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Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer

 Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV)

Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV)

vom 13. April 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) vom 20. Juni 20031, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Beschreibung eines Kulturguts: 1. Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung

und besondere Merkmale (namentlich Schäden und Reparaturen) eines Kulturguts,

2. Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können;

b. Ursprung beziehungsweise Herkunft eines Kulturguts: Herkunft eines Kul- turguts sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäolo- gischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts;

c. Institutionen des Bundes: 1. das Schweizerische Landesmuseum mit seiner Zweigstelle und den

Aussenstellen, 2. die Schweizerische Landesbibliothek sowie das Schweizerische Litera-

turarchiv und das Centre Dürrenmatt, 3. die Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur, 4. das Museo Vela in Ligornetto, 5. die Graphische Sammlung der Eidgenössischen Technischen Hoch-

schule in Zürich, 6. die Kunst- und Kulturgütersammlung der Eidgenössischen Gottfried

Keller-Stiftung,

SR 444.11 SR 444.1; AS 2005 1869

2005-0200 1883

1

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

7. die Bundeskunstsammlung (Kunst und Design), 8. die Bestände des Eidgenössischen Archivs für Denkmalpflege;

d. leihgebende Institution: sowohl öffentliche oder private Institution, die Kul- turgüter ausleiht, als auch private Leihgeberin oder privater Leihgeber;

e. im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen: 1. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Gesellschaften

mit Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister ver- pflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wieder- verkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kultur- gütern für fremde Rechnung besorgen,

2. natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland und Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsge- schäfte mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen;

f. Übertragung von Kulturgut: entgeltliches Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft;

g. Schätzwert: Wert, der dem Marktwert eines Kulturguts entspricht. Vorbehal- ten bleiben die Usanzen bei der Festsetzung des Schätzwertes im Auktions- wesen;

h. einliefernde Person: Person, die eine andere, im Kunsthandel und im Auk- tionswesen tätige, Person mit der Übertragung eines Kulturguts beauftragt;

i. ausserordentliche Ereignisse: 1. bewaffnete Konflikte nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-

ber 19662 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, 2. Naturkatastrophen, 3. andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staa-

tes gefährden.

2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse der Kantone (Art. 4 KGTG)

Art. 2 1 Der Inhalt der kantonalen Verzeichnisse wird nicht in das Bundesverzeichnis integriert. Die Verbindung mit dem Bundesverzeichnis erfolgt durch einen Link. Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt die Modalitäten der Verbindung im Einver- nehmen mit den Kantonen.

SR 520.3

1884

2

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

2 Der Bund stellt sicher, dass die kantonalen Verzeichnisse den Behörden und der Öffentlichkeit mittels elektronischem Abrufverfahren (Internet) uneingeschränkt und unentgeltlich zugänglich sind. 3 Für den Inhalt der Verzeichnisse sind die Kantone verantwortlich.

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 3 Gesuch um Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr (Art. 5 KGTG)

1 Das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr eines im Bundesverzeichnis eingetra- genen Kulturguts ist spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Ausfuhr aus der Schweiz bei der Fachstelle einzureichen. 2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. den Zweck der vorübergehenden Ausfuhr; b. das Ausfuhrdatum des Kulturguts; c. das Rückführungsdatum des Kulturguts.

3 Dem Gesuch müssen beigelegt sein: a. die Beschreibung des Kulturguts; b. die Inventarnummer des Kulturguts im Bundesverzeichnis.

Art. 4 Mitteilung der Rückführung in die Schweiz (Art. 5 KGTG)

Die Rückführung in die Schweiz muss der Fachstelle innert 30 Tagen mitgeteilt werden.

Art. 5 Rückführungsansprüche der Schweiz (Art. 6 KGTG)

1 Die Fachstelle ist zuständig für die Geltendmachung der Rückführungsansprüche gemäss Artikel 6 KGTG. 2 Rückführungsansprüche für Kulturgüter, die nach kantonalem Recht gegen Aus- fuhr geschützt sind, leitet sie im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden ein.

Art. 6 Befristete Massnahmen (Art. 8 KGTG)

Befristete Massnahmen können auch Bewilligungs- und Meldepflichten umfassen.

1885

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

4. Abschnitt: Rückgabegarantie

Art. 7 1 Die leihnehmende Institution hat den Antrag um Erteilung einer Rückgabegarantie für ein oder mehrere Kulturgüter spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz bei der Fachstelle einzureichen. 2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a. den Namen und die Adresse der leihgebenden Institution; b. die Beschreibung des Kulturguts; c. die möglichst genaue Herkunft des Kulturguts; d. den beabsichtigten Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr des Kulturguts in

die Schweiz; e. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz; f. die Dauer der Ausstellung; g. die beantragte Dauer der Rückgabegarantie.

3 Der Antrag ist in einer Amtssprache einzureichen. Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c sind in elektronischer Form einzureichen. Diese Angaben kön- nen auch in englischer Sprache eingereicht werden. 4 Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Leihvertrag mit der leihgebenden Institution beizulegen. Aus dem Auszug muss hervorgehen, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in der Schweiz oder nach Abschluss einer Wanderausstellung durch mehrere Länder in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist. 5 Sind die Angaben im Antrag lückenhaft oder fehlt der Auszug aus dem Leihver- trag, so räumt die Fachstelle der leihnehmenden Institution eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Frist mit der Androhung, den Antrag abzuweisen, ohne ihn zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 KGTG), sofern die Anga- ben im Antrag nicht innert Frist vervollständigt werden oder der Auszug aus dem Leihvertrag nicht nachgereicht wird.

5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes

Art. 8 Gesuche um Finanzhilfen (Art. 14 KGTG)

Gesuche um Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten sind vor der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bei der Fachstelle einzureichen.

1886

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

Art. 9 Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen (Art. 14 KGTG)

1 Über Gesuche um Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung von Kulturgütern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a KGTG entscheidet das BAK. 2 Über Gesuche um Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b KGTG und zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c KGTG entscheidet das BAK im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 10 Höchstansatz der Finanzhilfen (Art. 14 KGTG)

1 Finanzhilfen betragen maximal 50 Prozent der geltend gemachten Kosten. 2 Sie können nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesprochen werden.

Art. 11 Finanzhilfen für treuhänderische Aufbewahrung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG)

1 Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung betragen maximal 100 000 Franken pro Jahr. 2 Finanzhilfen werden nur Museen oder ähnlichen Institutionen gewährt, die:

a. in bedeutender und anerkannter Weise im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; und

b. ihre Tätigkeit nach den deontologischen Regeln der Museumsfachwelt wie zum Beispiel dem ICOM3-Kodex der ethischen Richtlinien für Museen vom 4. November 1986 (ergänzt am 6. Juli 2001 und überarbeitet im Okt. 2004)4 richten, insbesondere was ihre Ankaufs- und Ausstellungspolitik betrifft.

Art. 12 Finanzhilfen an Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 14 Abs. 1 Bst. b KGTG)

1 Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten werden durch einen einmaligen Pauschalbeitrag von maximal 100 000 Franken pro Projekt unterstützt. Der Beitrag kann in Raten ausbezahlt werden. 2 In Ausnahmefällen kann der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departe- ments des Innern einen Betrag von maximal einer Million Franken sprechen.

3 Internationaler Museumsrat 4 Zu beziehen beim BAK, Fachstelle Kulturgütertransfer, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern.

1887

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

Art. 13 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes (Art. 14 Abs. 1 Bst. c KGTG)

1 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten werden ausschliesslich staatlichen Behörden und internationalen Organisationen gewährt. 2 Sie betragen maximal 50 000 Franken. 3 Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Vertragsstaat eine seiner Finanzkraft ent- sprechende eigene Leistung erbringt. 4 Sie dienen zur Deckung von:

a. Gerichts-, Anwalts-, Versicherungs-, Restaurierungs- und Transportkosten, soweit sie zur Wiedererlangung notwendig und tatsächlich entstanden sind;

b. Entschädigungen an Dritte in Ausnahmefällen.

Art. 14 Auflagen Die Gewährung von Finanzhilfen wird mit den Auflagen verbunden, dass:

a. der Schutz des kulturellen Erbes nach allen Regeln der Fachkunde erfolgt; b. der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin der Fachstelle über die

Verwendung der Finanzhilfe Rechenschaft ablegt; c. der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin die Unterstützung

durch den Bund in geeigneter und angemessener Weise bekannt macht; d. Kulturgüter, die mit Hilfe von Finanzhilfen nach den Artikeln 12 und 13

erhalten, restauriert oder wiedererlangt wurden, nicht veräussert werden dürfen.

Art. 15 Prioritätenordnung Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenös- sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut

Art. 16 Geltungsbereich der Artikel 15–17 KGTG 1 Die Artikel 15–17 KGTG finden Anwendung auf:

a. die Institutionen des Bundes; b. die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen, soweit sie

Kulturgüter in der Schweiz übertragen.

1888

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

2 Liegt der Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, der Schätzwert eines Kulturguts unter 5000 Franken, so entfallen die Pflichten nach den Arti- keln 15–17 KGTG. 3 Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht für den Handel mit Kulturgütern folgender Kategorien:

a. Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Ent- deckungen;

b. Teile zerstückelter künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten;

c. ethnologische Gegenstände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten in Gebrauch sind.

Art. 17 Feststellung der Identität (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)

1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben die Identität des Verkäufers oder der Verkäuferin bezie- hungsweise der einliefernden Person anhand folgender Angaben festzustellen:

a. bei natürlichen Personen und Inhabern oder Inhaberinnen von Einzelunter- nehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsan- gehörigkeit;

b. bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Firma und Domizil- adresse.

2 Die Angaben sind anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Richtigkeit der Angaben oder das bei vorausgegangenen Transaktionen aufgebaute Vertrauensverhältnis in Frage gestellt werden muss. 3 Auf die Feststellung der Identität kann verzichtet werden, wenn diese bereits einmal festgestellt worden ist.

Art. 18 Verfügungsberechtigung (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. a KGTG)

Der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person haben eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt.

Art. 19 Buchführung (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)

1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben folgende Angaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Dokumente aufzubewahren:

1889

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

a. die Beschreibung des Kulturguts; b. den Ursprung des Kulturguts, soweit er bekannt ist; c. die Angaben zur Identität nach Artikel 17; d. die Erklärung über die Verfügungsberechtigung nach Artikel 18; e. das Datum der aktuellen Übertragung des Kulturguts; f. den Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, den Schätz-

wert des Kulturguts. 2 Die Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie bei allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Behörden innert angemessener Frist vorgelegt werden können.

Art. 20 Kontrollen vor Ort (Art. 17 KGTG)

1 Die Fachstelle kündigt Kontrollen vor Ort im Voraus an, es sei denn, es bestehe die Gefahr, dass das Kulturgut oder die dazugehörende Dokumentation der Kontrolle entzogen werden. 2 Die Fachstelle kann bei Kontrollen vor Ort die Dokumente nach Artikel 19 ein- sehen. 3 Im Übrigen richten sich die Kontrollen vor Ort nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 21 Datenschutz (Art. 30 Abs. 2 KGTG)

1 Die Fachstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 18 Buchstabe i KGTG Daten über die Institutionen des Bundes und die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen bearbeiten. Die Datenbearbeitung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz. 2 Die Fachstelle gibt die Daten nach Absatz 1 nicht an Dritte bekannt. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe nach Arti- kel 21 und 22 KGTG und im Rahmen von Strafanzeigen.

7. Abschnitt: Fachstelle

Art. 22 1 Das BAK führt die Fachstelle. 2 Die Fachstelle nimmt auch die Aufgaben der Anlaufstelle Raubkunst wahr.

SR 172.021

1890

5

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

8. Abschnitt: Zollverfahren

Art. 23 Zollabfertigung (Art. 19 KGTG)

Die Zollabfertigung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Art. 24 Bewilligungspflicht (Art. 5 und Art. 7 KGTG)

1 Wer Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 KGTG ein- getragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fach- stelle. 2 Wer Kulturgüter, die in den kantonalen Verzeichnissen nach Artikel 4 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, sofern eine solche nach den jeweiligen kanto- nalen Bestimmungen notwendig ist. 3 Wer Kulturgüter, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 7 KGTG sind, in die Schweiz einführt oder durch sie durchführt, hat den Zollbehörden nachzu- weisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des ausländischen Vertragsstaates erfüllt sind. Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kultur- gütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.

Art. 25 Zolldeklaration (Art. 19 KGTG)

1 Wer Kulturgüter ein-, durch- oder ausführt, hat bei der Zolldeklaration anzugeben: a. den Objekttyp des Kulturguts; b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein

Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entde- ckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.

2 Wer Kulturgüter ein- oder durchführt, hat bei der Zolldeklaration anzugeben, dass die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates keiner Bewilligung unterliegt. 3 Falls für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr eines Kulturguts eine Bewilligung nach Artikel 24 erforderlich ist, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.

Art. 26 Zolllager (Art. 19 Abs. 3 KGTG)

1 Die zollmeldepflichtige Person meldet dem Zollamt die Einlagerung von Kulturgü- tern schriftlich an. 2 Die Anmeldung muss die nach Artikel 25 verlangten Dokumente und Angaben enthalten.

1891

Kulturgütertransferverordnung AS 2005

9. Abschnitt: Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten (Art. 28 KGTG)

Art. 27 1 Eingezogene Kulturgüter sind in deren Ursprungsstaat zu überführen. 2 Das BAK entscheidet über die Überführung. Es kann den Vollzug der Überführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Überführung nicht mehr gefährdet ist. 3 Bis zu ihrer Überführung werden die eingezogenen Kulturgüter im Schweize- rischen Landesmuseum oder einer anderen geeigneten Institution aufbewahrt. Das BAK entscheidet über den Aufbewahrungsort. 4 Eingezogene Vermögenswerte sind vom BAK einzusetzen für:

a. die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 14 KGTG; b. die Kosten der treuhänderischen Aufbewahrung und der Überführung von

Kulturgütern.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 20006 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 Bst. d 3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:

d. Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.

Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

13. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

SR 172.212.1

1892

6