Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Unterschrift 1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird. 3 Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127c) muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 4 Abs. 6 6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann verlangt werden, dass deren Richtigkeit innert der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.
Art. 8 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 12 Abs. 2 2 Andere Fristen werden erstreckt, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zurei chende Gründe geltend macht.
Art. 14 Bst. e und g Betrifft nur den italienischen Text.
1 SR 232.141
2004-1933 5025
Patentverordnung AS 2004
Art. 15 Abs. 1 und 2 1 Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinset zungsgesuch zurückgewiesen. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 16 Abs. 1 und 3, 17, 17a, 18, 18a und 18b Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 18c d. Vorauszahlung 1 Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt wer den. 2 Löscht das Institut ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.
Art. 18d erster Satz Das Institut macht den Patentbewerber oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. …
Art. 19 und 19a Aufgehoben
Art. 20 und 21 Abs. 3bis und 5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben
Art. 25 Abs. 11 11 Soweit das Institut die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4a), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
Art. 33 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
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Patentverordnung AS 2004
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument zu nennen, das nur die folgenden Angaben enthält: …
Art. 37 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 43 Abs. 1 erster Satz 1 Wird ein Patentgesuch geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für das frühere Patentgesuch ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für ein Teilgesuch, sofern der Patentbewerber nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet. …
Art. 43a und 49 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 51 Abs. 2 und 4 2 Aufgehoben 4 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 55 Abs. 1, 56, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 3, 61 und 61a Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 62 Abs. 2 und 62a Abs. 2 Aufgehoben
Art. 63 Abs. 2 2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt ist.
Art. 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 70 Abs. 1 1 Will der Patentbewerber, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches im Vor prüfungsverfahren oder die Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung aufge schoben wird, so muss er dies beim Institut innert zweier Monate seit der Ankündi gung des Prüfungsabschlusses beantragen.
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Art. 89 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 90 Abs. 1, 3, 4 und 7 1 und 3 Betrifft nur den italienischen Text. 4 Wer nach Absatz 1 oder 2 Einsicht in das Aktenheft nehmen will, soll dem Institut im Voraus den Zeitpunkt nennen, den er dafür in Aussicht nimmt. 7 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 91 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 92 Aktenaufbewahrung 1 Das Institut bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf. 2 Es bewahrt die Akten von Patentgesuchen, die zurückgezogen oder zurückgewie sen wurden, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der Anmeldung auf.
Art. 93 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 95 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Einsichtnahme und Registerauszüge
1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text. 3 Aufgehoben
Art. 96 Abs. 1 und 3 1 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) ist in zwei Exemplaren einzureichen. 3 Sie ist gebührenpflichtig.
Art. 105 Abs. 5 erster Satz 5 Der Antrag auf Vormerkung oder Eintragung einer Änderung ist gebührenpflich tig. …
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Art. 106 und 107 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 108 Publikationsorgan 1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
Art. 118 Abs. 1 Bst. a und 2, 118a, 121 Abs. 1, 124 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 127b Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 127c Bst. g Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 127l, Art. 127l, 127m Abs. 1–5 und 130 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.
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