die zweite Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

c) für die dritte Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

d) für die vierte Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission

DE25.7.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 193/17