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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 716/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von

Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettie­ rung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Klarstellung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und im Hinblick auf ihre einheitliche Durchführung in den Mitgliedstaaten sind Durchfüh­ rungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen, Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Aufmachung von Spirituosen.

(2) Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind in der Aufmachung einer Spirituose oder eines sonstigen Lebensmittels die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs, der einen Begriff der Kate­ gorien des Anhangs II der genannten Verordnung oder eine in Anhang III der genannten Verordnung auf­ geführte geografische Angabe enthält, oder eine oder mehrere Anspielungen auf eine oder mehrere dieser Ka­ tegorien oder geografischen Angaben unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Um eine einheitliche Verwen­ dung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielun­ gen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sind Durch­ führungsbestimmungen über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln zu erlassen.

(3) Wird in der Aufmachung eines Lebensmittels auf eine bestimmte Spirituose hingewiesen, so muss die betref­ fende Spirituose vollständig den Bestimmungen der Ver­ ordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen und darf nicht verdünnt sein. Es ist erforderlich, den Begriff „Verdün­ nung“ im Zusammenhang mit Spirituosen zu präzisieren, da bestimmte Herstellungsverfahren nicht als Verdün­ nung gelten sollten.

(4) Um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegten Bedingungen für die Eintragung von geografischen Angaben eingehalten werden, sollten die Eintragungsanträge von der Kommission geprüft und Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für Ein­ tragungsanträge, Prüfung der Anträge, Einsprüche und Löschung der geografischen Angaben von Spirituosen

festgelegt werden. Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung dieser Bestimmungen sind Muster für Ein­ tragungsanträge, technische Unterlagen, Einsprüche, Än­ derungen der technischen Unterlage und die Löschung einer geografischen Angabe festzulegen.

(5) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Drittländern in Be­ zug auf die Eintragung geografischer Angaben sollten die Mitgliedstaaten und Drittländer der Kommission neben der vollständigen technischen Unterlage die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlagen ihrer geogra­ fischen Angaben übermitteln.

(6) Die Verpackung einer Spirituose mit geografischer An­ gabe betreffende Beschränkungen wie die Verpflichtung, die Spirituose in einem abgegrenzten geografischen Ge­ biet zu verpacken, stellt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Solche Beschränkungen sollten nur zulässig sein, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind.

(7) Es sollte ein EU-Logo für geografische Angaben von Spi­ rituosen geschaffen werden, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, bestimmte Spirituosen, deren Merkmale mit dem Ursprung des Getränks zusammenhängen, zu erken­ nen.

(8) Angesichts der Zeit, die die Mitgliedstaaten für die Durch­ führung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und An­ spielungen benötigen, sollte die Anwendung dieser Maß­ nahmen verschoben werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent­ sprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spiri­ tuosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungs­ bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegt, insbesondere hinsichtlich

a) der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und An­ spielungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettie­ rung eines Lebensmittels;

DE26.7.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/21

(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

b) der geografischen Angaben von Spirituosen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Verwendung eines EU-Logos für geografische Angaben von Spirituosen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffs­ bestimmungen:

a) „Kategorie der Spirituose“: eine der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008;

b) „geografische Angabe“: eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angabe;

c) „zusammengesetzter Begriff“: die Kombination eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder einer geografischen Angabe einer Spiri­ tuose, aus deren Gebiet der gesamte Alkohol des Endpro­ dukts stammt, mit:

i) dem Namen eines oder mehrerer anderer Lebensmittel als derjenigen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die Herstellung dieser Spirituose verwendet werden, oder mit Adjektiven, die von diesen Namen ab­ geleitet sind, und/oder

ii) dem Begriff „Likör“;

d) „Anspielung“: die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere Spirituosenkategorien oder geografische Angaben, bei der es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in der Zutatenliste gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 han­ delt.

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON ZUSAMMEN­ GESETZTEN BEGRIFFEN UND ANSPIELUNGEN

Artikel 3

Zusammengesetzte Begriffe

(1) Der Begriff „Spirituose“ darf nicht als Teil eines zusam­ mengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Ge­ tränks verwendet werden.

(2) Ein zusammengesetzter Begriff zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks darf nicht aus einer Kombination des Begriffs „Likör“ mit der Bezeichnung einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 beste­ hen.

(3) Ein zusammengesetzter Begriff darf nicht die Verkehrs­ bezeichnung einer Spirituose ersetzen.

(4) Ein zusammengesetzter Begriff zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen dersel­ ben Art, Größe und Farbe anzubringen. Er darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der

bzw. die nicht Teil des betreffenden Begriffs ist, und die Schrift­ größe des Begriffs darf nicht größer sein als die der Verkehrs­ bezeichnung.

Artikel 4

Anspielungen

Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Bei alko­ holischen Getränken hat die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

Artikel 5

Verdünnung einer Spirituose

Im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt als Verdünnung die ausschließlich durch Zugabe von Wasser erreichte Verringerung des Alkoholgehalts einer Spirituose unter den Mindestalkoholgehalt, der für die betref­ fende Spirituose in der entsprechenden Kategorie in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt wurde.

KAPITEL III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 6

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in An­ hang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird bei der Kom­ mission eingereicht und umfasst

a) das Antragsformular nach dem Muster in Anhang I der vor­ liegenden Verordnung;

b) die technische Unterlage nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c) die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Buchstabe b.

Artikel 7

Grenzübergreifende Anträge

(1) Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Mitgliedstaaten, so wird der entsprechende Antrag von den Mit­ gliedstaaten gemeinsam oder von einem der Mitgliedstaaten im Namen der anderen eingereicht. In letzterem Fall enthält der Antrag ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den diesen Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Dritt­ länder, so wird der entsprechende Antrag der Kommission ent­ weder von einem der Antragsteller im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a) den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittlän­ dern und

DEL 201/22 Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2013

b) ein Dokument, mit dem jedes der anderen betroffenen Dritt­ länder das den Antrag einreichende Drittland ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird der Antrag der Kommission von einem der Mitgliedstaaten, einer der Drittlandsbehörden oder einer der privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands übermittelt und muss Folgendes ent­ halten:

a) den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittlän­ dern und

b) ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mit­ gliedstaaten bzw. jedes der anderen betroffenen Drittländer die den Antrag einreichende Partei ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

(2) Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittlands­ behörden oder privaten Einrichtungen des betreffenden Dritt­ lands gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag übermitteln.

Artikel 8

Eingang des Antrags

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Eintragungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2) Der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die private Einrichtung des betreffenden Drittlands erhält eine Empfangs­ bestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) das Aktenzeichen,

b) den einzutragenden Namen,

c) die eingegangene Anzahl Seiten und

d) das Datum des Antragseingangs.

Artikel 9

Etablierte geografische Angaben

(1) Geht aus der technischen Unterlage für eine etablierte geografische Angabe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgelegt wurde, nicht hervor, dass die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung der Unterlagen oder die Übermittlung von Bemerkungen der Mitgliedstaaten fest.

(2) Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat nicht inner­ halb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so gilt die tech­ nische Unterlage als nicht vorgelegt, und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 findet Anwendung.

Artikel 10

Verpackung in dem betreffenden geografischen Gebiet

Ist in der technischen Unterlage festgelegt, dass die Verpackung der Spirituose in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft stattfinden muss, so ist diese produktspezifische Anforderung zu rechtfertigen.

Artikel 11

Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Eintragungsantrag ist zulässig, wenn er alle in Arti­ kel 6 genannten Elemente umfasst.

(2) Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag als unzuläs­ sig ab.

Artikel 12

Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1) Entspricht eine geografische Angabe nicht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder erfüllt der Eintragungs­ antrag nicht die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung des Antrags oder die Übermitt­ lung von Bemerkungen des Mitgliedstaats, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands.

(2) Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat, der Dritt­ landsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist be­ hoben, so lehnt die Kommission den Antrag ab.

Artikel 13

Einspruch gegen die Eintragung

(1) Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2) Der den Einspruch Erhebende erhält eine Empfangsbestä­ tigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) das Aktenzeichen,

b) die eingegangene Anzahl Seiten und

c) das Datum des Eingangs des Einspruchs.

Artikel 14

Zulässigkeit eines Einspruchs

(1) Der Einspruch ist zulässig, wenn darin die gegebenenfalls angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist.

DE26.7.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/23

(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer in der Europäischen Union bereits verwendeten früheren Marke und das von ihr genossene Ansehen und ihren Bekanntheitsgrad gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Einreichung eines Eintragungsantrags, die Eintragung oder Verwendung die­ ser älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Beleg für deren Nutzung sowie Nachweise für das Ansehen und die Be­ kanntheit beigefügt werden.

(3) Jeder Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweis­ mittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Ein­ spruchs vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweis­ unterlagen müssen beiliegen.

Die für die Verwendung einer älteren Marke vorgelegten Infor­ mationen und Beweismittel müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens dieser früheren Marke umfassen.

(4) Wurden die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht übermittelt, so fordert die Kommis­ sion den Einspruch Erhebenden auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab.

Artikel 15

Prüfung eines Einspruchs

(1) Ist der Einspruch zulässig, so teilt die Kommission den Einspruch dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands mit und fordert ihn bzw. sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Be­ merkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegan­ genen Bemerkungen werden dem Einspruch Erhebenden mit­ geteilt.

(2) Die Kommission fordert im Weiteren die Parteien auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu den von den anderen Parteien eingegangenen Bemerkungen zu äußern.

(3) Hält die Kommission den Einspruch für begründet, so lehnt sie den Eintragungsantrag ab.

(4) Gibt es mehrere Einspruch Erhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in die­ sen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfah­ ren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Ein­ spruch Erhebenden über die sie betreffenden Entscheidungen.

(5) Wird ein Eintragungsantrag abgelehnt, so gelten die aus­ gesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruch Eerhebenden davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 16

Beschlüsse der Kommission

(1) Die Beschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen getroffen.

Die Beschlüsse, einschließlich ihrer Begründung, werden dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrich­ tung des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls dem Ein­ spruch Erhebenden notifiziert.

(2) Wird der Antrag auf Eintragung einer geografischen An­ gabe nicht gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so beschließt die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 110/2008, die geografische Angabe in An­ hang III der genannten Verordnung einzutragen.

Artikel 17

Sprachenregelung

Die zu schützende geografische Angabe wird in der original­ getreuen Schreibung in der Sprache/den Sprachen eingetragen, die für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird/werden.

Artikel 18

Einreichung eines Löschungsantrags

(1) Ein Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe ist nach dem Muster in Anhang IV bei der Kommission einzurei­ chen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2) Der Löschungsantragsteller erhält eine Empfangsbestäti­ gung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) das Aktenzeichen,

b) die eingegangene Anzahl Seiten und

c) das Datum des Antragseingangs.

Artikel 19

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1) Ein Löschungsantrag ist zulässig, wenn in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers klar darge­ legt ist und die Gründe für die Löschung erklärt sind.

(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden. Dem Antrag müssen die ein­ schlägigen Nachweisunterlagen und insbesondere eine Erklärung des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, beiliegen.

(3) Sind die Informationen und Unterlagen gemäß den Ab­ sätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so fordert die Kommission den Antragstel­ ler auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht be­ hoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.

DEL 201/24 Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2013

Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller sowie dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der pri­ vaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, dessen bzw. de­ ren geografische Angabe von dem Löschungsantrag betroffen ist, durch die Kommission notifiziert.

Artikel 20

Prüfung einer Löschung

(1) Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 19 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Antrag dem Mitgliedstaat oder der Drittlandsbehörde bzw. der privaten Ein­ richtung des betreffenden Drittlands, auf dessen bzw. deren geografische Angabe sich der Löschungsantrag bezieht, mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln. Die während dieser Frist einge­ gangenen Bemerkungen werden dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

(2) Äußert sich der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland nicht oder hält nicht die Frist von zwei Monaten ein, so trifft die Kommission eine Entscheidung über die Löschung.

(3) Die Entscheidung, die betreffende geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Einhaltung der technischen Unterlage für die geografische Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 17 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 110/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung in dem betref­ fenden Drittland oder dem Löschungsantragsteller notifiziert.

(4) Wurden mehrere Löschungsanträge für ein und dieselbe geografische Angabe gestellt und beschließt die Kommission nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge, dass der Schutz der geografischen Angabe nicht länger gerecht­ fertigt ist, so kann sie andere Löschungsverfahren für diese geo­ grafische Angabe aussetzen. Sie unterrichtet die anderen Lö­ schungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung.

Wird eine geografische Angabe gelöscht, so schließt die Kom­ mission die ausgesetzten Löschungsverfahren ab und setzt die anderen Löschungsantragsteller davon in Kenntnis.

Artikel 21

Änderung der technischen Unterlage

(1) Anträge auf Änderung der technischen Unterlage einer eingetragenen geografischen Angabe gemäß Artikel 21 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form einzurei­ chen.

(2) Für die Zwecke des Antrags gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 8 bis 15 der vorliegenden Verordnung sinngemäß. Diese Verfahren betreffen nur die Punkte der technischen Unterlage, auf die sich der Änderungsantrag bezieht.

(3) Wird der Antrag auf Änderung der technischen Unterlage von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen An­ tragsteller über diesen Antrag.

Artikel 22

Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben

(1) Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben ge­ mäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kom­ mission (1) kann für Spirituosen verwendet werden. Das Logo kann nicht in Verbindung mit einem zusammengesetzten Be­ griff verwendet werden, der eine geografische Angabe enthält. Die Angabe „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ kann durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union gemäß dem genannten Anhang ersetzt werden.

(2) Wird das EU-Logo gemäß Absatz 1 auf dem Etikett einer Spirituose verwendet, so muss es von der entsprechenden geo­ grafischen Angabe begleitet sein.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffent­ lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2013. Die Artikel 3 und 4 gelten ab dem 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission Der Präsident

José Manuel BARROSO

DE26.7.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/25

(1) ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

ANHANG I

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einzutragende geografische Angabe

Kategorie der Spirituose

Antragsteller

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Rechtsform, Größe und Zusammensetzung (bei juristischen Personen) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*) —

Drittlandsbehörde (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., E-Mail …

Nachweis des Schutzes in einem Drittland

Technische Unterlage

Seitenanzahl …

Name(n) des/der Unterzeichneten …

Unterschrift(en) …

DEL 201/26 Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2013

ANHANG II

TECHNISCHE UNTERLAGE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einzutragende geografische Angabe

Kategorie der Spirituose

Beschreibung der Spirituose

— Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften

— Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Geografisches Gebiet

Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung

— Angaben zu dem geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

— Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften

Antragsteller

— Mitgliedstaat, Drittland oder juristische/natürliche Person …

— Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

— Rechtsform (bei juristischen Personen) …

Ergänzungen der geografischen Angabe

Besondere Etikettierungsregeln

DE26.7.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/27

ANHANG III

ANTRAG AUF EINSPRUCH GEGEN EINE GEOGRAFISCHE ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einspruch Erhebender

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streiche.]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Geografische Angabe, gegen die Einspruch erhoben wird

Frühere Rechte

Geschützte geografische Angabe (*)

Nationale geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) …

Marke

Zeichen …

Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum …

Ursprungsland …

Ansehen/Bekanntheit (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Gründe für den Einspruch

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …

DEL 201/28 Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2013

ANHANG IV

ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Löschungsantragstelle. …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Sprache des Löschungsantrags

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Staatsangehörigkeit …

Tel., E-Mail …

Beanstandete geografische Angabe

Berechtigtes Interesse des Antragstellers

Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands

Gründe für die Löschung

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …

DE26.7.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/29

ANHANG V

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGE FÜR EINE GEOGRAFISCHE ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache der Änderung …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*) —

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., E-Mail …

Name der geografischen Angabe

Von der Änderung betroffener Spezifikationspunkt

Geschützter Name (*)

Beschreibung des Erzeugnisses (*)

Geografisches Gebiet (*)

Zusammenhang (*)

Namen und Anschriften der Kontrollbehörden (*)

Sonstige (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Änderung

Änderung der Produktspezifikation ohne Änderung der wichtigsten Spezifikationspunkte (*)

Änderung der Produktspezifikation mit Änderung der wichtigsten Spezifikationspunkte (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen] —

Erläuterung der Änderung

Geänderte wichtigste Spezifikationspunkte

[auf getrenntem Blatt]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …

DEL 201/30 Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2013