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Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (stand am 1. Januar 2016)

 SR 641.201

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Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20091 (MWSTG), verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet (Art. 3 Bst. a MWSTG)

Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a MWSTG.

Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf (Art. 3 Bst. d MWSTG)

1 Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird. 2 Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungs- übereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt. 3 Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer oder die Verkäuferin (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereig- nung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers oder der Leasinggeberin nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finan- zierungsdienstleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe a MWSTG.

Art. 3 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)

1 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungs- erbringerin im Zeitpunkt der Einfuhr über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung).

AS 2009 6743 1 SR 641.20

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2 Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorge- nommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungs- erbringerin, der oder die über eine Unterstellungserklärung verfügt, auf die Vor- nahme der Einfuhr im eigenen Namen verzichtet. Auf diesen Verzicht muss er oder sie in der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin hinweisen.

Art. 42 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)

Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegen- stände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

Art. 5 Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)

1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2 Als Betriebsstätten gelten namentlich:

a. Zweigniederlassungen; b. Fabrikationsstätten; c. Werkstätten; d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen; e. ständige Vertretungen; f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; g. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: a. reine Auslieferungslager; b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck einge-

setzt werden; c. Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur

zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).

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Art. 5a3 Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)

Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.

Art. 6 Beförderungsleistungen (Art. 9 MWSTG)

Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedie- nungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.

Art. 6a4 Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)

1 Werden Leistungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird. 2 Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Absatz 1 im Aus- land erbracht worden ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG.

2. Titel: Inlandsteuer 1. Kapitel: Steuersubjekt 1. Abschnitt: Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze

Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen (Art. 10 MWSTG)

Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

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Art. 8 Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 1 und 11 MWSTG)

1 Steuerpflichtig kann nur eine Person sein, die ein Unternehmen betreibt und: a. Leistungen im Inland erbringt; oder b. bei welcher der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte,

oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird, im Inland liegt.

2 Leistungen im Inland sind auch Leistungen, die aufgrund einer Unterstellungs- erklärung nach Artikel 3 als im Inland erbracht gelten.

Art. 9 Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen (Art. 10 Abs. 1 MWSTG)

Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen im Sinn von Artikel 29 Absätze 2 und 3 MWSTG stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn von Arti- kel 10 Absatz 1 MWSTG dar.

Art. 9a5 Der Bezugsteuer unterliegende Leistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

Als Leistungen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG gelten aus- schliesslich Dienstleistungen.

Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

1 Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich: a. Radio- und Fernsehdienstleistungen; b. das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und

Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Infor- mationsnetzen;

c. das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; d. das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen

und Ausrüstungen; e. das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; f. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie

das Bereitstellen von Datenbanken; g. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliess-

lich Glücksspielen und Lotterien.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3847).

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2 Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten nament- lich:

a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungs- empfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromag- netische Medien;

b. Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;

c. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder An- lageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.

Art. 11 Beginn der Steuerpflicht und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 3 MWSTG)

1 Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Um- satzgrenze überschritten wurde. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätig- keit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. 2 Bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder ihre Tätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, endet die Befreiung von der Steuerpflicht mit der Aufnahme beziehungsweise der Aus- weitung dieser Tätigkeit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzuneh- men ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate überschritten wird. 3 Kann zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme oder -ausweitung noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze überschritten wird, so ist spätestens nach drei Mona- ten eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Ist aufgrund dieser Beurteilung anzu- nehmen, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, so beginnt die Steuerpflicht beziehungsweise endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise der Ausweitung der Tätigkeit oder auf den Stichtag der erneuten Überprüfung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.

2. Abschnitt: Gemeinwesen

Art. 12 Steuersubjekt (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

1 Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Glie- derung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.

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2 Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:

a. in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckver- bände;

b. öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; c. öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; d. einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.

3 Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen wer- den. 4 Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.

Art. 13 Bildungs- und Forschungskooperationen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

1 Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bil- dungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenom- men, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt. 2 Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:

a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung6 gestützt auf eine gesetzliche Grund- lage gefördert werden;

b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;

c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform. 3 Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsin- stitutionen.

Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)

Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Na- mentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Na- tur:7

1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikations- dienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;

6 SR 101 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010

(AS 2010 2833).

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2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Ver- gällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;

3. Beförderung von Gegenständen und Personen; 4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; 5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; 6. Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch landwirtschaftliche

Interventionsstellen von Gemeinwesen; 7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; 8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; 9. Lagerhaltung; 10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; 11. Tätigkeiten von Reisebüros; 12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen

und ähnlichen Einrichtungen; 13. Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; 14. Tätigkeiten von Vermessungsbüros; 15. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; 16. Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Arti-

kel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19838 (USG) finan- ziert werden;

17. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; 18. Rauchgaskontrollen; 19. Werbeleistungen.

3. Abschnitt: Gruppenbesteuerung

Art. 15 Einheitliche Leitung (Art. 13 MWSTG)

Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.

Art. 16 Gruppenmitglieder (Art. 13 MWSTG)

1 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Arti- kel 13 MWSTG gleichgestellt.

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2 Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein. 3 …9

Art. 17 Gruppenbildung (Art. 13 MWSTG)

1 Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teil- nahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. 2 Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.

Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 67 Abs. 2 MWSTG)

1 Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppen- besteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären. 3 Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:

a. ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder b. eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in der

Schweiz.

Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)

1 Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen. 2 Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemel- det, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen. 3 Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3847).

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Art. 20 Änderungen im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)

1 Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteue- rung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV schriftlich mel- den. 2 Auf Gesuch hin kann ein Rechtsträger in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied aus einer Gruppe austreten. Die ESTV bewilligt den Ein- oder den Austritt auf den Beginn der folgenden beziehungsweise auf das Ende der laufenden Steuerperiode. 3 Erfüllt ein Rechtsträger, bei dem die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Grup- penbesteuerung bisher nicht gegeben waren, neu diese Voraussetzungen, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode verlangt werden, sofern das entsprechende Gesuch der ESTV innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der massgebenden Änderung im Handelsregister bezie- hungsweise nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich eingereicht wird.

Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse (Art. 13 MWSTG)

1 Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. 2 Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.

Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)

1 Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Grup- pe entstehen, ausgenommen Bussen. 2 Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung gel- tend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppen- mitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.

4. Abschnitt: Haftung bei der Zession von Forderungen

Art. 23 Umfang der Abtretung (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Bei der Abtretung eines Teilbetrags einer Forderung auf ein Entgelt gilt die Mehr- wertsteuer als anteilig mitzediert. Die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehr- wertsteuer ist nicht möglich.

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Art. 24 Umfang der Haftung (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

1 Die Haftung nach Artikel 15 Absatz 4 MWSTG beschränkt sich auf die Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, der während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt der Pfändung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch den Zessionar oder die Zessionarin tatsäch- lich vereinnahmt worden ist. 2 Im Rahmen eines Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahrens gegen eine steuer- pflichtige Person muss die ESTV den Zessionar oder die Zessionarin nach Erhalt der Pfändungsurkunde unverzüglich über seine oder ihre Haftung informieren. 3 Nach der Eröffnung des Konkurses über eine steuerpflichtige Person kann die ESTV die Haftung des Zessionars oder der Zessionarin unabhängig von einer vor- gängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.

Art. 25 Befreiung von der Haftung (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehr- wertsteuer an die ESTV befreit sich der Zessionar oder die Zessionarin im entspre- chenden Umfang von der Haftung.

2. Kapitel: Steuerobjekt 1. Abschnitt: Leistungsverhältnis

Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)

Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsver- hältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG.

Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)

Private Organisationen im Sinn von Artikel 32abis USG10 erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezoge- nen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen.

Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern (Art. 18 MWSTG)

Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn:

a. ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland ein-

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setzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Ar- beitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;

b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatz- betrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unter- nehmen beibehält; und

c. die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.

Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)

Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:

a. Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 (SuG);

b. Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;

c. Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;

d. mit den Buchstaben a–c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kanto- nales und kommunales Recht ausgerichtet werden.

Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

1 Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperatio- nen, unterliegt nicht der Steuer. 2 Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.

2. Abschnitt: Mehrheit von Leistungen

Art. 31 Spezialwerkzeuge (Art. 19 Abs. 1 MWSTG)

1 Spezialwerkzeuge, die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrages zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten als Teil der Lieferung des damit hergestellten Gegenstands. Unerheblich ist, ob die Spezial- werkzeuge:

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a. dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin allenfalls geson- dert fakturiert oder in den Preis der Erzeugnisse eingerechnet werden;

b. nach Ausführung des Fabrikationsauftrages dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin oder einer von ihm oder ihr bezeichneten Dritt- person abgeliefert werden oder nicht.

2 Als Spezialwerkzeuge gelten namentlich Klischees, Fotolithos und Satz, Stanz- und Ziehwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Press- und Spritzformen, Gesenke, Giessereimodelle, Kokillen und Filme für gedruckte Schaltungen.

Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)

Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist nicht anwendbar für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt.

Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)

Eine Einfuhrsteuerveranlagung nach Artikel 112 ist auch für die Inlandsteuer mass- gebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.

3. Abschnitt: Von der Steuer ausgenommene Leistungen

Art. 34 Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

1 Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Ge- sundheitsstörungen des Menschen dienen. 2 Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:

a. besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburts- vorbereitung oder Stillberatung;

b. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Be- fruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zu- sammenhang stehen;

c. Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarz- tes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts o- der Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.

3 Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: a. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung

des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus äs- thetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Be-

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ratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahn- arzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind;

b. die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusam- menhang stehen, ausser in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c;

c. die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbe- handlung verwendet;

d. die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und ortho- pädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung er- folgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann;

e. Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Arti- kel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG.

Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

1 Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Be- rufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie:

a. im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbst- ständigen Berufsausübung ist; oder

b. zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zuge- lassen ist.

2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:

a. Ärzte und Ärztinnen; b. Zahnärzte und Zahnärztinnen; c. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen; cbis.12 Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen; d. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; e. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; f. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; g. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).

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h. Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheil- praktiker und Naturheilpraktikerinnen;

i. Entbindungspfleger und Hebammen; j. Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen; k. medizinische Masseure und Masseurinnen; l. Logopäden und Logopädinnen; m. Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen; n. Podologen und Podologinnen.

Art. 36 Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)

1 Als ausübende Künstler und Künstlerinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Zif- fer 14 Buchstabe b MWSTG gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Ab- satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199213 (URG), soweit deren kultu- relle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden. Die Rechtsform der solche Leistungen in Rechnung stellenden Person ist für die Qualifikation der von der Steuer ausgenom- menen Leistung unerheblich. 2 Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.

Art. 37 Berufliche Vorsorge (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG)

Zu den Umsätzen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG zählen auch die Umsätze von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Art. 38 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG)

1 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens sind Leistungen zwischen den Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bun- des. 2 Als Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes gelten:

a. die eigenen Dienststellen und die Zusammenschlüsse nach Artikel 12 Ab- satz 2 MWSTG;

b. die eigenen Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die eigenen Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

13 SR 231.1

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c. nur diesem Gemeinwesen zugehörige Anstalten mit eigener Rechtspersön- lichkeit;

d. nur diesem Gemeinwesen zugehörige juristische Personen des privaten Rechts.

3 Leistungen zwischen verschiedenen Gemeinden oder zwischen verschiedenen Kantonen, Leistungen zwischen Gemeinden und Kantonen sowie Leistungen zwi- schen Bund und Kantonen oder Gemeinden gelten nicht als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.

Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)

Kann die steuerpflichtige Person nicht durch offenen Ausweis der Steuer optieren, so kann sie die Ausübung der Option der ESTV auf andere Weise bekannt geben. Eine entsprechende Option ist bereits möglich, wenn noch keine Leistungen erbracht werden. Artikel 22 Absatz 2 MWSTG bleibt vorbehalten.

4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Leistungen

Art. 40 Direkte Ausfuhr von zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassenen Gegenständen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG)

Eine direkte Beförderung oder Versendung ins Ausland im Sinn von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG liegt vor, wenn vor der Ausfuhr im Inland keine weitere Lieferung erfolgt.

Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1 Von der Steuer sind befreit: a. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der

Abflugsort im Inland liegt; b. Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem

anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet. 2 Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.

Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:

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a. Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der An- kunftsbahnhof im Inland liegt;

b. Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.

2 Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer. 3 Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderun- gen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Art. 43 Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1 Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die:

a. überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder b. im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und An-

kunftsorte zu verbinden. 2 Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Absatz 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Absatz 1 in Rechnung gestellt wird.

Art. 44 Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold (Art. 107 Abs. 2 MWSTG)

1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze von: a. staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und

9705.000014; b.15 Gold zu Anlagezwecken im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in

Form von: 1. gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem

Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder 2. gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem

Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke;

c.16 Gold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wur- den;

14 SR 632.10 Anhang 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3839). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3839).

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d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wie- dergewinnung bestimmt ist;

e. Gold in Form von Abfällen und Schrott. 2 Als Gold im Sinn von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze 1. Abschnitt: Bemessungsgrundlage

Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

1 Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. 2 Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung aus- gestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungs- erbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Wäh- rung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. 3 Für die Umrechnung kann die steuerpflichtige Person wahlweise auf den von der ESTV veröffentlichten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs (Verkauf) abstellen. Für ausländische Währungen, für welche die ESTV keinen Monatsmittel- kurs veröffentlicht, gilt immer der Devisen-Tageskurs (Verkauf). 4 Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrech- nung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden. 5 Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.

Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.

Art. 47 Leistungen an das Personal (Art. 24 MWSTG)

1 Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.

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2 Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. 3 Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgelt- lich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. 4 Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. 5 Für die Anwendung der Absätze 2–4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.

Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)

1 Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. 2 Sie berücksichtigt dabei, dass:

a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und b. die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleis-

tungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

2. Abschnitt: Steuersätze

Art. 4917 Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)

Als Medikamente gelten: a. nach Artikel 9 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200018

(HMG) zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel- Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;

b. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 2 HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Voll- blut;

c. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 4 HMG eine be- fristete Bewilligung erhalten haben;

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833).

18 SR 812.21

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d. nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Artikel 36 Ab- sätze 1–3 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200119 sowie nach Artikel 7 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200420.

Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. b. Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unter-

haltung. c. Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. d. Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Er-

scheinungsdatums und der Erscheinungsweise. e. Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. f. Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.

Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druck- erzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gel- ten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten um- fassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.

b. Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.

c. Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissen- schaftlichen Inhalt auf.

d. Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern be- stimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kin- derbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.

19 SR 812.212.1 20 SR 812.212.27

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Art. 52 Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

1 Ein Druckerzeugnis hat Reklamecharakter, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson deutlich anzupreisen. 2 Das Druckerzeugnis preist die geschäftliche Tätigkeit der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson deutlich an, wenn:

a. das Druckerzeugnis offensichtlich zu Werbezwecken für die Herausgeber- schaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson herausgegeben wird; oder

b. der Werbeinhalt für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson mehr als die Hälfte der Ge- samtfläche des Druckerzeugnisses ausmacht.

3 Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt, die sie beherrscht oder sonstige mit dieser eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG. 4 Als Werbeinhalt gilt sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen, für die Herausgeberschaft oder eine hinter dieser stehenden Drittperson. 5 Nicht zum Werbeinhalt gehören Inserate und Werbung für eine unabhängige Dritt- person.

Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Nahrungsmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Nahrungsmittel. 2 Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.

Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Nahrungsmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vor- richtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:

a. wem die Vorrichtungen gehören; b. ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;

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c. ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.

2 Nicht als Konsumvorrichtungen gelten: a. blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als

Ausruhmöglichkeit dienen; b. bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen

der Mieter und Mieterinnen.

Art. 55 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Nahrungsmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als Auslieferung gilt die Lieferung von Nahrungsmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeich- neten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung. 2 Als zum Mitnehmen bestimmte Nahrungsmittel gelten Nahrungsmittel, die der Kunde oder die Kundin nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:

a. der durch den Kunden oder die Kundin bekannt gegebene Wille zum Mit- nehmen der Nahrungsmittel;

b. die Abgabe der Nahrungsmittel in einer speziellen, für den Transport geeig- neten Verpackung;

c. die Abgabe von Nahrungsmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.

3 Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen im Sinn von Artikel 80 MWSTG vor.

Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.

4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis (Art. 26 Abs. 3 MWSTG)

Art. 57 Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leis- tungsempfänger oder die Leistungsempfängerin enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.

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5. Kapitel: Vorsteuerabzug 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung (Art. 28 MWSTG)

Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Artikel 45 sinngemäss.

Art. 59 Nachweis (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. 2 Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Per- son, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person einge- tragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Art. 60 Vorsteuerabzug für Leistungen im Ausland (Art. 29 Abs. 1 MWSTG)

Der Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte Leistungen ist im selben Umfang möglich, wie wenn diese im Inland erbracht und nach Artikel 22 MWSTG für deren Versteuerung optiert worden wäre.

Art. 61 Vorsteuerabzug bei Münz- und Feingold (Art. 107 Abs. 2 MWSTG)

Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze nach Artikel 44 und Einfuhren nach Artikel 113 Buchstabe g verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

2. Abschnitt: Fiktiver Vorsteuerabzug

Art. 62 Gebrauchtgegenstand (Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

1 Als Gegenstand im Sinn von Artikel 28 Absatz 3 MWSTG (Gebrauchtgegenstand) gilt ein gebrauchter individualisierbarer beweglicher Gegenstand, der in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist und dessen Teile nicht unabhängig voneinander veräussert werden. 2 Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106– 711221 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105.

21 SR 632.10 Anhang

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Art. 63 Berechtigung zum Abzug fiktiver Vorsteuern (Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

1 Die steuerpflichtige Person kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch auf dem für den Erwerb von Gebrauchtgegenständen zu einem Gesamt- preis entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. 2 Eine bloss vorübergehende Verwendung des Gebrauchtgegenstands zwischen dessen Erwerb und der Weiterlieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland schliesst den fiktiven Vorsteuerabzug nicht aus. Artikel 31 Absatz 4 MWSTG bleibt vorbehalten. 3 Der fiktive Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen:

a. wenn beim Erwerb des Gebrauchtgegenstands das Meldeverfahren nach Ar- tikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;

b. wenn die steuerpflichtige Person den Gebrauchtgegenstand eingeführt hat; c. wenn Gegenstände nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG erworben werden, mit

Ausnahme von Gegenständen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG; d. wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Inland von einer Person

bezogen hat, die den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat; e. in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen im Rahmen der Schadenregulie-

rung, die den tatsächlichen Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Über- nahme übersteigt.

4 Liefert die steuerpflichtige Person den Gegenstand an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Ausland, so muss sie den fiktiven Vorsteuerabzug in der Abrech- nungsperiode rückgängig machen, in der die Lieferung erfolgt.

Art. 64 Aufzeichnungen (Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

Die steuerpflichtige Person muss über die Gebrauchtgegenstände eine Bezugs- und Lieferungskontrolle führen. Bei Gebrauchtgegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben werden, sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.

3. Abschnitt: Korrektur des Vorsteuerabzugs

Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur (Art. 30 MWSTG)

Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden: a. nach dem effektiven Verwendungszweck; b. anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; c. gestützt auf eigene Berechnungen.

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Art. 66 Pauschalmethoden (Art. 30 MWSTG)

Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für: a. Tätigkeiten von Banken; b. die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften; c. Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen; d. die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus

dem Handel mit Wertpapieren; e. die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach

Artikel 22 MWSTG optiert wird; f. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 67 Eigene Berechnungen (Art. 30 MWSTG)

Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.

Art. 68 Wahl der Methode (Art. 30 MWSTG)

1 Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuer- abzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. 2 Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.

4. Abschnitt: Eigenverbrauch

Art. 69 Grundsätze (Art. 31 MWSTG)

1 Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren. 2 Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienst- leistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistun- gen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.

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3 Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruk- tur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfäl- ligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effek- tive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ent- fallen. 4 Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.

Art. 70 Ermittlung des Zeitwerts (Art. 31 Abs. 3 MWSTG)

1 Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Be- triebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. 2 Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wert- verlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.

Art. 71 Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 31 MWSTG)

Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäu- deversicherungswerts vor der Renovation, so muss der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.

5. Abschnitt: Einlageentsteuerung

Art. 72 Grundsätze (Art. 32 MWSTG)

1 Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden. 2 Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzun- gen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Be- zugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.

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3 Bei selbst hergestellten Gegenständen kann für die Ingebrauchnahme der Infra- struktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen. 4 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise ein, so kann die Korrektur nur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorgenommen werden.

Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts (Art. 32 Abs. 2 MWSTG)

1 Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Be- triebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. 2 Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wert- verlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.

Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 32 MWSTG)

Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäu- deversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.

6. Abschnitt: Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 MWSTG)

Art. 75 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. 2 Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem be- stimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.

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3 Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG zur De- ckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.

6. Kapitel: Ermittlung und Entstehung der Steuerforderung 1. Abschnitt: Geschäftsabschluss (Art. 34 Abs. 3 MWSTG)

Art. 7622

2. Abschnitt: Saldosteuersatzmethode

Art. 77 Grundsätze (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichti- gen. 2 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:

a. nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode ab- rechnen können;

b. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden; c. die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden; d. ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampu-

oir haben; e. mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus Leistungen an eine andere steuer-

pflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Person erzielen und diese gleichzeitig beherrschen oder von dieser beherrscht werden.

3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–25, 27 und 29 MWSTG nicht frei- willig versteuern (optieren).

Art. 78 Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetra- gene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen

22 Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

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dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schrift- lich melden. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten. 3 Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Absatz 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein vorzeitiger Wechsel zur Saldo- steuersatzmethode ist möglich, wenn die ESTV den Saldosteuersatz der entspre- chenden Branche beziehungsweise Tätigkeit ändert. 4 Die Absätze 1–3 gelten auch bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss. 5 Die bei Beginn der Steuerpflicht auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern lastende Mehrwertsteuer wird mit der Anwendung der Saldosteuer- satzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.

Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldo- steuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vor- angegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde. 3 Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzme- thode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. 4 Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten) die Steuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz gut und belastet gleichzeitig die Vorsteuer auf den ihr in Rechnung gestell- ten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten).

b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debito- renposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz und schreibt gleich- zeitig die auf den Kreditorenposten lastende Vorsteuer gut.

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Art. 80 Entzug der Bewilligung (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung rück- wirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entzie- hen.

Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. 2 Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungs- methode wechseln. 3 Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen um mehr als 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Werden die Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschrit- ten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen. 4 Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 Prozent auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfol- genden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will. 5 Beim Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. 6 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung be- stehenden Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.

b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debito- renposten zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.

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Art. 82 Ende der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die ange- fangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. 2 Auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer zum Normalsatz abzurechnen, wenn:

a. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;

b. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens von ei- ner effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.

3 Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.

Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:

a. Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der Saldosteuersatzme- thode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.

b. Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der effektiven Methode ab, so ist auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, der Eigen- verbrauch im Sinn von Artikel 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Ar- tikel 38 Absatz 4 MWSTG abzurechnen.

2 Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusse- rin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.

Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewillig- ten Saldosteuersätzen abrechnen.

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2 Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuer- sätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. 3 Steuerpflichtige Personen, denen zwei verschiedene Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden der beiden Saldosteuersätze separat verbu- chen.

Art. 85 Bewilligung der Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes bewilligt, ausser es liegt ein Fall nach Artikel 86 Absatz 1 oder 89 Absatz 3 oder 5 vor.

Art. 86 Bewilligung der Anwendung von zwei Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:

a. sie zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, deren von der ESTV festgelegte Saldosteuersätze sich unterscheiden; und

b. mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 Prozent am Gesamtumsatz haben.

2 Die 10-Prozent-Grenze wird berechnet: a. bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Per-

sonen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: gestützt auf die voraussichtlichen Umsätze;

b. bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: gestützt auf den Umsatz in den vorangegangenen zwei Steuerperioden.

3 Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen. 4 Überschreiten bei einer steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt wurde, während zwei aufeinander folgenden Steuer- perioden nur noch eine Tätigkeit beziehungsweise mehrere Tätigkeiten, für die derselbe Saldosteuersatz vorgesehen ist, die 10-Prozent-Grenze, so fällt die Bewilli- gung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.

Art. 87 Höhe der bewilligten Saldosteuersätze (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Überschreiten nur zwei Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person die 10-Prozent- Grenze, so wird die Anwendung der zwei für diese Tätigkeiten vorgesehenen Saldo- steuersätze bewilligt.

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2 Überschreiten mehr als zwei Tätigkeiten die 10-Prozent-Grenze, so wird die An- wendung der folgenden Saldosteuersätze bewilligt:

a. der höchste der Saldosteuersätze, die für die entsprechenden Tätigkeiten, de- ren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10 Prozent beträgt, vorgesehen sind;

b. ein zweiter Saldosteuersatz, den die steuerpflichtige Person unter jenen Sät- zen wählt, die für ihre übrigen Tätigkeiten, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10 Prozent beträgt, vorgesehen sind.

Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt worden sind, sind zu versteuern:

a. zum höheren bewilligten Saldosteuersatz, wenn der für die betreffende Tä- tigkeit vorgesehene Saldosteuersatz über dem tieferen bewilligten Satz liegt;

b. zum tieferen bewilligten Satz in den übrigen Fällen.

Art. 89 Sonderregelung für Mischbranchen (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Mischbranchen sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausge- übt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. 2 Die ESTV legt in einer Verordnung fest:

a. den für die jeweilige Mischbranche anwendbaren Saldosteuersatz; b. die in der jeweiligen Mischbranche üblichen Haupt- und Nebentätigkeiten.

3 Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die nach der Verordnung der ESTV derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 Prozent des Umsatzes aus der Haupttätigkeit und den branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Artikel 86–88. 4 Die 50-Prozent-Grenze wird berechnet:

a. bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Per- sonen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: gestützt auf die voraussichtlichen Umsätze;

b. bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: gestützt auf den Umsatz in den vorangegangenen zwei Steuerperioden.

5 Übt eine steuerpflichtige Person, die in einer Mischbranche tätig ist, noch bran- chenfremde Tätigkeiten aus, so richtet sich die Abrechnung nach Saldosteuersätzen für diese Tätigkeiten nach den Artikeln 86–88.

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Art. 90 Besondere Verfahren (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Die ESTV stellt den nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflich- tigen Personen ein Verfahren zur annäherungsweisen Abgeltung der angefallenen Vorsteuern zur Verfügung bei:

a. Lieferungen von Gegenständen ins Ausland, sofern der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist;

b. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200723 (GSG), sofern der Ort der Leistung im Inland liegt und bei Lieferungen der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist.

2 Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Gebrauchtgegenstände nach Artikel 62 für den Wiederverkauf an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland beziehen, können das von der ESTV zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwend- bar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg. 3 Für Betriebe und Anlässe nach Artikel 55 Absatz 3 sieht die ESTV eine Pauschal- regelung zur annäherungsweisen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Saldo- steuersätze vor.

Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leis- tungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45–49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.

Art. 92 Eigenverbrauch (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Der Eigenverbrauch ist, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b, mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.

Art. 93 Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmeri- schen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person oder neu für eine nach Artikel 21 Ab- satz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum Normalsatz zu belasten, wenn:

23 SR 192.12

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a. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;

b. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens von ei- ner effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.

2 Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.

Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Artikel 93, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:

a. Eingekaufte Gegenstände und Dienstleistungen, die unentgeltlich abgegeben beziehungsweise erbracht werden, sind in den Saldosteuersätzen berück- sichtigt und daher nicht abzurechnen.

b. Selbst hergestellte Gegenstände und Dienstleistungen, die unentgeltlich ab- gegeben oder erbracht werden, sind zum Wert, der unter unabhängigen Drit- ten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.

c. Gegenstände und Dienstleistungen, die entgeltlich abgegeben oder erbracht werden, sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.

d. Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einer Tätigkeit zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwen- dung.

2 Leistungen an das Personal sind bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:

a. Entgeltlich abgegebene Gegenstände und entgeltlich erbrachte Dienstleistun- gen an das Personal sind mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.

b. Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einer Tätigkeit zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwen- dung.

3 Handelt es sich bei der angestellten Person um eine eng verbundene Person und besteht kein Rechtsanspruch aus Arbeitsvertrag für die Leistung, so gilt Absatz 1. Besteht ein solcher Rechtsanspruch, so wird Absatz 2 angewendet. 4 Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht.

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Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich zur Er- zielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. Wird mit zwei Saldosteuersät- zen abgerechnet und wurde das Betriebsmittel oder das Anlagegut für beide Tätig- keiten verwendet, so sind die Entgelte zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen.

Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.

3. Abschnitt: Pauschalsteuersatzmethode

Art. 97 Grundsätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

1 Verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sind namentlich Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen, Kirch- gemeinden, private Schulen und Internate, private Spitäler, Zentren für ärztliche Heilbehandlungen, Rehabilitationszentren, Kurhäuser, private Spitexorganisationen, Altersheime, Pflegeheime, Seniorenresidenzen, sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen, von Gemeinwesen sub- ventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren, kantonale Gebäude- versicherungen, Wassergenossenschaften, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Waldkorporationen, Veranstalter und Veranstalterinnen von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport, Vereine nach den Artikeln 60–79 des Zivilgesetz- buchs24 (ZGB) und Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis ZGB. 2 Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteu- ersatzmethode. 3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–25, 27 und 29 MWSTG nicht freiwillig versteuern (optieren).

24 SR 210

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Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

1 Gemeinwesen sowie verwandte Einrichtungen nach Artikel 97 Absatz 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der ESTV schriftlich melden. 2 Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuer- satzmethode wechseln. Ein vorzeitiger Wechsel ist nur möglich, wenn die ESTV den Pauschalsteuersatz der betreffenden Tätigkeit ändert. 3 Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode mög- lich. Sie müssen der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.

Art. 99 Pauschalsteuersätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

1 Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich der Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Pauschal- steuersatz ermittelt. 2 Die ESTV legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenübli- chen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen. 3 Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten zum massgebenden Pau- schalsteuersatz abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren Pauschalsteuersätze ist nicht beschränkt.

Art. 100 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend die Artikel 77–96.

4. Abschnitt: Meldeverfahren

Art. 101 Teilvermögen (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unterneh- mens.

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Art. 102 Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber oder die Erwer- berin erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.

Art. 103 Rechnung (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Wird das Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.

Art. 104 Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 2 MWSTG)

Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind oder werden, kann das Meldeverfahren angewendet werden:

a. bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen; b. auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen.

Art. 105 Verwendungsgrad (Art. 38 Abs. 4 MWSTG)

Es wird vermutet, dass der Veräusserer oder die Veräusserin die übertragenen Ver- mögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ein anderer Verwendungsgrad ist vom Erwerber oder der Erwerberin nachzuweisen.

5. Abschnitt: Abrechnungsart und Abtretung der Steuerforderung

Art. 106 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode (Art. 39 MWSTG)

1 Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrech- nung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:

a. die Steuer auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten abrechnen; und

b. die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditoren- posten im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmeri- schen Tätigkeit abziehen.

2 Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:

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a. die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in die- ser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen; und

b. die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditoren- posten von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abzie- hen.

3 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungs- methode nach den Artikeln 36 und 37 MWSTG geändert, so gilt Artikel 79 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 81 Absatz 6 dieser Verordnung.

Art. 107 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)

1 Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrech- nung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehen- den Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. 2 Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehen- den Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgel- ten abziehen. 3 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungs- methode geändert, so gilt Artikel 79 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 81 Absatz 6.

Art. 108 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung (Art. 44 Abs. 2 MWSTG)

Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmun- gen über die Geheimhaltung nach Artikel 74 MWSTG nicht.

3. Titel: Bezugsteuer

Art. 109 Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen (Art. 45 MWSTG)

1 Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, unterliegen nicht der Bezugsteuer. 2 Nicht der Bezugsteuer, sondern der Inlandsteuer unterliegt die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen nach Artikel 7 Absatz 2 MWSTG an Personen, die nicht nach Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig sind.

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Art. 110 Beendigung des Gebrauchs oder der Nutzung mit anschliessender Lieferung des Gegenstands im Inland (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG)

Wird ein zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassener Gegenstand, der in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, nach Beendigung dieses Gebrauchs oder dieser Nutzung nicht unmittelbar nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 des Zollgesetzes vom 18. März 200525, ZG) veranlagt, sondern an eine Drittperson im Inland geliefert, so muss diese die Bezugsteuer entrichten.

Art. 111 Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst b und 52 Abs. 2 MWSTG)

1 Als Datenträger ohne Marktwert gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:

a. nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Ent- gelts erworben werden kann; und

b. nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr fest- stehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.

2 Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Up- dates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten. 3 Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbun- denen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts. 4 Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:

a. Pläne, Zeichnungen und Illustrationen namentlich von Architekten und Ar- chitektinnen, Ingenieuren und Ingenieurinnen, Grafikern und Grafikerinnen sowie Designern und Designerinnen;

b. Rechtsschriften von Anwälten und Anwältinnen, Gutachten von Sachver- ständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Er- gebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem;

c. verbriefte Rechte und immaterielle Werte.

25 SR 631.0

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4. Titel: Einfuhrsteuer 1. Kapitel: Mehrheit von Leistungen und Befreiung von der Einfuhrsteuer

Art. 112 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 52 Abs. 3 und 19 Abs. 2 MWSTG)

1 Wird bei der Einfuhr die Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt, so muss im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation eingereicht wer- den. 2 Aus der Kostenkalkulation müssen ersichtlich sein:

a. die Selbstkosten der einzelnen Leistungen; b. das Gesamtentgelt.

3 Kostenbestandteile, die den einzelnen Leistungen nicht vollständig zugeordnet werden können, wie Gemeinkosten, Gewinn oder Beförderungskosten, sind wert- anteilig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. 4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Einzelfall zur Überprüfung der Kalkulation weitere Unterlagen einfordern.

Art. 113 Befreiung von der Einfuhrsteuer (Art. 53 Abs. 2 und 107 Abs. 2 MWSTG)

Von der Einfuhrsteuer sind befreit: a. Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische

und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zoll- verordnung vom 1. November 200626 (ZV) zollfrei sind;

b. Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind; c. Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV

zollfrei sind; d. Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind; e. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Ar-

tikel 11 ZV zollfrei sind; f. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeu-

gen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind; g. Münz- und Feingold nach Artikel 44.

26 SR 631.01

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2. Kapitel: Bestimmung und Sicherstellung der Einfuhrsteuerschuld

Art. 114 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der EZV (Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

Wird die Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ) bezahlt, so kann die EZV aufgrund ihrer Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:

a. mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufe- nen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ ein- gehalten werden;

b. 100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV nicht als steuer- pflichtige Person eingetragen ist oder die Bedingungen des ZAZ nicht ein- gehalten werden.

Art. 115 Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen (Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

1 Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandenen Steuerforderungen oder in Fällen, in denen Zahlungserleichterungen nach Artikel 76 Absatz 1 ZG27 gewährt werden:

a. 100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern; abis.28 höchstens 10 Prozent für den nach Artikel 42a ZG zugelassenen Wirt-

schaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO); b. mindestens 25 Prozent in den übrigen Fällen.

2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völker- rechtlichen Verträgen.

Art. 116 Nachträgliche Anpassung der Entgelte (Art. 56 Abs. 5 MWSTG)

1 Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Infor- mationen enthalten:

a. Anfangs- und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden;

b. die in dieser Periode berechneten Entgelte; c. das Total der Entgeltsanpassungen;

27 SR 631.0 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016

(AS 2015 4917).

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d. die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze. 2 Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen. 3 Die EZV kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern.

3. Kapitel: Verlagerung der Steuerentrichtung

Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer (Art. 63 MWSTG)

1 Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV. 2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Ein- fuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt die EZV die Steuer. 3 Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG. 4 Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der EZV.

Art. 118 Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 63 MWSTG)

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person: a. die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet; b. im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände im-

portiert und exportiert; c. über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkon-

trolle führt; d. in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vor-

steuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buch- stabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Ent- richtung der Einfuhrsteuer an die EZV herrühren; und

e. Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens. 2 Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.

Art. 119 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 63 MWSTG)

Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchsta- ben a–d weg, so muss die steuerpflichtige Person die ESTV unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

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Art. 120 Entzug der Bewilligung (Art. 63 MWSTG)

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Ge- währ für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.

Art. 121 Nichterhebung der Inlandsteuer (Art. 63 Abs. 2 MWSTG)

Für die Bewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 MWSTG gelten die Artikel 118–120 sinngemäss.

5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer 1. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person 1. Abschnitt: Elektronische Daten und Informationen

Art. 122 Grundsatz (Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuer- bezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Nachweis des Ursprungs; b. Nachweis der Integrität; c. Nichtabstreitbarkeit des Versands.

2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewah- rung der genannten Daten und Informationen in einer besonderen Form vorschrei- ben, bleiben vorbehalten.

Art. 123 Verfügbarkeit und Wiedergabe (Art. 70 Abs. 1 und 4 MWSTG)

Die Verfügbarkeit von für die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevanten elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten und Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes der Geschäftsbücherverord- nung vom 24. April 200229. Die steuerpflichtige Person muss sicherstellen, dass diese Daten und Informationen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jeder- zeit verständlich lesbar gemacht werden können. Sie muss die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

29 SR 221.431

Steuern

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Art. 124 Elektronischer Behördenverkehr (Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

1 Belege können der ESTV elektronisch übermittelt werden, sofern die ESTV deren elektronische Übermittlung ausdrücklich für zulässig erklärt hat. 2 Elektronische Daten und Informationen, die Artikel 74 MWSTG unterliegen, sind im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze verschlüsselt zu übermitteln. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Oktober 200730 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

Art. 125 Ausführungsbestimmungen (Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

Das EFD erlässt Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechni- scher Natur, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugter, übermittelter und aufbewahrter Daten und Informa- tionen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.

2. Abschnitt: Abrechnung

Art. 126 Effektive Abrechnungsmethode (Art. 71 und 72 MWSTG)

1 Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:

a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst na- mentlich die Entgelte für: 1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen, 2. Leistungen, die nach Artikel 22 MWSTG freiwillig versteuert werden

(Option), 3. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, 4. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG31, die nach Artikel 143

dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, 5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ange-

wendet wurde, 6. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen

sind; b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so-

weit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;

30 [AS 2007 5093. AS 2010 3031 Art. 13]. Siehe heute: die V vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2).

31 SR 192.12

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c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden: 1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG

im Ausland liegt, 2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2

Buchstaben a–c MWSTG, 3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Ab-

satz 2 Buchstaben d–l MWSTG; d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufge-

teilt nach Steuersätzen; e. das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen

nach Buchstabe f, aufgeteilt in: 1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand, 2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand, 3. Einlageentsteuerung;

f. die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge: 1. gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG, 2. Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG, 3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33

Absatz 2 MWSTG; g. das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.

2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungs- formulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 127 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 71 und 72 MWSTG)

1 Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuer- pflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeig- neter Weise festhalten:

a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst na- mentlich die Entgelte für: 1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungs-

weise Pauschalsteuersätzen, 2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, 3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG32, die nach Artikel 143

dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, 4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ange-

wendet wurde,

32 SR 192.12

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5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;

b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so- weit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;

c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden: 1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG

im Ausland liegt, 2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2

Buchstaben a–c MWSTG, 3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Ab-

satz 2 Buchstaben d–l MWSTG; d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufge-

teilt nach Steuersätzen; e. Steueranrechnungen aus der Anwendung eines von der ESTV zur Verfügung

gestellten besonderen Verfahrens nach Artikel 90 Absätze 1 und 2; f. Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände nach Artikel 93, die nicht mehr im

Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit oder neu für eine nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wer- den.

2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungs- formulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 128 Zusätzliche Unterlagen (Art. 71 und 72 MWSTG)

1 Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:

a. eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);

b. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflich- tige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Ein- nahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;

c. den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;

d. eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; e. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen,

eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; f. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen,

eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkor- rekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30

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MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind.

2 Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungs- weise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstim- mung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:

a. der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; b. die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderun-

gen); c. die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten

sind; d. die Verkäufe von Betriebsmitteln; e. die Vorauszahlungen; f. die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz

enthalten sind; g. die geldwerten Leistungen; h. die Erlösminderungen; i. die Debitorenverluste; und j. die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellun-

gen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. 3 Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. 4 Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1–3 stellt kein Ein- fordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar.

Art. 129 Korrektur (Art. 72 MWSTG)

Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.

2. Kapitel: Auskunftspflicht von Drittpersonen (Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG)

Art. 130 Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:

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a. der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;

b. die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.

3. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden 1. Abschnitt: Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten

Art. 131 Zweck der Datenbearbeitung und Art der Daten (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

Die ESTV darf für die nachstehend aufgeführten Aufgaben die folgenden Daten und Informationen bearbeiten:

a.33 Feststellung der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten: Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Ge- burtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Art der Ge- schäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Bankverbindung, erforderliche Angaben für den recht- lichen Vertreter oder die rechtliche Vertreterin, bei Inhabern und Inhaberin- nen von Einzelunternehmen zusätzlich AHV-Versichertennummer;

b. Feststellung der steuerbaren Leistungen sowie Erhebung und Überprüfung der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern: Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sons- tigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen sowie be- triebswirtschaftliche Zahlen;

c. Überprüfung der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leis- tungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern: Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sons- tigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen;

d. Überprüfung der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder freiwillig versteuert werden (Option): Daten und Informationen aus Geschäftspapieren und Belegen sowie aus Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung;

e. Durchführung der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrol- len von Import- und Exportbelegen: Daten aus Datenbeständen der EZV;

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

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f. Sicherstellung des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichti- gen und mithaftenden Personen: Daten und Informationen über Betrei- bungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über die Dauer und den Umfang von Forderungszessionen und über die Höhe steuerbarer zedierter Forderungen, über Vermögensverhältnisse wie Barschaft, Post- und Bankkonten, Wert- papiere, Liegenschaften und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unver- teilte Erbschaften;

g. Verhängung und Vollstreckung von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen: Daten und Informationen über die in Administrativ- und Straf- verfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die Strafzumessungs- gründe, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

h. Führung der für die Steuererhebung nötigen Statistiken: Daten und Informa- tionen über betriebswirtschaftliche Zahlen;

i. branchen- und regionenbezogene Risikoanalysen: vorhandene Steuerdaten.

Art. 132 Bearbeitung der Daten und Informationen (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Die Bearbeitung von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorge- schriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeitende der ESTV oder durch von der ESTV kontrolliertes Fachpersonal. 2 Die ESTV kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammen- stellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elek- tronischer oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können. 3 Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbe- halten.

Art. 133 Organisation und Betrieb (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Die elektronischen Informationssysteme der ESTV werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation oder von anderen Anbietern im Auftrag der ESTV betrieben. 2 Das EFD kann die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme der ESTV näher regeln.

Art. 134 Datensicherheit (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Die Daten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Datenträger sind vor unbe- fugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

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2 Die Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 199334 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und dem 1. Kapitel, 3. Abschnitt der Bundes- informatikverordnung vom 26. September 200335 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund. 3 Die ESTV trifft in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und techni- schen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

Art. 135 Datenschutzberatung (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Die ESTV bezeichnet eine für die Datenschutz- und Datensicherheitsberatung verantwortliche Person. 2 Diese überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und sorgt insbe- sondere für eine regelmässige Überprüfung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten. 3 Sie sorgt ausserdem dafür, dass regelmässige Kontrollen betreffend die Richtigkeit und die vollständige Übertragung der erhobenen Daten auf Datenträger stattfindet.

Art. 136 Statistik (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Die ESTV erstellt und führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Sie kann den Behörden des Bundes und der Kantone sowie weiteren interessierten Personen Daten zu statistischen Zwecken abgeben, sofern diese anonymisiert sind und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben. Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199236 bleibt vorbehalten. 3 Nicht anonymisierte Daten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.

Art. 137 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der ESTV (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Zur Auswertung ihres Intranet- und Internetangebots kann die ESTV die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles). 2 Die Daten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.

34 SR 235.11 35 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491.

AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).

36 SR 431.01

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Art. 138 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten (Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1 Die ESTV löscht die Daten und Informationen spätestens nach Ablauf der in Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG beziehungsweise der in Artikel 105 MWSTG festgesetzten Fristen. Ausgenommen sind Daten, die für die Erhebung der Mehr- wertsteuer immer wieder benötigt werden. 2 Vor der Löschung werden die Daten dem Bundesarchiv nach dem Archivierungs- gesetz vom 26. Juni 199837 zur Archivierung angeboten. Das Steuergeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 139 Bekanntgabe von Daten durch ein Abrufverfahren (Art. 76 Abs. 3 MWSTG)

Die ESTV macht den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehr- wertsteuer betrauten Personen die Daten nach Artikel 131 in einem Abrufverfahren zugänglich, sofern diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer erforderlich sind.

2. Abschnitt: Kontrolle (Art. 78 Abs. 2 MWSTG)

Art. 140 Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.

4. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren

Art. 141 Beschwerdeverfahren (Art. 81 MWSTG)

Die ESTV ist im Sinn von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 200538 zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 142 Betreibungskosten (Art. 86 MWSTG)

Wird die Betreibung nach Artikel 86 Absatz 9 MWSTG zurückgezogen, so trägt die steuerpflichtige Person die angefallenen Betreibungskosten.

37 SR 152.1 38 SR 173.110

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6. Titel: Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die nach dem GSG von der Mehrwertsteuer befreit sind

Art. 143 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer haben institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen. 2 Als institutionelle Begünstigte gelten:

a. Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG39, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit dem Bundesrat abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids des Eidgenössischen De- partements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Artikel 26 Absatz 3 GSG von den indirekten Steuern befreit sind;

b. Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind.

3 Als begünstigte Personen gelten: a. Staatsoberhäupter sowie Regierungschefs und Regierungschefinnen während

der tatsächlichen Ausübung einer offiziellen Funktion in der Schweiz sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen;

b. diplomatische Vertreter und Vertreterinnen, Konsularbeamte und Konsular- beamtinnen sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in der Schweiz denselben diplomatischen Status wie diese geniessen;

c. hohe Beamte und Beamtinnen von institutionellen Begünstigten nach Ab- satz 2 Buchstabe a, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen, so- wie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben dip- lomatischen Status geniessen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem betreffenden institutio- nellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids des Bundes- rates oder des EDA von den indirekten Steuern befreit sind;

d. die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status ge- niessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Über- einstimmung mit Absatz 2 Buchstabe a selbst von den indirekten Steuern be- freit ist;

39 SR 192.12

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e. die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GSG, die in der Schweiz diplomatischen Status ge- niessen und aufgrund eines Entscheids des Bundesrates von den indirekten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen.

4 Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht. 5 Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung an der Quelle nach den Artikeln 144 und 145 und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Artikel 146 bewirkt.

Art. 144 Steuerbefreiung (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 Von der Steuer befreit sind: a. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch

steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Per- sonen;

b. der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.

2 Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen: a. an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Ge-

brauch bestimmt sind; b. an institutionelle Begünstigte, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Ge-

brauch bestimmt sind.

Art. 145 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 Ein institutioneller Begünstigter, der die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Leistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind. 2 Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Leistungen von dem institutionellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 143 Absatz 3 geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die be- günstigte Person muss das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin übergeben und sich bei jedem Bezug von Leistungen mit der von der zuständigen eidgenössischen Behörde ausge- stellten Legitimationskarte ausweisen. 3 Die Steuerbefreiung nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 Franken einschliesslich Steuer beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen nach Artikel 10 sowie für

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Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungs- betriebe. 4 Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 für die Beanspruchung einer Steuer- befreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für die der institutionelle Begüns- tigte oder die begünstigte Person auf Grund der Artikel 26–28 der Mineralölsteuer- verordnung vom 20. November 199640, der Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 23. August 198941 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie der Artikel 28 und 29 der Verordnung vom 13. November 198542 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissio- nen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nachweisen können, dass die EZV die Mineralölsteuer nicht erhoben oder rückvergütet hat.

Art. 146 Steuerrückerstattung (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 In begründeten Einzelfällen kann die ESTV auf Antrag bereits bezahlte Steuer- beträge, für die ein Anspruch auf Steuerentlastung besteht, zurückerstatten; sie kann dafür, im Einvernehmen mit dem EDA, eine Bearbeitungsgebühr erheben. 2 Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 145 Absatz 3 sinngemäss. 3 Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung stellen. Er muss dafür das amtliche Formular benutzen. 4 Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuer- rückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Ein- richtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzu- stellen. 5 Die ESTV kann, im Einvernehmen mit dem EDA, einen Mindestrückerstattungs- betrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungs- zins ausgerichtet.

Art. 147 Aufbewahrungspflicht (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die steuerpflichtige Person muss die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 70 Absatz 2 MWSTG aufbewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare gelten die Artikel 122–125 sinngemäss.

40 SR 641.611 41 SR 631.144.0 42 SR 631.145.0

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Art. 148 Vorsteuerabzug (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abge- zogen werden.

Art. 149 Steuernachbezug und Widerhandlungen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln 144 und 145 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, so ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, so wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institu- tionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nach- zuentrichten. 2 Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196143 über diplo- matische Beziehungen und vom 24. April 196344 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 150 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die ESTV kann die freiwillige Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen, ohne den Wert des Bodens, bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs oder der Chefin einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsulari- schen Postens bestimmt sind.

43 SR 0.191.01 44 SR 0.191.02

Steuern

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7. Titel: Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland

Art. 151 Anspruchsberechtigte (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

1 Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buch- staben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistun- gen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:

a. Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; b. im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; c. unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und d. seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Ge-

schäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. 2 Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nur:

a. Beförderungen besorgt, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 5–7 MWSTG von der Steuer befreit sind; oder

b. Dienstleistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen. 3 Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unterneh- mens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.

Art. 152 Gegenrecht (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

1 Gegenrecht gilt als gewährt, wenn: a. Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden

ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehr- wertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Ein- schränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;

b. im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehr- wertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder

c. im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unter- nehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.

2 Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Absatz 1 Buchstabe a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde.

Mehrwertsteuerverordnung

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Art. 153 Umfang der Steuervergütung (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

1 Die Steuervergütung für die im Inland bezahlte Mehrwertsteuer entspricht bezüg- lich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Arti- keln 28–30 MWSTG. 2 Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen im Inland beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden und Kundinnen weiterfaktu- rieren, in Rechnung gestellt worden sind. 3 Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalen- derjahr mindestens 500 Franken erreicht.

Art. 154 Vergütungsperiode (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalender- jahrs zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde.

Art. 155 Verfahren (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

1 Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungs- erbringer und Leistungserbringerinnen beziehungsweise mit den Veranlagungs- verfügungen der EZV an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten. 2 Für den Antrag ist das Formular der ESTV zu verwenden. 3 Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen. 4 Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden. 5 Die ESTV kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 156 Vergütungszins (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der ESTV ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Aus- zahlung ein vom EFD festzusetzender Vergütungszins ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.

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8. Titel: Mehrwertsteuer-Konsultativgremium45

Art. 15746 Stellung (Art. 109 MWSTG)

Das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium (Konsultativgremium) ist eine ausser- parlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 199747.

Art. 15848 Zusammensetzung des Konsultativgremiums 1 Das Konsultativgremium setzt sich aus dem Chef oder der Chefin der Hauptabtei- lung Mehrwertsteuer der ESTV und vierzehn ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Steuerpraxis und der Konsumentinnen und Konsumenten zusammen. 2 Der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV führt den Vorsitz. Er oder sie beantragt dem Bundesrat die Ernennung eines ständigen Mit- glieds zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin. 3 Er oder sie kann weitere Vertreter und Vertreterinnen aus der Bundesverwaltung oder den betroffenen Branchen zu den Sitzungen des Konsultativgremiums einladen.

Art. 159 Arbeitsweise und Sekretariat (Art. 109 MWSTG)

1 Das Konsultativgremium tagt nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den Vor- sitzenden oder die Vorsitzende. 2 Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV übernimmt die Sekretariatsauf- gaben, die ihr von dem oder der Vorsitzenden zugewiesen werden, und die Proto- kollführung.49

Art. 160 Stellungnahmen und Empfehlungen (Art. 109 MWSTG)

1 Der oder die Vorsitzende hört die Mitglieder an und nimmt deren Stellungnahmen und Empfehlungen entgegen. 2 Über die Beratungen wird ein Protokoll erstellt. Es enthält die Empfehlungen des Konsultativgremiums sowie allfällige Mehrheits- und Minderheitsmeinungen.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

47 SR 172.010 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012

(AS 2011 4739). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012

(AS 2011 4739).

Mehrwertsteuerverordnung

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Art. 161 Entscheidkompetenz (Art. 109 MWSTG)

1 Das Konsultativgremium hat keine Entscheidkompetenz. 2 Der Entscheid über die Festlegung der Praxis liegt bei der Hauptabteilung Mehr- wertsteuer der ESTV.

Art. 162 Amtsgeheimnis und Information (Art. 109 MWSTG)

1 Die Beratungen sowie die Dokumente, die dem Konsultativgremium vorgelegt oder von ihm erstellt werden, sind vertraulich. Davon ausgenommen sind Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV; diese werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich verab- schiedet werden, elektronisch veröffentlicht. 2 Die Mitglieder unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vor- schriften über das Amtsgeheimnis. Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Austritt aus dem Konsultativgremium bestehen. 3 Mit Bewilligung des oder der Vorsitzenden darf über die Geschäfte des Konsulta- tivgremiums öffentlich informiert werden.

9. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 163 Die Verordnung vom 29. März 200050 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird aufgehoben.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 164 Subsidiäre Haftung bei der Zession (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Der Zessionar oder die Zessionarin haftet nur für die Mehrwertsteuer auf Forderun- gen, die er oder sie gestützt auf eine nach dem 1. Januar 2010 zustande gekommene Zession oder Globalzession erwirbt.

50 [AS 2000 1347, 2001 3294 Ziff. II 4, 2004 5387, 2006 2353 4705 Ziff. II 45, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 24 6657 Anhang Ziff. 9]

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Art. 165 Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG)

Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei: a.51 nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit

Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;

b. im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehr- wertsteuergesetzes vom 2. September 199952 besteuerten Eigenleistungen.

Art. 166 Wahlmöglichkeiten (Art. 37 und 114 MWSTG)

1 Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuer- satzmethode und umgekehrt neu zu laufen. 2 Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen. 3 Für Fälle, in denen Artikel 114 Absatz 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vor- sieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach den Artikeln 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.53

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 167 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Artikel 76 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833).

52 [AS 2000 1300] 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3839).