关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

奥地利

AT125

返回

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2014 – UrhG-Nov 2014) (BGBl. I Nr. 11/2015)

 Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015) (BGBl. I Nr. 99/2015)

1 von 3

www.ris.bka.gv.at

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Jänner 2015 Teil I

11. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2014 – UrhG-Nov 2014 (NR: GP XXV RV 368 AB 401 S. 55. BR: AB 9308 S. 837.) [CELEX-Nr.: 32012L0028]

11. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz- Novelle 2014 – UrhG-Nov 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 56d wird folgender § 56e samt Überschrift eingefügt:

„Verwaiste Werke § 56e. (1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für

die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,

1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und

2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform

veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder

b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und 3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraums a) erschienen (§ 9) ist oder, b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde,

oder, c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch

die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und

4. soweit und solange a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und

Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder

b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist.

BGBl. I - Ausgegeben am 13. Jänner 2015 - Nr. 11 2 von 3

www.ris.bka.gv.at

(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde.

(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind.

(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren.

(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:

1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;

2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung; 3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte,

die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist; 4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung.

Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten.

(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks.“

2. In § 57 Abs. 3a werden der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. wenn ein Werk nach § 56e vervielfältigt wird.“

3. In § 72 Abs. 2 wird der Verweis auf „§§ 41 und 41a“ durch den Verweis auf „§§ 41, 41a und 56e“ ersetzt.

4. In § 74 Abs. 7 wird der Verweis auf „§§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b“ durch den Verweis auf „§§ 56, 56a, 56b und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1, 2 und 4 sowie §§ 59a und 59b“ ersetzt.

5. In § 76 Abs. 6 wird der Verweis auf „§§ 41, 41a, 42c, 56, 57 Abs. 3a Z 1, 72 Abs. 4“ durch den Verweis auf „§§ 41, 41a, 42c, 56, 56e, 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 72 Abs. 4“ ersetzt.

6. In § 76a Abs. 5 wird der Verweis auf „§§ 41, 41a, 42c, 56, 56a, 57 Abs. 3a Z 1“ durch den Verweis auf „§§ 41, 41a, 42c, 56, 56a und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1 und 4“ ersetzt.

7. Der bisherige Text des § 115 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Mit § 56e und § 57 Abs. 3a Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 und

den Verweisen auf diese Bestimmungen in § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 wird die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke umgesetzt.“

BGBl. I - Ausgegeben am 13. Jänner 2015 - Nr. 11 3 von 3

www.ris.bka.gv.at

8. Dem § 116 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 56e, § 57 Abs. 3a Z 4, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann