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Liechtenstein

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Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)


231.11

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1999 Nr. 253 ausgegeben am 29. Dezember 1999

Verordnung

vom 14. Dezember 1999

über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)

Aufgrund von Art. 74 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 1601, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die kollektive Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie die Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenenen weiblichen Begriffen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

1 LR 231.1

231.11 Urheberrechtsverordnung (URV)

II. Kollektive Verwertung

A. Allgemeines

Art. 3

Grundsatz

Wer Urheberrechte verwertet, die der Aufsicht unterstellt sind, benötigt eine Konzession der Regierung.

Art. 4

Voraussetzungen

1) Konzessionen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:

a) die Verwertung von Urheberrechten zum Hauptzweck haben;

b) allen Rechtsinhaberinnen offenstehen;

c) den Urheberinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;

d) für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;

e) eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.

2) Werden ausländische Verwertungsgesellschaften konzessioniert, so haben sie in Liechtenstein zumindest eine ladungsfähige Adresse im Inland zu bezeichnen und im Gesuch um Erteilung einer entsprechenden Konzession verbindlich zu erklären, dass sie sich bezüglich ihrer Tätigkeit in Liechtenstein vollumfänglich der liechtensteinischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit unterstellen.

3) Verwertungsgesellschaften aus Staaten ohne Vollstreckungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein haben zur Sicherung gegen sie gerichteter Ansprüche aus ihrer Geschäftstätigkeit eine Mindestkaution von 100 000 Franken bei der Landeskasse zu hinterlegen.

4) In der Regel wird pro Werkkategorie nur einer Gesellschaft eine Konzession erteilt.

Art. 5

Form der Kaution

Die Kaution kann hinterlegt werden: a) als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt; b) als Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden; c) als Bareinlage.

Art. 6

Verwendung und Freigabe der Kaution

1) Die Kaution kann insbesondere dazu herangezogen werden, a) die Kosten der Aufsichtsbehörde zu decken; b) fällige Auszahlungen an die Urheberinnen und Inhaberinnen ver

wandter Schutzrechte vorzunehmen. 2) Die Kaution bzw. der verbleibende Betrag wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Ablauf oder Entzug der Konzession freigegeben.

Art. 7

Erteilung von Konzessionen

1) Konzessionen für die Verwertung von Urheberrechten werden auf Antrag oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erteilt.

2) Mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ist das Amt für Handel und Transport betraut. Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber und die Erteilung der Konzessionen obliegen der Regierung.1

1 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

231.11 Urheberrechtsverordnung (URV)

Art. 8

Dauer; Veröffentlichung

1) Die Konzession wird in der Regel für drei Jahre erteilt; sie kann nach Ablauf dieser Dauer in der Regel jeweils für weitere drei Jahre erneuert werden.

2) Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Konzession werden in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.

B. Wahrnehmung der Urheberrechte

Art. 9

Verwertungspflicht

Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrzunehmen.

Art. 10

Grundsätze der Geschäftsführung

1) Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.

2) Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und ohne Willkür besorgen.

3) Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.

4) Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.

C. Tarife

Art. 11

Tarifpflicht

1) Die Verwertungsgesellschaften müssen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.

2) Sie müssen die Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen und die genehmigten Tarife auf geeignete Weise veröffentlichen. Sie haben zumindest die Verbände der Werknutzerinnen entsprechend zu informieren.

3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwertungsgesellschaften über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Verbänden der Werknutzerinnen verhandeln.

Art. 12

Gemeinsamer Tarif

1) Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so müssen sie für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle bezeichnen.

2) Die Regierung kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.

Art. 131

Grundsatz der Angemessenheit

Aufgehoben

1 Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 264.

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D. Verteilung

Art. 14

Grundlagen der Verteilung

1) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und dieses der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

2) Die Verwendung von Teilen des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und der angemessenen Kulturförderung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Art. 15

Verteilung des Verwertungserlöses

1) Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.

2) Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Werkertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.

3) Der Erlös soll so zwischen der Urheberin und anderen Berechtigten aufgeteilt werden, dass der Urheberin in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre oder wenn es sich um Dienstwerke handelt.

4) Das Verteilungsreglement hebt vertragliche Abmachungen der originären Rechtsinhaberin mit Dritten nicht auf.

E. Mitwirkung der Nutzerinnen

Art. 16

Auskunftspflicht

1) Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses brauchen.

2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

III. Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften

A. Allgemeines

Art. 17

Der Aufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

1) Der Aufsicht sind unterstellt:

a) die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und

Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung

von Tonträgern solcher Werke;

abis) die Geltendmachung von ausschliesslichen Rechten nach Art. 25 und 26b des Gesetzes;1

b) die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Art. 14, 15, 23, 26c und 41 des Gesetzes.2

2) Die Regierung kann weitere Verwertungsbereiche der Aufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

3) Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Abs. 1 Bst. a durch die Urheberin oder ihre Erben ist nicht der Aufsicht unterstellt.3

1 Art. 17 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 265. 2 Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 265. 3 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 265.

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Art. 18

Aufsichtsbehörde

1) Aufsichtsbehörde ist das Amt für Handel und Transport; es beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.1

2) Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren (Art. 30 bis 33).

3) Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

B. Aufsicht über die Geschäftsführung

Art. 19

Umfang der Aufsicht

1) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.

2) Sie kann über die Auskunftspflicht und über die Zusammenarbeit zwischen inländischen Verwertungsgesellschaften Weisungen erlassen.

3) Sie kann zur Ausübung ihrer Befugnisse auch nicht zur Verwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 20

Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1) Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

2) Bei Ungehorsam gegen Anordnung der Aufsichtsbehörde kann die Regierung auf Antrag der Aufsichtsbehörde nach entsprechender Androhung die Konzession einschränken oder entziehen.

1 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

3) Die Regierung kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.

C. Aufsicht über die Tarife

Art. 211

Tarifgenehmigung

Aufgehoben

Art. 22

Antragstellung

1) Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden inländischen Nutzerinnenverbänden ein.

2) Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Aufsichtsbehörde mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden.

Art. 23

Anhörung

Die beteiligten Parteien haben das Recht auf Anhörung.

1 Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 265.

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Art. 24

Anpassung der Tarifvorlage

1) Hält die Aufsichtsbehörde einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.

2) Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Verwertungsgesellschaft die notwendigen Änderungen selbst vornehmen.

Art. 25

Verfahren

Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).

Art. 26

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Die Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.

IV. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Art. 27

Umfang

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zolllager.

Art. 28

Antrag auf Hilfeleistung

1) Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.1

2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 29

Zurückbehalten von Waren

1) Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerinnen einer Drittperson in Verwahrung.

2) Die Antragstellerinnen sind berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Waren Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.

3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 URG fest, dass die Antragstellerinnen vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Waren sogleich freigegeben.

V. Gebühren

A. Gebühren der Aufsichtsbehörde

Art. 30

Grundsatz

1) Verwertungsgesellschaften, die über eine Konzession zur Verwertung von der Aufsicht unterstellten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten verfügen, haben der Aufsichtsbehörde Gebühren nach Aufwand zu entrichten.

2) Die Gebühren werden so festgesetzt, dass sie die gesamten aus der Aufsichtstätigkeit entstandenen Kosten decken.

1 Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 31

Bemessung und Zahlungspflichtige

1) Für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Konzessionen und für die Prüfung und Genehmigung der Geschäftsberichte und Verteilungsreglemente sowie für besondere Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde werden je nach Schwierigkeitsgrad 200 bis 300 Franken pro aufgewendete Stunde berechnet.

2) Die Gebühren sind von der Verwertungsgesellschaft zu entrichten, auf die sich eine Leistung der Aufsichtsbehörde bezieht. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften für dieselbe Leistung zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. In begründeten Fällen können an einem Verfahren teilnehmende Dritte an den Kosten beteiligt werden.

3) Für Kosten, die durch den Beizug externer Expertinnen, durch besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen entstanden sind, wird gesondert Rechnung gestellt.

Art. 32

Vorschuss und Zahlungsfrist

1) Die Zahlungspflichtigen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden.

2) Die Gebühren sind bis zu dem von der Aufsichtsbehörde angegebenen Termin zu zahlen.

B. Gebühren im Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr

Art. 33

Bearbeitungs- und Verwahrungsgebühren

1) Die Gebühren des Amtes für Handel und Transport für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.1

2) Die Gebühren der Zollbehörden für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

1 Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Va. Verleihen von Werkexemplaren1

Art. 33a2

Ausnahmen von der Vergütungspflicht

Von der Vergütungspflicht nach Art. 15 Abs. 1 URG ausgenommen sind Gemeindebibliotheken sowie andere Bibliotheken öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen.

VI. Schlussbestimmung

Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

1 Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 204. 2 Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 204.