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Gesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz)

 Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkuftsangaben (Markenschutzgesetz)

232.11

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 60 ausgegeben am 20. Februar 1997

Gesetz vom 12. Dezember 1996

über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Marken

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Schutz der Marke

Art. 1

Begriff

1) Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstlei­ stungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unter­ scheiden.

2) Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.

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232.11 Markenschutzgesetz (MSchG)

Art. 2

Absolute Ausschlussgründe

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: a) Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für

die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie be­ ansprucht werden;

b) Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;

c) irreführende Zeichen; d) Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder

geltendes Recht verstossen.

Art. 3

Relative Ausschlussgründe

1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: a) mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder

Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; b) mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder

Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechs­ lungsgefahr ergibt;

c) einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Ver­ wechslungsgefahr ergibt.

2) Als ältere Marken gelten: a) hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem

Gesetz (Art. 6 bis 8) geniessen; b) Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Abs. 1 fallen-

den Zeichens im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsüberein­ kunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in Liechtenstein notorisch bekannt sind.

3) Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.

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Art. 4

Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter

Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben.

2. Entstehung des Markenrechts; Priorität

Art. 5

Entstehung des Markenrechts

Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.

Art. 6

Hinterlegungspriorität

Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinter­ legt.

Art. 7

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1) Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat vor­ schriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in Liech­ tenstein das Prioritätsrecht der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.

2) Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher Liechtenstein Gegen­ recht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.

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Art. 8

Ausstellungspriorität

Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder einer anderen von der Regierung anerkannten Ausstellung vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Aus­ stellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt und einen beglaubigten Nachweis der Ausstellungsleitung hierüber vorlegt.

Art. 9

Prioritätserklärung

1) Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat bei der Hinterlegung eine Priori­ tätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2) Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgeleg­ ten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.

3) Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.

3. Bestand des Markenrechts

Art. 10

Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung

1) Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig.

2) Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und die Verlängerungsgebühr und gege­ benenfalls die Klassengebühr (Art. 29 Abs. 4) bezahlt sind.

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3) Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Amt für Handel und Transport einge­ reicht werden.1

4) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Art. 11

Gebrauch der Marke

1) Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.

2) Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.

3) Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.

4) Als Gebrauch der Marke gilt auch ihr Gebrauch auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz.

Art. 12

Folgen des Nichtgebrauchs

1) Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines un­ unterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.

2) Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ur­ sprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erst­ maligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nicht­ gebrauch der Marke nach Abs. 1 geltend gemacht hat.

3) Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaub­ haft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Marken­ inhaber.

1 Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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4. Inhalt des Markenrechts

Art. 13

Ausschliessliches Recht, Erschöpfungsgrundsatz

1) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.

2) Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu ge­ brauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere: a) das Zeichen auf Waren oderderen Verpackung anzubringen; b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu

diesem Zweck zu lagern; c) unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; d) unter dem Zeichen Waren ein- oder auszuführen; e) das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im

geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.

3) Diese Ansprüche stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nut­ zungsberechtigten nach Art. 4 zu.

4) Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu un­ tersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind.

5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

6) Der Inhaber einer Marke hat nur das Recht, einem Dritten den Ge­ brauch der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Land ausserhalb des Europäi­ schen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, falls sich aus diesem Gebrauch eine Täuschungsgefahr für den inländischen Ab­ nehmer ergibt.

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Art. 14

Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen

1) Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.

2) Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Un­ ternehmen übertragen werden.

Art. 15

Bekannte Marke

1) Der Inhaber einer bekannten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein sol­ cher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.

2) Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Bekanntheit er­ langt hat, bleiben unberührt.

Art. 16

Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken

Ist in einem Wörterbuch, in einem anderen Nachschlagewerk oder in einem ähnlichen Werk eine eingetragene Marke ohne einen Hinweis auf ihre Eintragung wiedergegeben, so kann der Markeninhaber vom Verle­ ger, Herausgeber oder Verteiler des Werkes verlangen, spätestens bei einem Neudruck einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

5. Änderungen im Markenrecht

Art. 17

Übertragung

1) Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienst­ leistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen.

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2) Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Regis­ ter eingetragen ist.

3) Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Über­ tragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4) Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen.

Art. 18

Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung

1) Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Ein­ tragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.

2) Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.

3) Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterle­ gungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungs­ eintragung bei.

Art. 19

Lizenz

1) Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienst­ leistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise anderen zum Gebrauch überlassen.

2) Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register einge­ tragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.

Art. 20

Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung

1) Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfand­ rechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.

2) Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläu­ bigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.

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6. Völkerrechtliche Verträge

Art. 21

1) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2) Gewähren für Liechtenstein verbindliche völkerrechtliche Verträge weitergehende Rechte als dieses Gesetz, so gelten diese auch für liechten­ steinische Staatsangehörige.

B. Garantiemarke und Kollektivmarke

Art. 22

Garantiemarke

1) Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienst­ leistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.

2) Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Un­ ternehmens gebraucht werden.

3) Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt den Gebrauch der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen ge­ statten, welche die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemein­ samen Merkmale aufweisen.

Art. 23

Kollektivmarke

Die Kollektivmarke ist ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrika­ tions-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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Art. 24

Markenreglement

1) Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem Amt für Handel und Transport ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.1

2) Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merk­ male der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.

3) Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Un­ ternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.

4) Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

Art. 252

Genehmigung des Reglements

Das Reglement muss vom Amt für Handel und Transport genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 erfüllt sind.

Art. 26

Rechtswidriges Reglement

Erfüllt das genehmigte Reglement die Voraussetzungen nach Art. 24 nicht oder nicht mehr und schafft der Markeninhaber nicht innerhalb einer vom Landgericht anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.

Art. 27

Reglementswidriger Gebrauch

Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garan­ tie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Landgericht anzuset­ zenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.

1 Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 28

Übertragung und Lizenz

Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Er­ teilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.

C. Eintragung der Marken

1. Eintragungsverfahren

Art. 29

Hinterlegung

1) Jede Person kann eine Marke hinterlegen.

2) Für die Hinterlegung sind beim Amt für Handel und Transport einzureichen:1

a) das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;

b) die Wiedergabe der Marke; c) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Marke beansprucht wird.

3) Für jede Hinterlegung muss eine Hinterlegungsgebühr bezahlt werden, welche von der Regierung auf dem Verordnungswege festgelegt wird.

4) Die Regierung kann ausserdem eine Zuschlagsgebühr festsetzen, die im Verhältnis zum Umfang des Waren- und Dienstleistungsver­ zeichnisses steht (Klassengebühr).

5) Die Regierung regelt die näheren Modalitäten des Eintragungsver­ fahrens mit Verordnung. Sie bestimmt insbesondere, welche Unterlagen einzubringen, welche Fristen einzuhalten und wie die Marken zu publi­ zieren sind.

1 Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 30

Hinterlegungsdatum

1) Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Art. 29 Abs. 2 genann­ ten Unterlagen eingereicht sind.

2) Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentli­ chen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienst­ leistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem die- se Änderungen eingereicht werden.

Art. 31

Entscheid und Eintragung

1) Das Amt für Handel und Transport tritt auf das Eintragungsge­ such nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 nicht entspricht.1

2) Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn: a) die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in dazu erlassenen Ver­

ordnungen festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht; b) die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind; c) absolute Ausschlussgründe vorliegen; d) die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Art. 22 bis

24 nicht entspricht.

3) Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vor­ liegen.

2. Löschung der Eintragung

Art. 32

Löschung

Das Amt für Handel und Transport löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise, wenn:2

a) der Inhaber die Löschung beantragt;

1 Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 32 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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b) die Eintragung nicht verlängert wird; c) die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig

erklärt wird.

3. Rechtsmittel

Art. 33

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Handel und Transport kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.1

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung bzw. Beschwerde beim Ver­ waltungsgerichtshof erhoben werden.2

4. Register, Veröffentlichungen

Art. 343

Führung des Registers

Das Amt für Handel und Transport führt das Markenregister.

Art. 35

Veröffentlichungen

1) Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht:4

a) die Eintragung der Marken (Art. 31 Abs. 3); b) die Verlängerung von Markeneintragungen (Art. 10 Abs. 2); c) die Löschung von Markeneintragungen (Art. 32).

2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche weiteren Eintra­ gungen veröffentlicht werden und bestimmt das Publikationsorgan.

1 Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 3 Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 36

Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

1) Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen In- halt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

2) Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird oder in denen einzelne Aktenteile zum Schutz von Marken oder Herkunftsangaben von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.

Art. 371

Nachforschungen

Gegen Bezahlung einer von der Regierung mit Verordnung festge­ legten Gebühr führt das Amt für Handel und Transport selbst oder mit Hilfe Dritter Nachforschungen nach Marken durch, die mit Wirkung für Liechtenstein hinterlegt oder eingetragen wurden und die mit einem be­ stimmten Zeichen identisch oder ihm ähnlich sind. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

5. Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Art. 38

1) Weist das Amt für Handel und Transport in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchstel­ ler schriftlich die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Art. 104 des Landesverwaltungspflegegesetzes.2

2) Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Ge­ suchsteller vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist einge­ reicht werden; innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden.

1 Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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3) Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der Zustand her­ gestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

4) Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis: a) der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2); b) der Fristen für die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Art. 7

und 8.

6. Vertretung

Art. 39

Der Inhaber einer Marke, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechts­ anwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.

7. Gebühren

Art. 40

1) Ausser in den in diesem Gesetz genannten Fällen sind Gebühren zu entrichten für Amtshandlungen, die durch einen besonderen Antrag veranlasst werden.

2) Die Regierung setzt die Gebühren mit Verordnung so fest, dass sie den Verwaltungsaufwand decken.

D. Internationale Markeneintragung

Art. 41

Anwendbares Recht

1) Dieses Kapitel gilt für internationale Eintragungen nach dem Ma­ drider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrie­ rung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 28. Juni 1989 (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des Amtes für Handel und Transport veranlasst werden oder die für Liechtenstein wirksam sind.1

1 Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen oder aus dem Madrider Protokoll und aus Teil I nichts anderes ergibt.

Art. 42

Gesuche um Registrierungen im internationalen Register

1) Durch Vermittlung des Amtes für Handel und Transport können veranlasst werden:1

a) die internationale Registrierung einer Marke, wenn Liechtenstein Ur­ sprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkom­ mens oder von Art. 2 Abs. 1 des Madrider Protokolls ist;

b) die Änderung einer internationalen Registrierung, wenn Liechten­ stein das Land des Markeninhabers im Sinne des Madrider Marken­ abkommens oder des Madrider Protokolls ist;

c) die internationale Registrierung eines Eintragungsgesuchs, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Madri­ der Protokolls ist.

2) Für die internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintra­ gungsgesuchs oder für die Änderung einer internationalen Registrierung sind die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.

Art. 43

Wirkung der internationalen Registrierung in Liechtenstein

1) Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für Liechten­ stein hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim Amt für Handel und Transport und die Eintragung im liechtensteinischen Register.2

2) Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der in­ ternational registrierten Marke der Schutz für Liechtenstein verweigert wird.

1 Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 44

Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch

Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintra­ gungsgesuch umgewandelt werden, wenn: a) das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der interna­

tionalen Registrierung beim Amt für Handel und Transport einge­ reicht wird;1

b) internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch die­ selbe Marke betreffen;

c) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die Schutzwirkung für Liechtenstein tatsächlich von der internatio­ nalen Registrierung erfasst waren;

d) dieses nationale Eintragungsgesuch allen übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

II. Herkunftsangaben

Art. 45

Grundsatz

1) Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliess­ lich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.

2) Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Her­ kunftsangabe im Sinne von Abs. 1.

3) Unzulässig ist der Gebrauch: a) unzutreffender Herkunftsangaben; b) von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe

verwechselbar sind; c) eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang

mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich dar­ aus eine Täuschungsgefahr ergibt.

1 Art. 44 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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4) Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Her­ kunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.

Art. 46

Herkunft von Waren

1) Die Herkunft einer Ware bestimmt sich nach dem Ort der Herstel­ lung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Be­ standteile.

2) Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, namentlich die Einhaltung ortsüblicher oder am Ort vorge­ schriebener Herstellungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen.

3) Die Kriterien sind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen; entspricht eine Her­ kunftsangabe den Usancen, so wird ihre Richtigkeit vermutet.

Art. 47

Herkunft von Dienstleistungen

1) Die Herkunft einer Dienstleistung bestimmt sich nach: a) dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung er­

bringt; b) der Staatsangehörigkeit der Personen, welche die tatsächliche Kon­

trolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben; oder c) dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über

die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben.

2) Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, namentlich die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland.

3) Die Kriterien sind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Dienstleistungen zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe den Usancen, so wird ihre Richtigkeit vermutet.

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Art. 48

Besondere Bestimmungen

Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Bran­ chen es rechtfertigt, kann die Regierung mit Verordnung die Vor­ aussetzungen näher umschreiben, unter denen eine liechtensteinische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Sie hört vorher die interessierten Berufs- und Wirtschafts­ verbände an.

Art. 49

Produzentenkennzeichen

Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann die Regierung mit Verordnung vorschreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkennzeichen anzubringen ist.

III. Rechtsschutz

A. Zivilrechtlicher Schutz

Art. 50

Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Landgericht fest­ stellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.

Art. 51

Klage auf Übertragung der Marke

1) Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Mar­ keneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat.

2) Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Ein­ tragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Art. 4.

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Art. 521

Mitteilung von Urteilen

Das Landgericht teilt rechtskräftige Urteile, welche die Änderung einer Eintragung im Register bewirken, dem Amt für Handel und Transport mit.

Art. 53

Leistungsklage

1) Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Landgericht verlangen: a) eine drohende Verletzung zu verbieten; b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c) den Beklagten zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz

befindlichen, widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehenen Gegenstände anzugeben.2

2) Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3) Als Markenrechtsverletzung gilt auch der reglementswidrige Ge­ brauch einer Garantie- oder Kollektivmarke.

Art. 54

Klageberechtigung der interessierten Verbände und Organisationen

1) Zu Klagen nach Art. 50 und 53 Abs. 1, die den Schutz von Her­ kunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt: a) Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung

der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind; b) Organisationen, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz

widmen.

2) Die gleichen Verbände und Organisationen sind zu Klagen nach Art. 50 berechtigt, die eine Garantie- oder Kollektivmarke betreffen.

1 Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 10.

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Art. 55

Einziehung im Zivilverfahren

1) Das Landgericht kann die Einziehung von Gegenständen anord­ nen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind und sich im Besitz des Beklagten befinden.

2) Das Landgericht entscheidet darüber, ob die Marke oder die Her­ kunftsangabe unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände un­ brauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.

Art. 56

Gerichtsstand

1) Das Landgericht ist zur Beurteilung der in diesem Gesetz vorgese­ henen Klagen zuständig, sofern der Wohnsitz des Beklagten, der Ort, wo die Handlung begangen wurde, oder der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist, sich in Liechtenstein befindet.

2) Das Landgericht ist für Klagen wegen der Verletzung einer liech­ tensteinischen Marke in jedem Falle zuständig.

Art. 57

Einstweilige Verfügungen

1) Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an der Marke oder der Herkunftsangabe verletzt wird oder eine solche Verletzung befürch­ ten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzu­ machender Nachteil droht, kann die Anordnung einstweiliger Verfü­ gungen beantragen.

2) Er kann insbesondere verlangen, dass das Landgericht Massnah­ men zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

3) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Landgericht zu­ ständig.

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232.11 Markenschutzgesetz (MSchG)

Art. 58

Veröffentlichung des Urteils

Das Landgericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

B. Strafbestimmungen

Art. 59

Markenrechtsverletzung

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Verge- hens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er: a) sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nach­

ahmt; b) unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke

Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt.

2) Ebenso wird auf Verlangen des Verletzten bestraft, wer sich weigert, die Herkunft von Gegenständen anzugeben, die mit einer angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke versehen sind und sich in seinem Besitz befinden.

3) Wer eine Markenrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfol­ gung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

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Markenschutzgesetz (MSchG) 232.11

Art. 60

Betrügerischer Markengebrauch

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Verge- hens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung wider­

rechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder Originaldienstleistungen;

b) widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt.

2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

3) Wer Waren, von denen er weiss, dass sie zur Täuschung im ge­ schäftlichen Verkehr dienen sollen, einführt, ausführt oder lagert, wird auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

Art. 61

Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Verge- hens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in reglementswidriger Weise gebraucht.

2) Ebenso wird auf Verlangen des Verletzten wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer sich weigert, die Herkunft der reglementswidrig mit einer Garantie- oder Kollektivmarke versehenen und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände anzugeben.

3) Sind nur unwesentliche Bestimmungen des Reglements betroffen, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

4) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

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232.11 Markenschutzgesetz (MSchG)

Art. 62

Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Ver­ gehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht; b) eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Be­

zeichnung gebraucht; c) eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Adresse

oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistun­ gen fremder Herkunft gebraucht.

2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

Art. 63

Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen

Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu drei Monaten Frei­ heitsstrafe bestraft.

Art. 64

Aussetzung des Verfahrens

1) Das Landgericht kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Be­ schuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.

2) Wendet der Beschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm vom Landgericht zu ihrer Geltend­ machung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist angesetzt werden.

3) Während der Aussetzung ruht die Verjährung.

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Markenschutzgesetz (MSchG) 232.11

Art. 65

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzel­ firma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen An­ wendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 66

Einziehung im Strafverfahren

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können a) Waren, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder be­

stimmt sind, eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

Art. 671

Abschöpfung der Bereicherung

1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 59 bis 63 können abgeschöpft werden. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches finden Anwendung.

2) Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.

1 Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 263.

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232.11 Markenschutzgesetz (MSchG)

C. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Art. 68

Anzeige verdächtiger Sendungen

Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder einen nach Art. 54 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschaftsverband auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehene Waren ein- oder ausge­ führt werden sollen.

Art. 69

Antrag auf Hilfeleistung

1) Hat der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Art. 54 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband konkrete Anhaltspunkte dafür, dass widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehene Waren ein- oder ausgeführt werden sollen, so kann er der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Frei­ gabe der Waren zu verweigern.

2) Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 70

Zurückbehalten von Waren

1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags nach Art. 69 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein- oder Ausfuhr bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies dem Antragsteller mit.

2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit der Antragsteller einstweilige Verfügungen erwirken kann.

3) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

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Markenschutzgesetz (MSchG) 232.11

4) Die zuständige Stelle kann das Zurückbehalten von Waren von einer angenommenen Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen, sofern durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten ist.

5) Der Antragsteller muss den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht an­ geordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 71

Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge

1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 68 bis 70 wird von der Re­ gierung durch Verordnung bestimmt.

2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr kann die Regierung: a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung; b) Dritte, betrauen.

3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 72

Vollzug

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen­ digen Verordnungen.

Art. 73

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend den Schutz der Fabrik-,

Handels- und Dienstleistungsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1928 Nr. 13;

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b) Gesetz vom 7. August 1952 betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungs­ marken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerb­ lichen Auszeichnungen, LGBl. 1952 Nr. 21;

c) Gesetz vom 9. Januar 1964 über die Abänderung des Gesetzes vom 26. Oktober 1928 betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1964 Nr. 12;

d) Gesetz vom 19. Dezember 1985 über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungs­ marken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerb­ lichen Auszeichnungen, LGBl. 1986 Nr. 19.

Art. 74

Hinterlegte oder eingetragene Marken

1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetra­ genen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch folgende Bestimmungen: a) Die Priorität richtet sich nach altem Recht. b) Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausge­

nommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht.

c) Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden.

d) Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unter­ liegt den gleichen Formvorschriften wie eine Hinterlegung.

Art. 75

Bisher nicht eintragbare Marken

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Mar- ken hängig, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens.

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Markenschutzgesetz (MSchG) 232.11

Art. 76

Gebrauchspriorität

Wer eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Waren oder deren Verpackung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zuerst gebraucht hat, ist gegenüber dem ersten Hinterleger besser be­ rechtigt, sofern er die Marke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttre­ ten dieses Gesetzes hinterlegt und zugleich den Zeitpunkt angibt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde.

Art. 77

Terminologie

Der Ausdruck "Fabrik- und Handelsmarken" wird in sämtlichen Er­ lassen durch den Begriff "Marken" ersetzt.

Art. 78

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 31. März 1997 in Kraft.

2) Art. 18, 42 Abs. 1 Bst. c und Art. 44 sowie Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 soweit auf das Madrider Protokoll Bezug ge­ nommen wird, treten nach Ratifizierung des Markenrechtsvertrages vom 27. Oktober 1994 und des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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