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Bundesbeschluss vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und über seine Umsetzung (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und über seine Umsetzung (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

2019-2074 1013

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und über seine Umsetzung (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20172,

beschliesst:

Art. 1

1 Der Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 20133 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lese- behinderte Menschen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2

Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

1 SR 101 2 BBl 2018 591 3 SR 0.231.175; AS 2020 1041

Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs AS 2020 zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und seine Umsetzung (Änderung des Urheberrechtsgesetzes). BB

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Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

Nationalrat, 21. Juni 2019

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 21. Juni 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Oktober 2019 unbenützt

abgelaufen.4

2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt.5

26. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 BBl 2019 4583 5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. Februar 2020 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs AS 2020 zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und seine Umsetzung (Änderung des Urheberrechtsgesetzes). BB

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19926 wird wie folgt geändert:

Art. 24c Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen

1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form ver- vielfältigt, verbreitet und zugänglich gemacht werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingun- gen wahrnehmen können.

2 Vervielfältigungen nach Absatz 1 dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt, verbreitet und zugänglich gemacht werden.

3 Vervielfältigungen nach Absatz 1 und Vervielfältigungen, die gemäss einer ent- sprechenden gesetzlichen Schranke eines anderen Landes hergestellt wurden, dürfen ein- und ausgeführt werden, wenn sie:

a. ausschliesslich von Menschen mit Behinderungen verwendet werden; und

b. von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt.

4 Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und das Zugänglichmachen eines Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.

5 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesell- schaft geltend gemacht werden.

6 SR 231.1

Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs AS 2020 zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und seine Umsetzung (Änderung des Urheberrechtsgesetzes). BB

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