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Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980) (BGBl. Nr. 321/1980)

 Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980)

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P. b. b. EracheinungBort Wien. Verlagspootamt 1030 Wien

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1980 Ausgegeben am 22. Juli 1980 126. Stück

321. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980 (NR: GP XV AB 422 S. 42. BR: AB 2190 S. 400.)

321. Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert

wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 ­

UrhGNov.1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGB!. Nr. 111/1936, in der Fassung der Bundesgesetze BGB!. Nr. 2061 1949, BGB!. Nr. 106/1953, BGB!. Nr. 175/1963 und BGB!. Nr. 492/1972 sowie der Kundma­ chung BGB!. Nr. 142/1973 wird wie folgt ge­ ändert:

1. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten:

,,(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Aus­ lind gelegenen Stelle aus der öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird."

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) Die übermittlung von Rundfunksendun­ gen

1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und

2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage, a) wenn sich die Standorte aller Empfangs­

anlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt" ist oder

b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,

gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unver­ änderte übermittlung von Rundfunksendungen des tlsterreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung."

3. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten:

,,(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen."

4. Der zweite Satz des Abs. 3 des § 42 hat zu lauten:

"Eine solche Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Künste oder der Filmkunst darf jedoch nur unentgeltlich vorgenommen werden:"

5. Dem § 42 werden folgende Absätze ange­ fügt:

,,(5) Ist von einem Werk, das durch Rund­ funk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten. Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schall­ träger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträ­ ger, die hiefür bestimmt sind, (Trägermaterial) im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Ver­ kehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Verviel­ fältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemes­ sung der Vergütung ist insbesondere auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt.

(6) Ansprüche nach dem Abs. 5 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(7) Wer Trägermaterial zu einem Preis gekauft hat, der die angemessene Vergütung einschließt, es Jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteige­ nen Gebrauch benutzt, kann von der Verwer­ tungsgesellschaft die Zurückzahlung der ange­ messenen Vergütung fordern, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt."

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2316 126. Stück - Ausgegeben am 22. Juli 1980 - Nr. 321

6. Nach dem § 59 wird folgende Bestimmung eingefügt:

,,§ 59 a. (1) Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollstän­ digen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch ge­ bührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer­ den.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist ins­ besondere Bedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,

b) auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rund­ funksendungen, und

c) auf den Betrag, den Urheber für eine ver­ gleichbare Verwertung in dem Staat erhal­ ten, in dem die ursprüngliche Rundfunk­ sendung ausgestrahlt wird."

7. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten:

,,(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 und § 59 a gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31' Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr."

8. Dem Abs. 3 des § 69 wird angefügt:

"Der § 42 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."

9. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten:

,,(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1,§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 54 Z 3 und 4, §§ 56 und 59 asowie die für Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Lichtbilder entsprechend."

10. Dem Abs. 4 des § 76 wird angefügt:

"Der'§ 42 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."

11. Der Abs. 6 des § 76 hat zu lauten:

,,(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, ,§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im Fall der Abs. 2 und 4 gilt fer­ ner § 59 a entsprechend."

12. Der Abs. 5 des § 76 a hat zu lauten:

,,(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2. § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §.§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 59 a, 72 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."

ARTIKEL 11

Anwendung des Verwertungsgesellschaftengeset­ zes

(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche

1. aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder

2. aus § 59 a und in Verbindung damit aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76 a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes

geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesam­ ten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Ver­ wertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/ 1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung 13GBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend anzu­ wenden. Soweit für sie das Verwertungsgesell­ schaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maß­ gabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III ent­ sprechend; im übrigen bleibt es unberührt.

(2) über die Abgeltung der in Abs. 1 ge­ nannten Ansprüche können Gesamtverträge ab­ geschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen gelten­ den Bestimmungen des Verwertungsgesellschaf­ tengesetzes gelten für Organisationen der Zah­ lungspflichtigen entsprechend.

(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antrag­ steller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnis­ sen des Ermittlungsverfahrens die größere Ge­ währ für eine ordentliche und umfassende Erfül­ lung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprü­ chen, mit deren Wahrnehmung er betraut wor­ den ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Be­ deutung gleich groß, so entscheidet das Zuvor­ kommen.

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(4) Die Genehmigung zum Betrieb einer Ver­ wertungsgesellsdtaft (Abs. 1) zur Wahrnehmung von Ansprüdten von Rundfunkunternehmern aus § 76 a Urheberredttsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem §. 59 a umfaßt audt die Befugnis, Ansprüdte aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Ur­ heberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundes­ gesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem § 59 a, geltend zu ma­ dten, soweit Beredttigter ein Rundfunkunter­ nehmer ist.

(5) Verwettungsgesellschaften (Abs. 1) müs­ sen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüdte auf Verlangen der Beredttigten zu an­ gemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichisdte Staatsbürger sind oder ihren ordentlidten Wohnsitz im lnland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Be­ zugsberedttigten den auf ihn entfallenden Ver­ waltungsaufwand nicht decken.

(6) Verwertungsgesellsdtaften (Abs. 1) haben für die Bezugsberechtigten, sofern sie physische Personen sind, und deren Angehörige soziale Einrichtungen zu schaffen. Verwertungsgesellschaf­ ten, die angemessene Vergütungen nach § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheber­ rechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes an die genannten Bezugsberedttigten verteilen; haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Ver­ gütungen den sozialen Einridttungen zuzufüh­ ren.

ARTIKEL III

Schiedsstelle

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird eine Schiedsstelle eingeridttet.

(2) Die Sdtiedsstelle entsdteidet über Strei­ tigkeiten über die in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüdte.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Sdtiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellsdtaft oder der Organisation der Zahlungspflidttigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zu­ kommt.

§ 2. (Verfassungsbestinimung) Die Schiedsstelle hat eine Satzung nach § 1 Abs. 3 aufzuheben, wenn die Verwertungsgesellsdtaft und die Or­ ganisation der Zahlungspflidttigen über den durch die Satzung geregelten Gegenstand einen Gesamtvertrag abgesdtlossen haben, der in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten soll.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Sdtiedsstelle nadt § 1 Abs. 3 und § 2 unverzüglidt im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung'~ kundzumachen.

(2) Die Verordnungen treten vorbehaltlidt des Abs. 3 mit dem auf die Kundinadtung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Sdtiedsstelle kann bestimmen, daß eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung bei der Sdtiedsstelle in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegen­ stand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.

§ 4. (1) Die Schiedsstelle besteht aus neun Mit­ gliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatz­ rnitglieder zu ernennen. Eines der Mitglieder und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Ridt­ terstand angehören.

(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Sdtiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Auf­ träge gebunden.

§ 5. (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundes­ regierung für die Dauer von fünf Jahren.

(2) Die Vorbereitung des Vorschlags der Bun­ desregierung für die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für Justiz.

(3) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen überein­ stimmenden Besetzungsvorschlag von den Ver­ wertuI:1gsgesellsdtaften einzuholen.

(4) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen überein­ stimmend·en Besetzungsvorsdtlag von den Orga­ nisationen der Zahlungspflichtigen, denen der Bundesminister für Unterridtt und Kunst die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzu­ holen.

(5) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungs­ vorsdtlag von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereidt der Kunst einzuholen.

(6) Erstatten die nach den Abs. 3 bis 5 Vor­ schlagsberechtigten keine oder keine überein­ stimmenden Vorsdtläge, so geht das Vorsdtlags­ redtt auf den Bundesminister für Justiz über.

(7) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatz­ mitglieder hat die Bundesregierung einen Be­ setzungsvorschlag der Bundeskammer der ge­ werblichen Wirtsdtaft einzuholen.

(8) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatz­ rnitglieder hat die Bundesregierung einen Beset­ zungsvorschlag des Osterreidtisdten Arbeiter­ kammertages einzuholen.

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(9) Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen. Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem Richterstand angehörende Personen vorzuschla­ gen.

(10) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen be­ stellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind.

§ 6. (1) Das Amt eines Mitglieds der Schieds­ stelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt erlischt ferner, wenn eine in § 5 Abs. 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.

(3) Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mit­ glied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.

(4) Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Abs. 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.

(5) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf § 5 ein neues Mitglied zu ernennen.

§ 7. Der Bundesminister für Justiz hat der Schiedsstelle das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.

§ 8. (1) Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungs­ geld, das von der Bundesregierung auf Vor­ schlag des Bundesministers für Justiz durch Ver­ ordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Schiedsstelle zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(2) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der durch die Inanspruch­ nahme der Schiedsstelle und des für sie zur Ver­ fügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

(3) Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfal­ teten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufw;1nd die Gebühr nach Abs. 2 zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder heiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.

§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und ent­ scheidet unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat auch die übrigen Mitglieder zu den Sitzungen einzuberuf.en.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim­ mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Vler­ ordnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 sowie eine Feststellung nach ,§ 6 Abs. 4 unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.

§ 10. (1) Ist der Vorsitzende oder ein ande­ res Mitglied der Schtiedsstelle verhindert, so tritt das für den Vorsitzenden beziehungsweise für das Mitgli:ed bestellte Ersatzmitglied, im Fall des­ sen Verhinderung das zweite Ersatzmitg.Iied an dessen Stelle.

(2) Ist ,ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem diesen vertretenden Ersatzmitglied mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorsitzen­ den mitzuteilen.

§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schieds­ steIle unter.liegen nicht der Aufhebung oder Ab­ änderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Ver­ waltungsgerichtshof zulässig.

(2) Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwen­ dung.

(3) Die Sch~edsstelle hat binnen dr.ei Mona-. ten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, zu entscheiden.

ARTIKEL IV übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Ein Unternehmen der in Artikel 11 Abs. 1 umschriebenen Art, das di:e Erteilung der nach § 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz er­ forderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm hei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Ge­ nehmigung weiter ausüben.

(2) Die Betriebsgenehmigungen der "Gesell­ schaft der AutoI1en, Komponisten und Musikver­ leger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und der "Staatlich ge­ nehmigten litlerarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit be­ schränkter Haftung" umfassen auch d,ie Geltend­ machung von Ansprüchen nach Artikel 11 Abs. 1 Z 2, soweit sie den Rechten entsprech>en, die bis­ her auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahr­ genommen worden sind.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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(4) Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 be­ zieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung d~eses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des Art. III§§ 5 und 8 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des Art. 11 der Bundesminister für Unterricht und Kunst und

3. im übrigen der Bundesminister für Justiz.

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich beträgt vorbehaltlich allfälliger Preiserhöhungen lnfolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 2000 Selten S 525,-, Inklusive 8 %Umsatzsteuer, für Inlands- und 5 615,-für Auslandsabonnements. Für den Fall, daß dieser Umfang überschritten wird, bleibt für den Mehr­ umfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch In zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Jänner und 1. Juli entrich­ tet werden.

Einzelne Stücke des Bundesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von 95 g Inklusive 8 % Umsatzsteuer für das Blatt == 2 Selten, jedoch mindestens S 5,- inklusive 8 % Umsatzsteuer für das Stück. Im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 72 6151-58/295 oder 327 Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags­ und UnIversitätsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 6317 85.

lBezugsanmeldungen werden von der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 7261 51-58/ 294 Durchwahl, entgegengenommen.

Als Bezugsanmeldung gilt auch die Überweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbetrages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 5780.002. Die Bezugs­ anmeldung gilt bis zu einem allfälligen schriftlichen Widerruf. Der W Ider ruf IstnurmltWirkungfürdas Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß, um wirksam zu sein, spätestens am 15. Dezember bei der Abonnement­ steIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Renn­ weg 12 a, einlangen.

Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzögerung In der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu überweisen.

Ersätze für abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke des Bundesgesetz­ blattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmIttelbar bel der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerel,1 037Wien, Rennweg 12 a, Tel. 72 61 51-58/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stücke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben.

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei