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Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 124/2017)

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017 Ausgegeben am 1. August 2017 Teil I

124. Bundesgesetz: Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes

(NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)

[CELEX­Nr.: 32015L2436]

des des

124. Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes 1970 Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel 4 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes Artikel 5 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 Artikel 6 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 1

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Abs. 2 auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.“

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.“

3. § 19 lautet:

§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.“

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4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. (1) Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.“

5. § 21 lautet:

§ 21. (1) Wenn mit der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche beantragt wird, hat das Patentamt schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob das angemeldete Zeichen prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.“

6. § 21a entfällt.

7. § 23 lautet:

§ 23. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.“

8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a. (1) Durch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt.

(3) Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.

(4) Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen.

(5) Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 1) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß §§ 30 bis 34, §§ 66 oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß § 29b Abs. 6 erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.“

9. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz­ und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.

(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.

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(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.

(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.“

10. Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet:

„Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken“

11. Die §§ 63 bis 67 lauten:

§ 63. (1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1. Name und Sitz des Verbandes, 2. Zweck und Vertretung des Verbandes, 3. den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten

4. die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,

5. die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.

(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.

(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.

(4) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.

(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn

1. die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder 2. die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke

irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.

§ 63a. (1) Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

(2) Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

(3) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1. Name und Sitz des Rechtsträgers, 2. eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Abs. 2 zu erfüllen, 3. eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,

4. den Waren­ oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist, 5. die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, 6. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,

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7. die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen, 8. die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die

Benutzung der Marke zu überwachen ist.

(4) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Gewährleistungsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.

(5) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Markensatzung steht jedermann frei.

(6) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Gewährleistungsmarkenanmeldungen und Gewährleistungsmarken entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt eine ernsthafte Benutzung der Gewährleistungsmarke durch eine gemäß der Markensatzung hierzu berechtigte Person als Benutzung im Sinne des § 33a.

(7) Unbeschadet Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 1.Satz ist die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn

1. die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder 2. die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke

irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

§ 64. (1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“, 2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.

(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 65. (1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

§ 66. (1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

1. wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,

2. wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,

3. wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.

(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.

§ 66a. (1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 63a Abs. 6) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,

1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des § 63a Abs. 2 nicht mehr erfüllt,

2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,

3. wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63a Abs. 7 Z 2 irregeführt wird.

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(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 67. (1) Soweit in der Satzung nach § 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.

(2) Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.“

12. § 69 entfällt.

13. Die Überschrift des IX. Abschnitts lautet:

„Marken nach demMadrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen“

14. Nach § 70 wird der folgende § 70a eingefügt:

§ 70a. (1) Ein Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 21/2017 auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Abs. 2, § 23a sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 2) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.“

15. Nach § 77c werden folgende §§ 77d und 77e eingefügt:

§ 77d. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:

1. bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH, 2. bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,

3. bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH, 4. bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH, 5. bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH, 6. bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH, 7. bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH, 8. bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,

9. bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.

§ 77e. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge gemäß § 23 Abs. 2 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 66 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Wird nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 124/2017 ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 66 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 66 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 66 in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.“

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16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

§ 79a. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. „Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.“

17. § 81b lautet:

§ 81b. (1) § 21 Abs. 1 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(2) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(3) § 17 Abs. 2a und 4, §§ 21, 23, 23a, die Überschrift des VI. Abschnitts, §§ 63 bis 67, 77e, 79a und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 21a und 69 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(4) §§ 19 und 77d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(5) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des siebten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(6) Die Überschrift des IX. Abschnitts sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.“

18. Der bisherige Text des § 83 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017 wird das Markenschutzgesetz in § 17 Abs. 2a, §§ 19, 19a, 23a, 63 bis 67, 77d und 81b Abs. 3 bis 6 an die Richtlinie 2015/2436/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015, Seite 1, angepasst.“

Artikel 2

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird insofern berichtigt, als es statt „BGBl. Nr. 257/1992“ richtig „BGBl. Nr. 275/1992“ lautet.

2. § 43 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Patentrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.

(7) Der Antrag auf Eintragung, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.“

3. § 62 Abs. 8 lautet:

„(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.“

4. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in einer Patentschrift. In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.“

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5. § 91a erster Satz lautet:

„Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst (§ 89 Abs. 2), so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung unter Beifügung eines vorläufigen Recherchenergebnisses aufzufordern, innerhalb der im § 99 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.“

6. § 92 lautet:

§ 92. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Anmeldung und die Patentschrift veröffentlicht werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichungen Bedacht zu nehmen.“

7. § 101 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Ist der Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so ist er gesondert zu veröffentlichen, sofern die Anmeldung nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für diese gesonderte Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist.“

8. § 111a Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1 und 2) anzuheften.“

9. § 180b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 62 Abs. 8, § 80 Abs. 4, § 91a erster Satz, §§ 92, 101 Abs. 2 letzter Satz und § 111a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.“

2. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

3. § 22 lautet:

§ 22. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.“

4. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.“

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BGBl. I ­ Ausgegeben am 1. August 2017 ­ Nr. 124 8 von 10

5. § 53a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 15, 17 Abs. 3, §§ 22 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 19 lautet:

§ 19. Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des § 21 des Patentgesetzes 1970 Anwendung.“

2. § 27 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

2. § 22 lautet:

§ 22. (1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.

(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

(4) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).

(5) Im Übrigen sind § 43 Abs. 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

3 § 46 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 20 Abs. 3 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

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BGBl. I ­ Ausgegeben am 1. August 2017 ­ Nr. 124 9 von 10

Artikel 6

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks:

„Internationale Marken“

2. § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.“

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.“

4. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), ist durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts festzusetzen. Die Gebühr darf die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche nicht übersteigen.“

5. Im § 20 wird am Ende von Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Z 5 entfällt.

6. § 22 lautet:

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen: 1. Anmeldegebühr

a) für eine Marke........................... ................................................................................... 270 Euro, b) für eine Verbands­ oder Gewährleistungsmarke........................................................... 450 Euro,

2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse........................................... ...................... 75 Euro, 3. Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970)................................... ...................... 40 Euro.

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.

(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen: 1. für eine Marke.............................................................................................. ...................... 70 Euro, 2. für eine Verbands­ oder Gewährleistungsmarke .......................................... .................... 100 Euro.

(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(6) Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.“

7. § 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt 1. für eine Marke.............................................................................................. .................... 700 Euro, 2. für eine Verbandsmarke ............................................................................... ................. 1 300 Euro, 3. für eine Gewährleistungsmarke ................................................................... ................1 300 Euro.“

8. § 24 Abs. 1a und 1b entfällt.

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BGBl. I ­ Ausgegeben am 1. August 2017 ­ Nr. 124 10 von 10

9. Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Internationale Marken“

10. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

§ 25a. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.“

11. § 28 Abs. 1 Z 5 lautet: „5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

Verbands­ oder Gewährleistungsmarke ....................................................... ...................355 Euro,“

12. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

§ 36b. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 eingereicht werden, ist § 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 124/2017 liegt, ist § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 anzuwenden.“

13. § 40a lautet:

§ 40a. (1) § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.

(2) § 4 letzter Satz, §§ 8a, 13 Abs. 1, § 20 Z 4, §§ 22, 24 Abs. 1 Z 3, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Z 5 außer Kraft. § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 13 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1a und 1b außer Kraft.

(4) Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.“

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