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Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz - HalblSchG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009)


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Gesetz über den Schutz der Topographien von
mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzgesetz - HalblSchG)

HalblSchG

Ausfertigungsdatum: 22.10.1987

Vollzitat:

"Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 31.7.2009 I 2521

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++)

Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv
1.1.2002

Erster Abschnitt
Der Schutz der Topographien

§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart

(1)
Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit
sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie
Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.
(2)
Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht
nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich
ist.
(3)
Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie
insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
(4)
Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie
zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem
mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf
die Topographie als solche.

§ 2 Recht auf den Schutz

(1)
Das Recht auf den Schutz der Topographie steht demjenigen zu, der die Topographie
geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das
Recht gemeinschaftlich zu.
(2)
Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines
anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem
Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie nach den Absätzen 1 und 2 kann
jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sowie jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag

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zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt; den juristischen Personen
sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von
Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.

(4)
Das Recht auf den Schutz der Topographie steht unbeschadet der Absätze 1 und 2
auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts zur
geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in
einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Topographie darf zuvor von einem anderen
noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sein.
(5)
Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern
zu.
(6)
Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der Topographie nur zu, wenn
  1. sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europäischen
    Gemeinschaften wie Inländer zu behandeln sind oder
  2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung
    befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
    Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz
    oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz
    gewährt.

§ 3 Anmeldung

(1)
Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt
anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2)
Die Anmeldung muß enthalten:
  1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und
    genau bezeichnet ist;
  2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine
    Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach §
    4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
  3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung
    der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
  4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie
    die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz
    Bestimmungen darüber getroffen sind,
  2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt
übertragen.

(4)
Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf,
diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben.
Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des
Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt
stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(5)
Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht
behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen

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(1)
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Patentamt die
Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur
Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart
der Topographie zu prüfen.
(2)
Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register,
die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register (§ 8 Abs. 2 bis 4) sind
entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in das Register
sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von
Löschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Einsicht in
Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder
als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem
Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die
Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des
Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem
Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihre Gesamtheit als Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Außer in einem Löschungsverfahren vor
dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung
des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare
Einsichtnahme gewährt.
(4)
Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien
(Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt
eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts
bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. Über Löschungsanträge (§ 8)
beschließt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen
Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Im übrigen sind die
Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die
Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§
18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.

§ 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer

(1) Der Schutz der Topographie entsteht

  1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der
    Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim
    Patentamt angemeldet wird, oder
  2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor
    noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.
(2)
Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem
Jahr des Schutzbeginns.
(3)
Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie
beim Patentamt angemeldet worden ist.
(4)
Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die
Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung
nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.

§ 6 Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß allein der Inhaber des Schutzes
befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. die Topographie nachzubilden;
  2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis
    anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken
    einzuführen.

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Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie
    enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den
    genannten Zwecken einführt.
(2)
Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5)
Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist
entsprechend anzuwenden.
(6)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des
Gebrauchsmustergesetzes

(1)
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29
Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die
Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§
124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126),
über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für
Topographieschutzsachen anzuwenden.
(2)
Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über
die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über
die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

§§ 12 bis 16 ----

Dritter Abschnitt

§§ 17 bis 25 ----

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

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§ 26 Übergangsvorschriften

(1)
Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch
genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur
vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für
die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
(2)
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

§ 27 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.