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Bundesgesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleitererschutzgesetz - HlSchG)


372. Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HISchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Schutzgegenstand

§ 1. (1) Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen.

(2) Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Abs. 1 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.

Eigenart

§ 2. (1) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist.

(2) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung an sich alltäglicher Teile, so wird sie dennoch insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

Anspruch auf Schutz

§ 3. (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.

(2)
Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.
(3)
Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen und ist die Topographie zuvor von einem anderen noch nicht, oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden, so steht der Anspruch demjenigen zu, der vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie erstmals im Inland nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.
(4)
Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.
Erlöschen des Anspruches

§ 4. Der Anspruch erlischt fünfzehn Jahre nach dem Tag der ersten Aufzeichnung, wenn die Topographie bis dahin weder

  1. nicht bloß vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, noch

  2. beim Patentamt angemeldet worden ist.

Geltendmachung des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.

(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Abs. 1 gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Wirkung des Schutzes

§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

  1. die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;

  2. Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf

  1. Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,

  2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder

  3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.

§ 7. Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein nach den Umständen angemessenes Entgelt bezahlen. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

Beginn und Dauer des Schutzes

§ 8. (1) Der Schutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, sofern diese innerhalb von zwei Jahren beim Patentamt angemeldet wird oder mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.

(2)
Der Schutz endet spätestens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginnes.
(3)
Der Schutz kann erst geltend gemacht werden, wenn das Halbleiterschutzrecht in das Halbleiterschutzregister eingetragen ist.
Anmeldungserfordernisse

§ 9. (1) Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(2)
Die Anmeldung muß enthalten:
  1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze und genaue Bezeichnung derselben (Titel),

  2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst,

  3. den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt und

  4. Angaben, aus denen sich im Falle des § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5).

(3) Der Antrag unterliegt einer Gebühr von 3000 S.
(4)
Die näheren Erfordernisse der Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen, wobei auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist.
Halbleiterschutzregister

§ 10. (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen.

(2)
Das Halbleiterschutzregister hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 3) sowie den Namen und den Wohnort der Schutzrechtsinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und Übertragungen des Schutzrechtes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzrecht, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sind ebenfalls in das Register einzutragen.
(3)
Die Einsicht in das Halbleiterschutzregister steht jedermann frei.
(4)
Die näheren Bestimmungen über das Halbleiterschutzregister werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen, wobei sowohl auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen als auch auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Bedacht zu nehmen ist.
(5)
Die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis selbst sind ab dem Ende des Halbleiterschutzes sechs Jahre hindurch aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der letzte im Halbleiterschutzregister eingetragene Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung aufzufordern, die Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis zurückzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, sind die Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis vom Patentamt zu vernichten.
(6)
Führt eine Anmeldung nicht zur Eintragung in das Halbleiterschutzregister, beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr, gerechnet von der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
Veröffentlichung

§ 11. Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (§ 10 Abs. 2) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

Übertragung; Lizenzen

§ 12. (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.

(2)
Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
(3)
Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
(4)
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 37 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Nichtigerklärung

§ 13. (1) Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn

  1. die geschützte Topographie nicht schutzfähig (§§ 1 und 2) war,

  2. der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach § 4 erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (§ 8 Abs. 1) ungenützt verstrichen war,

  3. die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder

  4. die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.

(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (§ 8 Abs. 1) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Abs. 1 2 3), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.

Aberkennung

§ 14. (1) Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (§ 3).

(2)
Der Anspruch auf Aberkennung des Halbleiterschutzrechtes steht nur dem zu, der den Anspruch auf das Schutzrecht hat, und verjährt gegen den gutgläubigen Schutzrechtsinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Halbleiterschutzregister.
(3)
Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person zu begehren, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (§ 5).
(4)
Die Unterlassung eines rechtzeitigen Übertragungsbegehrens ist dem Verzicht auf das Halbleiterschutzrecht gleichzuhalten.
Feststellungsanträge

§ 15. (1) Wer eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen 2wecken einführt, oder wer solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (§ 6).

(2)
Der Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis ganz oder teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (§6).
(3)
Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gerichtzwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die dieselbe Topographie betrifft, anhängig ist (§ 21).
(4)
Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein einzelnes Halbleiterschutzrecht beziehen. Dem Antrag sind Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst in vier Ausfertigungen anzuschließen. Ein Exemplar der Unterlagen und gegebenenfalls des Halbleitererzeugnisses ist der Endentscheidung anzuheften.
(5)
Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Halbleiterschutzrechtes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
(6)
Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
Zuständigkeit

§ 16. (1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.

(2)
Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (§ 10) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.
(3)
Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.
(4)
Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
(5)
Die §§ 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.
Verfahren

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 145, 168 und 169 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß Anwendung; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr in Patentsachen.

Akteneinsicht

§ 18. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.

(2)
In Akten, die erteilte Halbleiterschutzrechte betreffen, kann — ausgenommen Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile — vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.
(3)
Die Geheimhaltung nach Abs. 2 steht der Akteneinsicht durch denjenigen nicht entgegen, dem gegenüber sich der Schutzrechtsinhaber auf sein Schutzrecht berufen hat.
Vertreter

§ 19. Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat finden die Bestimmungen des § 21 des Patentgesetzes 1970 Anwendung.

Auskunftspflicht

§ 20. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

Verletzung von Halbleiterschutzrechten

§ 21. (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 und 164 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe der Bereicherung, angemessene Entschädigung sowie auf Rechnungslegung klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.

(2)
Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.
§ 22. (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)
Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die eine solche Unterlassung begangen haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)
Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
(4)
Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Zuständigkeit

§ 23. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Vorfragen

§ 24. (1) Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Halbleiterschutzrechtes, hinsichtlich dessen die Verletzungsklage erhoben wird, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die §§ 156 und 157 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

(2) § 156 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 gilt mit der Einschränkung, daß das Verfahren nur zu unterbrechen ist, wenn Nichtigkeit im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 1 oder 4 geltend gemacht wird.

Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz

§ 25. Der geschäftlichen Verwertung von Topographien stehen Urheberrechte an Werken der Literatur nach § 2 Z 3 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und verwandte Schutzrechte für Lichtbilder nach § 73 des Urheberrechtsgesetzes nicht entgegen.

Zitierungen

§ 26. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich des § 17, soweit dieser die sinngemäße Anwendung des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 vorsieht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

  2. hinsichtlich der §§ 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

  3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Waldheim Vranitzky