关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

瑞士

CH237

返回

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (stand am 1. Januar 2011)

 Microsoft Word - 291.de.doc

1

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 19823,4

beschliesst:

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:

a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behör- den;

b. das anzuwendende Recht; c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Entscheidungen; d. den Konkurs und den Nachlassvertrag; e. die Schiedsgerichtsbarkeit.

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

AS 1988 1776 1 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der neuen Bundesver-

fassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 122 der neuen Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101). 3 BBl 1983 I 263 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz

entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

291

Internationales Privatrecht

2

291

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 2 Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklag- ten zuständig.

Art. 3 Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 4 Sieht dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizeri- schen Arrestort erhoben werden.

Art. 5 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Verein- barung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht aus- schliesslich zuständig. 2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzo- gen wird. 3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:

a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf- enthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder

b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schwei- zerisches Recht anzuwenden ist.

Art. 6 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.

I. Im Allgemeinen

II. Notzuständig- keit

III. Arrest- prosequierung

IV. Gerichts- standsverein- barung

V. Einlassung

Bundesgesetz

3

291

Art. 7 Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schieds- vereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren einge- lassen;

b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder

c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich ein- zustehen hat.

Art. 8 Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Art. 8a5 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8b6

Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 8c7

Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsi- onsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage

5 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

6 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

7 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

VI. Schieds- vereinbarung

VII. Widerklage

VIII. Streitge- nossenschaft und Klagenhäufung

IX. Streitver- kündungsklage

X. Adhäsions- klage

Internationales Privatrecht

4

291

zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schwei- zerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. 2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung not- wendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens. 3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.

Art. 109

Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der

Hauptsache zuständig sind; oder b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem

die Massnahme vollstreckt werden soll.

Art. 1111

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

Art. 11a13 1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.

8 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

10 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

12 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

13 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

XI. Rechts- hängigkeit8

XII. Vorsorgli- che Massnah- men10

XIII. Rechtshilfe 1. Vermittlung der Rechtshilfe12

2. Anwendbares Recht

Bundesgesetz

5

291

2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegen- stehen. 3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchge- setzt werden könnte. 4 Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1. März 195414 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar.

Art. 11b15

Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816 (ZPO).

Art. 11c17

Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 1218

3. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 13 Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umfasst alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des auslän- dischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.

14 SR 0.274.12 15 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 16 SR 272 17 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 18 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008,

mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

3. Kostenvor- schuss und Sicherheit für die Parteientschädi- gung

4. Unentgeltliche Rechtspflege

I. Umfang der Verweisung

Internationales Privatrecht

6

291

Art. 14 1 Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schwei- zerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes auslän- disches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vor- sieht. 2 In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rückverwei- sung auf das schweizerische Recht zu beachten.

Art. 15 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. 2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vor- liegt.

Art. 16 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. 2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht fest- stellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.

Art. 17 Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

Art. 18 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.

Art. 19 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauf- fassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.

II. Rück- und Weiterverwei- sung

III. Ausnahme- klausel

IV. Feststellung ausländischen Rechts

V. Vorbehalts- klausel

VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts

VII. Berück- sichtigung zwingender Bestimmungen eines aus- ländischen Rechts

Bundesgesetz

7

291

2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.

4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehörigkeit

Art. 20 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:

a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie wäh- rend längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornher- ein befristet ist;

c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Auf- enthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivil- gesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.

Art. 2120 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz. 2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell- schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. 3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung. 4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.

19 SR 210 20 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Um-

setzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).

I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person

II. Sitz und Niederlassung von Gesell- schaften und Trusts

Internationales Privatrecht

8

291

Art. 22 Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach dem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in Frage steht.

Art. 23 1 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staats- angehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstan- des ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit mass- gebend. 2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des an- wendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist. 3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.

Art. 24 1 Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 195421 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Bezie- hung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosig- keit gleichkommt. 2 Eine Person gilt als Flüchtling, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 197922 zukommt. 3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flüchtlinge anzuwenden, so gilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit.

21 SR 0.142.40 22 [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1,

1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Heute: BG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

III. Staats- angehörigkeit

IV. Mehrfache Staatsangehörig- keit

V. Staatenlose und Flüchtlinge

Bundesgesetz

9

291

5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Art. 25 Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:

a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;

b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und

c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.

Art. 26 Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet:

a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;

b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat;

c. wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Strei- tigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;

d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Ent- scheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusam- menhang besteht.

Art. 27 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. 2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:

a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Ver- fahren eingelassen;

I. Anerkennung 1. Grundsatz

2. Zuständigkeit ausländischer Behörden

3. Verweige- rungsgründe

Internationales Privatrecht

10

291

b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grund- sätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekom- men ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verwei- gert worden ist;

c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.

3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nach- geprüft werden.

Art. 28 Eine nach den Artikeln 25–27 anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt.

Art. 29 1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:

a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entschei- dung;

b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordent- liches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und

c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so recht- zeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.

2 Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismit- tel geltend machen. 3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.

Art. 30 Die Artikel 25–29 gelten auch für den gerichtlichen Vergleich, sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt wird.

II. Vollstreckung

III. Verfahren

IV. Gerichtlicher Vergleich

Bundesgesetz

11

291

Art. 31 Die Artikel 25–29 gelten sinngemäss für die Anerkennung und Voll- streckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 32 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. 2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Arti- kel 25–27 erfüllt sind. 3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrens- mässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

2. Kapitel: Natürliche Personen

Art. 33 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrecht- liche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. 2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestim- mungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).

Art. 34 1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht. 2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Art. 35 Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungs- fähigkeit nicht.

Art. 36 1 Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, hand-

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit

VI. Eintragung in die Zivil- standsregister

I. Grundsatz

II. Rechts- fähigkeit

III. Handlungs- fähigkeit 1. Grundsatz

2. Verkehrs- schutz

Internationales Privatrecht

12

291

lungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen. 2 Diese Bestimmung ist auf familien- und erbrechtliche Rechts- geschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken nicht anwendbar.

Art. 37 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimat- recht untersteht.

Art. 38 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. 2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. 3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 39 Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuch- stellers gültig ist.

Art. 40 Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.

Art. 41 1 Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. 2 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht. 3 Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unter- stehen schweizerischem Recht.

IV. Name 1. Grundsatz

2. Namens- änderung

3. Namens- änderung im Ausland

4. Eintragung in die Zivilstands- register

V. Verschollen- erklärung 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Bundesgesetz

13

291

Art. 42 Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten be- kannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Per- son ergangen ist.

3. Kapitel: Eherecht 1. Abschnitt: Eheschliessung

Art. 43 1 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zustän- dig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat. 2 Ausländischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimat- staat beider Brautleute anerkannt wird. 3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

Art. 44 1 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschliessung in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht. 2 Sind die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht nicht erfüllt, so kann die Ehe zwischen Ausländern geschlossen werden, wenn sie den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Braut- leute entspricht. 3 Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizeri- schem Recht.

Art. 45 1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz an- erkannt. 2 Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins

2. Verschollen- und Todes- erklärung im Ausland

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

III. Eheschlies- sung im Ausland

Internationales Privatrecht

14

291

Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.23 3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partner- schaft anerkannt.24

Art. 45a25

Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Ehe- schliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Aus- land geschlossenen Ehe mündig.

2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 46 Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.

Art. 47 Haben die Ehegatten weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zu erheben.

Art. 48 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. 2 Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammen- hang steht.

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

25 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

IV. Mündigkeit

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

Bundesgesetz

15

291

3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Art. 49 Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Über- einkommen vom 2. Oktober 197326 über das auf die Unterhalts- pflichten anzuwendende Recht.

Art. 50 Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines der Ehegatten ergangen sind.

3. Abschnitt: Ehegüterrecht

Art. 51 Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Ver- hältnisse sind zuständig:

a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des To- des eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Be- hörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zustän- dig sind (Art. 86–89);

b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schwei- zerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);

c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Be- hörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wir- kungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).

Art. 52 1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehe- gatten gewählten Recht. 2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

26 SR 0.211.213.01

2. Unterhalts- pflicht

III. Ausländische Entscheidungen oder Mass- nahmen

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht 1. Rechtswahl a. Grundsatz

Internationales Privatrecht

16

291

Art. 53 1 Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewähl- ten Recht. 2 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Ehe- schliessung zurück. 3 Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein ande- res Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben.

Art. 54 1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse:

a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,

b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.

2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar. 3 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts.

Art. 55 1 Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden. Die Ehegatten kön- nen durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen. 2 Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehever- trag besteht.

Art. 56 Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

Art. 57 1 Die Wirkungen des Güterstandes auf das Rechtsverhältnis zwi- schen einem Ehegatten und einem Dritten unterstehen dem Recht des

b. Modalitäten

2. Fehlen einer Rechtswahl a. Grundsatz

b. Wandelbarkeit und Rück- wirkung bei Wohnsitz- wechsel

3. Form des Ehe- vertrages

4. Rechtsverhält- nisse mit Dritten

Bundesgesetz

17

291

Staates, in dem dieser Ehegatte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Dritte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses das Recht, dem die güterrechtlichen Verhältnisse unterstanden, gekannt oder hätte er es kennen müssen, so ist dieses anzuwenden.

Art. 58 1 Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden in der Schweiz anerkannt:

a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergan- gen sind oder wenn sie dort anerkannt werden;

b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergan- gen sind oder dort anerkannt werden, vorausgesetzt, der be- klagte Ehegatte hatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz;

c. wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz an- wendbar ist, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden, oder

d. wenn sie Grundstücke betreffen und am Ort der gelegenen Sache ergangen sind oder dort anerkannt werden.

2 Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Trennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe-, Ehescheidungs- oder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96).

4. Abschnitt: Scheidung und Trennung

Art. 59 Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:

a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten; b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers,

wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Art. 60 Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

III. Ausländische Entscheidungen

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

Internationales Privatrecht

18

291

Art. 61 1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. 2 Haben die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsange- hörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. 3 Ist die Scheidung nach dem gemeinsamen ausländischen Heimat- recht nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungen zulässig, so ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn einer der Ehegatten auch Schweizer Bürger ist oder sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält. 4 Sind nach Artikel 60 die schweizerischen Gerichte am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Art. 62 1 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Tren- nungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offen- sichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde. 2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 63 1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schwei- zerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. 2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wir- kungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjäh- rigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 64 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Tren- nung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vor- behalten.

II. Anwendbares Recht

III. Vorsorgliche Massnahmen

IV. Nebenfolgen

V. Ergänzung oder Abänderung einer Entschei- dung

Bundesgesetz

19

291

2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Schei- dungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 65 1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt wer- den. 2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der klagende Ehegatte angehört, so wird sie in der Schweiz nur anerkannt:

a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehe- gatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des aus- ländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder

c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Ent- scheidung in der Schweiz einverstanden ist.

Kapitel 3a:27 Eingetragene Partnerschaft

Art. 65a Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2.

Art. 65b Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

VI. Ausländische Entscheidungen

I. Anwendung des dritten Kapitels

II. Zuständigkeit am Eintragungs- ort bei Auf- lösung

Internationales Privatrecht

20

291

Art. 65c 1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwend- bare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49. 2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

Art. 65d Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

a. sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft einge- tragen worden ist; und

b. es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Be- gehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.

4. Kapitel: Kindesrecht 1. Abschnitt: Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung

Art. 66 Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnis- ses sind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zuständig.

Art. 67 Haben die Eltern keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Gerichte am schweize- rischen Heimatort der Mutter oder des Vaters für Klagen auf Fest- stellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu erheben.

Art. 68 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufent- halt des Kindes.

III. Anwend- bares Recht

IV. Entschei- dungen oder Massnahmen des Eintragungs- staats

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

Bundesgesetz

21

291

2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

Art. 69 1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend. 2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhält- nisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

Art. 70 Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz aner- kannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind.

2. Abschnitt: Anerkennung

Art. 71 1 Für die Entgegennahme der Anerkennung sind die schweizerischen Behörden am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kin- des, sowie die Behörden am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständig. 2 Erfolgt die Anerkennung im Rahmen eines gerichtlichen Verfah- rens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist, so kann auch der mit der Klage befasste Richter die Anerkennung entgegennehmen. 3 Für die Anfechtung der Anerkennung sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder Anfechtung des Kindesver- hältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 72 1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am ge- wöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.

2. Massgeblicher Zeitpunkt

III. Ausländische Entscheidungen

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

Internationales Privatrecht

22

291

2 Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizeri- schem Recht. 3 Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.

Art. 73 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. 2 Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerken- nung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.

Art. 74 Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation gilt Artikel 73 sinngemäss.

3. Abschnitt: Adoption

Art. 75 1 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten sind zustän- dig, die Adoption auszusprechen. 2 Für die Anfechtung der Adoption sind die gleichen Gerichte zu- ständig wie für die Feststellung oder die Anfechtung des Kindesver- hältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 76 Haben die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte oder Behörden am Heimatort für die Adoption zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Adoption an ihrem Wohnsitz durchzuführen.

Art. 77 1 Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht.

III. Ausländische Anerkennung und Anfechtung der Anerkennung

IV. Legitimation

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

Bundesgesetz

23

291

2 Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Vorausset- zungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerken- nung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausge- sprochen werden. 3 Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt.

Art. 78 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. 2 Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kin- desverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukom- men.

4. Abschnitt: Wirkungen des Kindesverhältnisses

Art. 79 1 Für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind, insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, sind die schwei- zerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37– 40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 86– 89) sind vorbehalten.

Art. 80 Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.

III. Ausländische Adoptionen und ähnliche Akte

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

Internationales Privatrecht

24

291

Art. 81 Die nach Artikel 79 und 80 zuständigen schweizerischen Gerichte entscheiden ebenfalls:

a. über Ansprüche von Behörden, die für den Unterhalt des Kindes Vorschuss geleistet haben;

b. über Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten.

Art. 82 1 Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. 2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37– 40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 90– 95) sind vorbehalten.

Art. 83 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197328 über das auf Unterhalts- pflichten anzuwendende Recht. 2 Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unter- halt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.

Art. 84 1 Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwi- schen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Auf- enthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt hat. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 39), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 96) sind vor- behalten.

28 SR 0.211.213.01

3. Ansprüche Dritter

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

2. Unterhalts- pflicht

III. Ausländische Entscheidungen

Bundesgesetz

25

291

5. Kapitel: Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen

Art. 8529 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Ent- scheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199630 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. 2 Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständig- keit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwend- bare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkom- men vom 13. Januar 200031 über den internationalen Schutz von Erwachsenen. 3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. 4 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertrags- staat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.

6. Kapitel: Erbrecht

Art. 86 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohn- sitz des Erblassers zuständig. 2 Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.

29 Fassung gemäss Art. 15 des BG vom 21. Dez. 2007 über internationale Kindesentfüh- rung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3078; BBl 2007 2595).

30 SR 0.211.231.011 31 SR 0.211.232.1

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

Internationales Privatrecht

26

291

Art. 87 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit sei- nem Nachlass nicht befasst. 2 Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbver- trag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.

Art. 88 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelege- nen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. 2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.

Art. 89 Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermö- gen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögens- werte notwendigen Massnahmen an.

Art. 90 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. 2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erb- vertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger ge- worden ist.

Art. 91 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland unter- steht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz- staates verweist. 2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behör- den am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung

2. Heimat- zuständigkeit

3. Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache

4. Sichernde Massnahmen

II. Anwendbares Recht 1. Letzter Wohnsitz in der Schweiz

2. Letzter Wohnsitz im Ausland

Bundesgesetz

27

291

oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohn- sitz vorbehalten.

Art. 92 1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nach- lass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnah- men zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. 2 Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterste- hen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassab- wicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.

Art. 93 1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Überein- kommen vom 5. Oktober 196132 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. 2 Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen.

Art. 94 Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfü- gungsfähig ist.

Art. 95 1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses. 2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts. 3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohn- sitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemein- samen Heimatrecht entsprechen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 93 und 94).

32 SR 0.211.312.1

3. Umfang des Erbstatuts und Nachlass- abwicklung

4. Form

5. Verfügungs- fähigkeit

6. Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen

Internationales Privatrecht

28

291

Art. 96 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffne- ten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:

a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder

b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

2 Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grund- stücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt. 3 Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erb- lassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.

7. Kapitel: Sachenrecht

Art. 97 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in der Schweiz sind die Gerichte am Ort der gelegenen Sache ausschliess- lich zuständig.

Art. 98 1 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein sol- cher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig. 2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.33

Art. 98a34

Für Klagen auf Rückführung von Kulturgut nach Artikel 9 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200335 ist das Gericht am

33 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

34 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 3 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

35 SR 444.1

III. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte

I. Zuständigkeit 1. Grundstücke

2. Bewegliche Sachen

3. Kulturgut

Bundesgesetz

29

291

Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem das Kulturgut sich befindet, zuständig.

Art. 99 1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache. 2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück aus- gehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).

Art. 100 1 Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. 2 Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

Art. 101 Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an Sachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates.

Art. 102 1 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Aus- land erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt. 2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig. 3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigen- tumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

Art. 103 Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten beweg- lichen Sache untersteht dem Recht des Bestimmungsstaates.

II. Anwendbares Recht 1. Grundstücke

2. Bewegliche Sachen a. Grundsatz

b. Sachen im Transit

c. Sachen, die in die Schweiz gelangen

d. Eigentumsvor- behalt an Sachen, die aus- geführt werden

Internationales Privatrecht

30

291

Art. 104 1 Die Parteien können den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestim- mungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundelie- gende Rechtsgeschäft untersteht. 2 Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Art. 105 1 Die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden. 2 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Forde- rungen und Wertpapieren dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung anderer Rechte untersteht dem auf diese anwendbaren Recht. 3 Dem Schuldner kann nur das Recht entgegengehalten werden, dem das verpfändete Recht untersteht.

Art. 106 1 Das in einem Warenpapier bezeichnete Recht bestimmt, ob das Papier die Ware vertritt. Ist im Papier kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in dem der Aussteller seine Niederlassung hat. 2 Vertritt ein Papier die Ware, so unterstehen die dinglichen Rechte am Papier und an der Ware dem Recht, das auf das Warenpapier als bewegliche Sache anwendbar ist. 3 Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware gel- tend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Waren- papiers, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.

Art. 107 Die Bestimmungen anderer Gesetze über dingliche Rechte an Schif- fen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sind vorbehalten.

Art. 108 1 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grund- stücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden. 2 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an beweg- lichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt:

e. Rechtswahl

3. Besondere Regeln a. Verpfändung von Forderun- gen, Wert- papieren und anderen Rechten

b. Warenpapiere

c. Transport- mittel

III. Ausländische Entscheidungen

Bundesgesetz

31

291

a. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; oder

b. wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, so- fern der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

c. …36

7a. Kapitel:37 Intermediärverwahrte Wertpapiere

Art. 108a Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Überein- kommens vom 5. Juli 200638 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.

Art. 108b 1 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. 2 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 108c Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Überein- kommen vom 5. Juli 200639 über die auf bestimmte Rechte an inter- mediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.

36 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärver- wahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579; BBl 2006 9315).

37 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärver- wahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579; BBl 2006 9315). Seit Inkrafttreten der 108a‒108d gilt das «Haager Übereinkommen vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediär- verwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung» bis zum völkerrechtlichen Inkrafttreten als autonomes schweizerisches Recht (AS 2011 1771). Siehe den Text des Übereink. in Anhang 2 hiernach.

38 Siehe Anhang 2 hiernach. 39 Siehe Anhang 2 hiernach.

I. Begriff

II. Zuständigkeit

III. Anwendba- res Recht

Internationales Privatrecht

32

291

Art. 108d Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wert- papiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder

b. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Nieder- lassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.

8. Kapitel: Immaterialgüterrecht

Art. 10940 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Ge- richte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. 2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufent- haltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Nieder- lassung zuständig. 3 …41

Art. 110 1 Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. 2 Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets verein- baren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist. 3 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen den Bestimmun- gen dieses Gesetzes über das auf obligationenrechtliche Verträge anzuwendende Recht (Art. 122).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

41 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

IV. Ausländische Entscheidungen

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

Bundesgesetz

33

291

Art. 111 1 Ausländische Entscheidungen betreffend Immaterialgüterrechte werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte; oder

b. am Handlungs- oder Erfolgsort ergangen sind und der Be- klagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.42

2 Ausländische Entscheidungen betreffend Gültigkeit oder Eintra- gung von Immaterialgüterrechten werden nur anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, für den der Schutz beansprucht wird, oder wenn sie dort anerkannt werden.

9. Kapitel: Obligationenrecht 1. Abschnitt: Verträge

Art. 112 1 Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. 2 Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zu- ständig.

Art. 11344

Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfül- lungsort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 114 1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

43 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

44 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

III. Ausländische Entscheidungen

I. Zuständigkeit 1. Wohnsitz und Niederlassung43

2. Erfüllungsort

3. Verträge mit Konsumenten

Internationales Privatrecht

34

291

a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsu- menten, oder

b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.

2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzich- ten.

Art. 115 1 Für Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort zuständig, wo der Arbeit- nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. 2 Für Klagen des Arbeitnehmers sind überdies die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufent- halt zuständig. 3 Für Klagen bezüglich der auf die Arbeitsleistung anzuwendenden Arbeits- und Lohnbedingungen sind zudem die Schweizer Gerichte am Ort zuständig, an den der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum und zur Verrichtung auch nur eines Teils seiner Arbeit aus dem Ausland entsandt worden ist.45

Art. 116 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. 2 Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen unter- steht sie dem gewählten Recht. 3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.

Art. 117 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. 2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

4. Arbeits- verträge

II. Anwendbares Recht 1. Im Allgemeinen a. Rechtswahl

b. Fehlen einer Rechtswahl

Bundesgesetz

35

291

3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich: a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei,

die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsver-

trägen die Dienstleistung; d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; e. bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des

Garanten oder des Bürgen.

Art. 118 1 Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen gilt das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 195546 betreffend das auf internatio- nale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwen- dende Recht. 2 Artikel 120 ist vorbehalten.

Art. 119 1 Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch unterstehen dem Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden. 2 Eine Rechtswahl ist zulässig. 3 Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grund- stück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht.

Art. 120 1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den per- sönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staa- tes, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegen- genommen hat;

b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder

46 SR 0.221.211.4

2. Im Besonde- ren a. Kauf beweg- licher körperli- cher Sachen

b. Grundstücke

c. Verträge mit Konsumenten

Internationales Privatrecht

36

291

c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

Art. 121 1 Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. 2 Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohn- sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet. 3 Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 122 1 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat. 2 Eine Rechtswahl ist zulässig. 3 Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen hat, unterstehen dem auf den Ar- beitsvertrag anwendbaren Recht.

Art. 123 Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Ver- trages, so kann sie sich für die Wirkungen des Schweigens auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 124 1 Der Vertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwend- baren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht. 2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht.

d. Arbeits- verträge

e. Verträge über Immaterial- güterrechte

3. Gemeinsame Bestimmungen a. Schweigen auf einen Antrag

b. Form

Bundesgesetz

37

291

3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgül- tigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.

Art. 125 Erfüllungs- und Untersuchungsmodalitäten unterstehen dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich erfolgen.

Art. 126 1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwi- schen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht. 2 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall haupt- sächlich handelt. 3 Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen. 4 Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.

2. Abschnitt: Ungerechtfertigte Bereicherung

Art. 12747

Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizeri- schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 128 1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

c. Erfüllungs- und Untersu chungsmodali- täten

d. Stellvertretung

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

Internationales Privatrecht

38

291

2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen

Art. 12948 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Über- dies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolg- sort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. 2 …49

Art. 130 1 Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport von Kernmateria- lien Schaden verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerich- te des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. 2 Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind:

a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizeri- schen Gerichte des Ortes zuständig, in dem die Kernanlage gelegen ist;

b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Inhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder sein Gerichtsdomizil hat.

3 Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen den Inhaber einer Datensammlung können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo die Datensammlung geführt oder verwendet wird, eingereicht werden.50

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

49 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Im Besonderen

Bundesgesetz

39

291

Art. 131 Für Klagen aufgrund eines unmittelbaren Forderungsrechts gegen den Haftpflichtversicherer sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Niederlassung des Versicherers oder diejenigen am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 132 Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

Art. 133 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung dem Recht dieses Staates. 2 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. 3 Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist.

Art. 134 Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Über- einkommen vom 4. Mai 197151 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.

Art. 135 1 Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes unterstehen nach Wahl des Geschädigten:

a. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger seine Nieder- lassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

51 SR 0.741.31

3. Unmittelbares Forderungsrecht

II. Anwendbares Recht 1. Im Allgemeinen a. Rechtswahl

b. Fehlen einer Rechtswahl

2. Im Besonde- ren a. Strassen- verkehrsunfälle

b. Produkte- mängel

Internationales Privatrecht

40

291

b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schädiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.

2 Unterstehen Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschrei- bung eines Produktes ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht für einen solchen Schaden zuzuspre- chen wären.

Art. 136 1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung ent- faltet. 2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betrieb- liche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzu- wenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet. 3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.

Art. 137 1 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt der Geschädigte von der Behinderung unmittelbar betroffen ist. 2 Unterstehen Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung ausländi- schem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leis- tungen zugesprochen werden als nach schweizerischem Recht für eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung zuzusprechen wären.

Art. 138 Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grund- stück ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt, oder dem Recht des Staa- tes, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.

Art. 139 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, ins- besondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Infor- mationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Ge- schädigten:

a. dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste;

c. Unlauterer Wettbewerb

d. Wettbewerbs- behinderung

e. Immissionen

f. Persönlich- keitsverletzung

Bundesgesetz

41

291

b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.

2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde 3 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.52

Art. 140 Sind mehrere Personen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, so ist für jede von ihnen das anwendbare Recht gesondert zu bestim- men, unabhängig von der Art ihrer Beteiligung.

Art. 141 Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung oder auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht es vorsieht.

Art. 142 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt ins- besondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Um- fang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. 2 Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 143 Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterste- hen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist.

52 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

3. Besondere Bestimmungen a. Mehrfache Haftpflichtige

b. Unmittelbares Forderungsrecht

4. Geltungs- bereich

I. Mehrheit von Schuldnern 1. Ansprüche gegen mehrere Schuldner

Internationales Privatrecht

42

291

Art. 144 1 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rück- griff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen. 2 Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betref- fen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffs- berechtigten anwendbar ist. 3 Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrich- tung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffes gelten die Absätze 1 und 2.

Art. 145 1 Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam. 2 Für die Abtretung einer Forderung des Arbeitnehmers ist die Rechtswahl nur insoweit wirksam, als Artikel 121 Absatz 3 sie für den Arbeitsvertrag zulässt. 3 Die Form der Abtretung untersteht ausschliesslich dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht. 4 Fragen, die nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Abtre- tungsvertrages betreffen, unterstehen dem Recht, welches auf das der Abtretung zugrundeliegende Rechtsverhältnis anwendbar ist.

Art. 146 1 Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forde- rung. 2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.

Art. 147 1 Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht.

2. Rückgriff zwischen Schuldnern

II. Übergang einer Forderung 1. Abtretung durch Vertrag

2. Übergang kraft Gesetzes

III. Währung

Bundesgesetz

43

291

2 Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unter- stehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist. 3 In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat.

Art. 148 1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht. 2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der For- derung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist. 3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

5. Abschnitt: Ausländische Entscheidungen

Art. 149 1 Ausländische Entscheidungen über obligationenrechtliche Ansprü- che werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind:

a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder b. in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte

und die Ansprüche mit einer Tätigkeit an diesem Ort zusam- menhängen.

2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a.53 wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Er-

füllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

b. wenn sie Ansprüche aus Verträgen mit Konsumenten betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 erfüllt sind;

c. wenn sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, am Arbeits- oder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

d. wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist;

53 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

IV. Verjährung und Erlöschen einer Forderung

Internationales Privatrecht

44

291

e. wenn sie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung be- trifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder

f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklag- te seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

9a. Kapitel:54 Trusts

Art. 149a Als Trusts gelten rechtsgeschäftlich errichtete Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 198555 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens schrift- lich nachgewiesen sind.

Art. 149b 1 In trustrechtlichen Angelegenheiten ist die Gerichtsstandswahl gemäss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl oder eine Ermächtigung dazu in den Bestimmungen ist nur zu beachten, wenn sie schriftlich erfolgt ist oder in einer anderen Form, die ihren Nachweis durch Text ermöglicht. Ist nichts anderes bestimmt, so ist das bezeichnete Gericht ausschliesslich zuständig. Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäss. 2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn:

a. eine Partei, der Trust oder ein Trustee Wohnsitz, gewöhn- lichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton dieses Gerichts hat, oder

b. ein Grossteil des Trustvermögens sich in der Schweiz befin- det.

3 Fehlt eine gültige Gerichtsstandswahl oder ist nach ihr das be- zeichnete Gericht nicht ausschliesslich zuständig, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig:

a. am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt der beklagten Partei;

54 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).

55 SR 0.221.371

I. Begriff

II. Zuständigkeit

Bundesgesetz

45

291

b. am Sitz des Trusts; oder c. für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der

Schweiz, am Ort dieser Niederlassung. 4 Bei Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen kann ausserdem bei den schweizerischen Gerichten am Ausgabeort geklagt werden. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandswahl nicht ausgeschlossen werden.

Art. 149c 1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Überein- kommen vom 1. Juli 198556 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. 2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.

Art. 149d 1 Bei Trustvermögen, das auf den Namen von Trustees im Grund- buch, im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch eingetragen ist, kann auf das Trustverhältnis durch eine Anmerkung hingewiesen werden. 2 Trustverhältnisse, die in der Schweiz registrierte Immaterialgüter- rechte betreffen, werden auf Antrag im jeweiligen Register eingetra- gen. 3 Ein nicht angemerktes oder eingetragenes Trustverhältnis ist gut- gläubigen Dritten gegenüber unwirksam.

Art. 149e 1 Ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

a. sie von einem nach Artikel 149b Absatz 1 gültig bezeichne- ten Gericht getroffen worden sind;

b. sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Nieder- lassung hatte;

c. sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hat- te;

56 SR 0.221.371

III. Anwend- bares Recht

IV. Besondere Vorschriften betreffend Publizität

V. Ausländische Entscheidungen

Internationales Privatrecht

46

291

d. sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht, oder

e. sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinn- gemäss Artikel 165 Absatz 2.

10. Kapitel: Gesellschaftsrecht

Art. 150 1 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten. 2 Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

Art. 151 1 In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Klagen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. 2 Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesell- schaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person sind auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig. 3 Für Klagen aus Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen sind ausserdem die schwei- zerischen Gerichte am Ausgabeort zuständig. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden. 4 Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März 199557 sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.58

57 SR 954.1 58 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

I. Begriffe

II. Zuständigkeit 1. Grundsatz

Bundesgesetz

47

291

Art. 152 Für Klagen gegen die nach Artikel 159 haftenden Personen oder gegen die ausländische Gesellschaft, für die sie handeln, sind zustän- dig:

a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, oder

b. die schweizerischen Gerichte am Ort, an dem die Gesell- schaft tatsächlich verwaltet wird.

Art. 153 Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelegenen Vermö- gens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schweizeri- schen Gerichte oder Behörden am Ort des zu schützenden Vermö- genswertes zuständig.

Art. 154 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebe- nen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfül- len oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. 2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.

Art. 155 Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesell- schaft anwendbare Recht insbesondere:

a. die Rechtsnatur; b. die Entstehung und den Untergang; c. die Rechts- und Handlungsfähigkeit; d. den Namen oder die Firma; e. die Organisation; f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen

der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vor-

schriften; h. die Haftung für ihre Schulden; i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden

Personen.

2. Haftung für ausländische Gesellschaften

3. Schutzmass- nahmen

III. Anwend- bares Recht 1. Grundsatz

2. Umfang

Internationales Privatrecht

48

291

Art. 156 Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Be- kanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendba- ren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.

Art. 157 1 Wird in der Schweiz der Name oder die Firma einer im schweizeri- schen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verletzt, so richtet sich deren Schutz nach schweizerischem Recht. 2 Ist eine Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister ein- getragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb (Art. 136) oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht (Art. 132, 133 und 139).

Art. 158 Eine Gesellschaft kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertre- tungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlas- sung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen.

Art. 159 Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Perso- nen schweizerischem Recht.

Art. 160 1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. 2 Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Han- delsregister eingetragen sein. 3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

IV. Sonderan- knüpfungen 1. Ansprüche aus öffentlicher Aus- gabe von Beteili- gungspapieren und Anleihen

2. Namens- und Firmenschutz

3. Beschränkung der Vertretungs- befugnis

4. Haftung für ausländische Gesellschaften

V. Zweignieder- lassung auslän- discher Gesell- schaften in der Schweiz

Bundesgesetz

49

291

Art. 161 1 Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzun- gen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist. 2 Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulas- sen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern.

Art. 162 1 Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht eintragungs- pflichtig ist, untersteht schweizerischem Recht, sobald sie nachweist, dass sie den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in die Schweiz ver- legt und sich dem schweizerischen Recht angepasst hat. 2 Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht nicht eintra- gungspflichtig ist, untersteht dem schweizerischen Recht, sobald der Wille, dem schweizerischen Recht zu unterstehen, deutlich erkenn- bar ist, eine genügende Beziehung zur Schweiz besteht und die Anpassung an das schweizerische Recht erfolgt ist. 3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200561 nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.62

Art. 16363 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht. 2 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen

59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

61 SR 221.302 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpas-

sungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögens- übertragung 1. Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz a. Grundsatz59

b. Massgeblicher Zeitpunkt60

2. Verlegung der Gesellschaft von der Schweiz ins Ausland

Internationales Privatrecht

50

291

aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200364 findet sinngemäss Anwendung. 3 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversor- gungsgesetzes vom 8. Oktober 198265 sind vorbehalten.

Art. 163a66 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesell- schaft übernehmen (Immigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen (Immigrationskombination), wenn das auf die ausländische Gesell- schaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Im Übrigen untersteht die Fusion dem schweizerischen Recht.

Art. 163b67 1 Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesell- schaft übernehmen (Emigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen (Emig- rationskombination), wenn die schweizerische Gesellschaft nach- weist, dass:

a. mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländi- sche Gesellschaft übergehen; und

b. die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.

2 Die schweizerische Gesellschaft hat alle Vorschriften des schwei- zerischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten. 3 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufor- dern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200368 findet sinngemäss Anwendung. 4 Im Übrigen untersteht die Fusion dem Recht der übernehmenden ausländischen Gesellschaft.

64 SR 221.301 65 SR 531 66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). 67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). 68 SR 221.301

3. Fusion a. Fusion vom Ausland in die Schweiz

b. Fusion von der Schweiz ins Ausland

Bundesgesetz

51

291

Art. 163c69 1 Der Fusionsvertrag hat den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der auf die beteiligten Gesellschaften anwendbaren Rechte mit Einschluss der Formvorschriften zu entsprechen. 2 Im Übrigen untersteht der Fusionsvertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Fusi- onsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusam- menhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, dessen Rechtsordnung die übernehmende Gesellschaft untersteht.

Art. 163d70 1 Auf die Spaltung und die Vermögensübertragung, an welchen eine schweizerische und eine ausländische Gesellschaft beteiligt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Fusion sinngemäss Anwendung. Artikel 163b Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Vermögensübertragung. 2 Im Übrigen unterstehen die Spaltung und die Vermögensübertra- gung dem Recht der sich spaltenden oder der ihr Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragenden Gesellschaft. 3 Auf den Spaltungsvertrag findet unter den Voraussetzungen von Artikel 163c Absatz 2 vermutungsweise das Recht der sich spalten- den Gesellschaft Anwendung. Das gilt sinngemäss auch für den Übertragungsvertrag.

Art. 16471 1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines zugelas- senen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200372 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.73 2 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

72 SR 221.301 73 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie

Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

c. Fusionsvertrag

4. Spaltung und Vermögens- übertragung

5. Gemeinsame Bestimmungen a. Löschung im Handelsregister

Internationales Privatrecht

52

291

zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so muss überdies:

a. nachgewiesen werden, dass die Fusion oder die Spaltung gemäss dem auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht rechtsgültig geworden ist; und

b.74 ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die aus- ländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesell- schaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Aus- gleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sicherge- stellt hat.

Art. 164a75 1 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so kann die Klage auf Überprüfung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 105 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200376 auch am schweizerischen Sitz des übertragenden Rechtsträgers erhoben werden. 2 Der bisherige Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz bleibt bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsin- haber sichergestellt oder befriedigt sind.

Art. 164b77

Die Unterstellung einer ausländischen Gesellschaft unter eine andere ausländische Rechtsordnung und die Fusion, Spaltung und Vermö- gensübertragung zwischen ausländischen Gesellschaften werden in der Schweiz als gültig anerkannt, wenn sie nach den beteiligten Rechtsordnungen gültig sind.

Art. 165 1 Ausländische Entscheidungen über gesellschaftsrechtliche Ansprü- che werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind:

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

76 SR 221.301 77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). 78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

b. Betreibungsort und Gerichts- stand

c. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögens- übertragung im Ausland

VII. Aus- ländische Ent- scheidungen78

Bundesgesetz

53

291

a. in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder wenn sie dort an- erkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder

b. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat.

2 Ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Pro- spekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Ausgabeort der Beteiligungspapiere oder Anleihen liegt und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

Art. 166 1 Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt:

a. wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreck- bar ist;

b. wenn kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und

c. wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält.

2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188979 über Schuldbetreibung- und Konkurs bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 dieses Gesetzes zulässig.

Art. 167 1 Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar. 2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst ange- rufene Gericht zuständig. 3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.

79 SR 281.1

I. Anerkennung

II. Verfahren 1. Zuständigkeit

Internationales Privatrecht

54

291

Art. 168 Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets bean- tragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die si- chernden Massnahmen nach den Artikeln 162–165 und 170 des Bundesgesetzes vom 11. April 188980 über Schuldbetreibung- und Konkurs anordnen.

Art. 169 1 Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Kon- kursdekrets wird veröffentlicht. 2 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens sowie gegebenenfalls dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum81 mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Konkursverfahrens sowie für den Widerruf des Kon- kurses.

Art. 170 1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelege- ne Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich. 2 Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Ver- öffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung. 3 Es wird weder eine Gläubigerversammlung noch ein Gläubigeraus- schuss gebildet.

Art. 171 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 des Bundes- gesetzes vom 11. April 188982 über Schuldbetreibung- und Konkurs. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.

Art. 172 1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:

a. die pfandversicherten Forderungen nach Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 188983 über Schuldbetrei- bung- und Konkurs, und

80 SR 281.1 81 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. 82 SR 281.1 83 SR 281.1

2. Sichernde Massnahmen

3. Veröffent- lichung

III. Rechtsfolgen 1. Im Allgemeinen

2. Anfechtungs- klage

3. Kollokations- plan

Bundesgesetz

55

291

b.84 die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz.

2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sind nur Gläubi- ger nach Absatz 1 berechtigt. 3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizeri- schen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.

Art. 173 1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Ab- satz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländi- schen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt. 2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist. 3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Kon- kursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forde- rungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländi- schen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.

Art. 174 1 Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 188985 über Schuldbetreibung und Konkurs zu verteilen.86 2 Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird.

Art. 175 Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfah- rens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166–170 gelten sinngemäss. Die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz werden angehört.

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

85 SR 281.1 86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

4. Verteilung a. Anerkennung des ausländi- schen Kollokations- planes

b. Nichtaner- kennung des aus- ländischen Kollokations- planes

IV. Anerken- nung aus- ländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren

Internationales Privatrecht

56

291

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 176 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht in der Schweiz hatte. 2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine aus- drückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späte- ren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO87 vereinbaren.88 3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls von den Schiedsrichtern bezeichnet.

Art. 177 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrecht- liche Anspruch sein. 2 Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsver- fahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.

Art. 178 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. 2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht. 3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.

87 SR 272 88 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

I. Geltungs- bereich. Sitz des Schiedsgerichts

II. Schiedsfähig- keit

III. Schieds- vereinbarung

Bundesgesetz

57

291

Art. 179 1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Be- stimmungen der ZPO89 über die Ernennung, Abberufung oder Erset- zung der Mitglieder des Schiedsgerichts an.90 3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

Art. 180 1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:

a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderun- gen entspricht;

b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfah- rensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder

c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zwei- feln an seiner Unabhängigkeit geben.

2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. 3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schieds- gerichts endgültig.

Art. 181 Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren den oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichne- ten Schiedsrichter anruft oder, wenn die Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bil- dung des Schiedsgerichts einleitet.

89 SR 272 90 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

IV. Schieds- gericht 1. Bestellung

2. Ablehnung eines Schieds- richters

V. Rechts- hängigkeit

Internationales Privatrecht

58

291

Art. 182 1 Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unter- stellen. 2 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird die- ses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Ver- fahrensordnung. 3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren An- spruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.

Art. 183 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schieds- gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Mass- nahmen anordnen. 2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an. 3 Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die Anord- nung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.

Art. 184 1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. 2 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechts- hilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes den staatlichen Richter am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.

Art. 185 Ist eine weitere Mitwirkung des staatlichen Richters erforderlich, so ist der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig.

Art. 186 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. 1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht

VI. Verfahren 1. Grundsatz

2. Vorsorgliche und sichernde Massnahmen

3. Beweisauf- nahme

4. Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters

VII. Zuständig- keit

Bundesgesetz

59

291

hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.91 2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. 3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.

Art. 187 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt. 2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billig- keit zu entscheiden.

Art. 188 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schieds- gericht Teilentscheide treffen.

Art. 189 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Prä- sidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufas- sen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.

Art. 190 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:

a. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wur- de;

b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständig- keit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 387; BBl 2006 4677 4691).

VIII. Sach- entscheid 1. Anwendbares Recht

2. Teilentscheid

3. Schieds- entscheid

IX. Endgültig- keit, Anfechtung 1. Grundsatz

Internationales Privatrecht

60

291

c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegeh- ren unbeurteilt gelassen hat;

d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;

e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist be- ginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.

Art. 19192

Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 200593.

Art. 192 1 Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie durch eine aus- drückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schieds- entscheide vollständig ausschliessen; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 190 Absatz 2 ausschliessen. 2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 195894 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.

Art. 193 1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinter- legen. 2 Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeits- bescheinigung aus. 3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.

92 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

93 SR 173.110 94 SR 0.277.12

2. Beschwerde- instanz

X. Verzicht auf Rechtsmittel

XI. Vollstreck- barkeits- bescheinigung

Bundesgesetz

61

291

Art. 194 Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü- che gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 195895 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts

Art. 195 Die Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 196 1 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgän- gen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und abgeschlos- sen sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. 2 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgän- gen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, aber auf Dauer angelegt sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.

Art. 197 1 Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben die angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständig- keit nicht mehr begründet ist. 2 Klagen oder Begehren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von schweizerischen Gerichten oder Behörden mangels Zuständig- keit zurückgewiesen wurden, können nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut erhoben werden, wenn nach diesem Gesetz eine Zuständigkeit begründet ist und der Rechtsanspruch noch geltend gemacht werden kann.

95 SR 0.277.12

XII. Aus- ländische Schiedssprüche

I. Nichtrück- wirkung

II. Übergangs- recht 1. Zuständigkeit

Internationales Privatrecht

62

291

Art. 198 Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz.

Art. 199 Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, rich- ten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 200 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198996

96 BRB vom 27. Okt. 1988

2. Anwendbares Recht

3. Anerkennung und Voll- streckung ausländischer Entscheidungen

Bundesgesetz

63

291

Anhang 1

Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts

I. Aufhebung des geltenden Bundesrechts

Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 25. Juni 189197 betreffend die zivilrechtlichen Ver-

hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; b. Artikel 418b Absatz 2 des Obligationenrechts98; c. Artikel 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Obligationen-

recht; d. Artikel 85 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195899; e. Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890100 betreffend den

Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Auszeichnungen; f. Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1900101 betreffend

die gewerblichen Muster und Modelle; g. Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975102 über den

Schutz von Pflanzenzüchtungen.

II. Änderung des geltenden Bundesrechts

…103

97 [BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1] 98 SR 220 99 SR 741.01 100 [BS 2 845; AS 1951 903 Art. 1, 1971 1617, 1992 288 Anhang Ziff. 8.

AS 1993 274 Art. 74] 101 [BS 2 881; AS 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9,

1995 1784 5050 Anhang Ziff. 3. AS 2002 1456 Anhang Ziff. 1] 102 SR 232.16 103 Die Änderungen können unter AS 1988 1776 konsultiert werden.

Internationales Privatrecht

64

291

Anhang 2104 (Art. 108a–108d)

Übersetzung105

Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Abgeschlossen in Den Haag am 5. Juli 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 2008106 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 2009 Einseitige Anwendung durch die Schweiz ab 1. Januar 2010

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Vorausseh- barkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzu- wenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrechnungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden, in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transak- tionen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere zu verringern, um den inter- nationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind, in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA – «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

104 AS 2011 1771; BBl 2006 9315 105 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre-

chenden Ausgabe dieser Sammlung. 106 AS 2009 6579

Bundesgesetz

65

291

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung 1 In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) «Wertpapiere» bezeichnet Aktien, Schuldverschreibungen, andere Finanz- instrumente, Finanzanlagen (ausgenommen Barguthaben) oder Rechte daran;

b) «Depotkonto» bezeichnet ein Konto, das von einem Intermediär geführt wird und dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können;

c) «Intermediär» bezeichnet eine Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit für fremde oder sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung Depotkonten führt und in dieser Eigenschaft tätig ist;

d) «Depotinhaber» bezeichnet eine Person, auf deren Namen ein Intermediär ein Depotkonto führt;

e) «Kontovereinbarung» bezeichnet im Zusammenhang mit einem Depotkonto die Vereinbarung mit dem massgeblichen Intermediär über dieses Depot- konto;

f) «intermediärverwahrte Wertpapiere» bezeichnet die Rechte eines Depot- inhabers, die sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depot- konto ergeben;

g) «massgeblicher Intermediär» bezeichnet den Intermediär, der das Depot- konto für den Depotinhaber führt;

h) «Verfügung» bezeichnet jede Vollrechtsübertragung, gleichviel, ob uneinge- schränkt oder zu Sicherungszwecken, und jede Einräumung eines Siche- rungsrechts, gleichviel, ob mit oder ohne Besitzübertragung;

i) «Herbeiführung der Drittwirkung» bezeichnet die Vollendung der notwendi- gen Schritte, um eine Verfügung gegenüber Personen, die nicht Parteien die- ser Verfügung sind, wirksam werden zu lassen;

j) «Geschäftsstelle» bezeichnet in Bezug auf einen Intermediär einen Ge- schäftssitz, an dem Tätigkeiten des Intermediärs ausgeübt werden, unter Ausschluss jedes Geschäftssitzes, der lediglich vorübergehend als solcher vorgesehen ist, und jedes Geschäftssitzes einer Person, die nicht der Inter- mediär ist;

k) «Insolvenzverfahren» bezeichnet kollektive Gerichts- oder Verwaltungsver- fahren einschliesslich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde unterstellt werden;

Internationales Privatrecht

66

291

l) «Insolvenzverwalter» bezeichnet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, eine Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schliesst einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;

m) «Mehrrechtsstaat» bezeichnet einen Staat, in dem zwei oder mehr Gebiets- einheiten dieses Staates oder sowohl der Staat als auch eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten für Fragen, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, ihre eigenen Rechtsnormen haben;

n) «schriftlich» bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschliesslich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann.

2 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Verfügung über intermediär- verwahrte Wertpapiere schliessen Folgendes ein:

a) eine Verfügung über ein Depotkonto; b) eine Verfügung zugunsten des Intermediärs des Depotinhabers; c) ein gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Interme-

diärs des Depotinhabers in Bezug auf eine Forderung, die in Zusammenhang mit der Führung und Verwaltung eines Depotkontos entstanden ist.

3 Eine Person wird nicht schon allein deshalb als Intermediär im Sinne dieses Über- einkommens angesehen, weil sie:

a) als Register- oder Übertragungsstelle für einen Emittenten tätig ist; oder b) in ihren eigenen Büchern Aufzeichnungen über Wertpapiere auf Depotkon-

ten macht, die ein Intermediär für andere Personen führt, für die sie als Ver- walterin oder Bevollmächtigte oder sonst in rein administrativer Eigenschaft tätig ist.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird eine Person als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Wertpapiere angesehen, die von ihr in der Eigen- schaft als Zentralverwahrer von Wertpapieren geführten Depotkonten gutgeschrieben sind oder sonst zwischen von ihr geführten Depotkonten durch Buchung übertragen werden können. 5 Werden Wertpapiere Depotkonten gutgeschrieben, die eine Person als Betreiberin eines Verwahr- oder Übertragungssystems für Wertpapiere auf der Grundlage des Registers des Emittenten oder anderer Aufzeichnungen führt, welche die massgeb- liche Eintragung der Rechte an diesen Wertpapieren gegenüber dem Emittenten darstellen, so kann der Vertragsstaat, nach dessen Rechtsordnung diese Wertpapiere begründet sind, jederzeit erklären, dass die Systembetreiberin kein Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens ist.

Bundesgesetz

67

291

Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens und der anzuwendenden Rechtsordnung

1 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die fol- genden Fragen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere:

a) die Rechtsnatur der sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto ergebenden Rechte und die Wirkung dieser Rechte gegenüber dem Intermediär und gegenüber Dritten;

b) die Rechtsnatur einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere und die Wirkung einer solchen Verfügung gegenüber dem Intermediär und ge- genüber Dritten;

c) gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Herbeiführung der Drittwirkung einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere;

d) ob das Recht einer Person an intermediärverwahrten Wertpapieren ein kon- kurrierendes Recht zum Erlöschen bringt oder ihm gegenüber Vorrang hat;

e) gegebenenfalls die Pflichten eines Intermediärs gegenüber einer anderen Per- son als dem Depotinhaber, die in Konkurrenz mit dem Depotinhaber oder ei- ner anderen Person ein Recht an Wertpapieren geltend macht, die bei diesem Intermediär verwahrt werden;

f) gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Verwertung eines Rechts an in- termediärverwahrten Wertpapieren;

g) ob sich eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere auf Ansprü- che auf Dividenden, Einnahmen oder sonstige Ausschüttungen oder auf Ein- lösungs-, Veräusserungs- oder sonstige Erträge erstreckt.

2 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die in Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere oder ein Recht daran selbst dann, wenn nach Absatz 1 Buchstabe a die sich aus der Gutschrift dieser Wertpapiere auf einem Depotkonto ergebenden Rechte vertraglicher Natur sind. 3 Vorbehaltlich des Absatzes 2 bestimmt dieses Übereinkommen die anzuwendende Rechtsordnung nicht in Bezug auf:

a) die Rechte und Pflichten aus der Gutschrift von Wertpapieren auf einem De- potkonto, soweit es sich um rein vertragliche oder sonst rein persönliche Rechte oder Pflichten handelt;

b) die vertraglichen oder sonstigen persönlichen Rechte und Pflichten der Par- teien einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere;

c) die Rechte und Pflichten eines Emittenten oder einer Register- oder Übertra- gungsstelle eines Emittenten im Verhältnis zum Wertpapierinhaber oder zu einer anderen Person.

Art. 3 Internationalität Dieses Übereinkommen ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die eine Verbindung zu den Rechtsordnungen verschiedener Staaten aufweisen.

Internationales Privatrecht

68

291

Kapitel II: Anzuwendende Rechtsordnung

Art. 4 Hauptanknüpfung 1 Auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen ist die geltende Rechtsordnung des Staates anzuwenden, dessen Rechtsordnung in der Kontovereinbarung ausdrücklich als für diese massgebend vereinbart wurde, oder, wenn in der Kontovereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist, dass auf alle diese Fragen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist, diese andere Rechtsordnung. Die so bestimmte Rechtsordnung ist nur anzuwenden, wenn der massgebliche Intermediär im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hat, die:

a) allein oder zusammen mit anderen Geschäftsstellen des massgeblichen In- termediärs oder mit anderen Personen, die für den massgeblichen Intermedi- är in diesem oder einem anderen Staat tätig sind, i) Buchungen auf Depotkonten vornimmt oder überwacht, ii) Zahlungen oder gesellschaftsbezogene Massnahmen hinsichtlich beim

Intermediär verwahrter Wertpapiere abwickelt, oder iii) sonst im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tä-

tigkeit Depotkonten führt; oder b) durch eine Kontonummer, Bankleitzahl oder sonstige spezielle Kennung als

eine Geschäftsstelle identifiziert ist, die Depotkonten in diesem Staat führt. 2 Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a führt eine Geschäftsstelle Depotkonten im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit nicht:

a) allein deshalb, weil sich bei ihr die technische Ausstattung zur Unterstützung der Buchführung oder Datenverarbeitung für Depotkonten befindet;

b) allein deshalb, weil sich bei ihr Call-Center für die Kommunikation mit De- potinhabern befinden oder solche bei ihr betrieben werden;

c) allein deshalb, weil bei ihr der Postversand in Bezug auf Depotkonten erfolgt oder weil sich bei ihr Akten oder Archive befinden; oder

d) wenn sie ausschliesslich Aufgaben einer Repräsentanz oder Verwaltungsauf- gaben wahrnimmt, die mit der Eröffnung oder Führung von Depotkonten nicht in Zusammenhang stehen, und nicht befugt ist, über den Abschluss ei- ner Kontovereinbarung rechtsverbindlich zu entscheiden.

3 Im Fall einer Verfügung des Depotinhabers über bei einem bestimmten Intermediär verwahrte Wertpapiere zugunsten dieses Intermediärs, unabhängig davon, ob dieser Intermediär in seinen eigenen Aufzeichnungen ein Eigendepotkonto führt, gilt im Sinne dieses Übereinkommens Folgendes:

a) Dieser Intermediär ist der massgebliche Intermediär; b) die Kontovereinbarung zwischen dem Depotinhaber und diesem Intermediär

ist die massgebliche Kontovereinbarung; c) das Depotkonto im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 ist das Depotkonto,

dem die Wertpapiere unmittelbar vor der Verfügung gutgeschrieben sind.

Bundesgesetz

69

291

Art. 5 Subsidiäre Anknüpfungen 1 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Artikel 4 nicht bestimmt, wird jedoch in einer schriftlichen Kontovereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fra- gen die geltende Rechtsordnung des Staates oder der Gebietseinheit eines Mehr- rechtsstaats anzuwenden, in dem oder der diese Geschäftsstelle damals belegen war, wenn diese Geschäftsstelle damals die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Vor- aussetzungen erfüllte. Bei der Feststellung, ob in einer Kontovereinbarung ausdrück- lich und unmissverständlich erklärt ist, dass der massgebliche Intermediär die Kon- tovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, werden Vertragsbestimmungen nicht berücksichtigt, wonach:

a) Mitteilungen oder andere Schriftstücke dem massgeblichen Intermediär in dieser Geschäftsstelle zugestellt werden müssen oder können;

b) Gerichtsverfahren gegen den massgeblichen Intermediär in einem bestimm- ten Staat oder in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats ein- geleitet werden müssen oder können;

c) der massgebliche Intermediär Kontoauszüge oder sonstige Schriftstücke von dieser Geschäftsstelle aus übersenden muss oder kann;

d) der massgebliche Intermediär Dienstleistungen von dieser Geschäftsstelle aus erbringen muss oder kann;

e) der massgebliche Intermediär eine Tätigkeit oder Aufgabe in dieser Ge- schäftsstelle durchführen oder wahrnehmen muss oder kann.

2 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Absatz 1 nicht bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder der Gebietseinheit eines Mehr- rechtsstaats gilt, nach dessen oder deren Rechtsordnung der massgebliche Intermedi- är als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist; wenn der massgebliche Intermediär jedoch nach der Rechtsordnung eines Mehrrechtsstaats und nicht nach der einer seiner Gebietseinheiten als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in der Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats gilt, in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat. 3 Ist die anzuwendende Rechtsordnung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinba- rung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder in der Gebiets- einheit eines Mehrrechtsstaats gilt, in welchem oder in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Haupt- geschäftssitz hat.

Internationales Privatrecht

70

291

Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien Der Bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung nach diesem Überein- kommen bleibt Folgendes unberücksichtigt:

a) der Ort, an dem der Emittent als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist oder seinen satzungsmässigen oder eingetragenen Sitz, seine Hauptverwaltung, seinen Geschäftssitz oder Hauptgeschäftssitz hat;

b) die Orte, an denen sich Urkunden befinden, die Wertpapiere darstellen oder der Nachweis dafür sind;

c) der Ort, an dem sich ein Register über Wertpapierinhaber befindet, das von dem oder für den Emittenten geführt wird;

d) der Ort, an dem sich ein Intermediär befindet, der nicht der massgebliche In- termediär ist.

Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung 1 Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Kontovereinbarung so geändert wird, dass nach diesem Übereinkommen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist. 2 In diesem Artikel bezeichnet:

a) «neue Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens nach dem Wechsel anzuwendende Rechtsordnung;

b) «alte Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens vor dem Wech- sel anzuwendende Rechtsordnung.

3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist die neue Rechtsordnung massgebend für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen. 4 Ausser in Bezug auf eine Person, die einem Wechsel der Rechtsordnung zuge- stimmt hat, bleibt die alte Rechtsordnung massgebend:

a) für das Bestehen eines Rechts an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist, und ei- ne Verfügung über diese Wertpapiere, deren Drittwirkung vor dem Wechsel der Rechtsordnung herbeigeführt worden ist;

b) in Bezug auf ein Recht an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist, i) für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber

dem massgeblichen Intermediär und gegenüber Parteien einer vor dem Wechsel der Rechtsordnung getroffenen Verfügung über diese Wert- papiere,

ii) für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber einer Person, welche die Wertpapiere nach dem Wechsel der Rechts- ordnung pfänden oder arrestieren lässt,

iii) für die Entscheidung über alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf einen Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren, das nach dem Wechsel der Rechtsordnung eröffnet wird;

Bundesgesetz

71

291

c) für das Rangverhältnis zwischen Parteien, deren Rechte vor dem Wechsel der Rechtsordnung entstanden sind.

5 Absatz 4 Buchstabe c schliesst die Anwendung der neuen Rechtsordnung in Bezug auf den Rang eines Rechts nicht aus, das zwar nach der alten Rechtsordnung ent- standen, dessen Drittwirkung aber nach der neuen Rechtsordnung herbeigeführt worden ist.

Art. 8 Insolvenz 1 Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die nach diesem Überein- kommen anzuwendende Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf jedes Ereignis massgebend, das vor Eröffnung des betreffenden Insolvenzverfahrens eingetreten ist. 2 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung materiell- oder verfahrens- rechtlicher Vorschriften des Insolvenzrechts einschliesslich der Vorschriften über:

a) die Rangordnung von Anspruchskategorien oder die Anfechtung einer Ver- fügung als Gläubigerbegünstigung oder Gläubigerbenachteiligung; oder

b) die Durchsetzung von Ansprüchen nach Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens.

Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Allgemeine Anwendbarkeit des Übereinkommens Dieses Übereinkommen findet auch dann Anwendung, wenn die anzuwendende Rechtsordnung die eines Nichtvertragsstaats ist.

Art. 10 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (renvoi) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rechtsordnung» das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen.

Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international zwingende Vorschriften

1 Die Anwendung der nach diesem Übereinkommen bestimmten Rechtsordnung darf nur versagt werden, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unver- einbar wären. 2 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung derjenigen Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts, die unabhängig davon, welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnormen bestimmt wird, auch auf internationale Sachverhalte angewendet werden müssen.

Internationales Privatrecht

72

291

3 Die Anwendung von Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts über Voraussetzungen zur Herbeiführung der Drittwirkung oder die Rangordnung konkur- rierender Rechte ist nach diesem Artikel nur zulässig, wenn die Rechtsordnung des Staates des angerufenen Gerichts die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung ist.

Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung bei Mehrrechtsstaaten

1 Haben der Depotinhaber und der massgebliche Intermediär vereinbart, dass die Rechtsordnung einer bestimmten Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats anzuwenden ist, so ist:

a) mit der Bezugnahme auf «Staat» in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 diese Gebiets- einheit gemeint;

b) mit den Bezugnahmen auf «diesen Staat» in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Mehrrechtsstaat selbst gemeint.

2 Bei der Anwendung dieses Übereinkommens gilt Folgendes: a) Die in einer Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats geltende Rechtsordnung

umfasst sowohl die Rechtsordnung dieser Gebietseinheit als auch die Rechtsordnung des Mehrrechtsstaats selbst, soweit sie in dieser Gebiets- einheit anwendbar ist;

b) bestimmt die in einer Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats geltende Rechts- ordnung, dass die Rechtsordnung einer anderen Gebietseinheit dieses Staates für die Herbeiführung der Drittwirkung durch öffentliche Anmeldung, Re- gistrierung oder Eintragung massgebend ist, so ist die Rechtsordnung dieser anderen Gebietseinheit für diese Frage massgebend.

3 Ein Mehrrechtsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass, sofern nach Artikel 5 die Rechts- ordnung des Mehrrechtsstaats oder einer seiner Gebietseinheiten anzuwenden ist, nach den in diesem Mehrrechtsstaat geltenden internen Kollisionsnormen zu ent- scheiden ist, ob die materiellrechtlichen Normen dieses Mehrrechtsstaats oder einer bestimmten Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats anzuwenden sind. Ein Mehr- rechtsstaat, der eine solche Erklärung abgibt, übermittelt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Angaben über den Inhalt dieser Kollisionsnormen. 4 Ein Mehrrechtsstaat kann jederzeit erklären, dass, sofern nach Artikel 4 die Rechts- ordnung einer seiner Gebietseinheiten anzuwenden ist, die Rechtsordnung dieser Gebietseinheit nur Anwendung findet, wenn der massgebliche Intermediär innerhalb dieser Gebietseinheit eine Geschäftsstelle hat, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllt. Diese Erklärung hat keine Wirkung in Bezug auf Verfügungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Erklärung getroffen wurden.

Bundesgesetz

73

291

Art. 13 Einheitliche Auslegung Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung zu fördern.

Art. 14 Überprüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmässigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Wirkungsweise des Übereinkommens und zur Beratung darüber ein, ob Änderungen dieses Übereinkommens zweckmässig sind.

Kapitel IV: Übergangsbestimmungen

Art. 15 Rangverhältnis zwischen vor und nach Inkrafttreten des Übereinkommens entstandenen Rechten

In einem Vertragsstaat bestimmt die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung, ob ein Recht einer Person an intermediärverwahrten Wertpapieren, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat entstanden ist, ein konkurrierendes Recht, das vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat entstanden ist, zum Erlöschen bringt oder ihm gegenüber Vorrang hat.

Art. 16 Vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene Kontovereinbarungen und eröffnete Depotkonten

1 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Kontovereinbarung schliessen auch eine Kontovereinbarung ein, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1 geschlossen wurde. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf ein Depotkonto schliessen auch ein Depotkonto ein, das vor Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1 eröffnet wurde. 2 Sofern nicht in einer Kontovereinbarung ausdrücklich auf dieses Übereinkommen Bezug genommen wird, wenden die Gerichte eines Vertragsstaats für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 auf Kontovereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat nach Artikel 19 geschlossen wurden, die Absätze 3 und 4 an. Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass seine Gerichte diese Absätze nicht anwenden im Hinblick auf Kontovereinbarungen, die zwar nach Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1, jedoch vor seinem Inkrafttreten für diesen Staat nach Artikel 19 Absatz 2 geschlossen wurden. Ist der Vertragsstaat ein Mehrrechtsstaat, so kann er eine solche Erklärung in Bezug auf jede seiner Gebietseinheiten abgeben. 3 Ausdrückliche Bestimmungen in einer Kontovereinbarung, die nach der für diese massgebenden Rechtsordnung die Anwendung der in einem bestimmten Staat oder einer Gebietseinheit eines bestimmten Mehrrechtsstaats geltenden Rechtsordnung auf eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zur Folge hätten, haben die Wirkung, dass diese Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen

Internationales Privatrecht

74

291

massgebend ist, sofern der massgebliche Intermediär bei Abschluss der Vereinba- rung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hatte, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllte. Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass seine Gerichte diesen Absatz nicht anwenden im Hinblick auf eine in diesem Absatz beschriebene Kontovereinbarung, in der die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass das Depotkonto in einem anderen Staat geführt wird. Ist der Vertragsstaat ein Mehrrechtsstaat, so kann er eine solche Erklärung in Bezug auf jede seiner Gebiets- einheiten abgeben. 4 Haben die Parteien einer Kontovereinbarung, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, vereinbart, dass das Depotkonto in einem bestimmten Staat oder einer Gebietseinheit eines bestimmten Mehrrechtsstaats geführt wird, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen die in diesem Staat oder dieser Gebietseinheit geltende Rechtsord- nung anzuwenden, sofern der massgebliche Intermediär bei Abschluss der Vereinba- rung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hatte, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllte. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen oder aus den Begleitum- ständen ergeben.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt 1 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. 2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3 Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. 4 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

Art. 18 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration 1 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staa- ten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, annehmen, ge- nehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Übereinkommen erfasst sind. Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsstaaten massgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertrags- staat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

Bundesgesetz

75

291

2 Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schrift- lich die durch dieses Übereinkommen erfassten Fragen, für die ihr von ihren Mit- gliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar schriftlich umgehend jede Verände- rung in der Verteilung der in der Notifikation nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit sowie jede neu übertragene Zuständigkeit. 3 Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen «Vertragsstaat» oder «Vertragsstaaten» gilt gleichermassen für eine Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

Art. 19 Inkrafttreten 1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, An- nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 17 folgt. 2 Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 18, der oder die das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;

b) für jede Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 20 Ab- satz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel genann- ten Erklärung folgt.

Art. 20 Mehrrechtsstaaten 1 Ein Mehrrechtsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt. 2 In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten zu benennen, in denen dieses Übereinkommen Anwendung findet. 3 Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich dieses Überein- kommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

Art. 21 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Internationales Privatrecht

76

291

Art. 22 Erklärungen Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 12 Absätze 3 und 4, des Arti- kels 16 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 20 gilt Folgendes:

a) Jede Erklärung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; b) jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung jederzeit durch Abgabe einer neuen

Erklärung ändern; c) jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung jederzeit zurücknehmen; d) jede bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmi-

gung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit dem In- krafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam; jede später abgegebene Erklärung und jede neue Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem der Depositar sie nach Artikel 24 notifiziert hat;

e) eine Rücknahme einer Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem der Depositar sie nach Artikel 24 notifiziert hat.

Art. 23 Kündigung 1 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimm- te Gebietseinheiten eines Mehrrechtsstaats beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird. 2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit- abschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Art. 24 Notifikationen durch den Depositar Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration, die nach den Artikeln 17 und 18 das Übereinkommen unterzeich- net, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind:

a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung und jeden Beitritt nach den Artikeln 17 und 18;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt; c) jede Erklärung und jede Rücknahme einer Erklärung nach Artikel 22; d) jede Notifikation nach Artikel 18 Absatz 2; e) jede Kündigung nach Artikel 23.

Bundesgesetz

77

291

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 5. Juli 2006 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Ar- chiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem Staat, der zur Zeit der Neunzehnten Tagung der Haager Konferenz für Interna- tionales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Internationales Privatrecht

78

291