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Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Erteilung von Zwangslizenzen, der Einsichtnahme in die Register und des Zugangs zu Dokumenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

 Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Erteilung von Zwangslizenzen, der Einsichtnahme in die Register und des Zugangs zu Dokumenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Erteilung von Zwangslizenzen, der Einsichtnahme in die Register und des Zugangs zu Dokumenten des Gemeinschaftlichen

Sortenamtes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), ins- besondere auf Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wurde ge- ändert, damit dort die in Artikel 12 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotech- nologischer Erfindungen (2) vorgesehenen Zwangslizen- zen berücksichtigt und der Ausdruck „Zwangsnutzungs- recht“ durch den Ausdruck „Zwangslizenz“ ersetzt wer- den.

(2) Aufgrund der Einführung des neuen Artikels 33a in die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öf- fentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parla- ments, des Rates und der Kommission (3), die die allge- meinen Grundsätze und Einschränkungen für das in Ar- tikel 255 EG-Vertrag festgeschriebene Recht auf Zugang zu Dokumenten bestimmt, auf Dokumente im Besitz des Gemeinschaftlichen Sortenamtes anwendbar.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (4) sollte deshalb ent- sprechend geändert werden.

(4) Der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ist gehört worden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent- sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 wird wie folgt geändert:

1. Zweiter Titel Kapitel IV erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

ERTEILUNG VON NUTZUNGSRECHTEN DURCH DAS AMT

Abschnitt 1

Z w a n g s l i z e n z g e m ä ß A r t i k e l 2 9 d e r G r u n d - v e r o r d n u n g

Artikel 37

Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Angaben zur Person des Antragstellers und des wider- sprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfah- rensbeteiligte;

b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sor- te(n);

c) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangs- lizenz fallen sollen;

d) Begründung des öffentlichen Interesses unter Angabe der in dem behaupteten öffentlichen Interesse vorzutragenden Tatsachen, Beweismittel und Argumente;

e) im Fall einer Beantragung nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung Vorschlag betreffend die Art von Per- sonen, denen die Zwangslizenz zu erteilen ist, gegebenen- falls unter Angabe der spezifischen Anforderungen, die an diese Art von Personen zu stellen sind;

f) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Be- rechnungsgrundlage dieser Vergütung.

DE1.7.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/7

(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).

(2) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13. (3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (4) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch

die Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14).

(2) Der Antrag nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundver- ordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sor- te(n);

c) beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer und dem Anspruch des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und mit der Anschrift der patenterteilenden Behörde;

d) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangs- lizenz fallen sollen;

e) Vorschlag für eine angemessene Gebühr und Beschrei- bung der Berechnungsgrundlagen;

f) Beschreibung des mit der biotechnologischen Erfindung erzielbaren signifikanten technischen Fortschritts von er- heblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zu der geschützten Sorte unter Angabe der in dem behaupteten öffentlichen Interesse vorzutragenden Tatsachen, Beweis- mittel und Argumente;

g) Vorschlag für den Geltungsbereich der Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer gegenseitigen Lizenz gemäß Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sor- te(n);

c) beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer einer patentierten biotechnologischen Erfindung und den dies- bezüglichen Ansprüchen sowie der Anschrift der patent- erteilenden Behörde;

d) amtliche Unterlage, die bescheinigt, dass dem Inhaber des Sortenschutzes für eine patentierte biotechnologische Er- findung eine Zwangslizenz erteilt worden ist;

e) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die gegen- seitige Lizenz fallen sollen;

f) Vorschlag für eine angemessene Gebühr und Beschrei- bung der Berechnungsgrundlagen;

g) Vorschlag für den Geltungsbereich der gegenseitigen Li- zenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(4) Dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz sind Un- terlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um die Einräumung des vertraglichen Nutzungsrechts durch den Inhaber des Sortenschutzes hervorgeht. Beantragt die Kom- mission oder ein Mitgliedstaat die Erteilung der Zwangsli- zenz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung, kann das Amt im Fall höherer Gewalt von dieser Bestim- mung absehen.

(5) Die Beantragung des vertraglichen Nutzungsrechts ist als erfolgloses Bemühen im Sinne von Absatz 4 anzusehen, wenn der widersprechende Inhaber der Person,

a) die sich innerhalb einer angemessenen Frist um den Er- halt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, keine endgültige Antwort erteilt oder

b) die sich um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, die Erteilung dieses Rechts ablehnt;

c) die sich um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, eine Lizenz anbietet mit grundlegenden Ar- gumenten, die offensichtlich unbegründet sind, auch sol- chen, die sich auf die fälligen Gebühren beziehen, und mit Argumenten, die in ihrer Gesamtheit offensichtlich unbegründet sind.

Artikel 38

Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz

(1) Für die mündliche Verhandlung und die Beweisauf- nahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhand- lung angesetzt.

(2) Ein Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung oder weitere Verhandlungen ist nur zulässig, wenn sich die Sachlage während oder nach der Verhandlung geändert hat.

(3) Vor seiner Entscheidung fordert das Amt die Verfah- rensbeteiligten zu einer einvernehmlichen Einigung über das vertragliche Nutzungsrecht auf. Das Amt unterbreitet gege- benenfalls einen Vorschlag für eine solche einvernehmliche Einigung.

Artikel 39

Inhaberschaft am gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren

(1) Ist im Register für gemeinschaftliche Sortenschutz- rechte die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 der Grundver- ordnung eingetragen, kann das Amt das Verfahren zur Er- teilung einer Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer abschließenden Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen ist.

DEL 170/8 Amtsblatt der Europäischen Union 1.7.2005

(2) Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsge- schäftlichen Übertragung des gemeinschaftlichen Sorten- schutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der An- tragsteller innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inha- bers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist, den neuen Inhaber erfolglos um ein vertrag- liches Nutzungsrecht ersucht hat. Dem Antrag des Antrag- stellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls von Handlun- gen des neuen Inhabers beizufügen.

(3) Im Fall eines Antrags nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung tritt der neue Inhaber dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei. Absatz 1 findet keine Anwendung.

Artikel 40

Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung ist vom Präsidenten des Amts zu unter- zeichnen. Sie enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Feststellung, dass sie durch das Amt ergangen ist;

b) Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) Name der Ausschussmitglieder, die am Verfahren teilge- nommen haben;

d) Name der Verfahrensbeteiligten und ihrer Verfahrensver- treter;

e) Bezug auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats;

f) Anträge der Verfahrensbeteiligten;

g) kurze Darstellung des Sachverhalts;

h) Entscheidungsgründe;

i) Entscheidungsformel, notfalls unter Angabe der unter die Zwangslizenz entfallenden Handlungen, der hierfür gel- tenden besonderen Bedingungen und der Kategorie der Personen, gegebenenfalls einschließlich der für sie gelten- den spezifischen Anforderungen.

Artikel 41

Erteilung der Zwangslizenz

Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.

1. Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem:

a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen,

b) Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale auf- weist,

c) Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten.

2. Der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheb- lichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt: Verbesserung

a) von Anbauverfahren,

b) des Umweltschutzes,

c) der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt,

d) der Qualität,

e) der Ertragsfähigkeit,

f) der Widerstandsfähigkeit,

g) der Anpassung an von Klima und/oder Umwelt ab- hängige besondere Voraussetzungen.

3. Aus der Zwangslizenz erwächst kein ausschließliches Recht.

4. Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertra- gen werden, außer wenn es sich um den Teil eines Unter- nehmens handelt, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung.

DE1.7.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/9

Artikel 42

Vom Nutzungsberechtigten zu erfüllende Voraussetzun- gen

(1) Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 3 der Grundverordnung verfügt die Person, der die Zwangslizenz erteilt ist, über die finanziellen und techni- schen Voraussetzungen, um von der Zwangslizenz Gebrauch machen zu können.

(2) Die Erfüllung der mit der Zwangslizenz verbundenen, in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegten Voraussetzungen gilt als Umstand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Grundverordnung.

(3) Das Amt sieht vor, dass die Person, der eine Zwangs- lizenz erteilt ist, Klage wegen Verletzung des gemeinschaft- lichen Sortenschutzes nur erheben kann, wenn es der Inha- ber innerhalb von zwei Monaten abgelehnt oder versäumt hat, Klage zu erheben.

Artikel 43

Kategorie von Personen, die die spezifischen Anforde- rungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen

(1) Personen, die von einer Zwangslizenz Gebrauch ma- chen wollen und einer Kategorie von Personen zuzuordnen sind, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen, teilen dies dem Amt und dem Inhaber durch Einschreiben mit Rückschein mit. Die Mitteilung enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

a) Name und Anschrift der Person nach den gemäß Artikel 2 für Verfahrensbeteiligte geltenden Voraussetzungen,

b) Nachweis der spezifischen Anforderungen,

c) Beschreibung der vorgesehenen Nutzungshandlungen und

d) Versicherung, dass die Person über ausreichende finan- zielle Mittel verfügt, sowie Angabe der technischen Vor- aussetzungen für die Nutzung der Zwangslizenz.

(2) Das Amt trägt die Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, auf Antrag in das Register für gemein- schaftliche Sortenschutzrechte ein. Von der Zwangslizenz kann erst nach der Eintragung Gebrauch gemacht werden. Die Eintragung wird dem Nutzungsberechtigten und dem Inhaber mitgeteilt.

(3) Artikel 42 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die nach Absatz 2 in das Register eingetragen sind. Das Er- gebnis einer Verletzungsklage gilt auch für die anderen ein- getragenen oder einzutragenden Personen.

(4) Die Eintragung nach Absatz 2 kann nur gelöscht wer- den, wenn bei den spezifischen Anforderungen, die in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegt sind, oder bei den finanziellen und technischen Vorausset- zungen nach Absatz 2 ein Jahr nach Erteilung der Zwangs- lizenz im Rahmen der möglichen zeitlichen Begrenzung Än- derungen eingetreten sind. Die Löschung der Eintragung wird der eingetragenen Person und dem Inhaber mitgeteilt.

Abschnitt 2

N u t z u n g s r e c h t e n a c h A r t i k e l 1 0 0 A b s a t z 2 d e r G r u n d v e r o r d n u n g

Artikel 44

Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grund- verordnung

(1) Die Einräumung eines vertraglichen nicht ausschließ- lichen Nutzungsrechts durch den neuen Inhaber nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung wird im Fall des frühe- ren Inhabers und eines Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei bzw. vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Am- tes beantragt, nach welcher der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte einge- tragen ist.

(2) Dem Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechts nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um ein ver- tragliches Nutzungsrecht nach Absatz 1 hervorgeht. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 außer Buchstabe f, Artikel 41 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 42 gelten entsprechend.“

2. Artikel 82 erhält folgende Fassung:

„Artikel 82

Einsichtnahme in die Register

(1) Jedermann kann am Sitz des Amts Einsicht in die Register nehmen.

Der Zugang zu den Registern und Dokumenten ist wie im Fall der Dokumente im Besitz des Amtes im Sinne von Artikel 84 zu gewährleisten.

DEL 170/10 Amtsblatt der Europäischen Union 1.7.2005

(2) Die Einsicht in die Register ist unentgeltlich.

Die Herstellung und Aushändigung von Auszügen aus den Registern sind gebührenpflichtig, wenn über die Herstellung einer einfachen Kopie eines Dokuments oder Teils davon hinaus Daten zu verarbeiten oder zu ändern sind.

(3) Der Präsident des Amtes kann eine Einsichtnahme am Sitz der nationalen Einrichtungen oder Dienststellen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen.“

3. Artikel 84 erhält folgende Fassung:

„Artikel 84

Zugang zu Dokumenten im Besitz des Amtes

(1) Der Verwaltungsrat regelt den Zugang zu Dokumen- ten im Besitz des Amtes einschließlich der Register.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt, welche Art der im Be- sitz des Amtes befindlichen Dokumente der Öffentlichkeit aufgrund einer Bekanntmachung oder elektronischer Mittei- lung unmittelbar zugänglich gemacht wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröf- fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission

DE1.7.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/11