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Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (stand am 1. Januar 2021)

 Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (stand am 1. Januar 2021)

232.112.1Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)

vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Her- kunftsangaben für Lebensmittel:

a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Arti- kel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;

b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist. 2 Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.

Art. 2 Grenzgebiete 1 Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:

a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaf- tet werden;

b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen. 2 Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:

AS 2015 3659 1 SR 232.11 2 SR 631.0

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.

Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils 1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur. 2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthal- ten. 3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlos- sen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganis- men, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:

a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaf- ten des Lebensmittels sind; und

b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind. 5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.

Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils 1 Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt wer- den. 2 Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Ver- wendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt. 3 Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausge- nommen sind:

[AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809, 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.02).

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des er- forderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und

b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.

Art. 5 Besondere Bestimmungen 1 Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:

a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder

b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat. 2 Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden. 4 Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweize- rische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind. 5 Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Ver- wendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übri- gen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV4 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel ge- wichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:

a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grös- serer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.

b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden. c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den

Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes be- zieht.

[AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809, 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.02).

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

6 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.

Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.

Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten 1 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstver- sorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungs- grad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt. 2 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandver- brauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten. 3 Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Be- stands Anfang Jahr.

Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftreten- der Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsver- ordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchsta- be b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.

Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte

1 Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Arti- kel 48b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest. 2 Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren be- troffene Organisationen konsultieren. 3 Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:

a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

b. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.

Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge

Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.

Art. 11 Übergangsbestimmung Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezem- ber 2018 verwendet werden.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Anhang 15 (Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1)

Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten

Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte), sind mit einem «x» gekennzeichnet.

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Getreide Dinkel 61,0 Gerste < 5 Hafer < 5 Hartweizen < 5 Mais, ohne Gemüsemais < 5 Reis < 5 Roggen 81,9 Weichweizen 63,6 Getreide, andere 34,9 wie Wildreis

Kartoffeln und sons- Kartoffeln 79,5 tige Wurzeln Zichorienwurzel < 5und Knollen

Wurzeln und Knollen, < 5 andere

Zucker und Honig Honig 30,1 Saccharose 54,3 Zuckerrohr x Zuckerrüben 56,4 Glucose < 5

Hülsenfrüchte, ge- Johannisbrot < 5 trocknet Kichererbsen x

Linsen < 5 Hülsenfrüchte getrocknet, < 5 andere

Nüsse Nüsse, Baumnüsse 13,6 nicht tropisch Haselnüsse < 5

Kastanien < 5 Nüsse, tropisch Cashewnüsse x

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5197).

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Kolanüsse x Macadamianüsse x Mandeln x Paranüsse x Pistazien x

Nüsse, andere Nüsse, andere < 5

Ölfrüchte Baumwollsamen x Erdnüsse x Kokosnüsse x Leinsamen 13,2 Mohnsamen 8,9 Oliven < 5 Palmkerne x Rapssamen 70,4 Rizinussamen x Saflorsamen < 5 Senfsamen < 5 Sesamsamen x Shea-Nüsse x Soja 12,3 Sonnenblumenkerne 10,0 Ölfrüchte, andere < 5

Gemüse, inkl. Pilze Wurzel- und Fenchel 42,8 Knollengemüse Karotten 99,3

Knollensellerie 100 Radieschen 85,3 Randen 100 Rettich 66,2 Schwarzwurzeln 65,0 Weisse Rüben 94,9 Wurzelgemüse, andere 66,4 wie Wurzelpetersilie

Alliumartiges Knoblauch < 5 Gemüse Lauch 80,0

Zwiebeln 69,3 Alliumarten, andere 31,1

Kohlgemüse Blumenkohl 47,8 Broccoli 31,9 Chinakohl 88,5 Grünkohl 71,8

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232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Kohlrabi 52,8 Pak-Choi-Kohl 34,7 Rosenkohl 28,4 Rotkohl 97,4 Weisskohl 92,5 Wirsing 96,3 Kohlarten, andere < 5

Salatartiges Blatt- Chicorée 59,3 gemüse Eisbergsalat 55,6

Endiviensalat 45,3 Feldsalat 92,0 Gartenmelde < 5 Kopfsalat 72,1 Radicchio 83,6 Trevisana 38,8 Zuckerhut 73,7 Blattsalate, andere 100

Anderes Blatt- Mangold 67,7 gemüse sowie Rhabarber 75,7Stängelgemüse

Spargeln 6,3 Spinat 91,1 Stangensellerie 53,4 Blatt- und Stängelgemüse, 45,0 andere wie Kresse, Peter- silie, Artischocken, Löwen- zahn, Küchenkräuter

Fruchtgemüse Auberginen 34,1 Gurken 33,8 Kürbis 71,1 Melonen < 5 Peperoni < 5 Tomaten 29,0 Wassermelonen x Zucchetti 33,0

Leguminosen Bohnen 57,3 Erbsen 57,4 Kefen < 5

Gemüsemais Zuckermais < 5 Pilze Champignons 48,7

Pilze, andere 5,0

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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. V 232.112.1

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Andersartiges Gemüse, andere Gemüse

< 5

Früchte Kernobst Äpfel zu Brennzwecken Äpfel zum Mosten Äpfel, andere

85,3 100 85,1

Birnen zu Brennzwecken 76,7 Birnen zum Mosten 100 Birnen, andere 60,5 Quitten 56,9

Steinobst Aprikosen 30,5 Tafelkirschen 48,3 Kirschen zu Brennzwecken 52,6 Kirschen, andere wie Kirschen in Konserven

46,5

Pfirsiche < 5 Tafelpflaumen und Ta- felzwetschgen

26,2

Pflaumen und Zwetschgen zu Brennzwecken

61,4

Beeren und Kiwis Brombeeren 78,2 Cassis 91,9 Erdbeeren 31,0 Heidelbeeren < 5 Himbeeren 45,7 Johannisbeeren 90,6 Stachelbeeren 90.5 Beeren, andere wie Holun- derbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi

< 5

Trauben Tafeltrauben < 5 Trauben für Rotwein 48,5 Trauben für Weisswein 70,5 Trauben, andere < 5

Bananen Bananen x Kochbananen x

Zitrusfrüchte Zitrusfrüchte x Früchte und Beeren, Früchte und Beeren, x tropische und tropische und subtropische subtropische Andersartige Früch- Früchte, andere te

< 5

9

232.112.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Gruppe Untergruppe Naturprodukt Nicht Selbstver- verfügbar sorgungsgrad (Art. 6) in % (Art. 7)

Stimulantien Kaffee Kaffee x Kakao Kakao x Tee Mate x

Schwarztee x Teekräuter < 5

Stimulantien, ande- Stimulantien, andere < 5 re

Gewürze Gewürze Gewürze < 5

Tiere Kalb 97,0 Pferd 9,3 Rind 72,2 Schaf 41,3 Schwein 76,8 Ziege 70,7

Geflügel Mast- und Legehuhn 58,2 Truthuhn 15,8 Geflügel, andere wie < 5 Ente, Gans, Perlhuhn

Kaninchen Kaninchen 44,1 Wild Wild 31,2 Tiere ohne Fisch, Tiere ohne Fisch, andere < 5 andere

Eier Hühnereier (Eier von 58,1 Gallus Domesticus) Eier, andere wie von 84,0 Strauss, Wachtel, Ente

Fische und Wassertie- Süsswasserfische 18,6 re Fische und Wassertiere, x

andere

Milch Kuh-, Ziegen-, Schaf- und 87,9 Büffelmilch

Sonstige Ethanol < 5 Maltodextrin < 5 Speisesalz (ohne Meersalz) 100

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