461.1
Jahrgang 1999 Nr. 167 ausgegeben am 29. Juli 1999
Aufgrund von Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, LGBl. 1999 Nr. 1661, verordnet die Regierung:
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt insbesondere die Delegation von Geschäften, den zwischenzeitlichen Anspruch sowie das Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut.
Art. 2
Delegation von Geschäften
Die in den Art. 6, 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an die Stabsstelle für Kulturfragen zur selbständigen Erledigung übertragen.
461.1 Schutz von Kulturgut
Art. 3
Kulturgüter
Die in Art. 4 Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa des Gesetzes genannten Kategorien von Kulturgütern werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 4
Zwischenzeitlicher Anspruch
Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgütern, welche zwischen dem
1. Mai 1995 und dem Inkrafttreten des Gesetzes verbracht wurden, sind sinngemäss nach den Grundsätzen des Sachenrechts (LGBl. 1923 Nr. 4), insbesondere Art. 509 ff., zu beurteilen.
Art. 5
Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut
Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden EWR-Mitgliedstaats zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmässigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.
Schutz von Kulturgut 461.1
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Andrea Willi Regierungsrätin
461.1 Schutz von Kulturgut
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
Schutz von Kulturgut 461.1
a) Sammlungen1 und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen1 von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.
Die Kulturgüter, die unter die Kategorie A.1 bis 14 fallen, werden nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.
1. Wert: wertunabhängig
-1 (Archäologische Gegenstände)
-2 (Aufteilung von Denkmälern)
-8 (Wiegendrucke und Handschriften)
- 11 (Archive)
2. Wert: 15 000
-4 (Mosaike und Zeichnungen)
-5 (Radierungen)
-7 (Photographien)
-10 (Gedruckte Landkarten)
3. Wert: 30 000
-3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)
461.1 Schutz von Kulturgut
4. Wert: 50 000
-6 (Bildhauerkunst)
-9 (Bücher)
- 12 (Sammlungen)
-13 (Verkehrsmittel)
-14 (Sonstige Gegenstände)
5. Wert: 150 000
- 3 (Bilder)