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Verordnung zum Gesetz über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter


461.1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1999 Nr. 167 ausgegeben am 29. Juli 1999

Verordnung

vom 13. Juli 1999

zum Gesetz über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter

Aufgrund von Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, LGBl. 1999 Nr. 1661, verordnet die Regierung:

1 LR 461

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt insbesondere die Delegation von Geschäften, den zwischenzeitlichen Anspruch sowie das Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut.

Art. 2

Delegation von Geschäften

Die in den Art. 6, 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an die Stabsstelle für Kulturfragen zur selbständigen Erledigung übertragen.

461.1 Schutz von Kulturgut

Art. 3

Kulturgüter

Die in Art. 4 Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa des Gesetzes genannten Kategorien von Kulturgütern werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

II. Anspruch auf Rückgabe unrechtmässig verbrachter
Kulturgüter

Art. 4

Zwischenzeitlicher Anspruch

Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgütern, welche zwischen dem

1. Mai 1995 und dem Inkrafttreten des Gesetzes verbracht wurden, sind sinngemäss nach den Grundsätzen des Sachenrechts (LGBl. 1923 Nr. 4), insbesondere Art. 509 ff., zu beurteilen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 5

Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden EWR-Mitgliedstaats zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmässigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.

Schutz von Kulturgut 461.1

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Andrea Willi Regierungsrätin

461.1 Schutz von Kulturgut

Anhang1
A. Kategorien von Kulturgütern

1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

-
archäologischen Stätten,
-
archäologischen Sammlungen.
  1. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre.
    1. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt2.
    2. 3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt2.
  2. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt2.
  3. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate2.
  4. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind2.
  5. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative2.
  6. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung2.
  7. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung.
  8. 1 Anhang abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 76. 2 Älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.

Schutz von Kulturgut 461.1

  1. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre.
  2. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern.

a) Sammlungen1 und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,

b) Sammlungen1 von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

  1. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre.
  2. Sonstige, nicht unter den Kategorien 1 bis 13 genannte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre.

Die Kulturgüter, die unter die Kategorie A.1 bis 14 fallen, werden nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

1 Im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, dass heisst, Gegenstände, die verhältnismässig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäss benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben."

B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in EURO)

1. Wert: wertunabhängig

-1 (Archäologische Gegenstände)

-2 (Aufteilung von Denkmälern)

-8 (Wiegendrucke und Handschriften)

- 11 (Archive)

2. Wert: 15 000

-4 (Mosaike und Zeichnungen)

-5 (Radierungen)

-7 (Photographien)

-10 (Gedruckte Landkarten)

3. Wert: 30 000

-3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

461.1 Schutz von Kulturgut

4. Wert: 50 000

-6 (Bildhauerkunst)

-9 (Bücher)

- 12 (Sammlungen)

-13 (Verkehrsmittel)

-14 (Sonstige Gegenstände)

5. Wert: 150 000

- 3 (Bilder)