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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz geändert wird (Patentgesetz-Novelle 1992)


Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz geändert wird (Patentgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, wird wie folgt geändert:

    1. § 57 b Abs. 2 lautet:
    2. „(2) Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt ständig anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat sich am jeweils erforderlichen Arbeits- und Sachaufwand zu orientieren. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden."
  1. § 57 b Abs. 3 entfällt.
  2. § 58 werden folgende §§ 58 a und 58 b angefügt:

„§ 58 a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

  1. Service- und Informationsleistungen im Sinne des Abs. 2,
  2. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bildund Datenträgern sowie
  3. Ausstellungen,- Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(2)
Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung diejenigen Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zu erbringen sind. Bei der Bestimmung der einzelnen Service und Informationsleistungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden.
(3)
Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt:
  1. Tätigkeiten gemäß Abs. 1, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
  2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen und
  3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(4)
Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58 b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des§ 58 a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
(2)
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
(3)
Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)
Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im
Rahmen des § 58 a nicht anzuwenden."

4. § 168 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 330 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden."

Klestil Vranitzky