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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz und das Markenschutzgesetz geändert werden (Patent- und Markengebühren-Novelle 1987)


653. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem das Patentgesetz und das Markenschutzgesetz geändert werden (Patent- und Markengebühren-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr.259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973, 349/1977, 526/1981, 201/1982, 126/1984, 234/1984, 104/1985 und 382/1986 wird wie folgt geändert:

1. § 166 Abs. 1, 3 und 4 lautet:

,,§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von
700 S zu zahlen."

,,(3) Die Jahresgebühr beträgt für das erste Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 S,
zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und
Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr ............... 900 S,
für das dritte Jahr ................ . 1000 S,
für das vierte Jahr ................ . 1 100 S,
für das fünfte Jahr ................ . 1200 S,
für das sechste Jahr ............... . 1600 S,
für das siebente Jahr .............. . 2000 S,
für das achte Jahr ................ . 2900 S,
für das neunte Jahr ............... . 3500 S,
für das zehnte Jahr ............... . 4300 S,
für das elfte Jahr ................. . 5700 S,
für das zwölfte Jahr .............. . 6100 S,
für das dreizehnte Jahr ............ . 7200 S,
für das vierzehnte Jahr ............ . 10500 S,
für das fünfzehnte Jahr ............ . 13 200 S,
für das sechzehnte Jahr ........... . 15000 S,
für das siebzehnte Jahr ............ . 19000 S,
für das achtzehnte Jahr ............ . 24000 S."

,,( 4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte
Geltungsdauer nur einmal zu entrichten; sie beträgt 4000 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite
der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende
Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."

    1. § 167 lautet:
    2. ,,§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen oder der Zusammenfassung (§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 400 S zu zahlen."
  1. § 168 Abs. 1 und 6 lautet:

,,§ 168. (1) Die Gebühren betragen für:

  1. den Einspruch (§ 102) . . . . . . . . . 700 S;
  2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei. . . . . . . 800 S; mit Gegenpartei . . . . . . . . . . . . . . 2 400 S;
  3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag . . 2 600 S;
  4. die Berufung 138) .......... 4000 S;
  5. a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung
    unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf
    eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister...... 700 S;
    b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45) 300 S;

c) den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4). . . .. . . . . . . . . . 150 S; d) den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung (§ 101 Abs. 4) mehr als drei Monate auszusetzen, für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes . . 700 S;

6. a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57 a Z 1 ................ 2000 S; b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird. . . . 2000 Sj c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist. . . . . . . . 3 000 S."

, ,(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden."

Artikel II

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBI. Nr. 260, in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr. 350/ 1977,526/1981 und 126/1984 wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1, 2 und 4 lautet: ,,§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 800 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 200 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 260 S."

,,(2) Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 1 800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen 70 Abs. 1)."

,,(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBI. Nr. 400/1973, in der jeweils geltenden Fassung ist neben der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 100 S zu zahlen."

  1. § 40 Abs. 1 lautet: ,,§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 800 S für jede angemeldete oder registrierte Marke, derentwegen Beschwerde erhoben wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 2 600 S, für die Berufung 39) eine Gebühr von 4 000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu entrichten."
  2. § 70 Abs. 1 lautet: ,,§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten abhängig sind, ist für die Berechnung § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
(1)
Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2)
Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
(3)
Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 In Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:

  1. hinsichtlich § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 und § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Waldheim Vranitzky