À propos de la propriété intellectuelle Formation en propriété intellectuelle Respect de la propriété intellectuelle Sensibilisation à la propriété intellectuelle La propriété intellectuelle pour… Propriété intellectuelle et… Propriété intellectuelle et… Information relative aux brevets et à la technologie Information en matière de marques Information en matière de dessins et modèles industriels Information en matière d’indications géographiques Information en matière de protection des obtentions végétales (UPOV) Lois, traités et jugements dans le domaine de la propriété intellectuelle Ressources relatives à la propriété intellectuelle Rapports sur la propriété intellectuelle Protection des brevets Protection des marques Protection des dessins et modèles industriels Protection des indications géographiques Protection des obtentions végétales (UPOV) Règlement extrajudiciaire des litiges Solutions opérationnelles à l’intention des offices de propriété intellectuelle Paiement de services de propriété intellectuelle Décisions et négociations Coopération en matière de développement Appui à l’innovation Partenariats public-privé Outils et services en matière d’intelligence artificielle L’Organisation Travailler avec nous Responsabilité Brevets Marques Dessins et modèles industriels Indications géographiques Droit d’auteur Secrets d’affaires Académie de l’OMPI Ateliers et séminaires Application des droits de propriété intellectuelle WIPO ALERT Sensibilisation Journée mondiale de la propriété intellectuelle Magazine de l’OMPI Études de cas et exemples de réussite Actualités dans le domaine de la propriété intellectuelle Prix de l’OMPI Entreprises Universités Peuples autochtones Instances judiciaires Ressources génétiques, savoirs traditionnels et expressions culturelles traditionnelles Économie Égalité des genres Santé mondiale Changement climatique Politique en matière de concurrence Objectifs de développement durable Technologies de pointe Applications mobiles Sport Tourisme PATENTSCOPE Analyse de brevets Classification internationale des brevets Programme ARDI – Recherche pour l’innovation Programme ASPI – Information spécialisée en matière de brevets Base de données mondiale sur les marques Madrid Monitor Base de données Article 6ter Express Classification de Nice Classification de Vienne Base de données mondiale sur les dessins et modèles Bulletin des dessins et modèles internationaux Base de données Hague Express Classification de Locarno Base de données Lisbon Express Base de données mondiale sur les marques relative aux indications géographiques Base de données PLUTO sur les variétés végétales Base de données GENIE Traités administrés par l’OMPI WIPO Lex – lois, traités et jugements en matière de propriété intellectuelle Normes de l’OMPI Statistiques de propriété intellectuelle WIPO Pearl (Terminologie) Publications de l’OMPI Profils nationaux Centre de connaissances de l’OMPI Série de rapports de l’OMPI consacrés aux tendances technologiques Indice mondial de l’innovation Rapport sur la propriété intellectuelle dans le monde PCT – Le système international des brevets ePCT Budapest – Le système international de dépôt des micro-organismes Madrid – Le système international des marques eMadrid Article 6ter (armoiries, drapeaux, emblèmes nationaux) La Haye – Le système international des dessins et modèles industriels eHague Lisbonne – Le système d’enregistrement international des indications géographiques eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Médiation Arbitrage Procédure d’expertise Litiges relatifs aux noms de domaine Accès centralisé aux résultats de la recherche et de l’examen (WIPO CASE) Service d’accès numérique aux documents de priorité (DAS) WIPO Pay Compte courant auprès de l’OMPI Assemblées de l’OMPI Comités permanents Calendrier des réunions WIPO Webcast Documents officiels de l’OMPI Plan d’action de l’OMPI pour le développement Assistance technique Institutions de formation en matière de propriété intellectuelle Mesures d’appui concernant la COVID-19 Stratégies nationales de propriété intellectuelle Assistance en matière d’élaboration des politiques et de formulation de la législation Pôle de coopération Centres d’appui à la technologie et à l’innovation (CATI) Transfert de technologie Programme d’aide aux inventeurs WIPO GREEN Initiative PAT-INFORMED de l’OMPI Consortium pour des livres accessibles L’OMPI pour les créateurs WIPO Translate Speech-to-Text Assistant de classification États membres Observateurs Directeur général Activités par unité administrative Bureaux extérieurs Avis de vacance d’emploi Achats Résultats et budget Rapports financiers Audit et supervision
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Lois Traités Jugements Parcourir par ressort juridique

Autriche

AT056

Retour

Bundesgesetz mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden


772. Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1983 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:

„§ 1.(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer

in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen ist."

„(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 sind von der

Patentanwaltskammer zu führen."

2. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender

Erfordernisse gebunden:

a) österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWRStaates;
b) Eigenberechtigung;
c) ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;
d) Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer
inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen
Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;
e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;
f) Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.

(2) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Staates, welche die in Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 (1989), S 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15 a und 15 b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f."

3. § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 lauten:

„§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen

a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer; b) eine der Vorbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende, praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.

(2)
Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3)
Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f)."

„(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden."

4. § 7 Abs. 1 lit. a bis c lautet:

,,a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. A erforderlichen Staatsangehörigkeit;

b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses oder Abweisung

des Konkursantrags mangels Masse;

c) durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes oder Kanzleisitzes in Österreich;"

  1. Die Überschrift des II. Abschnitts lautet: „Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung"
  2. § 8 lautet: „§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache
    abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e
    vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um
    Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer
    zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen."

  1. § 11 lautet: „§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über
    eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-,
    Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts verfügt, ob
    er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen
    Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
    Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozeßrechts vertraut ist,
    soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die zur
    praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen
    geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen."
    1. § 15 werden folgende §§ 15 a und 15 b angefügt:
      „§ 15 a. Auf die Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 2) sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden,
      daß die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 vorgesehenen
      Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
    2. § 15 b. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskarididat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-und Patentanwaltsrechts verfügt sowie ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozeßrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen."
  2. § 16 ist folgender § 16 a anzufügen: „§ 16 a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt" zu führen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf Antrag in ein von der Patentanwaltskammer zu führendes Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die §§ 4 bis 7, 17 bis 22, 44 bis 46 und 48 bis 75 sind sinngemäß anzuwenden."

10. § 27 Abs. 1 und 7 lautet: „§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben."

„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. i verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

  1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. A und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;
  2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
  3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich."

11. § 35 Abs. 2 lit. a und c lautet:

„a) die Führung der Liste der Patentanwälte und des Verzeichnisses gemäß § 16 a Abs. 2 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;"

,,c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragenen Personen bei der Erbringungihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);"

  1. § 76 Abs. 1 lautet: „(1) Wer sich des Titels „Patentanwalt" bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen."
  2. § 83 wird folgender § 83 a angefügt: „§ 83 a. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
  3. § 85 erhält die Bezeichnung § 85 Abs. 1.
  4. § 85 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15 a, 15 b, 16 a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83 a und 85 in der Fassung des Bunde Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum* in Kraft."
Artikel II

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder"
    1. § 14 Z 1 und 2 lautet: „1. auf Antrag des Musteranmelders;
    2. 2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;"
    1. § 26 Abs. 2 lautet:
    2. „(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57 b, 58, 58 a, 58 b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172 a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war."
  2. § 32 lautet: „§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die

* Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2)
Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
(3)
Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4)
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist.
(5)
Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf veröffentlichte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(6)
Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(7)
Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein veröffentlichtes Muster (§ 17) ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein."
  1. § 42 Abs. 3 lautet: „(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer ündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird."
  2. § 43 lautet: „§ 43. (1) Mit Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden."

Klestil Vranitzky