关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

瑞士

CH278

返回

Geschäftsreglement vom 1. Juli 1996 der Wettbewerbskommission (stand am 1. Februar 2009)

 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 1. Juli 1996 (stand am 1. Februar 2009)

251.1Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission

vom 1. Juli 1996 (Stand am 1. Februar 2009)

vom Bundesrat genehmigt am 30. September 1996

Die Wettbewerbskommission, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (KG), verordnet:

1. Kapitel: Organisation der Wettbewerbskommission 1. Abschnitt: Organe

Art. 1 Entscheidungsorgan 1 Entscheidungen im Namen der Wettbewerbskommission (Kommission) treffen:

a. die Kommission; b. …2

c. das Präsidium; d. die einzelnen Präsidiumsmitglieder.

2 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission sowie aus ihren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.3

Art. 24

Art. 3 Zusammensetzung des Sekretariates Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:

a. dem Direktor oder der Direktorin; b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin;

AS 1996 2870 1 SR 251 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit

1. Febr. 2009 (AS 2009 355). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit

1. Febr. 2009 (AS 2009 355). 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit

1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

1

251.1 Kartelle

c.5 den Vizedirektoren oder Vizedirektorinnen; d.6 den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

Art. 3a7 Vertraulichkeit Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Sekretariates sowie beigezogene Experten und Expertinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gelangen.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Kommission 1 Die Kommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht aus­ drücklich einem andern Organ zugewiesen sind.

82 … 3 Im Weiteren ist sie zuständig für:

a. die Anordnung einer Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG) und die Prioritäten­ setzung bei den eröffneten Untersuchungen (Art. 27 Abs. 2 KG);

b. die Behandlung des Jahresberichts (Art. 49 Abs. 2 KG) und die Verabschie­ dung des Voranschlages;

c.9 die Festlegung der allgemeinen Ziele ihrer Tätigkeit sowie der Tätigkeit des Sekretariats;

d. den Erlass von Bekanntmachungen und die Antragstellung an den Bundesrat zum Erlass von Verordnungen (Art. 6 KG);

e. die Antragstellung an den Bundesrat zur Wahl der Direktion des Sekretaria­ tes (Art. 24 Abs. 1 KG);

f. die Wahl des übrigen Personals des Sekretariates ab der Lohnklasse 18 (Art. 24 Abs. 1 KG);

5 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

8 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

2

251.1Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission

g.10 die Stellungnahme in Verfahren nach den Artikeln 8 und 11 KG sowie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht;

h. den Entscheid über Sanktionen nach den Artikeln 53 und 57 KG. 114 …

5 Sie kann das Präsidium, besondere Ausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen.12

Art. 513

Art. 614 Grundsätzliche Rechtsfragen 1 Das Präsidium kann der Kommission im Laufe eines Verfahrens Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Stellungnahme unterbreiten. 2 Die Stellungnahmen der Kommission sind vom Präsidium wie vom Sekretariat zu befolgen.

Art. 715 Präsidium 1 Das Präsidium pflegt die Beziehungen mit der Wirtschaft, mit den Verwaltungen und mit ausländischen Wettbewerbsbehörden. 2 Das Präsidium kann mit dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammen­ hang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind. Es kann zu dieser Besprechung ein oder mehrere Kommissionsmitglieder einladen. 2bis Das Präsidium bereitet mit dem Direktor oder der Direktorin sowie den von diesem oder dieser bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommissions­ sitzungen vor. 3 Die Kommission kann im Einzelfall ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin er­ mächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledi­ gen (Art. 19 Abs. 1 KG). Bei besonderer Dringlichkeit kann das zuständige Mitglied des Präsidiums das Nötige anordnen; es orientiert die Kommission sofort. 4 Das Präsidium begründet, verändert und beendet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin das Dienstverhältnis der Angestellten des Sekretariates ab der Lohn­ klasse 18; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

3

251.1 Kartelle

Art. 8 Präsident oder Präsidentin Der Präsident oder die Präsidentin

a. leitet die Verhandlungen der Kommission; abis.16 informiert die Kommission und gegebenenfalls den Direktor oder die Di­

rektorin über seine oder ihre Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten des Prä­ sidiums;

ater.17 sorgt für die sachgerechte und rechtzeitige Information der Kommission über die Tätigkeiten des Sekretariats;

b. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariates; c.18 sorgt für die Koordination zwischen der Kommission und dem Sekretariat; d. ist verantwortlich für die Kontakte mit den Medien.

Art. 9 Kostenentscheid Das in der Sache entscheidende Organ entscheidet auch über die Kosten.

3. Abschnitt: Sitzungen

Art. 10 Einberufung und Beschlussfassung 1 Die Kommission und das Präsidium werden durch den Präsidenten oder die Präsi­ dentin einberufen. Die Kommission muss einberufen werden, wenn vier Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.19 1bis Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mehr als die Hälfte der Anwesenden unabhängige Sachverständige sind.20 1ter Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stich­ entscheid.21

16 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

4

251.1Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission

2 Die Kommission kann auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, drei Mitglieder verlangen unter Angabe von Gründen eine Beratung.22 3 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 1123 Teilnahme des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen lassen oder sich vertreten lassen durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

2. Kapitel: Tätigkeiten der Kommission 1. Abschnitt: Tätigkeiten des Sekretariates

Art. 12 Aufgaben des Sekretariates 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen der Kommission selbständig durch. Insbesondere:

a.24 führt es die Vorabklärungen durch und informiert das Präsidium über den Abschluss einer Vorabklärung;

b. leitet es die Untersuchungshandlungen; c.25 legt es die Dossiers der Kommission oder, in den Fällen nach Artikel 7 Ab­

satz 3, dem Präsidium mit einem begründeten Antrag zum Entscheid vor; d. berät es Amtsstellen und Unternehmen, informiert in Fragen zu diesem Ge­

setz (Art. 23 Abs. 2 KG) und gibt Stellungnahmen nach Artikel 46 Absatz 1 KG ab.

2 Es kann Fragen schon vor einer Antragstellung oder unabhängig von einer solchen mit der Kommission oder dem Präsidium diskutieren.26 3 Es gibt der Kommission an, wenn der Antrag nach Absatz 1 Buchstabe c ein Prä­ judiz oder eine Praxisänderung beinhaltet.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

5

251.1 Kartelle

Art. 13 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin:

a. leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeiten des Sekretariates verantwortlich;

b. begründet, verändert oder beendet die Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten bis zu Lohnklasse 17;

c. organisiert die Arbeiten im Rahmen der von der Kommission gesetzten Prio­ ritäten;

d.27 nimmt ohne gegenteiligen Beschluss der Kommission zusammen mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an den Be­ ratungen über den Antrag teil;

dbis.28 informiert mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbei­ terinnen die Kommission und das Präsidium über alle Geschäfte, die in de­ ren Zuständigkeit liegen, und über die Tätigkeiten des Sekretariats im All­ gemeinen;

e. regelt die Unterschriftsbefugnis und bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats, die zu Zeugeneinvernahmen und zur Leitung von Anhörungen befugt sind.

2 Der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin kann alle in die­ sem Reglement dem Direktor oder der Direktorin übertragenen Funktionen ausüben, wenn dieser oder diese verhindert ist.

Art. 14 Interne Information 1 Der Direktor oder die Direktorin sorgt gestützt auf ein Konzept der Kommission für den Informationsfluss innerhalb der Kommission. 2 Das Sekretariat informiert die Entscheidorgane so, dass diese ihre Aufgaben wahr­ nehmen können. 3 Es erteilt den Kommissionsmitgliedern auf Verlangen jederzeit Auskünfte über laufende Geschäfte, die in die Entscheidkompetenz der Kommission oder des Präsi­ diums fallen.29

27 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

6

251.1Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission

Art. 15 Beziehungen des Sekretariates nach aussen Der Direktor oder die Direktorin pflegt, in Absprache mit dem Präsidium, die Bezie­ hungen mit der Wirtschaft, den Verwaltungen und mit ausländischen Wett­ bewerbsbehörden sowie, nach den Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin, mit den Medien.

Zweiter Abschnitt: Tätigkeit der Kommission und des Präsidiums30

Art. 16 Verfügungen 1 Verfügungen tragen die Unterschrift des zuständigen Präsidiumsmitgliedes und des Direktors oder der Direktorin. 2 Das zuständige Präsidiumsmitglied genehmigt die redaktionelle Ausfertigung aller Beschlüsse.

Art. 17 Vorabklärungen und Untersuchungen 1 Die Kommission kann eine Untersuchung eröffnen, wie auch immer die Vorabklä­ rung des Sekretariats ausfällt.31 2 Die Kommissionsmitglieder können an den Untersuchungshandlungen des Sekre­ tariats, insbesondere an Anhörungen und Zeugeneinvernahmen, teilnehmen. 3 Die Kommission kann das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.32 4 Die Kommission oder eine Delegation kann die Verfahrensbeteiligten selbst anhö­ ren.33

Art. 1834 Einleitung des Prüfungsverfahrens bei Unternehmenszusammenschlüssen

1 Das Präsidium prüft, ob im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 32 KG) ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll. 2 Es schlägt gegebenenfalls der Kommission vor, ein solches Verfahren einzuleiten. In dringlichen Fällen eröffnet es das Verfahren selbst. 3 Die Kommission kann ein Prüfungsverfahren auch ohne Vorschlag des Präsidiums einleiten.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

7

251.1 Kartelle

Art. 1935 Expertinnen und Experten Die Kommission und das Sekretariat können in allen Verfahren Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 20 Informationskonzept Die Kommission erarbeitet ein Konzept über die internen Informationsabläufe.

3. Kapitel: Informationspolitik, Publikationen, Rechnungswesen

Art. 21 Informationspolitik Die Kommission legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest. Verfügungen werden in der Regel publiziert.

Art. 22 Bekanntgabe einer Untersuchung 1 Das Sekretariat veranlasst die Publikation der Eröffnung einer Untersuchung (Art. 28 KG) im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 2 Die Eröffnung kann auch anderweitig publiziert werden, wenn der Zweck der Untersuchung dies erfordert.

Art. 23 Jahresbericht 1 Der Jahresbericht wird vom Sekretariat redigiert, vom Präsidium vorberaten und von der Kommission verabschiedet. 2 Er gibt den Behörden und der Öffentlichkeit eine Übersicht über die Tätigkeiten in Anwendung des KG und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199536 über den Binnenmarkt.

Art. 24 Rechnungswesen Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eid­ genössischen Volkswirtschaftsdepartementes; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement der Kartellkommission vom 24. Februar 198637 wird aufgehoben.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

36 SR 943.02 37 [AS 1986 977]

8

251.1Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission

Art. 2638

Art. 27 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. November 1996 in Kraft.

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).

9

251.1 Kartelle

10