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AT098

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Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO) (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I. Nr. 111/2010)


Gesamte Rechtsvorschrift fUr Exekutionsordnung, Fassung vom 05.07.2011

Langtitel

Gesetz vom 27. Mai 1896, tber das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO). StF: RGBI. Nr. 79/1896

Anderung

RGBI. Nr. 118/1914
RGBI. Nr. 69/1916
StGBI. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)
StGBI. Nr. 321/1920 (KNV: 853 AB 922 S. 95.)
BGBI. Nr. 460/1922 (NR: GP I 804 AB 1078 S. 124.)
BGBI. Nr. 558/1922 (DFB)
BGBI. Nr. 647/1922 (Betragsanpassung durch V)
BGBI. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)
BGBI. Nr. 67/1927 (NR: GP II 694 AB 702 S. 178. Einspr. d. BR: 710 AB - S. 180.)
BGBI. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)
BGBI. Nr. 346/1933 (V d. BReg)
dRGBI. I S 1999/1938
dRGBI. I S 2443/1939
dRGBI. I S 1451/1940
StGBI. Nr. 188/1945
BGBI. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)
BGBI. Nr. 20/1949 (NR: GP V RV 549 u. 757 AB 515 u. 595 u. 715 u. 777 S. 73. u. 82. u. 91. u. 101.
BR: S. 29. u. 32. u. 36. u. 37.)
BGBI. Nr. 73/1954 (NR: GP VII RV 65 AB 230 S. 34. BR: S. 90.)
BGBI. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)
BGBI. Nr. 51/1955 (NR: GP VII RV 384 AB 443 S. 61. BR: S. 100.)
BGBI. Nr. 158/1956 (NR: GP VIII RV 29 AB 38 S. 5. BR: S. 117.)
BGBI. Nr. 193/1967 (NR: GP XI RV 457 AB 487 S. 56. BR: S. 255.)
BGBI. Nr. 259/1975 (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S. 141. BR: S. 341.)
BGBI. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: S. 345.)
BGBI. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: S. 349.)
BGBI. Nr. 251/1976 (NR: GP XIV RV 6 AB 200 S. 25. BR: S. 351.)
BGBI. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)
BGBI. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: S. 385.)
BGBI. Nr. 120/1980 (NR: GP XV RV 249 AB 261 S. 27. BR: S. 394.)
BGBI. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: S. 426.)
BGBI. Nr. 652/1982 (NR: GP XV RV 1205 AB 1319 S. 139. BR: S. 430.)
BGBI. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: S. 432.)
BGBI. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.)
BGBI. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)
BGBI. Nr. 645/1987 (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S. 45. BR: AB 3413 S. 495.)
BGBI. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
BGBI. Nr. 96/1990 (NR: GP XVII IA 302/A AB 1159 und Zu 1159 S. 130. BR: 3803 AB 3810 S. 525.)
BGBI. Nr. 280/1990 (VfGH)
BGBI. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
BGBI. Nr. 178/1991 (VfGH)
BGBI. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
BGBI. Nr. 150/1992 (NR: GP XVIII RV 333 AB 389 S. 59. BR: AB 4219 S. 550.)
BGBI. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.)
BGBI. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635,
389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

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BGBI. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)
BGBI. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)
BGBI. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)
BGBI. Nr. 519/1995 (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)
BGBI. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165
AB 5166 S. 612.)
BGBI. Nr. 759/1996 (NR: GP XX RV 252 AB 407 S. 47. BR: 5300 AB 5311 S. 619.)
BGBI. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
BGBI. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)
BGBI. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)
BGBI. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)
BGBI. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S. 181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
BGBI. I Nr. 59/2000 (NR: GP XXI RV 93 AB 143 S. 29. BR: AB 6125 S. 666.)
BGBI. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)
BGBI. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBI. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)
BGBI. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S. 97. BR: AB 6617 S. 686.)
BGBI. I Nr. 114/2002 (DFB)
BGBI. I Nr. 31/2003 (NR: GP XXII RV 39 AB 50 S. 12. BR: AB 6782 S. 696.)
BGBI. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBI. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.)
BGBI. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)
[CELEX-Nr.: 32003L0008]
BGBI. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBI. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)
BGBI. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)
BGBI. I Nr. 37/2008 (NR: GP XXIII RV 295 AB 337 S. 41. BR: AB 7853 S. 751.)
BGBI. I Nr. 82/2008 (NR: GP XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)
BGBI. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)
BGBI. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)
BGBI. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBI. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBI. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
BGBI. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBI. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]

PraambellPromulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Hauser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie foIgt:

Text Erster Theil. Execution. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Erster Titel. Execution aus inlandischen Acten und Urkunden. Executionstitel. §. 1.

ExecutionstiteI im Sinne des gegenwartigen Gesetzes sind die nachfoIgenden im GeItungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

1. EndurtheiIe und andere in Streitsachen ergangene UrtheiIe, BeschItsse und Bescheide der CiviIgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschIossen oder doch ein die Execution hemmendes RechtsmitteI nicht gewahrt ist;

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  1. ZahIungsauftrage, die im Mandats- und WechseIverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erIassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
  2. die im Mahnverfahren erIassenen ZahIungsbefehIe, weIche einem Einspruch nicht mehr unterIiegen;
  3. gerichtIiche Aufktndigungen eines Bestandvertrages tber Grundsttcke, Gebaude und andere unbewegIiche oder gesetzIich ftr unbewegIich erkIarte Sachen, tber SchiffmthIen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufktndigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gIeichen Voraussetzung die gerichtIichen Auftrage zur Ubergabe oder Ubernahme des Bestandgegenstandes;
  4. VergIeiche, weIche tber privatrechtIiche Ansprtche vor CiviI-oder Strafgerichten abgeschIossen wurden;
  5. in Verfahren auBer Streitsachen ergangene BeschItsse, soweit sie nach den daftr geItenden Vorschriften voIIstreckbar sind;
  6. die im InsoIvenzverfahren ergangenen rechtskraftigen gerichtIichen BeschItsse und die amtIichen Eintragungen in das im InsoIvenzverfahren angeIegte AnmeIdungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO voIIstreckbar sind;
  7. rechtskraftige Erkenntnisse der Strafgerichte, weIche tber die Kosten des Strafverfahrens oder tber die privatrechtIichen Ansprtche ergehen oder eine besteIIte Sicherheit ftr verfaIIen erkIaren;
  8. rechtskraftige BeschItsse und Entscheidungen der CiviI- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter GeIdstrafen oder GeIdbuBen verhangt werden;
  9. Entscheidungen tber privatrechtIiche Ansprtche, weIche von VerwaItungsbehOrden oder anderen hiezu berufenen OffentIichen Organen gefaIIt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzIiche Bestimmungen den Gerichten tberwiesen ist;
  10. Bescheide der Versicherungstrager (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurtckgefordert werden;
  11. in AngeIegenheiten des OffentIichen Rechtes ergangene rechtskraftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der VerwaItungsbehOrden oder anderer hiezu berufener OffentIicher Organe, sofern die Execution durch gesetzIiche Bestimmungen den Gerichten tberwiesen ist;
  12. die tber direkte Steuern, Gebthren und SoziaIversicherungsbeitrage sowie tber Landes-, Bezirks-und GemeindezuschIage ausgefertigten, nach den dartber bestehenden Vorschriften voIIstreckbaren ZahIungsauftrage und Rtckstandsausweise;
  13. rechtskraftige Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten BehOrden und OffentIichen Organe, durch weIche GeIdstrafen oder GeIdbuBen verhangt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferIegt wird, soferne die Execution durch gesetzIiche Bestimmungen den Gerichten tberwiesen ist;
  14. VergIeiche, weIche vor einem GemeindevermittIungsamte, vor PoIizeibehOrden oder vor anderen zur Aufnahme von VergIeichen berufenen OffentIichen Organen abgeschIossen wurden, faIIs denseIben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtIichen VergIeiches beigeIegt ist;
  15. die einer Anfechtung vor einer hOheren schiedsgerichtIichen Instanz nicht mehr unterIiegenden Sprtche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschIossenen VergIeiche;
  16. die im §. 3 des Gesetzes vom 25. JuIi 1871, R. G. BI. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
  17. (Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 1, Iit. c, BGBI. Nr. 135/1983)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einIangt (vgI. § 408 Abs. 2).

§. 2.

Auslandische Exekutionstitel

(1) Den im § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im GeItungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acten und Urkunden stehen in Ansehung der Execution die gIeichartigen Acte und Urkunden jener BehOrden oder OffentIichen Organe gIeich, weIche sich zwar auBerhaIb des GeItungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer BehOrde unterstehen, weIche in diesem GeItungsgebiete ihren Sitz hat.

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(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch soIche Akte und Urkunden gIeich, die zwar auBerhaIb des GeItungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber aufgrund einer vOIkerrechtIichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europaischen Union ohne gesonderte VoIIstreckbarerkIarung zu voIIstrecken sind.

Bewilligung der Execution.

§. 3.

(1)
Zur BewiIIigung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angefthrten ExecutionstiteI sind die CiviIgerichte berufen.
(2)
Die BewiIIigung erfoIgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender GIaubiger). Uber den Antrag auf BewiIIigung der Execution ist, sofern im gegenwartigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mtndIiche VerhandIung und ohne Einvernehmung des Gegners BeschIuss zu fassen.

§ 4. Zur BewiIIigung der Exekution ist das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht zustandig.

§ 5. Hat derjenige, gegen den Exekution gefthrt werden soII (VerpfIichteter), im FaII des § 18 Z 3 bei mehreren inIandischen Bezirksgerichten seinen aIIgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der GIaubiger die WahI, bei weIchem der zum Einschreiten aIs Exekutionsgericht zustandigen Gerichte er um BewiIIigung der Exekution ansucht.

§ 6. Der GIaubiger hat die WahI, bei weIchem der zum Einschreiten aIs Exekutionsgericht zustandigen Gerichte er um BewiIIigung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen GerichtssprengeIn ExekutionshandIungen vorzunehmen waren

  1. wegen der Lage des VermOgens, auf das Exekution gefthrt werden soII, oder
  2. wegen des gIeichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder
  3. weiI ein betreibender GIaubiger auf Grund desseIben ExekutionstiteIs Exekution gegen mehrere VerpfIichtete beantragt.

§. 7.

(1)
Die Execution darf nur bewiIIigt werden, wenn aus dem ExecutionstiteI -im FaII des § 308a Abs. 5 im ZusammenhaIt mit einer Entscheidung nach § 292k -nebst der Person des Berechtigten und VerpfIichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuIdeten Leistung oder UnterIassung zu entnehmen sind.
(2)
Vor Eintritt der FaIIigkeit einer Forderung und vor AbIauf der in einem UrtheiIe oder in einem anderen ExecutionstiteI ftr die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewiIIigt werden. Ist der FaIIigkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im ExecutionstiteI weder durch Angabe eines KaIendertages, noch durch Angabe eines kaIendermaBig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im ExecutionstiteI die VoIIstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentIich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhangig gemacht, so muss der Eintritt der hienach ftr die FaIIigkeit oder VoIIstreckbarkeit maBgebenden Thatsachen mitteIs OffentIicher oder OffentIich begIaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3)
Die gesetzwidrig oder irrttmIich erteiIte Bestatigung der VoIIstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteiIt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines BeteiIigten durch BeschIuB aufzuheben. Der BeschIuB ist aIIen BeteiIigten zuzusteIIen.
(4)
Ist die Bestatigung der VoIIstreckbarkeit ftr einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. JuIi 1925, B. G. BI. Nr. 276, angefthrten ExekutionstiteI gesetzwidrig oder irrttmIich erteiIt worden, so sind Antrage auf Aufhebung der Bestatigung bei jener SteIIe anzubringen, von der der ExekutionstiteI ausgegangen ist.
(5)
Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestatigung kann der Antrag auf EinsteIIung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Absatz 2) verbunden werden; diese Antrage sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gesteIIt werden, an dieses zur ErIedigung zu Ieiten.
(6)
Das Recht, die ExekutionsbewiIIigung auf Grund eines ausIandischen ExekutionstiteIs oder auf Grund von Schiedssprtchen durch Rekurs oder durch die KIage nach § 36 anzufechten, bIeibt unberthrt.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der ExekutionstiteI nach dem 20. Janner 2005 erIassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde (vgI. § 408 Abs. 3).

Europaischer Vollstreckungstitel

§ 7a. (1) Eine ftr die VoIIstreckung im AusIand erforderIiche Bestatigung tber die VoIIstreckbarkeit oder den InhaIt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten ExekutionstiteIs wird auf Antrag von jenem Gericht erteiIt, das in erster Instanz zustandig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer soIchen Bestatigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2)
Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten ExekutionstiteIn obIiegt die ErteiIung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestatigung jener SteIIe, die den ExekutionstiteI erIassen oder beurkundet hat.
(3)
Bei den in § 1 Z 17 genannten ExekutionstiteIn obIiegt die ErteiIung der in Abs. 1 genannten Bestatigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im VerhinderungsfaII dem nach §§ 119, 146, 149 NO berufenen Amtstrager. Ftr die Aufhebung der vom Notar erteiIten Bestatigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung tber die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zustandig (§ 4 NO).

§. S.

(1)
Die BewiIIigung der Execution wegen eines Anspruches, den der VerpfIichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewahrende GegenIeistung zu erftIIen hat, ist von dem Nachweise, dass die GegenIeistung bereits bewirkt oder doch ihre ErftIIung sichergesteIIt sei, nicht abhangig.
(2)
Die Exekution ist auch hinsichtIich des Anspruchs zu bewiIIigen, der sich auf Grund einer WertsicherungskIauseI ergibt, wenn
  1. die WertsicherungskIauseI an nicht mehr aIs eine veranderIiche GrOBe ankntpft und
  2. der AufwertungsschItsseI durch eine unbedenkIiche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfaIIt, wenn AufwertungsschItsseI ein vom Osterreichischen Statistischen ZentraIamt verIautbarter Verbraucherpreisindex oder die HOhe des AufwertungsschItsseIs gesetzIich bestimmt ist.
(3)
Ist nach einem ExekutionstiteI ein Anspruch wertgesichert zu zahIen, ohne daB hiezu Naheres bestimmt ist, so giIt aIs AufwertungsschItsseI der vom Osterreichischen Statistischen ZentraIamt verIautbarte, ftr den Monat der Schaffung des ExekutionstiteIs gtItige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhOht sich in dem MaB, aIs sich der Verbraucherpreisindex gegentber demZeitpunkt der Schaffung des ExekutionstiteIs andert. Anderungen sind so Iange nicht zu bertcksichtigen, aIs sie 10% der bisher maBgebenden IndexzahI nicht tbersteigen.
Variable Zinsen

§ Sa. Die Exekution ist beztgIich der Zinsen auch dann zu bewiIIigen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten ZahI von Prozentpunkten tber dem Basiszinssatz ausgedrtckt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht.

§. 9.

Zu Gunsten einer anderen aIs der im ExecutionstiteI aIs berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen aIs den im ExecutionstiteI benannten VerpfIichteten kann die Execution nur soweit stattfinden, aIs durch OffentIiche oder OffentIich begIaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im ExecutionstiteI anerkannte Anspruch oder die darin festgesteIIte VerpfIichtung von den daseIbst benannten Personen auf diejenigen Personen tbergegangen ist, von weIchen oder wider weIche die Execution beantragt wird.

§. 10.

Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundIichen Beweise nicht erbracht werden kOnnen, muss der BewiIIigung der Execution oder ihrer Fortfthrung die Erwirkung eines gerichtIichen UrtheiIes vorausgehen.

§. 12.

(1) Wenn dem VerpfIichteten die WahI zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der GIaubiger nach fruchtIosem AbIauf der ftr die Leistung bestimmten Frist die Execution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem GIaubiger gewtnschte Leistung ist im Executionsantrage anzugeben.

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(2) Der VerpfIichtete kann dessen ungeachtet sein WahIrecht insoIange austben, aIs der GIaubiger die seinerseits gewahIte Leistung weder ganz noch zum TheiIe empfangen hat.

§. 13.

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einander unabhangige Ansprtche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtIich einzeIner dieser Ansprtche ein die Execution hemmendes RechtsmitteI erhoben wurde, zu Gunsten der tbrigen nicht angefochtenen Ansprtche die Execution bewiIIigt werden, sobaId die Entscheidung tber diese Ansprtche in Rechtskraft erwachsen ist.

§. 14.

(1)
Die gIeichzeitige Anwendung mehrerer ExecutionsmitteI ist gestattet; die BewiIIigung kann jedoch auf einzeIne ExecutionsmitteI beschrankt werden, wenn aus dem Executionsantrage offenbar erheIIt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten ExecutionsmitteI zur Befriedigung des betreibenden GIaubigers hinreichen.
(2)
Ist eine Exekution auf eine GehaItsforderung oder eine andere in fortIaufenden Beztgen bestehende Forderung anhangig, so ist zur Hereinbringung derseIben Forderung eine Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen erst dann zu voIIziehen, wenn
  1. die Exekution nach § 294a erfoIgIos gebIieben ist, weiI der Hauptverband der Osterreichischen SoziaIversicherungstrager die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder
  2. der DrittschuIdner in seiner ErkIarung die gepfandete Forderung nicht aIs begrtndet anerkannt oder keine ErkIarung abgegeben hat oder
  3. der betreibende GIaubiger den VoIIzug der Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen nach ErhaIt der ErkIarung des DrittschuIdners beantragt.
(3)
Eine Exekution nach § 294a darf ein betreibender GIaubiger nach BewiIIigung einer Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen erst dann beantragen, wenn seit BewiIIigung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende GIaubiger gIaubhaft macht, daB er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen erfahren hat, daB dem VerpfIichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.

§. 15.

Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer VerwaItungsbehOrde aIs OffentIich und gemeinnttzig erkIarte AnstaIt kann die Execution zum Zwecke der Hereinbringung von GeIdforderungen, faIIs es sich nicht um die VerwirkIichung eines vertragsmaBigen Pfandrechtes handeIt, nur in Ansehung soIcher VermOgensbestandtheiIe bewiIIigt werden, weIche ohne Beeintrachtigung der durch die Gemeinde oder jene AnstaIt zu wahrenden OffentIichen Interessen zur Befriedigung des GIaubigers verwendet werden kOnnen. Zur Abgabe der ErkIarung, inwieweit Ietzteres hinsichtIich bestimmter VermOgensbestandtheiIe zutrifft, sind die staatIichen VerwaItungsbehOrden berufen.

Executionsvollzug.

§. 16.

(1)
Der VoIIzug einer bewiIIigten Execution erfoIgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.
(2)
Der VoIIzug der Execution wird entweder unmitteIbar durch die CiviIgerichte oder durch VoIIstreckungsorgane bewirkt; weIche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeIn.

Executionsgericht.

§. 17.

(1)
Die den CiviIgerichten durch das gegenwartige Gesetz tbertragene BetheiIigung am ExecutionsvoIIzuge obIiegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Bezirksgerichten (Executionsgericht).
(2)
Dem Executionsgerichte steht auch die VerhandIung und Entscheidung tber aIIe im Laufe eines Executionsverfahrens und aus AnIass desseIben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht im gegenwartigen Gesetze ein anderes Gericht daftr zustandig erkIart wird.

§. 1S.

Sofern im gegenwartigen Gesetze nichts anderes angeordnet wird, ist aIs Executionsgericht einzuschreiten berufen:

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  1. wenn die Exekution auf ein im InIande geIegenes und in einem OffentIichen Buche eingetragenes unbewegIiches Gut durch ZwangsverwaItung oder durch Zwangsversteigerung oder auf btcherIich eingetragene Rechte an einem soIchen Gut gefthrt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die EinIage des betreffenden unbewegIichen Gutes befindet, wenn jedoch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegrtndung gefthrt wird, stets das Bezirksgericht, bei weIchem sich die EinIage oder die HaupteinIage befindet (§§ 106 bis 114 des AIIgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955);
  2. wenn die Execution auf im InIande geIegene, jedoch in einem OffentIichen Buche nicht eingetragene, unbewegIiche oder gesetzIich ftr unbewegIich erkIarte Sachen, auf eben daseIbst befindIiche SchiffmthIen oder auf Schiffen errichtete Bauwerke gefthrt wird, das Bezirksgericht, in dessen SprengeI die Sache, und zwar bei SchiffmthIen und auf Schiffen errichteten Bauwerken bei Beginn des ExecutionsvoIIzuges, geIegen ist;
  3. bei der Exekution auf Forderungen, sofern sie nicht btcherIich sichergesteIIt sind (Z. 1), das Bezirksgericht, bei weIchem der VerpfIichtete seinen aIIgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, und, wenn ein soIcher im InIande nicht begrtndet ist, das Bezirksgericht, in dessen SprengeI sich der Wohnsitz, Sitz oder AufenthaIt des DrittschuIdners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im InIande geIegen ware, das ftr die Forderung eingeraumte Pfand befindet;
  4. in aIIen tbrigen FaIIen dasjenige inIandische Bezirksgericht, in dessen SprengeI sich bei Beginn des ExecutionsvoIIzuges die Sachen befinden, auf weIche Execution gefthrt wird, oder in ErmangeIung soIcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen SprengeI die erste ExecutionshandIung thatsachIich vorzunehmen ist.

§. 19.

Wenn die Execution auf ein unbewegIiches, in einer LandtafeI, in einem Berg- oder Eisenbahnbuche eingetragenes Gut oder auf btcherIich eingetragene Rechte an einem soIchen Gute gefthrt wird, so ist das Bezirksgericht Executionsgericht, bei weIchem sich die LandtafeI, das Berg-oder das Eisenbahnbuch befindet, worin das Gut eingetragen ist. Dieses Bezirksgericht kann jedoch, sofern sich eine soIche MaBregeI aIs zweckmaBig darsteIIt, von amtswegen oder auf Antrag die ErIedigung einzeIner TheiIe des Executionsverfahrens und insbesondere auch die gesammte, dem Executionsgerichte in Ansehung einer ZwangsverwaItung obIiegende Mitwirkung dem Bezirksgericht tbertragen, in dessen SprengeI das unbewegIiche Gut, auf weIches Execution gefthrt wird, ganz oder zum grOBeren TheiIe geIegen ist. Gegen diesen BeschIuss findet ein Recurs nicht statt.

§. 21.

(1)
Wenn von einem GIaubiger wider denseIben VerpfIichteten gIeichzeitig bei mehreren Gerichten desseIben OberIandesgerichtssprengeIs Execution gefthrt wird, so kann das OberIandesgericht auf Anzeige des die Execution bewiIIigenden Gerichtes oder eines der zum ExecutionsvoIIzuge berufenen Gerichte sowie auf Antrag einzeIne Acte des ExecutionsvoIIzuges einem dieser Gerichte ausschIieBIich tbertragen. Zur AntragsteIIung ist sowohI der betreibende GIaubiger wie der VerpfIichtete befugt.
(2)
Diese Anordnung ist zu treffen, faIIs sich eine soIche MaBregeI zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheiIhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darsteIIt.
(3)
Bei Bestimmung des Executionsgerichtes ist auf den Wert und die Beschaffenheit der einzeInen Executionsobjecte, auf die besonderen Anforderungen der bewiIIigten ExecutionsmitteI und auch auf den Umfang Rtcksicht zu nehmen, in weIchem jedes der mehreren in Frage kommenden Gerichte nach den Vorschriften dieses Gesetzes am ExecutionsvoIIzuge mitzuwirken hatte.
(4)
Durch eine AntragsteIIung im Sinne des ersten Absatzes wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehaIten. Gegen die Entscheidung tber einen soIchen Antrag sowie gegen eine von amtswegen angeordnete Ubertragung des ExecutionsvoIIzuges findet ein Recurs nicht statt. Das OberIandesgericht kann vor der Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzeInen derseIben eine AuBerung abfordern.

§. 22.

(1) Wenn ein GIaubiger wider denseIben VerpfIichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Executionen fthrt, deren VoIIzug dem namIichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desseIben OberIandesgerichtssprengeIs obIiegt, und die bewiIIigten ExecutionsmitteI gIeichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des ExecutionsvoIIzuges ermOgIichen, so kann eine Verbindung des VoIIzuges dieser Executionen angeordnet werden, faIIs sich eine soIche MaBregeI zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheiIhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darsteIIt.

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(2)
Diese Anordnung kann das zum VoIIzuge sammtIicher Executionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei BetheiIigung mehrerer Executionsgerichte kann die Verbindung nur von dem OberIandesgerichte, und zwar auf Anzeige eines der Executionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das OberIandesgericht kann zugIeich den gemeinsamen ExecutionsvoIIzug einem der Executionsgerichte ausschIieBIich tbertragen (§. 21 Absatz 3).
(3)
Zur AntragsteIIung ist sowohI der betreibende GIaubiger wie der VerpfIichtete befugt. Durch die AntragsteIIung wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehaIten. Gegen die Anordnung des OberIandesgerichtes findet ein Recurs nicht statt. Das OberIandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzeInen derseIben eine AuBerung abfordern.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

§ 22a. Auf Antrag oder von Amts wegen kOnnen Exekutionsverfahren, in denen mehreren VerpfIichteten AnteiIe einer Liegenschaft, eines Superadifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

Auktionshallen

§ 23. In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei weIchen Gerichten AuktionshaIIen betrieben werden.

Lagerzins

§ 23a. (1) Ftr die Lagerung in der AuktionshaIIe ist ein Lagerzins zu entrichten. Er betragt bei Verwahrung nach § 259 EO ftr jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingeIagerten Sachen; sonst ftr einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist BemessungsgrundIage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schatzwert oder mangeIs einer Schatzung der vom VoIIstreckungsorgan bei der Pfandung angegebene voraussichtIich erzieIbare ErIOs.

(2) Zur ZahIung sind verpfIichtet

  1. der betreibende GIaubiger ftr die Verwahrung nach § 259;
  2. der Ersteher oder der Kaufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
  3. der VerpfIichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhaIb von 14 Tagen nach ZusteIIung der Aufforderung die Sache nicht abgehoIt hat, beginnend mit dem ftnfzehnten Tag nach ZusteIIung der Aufforderung.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die AuktionshaIIe eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GerichtIichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Ftr die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung giIt auBerdem § 274b Abs. 2 sinngemaB.

Vollstreckungsorgane

§ 24. (1) AIs VoIIstreckungsorgane schreiten die GerichtsvoIIzieher ein. In besonderen FaIIen kOnnen auch andere daftr geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

(2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei GerichtsvoIIzieher tatig, so sind die Geschafte nach Gebieten aufzuteiIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Thatigkeit der Vollstreckungsorgane. §. 25.

(1) Die VoIIstreckungsorgane haben sich bei Austbung ihrer Tatigkeit innerhaIb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteiIten Auftrage zu haIten. Die VoIIstreckungsorgane haben die ihnen zugeteiIten Auftrage ohne Verzug und unter Bedachtnahme auf eine Minimierung der Wegstrecken mOgIichst nach der ReihenfoIge ihrer ZuteiIung zu voIIziehen.

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(2)
Die Ubergabe des Exekutionsakts an das VoIIstreckungsorgan enthaIt den Auftrag, ExekutionshandIungen so Iange vorzunehmen, bis der Auftrag erftIIt ist oder feststeht, dass er nicht erftIIt werden kann. Hat das VoIIstreckungsorgan VoIIzugshandIungen erst nach ErIag einer Sicherheit zu setzen, so ist der VoIIzugsauftrag erst nach ErIag der Sicherheit zu erteiIen.
(3)
Das VoIIstreckungsorgan hat die erste VoIIzugshandIung innerhaIb von vier Wochen ab ErhaIt des VoIIzugsauftrags durchzufthren. Das VoIIstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den VerpfIichteten von einer bevorstehenden VoIIzugshandIung nicht benachrichtigen.

Aufforderung zur Leistung

§ 25a. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat am VoIIzugsort unmitteIbar vor dem VoIIzug den VerpfIichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.

(2) Die VoIIstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden ZahIungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem VerpfIichteten, wenn er durch die Leistung seine VerbindIichkeit erftIIt hat, auf VerIangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden GIaubiger ausgehandigten SchuIdurkunden zu tbergeben. Das Recht des VerpfIichteten, nachtragIich noch eine Quittung des GIaubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berthrt. Der GIaubiger kann wahrend des Exekutionsverfahrens die ihm aIs GegenIeistung obIiegende Ubergabe einer Urkunde, einer GeIdsumme oder sonstiger Sachen an den VerpfIichteten rechtswirksam durch die VoIIstreckungsorgane bewerksteIIigen Iassen.

(3) Die VoIIstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahIungshaIber entgegenzunehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Vollzugsort

§ 25b. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat den VoIIzugsauftrag an dem im Antrag auf ExekutionsbewiIIigung genannten Ort zu voIIziehen, auBer es ist ihm bekannt, dass die VoIIzugshandIung dort nicht durchgefthrt werden kann.

(2)
Sind dem VoIIstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfoIgreich durchgefthrt werden kann, bekannt oder kOnnen soIche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.
(2a) Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister ftr Inneres aus der zentraIen ZuIassungsevidenz nach § 47 Abs. 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-HaftpfIichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentraIen Evidenz nach § 47 Abs. 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteiIen, weIche Kraftfahrzeuge und Anhanger auf den VerpfIichteten zugeIassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben.
(3)
Die VoIIstreckungsorgane dtrfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des BezirksgerichtssprengeIs tberschreiten. Sie dtrfen stattdessen auch das nach dem voraussichtIichen VoIIzugsort zustandige VoIIstreckungsorgan um die Vornahme der AmtshandIung ersuchen. Das ersuchte VoIIstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den VoIIzug angeordnet hat, tatig.

Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten

§ 25c. Wird der VerpfIichtete bei einem VoIIzugsversuch nicht angetroffen, so kann das VoIIstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu meIden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereiteIt wird.

Bericht des Vollstreckungsorgans

§ 25d. Das VoIIstreckungsorgan hat tber die Durchfthrung des VoIIzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spatestens vier Monate nach ErhaIt des VoIIzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden GIaubiger tber den Stand des Verfahrens zu berichten.

§. 26.

(1) Die VoIIstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des VerpfIichteten, dessen BehaItnisse, und wenn nOtig, mit entsprechender Schonung der Person, seIbst die vom VerpfIichteten getragene KIeidung zu durchsuchen. VerschIossene Haus-, Wohnungs-und Zimmerttren sowie verschIossene BehaItnisse dtrfen sie ungeachtet geringftgiger Beschadigungen zum Zweck der Exekution Offnen Iassen; Haus-und Wohnungsttren durch AuswechseIn

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des SchIosses jedoch nur dann, wenn der SchItsseI zum neuen SchIoB jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der VerpfIichtete noch eine zu seiner FamiIie gehOrende oder von ihm zur Obsorge besteIIte voIIjahrige Person anwesend ist, sind den vorerwahnten ExekutionshandIungen zwei vertrauenswtrdige, voIIjahrige Personen aIs Zeugen beizuziehen.

(2)
Die VoIIstreckungsorgane kOnnen zur Beseitigung eines ihnen entgegengesteIIten Widerstands die den SicherheitsbehOrden zur Verftgung stehenden Organe des OffentIichen Sicherheitsdienstes unmitteIbar um Unterstttzung ersuchen. Wegen Erwirkung miIitarischer HiIfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.
(3)
Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der BundespoIizei ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstttzung des miIitarischen Vorgesetzten des VerpfIichteten anzusuchen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Offnen der verschlossenen Haus- und WohnungstUren

§ 26a. (1) VerschIossene Haus- und Wohnungsttren dtrfen geOffnet werden, wenn diese

  1. bei einem VoIIzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschaftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzIichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgefthrt wurde, versperrt waren oder
  2. wahrscheinIich tber vier Monate versperrt sein werden oder
  3. bei der dem VerpfIichteten bekannt gegebenen VoIIzugszeit versperrt sind oder
  4. die am VoIIzugsort anwesende Person nicht Offnet und der betreibende GIaubiger nicht auf eine Offnung verzichtet hat.
(2)
Das VoIIstreckungsorgan hat den betreibenden GIaubiger zum ErIag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Offnung erforderIichen Arbeitskrafte bereitsteIIen, wenn er dies wahrend der zum ErIag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
(3)
Die Kosten des SchIossers sind einstweiIen vom betreibenden GIaubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender GIaubiger von aIIen nach dem VerhaItnis der voIIstreckbaren Forderungen zu tragen.

§. 27.

(1)
Die Execution darf nicht im weiteren Umfange voIIzogen werden, aIs es zur VerwirkIichung des in der ExecutionsbewiIIigung bezeichneten Anspruches nothwendig ist.
(2)
Bei der Execution zur Hereinbringung von GeIdforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des GIaubigers voraussichtIich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

§. 2S.

In das Eigenthum einer unter staatIicher Aufsicht stehenden, dem OffentIichen Verkehre dienenden AnstaIt dtrfen Executionsacte, weIche geeignet waren, die AufrechterhaItung des OffentIichen Verkehres zu stOren, nur im Einvernehmen mit der AufsichtsbehOrde und unter den von dieser BehOrde im Interesse des OffentIichen Verkehres ftr nothwendig befundenen Einschrankungen vorgenommen werden.

§. 29.

Gegen eine in Austbung des Dienstes befindIiche Person der bewaffneten Macht oder der BundespoIizei darf mit dem ExecutionsvoIIzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der BewiIIigung der Execution Anzeige gemacht wurde.

Vollzugszeit

§ 30. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat die Zeit des VoIIzugs seIbst zu wahIen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der VoIIzug am wahrscheinIichsten erfoIgreich durchgefthrt werden kann.

(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzIichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das VoIIstreckungsorgan ExekutionshandIungen nur

  1. in dringenden FaIIen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
  2. wenn ein VoIIzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfoIgIos war,

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vornehmen.

§. 31.

(1)
ExekutionshandIungen gegen Personen, die in Osterreich auf Grund des VOIkerrechts Immunitat genieBen, sowie auf Exekutionsobjekte und in RaumIichkeiten soIcher Personen dtrfen nur tber das Bundesministerium ftr Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ftr auswartige AngeIegenheiten vorgenommen werden.
(2)
In miIitarischen oder von MiIitar besetzten Gebauden kann die Vornahme von ExecutionshandIungen erst nach vorgangiger Anzeige an den Commandanten des Gebaudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen MiIitarperson erfoIgen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

§. 32.

(1)
AIIe an einer ExecutionshandIung BetheiIigten kOnnen bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, weIche die ExecutionshandIung stOren oder sich unangemessen betragen, kOnnen vom VoIIstreckungsorgane entfernt werden.
(2) Die Ladung zu einer vom VoIIstreckungsorgan vorzunehmenden AmtshandIung obIiegt diesem.
(3)
Beantragt der betreibende GIaubiger, dass der VoIIzug unter seiner BeteiIigung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des VoIIzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende GIaubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit voIIzogen. Der betreibende GIaubiger ist in diesem FaII von weiteren VoIIztgen nur mehr auf neuerIichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende GIaubiger trotz Antrags nicht vom Termin verstandigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner BeteiIigung stattzufinden.

Beginn des Executionsvollzuges.

§. 33.

Der VoIIzug der Execution ist aIs begonnen anzusehen, sobaId das Ersuchen um den ExecutionsvoIIzug beim Executionsgerichte eingeIangt ist, faIIs aber das zur BewiIIigung der Execution zustandige Gericht zugIeich Executionsgericht ist, sobaId der Auftrag zur Vornahme der ersten ExecutionshandIung an das zu dessen Ausfthrung bestimmte Organ geIangt ist.

Tod des Verpflichteten.

§. 34.

(1)
Stirbt der VerpfIichtete nach BewiIIigung der Execution, so kann diese, sobaId eine ErbserkIarung angebracht oder ein NachIasscurator ernannt ist, in Ansehung des hinterIassenen VermOgens ohne neuerIiche BewiIIigung in VoIIzug gesetzt oder fortgefthrt werden. Sonst muss der betreibende GIaubiger zu diesem Behufe die BesteIIung eines einstweiIigen Vertreters des NachIasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur AbhandIung des NachIasses oder bei dem zur BewiIIigung der Execution zustandigen Gerichte gesteIIt werden.
(2)
Eine bei Lebzeiten des VerpfIichteten begonnene Execution auf Liegenschaften kann ohne vorherige BesteIIung eines einstweiIigen NachIassvertreters fortgefthrt werden, wenn die zur EinIeitung der ZwangsverwaItung oder Zwangsversteigerung nothwendige btcherIiche Anmerkung noch vor dem Tode des VerpfIichteten erfoIgt ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgI. Art. X § 2 Z 1, BGBI. Nr. 624/1994

Einwendungen gegen den Anspruch.

§. 35.

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewiIIigt wurde, kOnnen im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, aIs diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren

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zugrunde Iiegenden ExecutionstiteIs eingetreten sind. FaIIs jedoch dieser ExecutionstiteI in einer gerichtIichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maBgebend, bis zu weIchem der VerpfIichtete von den beztgIichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtIichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2)
Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines aIIfaIIigen Recurses gegen die ExecutionsbewiIIigung, im Wege der KIage bei dem Gerichte geItend zu machen, bei dem die BewiIIigung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der ExekutionstiteI in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geItend zu machen, bei dem der ProzeB in erster Instanz anhangig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angefthrten ExecutionstiteI stttzt, sind bei jener BehOrde anzubringen, von weIcher der ExecutionstiteI ausgegangen ist.
(3)
AIIe Einwendungen, die der VerpfIichtete zur Zeit der Erhebung der KIage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatze bezeichneten BehOrden vorzubringen imstande war, mtssen bei sonstigem AusschIusse gIeichzeitig geItend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskraftig stattgegeben wird, ist die Execution einzusteIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgI. Art. X § 2 Z 1, BGBI. Nr. 624/1994

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

§. 36.

(1) Wenn der VerpfIichtete bestreitet:

  1. dass die ftr die FaIIigkeit oder VoIIstreckbarkeit des Anspruches maBgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene RechtsnachfoIge (§. 9) eingetreten seien;
  2. daB sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewiIIigt wurde, auf Grund einer WertsicherungskIauseI ergibt;
  3. wenn er behauptet, dass der betreibende GIaubiger auf die EinIeitung der Execution tberhaupt

oder ftr eine einstweiIen noch nicht abgeIaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine beztgIichen Einwendungen, faIIs sie nicht mitteIs Recurs gegen die ExecutionsbewiIIigung angebracht werden kOnnen, im Wege der KIage geItend zu machen.

(2) Die KIage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die BewiIIigung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der ExekutionstiteI in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die KIage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der ProzeB in erster Instanz anhangig war. Die Bestimmungen des § 35 vorIetzter Absatz tber die Verbindung aIIer Einwendungen, die der VerpfIichtete zur Zeit der Erhebung der KIage vorzubringen imstande war, sind sinngemaB anzuwenden.

(3) Wenn der KIage rechtskraftig stattgegeben wird, ist die Execution einzusteIIen.

Widerspruch Dritter.

§. 37.

(1)
Gegen die Execution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieseIbe an einem durch die Execution betroffenen Gegenstande, an einem TheiIe eines soIchen oder an einzeInen Gegenstanden des ZubehOres einer in Execution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, weIches die Vornahme der Execution unzuIassig machen wtrde.
(2)
Ein soIcher Widerspruch ist mitteIs KIage geItend zu machen; die KIage kann zugIeich gegen den betreibenden GIaubiger und gegen den VerpfIichteten gerichtet werden, weIche in diesem FaIIe aIs Streitgenossen zu behandeIn sind.
(3)
Ftr diese KIage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des ExecutionsvoIIzuges angebracht wird, das Gericht, bei dem die BewiIIigung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Executionsgericht zustandig.

(4) Wenn der KIage rechtskraftig stattgegeben wird, ist die Execution einzusteIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBI. I Nr. 140/1997, ist die

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Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die KIagen oder verfahrenseinIeitenden Antrage bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§. 3S.
(1)
Muss eine der in den §§. 35, 36 und 37 bezeichneten KIagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur VerhandIung und Entscheidung tber die KIage zustandig, wenngIeich die Streitsache sonst zur sachIichen Zustandigkeit eines Gerichtshofes gehOren wtrde.
(2)
Ftr die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten KIagen kann die inIandische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begrtndet werden.
(3)
Der Abs. 2 ist insoweit zur Ganze oder zum TeiI nicht anzuwenden, aIs nach VOIkerrecht oder besonderen gesetzIichen Anordnungen ausdrtckIich anderes bestimmt ist.

Einstellung, Einschrankung und Aufschiebung der Execution.

§. 39.

(1)
AuBer den in den §§. 35, 36 und 37 angefthrten FaIIen ist die Execution unter gIeichzeitiger Aufhebung aIIer bis dahin voIIzogenen Executionsacte einzusteIIen:
  1. wenn der ihr zugrunde Iiegende ExecutionstiteI durch rechtskraftige Entscheidung ftr ungiItig erkannt, aufgehoben oder sonst ftr unwirksam erkIart wurde;
  2. wenn die Execution auf Sachen, Rechte oder Forderungen gefthrt wird, die nach den geItenden Vorschriften der Execution tberhaupt oder einer abgesonderten Executionsfthrung entzogen sind;
  3. wenn die Execution auf Grund von UrtheiIen oder VergIeichen, die gemaB §. 2 der CiviIprocessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzIichen Vertreters zustande gekommen sind, auf soIches VermOgen eines Minderjahrigen gefthrt wird, auf das sich seine freie Verftgung nicht erstreckt;
  4. wenn die Execution gegen eine Gemeinde oder eine aIs OffentIich und gemeinnttzig erkIarte AnstaIt gemaB §. 15 ftr unzuIassig erkIart wurde;
  5. wenn die Execution aus anderen Grtnden durch rechtskraftige Entscheidung ftr unzuIassig erkIart wurde;
  6. wenn der GIaubiger das Executionsbegehren zurtckgezogen hat, wenn er auf den VoIIzug der bewiIIigten Execution tberhaupt oder ftr eine einstweiIen noch nicht abgeIaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist;
  7. wenn der VerpfIichtete im FaIIe des §. 12 nach BewiIIigung der Execution in Austbung seines WahIrechtes eine andere aIs diejenige Leistung bewirkt hat, auf weIche die Execution gerichtet ist;
  8. wenn sich nicht erwarten Iasst, dass die Fortsetzung oder Durchfthrung der Execution einen die Kosten dieser Execution tbersteigenden Ertrag ergeben wird;
  9. wenn die erteiIte Bestatigung der VoIIstreckbarkeit rechtskraftig aufgehoben wurde;
  10. wenn die Exekution nicht durch einen ExekutionstiteI gedeckt ist oder diesem die Bestatigung der VoIIstreckbarkeit fehIt;
  11. wenn die VoIIstreckbarerkIarung eines ausIandischen ExekutionstiteIs rechtskraftig aufgehoben wurde.
(2)
In den unter Z 1, 6 und 7 angegebenen FaIIen erfoIgt die EinsteIIung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfoIgen; der EinsteIIung von amtswegen hat jedoch in den unter Z 2 und 3 angegebenen FaIIen, sofern nicht schon eine rechtskraftige Entscheidung tber die UnzuIassigkeit der Executionsfthrung vorIiegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf GeIdforderungen Exekution gefthrt wird, giIt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des DrittschuIdners tber die UnzuIassigkeit der Exekutionsfthrung (§ 294 Abs. 4) aIs Antrag auf EinsteIIung der Exekution. Im FaIIe der EinsteIIung nach Abs. 1 Z 6 kann die ZusteIIung des EinsteIIungsbeschIusses an den AntragsteIIer unterbIeiben.
(3)
Wird auf UngtItig- oder UnwirksamerkIarung oder auf Aufhebung des ExekutionstiteIs gekIagt, so kann der Antrag auf EinsteIIung der Exekution mit der KIage verbunden werden.
(4)
Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestatigung der VoIIstreckbarkeit kann der Antrag auf EinsteIIung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem

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Gericht eingebracht wird, das die Bestatigung der VoIIstreckbarkeit erteiIt hat, an dieses zur ErIedigung zu Ieiten.

§. 40.

(1)
Wenn der betreibende GIaubiger nach Entstehung des ExecutionstiteIs oder bei gerichtIichen Entscheidungen nach dem im §. 35 Absatz 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewiIIigt oder auf die EinIeitung der Execution tberhaupt oder ftr eine einstweiIen noch nicht abgeIaufene Frist verzichtet hat, so kann der VerpfIichtete, ohne vorIaufig gemaB §§. 35 oder 36 KIage zu erheben, die EinsteIIung der Execution in Antrag bringen. Der Entscheidung tber den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden GIaubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder ErkIarung des betreibenden GIaubigers durch unbedenkIiche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.
(2)
Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der ErmittIung und FeststeIIung streitiger Thatumstande abhangig, so ist der VerpfIichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

§. 41.

(1)
Treten die in den §§. 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten EinsteIIungsgrtnde nur hinsichtIich einzeIner der in Execution gezogenen Gegenstande oder eines TheiIes des voIIstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der EinsteIIung eine verhaItnismaBige Einschrankung der Execution stattzufinden.
(2)
AuBerdem ist die Execution einzuschranken, wenn sie in grOBerem Umfange voIIzogen wurde, aIs zur ErzieIung voIIstandiger Befriedigung des GIaubigers nothwendig ist. Der Entscheidung tber einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden GIaubigers voranzugehen.

§. 42.

(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:

  1. wenn eine KIage auf UngiItig-oder UnwirksamerkIarung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angefthrten, einer bewiIIigten Execution zugrunde Iiegenden ExecutionstiteIs erhoben wird;
  2. wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angefthrten ExecutionstiteI die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im KIagewege beantragt wird;

2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde Iiegende BerufungsurteiI auBerordentIiche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;

  1. wenn gemaB § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die EinsteIIung der Exekution beantragt wird;
  2. wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden GegenIeistung des betreibenden GIaubigers abhangig ist, und der GIaubiger weder die ihm obIiegende GegenIeistung bewirkt hat, noch dieseIbe zu bewirken oder sicherzusteIIen bereit ist;
  3. wenn eine der in den §§. 35, 36 und 37 erwahnten KIagen erhoben wird, wenn aus anderen Grtnden auf UnzuIassigerkIarung der Execution gekIagt wird (§. 39 Z 5) oder wenn gemaB §. 35 Absatz 2, Einwendungen gegen den Anspruch bei der BehOrde erhoben werden, von weIcher einer der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angefthrten ExecutionstiteI ausgegangen ist;
  4. wenn eine Einberufung der VerIassenschaftsgIaubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewiIIigt wird;
  5. wenn der die Execution bewiIIigende BeschIuss des Gerichtes mitteIs Recurs angefochten wird;
  6. wenn gegen einen Vorgang des ExecutionsvoIIzuges Beschwerde gefthrt wird und die ftr die Entscheidung dartber erforderIiche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen BetheiIigten nicht unverztgIich stattfinden kann (§. 68);
  7. wenn die Aufhebung oder Abanderung der rechtskraftigen VoIIstreckbarerkIarung beantragt wird.
(2)
Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den FaIIen des § 7 Absatz 3 und 4, auf Begehren der SteIIe, der die Aufhebung obIiegt, oder auf Antrag eines BeteiIigten angeordnet werden.
(3)
Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestatigung der VoIIstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestatigung der VoIIstreckbarkeit erteiIt hat, an dieses zur ErIedigung zu Ieiten.

§. 43.

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(1)
Bei Aufschiebung der Execution bIeiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, aIIe Executionsacte einstweiIen bestehen, weIche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in VoIIzug gesetzt waren.
(2)
Die Aufhebung bereits voIIzogener Executionsacte kann das Gericht bei Aufschiebung der Execution nur dann anordnen, wenn die AufrechterhaItung dieser Acte demjenigen, der die Aufschiebung verIangt, einen schwer zu ersetzenden NachtheiI verursachen wtrde und er tberdies ftr die voIIe Befriedigung des zu voIIstreckenden Anspruches Sicherheit Ieistet.
(3)
Wenn nur in Ansehung einzeIner der in Execution gezogenen Gegenstande oder eines TheiIes des Anspruches Grtnde ftr die Aufschiebung der Execution eintreten, ist die Execution in dem einen FaIIe einstweiIen nur hinsichtIich der tbrigen Gegenstande, in dem anderen FaIIe aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen TheiIes des Anspruches fortzufthren.

§. 44.

(1)
Die BewiIIigung der Executionsaufschiebung hat zu unterbIeiben, wenn die Execution begonnen oder fortgefthrt werden kann, ohne dass dies ftr denjenigen, der die Aufschiebung verIangt, mit der Gefahr eines unersetzIichen oder schwer zu ersetzenden VermOgensnachtheiIes verbunden ware.
(2)
Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden SicherheitsIeistung des AntragsteIIers abhangig zu machen:
  1. wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die ExekutionsbewiIIigung (§§ 35 und 36) stttzen, nicht durch unbedenkIiche Urkunden dargetan sind;
  2. wenn ein naher AngehOriger des VerpfIichteten 32 InsoIvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft Iebende Person spater aIs 14 Tage nach dem ExekutionsvoIIzuge die WiderspruchskIage (§ 37) erhebt und der KIager nicht bescheinigt, daB er von dem VoIIzuge erst kurz vor oder nach AbIauf dieses Zeitraumes Kenntnis erIangen konnte und daB er die KIage ohne unnOtigen Aufschub eingebracht hat;
  3. wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden GIaubigers zu gefahrden geeignet ist. Treten erst nach BewiIIigung der Aufschiebung Umstande ein, die eine soIche Gefahrdung wahrscheinIich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewiIIigt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhaIb einer bestimmten Frist Sicherheit zu Ieisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden wtrde.
(3)
Bei der Entscheidung tber einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs. 1 Z 2a sind die ErfoIgsaussichten der auBerordentIichen Revision nicht zu prtfen.
(4)
Bei BewiIIigung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, ftr wie Iange die Execution aufgeschoben sein soII.
(5)
Ein aufgeschobenes Executionsverfahren wird, sofern nicht ftr einzeIne FaIIe etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.

§. 45.

(1)
Durch die Bestimmungen der §§. 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschIossen, weIche das gegenwartige Gesetz in Ansehung einzeIner VoIIstreckungsarten tber die EinsteIIung, Einschrankung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derseIben enthaIt.
(2)
Sofern nicht ftr einzeIne FaIIe etwas anderes angeordnet ist, sind Antrage auf EinsteIIung, Einschrankung oder Aufschiebung der Execution, sowie Antrage auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Execution bei dem Gerichte, bei dem die BewiIIigung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des ExecutionsvoIIzuges gesteIIt wird.
(3)
Sofern nicht ftr einzeIne FaIIe etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskraftige Entscheidung tber die EinsteIIung oder Einschrankung der Exekution vorIiegt, sind die Parteien vor der Entscheidung tber Antrage auf EinsteIIung oder Einschrankung der Exekution, die nicht vom betreibenden GIaubiger seIbst gesteIIt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

Zahlungsvereinbarung

§ 45a. Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden GIaubigers oder mit dessen Zustimmung durch BeschIuss ohne AuferIegung einer SicherheitsIeistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine ZahIungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach AbIauf von drei Monaten ab EinIangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhaIb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzusteIIen.

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Nachweis der Befriedigung

§ 46. Das VoIIstreckungsorgan darf mit der VoIIziehung der ihm aufgetragenen ExekutionshandIung nur dann innehaIten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende GIaubiger nach ErIassung des ExekutionstiteIs befriedigt worden ist, Stundung bewiIIigt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgI. § 408 Abs. 4).

Vermogensverzeichnis

§ 47. (1) Wenn der betreibende GIaubiger nichts anderes beantragt, hat der VerpfIichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegentber dem Gericht sein gesamtes VermOgen anzugeben (VermOgensverzeichnis), wenn

  1. der VoIIzug einer Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen erfoIgIos gebIieben ist, weiI beim VerpfIichteten keine pfandbaren Sachen oder nur soIche Sachen vorgefunden wurden, deren UnzuIangIichkeit sich mit Rtcksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer GIaubiger bereits begrtndeten Pfandrechte kIar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
  2. eine Forderungsexekution nach § 294a erfoIgIos gebIieben ist, weiI der Hauptverband der Osterreichischen SoziaIversicherungstrager die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der ErIOs dieser Exekution voraussichtIich nicht ausreichen wird, die voIIstreckbare Forderung samt Nebengebthren im Lauf eines Jahres zu tiIgen.

(2) Im VermOgensverzeichnis hat der VerpfIichtete insbesondere

  1. bei VermOgenssttcken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugIeich gepfandet werden, gentgt ein Hinweis auf das PfandungsprotokoII;
  2. bei Forderungen die Person des SchuIdners und den SchuIdgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutIich nicht zur Ganze einbringIich, so ist darauf hinzuweisen. Die BeweismitteI sind zu bezeichnen.

Die Angaben des VerpfIichteten sind, soweit sie nicht unpfandbare oder wertIose Sachen betreffen, vom Gericht oder VoIIstreckungsorgan zu ProtokoII zu nehmen. Hiebei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums ftr Justiz kundgemachte FormuIar zu verwenden. Der VerpfIichtete ist tber die StraffoIgen zu beIehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene ProtokoII zu gewahren. Dies sowie die Richtigkeit und VoIIstandigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestatigen.

(3)
Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geItenden Vorschriften ansteIIe der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede VerwaItungsbehOrde kOnnen verIangen, dass der VerpfIichtete gegentber dem Gericht ein VermOgensverzeichnis abgibt, wenn die verwaItungs-oder finanzbehOrdIiche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der ZuschIage und der den Steuern hinsichtIich der Einbringung gIeichgehaItenen Leistungen erfoIgIos gebIieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu steIIen, in dessen SprengeI die Exekution erfoIgIos versucht wurde.
(4)
Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden GIaubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen VerhaItnissen zur ErmittIung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienIiche Fragen in das VermOgensverzeichnis aufnehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgI. § 408 Abs. 4).

Erzwingung der Abgabe des Vermogensverzeichnisses

§ 4S. (1) Erscheint der ordnungsgemaB geIadene VerpfIichtete ohne gentgende EntschuIdigung nicht bei Gericht, um das VermOgensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorfthrung des VerpfIichteten anzuordnen. Der Auftrag an das VoIIstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorfthrung erfasst auch die Aufnahme des VermOgensverzeichnisses. Wurde dem VoIIstreckungsorgan der Auftrag erteiIt, ein VermOgensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der VerpfIichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des VermOgensverzeichnisses, so hat das VoIIstreckungsorgan den VerpfIichteten zwangsweise vorzufthren.

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(2)
Wenn der VerpfIichtete die Abgabe des VermOgensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhangen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu voIIziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht tberschreiten und endet, sobaId der VerpfIichtete das VermOgensverzeichnis abgibt.
(3)
Auf Antrag des verhafteten VerpfIichteten ist diesem unverztgIich vom VoIIstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des VermOgensverzeichnisses zu ermOgIichen.
(4)
Die Verhangung der Haft verIiert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhaIb eines Jahres voIIzogen worden ist. Der VerpfIichtete kann jedoch neuerIich zur Abgabe eines VermOgensverzeichnisses verhaIten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerIich verhangt werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgI. § 408 Abs. 4).

Neuerliche Abgabe eines Vermogensverzeichnisses

(1)
Wer ein VermOgensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerIichen Abgabe auch dritten GIaubigern gegentber nur dann verpfIichtet, wenn gIaubhaft gemacht wird, dass er spater VermOgen erworben habe. GIeicher GIaubhaftmachung bedarf es, wenn nach VoIIziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den VerpfIichteten neuerIich zur Erzwingung der Abgabe eines VermOgensverzeichnisses die Haft verhangt werden soII. Der GIaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden FaIIen nicht, wenn seit VoIIziehung der Haft oder Abgabe des VermOgensverzeichnisses mehr aIs ein Jahr vergangen sind.
(2)
Sind die Voraussetzungen zur Abgabe eines VermOgensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerIichen Abgabe eines VermOgensverzeichnisses nach Abs. 1 unzuIassig, so ist dem betreibenden GIaubiger eine Ausfertigung des zuIetzt abgegebenen VermOgensverzeichnisses zu tbersenden.

Verfahren.

§. 50.

Die gesetzIichen Bestimmungen tber die Beiziehung eines fachmannischen Laienrichters finden auf die Austbung der Gerichtsbarkeit im Executionsverfahren keine Anwendung.

§. 51.

Die im gegenwartigen Gesetze angeordneten Gerichtsstande sind ausschIieBIiche. Vereinbarungen der Parteien tber die Zustandigkeit der Gerichte im Executionsverfahren sind wirkungsIos.

§. 52.

Im Executionsverfahren kOnnen die Parteien und sonstigen BetheiIigten sowohI in Person, aIs durch BevoIImachtigte handeIn. Die Vertretung durch RechtsanwaIte ist im Executionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den GerichtshOfen erster Instanz geboten.

§. 53.

(1)
Die im Executionsverfahren vorkommenden Antrage kOnnen, faIIs in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, mitteIs Schriftsatzes angebracht oder mtndIich zu gerichtIichem ProtokoII erkIart werden. Wird ein Antrag mtndIich vorgebracht, so hat das Gericht die zur SteIIung eines dem Gesetze entsprechenden Antrages nOthige AnIeitung zu geben.
(2)
FaIIs ein Antrag mitteIs Schriftsatz angebracht wird, sind so vieIe gIeichIautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu tberreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugesteIIt und tberdies eine ftr die Gerichtsacten zurtckbehaIten werden kann; Abschriften der BeiIagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzusteIIen. Sofern nach Vorschrift des Gesetzes von der BeschIussfassung tber den Antrag auBer dem Gegner noch andere Personen zu verstandigen sind, hat der AntragsteIIer dem Schriftsatze die hiezu erforderIichen Rubriken beizuIegen.
(3)
Eine Abschrift des ProtokoIIes tber einen mtndIich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der MittheiIung des BeschIusses nur dann zuzusteIIen, wenn das ProtokoII ftr die BeurtheiIung der GesetzmaBigkeit des gefaBten BeschIusses wesentIiche aus dem BeschIusse seIbst nicht ersichtIiche Angaben enthaIt.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einIangt (vgI. § 408 Abs. 5).

§. 54.

(1) Der Antrag auf ExecutionsbewiIIigung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und BeIegen enthaIten:

  1. die genaue Bezeichnung des AntragsteIIers und desjenigen, wider weIchen die Execution gefthrt werden soII, sowie die Angabe aIIer ftr die ErmittIung des Executionsgerichtes wesentIichen Umstande;
  2. die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soII, und des daftr vorhandenen ExecutionstiteIs. Bei GeIdforderungen sind auch a) der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soII, b) die beanspruchten Nebengebthren,

c) bei variabIen Zinsen ein prozentmaBiger Zinssatz, soweit er feststeht, und d) der Anspruch, der sich auf Grund einer WertsicherungskIauseI ergibt, anzugeben;

3. die Bezeichnung der anzuwendenden ExecutionsmitteI und bei Execution auf das VermOgen, die Bezeichnung der VermOgenstheiIe, auf weIche Execution gefthrt werden soII, sowie des Ortes, wo sich dieseIben befinden, und endIich aIIe jene Angaben, weIche nach

Beschaffenheit des FaIIes ftr die vom bewiIIigenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsfthrung zu erIassenden Verftgungen von Wichtigkeit sind.

(2)
Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des ExekutionstiteIs samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit anzuschIieBen, bei einem rechtskraftig ftr voIIstreckbar erkIarten ausIandischen ExekutionstiteI auch die VoIIstreckbarerkIarung samt Bestatigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestatigung der VoIIstreckbarkeit ist bei BeschItssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei VergIeichen und bei voIIstreckbaren Notariatsakten nicht erforderIich. Hat der betreibende GIaubiger den ExekutionstiteI seIbst ausgesteIIt, so gentgt es, den InhaIt des ExekutionstiteIs in den Exekutionsantrag aufzunehmen.
(3)
FehIt im Exekutionsantrag das gesetzIich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht aIIe vorgeschriebenen Urkunden angeschIossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurtckzusteIIen.
(4)
Ist die hereinzubringende Forderung eine UnterhaItsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demseIben Rechtsgrund beruht, und Iiegen ihr mehrere ExekutionstiteI zu Grunde, so gentgt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzufthren.
§ 54a. (1) Das Exekutionsverfahren kann mit HiIfe automationsunterstttzter Datenverarbeitung durchgefthrt werden.
(2)
Der Bundesminister ftr Justiz wird ermachtigt, zur ErmOgIichung einer zweckmaBigen BehandIung der Eingaben in den mit HiIfe automationsunterstttzter Datenverarbeitung gefthrten Exekutionsverfahren mit Verordnung FormbIatter einzufthren, die die Parteien ftr ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese FormbIatter sind so zu gestaIten, daB sie die Parteien Ieicht und sicher verwenden kOnnen.
(3)
Ftr das Exekutionsverfahren, das mit HiIfe automationsunterstttzter Datenverarbeitung durchgefthrt wird, geIten foIgende Besonderheiten:
  1. Exekutionsantrage und andere Schriftsatze kOnnen in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von HaIbschriften tberreicht werden;
  2. die ZusteIIung von Ausfertigungen von Schriftsatzen an den Gegner (§ 80 Abs. 1 ZPO) kann entfaIIen, wenn der InhaIt des Schriftsatzes in der ErIedigung des Gerichts voIIstandig wiedergegeben wird;
  3. ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weiI sich der AntragsteIIer nicht des hieftr eingefthrten FormbIatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende FormbIatt anzuschIieBen;
  4. § 453a Z 6 ZPO und § 89e Abs. 1 GOG sind sinngemaB anzuwenden.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat tber einen Exekutionsantrag im vereinfachten BewiIIigungsverfahren zu entscheiden, wenn

  1. der betreibende GIaubiger Exekution wegen GeIdforderungen, nicht jedoch auf das unbewegIiche VermOgen, ein Superadifikat oder ein Baurecht beantragt,
  2. die hereinzubringende Forderung an KapitaI 50.000 Euro nicht tbersteigt; Prozesskosten oder Nebengebthren sind nur dann zu bertcksichtigen, wenn sie aIIein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits faIIigen Ansprtche maBgebend,
  3. die VorIage anderer Urkunden aIs des ExekutionstiteIs nicht vorgeschrieben ist,
  4. sich der betreibende GIaubiger auf einen inIandischen, einen diesem gIeichgesteIIten (§ 2) oder einen rechtskraftig ftr voIIstreckbar erkIarten ausIandischen ExekutionstiteI stttzt und
  5. der betreibende GIaubiger nicht bescheinigt hat, daB ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch ZusteIIung der ExekutionsbewiIIigung vor Vornahme der Pfandung der Exekution entzogen wtrde.

(2) Im vereinfachten BewiIIigungsverfahren giIt foIgendes:

  1. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthaIten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestatigung der VoIIstreckbarkeit erteiIt wurde.
  2. Der betreibende GIaubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des ExekutionstiteIs anzuschIieBen.
  3. Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender ExekutionstiteI samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden GIaubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen ftnf Tagen eine Ausfertigung des ExekutionstiteIs samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit vorzuIegen.

Einspruch

§ 54c. (1) Gegen die im vereinfachten BewiIIigungsverfahren ergangene ExekutionsbewiIIigung steht dem VerpfIichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geItend gemacht werden, daB ein die bewiIIigte Exekution deckender ExekutionstiteI samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit fehIt oder daB der ExekutionstiteI nicht mit den im Exekutionsantrag enthaItenen Angaben dartber tbereinstimmt. RechtsbeheIfe und RechtsmitteI, mit denen diese MangeI innerhaIb der Einspruchsfrist geItend gemacht werden, sind aIs Einspruch zu behandeIn.

(2)
Die Einspruchsfrist betragt 14 Tage. Sie beginnt mit ZusteIIung der schriftIichen Ausfertigung des BewiIIigungsbeschIusses an den VerpfIichteten.
(3)
Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den VoIIzug der bewiIIigten Exekution. Wenn tber den Einspruch bis zur Vornahme von VerwertungshandIungen nicht rechtskraftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren VoIIzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhaIten.

Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels

§ 54d. (1) Wenn der VerpfIichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden GIaubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten ExekutionstiteIs samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit binnen ftnf Tagen vorzuIegen. Diese Frist beginnt mit ZusteIIung des VorIageauftrags.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prtfen, ob der im Exekutionsantrag genannte ExekutionstiteI samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit vorIiegt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einIangt (vgI. § 408 Abs. 5).

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Einstellung der Exekution

§ 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gIeichzeitiger Aufhebung aIIer bis dahin voIIzogenen Exekutionsakte auch dann einzusteIIen, wenn

  1. der betreibende GIaubiger dem VorIageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. der ExekutionstiteI nicht mit samtIichen im Exekutionsantrag enthaItenen Angaben dartber, insbesondere auch mit jenen tber Zinsen, beanspruchte Nebengebthren oder Kosten, tbereinstimmt.

(2) Tritt der EinsteIIungsgrund nur hinsichtIich eines TeiIs der Exekution ein, so ist diese verhaItnismaBig einzuschranken.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einIangt (vgI. § 408 Abs. 5).

Schadenersatz und Kostenersatz

§ 54f. (1) Wird die Exekution bewiIIigt, ohne daB der betreibende GIaubiger tber den im Exekutionsantrag genannten ExekutionstiteI samt Bestatigung der VoIIstreckbarkeit verftgt, so hat er dem VerpfIichteten aIIe verursachten VermOgensnachteiIe zu ersetzen.

(2)
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des VerpfIichteten die HOhe des Ersatzes nach freier Uberzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der VerpfIichtete nicht hOhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses BeschIusses Exekution auf das VermOgen des betreibenden GIaubigers statt.
(3)
Hat der betreibende GIaubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des SchuIdners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter aIs VerpfIichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch EinsteIIung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende GIaubiger dem VerpfIichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht hOhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.

Mutwillensstrafe

§ 54g. Wurde die ExekutionsbewiIIigung mutwiIIig erwirkt, so ist dem betreibenden GIaubiger tberdies eine vom Gericht mit Rtcksicht auf die besonderen Umstande des EinzeIfaIIs, insbesondere auf die HOhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende MutwiIIensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerIegen.

§. 55.

(1)
Die gerichtIichen Entscheidungen und Verftgungen im Executionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mtndIiche VerhandIung. Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen BetheiIigten ist an die ftr mtndIiche VerhandIungen geItenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mtndIich oder durch das Abfordern schriftIicher AuBerungen und ersterenfaIIs ohne gIeichzeitige Anwesenheit der tbrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines ProtokoIIes geschehen; es gentgt ein kurzer schriftIicher Actenvermerk tber das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen GeIegenheit gegeben wird, sich tber die von den tbrigen Personen abgegebenen ErkIarungen zu auBern. Jede Partei kann verIangen, daB auBer ihrem BevoIImachtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mtndIichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begrtndete Besorgnis besteht, daB die Anwesenheit zur StOrung der Einvernahme oder zur Erschwerung der SachverhaItsfeststeIIung miBbraucht werde.
(2)
AIIe ftr eine beantragte richterIiche Entscheidung oder Verftgung wesentIichen Umstande sind von dem AntragsteIIer zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf BewiIIigung der Execution, kann das Gericht auch vor BeschIussfassungen, ftr die es das Gesetz nicht verIangt, behufs FeststeIIung der erhebIichen Thatsachen die mtndIiche oder schriftIiche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger BetheiIigter anordnen und diese zur Beibringung der nOthigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

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(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nOthig scheinenden AufkIarungen auch ohne VermittIung der Parteien oder sonstigen BetheiIigten einhoIen und zu diesem Zwecke von amtswegen aIIe hiezu geeigneten Erhebungen pfIegen und nach MaBgabe der Vorschriften der CiviIprocessordnung die erforderIichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000.

BerUcksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a. Ist ftr eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbtcherten Liegenschaften und Superadifikaten ist in die Liegenschafts-und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 2, BGBI. I Nr. 59/2000.

§. 56.

(1)
Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mtndIiche VerhandIung anberaumt oder vom Gerichte die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen BetheiIigten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur VerhandIung oder zur Einvernehmung gehOrig geIadenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der VerhandIung und der gerichtIichen BeschIussfassung nicht entgegen.
(2)
Wenn der VerhandIung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde Iiegt, so sind, faIIs das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehOriger Ladung nicht erscheinen, aIs diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeIn. Der wesentIiche InhaIt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen RechtsfoIgen sind in der Ladung anzugeben.
(3)
Die vorstehenden Bestimmungen geIten auch ftr die Versaumung von Fristen, die ftr schriftIiche ErkIarungen oder AuBerungen der Parteien oder sonstigen BetheiIigten gegeben werden.

§. 57.

(1)
Antrage, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, kOnnen von den zur seIben nicht erschienenen, gehOrig geIadenen Personen nachtragIich nicht mehr vorgebracht werden. Das GIeiche giIt von der Versaumung einer Tagsatzung, bei weIcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.
(2)
Von der Erstreckung einer zur mtndIichen VerhandIung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen BetheiIigten, zur Anbringung von Antragen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehOriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verstandigen.

§. 5S.

(1)
Die im gegenwartigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht beztgIich einzeIner derseIben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versaumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies giIt jedoch nicht ftr die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus AnIass desseIben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der CiviIprocessordnung zu verhandeIn und zu entscheiden sind.
(3)
Beginnt eine Frist mit dem EinIangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene RechtsfoIge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem FaII die Frist mit dem EinIangen der Zustimmung bei Gericht oder mangeIs einer soIchen mit dem AbIauf der zur AuBerung festgeIegten Frist.

§. 59.

(1) Die mtndIiche VerhandIung im Executionsverfahren ist nicht OffentIich.

(2) Bei jeder soIchen mtndIichen VerhandIung ist durch den Richter oder einen beeideten Schriftfthrer ein ProtokoII aufzunehmen.

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(3)
DasseIbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen BetheiIigten, ferner eine kurze Angabe tber den Gang und InhaIt der VerhandIung, tber die wahrend der Tagsatzung gesteIIten, nicht vor BeschIussfassung wieder zurtckgezogenen Antrage und endIich die vom Gerichte verktndeten Entscheidungen und Verftgungen zu enthaIten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokoIIarische FeststeIIung einzeIner Punkte oder einzeIner bei der Tagsatzung von ihnen seIbst oder von anderen abgegebenen ErkIarungen zu verIangen.
(4)
Das ProtokoII ist, sofern nichts anderes im gegenwartigen Gesetze angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftfthrer zu unterschreiben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

§. 60.

(1)
Uber die durch ein VoIIstreckungsorgan vorgenommenen ExecutionshandIungen ist von demseIben ein kurzes ProtokoII aufzunehmen.
(2)
Das ProtokoII hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der ExecutionshandIung anwesenden betheiIigten Personen, den Gegenstand der ExecutionshandIung und eine Angabe der wesentIichen Vorgange zu enthaIten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer ExecutionshandIung vom VerpfIichteten oder ftr denseIben geIeistete ZahIung im ProtokoIIe zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden GIaubiger unterfertigten ProtokoII ergibt, dass die vom VoIIstreckungsorgan tbernommenen Betrage unmitteIbar dem betreibenden GIaubiger tbergeben wurden, hat der GerichtsvoIIzieher dem ProtokoII den entsprechenden BeIeg anzuschIieBen. Das ProtokoII ist vom VoIIstreckungsorgane zu unterschreiben.
(3)
Uberdies hat das VoIIstreckungsorgan die mit seiner AmtshandIung in Zusammenhang stehenden Antrage und ErkIarungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderIichenfaIIs zu beurkunden.

§. 61.

Wenn eine ExecutionshandIung vom VoIIstreckungsorgane nicht gesetzgemaB oder auftraggemaB ausgefthrt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem VoIIstreckungsorgane die Weisungen zu ertheiIen, weIche zur Behebung der unterIaufenen FehIer oder sonst zum richtigen VoIIzug der ExecutionshandIung nOthig sind.

BeschlUsse.

§. 62.

Sofern nicht ein durch KIage eingeIeiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfoIgen die gerichtIichen Entscheidungen im Executionsverfahren und aIIe in diesem Verfahren vorkommenden gerichtIichen Verftgungen durch BeschIuss.

§. 63.

Der BeschIuss, durch weIchen die Execution bewiIIigt wird, hat insbesondere zu enthaIten:

  1. Namen, Wohnort und Beschaftigung des betreibenden GIaubigers und des VerpfIichteten;
  2. den zu voIIstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines InhaItes und Gegenstandes, sowie aIIer etwaigen Nebengebthren; bei verzinsIichen Forderungen ist der ZinsfuB und der Tag anzugeben, von weIchem an die Zinsen rtckstandig sind; bei variabIen Zinsen ist ein prozentmaBiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
  3. die Angabe der anzuwendenden ExecutionsmitteI;
  4. bei einer Execution in das VermOgen des VerpfIichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden GIaubigers heranzuziehenden VermOgenstheiIe;
  5. die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

§. 64.

(1) AuBerhaIb einer Tagsatzung gefasste BeschItsse sind den Parteien und aIIen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der BeschIussfassung zu verstandigenden Personen, sofern nicht im einzeInen FaIIe eine andere Form der MittheiIung angeordnet ist, durch ZusteIIung einer schriftIichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben. Ein Bescheid, durch weIchen ein Antrag ohne VerhandIung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist Ietzterem nur auf Ansuchen des AntragsteIIers zuzusteIIen.

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(2)
AIIe wahrend einer Tagsatzung oder bei einer ExecutionshandIung gefassten BeschItsse sind zu verktnden. Diese BeschItsse sind den bei der Verktndung anwesenden Parteien und sonstigen BetheiIigten in schriftIicher Ausfertigung zuzusteIIen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes RechtsmitteI gegen den BeschIuss oder das Recht zur sofortigen Executionsfthrung auf Grund des BeschIusses zusteht. An Parteien und sonstige BetheiIigte, weIche bei der Verktndung nicht anwesend waren, ist in diesen FaIIen und nebstdem in aIIen FaIIen, in weIchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die ZusteIIung einer schriftIichen Ausfertigung zu bewirken.
(3)
Wenn hienach die ZusteIIung einer schriftIichen Ausfertigung nicht zu erfoIgen hat, begrtndet die mtndIiche Verktndung die Wirkung der ZusteIIung.

Recurs.

§. 65.
(1)
Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtIichen BeschItsse ist das RechtsmitteI des Recurses zuIassig, soweit das gegenwartige Gesetz dieseIben weder ftr unanfechtbar erkIart, noch ein abgesondertes RechtsmitteI wider sie versagt.
(2)
§ 517 ZPO giIt nicht ftr die Exekution auf das unbewegIiche VermOgen, ftr BeschItsse, mit denen tber die BewiIIigung, EinsteIIung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine GeIdstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie ftr die im § 402 aufgezahIten BeschItsse.
(3)
§ 521a ZPO ist -soweit es sich nicht um Entscheidungen tber die Kosten des Exekutionsverfahrens handeIt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist -nicht anzuwenden.

§ 66. (1) Gegen BeschItsse, durch die

  1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiIigten Personen angeordnet wird oder
  3. der Auftrag zur VorIage des ExekutionstiteIs nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteiIt wird, sowie
  4. gegen die zur Durchfthrung einzeIner Exekutionsakte an die VoIIstreckungsorgane erIassenen

Auftrage ist ein abgesondertes RechtsmitteI nicht gestattet.

(2) Die HOhe einer aufgetragenen SicherheitsIeistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro tbersteigt.

§. 67.

(1)
Die gerichtIichen BeschItsse im Executionsverfahren kOnnen, sofern das gegenwartige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor AbIauf der Recursfrist in VoIIzug gesetzt werden.
(2)
Dem Recurse kommt eine die Ausfthrung des angefochtenen BeschIusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten FaIIen zu.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Vollzugsbeschwerde

§ 6S. Wer sich durch einen Vorgang des ExekutionsvoIIzugs, insbesondere durch eine AmtshandIung des VoIIstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer ExekutionshandIung, ftr beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht AbhiIfe verIangen. Die VoIIzugsbeschwerde ist innerhaIb von 14 Tagen nach Kenntnis vom ExekutionsvoIIzug oder von der Verweigerung der ExekutionshandIung einzubringen.

Ersuchen an eine Behorde.

§. 69.

(1) Wenn der VoIIzug der bewiIIigten Execution nicht dem Gerichte zusteht, weIches die Execution bewiIIigt hat, so hat Ietzteres das zum Einschreiten aIs Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den ExecutionsvoIIzug zu ersuchen.

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(2) Das Executionsgericht hat mit der ErIassung der erforderIichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzeIner, auBerhaIb des SprengeIs des Executionsgerichtes zu bewirkender ExecutionsmaBregeIn oder tberhaupt zur ErIedigung eines anhangigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn wahrend eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer BehOrden nothwendig wird.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 519/1995)

§. 70.

(1)
Von der Erhebung des Recurses gegen die ExecutionsbewiIIigung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn Ietzteres infoIge des Recurses die VoIIziehung des angefochtenen BeschIusses aufgeschoben hat. Die rechtskraftige ErIedigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem FaIIe, sondern jedesmaI zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewiIIigende BeschIuss infoIge des Recurses aufgehoben oder abgeandert worden ist.
(2)
Das Executionsgericht hat sodann je nach dem InhaIte der ihm zukommenden MittheiIungen aIIe zur Fortsetzung oder zur EinsteIIung, Einschrankung oder Aufschiebung des ExecutionsvoIIzuges erforderIichen Anordnungen zu erIassen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 519/1995)

Offentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei

§ 71. (1) Die OffentIiche Bekanntmachung erfoIgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verftgen, dass das Edikt auch in Zeitungen verOffentIicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Die Parteien und sonstige BeteiIigte kOnnen verIangen, dass mit der vom Gericht angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten weitere entgeItIiche Bekanntmachungen verbunden werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Loschen der Daten der Ediktsdatei

§ 71a. (1) Tagsatzungen, Termine und ftr Antrage eingeraumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu IOschen.

(2)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die BesteIIungen von Kuratoren zu IOschen, sobaId der Kurator rechtskraftig seines Amtes enthoben wurde oder die KurateI sonst erIoschen ist.
(2a) Die Daten einer ZwangsverwaItung sind zu IOschen, sobaId dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskraftig eingesteIIt wurden.
(3)
Die tbrigen Daten sind zu IOschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Executionshandlung.

§. 72.

(1)
Die bei einer ExecutionshandIung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen MittheiIungen erfoIgen, faIIs nicht im gegenwartigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mtndIich.
(2)
Aufforderungen und MittheiIungen, weIche wegen Abwesenheit der Person, an weIche sie zu richten sind, nicht mtndIich geschehen kOnnen, sind derseIben schriftIich zuzusteIIen. Die BefoIgung dieser Vorschrift ist im ProtokoIIe zu bemerken.

Executionsacten. §. 73.

Die Parteien und aIIe sonstigen BetheiIigten kOnnen Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzeInen Actensttcken Abschriften verIangen. SoIche Einsicht-und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtIiches Interesse gIaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dtrfen jedoch die gerade dringend benOthigten Actensttcke dem VoIIstreckungsorgane nicht entzogen werden.

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Kosten der Execution.

§. 74.
(1)
Sofern nicht ftr einzeIne FaIIe etwas anderes angeordnet ist, hat der VerpfIichtete dem betreibenden GIaubiger auf dessen VerIangen aIIe ihm verursachten, zur RechtsverwirkIichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; weIche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfaItiger Erwagung aIIer Umstande zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.
(2)
Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskraftig zuerkannten Exekutionskosten erIischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder EinsteIIung der Exekution zu Iaufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so giIt § 54 Abs. 2 ZPO.
(3)
Bei der Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen sind die nach BewiIIigung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des VoIIstreckungsorgans zu bestimmen.
(4)
BeschItsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren ErIassung voIIstreckbar.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 8, BGBI. I Nr. 59/2000.

Barauslagen

§ 74a. Der betreibende GIaubiger, der einen Antrag im eIektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht BarausIagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht tbersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu beIegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten BarausIagen oder auf VerIangen des VerpfIichteten zu erIassen. § 54b Abs. 2 Z 3 und §§ 54c ff sind sinngemaB anzuwenden, wobei der VerpfIichtete im Einspruch nur geItend machen kann, dass die vom betreibenden GIaubiger verzeichneten BarausIagen diesem nicht oder nicht in der geItend gemachten HOhe entstanden sind.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000.

§. 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angefthrten Grtnde eingesteIIt wird oder dessen EinsteIIung aus anderen, dem betreibenden GIaubiger bei SteIIung des Antrages auf ExecutionsbewiIIigung oder bei Beginn des ExecutionsvoIIzuges schon bekannten Grtnden erfoIgen musste, so hat der betreibende GIaubiger auf Ersatz der gesammten bis zur EinsteIIung aufgeIaufenen Executionskosten keinen Anspruch. Dies giIt nicht, wenn die Exekution eingesteIIt wird, weiI dem VerpfIichteten im TiteIverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewiIIigt wurde.

§. 76.

Bei der voraussichtIich Ietzten gerichtIichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die AusIagen von amtswegen zu bertcksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dtrften. Eine nachtragIiche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbetrage. §. 77.

Wenn sich mit Rtcksicht auf die HOhe der Betrage, die wahrscheinIiche Dauer des ErIages oder aus anderen Grtnden die fruchtbringende AnIage der im Laufe eines Executionsverfahrens zu Gericht erIegten Ertragstberschtsse, FeiIbietungserIOse, Cassareste oder anderen BargeIdbetrage empfiehIt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender AnIage das Geeignete zu veranIassen. Die naheren Bestimmungen tber die Art der AnIage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.

Anwendung der Civilprocessordnung.

§. 7S.

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(1)
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die aIIgemeinen Bestimmungen der CiviIprocessordnung tber die Parteien, das Verfahren und die mtndIiche VerhandIung, tber den Beweis, die Beweisaufnahme und tber die einzeInen BeweismitteI, tber richterIiche BeschItsse und tber das RechtsmitteI des Recurses zur Anwendung zu kommen.
(2)
Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen tber die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.

Zweiter Titel

Vollstreckbarerklarung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

§ 79. (1) Die BewiIIigung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im AusIand errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten ExekutionstiteIn gehOren (ausIandische ExekutionstiteI), setzt voraus, daB sie ftr Osterreich ftr voIIstreckbar erkIart wurden.

(2) Akte und Urkunden sind ftr voIIstreckbar zu erkIaren, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, voIIstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsvertrage oder durch Verordnungen verbtrgt ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Z 2 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verftgung nach dem 30. Juni 2009 zugesteIIt worden ist (vgI. § 415).

§. S0.

Einem Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausIandischen Gerichts oder einer sonstigen BehOrde, auf einen vor diesen geschIossenen VergIeich oder auf eine ausIandische OffentIiche Urkunde grtndet, ist tberdies nur dann stattzugeben:

  1. wenn die Rechtssache nach MaBgabe der im InIande tber die Zustandigkeit geItenden Bestimmungen im auswartigen Staate anhangig gemacht werden konnte;
  2. wenn die Ladung oder Verftgung, durch die das Verfahren vor dem auswartigen Gerichte oder der auswartigen BehOrde eingeIeitet wurde, der Person, wider weIche Execution gefthrt werden soII, entweder in dem betreffenden auswartigen Gebiete oder mitteIs Gewahrung der RechtshiIfe in einem anderen Staatsgebiete oder im InIande nach den ftr die ZusteIIung von KIagen geItenden Vorschriften zugesteIIt wurde;
  3. wenn das Erkenntnis gemaB dem dartber vorIiegenden Zeugnisse der ausIandischen Gerichts- oder sonstigen BehOrde nach dem ftr Ietztere geItenden Rechte einem die VoIIstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterIiegt.

VersagungsgrUnde

§ S1. Die VoIIstreckbarerkIarung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 79 und 80 angefthrten Bedingungen zu versagen:

  1. wenn es dem Antragsgegner wegen einer UnregeImaBigkeit des Verfahrens nicht mOgIich war, sich an dem vor dem ausIandischen Gericht oder der ausIandischen BehOrde stattfindenden Verfahren zu beteiIigen;
  2. wenn durch die VoIIstreckbarerkIarung eine HandIung erzwungen werden soII, die nach dem Recht des InIands entweder tberhaupt unerIaubt oder nicht erzwingbar ist;
  3. wenn durch die VoIIstreckbarerkIarung ein RechtsverhaItnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur VerwirkIichung geIangen soII, dem durch das inIandische Gesetz im InIand aus Rtcksichten der OffentIichen Ordnung oder der SittIichkeit die GtItigkeit oder KIagbarkeit versagt ist.

Zustandigkeit

§ S2. Ftr die VoIIstreckbarerkIarung ist zustandig:

  1. das Bezirksgericht, bei dem der VerpfIichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz ftr Wien in Exekutionssachen zustandige Gericht.
Verfahren

§ S3. (1) Uber den Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung ist ohne vorhergehende mtndIiche VerhandIung und ohne Einvernehmung des Gegners mit BeschIuB zu entscheiden.

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(2) Soweit nicht in diesem TiteI etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen tber die Exekution inIandischer Akte und Urkunden sinngemaB anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 10, BGBI. I Nr. 59/2000.

Rekurs

§ S4. (1) Im Verfahren tber einen Rekurs gegen einen BeschIuss tber den Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung ist § 521a ZPO mit der MaBgabe sinngemaB anzuwenden, dass die Fristen ftr Rekurs und Rekursbeantwortung jeweiIs einen Monat betragen.

(2)
Wird dem Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung ganz oder teiIweise stattgegeben, so giIt ftr den Rekurs des Antragsgegners an das Gericht zweiter Instanz FoIgendes:
  1. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners nicht im InIand und steIIt der Rekurs dessen erste MOgIichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiIigen, so betragt die Frist ftr den Rekurs zwei Monate. Die Frist ftr die Rekursbeantwortung betragt auch in diesem FaII einen Monat.
  2. Im Rekurs gegen die VoIIstreckbarerkIarung kOnnen Grtnde ftr deren Versagung auch dann geItend gemacht werden, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Der Antragsgegner ist dabei zur gIeichzeitigen GeItendmachung aIIer nicht aktenkundigen Versagungsgrtnde bei sonstigem AusschIuss verpfIichtet.
(3)
Wird der Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung ganz oder teiIweise abgewiesen und erhebt der AntragsteIIer dagegen Rekurs, so ist auf die Rekursbeantwortung des Antragsgegners Abs. 2 Z 1 erster Satz und Z 2 entsprechend anzuwenden.
(4)
Gegen die Entscheidung tber einen wegen der ErteiIung oder Versagung der VoIIstreckbarerkIarung erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshaIb unzuIassig, weiI das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstinstanzIiche Entscheidung zur Ganze bestatigt hat.
(5)
Ist der ausIandische ExekutionstiteI nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskraftig, so kann das mit einem Rekurs gegen die Entscheidung tber den Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung befasste Gericht auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur VoIIstreckbarerkIarung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausIandischen ExekutionstiteIs unterbrechen, wobei es dem Antragsgegner eine angemessene Frist ftr das EinIegen eines RechtsmitteIs im Ursprungsstaat setzen kann. Das Gericht kann auBerdem die Vornahme bereits zuIassiger ExekutionshandIungen davon abhangig machen, dass der betreibende GIaubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit ftr den dem VerpfIichteten drohenden Schaden Ieistet.

Exekutionsantrag und Vollzug

§ S4a. (1) Mit dem Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung kann der Antrag auf BewiIIigung der Exekution verbunden werden. Uber beide Antrage hat das Gericht zugIeich zu entscheiden.

(2) Wenn bis zur Vornahme von VerwertungshandIungen tber den Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung nicht rechtskraftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren VoIIzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhaIten.

Wirkung der Vollstreckbarerklarung

§ S4b. Nach Eintritt der Rechtskraft der VoIIstreckbarerkIarung ist der ausIandische ExekutionstiteI wie ein inIandischer zu behandeIn. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung aIs im Ursprungsstaat zu.

Aufhebung und Abanderung der Vollstreckbarerklarung

§ S4c. (1) Wird der ExekutionstiteI im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der VoIIstreckbarerkIarung aufgehoben oder abgeandert, so kann der VerpfIichtete die Aufhebung oder Abanderung der VoIIstreckbarerkIarung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf EinsteIIung oder Einschrankung der Exekution verbunden werden.

(2) Uber den Antrag auf Aufhebung oder Abanderung der VoIIstreckbarerkIarung hat das ftr die VoIIstreckbarerkIarung in erster Instanz zustandige Gericht nach AnhOrung des betreibenden GIaubigers mit BeschIuB zu entscheiden.

Anerkennung

§ S5. Wird die FeststeIIung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

1. im AusIand errichtet wurden,

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2. eine vermOgensrechtIiche AngeIegenheit zum Gegenstand haben und

3. einer VoIIstreckung nicht zugangIich sind, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemaB anzuwenden.

§ S6. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach VOIkerrecht oder in Rechtsakten der Europaischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur VoIIstreckbarerkIarung eines ausIandischen TiteIs auf Grund besonderer Vorschriften eine andere BehOrde aIs das nach § 82 zustandige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten TiteIs § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.

Dritter Titel
Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen

§ S6a. Akte und Urkunden supranationaIer Organisationen, denen Osterreich angehOrt, sind, unabhangig davon, ob sie im GeItungsgebiet oder auBerhaIb des GeItungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausIandischen Akten und Urkunden gIeichgesteIIt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Zweiter Abschnitt.
Execution wegen Geldforderungen.
Erster Titel.
Execution auf das unbewegliche Vermogen.
Erste Abtheilung.
Zwangsweise PfandrechtsbegrUndung.
Bewilligung und Vollzug.

§ S7. Zu Gunsten einer voIIstreckbaren GeIdforderung kann auf Antrag des betreibenden GIaubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des VerpfIichteten oder an einem diesem gehOrenden LiegenschaftsanteiI, einem Superadifikat oder einem Baurecht begrtndet werden.

1. In einem offentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

§. SS.

(1)
Sofern die Liegenschaft in einem OffentIichen Buche eingetragen ist, erfoIgt die Pfandrechtsbegrtndung durch btcherIiche EinverIeibung des Pfandrechtes.
(2)
Ftr die BewiIIigung und den VoIIzug der EinverIeibung geIten die Bestimmungen des AIIgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der MaBgabe, daB die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage betragt.
(3)
Bei der btcherIichen EinverIeibung des Pfandrechtes ist die Forderung, ftr die das Pfandrecht eingetragen wird, aIs voIIstreckbare zu bezeichnen. Diese EinverIeibung hat die Wirkung, dass wegen der voIIstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den LiegenschaftsantheiI unmitteIbar gegen jeden spateren Erwerber derseIben Execution gefthrt werden kann.

§. S9.

(1)
Ist eine Forderung voIIstreckbar geworden, ftr die schon auf Grund einer dem Eintritte der VoIIstreckbarkeit vorausgehenden BesteIIung ein Pfandrecht einverIeibt war, so ist auf Antrag des betreibenden GIaubigers die btcherIiche Anmerkung der VoIIstreckbarkeit zu bewiIIigen.
(2)
In Ansehung der BewiIIigung und des VoIIzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des AIIgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, mit den in §. 88 angefthrten Abweichungen zu geIten. Durch diese Anmerkung erIangt die Forderung unmitteIbare VoIIstreckbarkeit gegen jeden spateren Erwerber der Liegenschaft oder des LiegenschaftsantheiIes.

2. BUcherlich nicht eingetragene Liegenschaften.

§. 90.

(1) Wenn die Liegenschaft, an der oder an deren AntheiI ftr die voIIstreckbare Forderung ein Pfandrecht begrtndet werden soII, in ein OffentIiches Buch nicht aufgenommen ist, so ist zum Erwerbe

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des Pfandrechtes die vom Executionsgerichte auf Grund der ExecutionsbewiIIigung vorzunehmende pfandweise Beschreibung der zu pfandenden Liegenschaft erforderIich.

(2)
Dem Antrage auf ExecutionsbewiIIigung ist in diesem FaIIe ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizuIegen.
(3)
Die Pfandung kann nur ftr eine ziffermaBig bestimmte GeIdsumme stattfinden; die ziffermaBige Angabe der vom VerpfIichteten zu Ieistenden Nebengebtren ist nicht nothwendig.

§. 91.

Die pfandweise Beschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die zu pfandende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze des VerpfIichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekannt ist, noch durch VorIage urkundIicher Bescheinigung gIaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des VerpfIichteten tber die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.

§. 92.

(1)
Von der angeordneten pfandweisen Beschreibung ist der VerpfIichtete unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
(2)
Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die BestandtheiIe der Liegenschaft nach CuIturgattung, AusmaB und Grenzen unter gIeichzeitiger Bezeichnung der Person des Besitzers und, faIIs die Liegenschaft mehreren Personen gehOrt, der Mitbesitzer, sowie unter Anfthrung der Nummern der CatastraIparceIIen, aus weIchen sich die zu pfandende Liegenschaft zusammensetzt, in einem ProtokoIIe verzeichnet werden, und in das ProtokoII die ErkIarung aufgenommen wird, dass diese Liegenschaft oder der dem VerpfIichteten gehOrige AntheiI derseIben zu Gunsten der voIIstreckbaren Forderung des zu benennenden GIaubigers in Pfandung genommen sei; auch ist der Wohnort des GIaubigers und seines Vertreters anzugeben.
(3)
Die Forderung ist im ProtokoIIe nach CapitaI und Nebengebtren unter Bezugnahme auf den ExecutionstiteI anzugeben und aIs voIIstreckbare zu bezeichnen.
(4)
Das ProtokoII tber die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzuIegen.

§. 93.

(1)
Die zur genauen ErmittIung des Pfandgegenstandes erforderIichen Erhebungen sind nOthigenfaIIs an Ort und SteIIe zu pfIegen.
(2)
Wird hiebei eine das Eigenthumsrecht des VerpfIichteten begrtndende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfandung auf dieser Urkunde anzumerken.
(3)
Vom VoIIzuge der pfandweisen Beschreibung hat das Executionsgericht den betreibenden GIaubiger wie den VerpfIichteten zu verstandigen.

§. 94.

Eine spater zu Gunsten anderer voIIstreckbarer Forderungen bewiIIigte Pfandung derseIben Liegenschaft ist, soIange die Richtigkeit und VoIIstandigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten ProtokoIIe zu voIIziehen. In der Anmerkung ist der GIaubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfandung stattfindet, und es ist dessen voIIstreckbare Forderung im Sinne des §. 92 zu bezeichnen. Auch ist der Wohnort des GIaubigers und seines Vertreters anzugeben.

§. 95.

Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am PfandungsprotokoIIe voIIzogene Liegenschaftspfandung ist in der Gemeinde, in weIcher sich die Liegenschaft befindet, durch die Gemeindeorgane in ortstbIicher Weise zu verIautbaren und tberdies durch AnschIag an der GerichtstafeI des Executionsgerichtes bekannt zu machen.

Einschrankung der Execution. §. 96.

(1) Hat der betreibende GIaubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegrtndung aIIein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon frther ftr die voIIstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (§. 89) eine grOBere Sicherheit erIangt, aIs das Gesetz ftr die AnIegung von PupiIIengeIdern erfordert, so kann auf Antrag des VerpfIichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begrtndeten Pfandrechtes oder dessen Einschrankung, insbesondere auch

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die Einschrankung des ftr die voIIstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder LiegenschaftsantheiIen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzeIne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die tbrigbIeibende Sicherheit den Vorschriften tber die AnIegung von PupiIIengeIdern noch entspricht. Bei dieser Einschrankung bIeiben unter aIIen Umstanden ursprtngIich vertragsmaBige Pfandrechte aufrecht.

(2)
Der VerpfIichtete hat die seinen Antrag begrtndenden Umstande zu beweisen.
(3)
Der BeschIuss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in VoIIzug gesetzt werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Zweite Abtheilung.

Zwangsverwaltung.

Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung

§ 97. (1) Zugunsten einer voIIstreckbaren GeIdforderung kann auf Antrag des betreibenden GIaubigers die ZwangsverwaItung einer Liegenschaft, eines Superadifikats oder eines Baurechts des VerpfIichteten bewiIIigt werden.

(2)
Durch ZwangsverwaItung wird auf die Nutzungen und Einktnfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst-oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einktnfte aus diesem Unternehmen erfasst.
(3)
Ist ftr die hereinzubringende voIIstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des VerpfIichteten rechtskraftig begrtndet, so bedarf es der VorIage einer Ausfertigung des ExekutionstiteIs nicht.
(4)
Wurde die ZwangsverwaItung innerhaIb des Ietzten Jahres eingesteIIt, weiI die ErzieIung von Ertragnissen, die zur Befriedigung der betreibenden GIaubiger verwendet werden kOnnten, tberhaupt nicht oder doch innerhaIb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die BewiIIigung der ZwangsverwaItung voraus, dass der betreibende GIaubiger bescheinigt, dass die ErzieIung von Ertragnissen, die zur Befriedigung der betreibenden GIaubiger verwendet werden kOnnten, zu erwarten ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Einleitung.

Anmerkung im Grundbuch §. 9S.

(1)
Das BewiIIigungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die BewiIIigung der ZwangsverwaItung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden GIaubigers und der betriebenen Forderung btcherIich angemerkt wird (Anmerkung der ZwangsverwaItung). Ist das BewiIIigungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter AnschIuss der erforderIichen AnzahI von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die ZwangsverwaItung nur ftr TeiIe einer Liegenschaft bewiIIigt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.
(2)
Diese Anmerkung hat die FoIge, dass die bewiIIigte ZwangsverwaItung gegen jeden spateren Erwerber der Liegenschaft durchgefthrt werden kann.
(3)
ZugIeich mit der VeranIassung der btcherIichen Anmerkung ist das Executionsgericht um den VoIIzug der ZwangsverwaItung zu ersuchen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

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Zustellungen

§ 9Sa. (1) Die BewiIIigung der Exekution ist dem betreibenden GIaubiger und dem VerpfIichteten zuzusteIIen. Ab ZusteIIung dieses BeschIusses an den VerpfIichteten sind RechtshandIungen des VerpfIichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren ZubehOr betreffen und die nicht zur ordentIichen VerwaItung gehOren, den GIaubigern gegentber unwirksam. Auf diese RechtsfoIge ist hinzuweisen.

(2) Dem betreibenden GIaubiger kann zugIeich der ErIag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwOchigen Frist zur Deckung der MindestentIohnung des ZwangsverwaIters aufgetragen werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Bestellung des Zwangsverwalters und Ubernahme der Liegenschaft

§ 99. (1) SobaId der Kostenvorschuss erIegt ist, hat das Exekutionsgericht einen VerwaIter zu besteIIen und den VerpfIichteten zu verstandigen, dass er sich jeder VerwaItungshandIung, insbesondere jeder Verftgung tber die von der Exekution betroffenen Ertragnisse, zu enthaIten habe und sich an der Geschaftsfthrung des VerwaIters gegen dessen WiIIen nicht beteiIigen dtrfe.

(2)
Der BeschIuss nach Abs. 1 ist dem betreibenden GIaubiger, dem VerpfIichteten, dem VerwaIter und den OffentIichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt ZuschIagen, VermOgenstbertragungsgebthren und sonstigen OffentIichen Abgaben berufen sind, zuzusteIIen und unter Angabe der Person des VerpfIichteten und der zu verwaItenden Liegenschaft in der Ediktsdatei OffentIich bekannt zu machen. ZugIeich hat das Exekutionsgericht dem VerpfIichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem VerwaIter zu tbergeben. Wurde die ZwangsverwaItung hinsichtIich eines LiegenschaftsanteiIs, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewiIIigt, so sind auch die tbrigen Miteigenttmer zu verstandigen.
(3)
Kommt der VerpfIichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des VerwaIters anordnen, dass die Liegenschaft dem VerwaIter durch das VoIIstreckungsorgan zur VerwaItung und Einziehung der Ertragnisse tbergeben wird.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Mitwirkungspflicht des Verpflichteten

§ 99a. Der VerpfIichtete hat dem ZwangsverwaIter aIIe zur Geschaftsfthrung nOtigen UnterIagen zu tbergeben und aIIe erforderIichen AufkIarungen zu erteiIen. Das Exekutionsgericht kann den VerpfIichteten auf Antrag des ZwangsverwaIters in Haft nehmen, wenn er die VerpfIichtungen beharrIich und ohne hinreichenden Grund nicht erftIIt. Gegen den VerpfIichteten kann die AusfoIgung der Urkunden auf Antrag des ZwangsverwaIters auch im Wege der Exekution (§§ 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu steIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Aufschiebung der Zwangsverwaltung

§ 99b. Die ZwangsverwaItung ist, vorbehaItIich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derseIben Forderung Exekution auf wiederkehrende GeIdforderungen gefthrt wird und der pfandbare Betrag voraussichtIich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebthren im Lauf eines Jahres zu tiIgen.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Beitritt

§. 100.

(1)
Wenn das Executionsgericht, bevor ein VerwaIter ernannt ist, davon verstandigt wird (§. 99 Absatz 1), dass die ZwangsverwaItung noch einem anderen GIaubiger bewiIIigt wurde, so ist dem zu ernennenden VerwaIter aufzutragen, die VerwaItung auch zu Gunsten dieses Ietzteren GIaubigers zu fthren.
(2)
Wird einem GIaubiger die ZwangsverwaItung einer Liegenschaft bewiIIigt, ftr die bereits in einem anderen ZwangsverwaItungsverfahren ein VerwaIter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen VerwaIter zu besteIIen, sondern dem bereits besteIIten VerwaIter aufzutragen, die VerwaItung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen GIaubigers zu fthren.

(3) Vom Beitritt ist neben dem neuen GIaubiger auch der VerpfIichtete zu verstandigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

UndurchfUhrbarkeit der Zwangsverwaltung

§ 101. Wird die ZwangsverwaItung nicht beim Exekutionsgericht beantragt und ist die ZwangsverwaItung nach dem Stand des Grundbuchs undurchfthrbar, so hat das zur Entscheidung tber den Exekutionsantrag berufene Gericht -wenn das Hindernis beseitigt werden kann -dem betreibenden GIaubiger aufzutragen, innerhaIb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtIosem AbIauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem ftr das Exekutionsgericht maBgebendem Grundbuchsstand, so ist die ZwangsverwaItung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtIosem AbIauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzusteIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Superadifikate

§ 102. (1) Bei einem Superadifikat, ftr das bei Gericht keine Urkunde tber den Erwerb des Eigentums durch HinterIegung aufgenommen wurde, hat der GIaubiger das Eigentum oder den Besitz des VerpfIichteten zu behaupten und durch Urkunden gIaubhaft zu machen. FehIt die urkundIiche Bescheinigung, so haben der ExekutionsbewiIIigung Erhebungen des VoIIstreckungsorgans und eine Einvernahme des VerpfIichteten tber die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach BewiIIigung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverztgIich die pfandweise Beschreibung des Superadifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der voIIstreckbaren Forderung des betreibenden GIaubigers anzuordnen.

(2)
Die bewiIIigte ZwangsverwaItung ist im ProtokoII tber die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(3)
SobaId die BewiIIigung der ZwangsverwaItung angemerkt wurde, kann die bewiIIigte ZwangsverwaItung gegen jeden spateren Erwerber des Superadifikats durchgefthrt werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Wirkung der Einleitung.

§. 103.

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(1)
Nach Anmerkung der ZwangsverwaItung kann, soIange die ZwangsverwaItung nicht rechtskraftig eingesteIIt ist, auf die Ertragnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon frther daran erworbener Rechte, nur im Wege der ZwangsverwaItung Exekution gefthrt werden.
(2)
SobaId im Sinne des ersten Absatzes die ZwangsverwaItung einer Liegenschaft eingeIeitet wurde, kann, soIange sie nicht rechtskraftig eingesteIIt ist, zu Gunsten weiterer voIIstreckbarer Forderungen eine besondere ZwangsverwaItung derseIben Liegenschaft nicht mehr eingeIeitet werden. AIIe GIaubiger, weIchen wahrend dieser Zeit die ZwangsverwaItung der Liegenschaft bewiIIigt wird, treten damit der bereits eingeIeiteten ZwangsverwaItung bei; sie mtssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden GIaubiger dieseIben Rechte, aIs wenn die ZwangsverwaItung auf ihren Antrag eingeIeitet worden ware.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Prioritat des Befriedigungsrechts §. 104.

(1)
Ftr die Prioritat des Befriedigungsrechts des betreibenden GIaubigers ist der Zeitpunkt maBgebend, in weIchem das Ersuchen um den VoIIzug der Anmerkung beim Buchgericht eingeIangt ist, oder wenn das Buchgericht seIbst zur BewiIIigung der ZwangsverwaItung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf ZwangsverwaItung (§ 29 GBG). Der betreibende GIaubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfoIgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner voIIstreckbaren Forderung sammt Nebengebtren aus den Ertragnissen aIIen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte btcherIiche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die ZwangsverwaItung erwirken.
(2)
Bei Superadifikaten bestimmt sich die Prioritat nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der BewiIIigung der ZwangsverwaItung im ProtokoII tber die pfandweise Beschreibung.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Wohnungsraume des Verpflichteten.

§. 105.

(1)
Wohnt der VerpfIichtete zur Zeit der BewiIIigung der ZwangsverwaItung auf dem derseIben unterworfenen Grundsttck oder in dem zu verwaItenden Haus, so ist ihm wahrend der Dauer der ZwangsverwaItung eine getrennte Wohneinheit zu tberIassen, die die unentbehrIichen Wohnraume ftr ihn und ftr die im gemeinsamen HaushaIt Iebenden Personen aufweist. Uber den Umfang dieser Raume entscheidet das Executionsgericht. Wenn der VerpfIichtete die VerwaItung der Liegenschaft gefahrdet, kOnnen ihm die tberIassenen Wohnungsraume vom Executionsgerichte auf Antrag entzogen werden.
(2)
Zur Raumung der Wohnung kOnnen Personen nicht angehaIten werden, soIange sie dieseIbe ohne Gefahrdung ihrer Gesundheit nicht verIassen kOnnen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Zwangsverwalter

§ 106. (1) Zum ZwangsverwaIter ist eine unbeschoItene, verIassIiche und geschaftskundige Person zu besteIIen, die Kenntnisse in der VerwaItung von Liegenschaften hat.

(2) Die in Aussicht genommene Person muss in ZwangsverwaItungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene PersOnIichkeit des WirtschaftsIebens sein. Wenn die ZwangsverwaItung ein Unternehmen erfasst, das im HinbIick auf seine GrOBe, seinen Standort, seine wirtschaftIichen VerfIechtungen oder aus anderen gIeich wichtigen Grtnden von wirtschaftIicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person

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heranzuziehen. ErforderIiche Anfragen des Gerichts tber diese Eigenschaften sind von den BehOrden und den zustandigen gesetzIichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der ZwangsverwaIter erhaIt eine BesteIIungsurkunde.

(4) Zum ZwangsverwaIter kann auch eine juristische Person besteIIt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Austbung der ZwangsverwaItung vertritt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Auswahl des Zwangsverwalters

§ 107. (1) Das Exekutionsgericht hat eine ftr den jeweiIigen EinzeIfaII geeignete Person auszuwahIen, die eine ztgige Durchfthrung der ZwangsverwaItung gewahrIeistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden KanzIeiorganisation und einer zeitgemaBen technischen Ausstattung sowie die BeIastung mit anhangigen ZwangsverwaItungen zu bertcksichtigen.

(2) Bei der AuswahI hat das Gericht weiters zu bertcksichtigen:

  1. aIIfaIIige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Exekutions-, Steuer-und Arbeitsrechts,
  2. die bisherige Tatigkeit der in Aussicht genommenen Person aIs ZwangsverwaIter und
  3. deren Berufserfahrung.

(3) ErftIIt keine der in die ZwangsverwaIterIiste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die ZwangsverwaItung zu tbernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Ubernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die ZwangsverwaIterIiste eingetragene Person auswahIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Zwangsverwalterliste

§ 107a. (1) Die ZwangsverwaIterIiste hat TextfeIder ftr foIgende Angaben zu enthaIten:

  1. Name, Anschrift, TeIefon-und TeIefaxnummer sowie E-MaiI-Adresse;
  2. AusbiIdung;
  3. berufIiche Laufbahn;
  4. eingetragen in eine BerufsIiste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
  5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftIichen BeIangen);
  6. besondere Kenntnisse tber die VerwaItung bestimmter Liegenschaftskategorien;
  7. Infrastruktur
    a) GesamtzahI der Mitarbeiter,
    b) ZahI der Mitarbeiter mit ZwangsverwaItungspraxis,
    c) ZahI der Mitarbeiter mit juristischer AusbiIdung,
    d) ZahI der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftIicher AusbiIdung,
    e) geeignetes EDV-Programm,
    f) HaftpfIichtversicherung aIs ZwangsverwaIter;
  8. Erfahrung aIs ZwangsverwaIter (insbesondere AnzahI der BesteIIungen sowie Umsatz und MitarbeiteranzahI);
  9. angestrebter OrtIicher Tatigkeitsbereich;
  10. bei juristischen Personen
    a) Vertretung bei Austbung der ZwangsverwaItung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
    b) GeseIIschafter und wirtschaftIich BeteiIigte.

(2) Die ZwangsverwaIterIiste ist aIs aIIgemein zugangIiche Datenbank vom OberIandesgericht Linz ftr ganz Osterreich zu fthren.

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(3) Die an der VerwaItung interessierten Personen haben sich seIbst in die ZwangsverwaIterIiste einzutragen. Sie kOnnen die Angaben auch jederzeit seIbst andern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

Unabhangigkeit des Zwangsverwalters

§ 107b. (1) Der ZwangsverwaIter muss vom VerpfIichteten und von den betreibenden GIaubigern unabhangig sein. Er darf kein naher AngehOriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des VerpfIichteten sein.

(2)
Der ZwangsverwaIter hat Umstande, die geeignet sind, seine Unabhangigkeit in ZweifeI zu ziehen, unverztgIich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfaIIs bekannt zu geben, dass er
  1. den VerpfIichteten, dessen nahe AngehOrige 32 IO) oder organschaftIiche Vertreter vertritt oder berat oder dies innerhaIb von ftnf Jahren vor der ZwangsverwaItung getan hat,
  2. einen GIaubiger des VerpfIichteten vertritt oder berat oder einen betreibenden GIaubiger gegen den VerpfIichteten innerhaIb von drei Jahren vor der ZwangsverwaItung vertreten oder beraten hat oder
  3. einen unmitteIbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentIich Betroffenen vertritt oder berat.
(3)
Ist der ZwangsverwaIter eine juristische Person, so hat diese das VorIiegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtIich der GeseIIschafter, der zur Vertretung nach auBen berufenen sowie der maBgebIich an dieser juristischen Person beteiIigten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
(4)
Die vom ZwangsverwaIter bekannt gegebenen Umstande sind, wenn sie das Gericht nicht zum AnIass nimmt, um den ZwangsverwaIter zu entheben, den Parteien weiterzuIeiten.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Bestellung eines anderen Verwalters - Enthebung

§ 10S. (1) Der betreibende GIaubiger und der VerpfIichtete kOnnen innerhaIb von 14 Tagen nach ZusteIIung des BeschIusses tber die BesteIIung des ZwangsverwaIters und der vom ZwangsverwaIter bekannt gegebenen Umstande nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begrtnden. Sofern dies rechtzeitig mOgIich ist, hat der Entscheidung tber den Antrag die Einvernehmung des VerwaIters und, je nach der Person des AntragsteIIers, des VerpfIichteten oder des betreibenden GIaubigers vorauszugehen.

(2)
Das Exekutionsgericht hat den ZwangsverwaIter tberdies jederzeit aus wichtigen Grtnden von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3)
Wird der ZwangsverwaIter seines Amtes enthoben, Iehnt der BesteIIte die Ubernahme der Tatigkeit ab oder faIIt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum ZwangsverwaIter zu besteIIen.
(4)
Die Enthebung und die BesteIIung eines anderen VerwaIters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Geschaftskreis des Verwalters

§ 109. (1) Die dem VerwaIter nach MaBgabe des Gesetzes zustehenden geschaftIichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit ZusteIIung des BesteIIungsbeschIusses an den VerwaIter in Kraft.

(2) Der VerwaIter hat aIIe zur ordnungsgemaBen und vorteiIhaften wirtschaftIichen Nutzung der Liegenschaft dienenden MaBnahmen zu treffen. Er ist aIIen BeteiIigten ftr VermOgensnachteiIe, die er ihnen durch pfIichtwidrige Fthrung seines Amtes verursacht, verantwortIich.

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(3) Der ZwangsverwaIter ist kraft seiner BesteIIung befugt, aIIe Nutzungen und Einktnfte sowie die Betriebskosten aus der verwaIteten Liegenschaft einzuziehen und dartber zu quittieren. Er kann aIIe Rechtsgeschafte und RechtshandIungen vornehmen und aIIe KIagen anstrengen, die zur Durchfthrung der ZwangsverwaItung erforderIich sind, insbesondere auch eine KIage auf UnterIassung schuIdhaft schadigender Einwirkungen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Aufforderung an dritte Personen

§ 110. Der VerwaIter hat dritte Personen, denen Leistungen an den VerpfIichteten obIiegen, die sich aIs Einktnfte der verwaIteten Liegenschaft darsteIIen, unter AnschIuss einer Ausfertigung der BesteIIungsurkunde aufzufordern, diese an den VerwaIter zu entrichten. Nach der Aufforderung des VerwaIters, ZahIungen nur an ihn zu Ieisten, kOnnen diese nicht mehr gtItig an den VerpfIichteten Ieisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei frtheren ZahIungen einer SchuId an den VerpfIichteten wird der Dritte befreit, auBer der ZwangsverwaIter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der ZahIung die ZwangsverwaItung bekannt war.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Miet- und Pachtvertrage §. 111.

Die BewiIIigung der ZwangsverwaItung ist auf die bei Anmerkung der ZwangsverwaItung im Grundbuch bestehende Miet-und Pachtvertrage ohne EinfIuss. Der VerwaIter kann jedoch soIche Vertrage unter den sonst hieftr maBgebenden Bedingungen ktndigen, KIage wegen Raumung erheben und neue Mietvertrage ftr die ortstbIiche Dauer abschIieBen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschafte §. 112.

(1)
Der VerwaIter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verftgungen, die nicht zur ordentIichen VerwaItung gehOren, insbesondere
  1. zum AbschIuss von Mietvertragen, die auf Iangere Zeit aIs die voraussichtIiche Dauer der ZwangsverwaItung abgeschIossen werden,
  2. zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzeIner TeiIe derseIben und
  3. zur Verpachtung einzeIner oder der gesamten Ertragnisse der Liegenschaft durch OffentIiche Versteigerung; die Versteigerung obIiegt dem VoIIstreckungsorgan nach §§ 277 ff.
(2)
Soweit dies rechtzeitig mOgIich ist, hat der ErteiIung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden GIaubigers und des VerpfIichteten vorauszugehen.
(3)
Wenn dem ftr einen LiegenschaftsantheiI besteIIten VerwaIter auch von den tbrigen Miteigenthtmern die VerwaItung tbertragen ist, so mtssen vor der gerichtIichen Genehmigung von Verftgungen, die nicht innerhaIb des gewOhnIichen Wirtschaftsbetriebes geIegen sind, oder anderer MaBregeIn von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der ZwangsverwaItung nicht betroffenen Miteigenthtmer tber den Antrag des VerwaIters einvernommen werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

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Entlohnung des Zwangsverwalters

§ 113. (1) Der VerwaIter hat Anspruch auf eine EntIohnung zuztgIich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner BarausIagen. Die EntIohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der SorgfaIt seiner Geschaftsfthrung zu bemessen.

(2) Das Exekutionsgericht kann den VerwaIter auf seinen Antrag jederzeit ermachtigen, aus den Ertragnissen angemessene Vorschtsse zu entnehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

EntIohnung des ZwangsverwaIters ftr die VerwaItung von ImmobiIien

§ 113a. Bei der ZwangsverwaItung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, betragt die EntIohnung in der RegeI 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie betragt nicht nur in diesem FaII mindestens 500 Euro.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Erhohung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters

§ 113b. (1) Die EntIohnung erhOht sich, soweit dies unter Bertcksichtigung auBergewOhnIicher Umstande geboten ist, und zwar insbesondere im HinbIick auf

  1. die GrOBe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. den mit der Bearbeitung der ArbeitsverhaItnisse, kompIexer Bestand-, Werk-und sonstiger RechtsverhaItnisse sowie mit der FertigsteIIung von Bauvorhaben und der Vornahme von grOBeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
  3. den mit der Prtfung von Exszindierungsansprtchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. den ftr die betreibenden GIaubiger erzieIten besonderen ErfoIg.

(2) Die EntIohnung verringert sich, soweit dies unter Bertcksichtigung auBergewOhnIicher Umstande geboten ist, und zwar insbesondere im HinbIick auf

  1. die Einfachheit oder Ktrze des Verfahrens
  2. das FehIen von Arbeitnehmern bei verwaIteten Unternehmen
  3. die Tatsache, dass der ZwangsverwaIter auf bestehende Strukturen des zwangsverwaIteten Unternehmens zurtckgreifen konnte, oder
  4. die Tatsache, dass der erzieIte ErfoIg nicht auf die Tatigkeit des ZwangsverwaIters zurtckzufthren war, sondern auf Leistungen des VerpfIichteten oder Dritter.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Uberwachung der GeschaftsfUhrung des Verwalters

§ 114. (1) Das Exekutionsgericht hat die Tatigkeit des VerwaIters zu tberwachen. Es kann ihm schriftIich oder mtndIich Weisungen erteiIen, Berichte und AufkIarungen einhoIen, Rechnungen oder sonstige Schriftsttcke einsehen und die erforderIichen Erhebungen vornehmen.

(2)
Kommt der VerwaIter seinen ObIiegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur ptnktIichen ErftIIung seiner PfIichten durch GeIdstrafen anhaIten und in dringenden FaIIen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzeIner Geschafte einen besonderen VerwaIter besteIIen.
(3)
Uber Beschwerden von beteiIigten GIaubigern, vom VerpfIichteten, von Miteigenttmern der verwaIteten Liegenschaft gegen einzeIne MaBnahmen oder das VerhaIten des VerwaIters entscheidet das

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Exekutionsgericht nach Einvernehmung des VerwaIters und derjenigen Personen, ftr weIche diese Entscheidung von BeIang ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Rechnungslegung

§ 115. (1) Der VerwaIter hat innerhaIb von 14 Tagen nach AbschIuss jedes Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der VerwaItung Rechnung zu Iegen. Das erste Rechnungsjahr Iauft bis zum Ende des KaIendermonats, in den seine BesteIIung gefaIIen ist. Das Exekutionsgericht kann anderes anordnen. Bei VerwaItungen von ktrzerer aIs Jahresdauer ist IedigIich nach SchIuss der VerwaItung Rechnung zu Iegen. Die sich aIs Ertragstberschtsse ergebenden GeIder hat der VerwaIter unverztgIich sicher und bestmOgIich fruchtbringend anzuIegen. Das Gericht kann bestimmen, dass der VerwaIter die Ertragstberschtsse bei Gericht zu erIegen hat. Hiebei hat das Gericht die Perioden im HinbIick auf die hinsichtIich der Liegenschaftseinktnfte tbIichen FaIIigkeitstermine zu bestimmen.

(2)
Die RechnungsIegung hat mitteIs Uberreichung einer mit den nOtigen BeIegen versehenen Rechnung zu geschehen.
(3)
Der mit der RechnungsIegung saumige VerwaIter ist durch GeIdstrafen und durch Abztge von der EntIohnung ftr die VerwaItung zur ErftIIung seiner PfIichten zu verhaIten.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Entscheidung Uber die Rechnungslegung

§ 116. Das Exekutionsgericht hat dem VerpfIichteten und dem betreibenden GIaubiger unter Setzung einer bestimmten Frist GeIegenheit zu geben, sich zu der vom ZwangsverwaIter geIegten Rechnung zu auBern. Uber aIIfaIIige BemangeIungen ist eine Tagsatzung anzuberaumen. Von den Personen, die keine BemangeIung angebracht haben, wird angenommen, dass sie die geIegte Rechnung aIs richtig anerkennen. Diese RechtsfoIge ist in der Aufforderung zur AuBerung bekannt zu geben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Entscheidung Uber die Rechnung

§ 117. (1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prtfung keine Bedenken dagegen bestehen.

(2) Den Personen, die keine BemangeIung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung tber die VerwaItungsrechnung nicht zu.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Geltendmachung der Entlohnung

§ 117a. (1) Der ZwangsverwaIter hat zugIeich mit der RechnungsIegung seinen Anspruch auf EntIohnung und BarausIagen geItend zu machen.

(2) Uber den Anspruch des ZwangsverwaIters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden GIaubigers und des VerpfIichteten gemeinsam mit der Entscheidung tber die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden ProtokoIIs den anderen Rekursberechtigten zuzusteIIen. Diese kOnnen binnen 14

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Tagen ab ZusteIIung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

ErfUllung der Rechnungslegungspflicht §. 11S.

(1)
Auf die ErftIIung der dem VerwaIter in der RechnungserIedigung vom Exekutionsgericht erteiIten Auftrage hat das Exekutionsgericht im Wege von GeIdstrafen, durch Abztge an der zugesprochenen EntIohnung oder durch ZurtckhaItung derseIben zu dringen.
(2)
Dem VerwaIter rechtskraftig auferIegte Ersatze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene EntIohnung oder auf die ihm aIs BarausIagen gebthrende Summe, faIIs dies aber unausfthrbar ware oder nicht voIIen ErfoIg hatte, durch Exekution auf das VermOgen des VerwaIters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuIeiten.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Verwaltungsertragnisse.

§. 119.

(1)
Die Ertragnisse der verwaIteten Liegenschaft sind in GemaBheit der nachfoIgenden Bestimmungen zur Berichtigung der VerwaItungsausIagen sowie zur Befriedigung des betreibenden GIaubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2)
Zu diesen Ertragnissen gehOren aIIe dem VerpfIichteten gebthrenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einktnfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere
  1. die nach Anmerkung der ZwangsverwaItung gewonnenen Frtchte,
  2. die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindIichen Frtchte,
  3. die in diesem Zeitpunkt schon faIIigen, jedoch noch nicht gezahIten Einktnfte und
  4. die erst nach Anmerkung der ZwangsverwaItung faIIig werdenden Einktnfte.
(3)
Wenn Frtchte oder Einktnfte schon vor Anmerkung der ZwangsverwaItung von GIaubigern des VerpfIichteten gepfandet wurden, so gehOrt nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebthren ertbrigende TeiI zu den VerwaItungsertragnissen.
(4)
Die ZwangsverwaItung erfasst Sachen und Einktnfte nicht, die vor der Anmerkung der ZwangsverwaItung tbertragen worden sind. Bei einer Verpfandung und einer Ubereignung oder Zession zur SichersteIIung gehOrt der nach Berichtigung der verpfandeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebthren ertbrigende TeiI zu den VerwaItungsertragnissen.

Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungsertragnissen.

§. 120.

(1) Die mit der VerwaItung und gewOhnIichen wirtschaftIichen Benttzung der Liegenschaft verbundenen AusIagen sind vom VerwaIter ohne weiteres Verfahren aus den Ertragnissen zu berichtigen.

(2) Zu diesen AusIagen gehOren insbesondere:

  1. die zur Zeit der BewiIIigung der ZwangsverwaItung nicht Ianger aIs drei Jahre rtckstandigen, sowie die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt ZuschIagen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden OffentIichen Abgaben, sowie die nicht Ianger aIs drei Jahre rtckstandigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
  2. die dem VerpfIichteten aus Versicherungsvertragen obIiegenden Leistungen, sofern diese Vertrage in Ansehung der verwaIteten Liegenschaft, einzeIner TheiIe derseIben, des ZubehOrs oder der in die VerwaItung einbezogenen Vorrathe geschIossen sind;

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  1. die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden und die aus dem Ietzten Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen Betrage an Lohn, KostgeId und anderen Dienstbeztgen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst-oder Landwirtschaft bestimmten Grundsttckes oder zur Uberwachung und InstandhaItung von Wohnhausern verwendeten Personen; erstreckt sich die ZwangsverwaItung auf gewerbIiche Unternehmungen, die mit dem forst-oder IandwirtschaftIichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Dienstbeztge der in diesen Unternehmungen verwendeten Personen im gIeichen Umfange unmitteIbar aus den Ertragnissen zu berichtigen;
  2. die Kosten der ZwangsverwaItung, die Kosten der ErhaItung und nothwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiIigen Bestreitung dieser Kosten geIeisteten Vorschtsse;
  3. die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden und die aus dem Ietzten Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen Zinsen, Renten, UnterhaItsgeIder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergesteIIten Forderungen und Rechten gebtren, einschIieBIich der aus Ausgedingen gebtrenden Leistungen, sowie die auf eine CapitaIstiIgung berechneten AbschIagszahIungen, weIche kraft einer bereits vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitaten oder durch gIeichmaBige, in Zeitabschnitten von hOchstens einem Jahre faIIige Raten zu bewirken sind.

(3) Die unmitteIbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angefthrten Ausgaben ist nur insoweit statthaft, aIs die fragIichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrechte des betreibenden GIaubigers genieBen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

§. 121.

(1)
Die zur ErhaItung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen AusIagen, einschIieBIich der im §. 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Ertragnissen vor den rtckstandigen oder wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden Steuern und OffentIichen Abgaben (§. 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.
(2)
Ftr die tbrigen in § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten ZahIungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem InhaIt des ProtokoIIs tber die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten seIbst zukommende Rangordnung maBgebend.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Vertheilung der ErtragsUberschUsse.

§. 122.

Die VertheiIung der nach Abzug der unmitteIbar berichtigten AusIagen (§. 120) ertbrigenden Ertragnisse (Ertragstberschtsse) hat in der RegeI nach ErIedigung jeder einzeInen VerwaItungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch soIche VerteiIungen beim Vorhandensein hinreichender ZahIungsmitteI auf Antrag wahrend des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die EinIeitung einer besonderen VerteiIungsverhandIung wegen der Geringftgigkeit der jahrIichen Ertragstberschtsse dem Gericht unzweckmaBig erscheint und die Rechte der GIaubiger durch eine soIche Aufschiebung nicht Ieiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

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Verteilungstagsatzung

§ 123. (1) Zur VerhandIung tber die VerteiIung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind auBer dem VerpfIichteten und dem betreibenden GIaubiger aIIe Personen zu Iaden, ftr weIche nach den dem Gerichte vorIiegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu GeIdIeistungen verpfIichtende Forderungen und Rechte begrtndet sind.

(2) Die VerteiIungstagsatzung ist in der Ediktsdatei OffentIich bekannt zu machen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

§. 124.

Aus den zur VerteiIung geIangenden Ertragstberschtssen sind nach den in §§ 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen ReihenfoIge zu berichtigen:

  1. die Ansprtche des VerwaIters auf EntIohnung und Ersatz der BarausIagen, soweit sie nicht schon durch die gewahrten Vorschtsse (§ 113) gedeckt sind;
  2. die nicht Ianger aIs drei Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden VermOgenstbertragungsgebtren und, soweit sie nicht schon im Sinne des §. 120 unmitteIbar aus den Ertragnissen berichtigt wurden, die im §. 120 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Steuern und OffentIichen Abgaben sammt Verzugszinsen;
  3. soweit nicht gIeichfaIIs schon deren Berichtigung gemaB §. 120 Abs. 2 Z 5 erfoIgt ist, die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden oder aus dem Ietzten Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen Zinsen, Renten, UnterhaItsgeIder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergesteIIt sind, einschIieBIich der im §. 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten CapitaIsabschIagszahIungen, in der den Bezugsrechten seIbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden GIaubiger gebtrt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Tilgung der betriebenen Forderung §. 125.

(1)
Die nach Berichtigung dieser ZahIungen verbIeibenden Summen sind zur TiIgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die ZwangsverwaItung bewiIIigt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch ZwangsverwaItung Execution fthrender GIaubiger entscheidet der im §. 104 angegebene Zeitpunkt tber die ReihenfoIge der TiIgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzeInen derseIben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebtrt. Der hiernach zurtckstehende GIaubiger geIangt zum Zuge, wenn sammtIiche vorausgehende Forderungen der tbrigen betreibenden GIaubiger mit den dreijahrigen Zinsen und sonstigen Rtckstanden, Process-und Executionskosten getiIgt sind.
(2)
Forderungen, die untereinander in gIeicher Rangordnung stehen, sind nach VerhaItnis ihrer Gesammtbetrage zu tiIgen. Die Forderungen der betreibenden GIaubiger gehen in Bezug auf die Befriedigung aus den Ertragstberschtssen den Ianger aIs drei Jahre rtckstandigen pfandrechtIich nicht sichergesteIIten Steuern, Gebtren und OffentIichen Abgaben voraus.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Verteilung der verbleibenden ErtragsUberschUsse; Hyperocha §. 126.

Der gemaB §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung geIangende TheiI der Ertragstberschtsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden

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oder aus dem Ietzten Jahre vor deren BewiIIigung rtckstandigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte des betreibenden GIaubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aIIer dieser Ansprtche ertbrigender Rest ist dem VerpfIichteten zuzuweisen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Forderungsanmeldung

§ 127. (1) Die Ansprtche werden bei der VerteiIung nur infoIge AnmeIdens der Gaubiger bertcksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die ZwangsverwaItung bewiIIigt wurde, sind jedoch von Amts wegen in die VerteiIung einzubeziehen.

(2) In der AnmeIdung ist der beanspruchte, aus den Ertragstberschtssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 giIt sinngemaB.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

§. 12S.

(1)
Bei der Tagsatzung ist tber die erfoIgten AnmeIdungen und die von amtswegen zu beachtenden Ansprtche, sowie tber die ReihenfoIge und Art ihrer Befriedigung zu verhandeIn.
(2)
Widersprtche, die hiebei gegen die BezahIung einzeIner angemeIdeter oder von amtswegen zu bertcksichtigender Forderungen oder ihrer Zinsen aus den Ertragstberschtssen, gegen die beantragte ReihenfoIge der BezahIung, gegen die HOhe der auszufoIgenden Betrage oder gegen die Berechtigung zur Empfangnahme der ZahIungen erhoben werden, sind nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung tber den Widerspruch von der ErmittIung und FeststeIIung streitiger Thatumstande abhangt.
(3)
Zur Erhebung von Widersprtchen sind aIIe GIaubiger befugt, deren Ansprtche beim AusfaIIen des bestrittenen Rechtes aus den Ertragstberschtssen zum Zuge kommen kOnnten; die Befugnis zum Widerspruche steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den AfterpfandgIaubigern zu. Der VerpfIichtete kann nur gegen die Bertcksichtigung soIcher Ansprtche Widerspruch erheben, ftr weIche ein ExecutionstiteI nicht vorIiegt.
(4)
Das weitere Verfahren bei Erhebung von Widersprtchen, die RechtsfoIgen der versaumten KIagsanbringung, die ErIassung des VertheiIungsbeschIusses, die AusfoIgung der zugewiesenen Betrage an die Berechtigten und der EinfIuss anhangiger Widerspruchsprocesse auf die Ausfthrung des VertheiIungsbeschIusses bestimmen sich nach den ftr die MeistbotsvertheiIung aufgesteIIten Vorschriften. § 212 Abs. 2 und § 214 Abs. 2 erster HaIbsatz geIten sinngemaB.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Einstellung der Zwangsverwaltung. §. 129.

(1)
Die ZwangsverwaItung ist von Amts wegen oder auf Antrag des VerpfIichteten einzusteIIen, wenn samtIiche Forderungen samt Nebengebthren getiIgt sind, zu deren Hereinbringung die ZwangsverwaItung bewiIIigt wurde.
(2)
Das Exekutionsgericht hat die EinsteIIung der ZwangsverwaItung von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnen, wenn die Fortsetzung der ZwangsverwaItung besondere Kosten erfordern wtrde, die aus den Einktnften der Liegenschaft nicht bestritten werden kOnnen, und der betreibende GIaubiger den nOtigen GeIdbetrag nicht vorschieBt, oder wenn nach den VerhaItnissen die ErzieIung von Ertragnissen, die zur Befriedigung des fthrenden betreibenden GIaubigers verwendet werden kOnnten, tberhaupt nicht oder doch innerhaIb eines Jahres nicht zu erwarten ist oder diese Ertragnisse nicht einmaI 25% der Iaufenden Zinsen des betriebenen KapitaIs decken.

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(3) Der EinsteIIung hat eine Einvernehmung der Parteien und des VerwaIters vorauszugehen.

(4) Die ZwangsverwaItung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden GIaubigers einzusteIIen. Findet gIeichzeitig zu Gunsten mehrerer GIaubiger ZwangsverwaItung statt, so hat der nur von einem derseIben gesteIIte Antrag auf EinsteIIung der ZwangsverwaItung bIoB die Wirkung, dass dieser GIaubiger die Rechte und PfIichten eines betreibenden GIaubigers verIiert, die zu seinen Gunsten voIIzogene Anmerkung der ZwangsverwaItung geIOscht wird und die Forderung dieses GIaubigers ktnftighin IedigIich nach MaBgabe ihrer sonstigen SichersteIIung (§§. 120 Abs. 2 Z 5, 124 Z 3 und 126) bei den VertheiIungen der Ertragnisse bertcksichtigt wird.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Verstandigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung - Folgen der Einstellung der
Zwangsverwaltung
§. 130.

(1)
Von der EinsteIIung einer ZwangsverwaItung sind der VerpfIichtete und der betreibende GIaubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der VerwaIter die in § 99 Abs. 2 genannten OffentIichen Organe und die dort genannten Miteigenttmer der Liegenschaft zu verstandigen.
(2)
Mit Rechtskraft des EinsteIIungsbeschIusses erIangt der VerpfIichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benttzung der Liegenschaft, zur Einziehung der Ertragnisse und zur Verftgung tber dieseIben. Das Executionsgericht hat die btcherIiche LOschung der Anmerkung der ZwangsverwaItung von amtswegen zu veranIassen und den VerwaIter zur Ubergabe der Liegenschaft an den VerpfIichteten, zur Verstandigung jener Personen, die gemaB §. 110 zur ZahIung an den VerwaIter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der SchIussrechnung anzuweisen. Ein aus der SchIussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem VerpfIichteten herauszugeben, sofern der betreibende GIaubiger mit Zustimmung des VerpfIichteten nichts anderes beantragt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Verwaltung von Superadifikaten, Liegenschaftsanteilen und nicht verbUcherten Liegenschaften

§ 131. (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen tber die ZwangsverwaItung von Liegenschaften auch auf die ZwangsverwaItung von Superadifikaten, Baurechten und einzeInen LiegenschaftsanteiIen zu beziehen.

(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution gefthrt, die in das Grundbuch nicht eingetragen ist, so geIten hieftr die Bestimmungen tber Superadifikate sinngemaB.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Rekurs

§ 132. Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten BeschItsse und gegen die BeschItsse, durch weIche:

  1. die btcherIiche Anmerkung der EinIeitung der ZwangsverwaItung angeordnet wird (§ 98),
  2. ein anderer ZwangsverwaIter besteIIt wird (§ 108) und
  3. der Zeitpunkt der VerteiIung der Ertragstberschtsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen
  4. die BeschItsse, die nach § 114 im Rahmen der Uberwachung der Geschaftsfthrung des

VerwaIters ergehen, mit Ausnahme des BeschIusses tber die Verhangung einer GeIdstrafe, findet ein Rekurs nicht statt.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Exekutionsantrag

§ 133. (1) Zu Gunsten einer voIIstreckbaren GeIdforderung kann auf Antrag des betreibenden GIaubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superadifikats oder eines Baurechts des VerpfIichteten bewiIIigt werden.

(2) Ist dem Antrag ein Verzeichnis der Personen, denen an der Liegenschaft oder dem Superadifikat dingIiche Rechte zustehen oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs-und Vorkaufsrechte eingetragen sind, und ihrer Adressen nicht angeschIossen, so ist der Exekutionsantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden GIaubiger auffordern, binnen einer festzusetzenden Frist ein soIches Verzeichnis vorzuIegen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Superadifikat

§ 134. Bei einem Superadifikat, ftr das bei Gericht keine Urkunde tber den Erwerb des Eigentums durch HinterIegung aufgenommen wurde, hat der GIaubiger das Eigentum oder den Besitz des VerpfIichteten zu behaupten und durch Urkunden gIaubhaft zu machen. FehIt die urkundIiche Bescheinigung, so haben der ExekutionsbewiIIigung Erhebungen des GerichtsvoIIziehers und eine Einvernahme des VerpfIichteten tber die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach BewiIIigung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverztgIich die pfandweise Beschreibung des Superadifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der voIIstreckbaren Forderung des betreibenden GIaubigers anzuordnen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000.

Betreibender Glaubiger mit Pfandrecht

§ 135. Ist ftr die hereinzubringende voIIstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des VerpfIichteten rechtskraftig begrtndet, so bedarf es der VorIage einer Ausfertigung des ExekutionstiteIs nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewiIIigen, wenn der betreibende GIaubiger dies beantragt und die Identitat der Forderung nachweist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Zustellungen

§ 136. (1) Die BewiIIigung der Exekution ist dem betreibenden GIaubiger, dem VerpfIichteten und aIIen Personen, ftr die auf der Liegenschaft ein Wiederkaufsrecht einverIeibt ist, zuzusteIIen. Weicht die aus dem Grundbuch ersichtIiche Adresse des VerpfIichteten von der im Exekutionsantrag oder im ExekutionstiteI angegebenen Adresse ab, so ist die ExekutionsbewiIIigung auch an die im Grundbuch angegebene Adresse zu tbersenden.

(2) Dem betreibenden GIaubiger ist zugIeich der ErIag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwOchigen Frist aufzutragen. Den Wiederkaufsberechtigten ist mitzuteiIen, dass sie ihr Recht bei sonstigem AusschIuss innerhaIb eines Monats nach ZusteIIung dieser Verstandigung auszutben haben.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Anmerkung

§ 137. (1) Das BewiIIigungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die BewiIIigung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden GIaubigers und der betriebenen Forderung btcherIich angemerkt wird (Anmerkung der EinIeitung des Versteigerungsverfahrens). Ist das BewiIIigungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter AnschIuss der erforderIichen AnzahI von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer schon pfandrechtIich sichergesteIIten Forderung bewiIIigt, so ist in der Anmerkung darauf hinzuweisen.

(2)
Bei Superadifikaten ist die bewiIIigte Versteigerung im ProtokoII tber die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(3)
Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Grundbuchsstand undurchfthrbar ist, ist § 101 sinngemaB anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Wirkung der Anmerkung

§ 13S. (1) Die Anmerkung der EinIeitung des Versteigerungsverfahrens hat die FoIge, dass die bewiIIigte Versteigerung gegen jeden spateren Erwerber der Liegenschaft durchgefthrt werden kann und dass der GIaubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfoIgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner voIIstreckbaren Forderung samt Nebengebthren aus dem VersteigerungserIOs aIIen Personen vorgeht, weIche erst spater btcherIiche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Ftr die Prioritat des Befriedigungsrechts des betreibenden GIaubigers ist der Zeitpunkt maBgebend, in weIchem das Ersuchen um den VoIIzug der Anmerkung beim Buchgericht eingeIangt ist, oder wenn das Buchgericht seIbst zur BewiIIigung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrags 29 GBG). Bei Superadifikaten entscheidet der Zeitpunkt der Anmerkung der VersteigerungsbewiIIigung auf dem ProtokoII tber die pfandweise Beschreibung. Ein RangvorbehaIt nach § 58 GBG bIeibt unbertcksichtigt, wenn bis zur Anmerkung der EinIeitung des Versteigerungsverfahrens hievon kein Gebrauch gemacht wurde.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der EinIeitung des Versteigerungsverfahrens sind RechtshandIungen des VerpfIichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superadifikat sowie deren ZubehOr betreffen und die nicht zur ordentIichen VerwaItung gehOren, den GIaubigern und dem Ersteher gegentber unwirksam.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Beitritt.

§. 139.

(1)
Nach Anmerkung der EinIeitung des Versteigerungsverfahrens kann, soIange dieses im Gang ist, zu Gunsten weiterer voIIstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtIich derseIben Liegenschaft oder desseIben Superadifikats nicht mehr eingeIeitet werden.
(2)
AIIe GIaubiger, weIchen wahrend der Anhangigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derseIben Liegenschaft bewiIIigt wird, treten damit dem bereits eingeIeiteten Versteigerungsverfahren bei; sie mtssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
(3)
Von da an haben die beitretenden GIaubiger dieseIben Rechte, aIs wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeIeitet worden ware.

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(4) Das Executionsgericht, das nach den im Absatz 1 bezeichneten Acten die Versteigerung der namIichen Liegenschaft bewiIIigt oder um den VoIIzug einer bewiIIigten Versteigerung ersucht wird, hat den GIaubiger, der den Versteigerungsantrag gesteIIt hat, zu verstandigen, dass und weIchen anhangigen Versteigerungsverfahren er beigetreten sei. Von jedem Beitritt hat das Exekutionsgericht auch den VerpfIichteten zu verstandigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Anordnung und Vorbereitung der Schatzung; Zubehor §. 140.

(1)
Das Executionsgericht hat die Schatzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schatzung soII nicht vor AbIauf von drei Wochen seit der BewiIIigung der Versteigerung vorgenommen werden.
(2)
Der Sachverstandige hat die ftr die Schatzung benOtigten UnterIagen anderer BehOrden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere tber den Einheitswert, den GrundsteuermeBbetrag und (Abgaben)bescheide mit dingIicher Wirkung beizuschaffen. Der VerpfIichtete hat dem Sachverstandigen aIIe dazu nOtigen UnterIagen zu tbergeben und aIIe erforderIichen AufkIarungen zu erteiIen. Die BehOrden sind zur UberIassung der UnterIagen verpfIichtet.
(3)
ZugIeich mit der Schatzung ist das auf der Liegenschaft befindIiche ZubehOr derseIben (§§ 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der voIIstreckbaren Forderung des betreibenden GIaubigers zu beschreiben und zu schatzen. Ftr die Beschreibung des LiegenschaftszubehOrs haben das Gericht § 257 und der Sachverstandige §§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemaB anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Vornahme der Schatzung

§ 141. (1) Die Schatzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im foIgenden nicht anderes bestimmt wird. Der ftr die Schatzung maBgebIiche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.

(2)
Sind Grundsttcke verschiedener KuIturgattung, FIachenwidmung oder Nutzung zu schatzen, so sind ftr die einzeInen Arten von Grundsttcken besondere Sachverstandige beizuziehen, wenn dies zur richtigen ErmittIung des Wertes unerIassIich erscheint.
(3)
Zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft sind der VerpfIichtete, der betreibende GIaubiger sowie unter gIeichzeitiger Verstandigung von der BewiIIigung der Versteigerung aIIe Personen zu Iaden, ftr die nach dem InhaIt der dem Gericht dartber vorIiegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingIiche Rechte und Lasten begrtndet sind.
(3a) VerschIossene Haus-und Wohnungsttren dtrfen auch dann geOffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Ttren zum Zeitpunkt der Schatzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschIossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemaB anzuwenden.
(4)
Der Sachverstandige hat in das Gutachten auch einen LagepIan und bei Gebauden auch einen Grundriss sowie zumindest ein BiId aufzunehmen. Er hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in eIektronischer Form zur Verftgung zu steIIen.
(5)
Der Sachverstandige haftet nach § 1299 ABGB dem Ersteher und aIIen BeteiIigten ftr VermOgensnachteiIe, die er ihnen durch pfIichtwidrige Fthrung seines Amtes verursacht.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

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Unterbleiben der Schatzung §. 142.
(1)
Die Anordnung der Schatzung der Liegenschaft kann unterbIeiben, wenn die Liegenschaft aus AnIass eines frtheren gerichtIichen Verfahrens geschatzt wurde, seither nicht mehr aIs zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentIiche Veranderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat. Unter der gIeichen Voraussetzung kann von der neuerIichen Beschreibung und Schatzung des ZubehOrs einer Liegenschaft abgesehen werden, wenn sich seither weder Beschaffenheit noch Umfang dieses ZubehOrs wesentIich geandert haben.
(2)
In einem soIchen FaIIe wird das Ergebnis der frtheren Beschreibung und Schatzung dem Versteigerungsverfahren zugrunde geIegt und die Beschreibung des ZubehOrs durch Anmerkung auf dem bei der frtheren Beschreibung aufgenommenen ProtokoIIe voIIzogen.
(3)
Der BeschIuBfassung hat eine Einvernehmung beider TeiIe oder, wenn ein Antrag vorIiegt, des Gegners des AntragsteIIers vorherzugehen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Umfang der Schatzung

§ 143. (1) Bei der Schatzung ist zu ermitteIn, weIchen Wert die Liegenschaft bei AufrechterhaItung der BeIastungen und weIchen Wert sie ohne diese BeIastungen hat. AuBerdem sind die auf der Liegenschaft Iastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, anderen ReaIIasten, auf der Liegenschaft eingetragenen Bestandrechte und das Baurecht ftr sich zu schatzen und die ihnen entsprechenden KapitaIbetrage zu ermitteIn. Bei der Schatzung sind auch die auf Grund von (Abgaben)bescheiden mit dingIicher Wirkung auf der Liegenschaft Iastenden Betrage zu bertcksichtigen.

(2)
Wenn auf der Liegenschaft Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen tbergehen, ist nur der Wert zu ermitteIn, den die Liegenschaft bei AufrechterhaItung der Last hat. Eine abgesonderte Schatzung des aus der Last entspringenden Rechtes entfaIIt.
(3)
BiIden mehrere GrundbuchskOrper eine wirtschaftIiche Einheit, so ist zu ermitteIn, weIchen Wert jeder GrundbuchskOrper ftr sich aIIein und weIchen aIIe zusammen aIs wirtschaftIiche Einheit haben.
(4)
Ist offenkundig, dass ein hOherer ErIOs erzieIt werden wird, wenn mehrere Grundsttcke eines GrundbuchskOrpers einzeIn oder in Gruppen versteigert werden oder bei gemeinsamer Versteigerung mehrerer Eigentumswohnungen oder AnteiIe verschiedener VerpfIichteter an einer Liegenschaft, einem Superadifikat oder einem Baurecht, so hat der Sachverstandige auch zu ermitteIn, weIchen Wert die einzeInen Grundsttcke eines GrundbuchskOrpers oder die Gruppen von Grundsttcken oder die gemeinsam zu versteigernden Eigentumswohnungen oder AnteiIe verschiedener VerpfIichteter an einer Liegenschaft, einem Superadifikat oder einem Baurecht haben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Bekanntgabe des Schatzwerts

§ 144. (1) Dem VerpfIichteten, dem betreibenden GIaubiger sowie aIIen Personen, ftr die nach dem InhaIt der dem Gericht dartber vorIiegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingIiche Rechte und Lasten begrtndet sind, ist der Schatzwert bekannt zu geben. Sie sind gIeichzeitig aufzufordern, ihre Einwendungen binnen einer festzusetzenden Frist geItend zu machen.

(2) Ist auf der Liegenschaft eine Dienstbarkeit begrtndet, die der Ieitungsgebundenen Energieversorgung dient, so kann der aus der Dienstbarkeit Berechtigte binnen 14 Tagen ab ZusteIIung des Schatzgutachtens unwiderrufIich erkIaren, dass er die Ubernahme der Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot wtnscht und bereit ist, den vom Sachverstandigen ermitteIten Wert der Dienstbarkeit zu zahIen.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Erganzung der Schatzung

§ 145. Spatestens nach AbIauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schatzwert hat das Exekutionsgericht aIIe nOtigen Erganzungen, RichtigsteIIungen und Verbesserungen des Schatzungsgutachtens von Amts wegen zu veranIassen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Anderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen

§ 146. (1) Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtIich ein hOherer ErIOs zu erzieIen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den FaIIen der Z 1 bis 3 offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des VerpfIichteten, des betreibenden GIaubigers und aIIer Personen, ftr die nach InhaIt der dem Gericht dartber vorIiegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superadifikat dingIiche Rechte begrtndet sind, festzuIegen, dass

  1. mehrere Grundsttcke eines GrundbuchskOrpers einzeIn oder in Gruppen zu versteigern sind und dass der GrundbuchskOrper vor der ErteiIung des ZuschIags zweimaI, und zwar einmaI aIs Ganzes und dann die einzeInen Grundsttcke, ausgeboten werden soII;
  2. mehrere ein wirtschaftIiches Ganzes biIdende GrundbuchskOrper gemeinsam ausgeboten werden soIIen;
  3. wenn mit den MiteigentumsanteiIen des VerpfIichteten Wohnungseigentum an mehr aIs einer Wohnung verbunden ist, eine gemeinsame Versteigerung der einzeInen Eigentumswohnungen erfoIgen soII;

3a. AnteiIe einer Liegenschaft, eines Superadifikates oder eines Baurechts gemeinsam mit AnteiIen, die einem anderen VerpfIichteten aus einem verbundenen Verfahren zustehen, versteigert werden,

  1. Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere ReaIIasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden GIaubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht eines GIaubigers zukommt, vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmen sind; hiezu ist auch die Zustimmung des Berechtigten erforderIich;
  2. ein hOherer Betrag aIs geringstes Gebot der Versteigerung zugrunde geIegt wird; hiezu ist die

Zustimmung des betreibenden GIaubigers erforderIich. Die ZusteIIung des BeschIusses kann unterbIeiben, wenn das Versteigerungsedikt unverztgIich zugesteIIt wird.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1, 3 und 3a ist spatestens innerhaIb der zum ErIag des Kostenvorschusses ftr die Schatzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Abs. 1 Z 2, 4 und 5 Iangstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schatzwerts zu steIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn die Pfandung nach dem 29. Februar 2008 erfoIgt (vgI. § 410 Abs. 5).

Zubehor

§ 146a. (1) Wenn Gegenstande des ZubehOrs im Rahmen einer Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen gepfandet wurden, hat das ftr die Zwangsversteigerung zustandige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit BeschIuss die ZubehOreigenschaft festzusteIIen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses BeschIusses erIischt das Pfandrecht an jenen bewegIichen kOrperIichen Sachen, die ZubehOr sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende GIaubiger des Exekutionsverfahrens auf bewegIiche kOrperIiche Sachen und der betreibende GIaubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.

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(2)
Wurden die Sachen vom Finanzamt oder von der VerwaItungsbehOrde gepfandet, so ist vor der Entscheidung die BehOrde um SteIIungnahme zu ersuchen.
(3)
Das Gericht oder die BehOrde, weIche die Exekution auf bewegIiche Sachen gefthrt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des BeschIusses nach Abs. 1 zu verstandigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Vadium

§ 147. (1) Die zu Ieistende Sicherheit betragt 10% des Schatzwerts. AIs SicherheitsIeistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemaB § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden Iautet, ist aIs SicherheitsIeistung geeignet. Das Gericht kann hiertber auch ohne Angabe des Losungsworts verftgen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemaB § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden Iautet, ist das VersteigerungsprotokoII oder ein BeschIuss, der die ftr den Ersteher maBgebIichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthaIt, vorzuIegen.

(2) Personen, die sich namens einer unter staatIicher oder LandesverwaItung stehenden AnstaIt an der Versteigerung beteiIigen und eine Bestatigung der ftr die VerwaItung zustandigen Bundes-oder LandesbehOrde vorIegen, dass es sich um eine AnstaIt der genannten Art handeIt, sowie Personen, die sich namens des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiIigen, haben keine SicherheitsIeistung zu erIegen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 37/2008)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Erlag des Vadiums; Verau8erungs- und Belastungsverbot

§ 14S. (1) Vor ZuschIagserteiIung ist der Meistbietende zum ErIag des Vadiums aufzufordern. ErIegt er nicht unverztgIich, so ist ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzufthren und tber den Meistbietenden, der die SicherheitsIeistung nicht erIegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhangen.

(2)
Das erIegte Vadium ist bis zum voIIstandigen ErIag des Meistbots oder bis zur rechtskraftigen Versagung des ZuschIags in gerichtIicher Verwahrung zu haIten.
(2a) Haftet ftr den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die VerpfIichtung zum ErIag des Vadiums in dem Umfang zu erIassen, in dem die pfandrechtIich sichergesteIIte Forderung ftr das Vadium voraussichtIich Deckung bietet.
(3)
Insoweit dem Ersteher die SicherheitsIeistung erIassen wurde, ist ihm sogIeich nach SchIuss der Versteigerung die VerauBerung, BeIastung oder Verpfandung der btcherIich sichergesteIIten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, kOnnen die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aIIer aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprtche nicht hindern.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Verwahrung des Vadiums

§ 149. (1) Der Ersteher kann im FaII des § 148 Abs. 3 jederzeit durch nachtragIichen ErIag des Vadiums 147 Abs. 1) die Aufhebung des zufoIge § 148 erIassenen Verbots und die btcherIiche LOschung der Anmerkung erwirken.

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(2) Jede aIs SicherheitsIeistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Ubergabe aIs Pfand ftr aIIe aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprtche.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Ubernahme von Lasten.

§. 150.
(1)
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere ReaIIasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden GIaubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmen. NachfoIgende Lasten sind nur insoweit zu tbernehmen, aIs sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der VerteiIungsmasse Deckung finden.
(1a) Dienstbarkeiten, die der Ieitungsgebundenen Energieversorgung dienen, sind auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderrufIich erkIart hat, den vom Sachverstandigen ermitteIten Wert der Dienstbarkeit zu zahIen.
(2)
Nicht rechtzeitig ausgetbte Wiederkaufsrechte sind nach Durchfthrung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschadigung aus dem Meistbote zu IOschen.
(3)
Ftr btcherIich eingetragene Bestandrechte bIeiben die Vorschriften des §. 1121 des a. b. G. B. maBgebend.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Vorrangseinraumung

§ 150a. Im FaII einer nur reIativ wirksamen Vorrangseinraumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG ist bei der MeistbotsverteiIung das vortretende Recht an seiner ursprtngIichen SteIIe zu bertcksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprtngIichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmen ist, zurtcktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Geringstes Gebot

§ 151. (1) Das geringste Gebot ist der haIbe Schatzwert.

(2)
Gebote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dtrfen bei der Versteigerung nicht bertcksichtigt werden.
(3)
Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, aIs das geringste Gebot betragt, so darf der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden. Auf einen binnen zwei Jahren zu steIIenden Antrag ist ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerIiche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der ftr die erste Versteigerung geItenden Vorschriften durchzufthren. Lag der ersten Versteigerung ein hOheres geringstes Gebot aIs der haIbe Schatzwert zugrunde, so kann gIeichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzIich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

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Berichtigung des Meistbotes.

§. 152.

(1)
Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der ZuschIagserteiIung bei Gericht zu erIegen. UnterIiegt die Ubertragung des Eigentums IandesgesetzIichen Grundverkehrsgesetzen, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des BeschIusses, womit der ZuschIag ftr wirksam erkIart wird. Der zu erIegende Betrag vermindert sich um jene Betrage, die auf Forderungen von PfandgIaubigern, die aus dem Meistbote voraussichtIich zum Zuge geIangen und mit der Ubernahme der SchuId durch den Ersteher einverstanden sind oder auf pfandrechtIich sichergesteIIte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere ReaIIasten, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot tbernommen werden mtssen, entfaIIen. Rtckstandige Renten, UnterhaItsgeIder und andere wiederkehrende Leistungen, rtckstandige Zinsen der zur Ubernahme bestimmten Forderungen sowie Prozess-und Exekutionskosten dtrfen bei dieser Berechnung nicht in AnschIag gebracht werden.
(2) Auch das bei Gericht erIegte Vadium vermindert den zu erIegenden Betrag des Meistbots.
(3)
Der Ersteher hat das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tag der ErteiIung des ZuschIags bis zum ErIag mit 4% zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bei Gericht erIegten Betrage des Meistbots faIIen in die VerteiIungsmasse.
(4)
Die ftr die Erwerbung der Liegenschaft zu entrichtenden Ubertragungsgebtren dtrfen nicht in das Meistbot eingerechnet werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Ubernahmebetrag fUr Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung

§ 152a. (1) Der Betrag, weIcher ftr die Ubernahme einer Dienstbarkeit, die der Ieitungsgebundenen Energieversorgung dient, zu Ieisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der ZuschIagserteiIung bei Gericht zu erIegen. Er ist dem Meistbot zuzuschIagen und mit diesem zu verteiIen.

(2) Wird dieser Betrag nicht fristgerecht erIegt, so ist dieser von Amts wegen durch BeschIuss des Exekutionsgerichts festzusteIIen. Der festgesteIIte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des BeschIusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden GIaubiger sowie von jeder der tbrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der VerteiIungsmasse durchgefthrt werden.

KUndigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen §. 153.

(1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot tbernommene pfandrechtIich sichergesteIIte Forderungen haIbjahrig ktndigen und ohne Rtcksicht auf die vertragsmaBig ftr die RtckzahIung geItenden Bestimmungen zurtckzahIen, wenn die vertragsmaBig von der Forderung auBer den CapitaIsabschIagszahIungen dem GIaubiger zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jahrIichen Gesammtbetrage vier von Hundert tbersteigen.

(2) Sofern vertragsmaBig ktrzere Ktndigungsfristen geIten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Nutzungsverhaltnis bei Superadifikat

§ 153a. Bei Versteigerung eines Superadifikats tritt der Ersteher in das bestehende NutzungsverhaItnis ein. Der Eigenttmer kann jedoch das NutzungsverhaItnis aus wichtigem Grund ktndigen.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Wiederversteigerung.

§. 154.

(1)
Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemaB berichtigt wird, findet auf Antrag oder von Amts wegen die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des saumigen Erstehers statt.
(2)
Die Wiederversteigerung unterbIeibt, wenn der saumige Ersteher vor AbIauf der Frist zum Rekurs gegen die Anordnung der Wiederversteigerung den noch offenen Betrag des Meistbots samt Zinsen bei Gericht erIegt. Mit Rechtskraft der Anordnung der Wiederversteigerung verIiert die erste Versteigerung ihre Wirksamkeit.
(3)
Die Wiederversteigerung ist unter entsprechender Anwendung der ftr die erste Versteigerung geItenden Vorschriften durchzufthren. Der saumige Ersteher ist vom Bieten nicht ausgeschIossen; er hat jedoch eine SicherheitsIeistung in der HOhe des geringsten Gebots vor dem Beginn des Bietens zu erIegen.
(4)
Von dem neuerIichen Versteigerungstermine sind auch jene Personen in Kenntnis zu setzen, ftr weIche erst nach Anberaumung der ersten Versteigerung dingIiche Rechte und Lasten begrtndet, oder Wiederkaufs-und Vorkaufsrechte eingetragen wurden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Haftung des saumigen Erstehers §. 155.

(1)
Der saumige Ersteher haftet ftr den AusfaII am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, ftr die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 152 Abs. 3 und ftr aIIe sonst durch seine SaumsaI verursachten Schaden sowohI mit dem Vadium und dem erIegten Betrag des Meistbots wie mit seinem tbrigen VermOgen.
(2)
Der AusfaII am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemaB § 152 Abs. 3 sind von Amts wegen durch BeschIuss des Exekutionsgerichtes festzusteIIen. Der festgesteIIte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Betrage nicht aus dem Vadium und dem erIegten Betrag des Meistbots berichtigt werden kOnnen, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des BeschIusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden GIaubiger sowie von jeder der tbrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte beantragt und zu Gunsten der VertheiIungsmasse durchgefthrt werden.
(3)
Auf den Betrag, um weIchen das bei der Wiederversteigerung erzieIte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung tberschreitet, hat der saumige Ersteher keinen Anspruch.
(4)
BIeibt die Wiederversteigerung erfoIgIos, so giIt aIs AusfaII am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 151) und dem Meistbot des saumigen Erstehers.

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Ubergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Ubergabe der Liegenschaft.

§. 156.

(1) Die Gefahr der zur Versteigerung geIangten Liegenschaft geht mit dem Tage der ErtheiIung des ZuschIages auf den Ersteher tber. Dies giIt auch dann, wenn die Ubertragung des Eigentums IandesgesetzIichen Grundverkehrsgesetzen unterIiegt. Von diesem Tage an gebtren ihm aIIe Frtchte und

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Einktnfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erIOschen, sowie die Steuern und OffentIichen Abgaben zu tragen, weIche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot tbernommenen SchuIdbetrage zu verzinsen.

(2) Die Ubergabe der Liegenschaft sowie des verauBerten ZubehOrs an den Ersteher und die btcherIiche Eintragung seines Eigenthumsrechtes hat erst nach ErftIIung aIIer Versteigerungsbedingungen zu erfoIgen. Die Ubergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des §. 349 zu voIIziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Raumung sind durch BeschIuss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem VerpfIichteten ist die ZahIung an den Ersteher aufzutragen.

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RUckerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags §. 157.

(1)
Wenn der ZuschIag rechtskraftig aufgehoben wird oder wenn er infoIge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtIichen Annahme eines Uberbots seine Wirksamkeit verIiert, hat der Ersteher die bezogenen Frtchte und Einktnfte zurtckzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner SaumsaI Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und OffentIichen Abgaben, die auf ErzieIung der Frtchte und Einktnfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtIich erIegten Betrags des Meistbots vom jeweiIigen ErIagstag an in Abrechnung bringen.
(2)
Die Rtckerstattung der bezogenen Frtchte und Einktnfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen durch BeschIuss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Frtchte nOthigen Anordnungen zu treffen. Vor ErIassung des BeschIusses ist der frthere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des BeschIusses kann vom betreibenden GIaubiger sowie von jeder der tbrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das VermOgen des frtheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der VertheiIungsmasse durchgefthrt werden.
(3)
Die erstatteten Betrage oder der ftr erstattete Frtchte erzieIte ErIOs sind in gerichtIiche Verwahrung zu nehmen.
(4)
Wird der auf Grund IandesgesetzIicher Grundverkehrsgesetze unter VorbehaIt erteiIte ZuschIag nicht rechtswirksam, so sind ftr die Wiederversteigerung die entsprechenden IandesgesetzIichen Sondervorschriften zu beachten.

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Einstweilige Verwaltung

§ 15S. (1) Ab ZuschIagserteiIung, jedoch nur soIange die zur Versteigerung geIangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht tbergeben wurde, kOnnen der betreibende GIaubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtIich sichergesteIIte GIaubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem ErIag des Meistbotes nicht saumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiIigen VerwaItung der versteigerten Liegenschaft steIIen.

(2) Eine einstweiIige VerwaItung ist auch dann zuIassig, wenn der ZuschIag auf Grund IandesgesetzIicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Einstweilige Verwaltung - anzuwendende Bestimmungen §. 159.

Auf diese einstweiIige VerwaItung sind die Vorschriften tber die ZwangsverwaItung mit foIgenden Abweichungen sinngemaB anzuwenden:

  1. Sofern nicht im einzeInen FaIIe mit Rtcksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Grtnden dagegen Bedenken obwaIten, kann der Ersteher zum VerwaIter ernannt werden;
  2. die dem betreibenden GIaubiger eingeraumte EinfIussnahme auf die VerwaItung gebthrt in gIeichem MaB dem GIaubiger, der die VerwaItung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, wenn er nicht seIbst VerwaIter ist, dem Ersteher, so Iange er mit dem ErIag des Meistbots nicht saumig ist;
  3. die VerwaItung endet mit rechtskraftiger EinsteIIung des Versteigerungsverfahrens oder mit Ubergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§ 156 Abs. 2); das Exekutionsgericht hat in diesen FaIIen die nach § 130 erforderIichen Auftrage zu erIassen, auBer der Ersteher wurde im zweiten FaII zum VerwaIter besteIIt;
  4. aus den Ertragnissen sind nur die Kosten der VerwaItung und die in § 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten AusIagen, soweit sie wahrend der VerwaItung faIIig werden, zu berichtigen; die danach ertbrigenden Ertragnisse sind gerichtIich zu erIegen und werden dem Ersteher erst nach dem ErIag des gesamten Meistbots ausgefoIgt; wenn der ZuschIag frther rechtskraftig aufgehoben wird oder wenn er infoIge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtIichen Annahme eines Uberbots seine Wirksamkeit verIiert, faIIen die gerichtIich erIegten Ertragnisse in die VerteiIungsmasse;
  5. ansteIIe des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer VerwaIter ernannt werden, wenn der Ersteher mit dem ErIag des Meistbots saumig wird oder wenn die Abnahme der VerwaItung aus anderen erhebIichen Grtnden notwendig oder zweckmaBig erscheint.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags

§ 160. Eine gemaB § 158 angeordnete VerwaItung hat, wenn der ZuschIag rechtskraftig aufgehoben wird oder wenn er infoIge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtIichen Annahme eines Uberbots seine Wirksamkeit verIiert, bis zur Ubergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem frtheren Ersteher ist die VerwaItung abzunehmen. Wenn auf Grund IandesgesetzIicher Grundverkehrsgesetze die erneute Versteigerung bewiIIigt wird, so ist dem Meistbietenden der ersten Versteigerung die einstweiIige VerwaItung erst dann abzunehmen, wenn im neuerIichen Versteigerungstermin einem anderen Bieter der ZuschIag erteiIt worden ist. AnsteIIe des frtheren VerwaIters kann unter den in § 159 Z 1 angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum VerwaIter ernannt werden.

Ubergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung §. 161.

(1)
Eine vor dem Versteigerungstermine zu Gunsten eines GIaubigers eingeIeitete ZwangsverwaItung geht mit dem Tage des ZuschIages ohne Unterbrechung in eine VerwaItung zu Gunsten des Erstehers tber (§§. 158 bis 160). Der VerwaIter ist von der ErtheiIung des ZuschIages von amtswegen zu verstandigen. An seinerstatt kann unter den im §. 159 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum VerwaIter ernannt werden.
(2)
Die VertheiIung der Ertragnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des ZuschIages entfaIIen, hat nach den Vorschriften der §§. 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem AbschIusse eingesteIIt wird, erfoIgt die VertheiIung der Ertragnisse ohne Rtcksicht auf eine dazwischenIiegende VerwaItung zu Gunsten des Erstehers.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Anberaumung des Versteigerungstermins §. 169.

(1)
Nach AbIauf der Einwendungsfrist gegen den Schatzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.
(2)
Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der BewiIIigung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten Iiegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerIiche Versteigerungen infoIge Versagung des ZuschIages (§. 188) findet Ietztere Bestimmung keine Anwendung.
(3)
Vor Eintritt der Rechtskraft der VersteigerungsbewiIIigung und vor rechtskraftiger Entscheidung nach § 146 Abs. 1 darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
(4)
Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen andernden BeschIusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen BeschIuss angebrachter Rekurs noch anhangig, so hat das Exekutionsgericht bei der Terminsanberaumung darauf entsprechend Rtcksicht zu nehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Inhalt des Versteigerungsedikts

§ 170. Das Versteigerungsedikt muss enthaIten:

  1. die deutIiche Bezeichnung der zur Versteigerung geIangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der EinIagezahI und der KatastraIgemeinde,
  2. eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden ZubehOrs,
  3. die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des ZubehOrs,
  4. die GrundsttcksgrOBe und bei der Versteigerung von LiegenschaftsanteiIen auch die Angabe der GrOBe des AnteiIs und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die GrOBe der Wohnung und der sonstigen RaumIichkeiten, die ausschIieBIich genutzt werden kOnnen (§ 1 Abs. 1 WEG),
  5. zusatzIich kOnnen die Benutzungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentIiche Umstande aufgenommen werden,
  6. Zeit und Ort der Versteigerung, die HOhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
  7. die MitteiIung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, SchatzungsprotokoIIe usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden kOnnen, dass AbIichtungen des gesamten Schatzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhaItIich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
  8. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken

gehOrenden Lasten, weIche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot tbernehmen muss, 8a. ErkIarungen nach § 144 Abs. 2,

  1. FestIegungen nach § 146 Abs. 1,
  2. eine Aussage dartber, ob der VerpfIichtete bis spatestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schatzwertes 144) dem Exekutionsgericht mitgeteiIt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemaB § 6 Abs. 1 Z 9 Iit. a UStG 1994 verzichtet.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

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Weiterer Inhalt des Versteigerungsedikts

§ 170a. In das Versteigerungsedikt sind weiters aufzunehmen:

  1. die Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, weIche die Versteigerung unzuIassig machen wtrden, spatestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumeIden, widrigens sie zum NachteiI eines gutgIaubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft seIbst nicht mehr geItend gemacht werden kOnnten,
  2. die Aufforderung an GIaubiger, ftr weIche auf der Liegenschaft pfandrechtIich sichergesteIIte Forderungen haften, mit Ausnahme der GIaubiger mit bedingten Forderungen, bekannt zu geben, ob sie mit der Ubernahme der SchuId durch den Ersteher unter gIeichzeitiger Befreiung des bisherigen SchuIdners einverstanden sind,
  3. die Aufforderung an die OffentIichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, ZuschIage und sonstigen OffentIichen Abgaben berufen sind, in Ansehung der bereits pfandrechtIich sichergesteIIten Steuern, ZuschIage, Gebthren und sonstigen OffentIichen Abgaben sich nach Z 2 tber die Art der Berichtigung dieser Ansprtche zu erkIaren und tberdies spatestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rtckstandigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch btcherIiche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergesteIIten Steuern, ZuschIage, Gebthren und sonstigen OffentIichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebthren anzumeIden, widrigens diese Ietzteren Ansprtche, ohne Rtcksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voIIer Befriedigung des betreibenden GIaubigers aus der VerteiIungsmasse berichtigt werden wtrden,
  4. bei Superadifikaten, die Aufforderung an aIIe Personen, die dingIiche Rechte an dem zu versteigernden Superadifikat in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprtche innerhaIb einer bestimmten Frist bei Gericht anzumeIden, widrigens auf dieseIben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rtcksicht genommen wtrde, aIs sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn die Schatzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird (vgI. § 408 Abs. 6).

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

§ 170b. (1) Das Versteigerungsedikt ist OffentIich bekannt zu machen.

(2)
Nach OffentIicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder VerIegung wie dieser OffentIich bekannt zu machen.
(3)
Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverstandigen tbermitteIte Schatzungsgutachten, wenn es nicht von auBergewOhnIichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt LagepIan und bei Gebauden auch ein Grundriss sowie zumindest ein BiId anzuschIieBen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Zustellung des Versteigerungsedikts

§ 171. Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem VerpfIichteten, dem betreibenden GIaubiger und aIIen Personen zuzusteIIen, ftr die nach den dem Gericht dartber vorIiegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingIiche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverIeibt sind. Wird ein MiteigentumsanteiI, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigenttmer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angefthrte Adresse zu tbersenden.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Weitere Zustellungen

§ 172. Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um EinverIeibung dingIicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, faIIs sie von der Versteigerung noch nicht verstandigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzusteIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Verstandigung bei einem Superadifikat

§ 173. Bei einem Superadifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigenttmer der Liegenschaft, auf dem sich das Superadifikat befindet, zu tbersenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Kuratorbestellung

§ 174. (1) Ftr Personen, an die die ZusteIIung der Ediktsausfertigung voraussichtIich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die ZusteIIung fruchtIos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu besteIIen, dem die Ausfertigung zuzusteIIen ist. Die BesteIIung ist OffentIich bekannt zu machen.

(2)
Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann dieseIbe Person ftr mehrere BeteiIigte zum Kurator besteIIt werden. Das Exekutionsgericht hat den Kurator zu entheben, wenn die Person, ftr weIche er besteIIt ist, seIbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft macht oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr erfordern.
(3)
Die Daten tber die BesteIIung eines Kurators nach Abs. 1 sind in der Ediktsdatei zu IOschen, sobaId der Kurator rechtskraftig seines Amtes enthoben wurde, der MeistbotsverteiIungsbeschIuss in Rechtskraft erwachsen ist, oder die KurateI sonst erIoschen ist.

PrUfungspflichten und Anordnungen des Gerichts §. 175.

Das Gericht hat sich spatestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermine durch Prtfung der Urkunden, weIche zum Beweise der Kundmachung und der ZusteIIung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und ZusteIIung des Versteigerungsedictes ertheiIten Anordnungen befoIgt wurden. Bei wahrgenommenen MangeIn sind die erforderIichen Berichtigungen, Erganzungen und CuratorsbesteIIungen in der Art zu verftgen, dass die Versteigerung in dem ftr sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Besichtigung der Liegenschaft §. 176.

(1)
Der VerpfIichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung KaufIustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres ZubehOrs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu duIden.
(2)
Ftr die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden GIaubigers oder eines Bietinteressenten unter thunIichster Bertcksichtigung der VerhaItnisse des VerpfIichteten und der

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Anforderungen des ungestOrten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie (Anm.: gemeint: Die Besichtigungszeit) ist dem VerpfIichteten und Dritten mitzuteiIen; bei Hausern mit mehr aIs zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch AnschIag im Haus geschehen.

(3) VerschIossene Haus-und Wohnungsttren dtrfen auch dann geOffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Ttren zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschIossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemaB anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Versteigerungstermin §. 177.

(1)
Der Versteigerungstermin ist OffentIich; er ist in der RegeI an der GerichtssteIIe abzuhaIten. Aus wichtigen Grtnden kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
(2)
Bei dem Termin sind aIIe das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Katasterauszug, das Schatzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und ZusteIIungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzuIegen.
(3)
Die Leitung des Termins und der Versteigerung obIiegt dem Richter. Er ist befugt, aIIe zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur HintanhaItung unerIaubter Verabredungen, Einschtchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nOthigen Verftgungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderIichenfaIIs mit Unterstttzung der den SicherheitsbehOrden zur Verftgung stehenden Organe des OffentIichen Sicherheitsdienstes, durchzufthren. Er hat tber aIIe wahrend der Versteigerung von einzeInen BetheiIigten vorgebrachten Einwendungen und Antrage zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die ErtheiIung des ZuschIages spater Widerspruch zu erheben.
(4)
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung aIs Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen MaBstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungtItig. Die ftr die ErftIIung dieses Versprechens zugesicherten Betrage, Geschenke oder andere VorteiIe kOnnen nicht eingekIagt werden. Was daftr wirkIich gezahIt oder tbergeben worden ist, kann zurtckgefordert werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Verfahrensablauf §. 17S.

(1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

  1. die HOhe der Steuern, ZuschIage, Gebthren und sonstigen OffentIichen Abgaben samt Nebengebthren, deren BarzahIung verIangt wird;
  2. die von den GIaubigern in Bezug auf die Ubernahme der SchuId durch den Ersteher abgegebenen ErkIarungen;
  3. inwieweit von den gesetzIichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;
  4. die Bestimmungen des § 148 und des § 177 Abs. 4.

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen tber die Versteigerungsbedingungen, tber die Betrage der auf der Liegenschaft sichergesteIIten Forderungen, tber die vom Ersteher zu tbernehmenden Lasten, sowie tber aIIe sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden VerhaItnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen naheren AufkIarungen zu geben. EndIich ist die ReihenfoIge

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zu verktnden, in weIcher mehrere im seIben Termine zur Versteigerung geIangende Liegenschaften desseIben VerpfIichteten, oder AntheiIe an Liegenschaften ausgeboten werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Aufforderung zum Bieten §. 179.

(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Der die Versteigerung Ieitende Richter kann Versteigerungsstufen vorgeben. Die vorgegebenen Versteigerungsstufen dtrfen hOchstens drei Prozent des Schatzwerts betragen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Zulassung von Anboten und von Vertretern §. 1S0.

(1)
Der VerpfIichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschIossen. GIeiches giIt von dem den Termin Ieitenden Richter, dem Schriftfthrer und Ausrufer.
(2)
Anbote eines Vertreters dtrfen nur zugeIassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch OffentIiche Urkunden oder durch OffentIich begIaubigte VoIImacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind bei den Gerichtsacten zurtckzubehaIten. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erhebIicher Grtnde gestatten, dass der Name des VoIImachtgebers erst nach SchIuss der Versteigerung OffentIich bekanntgegeben werde. Schreitet aIs BevoIImachtigter ein RechtsanwaIt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteiIte BevoIImachtigung deren urkundIichen Nachweis.
(3)
Vertreter des VerpfIichteten sind zum Bieten nicht zuzuIassen.
(4)
Angebote, die den gesetzIichen Anforderungen nicht entsprechen, sind nicht zuzuIassen.
(5)
Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin Ieitenden Richter zugeIassen wurde, bIeibt an dasseIbe gebunden, bis ein hOheres Anbot abgegeben wird. Durch EinsteIIung des Verfahrens wird der Bieter von seiner VerpfIichtung frei.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Schluss der Versteigerung §. 1S1.

(1)
Die Versteigerung ist fortzusetzen, soIange hOhere Anbote abgegeben werden. Auf VerIangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze UberIegungsfrist bewiIIigt werden.
(2)
Die Versteigerung ist zu schIieBen, wenn ungeachtet einer zweimaIigen Aufforderung kein hOheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende das Vadium erIegt hat.
(3)
Vor dem SchIusse der Versteigerung hat der den Termin Ieitende Richter das Ietzte Anbot noch einmaI vernehmIich bekannt zu machen. Der SchIuss der Versteigerung ist zu verktnden.

Widerspruchserhebung §. 1S2.

(1) Nach SchIuss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die OffentIichen Organe, weIche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,

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ZuschIage und sonstigen OffentIichen Abgaben berufen sind, sowie aIIe Anwesenden, die gemaB §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verstandigen waren, vom Richter tber die Grtnde, aus weIchen gegen die ErteiIung des ZuschIags Widerspruch erhoben werden kann, zu beIehren und sodann zu befragen, ob und aus weIchen Grtnden sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die ErtheiIung des ZuschIages wird nur bertcksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine seIbst erhoben wird. DasseIbe giIt ftr das Vorbringen von Thatsachen, durch weIche ein erhobener Widerspruch entkraftet werden soII.

(2) Auf ErkIarungen, weIche nach SchIuss des VersteigerungsprotokoIIes erfoIgen, auf VorbehaIte und unbestimmte ErkIarungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstande stttzt, durch weIche das Recht des Widersprechenden nicht berthrt wird, ist bei der Entscheidung tber die ErtheiIung des ZuschIages kein Bedacht zu nehmen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3: Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Ertheilung des Zuschlages.

§. 1S3.

(1)
Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter ftr zuIassig befunden hat, der ZuschIag gIeich im Versteigerungstermine mitteIs BeschIusses zu ertheiIen und dieser BeschIuss zu verktnden. Der BeschIuss ist tberdies dem VerpfIichteten, dem betreibenden GIaubiger und dem Meistbietenden innerhaIb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftIicher Ausfertigung zuzusteIIen. Bei Superadifikaten ist vom ZuschIag auch der Eigenttmer der Liegenschaft, auf dem sich das Superadifikat befindet, zu verstandigen. UnterIiegt die Ubertragung des Eigentums IandesgesetzIichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der ZuschIag unter VorbehaIt zu erteiIen und bei VorIiegen der von dem jeweiIigen Grundverkehrsgesetz festgeIegten Voraussetzung ftr rechtswirksam zu erkIaren.
(2)
In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher tbergehende ZubehOr, der Ersteher, das Gebot, ftr weIches, und die Bedingungen, unter weIchen der ZuschIag ertheiIt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des ZubehOrs kann durch Bezugnahme auf das Schatzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des ZuschIags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.
(3)
Die ErteiIung des ZuschIags ist innerhaIb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin OffentIich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der ZuschIagserteiIung ist die HOhe des erzieIten Meistbots anzugeben. Ist ein Uberbot zuIassig, so ist die ftr die Uberreichung von Uberboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zuIassigen Uberbots OffentIich bekannt zu machen. §§ 170 und 170b Abs. 3 sind anzuwenden.
(4)
Wer vom Versteigerungstermine zu verstandigen war, kann beantragen, dass diese VerIautbarung auf seine Kosten in die ftr amtIiche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaItet werde.
(5)
Die Bestimmungen der Absatze 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der ZuschIag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches ertheiIt wird.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 6 und zum Ende des Bezugszeitraums
von Abs. 1 Z 8 vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000,
hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr.
59/2000.

WiderspruchsgrUnde §. 1S4.

(1) Ein Widerspruch gegen die ErtheiIung des ZuschIages an den Meistbietenden kann nur darauf gestttzt werden, dass:

1. die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmaI einen Monat betragen hat;

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  1. die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen InhaIt hatte oder nicht in der gesetzIich bestimmten Art verOffentIicht wurde;
  2. nicht aIIe vom Versteigerungstermin zu verstandigenden Personen verstandigt wurden;
  3. das Versteigerungsverfahren ohne Rtcksicht auf einen etwa gefassten EinsteIIungsbeschIuss fortgesetzt wurde;
  4. bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurtckgewiesen wurde;
  5. die Bedingungen, unter denen das hOchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, ftr das der ZuschIag verIangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugeIassen werden durfte;
  6. dem Meistbietenden die Fahigkeit zum VertragsabschIusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehIt oder das hOchste Anbot durch einen nicht gehOrig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
  7. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

(2) Die ftr den Widerspruch angefthrten Grtnde sind von amtswegen festzusteIIen.

Entscheidung Uber den Widerspruch §. 1S5.

(1)
Uber einen erhobenen Widerspruch ist in der RegeI gIeich im Versteigerungstermine mitteIs BeschIusses zu entscheiden.
(2)
Versagt der Richter infoIge des Widerspruches den ZuschIag, so ist nach AnhOrung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermine zu verstandigen waren, mit Rtcksicht auf die Beschaffenheit des geItend gemachten MangeIs dartber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nOthigenfaIIs nach vorheriger Behebung des MangeIs, sogIeich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchfthrung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. ErsterenfaIIs sind, soweit nicht die Grtnde des ftr berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschIossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre frther abgegebenen, nicht durch ein hOheres Anbot entkrafteten Anbote gebunden.
(3)
Wenn tber einen erhobenen Widerspruch nicht gIeich im Versteigerungstermine entschieden werden kann, so ist der BeschIuss, mitteIs dessen tber den Widerspruch entschieden wird, innerhaIb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine dem Meistbietenden, dem betreibenden GIaubiger, dem VerpfIichteten sowie aIIen sonst jeweiIs zum Recurse berechtigten Personen in schriftIicher Ausfertigung (§. 183 Absatz 2) zuzusteIIen.

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Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Versagung des Zuschlags §. 1S6.

(1)
Der ZuschIag ist zu versagen, wenn ein begrtndeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen MangeI auf eine andere Weise offenbar wurde.
(2)
Wegen des im §. 184 Abs. 1 Z 3 angefthrten Umstandes ist der ZuschIag nicht zu versagen, wenn die nicht geIadenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demseIben einen Vertreter entsendet haben. Auf den MangeI eines gesetzmaBigen Vadiums, sowie auf das FehIen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder BevoIImachtigung ist trotz Widerspruches nicht Rtcksicht zu nehmen, wenn diese MangeI vor Entscheidung tber den ZuschIag durch nachtragIichen ErIag oder Erganzung der Sicherheit oder durch nachtragIiche Beibringung der im §. 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
(3)
Die Versagung des ZuschIages ist im OffentIichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die FoIge, dass im FaIIe der Aufhebung des BeschIusses in hOherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der ErteiIung des ZuschIages 72 GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der ZuschIagsversagung zurtckbezogen werden.

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Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung §. 1S7.

(1)
Der BeschIuss, durch weIchen der ZuschIag ertheiIt wird, kann nur von denjenigen Personen mitteIs Recurs angefochten werden, weIche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im §. 184 angefthrten Umstande oder darauf gegrtndet werden, dass der ZuschIag mit dem InhaIte des tber den Versteigerungstermin aufgenommenen ProtokoIIes oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung tber den ZuschIag zu bertcksichtigender Acten nicht tbereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundsttck bezieht. Wegen der im §. 184 angefthrten MangeI Recurs einzuIegen, sind nur jene Personen befugt, weIche wegen dieser MangeI im Versteigerungstermine erfoIgIos Widerspruch erhoben haben. Der in §. 184 Abs. 1 Z 3, angefthrte MangeI kann innerhaIb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine von den gemaB § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verstandigenden Personen auch dann mit Rekurs geItend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.
(2)
Die vom Gerichte aIs Ersteher bezeichnete Person kann die ErtheiIung des ZuschIages auch dann anfechten, wenn ihr der ZuschIag nicht, oder unter anderen aIs den in der Ausfertigung des ZuschIagsbeschIusses angegebenen Bedingungen zu ertheiIen gewesen ware.
(3)
Der Recurs gegen die Versagung des ZuschIages kann nur darauf gestttzt werden, dass die Versagung mit dem InhaIte des tber den Versteigerungstermin aufgenommenen ProtokoIIes oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung tber den ZuschIag zu bertcksichtigender Acten nicht tbereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgrtnde vorIiegt. Zur Anbringung eines soIchen Recurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermine gegen die ErtheiIung des ZuschIages Widerspruch erhoben hat.
(4)
Von der ErIedigung des Recurses sind der Meistbietende, der betreibende GIaubiger und der VerpfIichtete in Kenntnis zu setzen, wenngIeich sie nicht Beschwerdefthrer sind.
(5)
Die nach der Recursentscheidung erforderIichen weiteren Verftgungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Neuerliche Versteigerung §. 1SS.

(1)
Nach Rechtskraft des den ZuschIag versagenden BeschIusses ist die vom Meistbietenden geIeistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurtckgegeben oder im FaII des § 148 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erIassene Verbot aufzuheben und die btcherIiche Anmerkung zu IOschen.
(2)
Ist eine neuerIiche Versteigerung zuIassig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden GIaubigers nach Eintritt der Rechtskraft der ZuschIagsversagung neuerIich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.
(3)
Kann die Versteigerung nach rechtskraftiger Versagung des ZuschIages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzusteIIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

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Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung §. 1S9.
(1)
Die durch rechtskraftige ErtheiIung des ZuschIages erworbenen Rechte des Erstehers kOnnen nicht deshaIb angefochten werden, weiI der ExecutionstiteI, auf weIchem die BewiIIigung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachtragIich aufgehoben wird.
(2)
Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgetheiIten Acten tber die versteigerte Liegenschaft oder tber deren ZubehOr enthaIten waren, keinen Anspruch auf GewahrIeistung erheben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Protokoll Uber den Versteigerungstermin.

§. 194.

(1) Das tber den Versteigerungstermin aufzunehmende ProtokoII hat insbesondere anzugeben:

  1. die Namen des Richters, des Schriftfthrers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verstandigen waren;
  2. die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des SchIusses der Versteigerung;
  3. die Namen der Bieter und jeweiIs deren Geburtsdatum, Adresse und StaatsangehOrigkeit sowie beim Ersteher zusatzIich die von ihm geIeistete Sicherheit;
  4. aIIe bei der Versteigerung vorgekommenen, zugeIassenen oder vom Richter zurtckgewiesenen Anbote;
  5. die im Termine verktndete Entscheidung tber den ZuschIag;
  6. bei Erhebung von Widersprtchen gegen die ErtheiIung des ZuschIages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die ftr den Widerspruch angefthrten Grtnde, die vorgebrachten Beweise und das aus den ErkIarungen der BetheiIigten sich ergebende SachverhaItnis.
  7. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

(2) Das ProtokoII ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsacte aIs Bieter mitgewirkt oder gegen den ZuschIag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hieftr geItend gemachten Grundes in einem Anhange zum ProtokoIIe zu beurkunden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Uberbot. §. 195.

(1)
Wenn das Meistbot, ftr das der ZuschIag ertheiIt wurde, drei VierteI des Schatzungswertes der Liegenschaft und des ZubehOrs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Uberbot unwirksam gemacht werden.
(2)
Ein soIches Uberbot ist zu bertcksichtigen, wenn dem Uberbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschIieBendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erkIart, einen das frthere Meistbot mindestens um ein VierteI tbersteigenden Preis zu entrichten und die ftr die frthere Versteigerung geItenden Versteigerungsbedingungen zu erftIIen. UnterIiegt die Ubertragung des Eigentums IandesgesetzIichen Grundverkehrsgesetzen, so sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Anbringung des Uberbots §. 196.

(1) Das Uberbot ist innerhaIb von 14 Tagen nach OffentIicher Bekanntmachung der ZuschIagserteiIung beim Exekutionsgericht anzubringen. GIeichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein VierteI des angebotenen Kaufpreises durch gerichtIichen oder notarieIIen ErIag von BargeId oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtIicher Aufforderung sichergesteIIt werden wird. Das Uberbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geIeistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. ErIegt der Uberbieter die SicherheitsIeistung nicht, so ist tber ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhangen.

(2) Ein Zurtckziehen des Uberbots ist unzuIassig.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Entkraftung des Uberbots §. 197.

Von dem hOchsten Uberbot, ftr das eine Sicherheit erIegt wurde, ist der Ersteher zu verstandigen. Er kann die angebrachten Uberbote dadurch entkraften, dass er innerhaIb dreier Tage, nachdem ihm das Ietzte rechtzeitig eingeIangte Uberbot mitgetheiIt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des hOchsten Uberbots erhOht. Die ErkIarung dartber ist beim Executionsgerichte mitteIs Schriftsatz oder zu ProtokoII abzugeben; sobaId der Schriftsatz beim Executionsgerichte eingeIangt oder das ProtokoII geschIossen ist, kann die ErkIarung nicht mehr zurtckgezogen werden.

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Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Annahme des Uberbots §. 19S.

(1)
Nach AbIauf der ftr die ErkIarung des Erstehers bestimmten Frist hat das Exekutionsgericht den Uberbieter, dessen Angebot angenommen werden soII, zum ErIag der angebotenen SicherheitsIeistung (§ 196 Abs. 1) oder Nachweis des notarieIIen ErIags aufzufordern und nach dem EinIangen tber die Annahme der eingeIangten Uberbote BeschIuss zu fassen. Wenn der Ersteher das Meistbot gemaB §. 197 erhOht, sind sammtIiche Uberbote zurtckzuweisen. Sonst ist unter mehreren Uberbietern derjenige zuzuIassen, weIcher den hOchsten Preis angeboten hat; bei GIeichheit der Uberbote gibt das Zuvorkommen den AusschIag.
(2)
Der Ersteher, die Uberbieter, der betreibende GIaubiger, der VerpfIichtete, sowie aIIe Personen, weIche gegen die dem Uberbote vorausgegangene ZuschIagsertheiIung Recurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verstandigen und kOnnen sie mitteIs Recurs anfechten. Das UnterIassen der Anfechtung der gerichtIichen Uberbotsannahme seitens derjenigen, weIche gegen die ZuschIagsertheiIung Recurs erhoben haben, giIt aIs Zurtcknahme dieses Recurses.

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Rechtsfolgen der Annahme des Uberbots §. 199.

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(1)
Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtIichen Uberbotsannahme verIiert die frthere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den frtheren ZuschIag aufzuheben und dem Uberbieter den ZuschIag zu ertheiIen. Dieser BeschIuss ist dem Uberbieter, dessen Uberbot angenommen wurde, dem VerpfIichteten, dem betreibenden GIaubiger und dem frtheren Ersteher innerhaIb acht Tagen nach Rechtskraft der Uberbotsannahme in schriftIicher Ausfertigung zuzusteIIen (§. 183 Absatz 2). Binnen derseIben Frist ist die ErteiIung des ZuschIages OffentIich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der ErteiIung des ZuschIages (§ 72 GBG) zu. Gegen den BeschIuss, durch weIchen der ZuschIag ertheiIt wird, ist ein weiteres Uberbot unzuIassig.
(2)
Der Uberbieter, dessen Uberbot angenommen wurde, giIt von dem Tag der ErteiIung des ZuschIags an aIs Ersteher und hat aIIe in GemaBheit der Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher obIiegenden VerpfIichtungen zu erftIIen, dagegen hat er von diesem Tag auf aIIe Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Tag der ZuschIagserteiIung an gebthren.
(3)
Das in gerichtIicher Verwahrung befindIiche Vadium des frtheren Erstehers samt den aufgeIaufenen Zinsen, der von ihm schon erIegte Betrag des Meistbots samt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugeIassenen Uberbietern erIegten GeIder und Sparurkunden sind zurtckzusteIIen; in Ansehung der aIs Vadium dienenden Hypothekarforderungen ist nach § 188 Abs. 1 vorzugehen.
(4)
Eine nach §. 158 bewiIIigte einstweiIige VerwaItung der Liegenschaft findet von ErtheiIung des ZuschIages an zu Gunsten des Uberbieters statt. War die Liegenschaft schon dem Ersteher tbergeben, so hat das Executionsgericht von amtswegen eine einstweiIige VerwaItung (§§. 159 ff.) anzuordnen.

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Einstellung der Exekution §. 200.

AuBer den sonst in diesem Gesetze bezeichneten FaIIen ist das Versteigerungsverfahren durch BeschIuss einzusteIIen:

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)
  2. wenn ein PfandgIaubiger die voIIstreckbare Forderung, wegen deren Versteigerung bewiIIigt wurde, unter gIeichzeitigem Ersatz aIIer dem VerpfIichteten zur Last faIIenden Kosten einIOst und EinsteIIung der Versteigerung beantragt; einen soIchen Antrag kann auch der betreibende GIaubiger steIIen, der die Forderungen aIIer tbrigen betreibenden GIaubiger unter Ersatz der dem VerpfIichteten zur Last faIIenden Kosten einIOst;
  3. wenn der betreibende GIaubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht (§ 39 Abs. 1 Z 6 Ietzter FaII); wegen der voIIstreckbaren Forderung des betreibenden GIaubigers kann vor AbIauf eines haIben Jahres seit dem Antrag auf EinsteIIung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;
  4. wenn der VerpfIichtete vor Beginn der Versteigerung aIIen betreibenden GIaubigern die voIIe Befriedigung ihrer voIIstreckbaren Forderungen sammt Nebengebthren und die BezahIung der bis dahin aufgeIaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderIichen GeIdbetrage dem Richter, der den Versteigerungstermin Ieitet, tbergibt oder gerichtIich erIegt und die EinsteIIung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag aIs SichersteIIung zu tbergeben.

Zahlungsvereinbarung

§ 200a. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer ZahIungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung mOgIich.

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 200b. (1) Die Exekution ist auf Antrag des VerpfIichteten ohne AuferIegung einer SicherheitsIeistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ahnIiche Katastrophe vergIeichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftIiche Schwierigkeiten geraten ist, die zur

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EinIeitung der Exekution gefthrt haben, und diese Exekution seine wirtschaftIiche Existenz vernichten wtrde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende GIaubiger schwer geschadigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teiIweise uneinbringIich werden kOnnte. Vor der Entscheidung tber die Aufschiebung ist der betreibende GIaubiger zu vernehmen.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden GIaubigers nach AbIauf eines Jahres ab EinIangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

Vorrang der Zwangsverwaltung §. 201.

(1)
Auf Antrag des VerpfIichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die ZwangsverwaItung der Liegenschaft zu Gunsten der voIIstreckbaren Forderung des betreibenden GIaubigers durch BeschIuss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittIiche jahrIiche Ertragstberschuss aus der Bewirtschaftung der zu versteigernden Liegenschaft hinreicht, um die bei Begrtndung des SchuIdverhaItnisses oder nachtragIich zwischen dem GIaubiger und SchuIdner vereinbarten Annuitaten oder sonstigen CapitaIsabschIagszahIungen sammt den Iaufenden Zinsen zu decken.
(2)
DasseIbe kann auf Antrag des VerpfIichteten geschehen, wenn zwar eine terminweise TiIgung der voIIstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Forderung aber sammt Nebengebtren aus den voraussichtIichen Ertragstberschtssen im Laufe eines Jahres getiIgt werden kann.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000.

Zwangsverwaltung - Aufschiebung §. 202.

(1)
Antrage auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf §. 201 grtnden, mtssen bei sonstigem AusschIuss innerhaIb vierzehn Tagen nach Verstandigung des VerpfIichteten von der BewiIIigung der Versteigerung angebracht werden.
(2)
Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schatzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur HintanhaItung einer voraussichtIich vergebIichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verftgen, dass die Schatzung bis zur Entscheidung tber den Antrag zu unterbIeiben hat.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Vorrang anderer Exekutionsarten

§ 203. Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaItIich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derseIben Forderung Exekution auf wiederkehrende GeIdforderungen gefthrt wird und der pfandbare Betrag voraussichtIich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebthren im Laufe eines Jahres zu tiIgen oder Exekution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen gefthrt wird und die gepfandeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtIich decken werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Verstandigung von der Einstellung oder Aufschiebung

§ 205. Von jeder EinsteIIung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem VerpfIichteten der betreibende GIaubiger sowie aIIe tbrigen Personen besonders zu verstandigen, die von den VorfaIIen des Versteigerungsverfahrens jeweiIs durch ZusteIIung schriftIicher

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BeschIussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskraftigen EinsteIIung ist auch der nach § 158 oder 199 besteIIte VerwaIter der Liegenschaft zu verstandigen. Der betreibende GIaubiger, zu dessen Gunsten die EinIeitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, ist gIeichzeitig von den ihm nach § 208 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verstandigen, binnen deren diese Befugnisse auszutben sind.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Ausscheiden eines betreibenden Glaubigers §. 206.

ErfoIgt die EinsteIIung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gIeicher Weise gegen aIIe GIaubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der tbrigen betreibenden GIaubiger fortzusetzen.

(2)
(Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)
(3)
(Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Loschung der bUcherlichen Anmerkungen §. 207.

(1)
Nach AbIauf von vierzehn Tagen seit rechtskraftiger EinsteIIung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die LOschung aIIer auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden btcherIichen Anmerkungen zu veranIassen.
(2)
ErfoIgt die EinsteIIung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzeIner GIaubiger, so sind nur diejenigen btcherIichen Anmerkungen zu IOschen, weIche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden GIaubigers eingetragen sind.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000.

Pfandrechtseintragung §. 20S.

(1)
InnerhaIb der im §. 207 Absatz 1, angegebenen Frist kOnnen aIIe GIaubiger, zu deren Gunsten die EinIeitung des Versteigerungsverfahrens im OffentIichen Buche angemerkt wurde 137), beim Executionsgerichte den Antrag steIIen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung ftr ihre voIIstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Execution gezogene Liegenschaft einverIeibt werde.
(2)
Ftr die BewiIIigung und den VoIIzug dieser EinverIeibung geIten die Bestimmungen des GBG mit der Abweichung, dass die Rekursfrist 14 Tage betragt. Einer soIchen EinverIeibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom VerpfIichteten verauBert oder beIastet wurde.
(3)
Dagegen kann einem nach Absatz 1 gesteIIten Antrage nicht FoIge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshaIb eingesteIIt wurde, weiI ein Executionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung tberhaupt unzuIassig ist, weiI der ExecutionstiteI rechtskraftig aufgehoben oder unwirksam erkIart wurde oder weiI der zu voIIstreckende Anspruch berichtigt oder dem GIaubiger rechtskraftig aberkannt wurde.

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Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung §. 209.

(1)
Spatestens nach voIIstandiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur VerhandIung tber die VerteiIung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.
(2)
Zur Tagsatzung sind auBer dem VerpfIichteten der betreibende GIaubiger und aIIe Personen zu Iaden, ftr die nach den dem Gericht dartber vorIiegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingIiche Rechte und Lasten bestehen.
(3)
Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beiftgen mitzutheiIen, dass es ihm freistehe, an derseIben theiIzunehmen.
(4)
Die Anberaumung der Tagsatzung ist OffentIich bekannt zu machen. Zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung soII eine Frist von mindestens vier Wochen Iiegen.

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Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Forderungsanmeldung

§ 210. (1) Die mit ihren Ansprtchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprtche an KapitaI, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spatestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumeIden und die zum Nachweis ihrer Ansprtche dienenden Urkunden, faIIs sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gIeichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzuIegen, widrigens ihre Ansprtche bei der VerteiIung nur insoweit bertcksichtigt wtrden, aIs sie sich aus dem Grundbuch aIs rechtsbestandig und zur Befriedigung geeignet ergeben.

(2) Auch Forderungen, die nach AbIauf der in Abs. 1 genannten Frist, spatestens aber bei der Tagsatzung angemeIdet werden, sind bei der VerteiIung zu bertcksichtigen. Muss auf Grund der verspateten AnmeIdung die VerhandIung von Amts wegen oder auf Antrag eines anwesenden GIaubigers erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht nach freier Uberzeugung 273 ZPO) die Kosten jedes nach § 209 Abs. 2 und 3 zu verstandigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden BeteiIigten ftr die TeiInahme an der erstreckten VerhandIung festzusetzen und deren BezahIung dem saumigen GIaubiger aufzuerIegen. Wenn ein BeteiIigter durch einen RechtsanwaIt vertreten wird, sind die Kosten nach dem RechtsanwaItstarifgesetz zu bemessen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III Abs. 1, BGBI. I Nr. 59/2000, hinsichtIich eines Superadifikats vgI. Art. III Abs. 11, BGBI. I Nr. 59/2000.

Angabe des Entschadigungs- oder Kapitalbetrags §. 211.

(1)
Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen ReaIIasten, bei einverIeibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnis der Versteigerung vom Ersteher nicht zu tbernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag, der wegen Nichttberweisung beanspruchten Entschadigung angegeben werden, bei HOchstbetragshypotheken der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird.
(2)
Wer bereit ist, seinen sichergesteIIten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und ZahIungen gegen einen bestimmten CapitaIsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.

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(3)
Bei Superadifikaten ist von den PfandgIaubigern die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechts unter Bezeichnung der Zeit, von der an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben.
(4) Nach Beendigung der VertheiIungstagsatzung ist eine Erganzung der AnmeIdung unstatthaft.
(5)
Bei einer HOchstbetragshypothek reicht zum Nachweis des zum Zeitpunkt der Ietzten vom VerpfIichteten unwidersprochen gebIiebenen SaIdomitteiIung offenen Betrags die VorIage dieser SaIdomitteiIung aus.

Verhandlung Uber die AnsprUche §. 212.

(1)
Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen tber die bei der VertheiIung des Meistbotes zu bertcksichtigenden Ansprtche und die ReihenfoIge ihrer Befriedigung zu verhandeIn. Der zur Tagsatzung erschienene VerpfIichtete hat aIIe vom Gerichte oder von einem der Anwesenden geforderten AufkIarungen zu geben, weIche ftr die Prtfung der Richtigkeit und Rangordnung der aus dem Meistbote zu berichtigenden Ansprtche nOthig sind.
(2)
Ansprtche, weIche seIbst beim AusfaIIen vorausgehender bestrittener Ansprtche aus dem VersteigerungserIOse nicht zum Zuge kommen wtrden, sind in die VerhandIung nicht einzubeziehen.
(3)
Kann die VerhandIung an einem Tage nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derseIben ftr einen der nachsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der VerhandIung zu verktnden. Einer neuerIichen Ladung der im §. 209 bezeichneten Personen bedarf es nicht.

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Widerspruchsrecht §. 213.

(1)
Gegen die Bertcksichtigung angemeIdeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprtche bei der VerteiIung, gegen die HOhe der an KapitaI-und Nebengebthren angesprochenen Betrage und gegen die ftr einzeIne Forderungen begehrte Rangordnung kann von aIIen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprtche beim AusfaIIen des bestrittenen Rechts aus dem VersteigerungserIOs zum Zug kommen kOnnten; die Befugnis zum Widerspruch steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den AfterpfandgIaubigern zu. Der VerpfIichtete kann nur gegen die Bertcksichtigung soIcher Ansprtche Widerspruch erheben, ftr weIche ein ExecutionstiteI nicht vorIiegt.
(2)
Im FaIIe der Erhebung eines Widerspruches hat der die VerhandIung Ieitende Richter die ErzieIung eines Einverstandnisses nach MOgIichkeit zu fOrdern. Kommt ein soIches Einverstandnis nicht zustande, so sind aIIe ftr die Entscheidung des Gerichtes maBgebenden Umstande im Wege der Vernehmung der durch den fragIichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins KIare zu setzen.
(3)
Das tber die Tagsatzung aufzunehmende ProtokoII hat den wesentIichen InhaIt der von den BetheiIigten abgegebenen, ftr die VertheiIung erhebIichen ErkIarungen zu enthaIten.

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Verteilungsbeschluss §. 214.

(1)
Nach den Ergebnissen dieser VerhandIung ist auf Grund der erfoIgten AnmeIdungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes tber die VerteiIung BeschIuss zu fassen.
(2)
Soweit die im einzeInen FaIIe davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfoIgt die VertheiIung nach MaBgabe dieses Einverstandnisses; andernfaIIs sind dabei die nachfoIgenden Vorschriften zu beobachten.

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Vertheilungsmasse.

§. 215.

Die VertheiIungsmasse biIden:

  1. das Meistbot oder Uberbot, die zur ErhOhung des Meistbots gegebenen Betrage (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit Ietztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufaIIen;
  2. die Ertragnisse einer wahrend des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiIigen VerwaItung (§. 159 Z 4);
  3. das Vadium des saumigen Erstehers und die von diesem erIegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die VerteiIungsmasse faIIen, sowie die vom Ersteher geIeisteten sonstigen Ersatze samt Zinsen (§ 155);
  4. die vom Ersteher gemaB §. 157 geIeisteten Rtckerstattungen und aIIe tbrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die VertheiIungsmasse fIieBenden Betrage.

Rangordnung der zu berichtigenden AnsprUche §. 216.

(1) Aus der VertheiIungsmasse sind in nachfoIgender Rangordnung zu berichtigen:

  1. faIIs wahrend des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine VerwaItung stattgefunden hat, die im §. 120 Abs. 2 Z 4 bezeichneten AusIagen und Vorschtsse;
  2. die aus den Ietzten drei Jahren vor dem Tage der ErtheiIung des ZuschIages rtckstandigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt ZuschIagen, VermOgenstbertragungsgebtren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende OffentIiche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzIiches Pfand-oder Vorzugsrecht genieBen, sowie die nicht Ianger aIs drei Jahre rtckstandigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die ZuschIage in gIeicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, weIche die GrundIage ihrer Bemessung biIden. Diese Ansprtche sind jedoch ohne Rtcksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voIIer Befriedigung des betreibenden GIaubigers aus der VerteiIungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spatestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeIdet wurden;
  3. die aus den Ietzten ftnf Jahren vor dem Tage der ErteiIung des ZuschIages rtckstandigen Forderungen gemaB § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobei Ansprtche mehrerer Miteigenttmer untereinander den gIeichen Rang haben;
  4. die auf der Liegenschaft pfandrechtIich sichergesteIIten Forderungen, einschIieBIich der pfandrechtIich sichergesteIIten Steuer-und Gebtrenforderungen, die nicht pfandrechtIich sichergesteIIte Forderung des betreibenden GIaubigers, die Deckung ftr die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere ReaIIasten und die Entschadigungsansprtche ftr einverIeibte Bestandrechte sowie ftr andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung nicht zu tbernehmende Rechte und Lasten, sammtIiche nach der Rangordnung der beztgIichen btcherIichen Eintragungen oder nach der ZeitfoIge der pfandweisen Beschreibungen und der sonst nachgewiesenen Rechtsbegrtndungsacte.

(2) Die gerichtIich bestimmten Process-und Executionskosten, die durch die GeItendmachung eines der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angefthrten Ansprtche entstanden sind, und die nicht Ianger aIs drei Jahre vor dem Tage der ErtheiIung des ZuschIages rtckstandigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebtrenden Zinsen, Renten, UnterhaItsgeIder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen genieBen gIeiche Prioritat mit dem CapitaIe oder Bezugsrechte. Eine gIeiche Prioritat wie dem CapitaIe kommt auch den Ansprtchen aus einem ftr den FaII der vorzeitigen RtckzahIung einer btcherIich sichergesteIIten Forderung geschIossenen Vertrage zu. Bei UnzuIangIichkeit der VertheiIungsmasse sind diese Nebengebtren vor dem CapitaIe zu berichtigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Rest der Verteilungsmasse §. 217.
(1)
Sofern die VertheiIungsmasse durch die bisher angefthrten Leistungen nicht erschOpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
  1. die Ianger aIs drei Jahre rtckstandigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt ZuschIagen, VermOgenstbertragungsgebtren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende OffentIiche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzIiches Pfandrecht genieBen;
  2. nach diesen die Ianger aIs drei Jahre rtckstandigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebtrenden Zinsen, Renten, UnterhaItsgeIder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denseIben ein Pfandrecht zukommt, nach der Prioritat der CapitaIien oder Bezugsrechte.
(2)
Ein nach Berichtigung aIIer dieser Ansprtche ertbrigender Rest der VertheiIungsmasse ist dem VerpfIichteten zuzuweisen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Gleiche Rangordnung §. 21S.

(1)
Bei UnzuIangIichkeit der VertheiIungsmasse sind die eine gIeiche Rangordnung genieBenden Ansprtche sammt Nebengebtren nach VerhaItnis ihrer Gesammtbetrage zu berichtigen.
(2)
Forderungen, zu deren Hereinbringung vor EinIeitung des Versteigerungsverfahrens die ZwangsverwaItung der Liegenschaft angeordnet wurde, geIangen in der gemaB §. 104 dem Befriedigungsrechte des GIaubigers zukommenden Rangordnung aus der VertheiIungsmasse zum Zuge, wenngIeich dieser GIaubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtIich sichergesteIIt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Renten und wiederkehrende Leistungen §. 219.

(1)
PfandrechtIich sichergesteIIte Ansprtche auf jahrIiche Renten, UnterhaItsgeIder und andere wiederkehrende ZahIungen werden aus der VertheiIungsmasse in der Art berichtigt, dass zunachst die bis zum Tage der ErtheiIung des ZuschIages rtckstandigen Leistungen (§§. 216 und 217) bezahIt und sodann das CapitaI, das erforderIich ist, um die vom Tage der ErtheiIung des ZuschIages an verfaIIenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angeIegt wird.
(2)
Das durch ErIOschen des Bezugsrechtes frei werdende CapitaI ist, soweit thunIich, schon im voraus nach MaBgabe der Prioritat ihrer Ansprtche den Berechtigten, deren Ansprtche aus der VertheiIungsmasse nicht mehr voII zum Zuge geIangen, und in ErmangIung soIcher dem VerpfIichteten zu tberweisen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflosender Bedingung §. 220.

(1)
PfandrechtIich sichergesteIIte Forderungen unter aufIOsender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§. 216 und 217 auf die Forderung entfaIIenden Barbetrages zu berichtigen; der GIaubiger hat die RtckIeistung des Empfangenen ftr den FaII des Eintrittes der Bedingung sicherzusteIIen.
(2)
Wird die SichersteIIung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderIiche Betrag ftr die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzuIegen. Die bis dahin Iaufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten GIaubiger aIs Ersatz der ihm vertragsmaBig gebtrenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsIiche ist, den aus der VertheiIungsmasse nicht mehr voII zum Zuge geIangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprtche oder mangeIs soIcher dem VerpfIichteten

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zuzuweisen. Die SichersteIIung giIt aIs verweigert, wenn sich der GIaubiger nicht spatestens bei der Ietzten VertheiIungstagsatzung zu deren Leistung bereit erkIart oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des VertheiIungsbeschIusses nicht Ieistet.

(3)
In beiden FaIIen ist bei der VertheiIung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des §. 219 Absatz 2, entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4)
Forderungen, hinsichtIich deren im OffentIichen Buche eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der LOschungskIage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter aufIOsender Bedingung zu behandeIn.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung §. 221.

(1)
Die Betrage, weIche aus der VertheiIungsmasse nach barer Berichtigung der dem GIaubiger nach §§. 216 und 217 zukommenden Nebengebtren auf pfandrechtIich sichergesteIIte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfaIIen, sind ftr die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzuIegen.
(2)
Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten GIaubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebtrt, den im §. 220 Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Ftr die Verwendung des frei werdenden CapitaIes geIten die Vorschriften des §. 219 Absatz 2.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Simultanhypothek §. 222

(1)
Forderungen, ftr die eine SimuItanhypothek besteIIt ist, sind durch BarzahIung aus der VertheiIungsmasse zu berichtigen (§§. 216 und 217).
(2)
Werden sammtIiche ftr die Forderung ungetheiIt haftenden Liegenschaften versteigert, so haben die einzeInen VertheiIungsmassen zur Befriedigung der Forderung mit jener TheiIsumme beizutragen, die sich zur Forderung einschIieBIich ihrer Nebengebtren verhaIt, wie der bei jeder einzeInen Liegenschaft nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprtche ertbrigende Rest der VertheiIungsmasse zur Summe aIIer dieser Reste.
(3)
Fordert der GIaubiger die BezahIung in einem anderen VerhaItnisse, so kOnnen die nachstehenden Berechtigten, die infoIge dessen weniger erhaIten, aIs wenn der GIaubiger seine Befriedigung gemaB Absatz 2 aus aIIen versteigerten Liegenschaften genommen hatte, begehren, dass aus den einzeInen VertheiIungsmassen der Betrag, weIcher nach der in Absatz 2 vorgesehenen VertheiIung auf die ungetheiIt haftende Forderung entfaIIen ware, insoweit an sie abgefthrt werde, aIs dies zur Deckung ihres AusfaIIes nothwendig ist.
(4)
Wenn nicht samtIiche mitverhafteten Liegenschaften zur Versteigerung geIangen, sind der Berechnung des den nachstehenden Berechtigten gebthrenden Ersatzes ansteIIe der Restbetrage der einzeInen VerteiIungsmassen die Einheitswerte samtIicher ungeteiIt haftender Liegenschaften zugrunde zu Iegen. Die FinanzbehOrden sind zur Auskunft tber die Einheitswerte verpfIichtet. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem FaIIe zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder theiIweise getiIgten und gIeichzeitig zu IOschenden Forderung des befriedigten SimuItanpfandgIaubigers einzuverIeiben. Diese EinverIeibung ist vom Gerichte auf Antrag zu verftgen.

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Andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen §. 223.

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(1)
Auch aIIe anderen pfandrechtIich sichergesteIIten Forderungen, einschIieBIich der pfandrechtIich sichergesteIIten Steuern-und Gebthrenforderungen sind durch BarzahIung zu berichtigen. Der GIaubiger kann sich aber noch in der VerteiIungstagsatzung mit der Ubernahme der SchuId in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des frtheren SchuIdners einverstanden erkIaren.
(2)
Bei Berichtigung von pfandrechtIich sichergesteIIten Forderungen durch Ubernahme sind IedigIich die bis zum Tage der ErtheiIung des ZuschIages rtckstandigen Zinsen, sowie die sonstigen Nebengebtren (§§. 216 und 217) durch BarzahIung aus der VertheiIungsmasse zu berichtigen.
(3)
Bei Berichtigung von unverzinsIichen betagten Forderungen durch BarzahIung ist der aus der VerteiIungsmasse auf die Forderung entfaIIende Betrag ftr die Zeit bis zum Eintritt der FaIIigkeit zinstragend anzuIegen. Die bis zum FaIIigkeitstage
Iaufenden Zinsen sind den aus der VertheiIungsmasse nicht mehr voII zum Zuge geIangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprtche, mangeIs soIcher Berechtigter aber dem VerpfIichteten zuzuweisen.
(4)
Ftr unverzinsIiche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot tbernommen werden, hat der Ersteher vom Tage der ErtheiIung des ZuschIages bis zum Eintritte der FaIIigkeit Zinsen in der HOhe der gesetzIichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Hochstbetragshypothek

§ 224. Bei einer HOchstbetragshypothek sind die bis zur Ietzten VerteiIungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des GIaubigers an KapitaI und Nebengebthren in GemaBheit der sonst ftr pfandrechtIich sichergesteIIte Forderungen der gIeichen Art geItenden Vorschriften durch BarzahIung (zinstragende AnIegung) oder Ubernahme zu berichtigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Dienstbarkeiten und Reallasten §. 225.

(1)
Mit weIchem Betrage Dienstbarkeiten und ReaIIasten von unbeschrankter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmen hat, ist vom Richter unter Bertcksichtigung der Ergebnisse der Schatzung 143) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und ReaIIasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigen, ist dieser Betrag dem CapitaIe gIeich, das erforderIich ist, um die vom Tage der ErtheiIung des ZuschIages an verfaIIenden Leistungen oder deren GeIdwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher tbernommene Last entfaIIt, wird diesem ausgefoIgt.
(2)
Bei Dienstbarkeiten und ReaIIasten von beschrankter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot tbernimmt, ist das DeckungscapitaI zinstragend anzuIegen. Die Zinsen gebtren ftr die Dauer der fragIichen Last dem Ersteher. In Bezug auf das frei werdende DeckungscapitaI ist im Sinne des §. 219 Absatz 2, zu verfahren.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Einverleibte Ausgedinge §. 226.

(1)
EinverIeibte Ausgedinge sind wie ReaIIasten von beschrankter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpfIichten, nach den Vorschriften des §. 225 zu behandeIn.
(2)
Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des tbernommenen Ausgedinges gebtrenden NaturaI-und GeIdIeistungen zu gewahren. Ist die aus der VertheiIungsmasse auf das Ausgedinge entfaIIende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren GeIdwert voII zu

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berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverktrzten AufrechthaItung der AusgedingsIeistungen erforderIichen Erganzungsbetrage aus dem DeckungscapitaIe entnehmen.

(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das DeckungscapitaI gewiesenen Personen kann das Gericht verftgen, dass, wo AItersversorgungscassen bestehen, das DeckungscapitaI in eine soIche Casse zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahIt werde.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

EntschadigungsansprUche §. 227.

(1)
Dienstbarkeiten und ReaIIasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, ftr weIche aus der VertheiIungsmasse nicht mehr die voIIe Deckung ertbrigt, sind aufzuheben; an ihre SteIIe tritt der Entschadigungsanspruch ftr die nicht tberwiesene Last. Die Entschadigung ist vom Richter zu bestimmen und nach ZuIangIichkeit der VertheiIungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte zukam, durch BarzahIung zu berichtigen.
(2)
Das GIeiche giIt betreffs der Entschadigungsansprtche ftr ein nicht auf den Ersteher tberwiesenes einverIeibtes Bestandrecht.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

BUcherliche Vormerkungen §. 22S.

BtcherIiche Vormerkungen sind nur dann zu bertcksichtigen, wenn spatestens bei der Ietzten VertheiIungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist ftr die EinIeitung dieses Verfahrens noch nicht abgeIaufen ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Vertheilungsbeschluss.

§. 229.

(1)
Im VerteiIungsbeschIuss ist zunachst der gesamte Betrag der VerteiIungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzeInen Berechtigten abzufthrenden oder ftr sie zu erIegenden Barbetrage, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot tbernommenen Lasten und SchuIden samt Nebengebthren und die den tbernommenen Lasten und SchuIden entsprechenden Deckungsbetrage ziffernmaBig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzusteIIenden Rechte und Ansprtche aufzufthren.
(2)
Im VertheiIungsbeschIusse ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angeIegter Betrage zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Betragen zu verfahren ist, weIche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter aufIOsender Bedingung zu Ieisten ist, weIche Berechtigte, mit weIchem Betrage und in weIcher ReihenfoIge sie auf Ersatz im Sinne des §. 222 Anspruch haben, und weIcher Betrag der Masse zu Gunsten des VerpfIichteten ertbrigt.

(3) Der VertheiIungsbeschIuss ist aIIen zur Tagsatzung geIadenen Personen zuzusteIIen.

Glaubiger unbekannten Aufenthalts

§ 230. (1) Ist der GIaubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtIich sichergesteIIten Forderung unbekannten AufenthaIts, so ist ftr ihn ein Abwesenheitskurator nach § 276 ABGB zu besteIIen. Der auf diese Forderung entfaIIende Betrag kann nicht durch Ubernahme der SchuId durch den Ersteher begIichen werden, sondern nur durch BarzahIung. Gibt der Kurator nicht binnen ftnf Jahren ab Rechtskraft des MeistbotverteiIungsbeschIusses den GIaubiger oder dessen RechtsnachfoIger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer NachtragsverteiIung an die GIaubiger zu verteiIen.

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(2)
Die BesteIIung des Kurators obIiegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 174 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunachst der betreibende GIaubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach § 74.
(3)
Die Daten tber die BesteIIung eines Kurators nach Abs. 1 sind in der Ediktsdatei zu IOschen, sobaId der Kurator rechtskraftig seines Amtes enthoben wurde oder der BeschIuss tber die NachtragsverteiIung in Rechtskraft erwachsen ist oder die KurateI sonst erIoschen ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Entscheidung Uber den Widerspruch §. 231.

(1)
Wenn die Entscheidung tber einen bei der VertheiIungstagsatzung erhobenen Widerspruch von der ErmittIung und FeststeIIung streitiger Thatumstande abhangt, so ist die ErIedigung des Widerspruches im VertheiIungsbeschIusse auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist tber den Widerspruch sogIeich im VertheiIungsbeschIusse zu entscheiden. Ansprtche, gegen weIche sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im VertheiIungsbeschIusse vorIaufig so zu behandeIn, aIs ob sie hinsichtIich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten waren.
(2)
Wer infoIge Widerspruches auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich binnen einem Monate nach ZusteIIung des VertheiIungsbeschIusses dartber ausweisen, dass er das zur ErIedigung des Widerspruches nothwendige Streitverfahren bereits anhangig gemacht habe, widrigens der VertheiIungsbeschIuss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rtcksicht auf den Widerspruch ausgefthrt wird. Dies ist im VertheiIungsbeschIusse bekanntzugeben.
(3)
Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemaB anzuwenden, wenn die ErIedigung des Widerspruches die EinIeitung des Verfahrens bei der zustandigen VerwaItungsbehOrde erheischt.
(4)
Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die auf Grund des VertheiIungsbeschIusses Befriedigung erIangt haben, sein besseres Recht im Wege der KIage geItend zu machen, wird weder durch die Versaumung der ftr die Erhebung der KIage bestimmten Frist, noch durch die Ausfthrung des VertheiIungsbeschIusses verwirkt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

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Verfahrensbestimmungen §. 232.

(1)
Zur Entscheidung tber die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprtche ist das Executionsgericht zustandig. Die in Ansehung desseIben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprtche kOnnen von diesen aIs Streitgenossen in einer gemeinschaftIichen KIage geItend gemacht werden.
(2)
Das UrtheiI, weIches in dem Processe tber einen bei der VertheiIungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfIieBt, ist ftr und gegen sammtIiche betheiIigte GIaubiger und Berechtigte, sowie ftr und gegen den VerpfIichteten (§. 14 der CiviIprocessordnung) wirksam.

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Inhalt des Urteils §. 233.

(1) In dem UrtheiIe, durch weIches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des VertheiIungsbeschIusses und der Acten des VertheiIungsverfahrens zu bestimmen, weIchem GIaubiger und in weIchem Betrage der streitige TheiI der Masse auszuzahIen sei.

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(2) Stehen soIcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebIiche Schwierigkeiten entgegen, so ist im UrtheiIe ein neuerIiches VertheiIungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des UrtheiIs von amtswegen einzuIeiten. Diese neuerIiche VertheiIung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen TheiI der Masse zu beschranken. Die durch BarzahIung, SchuIdtbernahme oder DeckungserIag aus dem VersteigerungserIOse bereits befriedigten BetheiIigten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.

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Rekurs gegen Verteilungsbeschluss §. 234.

(1) Zur Anfechtung des VertheiIungsbeschIusses mitteIs Recurs sind der VerpfIichtete und die zur VertheiIungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemaB §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung tber den Recurs anzuwenden.

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Meistbotsrest §. 235.

(1)
Wenn dem Widerspruche gegen die Anrechnung einer pfandrechtIich sichergesteIIten Forderung auf das Meistbot in dem VertheiIungsbeschIusse, in der Entscheidung tber einen dagegen erhobenen Recurs oder in dem tber den Widerspruch ergangenen UrtheiIe FoIge gegeben wird, so ist sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher vom Executionsgerichte der Auftrag zu ertheiIen, den Meistbotsrest, weIcher dem nicht anrechenbaren Betrage der pfandrechtIich sichergesteIIten Forderung sammt Nebengebtren gIeichkommt, sowie dessen gesetzIiche Zinsen vom Tage der ErtheiIung des ZuschIages an binnen der nachsten vierzehn Tage bei Gericht zu erIegen.
(2)
Auf Grund dieses Auftrages findet nach AbIauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restIichen Meistbotes sammt Zinsen Execution auf das VermOgen des Erstehers statt. Zur AntragsteIIung ist jede der zur VertheiIungstagsatzung geIadenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Executionsgerichte zu steIIen.

(3) Mit dem eingezahIten Meistbotreste ist nach §. 233 Absatz 2, zu verfahren.

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Ausfolgungsbeschluss §. 236.

(1)
Im VerteiIungsbeschIuss sind die ftr den ErIOs bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufoIgenden Betrage anzugeben. Diese Betrage sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufoIgen. Diese Verftgungen kOnnen auch gesondert getroffen werden.
(2)
Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden AnIegung ist in ErmangIung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, weIchen diese Betrage oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Executionsgerichte das Geeignete zu veranIassen (§. 77).
(3)
Soweit der VertheiIungsbeschIuss wegen eines anhangigen Rechtsstreites nicht ausgefthrt werden kann, bIeiben die entsprechenden Betrage bis zur rechtskraftigen Entscheidung in gerichtIicher Verwahrung.

BUcherliche Einverleibungen und Loschungen.

§. 237.

(1) Die btcherIiche EinverIeibung seines mit dem ZuschIage erworbenen Eigenthumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft, die Ubertragung der mit dem Eigenthum an der Liegenschaft verbundenen btcherIichen Rechte, die LOschung der Anmerkung der Versteigerung, der ZuschIagsertheiIung und aIIer

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tbrigen auf das Versteigerungsverfahren beztgIichen btcherIichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmaBigen ErftIIung aIIer Versteigerungsbedingungen schon vor ErIedigung der MeistbotsvertheiIung beim Executionsgerichte angesucht werden.

(2)
Das Gericht kann, faIIs es ihm zur KIarsteIIung und insbesondere zur Erganzung der vorgeIegten Beweise nothwendig erscheint, vor BewiIIigung des Ansuchens den betreibenden GIaubiger und die an der Liegenschaft dingIich Berechtigten oder einzeIne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmaBiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der BewiIIigung des Ansuchens verstandigt werden. Bei BewiIIigung des Ansuchens hat das Gericht zugIeich das ErforderIiche wegen VoIIzuges der btcherIichen Eintragungen zu verftgen.
(3)
Die LOschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht tbernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des VertheiIungsbeschIusses vom Executionsgerichte auf Antrag des Erstehers bewiIIigt werden; mit diesem Antrage kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Versteigerung von Liegenschaftsanteilen und nicht verbUcherten Liegenschaften §. 23S.

(1)
Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen tber die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzeInen LiegenschaftsantheiIen zu beziehen, auf weIche Execution gefthrt wird.
(2)
Wird auf eine Liegenschaft Exekution gefthrt, die in ein OffentIiches Buch nicht eingetragen ist, so geIten hieftr die Bestimmungen tber Superadifikate sinngemaB.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Recurs.

§. 239.

(1) Ein Recurs findet nicht statt gegen BeschItsse, durch weIche:

  1. Wiederkaufsberechtigte und PfandgIaubiger von der BewiIIigung der Versteigerung verstandigt werden oder die btcherIiche Anmerkung der EinIeitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
  2. gemaB §§. 134 und 140 die Beschreibung und Schatzung der zu versteigernden Liegenschaft und des LiegenschaftszubehOrs angeordnet wird; die ZahI der zur Schatzung beizuziehenden Sachverstandigen bestimmt und die Sachverstandigen ernannt werden;
  3. zufoIge §. 142 bestimmt wird, dass eine neuerIiche Beschreibung oder Schatzung nicht stattzufinden habe;
  4. der Versteigerungstermin bestimmt wird;
  5. nach §. 158 die VerwaItung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
  6. die Aufschiebung der Schatzungsvornahme im Sinne des §. 202 verftgt wird;
  7. zu den Bewertungen im MeistbotsvertheiIungsverfahren Sachverstandige beigezogen werden;
  8. wegen rechtskraftiger EinsteIIung oder wegen Durchfthrung des Versteigerungsverfahrens die LOschung der dieses Verfahren betreffenden btcherIichen Anmerkungen verftgt wird.

(2) Gegen die wahrend des Versteigerungstermins und wahrend der VerteiIungstagsatzung gefassten und verktndeten BeschItsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zuIassig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

Vierte Abtheilung.

Besondere Bestimmungen Uber die Execution auf Gegenstande des Bergwerkseigenthums.

Zwangsverwaltung.

§. 240.

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(1)
Wenn auf den AntheiI eines Bergwerkes Execution durch ZwangsverwaItung gefthrt wird, kann der von den TheiIhabern des Bergbaues besteIIte gemeinschaftIiche BevoIImachtigte (§ 166 Berggesetz 1975) zum VerwaIter ernannt werden. Wenn im einzeInen FaIIe mit Rtcksicht auf die Person dieses BevoIImachtigten wichtige Bedenken dagegen bestehen, sind vor Ernennung des VerwaIters sammtIiche TheiIhaber des Bergbaues einzuvernehmen.
(2)
Der vom Executionsgerichte sodann ernannte VerwaIter hat auch ftr die anderen TheiIhaber des Bergbaues und aIs deren BevoIImachtigter die VerwaItung zu besorgen, und es tritt ftr die Dauer der ZwangsverwaItung die VoIImacht des von den TheiIhabern frther besteIIten gemeinschaftIichen BevoIImachtigten auBer Wirksamkeit. Ein soIcher VerwaIter ist kraft seiner BesteIIung zu aIIen Rechtsgeschaften und RechtshandIungen befugt, zu deren Vornahme der Besitz einer VoIImacht nach § 166 Berggesetz 1975 berechtigt.
(3)
Von der Ernennung des ZwangsverwaIters hat das Executionsgericht der zustandigen Berghauptmannschaft von amtswegen MittheiIung zu machen.

§. 241.

Zu den nach §. 120 vom Verwalter aus den Ertragnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehoren insbesondere auch:

  1. die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden und die aus dem Ietzten Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen Betrage an Erb- und RevierstoIIengebtren und anderen Beitragen zu RevieranstaIten, an Wasser-, Schacht-und Gestanggebtren und anderen jahrIichen Leistungen ftr eingeraumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jahrIichen Leistungen an den Besitzer der OberfIache;
  2. die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden und die aus dem Ietzten Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen von den Werksbesitzern an die BruderIaden zu Ieistenden Beitrage;
  3. die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden und die aus dem Ietzten Jahre vor BewiIIigung der ZwangsverwaItung rtckstandigen Betrage an Lohn und sonstigen Dienstbeztgen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

Zwangsversteigerung.

§. 242.

(1)
Dem Antrage auf BewiIIigung der Zwangsversteigerung sind auBer den im §. 133 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten urkundIichen Bescheinigungen bergbehOrdIich oder sonst OffentIich begIaubigte Abschriften der VerIeihungsurkunde, der Concession von HiIfsbauen oder der RevierstoIIenconcession oder begIaubigte Ausztge aus dem VerIeihungs-oder Concessionsbuche beizuIegen.
(2)
In der Bekanntmachung des Versteigerungstermines ist der Name des Bergwerkes oder FeIdes, die GrOBe des FeIdes, die MineraIien, auf deren AufschIuss die VerIeihung erfoIgt ist, und die dem Werke zunachst geIegene Eisenbahn- oder Schiffahrtsstation anzugeben.

§. 243.

Die durch bergbehOrdIich bestatigten Vertrag oder durch Entscheidung der BergbehOrde begrtndeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 aIIgem. Bergges.) mtssen ohne Rtcksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot tbernommen werden.

§. 244.

Bei Versteigerung von Gegenstanden des Bergwerkseigenthums betragt das geringste zuIassige Gebot ein DritteI des der Versteigerung zugrunde geIegten Wertes.

§. 245.

(1)
Wird die Zwangsversteigerung eines auBer Betrieb befindIichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Execution gefthrt wird, der Versteigerung aIs Ausrufspreis zugrunde zu Iegen. Die Bestimmungen tber die vorIaufige FeststeIIung des Lastenstandes, tber das geringste Gebot und tber den Widerspruch wegen mangeInder Deckung pfandrechtIich sichergesteIIter Ansprtche haben in diesem FaIIe keine Anwendung zu finden.
(2)
Die Bekanntmachung der Versteigerung hat die MittheiIung zu enthaIten, dass das zur Versteigerung geIangende Object auch unter dem gIeichzeitig bekanntzugebenden Schatzungs-oder Ausrufspreise hintangegeben wird.

§. 246.

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Bei VertheiIung des durch die Versteigerung eines Bergwerkes oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigenthums erzieIten ErIOses sind vor den im §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahIen:

  1. die aus dem Ietzten Jahre vor dem Tage der ErtheiIung des ZuschIages rtckstandigen Betrage an Lohn und sonstigen Dienstbeztgen der beim Betriebe des versteigerten Bergbauobjectes verwendeten Personen;
  2. die vom Werksbesitzer auf Grund der bergbehOrdIich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprtche gegen Aufseher und Arbeiter zurtckbehaItenen Lohnbetrage;
  3. die Forderungen der BruderIaden hinsichtIich der von den Werksbesitzern zu Ieistenden und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denseIben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erIegten oder in derseIben abhangigen Betrage;
  4. die aus dem Ietzten Jahr vor dem Tage der ErtheiIung des ZuschIages rtckstandigen Betrage an Erb-und RevierstoIIengebtren und anderen Beitragen zu RevieranstaIten, an Wasser-, Schacht- und Gestanggebtren und anderen jahrIichen Leistungen ftr eingeraumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jahrIichen Leistungen an den Besitzer der OberfIache. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebtren Ianger aIs ein Jahr rtckstandig, so sind sie nach den im §. 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprtchen aus der VertheiIungsmasse zu tiIgen.

Zustellung.

§. 247.

Mit Ausnahme des eine Execution bewiIIigenden BeschIusses kOnnen aIIe ZusteIIungen an Bergbauunternehmer oder an TheiIhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaues, weIche im Laufe einer auf Gegenstande des Bergwerkseigenthums gefthrten Execution vorkommen, an den zur Besorgung der VerwaItung des Bergbaues besteIIten BevoIImachtigten bewirkt werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Abs. 3 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einIangt (vgI. § 415).

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermogen.

Erste Abtheilung.

Execution auf korperliche Sachen.

§. 249.

(1) Die Execution auf bewegIiche kOrperIiche Sachen erfoIgt durch Pfandung und Verkauf derseIben.

(2) Der VoIIzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines VermOgensverzeichnisses.

(2a) Werden Gegenstande auBerhaIb des SprengeIs des Exekutionsgerichts gepfandet oder wird dort ein VermOgensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzustandigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zustandigen Exekutionsgericht zu tberweisen.

(3) Im vereinfachten BewiIIigungsverfahren dtrfen VoIIzugshandIungen frthestens 14 Tage nach ZusteIIung der BewiIIigung der Exekution vorgenommen werden. Ubersteigt die im vereinfachten BewiIIigungsverfahren hereinzubringende Forderung an KapitaI nicht 500 Euro und ist die ZahIung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der ZusteIIung der ExekutionsbewiIIigung nicht zu erwarten, so kann der BeschIuss, durch weIchen die Pfandung bewiIIigt wurde, dem VerpfIichteten bei Vornahme der Pfandung zugesteIIt werden; VoIIzugshandIungen kOnnen zugIeich mit ZusteIIung der BewiIIigung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten BewiIIigungsverfahren bewiIIigt worden, so ist der BeschIuss, durch weIchen die Pfandung bewiIIigt wurde, dem VerpfIichteten erst bei Vornahme der Pfandung zuzusteIIen.

Unpfandbare Sachen

§ 250. (1) Unpfandbar sind

1. die dem persOnIichen Gebrauch oder dem HaushaIt dienenden Gegenstande, soweit sie einer bescheidenen Lebensfthrung des VerpfIichteten und der mit ihm im gemeinsamen HaushaIt Iebenden FamiIienmitgIieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtIich ist, daB durch deren Verwertung nur ein ErIOs erzieIt werden wtrde, der zum Wert auBer aIIem VerhaItnis steht;

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  1. bei Personen, die aus persOnIichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei KIeingewerbe treibenden und KIeinIandwirten die zur Berufsaustbung bzw. persOnIichen Fortsetzung der Erwerbstatigkeit erforderIichen Gegenstande sowie nach WahI des VerpfIichteten bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten RohmateriaIien;
  2. die ftr den VerpfIichteten und die mit ihm im gemeinsamen HaushaIt Iebenden FamiIienmitgIieder auf vier Wochen erforderIichen NahrungsmitteI und Heizstoffe;
  3. nicht zur VerauBerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefthIsmaBige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine MiIchkuh oder nach WahI des VerpfIichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere ftr die Ernahrung des VerpfIichteten oder der mit ihm im gemeinsamen HaushaIt Iebenden FamiIienmitgIieder erforderIich sind, ferner die Futter-und Streuvorrate auf vier Wochen;
  4. bei Personen, deren GeIdbezug durch Gesetz unpfandbar oder beschrankt pfandbar ist, der TeiI des vorgefundenen BargeIds, der dem unpfandbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfandung bis zum nachsten ZahIungstermin des Bezugs entfaIIenden Einkommen entspricht;
  5. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderIichen Gegenstande sowie die LernbeheIfe, die zum Gebrauch des VerpfIichteten und seiner im gemeinsamen HaushaIt mit ihm Iebenden FamiIienmitgIieder in der SchuIe bestimmt sind;
  6. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrIichen Gerate, GefaBe und Warenvorrate, unbeschadet der ZuIassigkeit der ZwangsverwaItung dieses Betriebs;
  7. HiIfsmitteI zum AusgIeich einer kOrperIichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und HiIfsmitteI zur PfIege des VerpfIichteten oder der mit ihm im gemeinsamen HaushaIt Iebenden FamiIienmitgIieder sowie Therapeutika und HiIfsgerate, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benOtigt werden;
  8. FamiIienbiIder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des VerpfIichteten.

(2) Das VoIIstreckungsorgan hat Gegenstande geringen Werts auch dann nicht zu pfanden, wenn offenkundig ist, daB die Fortsetzung oder Durchfthrung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution tbersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.

Weitere unpfandbare Sachen

§ 251. (1) Unpfandbar sind weiters

  1. Gegenstande, die zur Austbung des Gottesdienstes einer gesetzIich anerkannten Kirche oder ReIigionsgeseIIschaft verwendet werden,
  2. KreuzpartikeI und ReIiquien mit Ausnahme ihrer Fassung.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von KreuzpartikeIn und ReIiquien darf die Authentika nicht verIetzt werden.

Austauschpfandung

§ 251a. (1) Das VoIIstreckungsorgan kann eine unpfandbare Sache vorIaufig pfanden, wenn der Austausch durch ein Ersatzsttck nach Lage der VerhaItnisse angemessen ist, insbesondere der VerwertungserIOs den Wert eines Ersatzsttcks, das dem geschttzten Verwendungszweck gentgt, erhebIich tbersteigen wird.

(2)
Der betreibende GIaubiger ist von der vorIaufigen Pfandung unverztgIich zu verstandigen. Das VoIIstreckungsorgan hat ihm auch den Wert eines Ersatzsttcks oder den zur Beschaffung eines soIchen Ersatzsttcks erforderIichen GeIdbetrag mitzuteiIen.
(3)
ErkIart sich der betreibende GIaubiger nicht binnen 14 Tagen ab ZusteIIung der Verstandigung, wenn er aber bei der Pfandung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem VerpfIichteten ein soIches Ersatzsttck oder den zur Ersatzbeschaffung erforderIichen Betrag zur Verftgung zu steIIen, oder tberIaBt er zu dem vom VoIIstreckungsorgan festgeIegten Termin dem VerpfIichteten nicht das Ersatzsttck oder den zur Ersatzbeschaffung erforderIichen Betrag, so erIischt das Pfandrecht.
(4)
Hat der betreibende GIaubiger innerhaIb der Frist des Abs. 3 eine VoIIzugsbeschwerde gegen den vom VoIIstreckungsorgan mitgeteiIten Wert des Ersatzsttcks oder den zur Beschaffung eines soIchen Ersatzsttcks erforderIichen GeIdbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tber die VoIIzugsbeschwerde unterbrochen.
Liegenschaftszubehor §. 252.

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(1)
Das auf einer Liegenschaft befindIiche ZubehOr derseIben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft seIbst in Execution gezogen werden.
(2)
Auf das BergwerkszubehOr und das ZubehOr von Schiffen und FIOBen findet eine abgesonderte Execution nicht statt.
Vollzugszeit

§ 252a. Bei FestIegung der VoIIzugszeit hat das VoIIstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der VerpfIichtete am wahrscheinIichsten anzutreffen ist.

Vollzugsversuche

§ 252b. Kann beim VoIIzugsversuch der VoIIzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschIieBen, daB sich dort der VerpfIichtete oder VermOgensteiIe, auf die Exekution gefthrt werden soII, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzufthren.

Weitere VollzUge

§ 252c. Das VoIIstreckungsorgan hat VoIIztge durchzufthren, soIange sie erfoIgversprechend sind, insbesondere ZahIung auch nur eines TeiIs der betriebenen Forderung zu erwarten ist.

Bericht des Vollstreckungsorgans

§ 252d. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat dem Gericht und dem betreibenden GIaubiger zu berichten, wenn

  1. die hereinzubringende Forderung vom VerpfIichteten bezahIt wurde oder
  2. kein VoIIzugsort erhoben werden konnte oder
  3. keine pfandbaren Gegenstande vorgefunden wurden und weitere VoIIzugsversuche nicht erfoIgversprechend sind oder
  4. das Verkaufsverfahren abgeschIossen ist oder
  5. das Gericht dies begehrt, etwa weiI der Bericht ftr eine von ihm zu faIIende Entscheidung wesentIich ist.

(2) Das VoIIstreckungsorgan hat auch spatestens vier Monate nach ErhaIt des VoIIzugsauftrags tber den Stand des Verfahrens zu berichten. Wurde dem betreibenden GIaubiger innerhaIb dieser Frist der VoIIzug der Pfandung mitgeteiIt und dem Gericht das PfandungsprotokoII vorgeIegt, so ist erst nach sechs Monaten tber den Stand des Verfahrens zu berichten. Nach AbIauf von vier bzw. sechs Monaten ist monatIich zu berichten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 31/2003)

Neuerlicher Vollzug nach Bericht

§ 252e. Ein Antrag auf VoIIzug darf vor AbIauf von sechs Monaten nach einem ergebnisIosen VoIIzugsversuch nur dann gesteIIt werden, wenn gIaubhaft gemacht wird, daB beim VerpfIichteten zwischenzeitig pfandbare Gegenstande vorhanden sind, oder der GIaubiger einen neuen VoIIzugsort bekanntgibt.

Allgemeine Sperrfrist

§ 252f. Ein Antrag auf ExekutionsbewiIIigung oder neuerIichen VoIIzug, der sich gegen einen VerpfIichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhaIb der Ietzten sechs Monate ein VoIIzug nicht durchgefthrt werden konnte, weiI keine pfandbaren Gegenstande vorgefunden wurden, ist zu bewiIIigen, jedoch erst sechs Monate nach dem Ietzten ergebnisIosen VoIIzugsversuch zu voIIziehen, wenn nicht ein frtherer VoIIzugsversuch erfoIgversprechend ist. Der betreibende GIaubiger ist davon zu verstandigen. Macht der betreibende GIaubiger gIaubhaft, daB beim VerpfIichteten zwischenzeitig pfandbare Gegenstande vorhanden sind, so ist der VoIIzug vor AbIauf dieser Frist durchzufthren.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Pfandung.

§. 253.

(1) Die Pfandung der in der Gewahrsame des VerpfIichteten befindIichen kOrperIichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das VoIIstreckungsorgan dieseIben in einem ProtokoIIe verzeichnet und beschreibt (PfandungsprotokoII). Das VoIIstreckungsorgan hat auch den voraussichtIich erzieIbaren ErIOs

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anzugeben. Werden die Pfandsttcke nicht verwahrt, so ist die Pfandung in einer ftr jedermann Ieicht erkennbaren Weise durch AufkIeben von Pfandungsmarken oder, wenn dies nicht mOgIich ist oder nicht gentgen wtrde, durch Anbringen von Pfandungsanzeigen an geeigneter SteIIe, in denen angegeben wurde, was gepfandet wurde, ersichtIich zu machen.

(2)
In das ProtokoII ist die ErkIarung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstande zu Gunsten der voIIstreckbaren Forderung des zu benennenden GIaubigers in Pfandung genommen wurden. Die Forderung ist im ProtokoIIe nach CapitaI und Nebengebtren unter Bezugnahme auf den ExecutionstiteI anzugeben. Die Pfandung kann nur ftr eine ziffermaBig bestimmte GeIdsumme stattfinden; ziffermaBige Angabe der vom VerpfIichteten zu Ieistenden Nebengebtren ist nicht nothwendig. Im PfandungsprotokoIIe ist der Wohnort des GIaubigers und seines Vertreters anzugeben.
(3)
Behaupten dritte Personen oder der VerpfIichtete bei der Pfandung an den im ProtokoII verzeichneten Sachen soIche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzuIassig machen wtrden, so sind diese Ansprtche im PfandungsprotokoII anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom VoIIstreckungsorgan von der Pfandung zu verstandigen.
(4)
Von dem VoIIzuge der Pfandung sind der betreibende GIaubiger und der VerpfIichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daB sie bei der Pfandung anwesend oder vertreten waren oder daB ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweiIt zugesteIIt wird. Eine AbIichtung des PfandungsprotokoIIs ist dem betreibenden GIaubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu tbersenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgI. § 408 Abs. 4).

Aufnahme eines Vermogensverzeichnisses

§ 253a. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das VoIIstreckungsorgan am VoIIzugsort mit dem VerpfIichteten ein VermOgensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende GIaubiger kann dem VerpfIichteten zur ErmittIung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das VoIIstreckungsorgan steIIen Iassen oder mit dessen Zustimmung unmitteIbar seIbst steIIen.

(2) Hat der VerpfIichtete zur BegIeichung der Forderung einen Scheck zahIungshaIber dem VoIIstreckungsorgan tbergeben, so ist das VermOgensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgeIegte Scheck nicht eingeIOst wird.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der ExekutionsvoIIzug nach dem 31. August 2005 stattfindet (vgI. § 408 Abs. 7).

Kostenersatz fUr die Beteiligung

§ 253b. Der betreibende GIaubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ftr die BeteiIigung am ExekutionsvoIIzug, wenn die hereinzubringende Forderung an KapitaI 2 700 Euro nicht tbersteigt. Prozesskosten oder Nebengebthren sind nur dann zu bertcksichtigen, wenn sie aIIein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

Pfandungsregister und Pfandungsprotokoll

§ 254. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfandung im Pfandungsregister ersichtIich zu machen.

(2) Das VoIIstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das PfandungsprotokoII vorzuIegen.

Auskunft aus dem Pfandungsregister §. 255.

Ausktnfte aus dem Pfandungsregister sind aIIen Personen zu ertheiIen, weIche gIaubhaft machen, dass sie diese Ausktnfte behufs EinIeitung eines Rechtsstreites oder einer Execution, zur GeItendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeIeitete Execution oder aus anderen wichtigen Grtnden bedtrfen.

Erwerb des Pfandrechts §. 256.

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(1)
Durch die Pfandung erwirbt der betreibende GIaubiger ftr seine voIIstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im PfandungsprotokoIIe verzeichneten und beschriebenen kOrperIichen Sachen.
(2)
Das Pfandrecht erIischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehOrig fortgesetzt wurde.
(3)
ErfoIgt die Pfandung gIeichzeitig zu Gunsten mehrerer GIaubiger, so stehen die hiedurch begrtndeten Pfandrechte im Range einander gIeich. Jedem dieser GIaubiger kommt die SteIIung eines betreibenden GIaubigers zu.

Nachpfandung §. 257.

(1)
Die Pfandung von kOrperIichen Sachen, weIche bereits zu Gunsten einer anderen voIIstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen PfandungsprotokoIIe. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden GIaubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfandung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die voIIstreckbare Forderung (§. 253 Absatz 2) zu bezeichnen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 519/1995)
(3)
Jedem GIaubiger, zu dessen Gunsten Pfandung stattfindet, kommt die SteIIung eines betreibenden GIaubigers zu.

Geltendmachung von Pfand-und Vorzugsrechten Dritter.

§. 25S.

(1)
Der Pfandung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand-oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor FaIIigkeit der Forderung, ftr die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem ErIOse der fragIichen Sache mitteIs KIage geItend machen. Zur Entscheidung tber diese KIage ist vom Beginne des ExecutionsvoIIzuges an das Executionsgericht zustandig. Im FaIIe der Erhebung der KIage wider den betreibenden GIaubiger und den VerpfIichteten sind diese aIs Streitgenossen zu behandeIn.
(2)
Wenn die Sache vor rechtskraftiger Entscheidung tber die KIage im Executionszuge verkauft wird und der kIagerische Anspruch gentgend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweiIige HinterIegung des ErIOses angeordnet werden.

Verwahrung.

§. 259.

(1)
Die Pfandsttcke sind auf Antrag des betreibenden GIaubigers in Verwahrung zu nehmen, Gegenstande, die sich zum gerichtIichen ErIag eignen, kOnnen auch von Amts wegen verwahrt werden. Ist eine sofortige Verwahrung nicht mOgIich, so kOnnen zur Vorbereitung der Verwahrung auch MaBnahmen gesetzt werden, die eine Verbringung der Pfandsache oder Verftgungen hiertber verhindern.
(2)
Der Antrag auf EinIeitung einer Verwahrung kann mit dem Antrage auf BewiIIigung der Pfandung verbunden werden. Mtssen die Gegenstande durch TransportmitteI zum Verwahrer gebracht werden, so wird die Verwahrung nur voIIzogen, wenn der betreibende GIaubiger die TransportmitteI bereitsteIIt.
(3)
Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfandeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtIichen ErIag, sonst durch Ubergabe an eine sich mit derIei Verwahrungen befassende, unter staatIicher Aufsicht stehende AnstaIt oder durch Ubergabe an einen auf Gefahr des betreibenden GIaubigers zu besteIIenden Verwahrer (§. 968 a. b. G. B.). Im Ietzteren FaII kann auch der betreibende GIaubiger oder -bei einer Mehrheit von soIchen -einer derseIben aIs Verwahrer besteIIt werden. Ist der voraussichtIich erzieIbare ErIOs der Sache hOher aIs die betriebene Forderung, so ist hiezu die Zustimmung des VerpfIichteten erforderIich. Die Sachen kOnnen, soweit sie nicht nach § 274 Abs. 3 ausgeschIossen sind, auch in einer AuktionshaIIe verwahrt werden, wenn die vorhandenen Raume dies erIauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der AuktionshaIIe. Diese Verwahrung giIt aIs Verwahrung in einer unter staatIicher Aufsicht stehenden AnstaIt.
(4)
Die Kosten der Verwahrung sind einstweiIen vom betreibenden GIaubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender GIaubiger von aIIen nach VerhaItnis ihrer voIIstreckbaren Forderungen zu tragen.
(5)
Dem bei der Pfandungsvornahme gesteIIten Antrage auf EinIeitung einer Verwahrung durch gerichtIichen ErIag oder durch Ubergabe der Sachen an eine sich mit derIei Verwahrungen befassende

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AnstaIt hat das VoIIstreckungsorgan zu entsprechen, ohne vorher die BeschIussfassung des Gerichtes dartber einzuhoIen.

(6) Die EinIeitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im PfandungsprotokoIIe ersichtIich zu machen.

Bestellung des Verwahrers §. 260.

Der Verwahrer wird vom VoIIstreckungsorgan besteIIt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des VerpfIichteten und der betreibenden GIaubiger besteIIt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verstandigen. Unter DarIegung geeigneter Grtnde kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.

Vorgefundenes Bargeld §. 261.

(1)
Das VoIIstreckungsorgan hat vorgefundenes GeId in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfandung zu Gunsten eines einzigen GIaubigers stattfindet, nach MaBgabe des zu voIIstreckenden Anspruches an diesen GIaubiger gegen Quittung abzuIiefern. Die Wegnahme des GeIdes durch das VoIIstreckungsorgan giIt in diesem FaIIe aIs ZahIung des VerpfIichteten.
(2)
Ist das VoIIstreckungsorgan tber die HOhe des dem betreibenden GIaubiger gebtrenden Betrages oder in Ansehung der dem GIaubiger bei AusfoIgung des GeIdes abzufordernden SchuIdurkunden oder der auf Ietzteren vorzunehmenden Abschreibungen im ZweifeI, so hat es vor AusfoIgung des GeIdes die Weisung des Executionsgerichtes einzuhoIen.
(3)
Ftr die Berechnung des Wertes von Mtnzen und ausIandischen GeIdzeichen ist der an der nachstgeIegenen BOrse amtIich notirte Curs des Pfandungstages maBgebend.
(4)
ErfoIgt die Pfandung zu Gunsten mehrerer GIaubiger (§. 256 Absatz 3), so ist das vorgefundene GeId vom VoIIstreckungsorgane bei Gericht zu erIegen und vom Executionsgerichte, nach Beschaffenheit des FaIIes, abgesondert oder zugIeich mit dem ErIOse der gepfandeten Sachen zu vertheiIen. Eine abgesonderte VertheiIung ist nach den ftr die VertheiIung des VerkaufserIOses geItenden Bestimmungen vorzunehmen.
(5)
Behauptet der VerpfIichtete oder sonst eine bei der Pfandung anwesende Person, daB ein Umstand vorIiegt, dessen GeItendmachung zur Aufschiebung der Exekution fthren kann, so ist das vorgefundene GeId in jedem FaIIe zunachst gerichtIich zu erIegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor AbIauf von acht Tagen nicht ausgefoIgt werden. Das VoIIstreckungsorgan hat bei Vornahme der Pfandung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.
Pfandung bei Dritten §. 262.

Die gIeichen Vorschriften geIten ftr die Pfandung und Verwahrung der bewegIichen kOrperIichen Sachen des VerpfIichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden GIaubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Einschrankung der Pfandung.

§. 263.

Hat der betreibende GIaubiger eine bewegIiche kOrperIiche Sache des VerpfIichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein ZurtckbehaItungsrecht ftr die zu voIIstreckende Forderung zusteht, so kann der VerpfIichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Executionsgerichte die Einschrankung der Pfandung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand-oder ZurtckbehaItungsrecht zugIeich ftr eine andere Forderung des betreibenden GIaubigers, so ist dem Antrage nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Verkauf.

§. 264.
(1)
Die gepfandeten Sachen sind auf Antrag eines der GIaubiger, ftr deren voIIstreckbare Forderungen sie gepfandet wurden, zu verkaufen.
(2)
Der Antrag auf BewiIIigung des Verkaufs ist mit dem Antrag auf BewiIIigung der Pfandung zu verbinden. Uber diese Antrage hat das Gericht zugIeich zu entscheiden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBI. Nr. 118/1914)

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(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBI. Nr. 118/1914)

Aufschiebung des Verkaufs

§ 264a. Der Verkauf ist, vorbehaItIich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derseIben Forderung Exekution auf wiederkehrende GeIdforderungen gefthrt wird und deren ErIOs voraussichtIich ausreichen wird, die voIIstreckbare Forderung samt Nebengebthren im Lauf eines Jahres zu tiIgen. Das giIt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 296 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).

Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs

§ 264b. Im FaII des § 252c kann das VoIIstreckungsorgan ftr den Zeitraum von erfoIgversprechenden VoIIztgen, Iangstens aber ftr vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstande innehaIten. Dies ist dem betreibenden GIaubiger mitzuteiIen.

Wertpapiere einer �uristischen Person des offentlichen Rechts §. 265.

(1)
Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des OffentIichen Rechts aIs Caution vincuIirt oder in Verwahrung erIegt sind, darf erst bewiIIigt werden, wenn das betreffende VerpfIichtungsverhaItnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprtche im administrativen Wege festgesteIIt worden sind.
(2)
Von dieser FeststeIIung sind aIIe Personen zu verstandigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.
Verkauf vor Rechtskraft der Pfandungsbewilligung §. 266.
(1)
Vor Eintritt der Rechtskraft der PfandungsbewiIIigung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfandet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei Iangerer Aufbewahrung dem Verderben unterIiegen, oder wenn die gepfandeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes betrachtIich an Wert verIieren wtrden und der betreibende GIaubiger ftr aIIe dem VerpfIichteten aus dem frtheren Verkaufe entspringenden NachtheiIe Sicherheit Ieistet.
(2)
Vor Leistung der vom Executionsgerichte zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.
Beitritt zum Verkaufsverfahren §. 267.
(1)
Nach BewiIIigung des Verkaufes kann, soIange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer voIIstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derseIben Sachen nicht mehr eingeIeitet werden.
(2)
AIIe GIaubiger, weIchen wahrend der Anhangigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derseIben, auch zu ihren Gunsten gepfandeten Sachen bewiIIigt wird, treten damit dem bereits eingeIeiteten Verkaufsverfahren bei und mtssen dasseIbe in der Lage annehmen, in weIcher es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
(3)
Die beitretenden GIaubiger haben vom Zeitpunkte ihres Beitrittes an dieseIben Rechte, aIs wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeIeitet worden ware.
Freihandverkauf

§ 26S. (1) Gegenstande, die einen BOrsenpreis haben, sind durch VermittIung eines HandeIsmakIers oder VoIIstreckungsorgans zum BOrsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht tber den Verkauf ist ein amtIicher Nachweis tber den BOrsenpreis des Verkaufstags und tber die etwa bezahIte MakIerprovision und sonstige AusIagen anzuschIieBen.

(2) Wertpapiere kOnnen auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das VoIIstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Kaufers zu erwirken und aIIe zum Zweck der VerauBerung erforderIichen urkundIichen ErkIarungen mit Rechtswirksamkeit ansteIIe des VerpfIichteten abzugeben.

Gutglaubiger Eigentumserwerb

§ 269. Die Bestimmung des § 367 ABGB tber den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer OffentIichen Versteigerung verauBert werden, giIt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen HandeIsmakIer, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein VoIIstreckungsorgan.

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Offentliche Versteigerung §. 270.
(1)
AIIe tbrigen gepfandeten Gegenstande sind, sofern sie dem Verkaufe tberhaupt unterIiegen, OffentIich zu versteigern.
(2)
Auch Gegenstande, die nach § 268 aus freier Hand zu verkaufen sind, sind auf Antrag des betreibenden GIaubigers zu versteigern, wenn sie innerhaIb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Ubernahmsantrag §. 271.

(1)
Wenn sich jemand spatestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin unter gIeichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der HOhe von mindestens einem VierteI des Schatzungswertes bereit erkIart, die gepfandeten Sachen im ganzen oder grOBere Partien derseIben um einen Preis zu tbernehmen, weIcher ihren Schatzungswert um mindestens ein VierteI tbersteigt, und nebst den etwaigen Schatzungskosten auch aIIe bisher aufgeIaufenen, dem VerpfIichteten zur Last faIIenden Executionskosten ohne Anrechnung auf den Ubernahmspreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernehmung des VerpfIichteten stattgeben, wenn der betreibende GIaubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenstanden erworben haben, deren Forderungen aber durch den Ubernahmspreis nicht unzweifeIhaft voIIstandig gedeckt werden.
(2)
Wenn ein Ubernahmsantrag gesteIIt wird und die Sicherheit geIeistet wurde, ist das Exekutionsverfahren aufzuschieben. Die geIeistete Sicherheit verfaIIt, unbeschadet aIIer aus dem genehmigten Ubernahmsantrag gegen den AntragsteIIer sich ergebenden Ansprtche, zu Gunsten der VerteiIungsmasse, wenn der AntragsteIIer nach Genehmigung seines Antrags mit der ZahIung des Ubernahmspreises und der Kosten saumig wird. In Bezug auf die Hereinbringung des Ubernahmspreises samt Zinsen giIt § 155 Abs. 2.
(3)
Nach Genehmigung des Ubernahmsantrags und BezahIung des Ubernahmspreises samt Nebengebthren hat das Gericht das Exekutionsverfahren einzusteIIen. Bei SaumsaI in der BezahIung des Ubernahmspreises ist das aufgeschobene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Verwertung in anderer Weise

§ 271a. Das Gericht kann, wenn dies aIIen BeteiIigten offenbar zum VorteiI gereicht, auf Antrag des betreibenden GIaubigers oder des VerpfIichteten bewiIIigen, dass die gepfandeten Sachen, die nicht zu den in § 268 bezeichneten Gegenstanden gehOren und hinsichtIich deren auch kein Ubernahmsantrag nach § 271 vorIiegt, in anderer Weise aIs durch OffentIiche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spatestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gesteIIt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf tberdies nur gegen entsprechende SicherheitsIeistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Kaufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahIen, bewiIIigt werden. Wird die Sicherheit erIegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. HinsichtIich der SicherheitsIeistung ist § 271 Abs. 2 und 3 sinngemaB anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Versteigerungstermin

§ 272. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt

  1. der zur Durchfthrung einer Versteigerung besteIIte Versteigerer,
  2. der Leiter der AuktionshaIIe bei der Versteigerung in einer AuktionshaIIe oder
  3. sonst das mit dem VoIIzug der Versteigerung betraute VoIIstreckungsorgan.

(2) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der VerpfIichtete und die betreibenden GIaubiger durch ZusteIIung einer Ausfertigung des Edikts zu verstandigen. Dies kann unterbIeiben, soweit dem VerpfIichteten und dem betreibenden GIaubiger der Versteigerungstermin und

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der Versteigerungsort bereits bei der Pfandung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestatigen.

Versteigerungsedikt

§ 272a. (1) Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.

(2) Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben

  1. der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am VoIIzugsort auch der Name des VerpfIichteten,
  2. der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
  3. ob, gegebenenfaIIs wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden kOnnen.
(3)
Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhaIb der Gebote zuIassig sind.
(4)
Ftr die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer AuktionshaIIe kann aIs Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein soIcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenstanden mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die AuktionshaIIe haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteiIen.

(5) Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbIeiben, wenn

  1. vom Versteigerungshaus MitteiIungsbIatter aufgeIegt werden, die einen grOBeren Kauferkreis ansprechen, oder
  2. bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein groBer Interessentenkreis angesprochen wird.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Frist zwischen Pfandung und Versteigerung §. 273.

(1)
Zwischen der Pfandung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen Iiegen. Eine Abktrzung dieser Fristen ist zuIassig, wenn Umstande vorIiegen, wegen weIcher nach § 266 der Verkauf des Pfands vor Rechtskraft der PfandungsbewiIIigung gestattet werden kann, oder wenn die Iangere Aufbewahrung des Pfandsttcks unverhaItnismaBige Kosten verursachen wtrde.
(2)
Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur UbersteIIung berufene VoIIstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der ZusteIIung der VersteigerungsbewiIIigung an die BeteiIigten und von der ordnungsgemaBen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu tberzeugen und wahrgenommene MangeI dem Exekutionsgericht mitzuteiIen. Das Executionsgericht hat infoIge einer soIchen Anzeige im Sinne des §. 175 vorzugehen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Versteigerungsort

§ 274. (1) Die Versteigerung kann erfoIgen

  1. im Internet,
  2. im Versteigerungshaus,
  3. in der AuktionshaIIe oder
  4. an dem Ort, an dem sich die gepfandeten Gegenstande befinden.

(2) Das VoIIstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu bertcksichtigen, wo voraussichtIich der hOchste ErIOs zu erzieIen sein wird und weIche Kosten aufIaufen werden. Bei Gegenstanden von groBem Wert, bei GoId-und SiIbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei

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Kunstobjekten, Briefmarken, Mtnzen, hochwertigen MObeIsttcken, SammIungen und dergIeichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der ErIOs der Gegenstande niedriger sein wird aIs die Kosten der UbersteIIung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dtrfen die Gegenstande nicht zur Versteigerung tbersteIIt werden. Zur Durchfthrung einer Versteigerung im Internet hat das VoIIstreckungsorgan einen Versteigerer zu besteIIen. Hievon ist abzusehen, wenn die hieftr anfaIIenden Kosten die HaIfte des voraussichtIichen ErIOses tbersteigen.

(3)
AusgeschIossen von der Aufnahme zum Verkauf in AuktionshaIIen und Versteigerungshausern sind:
  1. feuer- und expIosionsgefahrIiche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschadigende StrahIen aussenden, Gifte,
  2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, soIange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
  3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchfthrung der Reinigung,
  4. Sachen, zu deren wenn auch nur teiIweisen Unterbringung die Raume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
  5. dem raschen Verderben unterIiegende Sachen,
  6. Tiere und PfIanzen,
  7. Schrott, Hadern und sonstiges AItmateriaI.
(4)
Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchfthrung von Versteigerungen bereit erkIart hat, und die AuktionshaIIe dtrfen die Ubernahme zum Verkauf nur abIehnen, wenn die Gegenstande nach Abs. 3 ausgeschIossen sind.
(5)
Das VoIIstreckungsorgan darf nur soIche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde Iegen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Vorschuss fUr Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers

§ 274a. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat den betreibenden GIaubiger zum ErIag eines Kostenvorschusses ftr die UbersteIIung, die Verkaufsverwahrung und die EinschaItung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen in dem GerichtssprengeI, in weIchem sie versteigert werden oder ftr eine Versteigerung im Internet verwahrt werden soIIen, oder soIIen sie zwar in einem anderen SprengeI, aber in dem seIben Ort, an dem das Gericht Iiegt, versteigert oder ftr eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss ftr den Transport nur dann verIangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

(2) Der betreibende GIaubiger kann auch die zur UbersteIIung erforderIichen TransportmitteI und Arbeitskrafte bereitsteIIen. Dies hat er rechtzeitig dem VoIIstreckungsorgan bekanntzugeben.

Transportkosten

§ 274b. (1) Die Kosten der UbersteIIung zum Ort der Versteigerung sind einstweiIen vom betreibenden GIaubiger zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden GIaubiger erIegten KostenvorschuB, mangeIs eines soIchen aus dem VerkaufserIOs zu berichtigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Zeitpunkt der Uberstellung und Besichtigung

§ 274c. (1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandsttcke zu ermOgIichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfaIIen.

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(2) Die Pfandsttcke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu tbersteIIen, dass sie zur Besichtigung ausgesteIIt werden kOnnen. Der Termin der UbersteIIung ist den Parteien mOgIichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Uberstellungsverfahren

§ 274d. (1) Das VoIIstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu tbersteIIen und dem Versteigerer oder der AuktionshaIIe zu tbergeben. Wird zur UbersteIIung ein Frachtfthrer oder ein Versteigerer herangezogen, so obIiegt dem VoIIstreckungsorgan nur die Ubergabe an diese.

(2)
SoIIen die Sachen in einer AuktionshaIIe verkauft werden, die sich nicht im SprengeI des Exekutionsgerichts befindet, so hat das VoIIstreckungsorgan die AuktionshaIIe unter AnschIuB des Exekutionsakts und des PfandungsprotokoIIs oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.
(3)
Die Sachen sind unter AnschIuB eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstande mit den Postnummern des PfandungsprotokoIIs sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzufthren sind, der AuktionshaIIe oder dem Versteigerungshaus zu tbergeben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 31/2003)

Ubernahme der Sachen

§ 274e. (1) Bei Ubernahme der Sachen durch die AuktionshaIIe oder das Versteigerungshaus ist zu prtfen, ob aIIe zur Ubernahme bestimmten Sachen tbergeben wurden und ob sie FehIer, MangeI oder Beschadigungen aufweisen, die in die Augen faIIen.

(2) FehIen Gegenstande oder zeigen sich FehIer, MangeI oder Beschadigungen, so hat dies die AuktionshaIIe oder das Versteigerungshaus dem Exekutionsgericht unverztgIich mitzuteiIen und die nOtigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schadigers einzuIeiten.

Verkaufsverwahrung

§ 274f. Die AuktionshaIIe und das Versteigerungshaus haben ftr die ordnungsgemaBe Aufbewahrung der tbernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen wahrend der Aufbewahrung beschadigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).

Schatzung §. 275.

(1)
Der Versteigerung ist ein Sachverstandiger beizuziehen, weIcher die einzeInen zur Versteigerung geIangenden Gegenstande bewertet. FehIt es an Sachverstandigen, die aIIe zum Verkaufe bestimmten Gegenstande zu bewerten verstehen, so kOnnen, faIIs es sich um grOBere Mengen oder um Gegenstande grOBeren Wertes handeIt, ftr die einzeInen Gruppen von Gegenstanden verschiedene Sachverstandige beigezogen werden. Bei Bewertung von GoId-und SiIbersachen ist auch der MetaIIwert anzugeben.
(2)
Kostbarkeiten, WarenIager und andere Gegenstande, deren Schatzung bei der Versteigerung seIbst untunIich ist, sind schon vor der Versteigerung schatzen zu Iassen. In aIIen anderen FaIIen findet eine vorgangige Schatzung nur auf Begehren und Kosten eines GIaubigers statt; den Ersatz dieser Kosten kann der GIaubiger nur insoweit beanspruchen, aIs durch die vorgangige Schatzung die Aufwendung der Kosten ftr die Beiziehung eines Sachverstandigen zur nachtragIich erfoIgenden Versteigerung entbehrIich wurde.
(3)
GeIangen IedigIich Gegenstande zur Versteigerung, weIche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschatzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverstandigen abzuhaIten.

(4) Die Person des Sachverstandigen bestimmt

  1. der Leiter der AuktionshaIIe bei der Versteigerung in einer AuktionshaIIe,
  2. das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und

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3. sonst das mit dem VoIIzug der Versteigerung betraute VoIIstreckungsorgan.

(5)
Zum Sachverstandigen darf nur ein aIIgemein beeideter gerichtIicher Sachverstandiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenstanden nach § 274 Abs. 2 in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, standig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungssttcke und sonstige Gegenstande minderen und aIIgemein bekannten Werts sind vom VoIIstreckungsorgan zu schatzen.
(6)
Befinden sich auf einem gepfandeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schttzen sind, so sind sie auf Antrag des VerpfIichteten im Zuge der Schatzung zu IOschen.
Innehalten mit der Versteigerung

§ 275a. (1) Ist das Gericht, bei dem eine AuktionshaIIe eingerichtet ist, nicht zugIeich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der AuktionshaIIe auf Antrag des VerpfIichteten mit der Versteigerung innehaIten, wenn der VerpfIichtete

  1. die ZahIung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht steIIt und
  2. zugIeich eine entsprechende SicherheitsIeistung erIegt.

(2) Der Leiter der AuktionshaIIe hat dem VerpfIichteten den Zeitraum mitzuteiIen, ftr den mit der Versteigerung innegehaIten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht tbersteigen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

DurchfUhrung der Versteigerung

§ 276. (1) Die gepfandeten Gegenstande werden durch das VoIIstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder durch das VoIIstreckungsorgan versteigert.

(2) Bei der Versteigerung sind die Pfandsttcke einzeIn, oder wenn grOBere Mengen gIeichartiger Gegenstande zum Verkauf geIangen, auch partienweise unter Angabe des Schatzwerts, der im Rahmen der Schatzung tberprtften BetriebstaugIichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.

(3)
Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbIeiben.
(4)
Die Bieter brauchen kein Vadium zu erIegen.

Versteigerungsanbote

§ 277. (1) Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der haIbe Schatzwert; bei GoId-und SiIbersachen zumindest der MetaIIwert.

(2)
Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dtrfen bei der Versteigerung nicht bertcksichtigt werden.
(3)
Die Bediensteten der AuktionshaIIe und des Versteigerungshauses sind vom Bieten ausgeschIossen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Sonderbestimmungen fUr die Versteigerung im Internet

§ 277a. (1) Die gepfandeten Gegenstande dtrfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie

  1. geschatzt sind und
  2. sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewahrIeistet ist, dass die Gegenstande dem Ersteher tbergeben werden kOnnen.

(2) Sind mehrere Gegenstande zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzieIte ErIOs einiger Gegenstande zur Befriedigung der voIIstreckbaren Forderungen samtIicher mitteIs Verkaufes Exekution fthrender GIaubiger und zur Deckung aIIer Nebengebthren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

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(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

  1. der zu versteigernde Gegenstand,
  2. das geringste Gebot,
  3. der Schatzwert und die im Rahmen der Schatzung tberprtfte BetriebstaugIichkeit des Gegenstands,
  4. eine Frist, bis zu weIchem Zeitpunkt Gebote zuIassig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter-und vier Wochen nicht tberschreiten,
  5. der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verIangen kann,
  6. die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
  7. ein Hinweis auf den GewahrIeistungsausschIuss und darauf, dass es kein Rtcktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfoIgt, sowie
  8. ein Betrag, der den Schatzwert um ein VierteI tbersteigt, unter Hinweis auf die MOgIichkeit eines Sofortkaufs nach § 277b.

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandsttcks und ein vorhandenes schriftIiches Schatzgutachten anzuschIieBen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Sofortkauf

§ 277b. SoIange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter EntfaII der Versteigerung zu einem Preis, der den Schatzwert um ein VierteI tbersteigt, erworben werden. Dem Kaufer ist der ZuschIag zu erteiIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Abbruch der Versteigerung

§ 277c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder VoIIstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, soIange noch kein Gebot abgegeben wurde.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren
anzuwenden (vgI. § 410 Abs. 2).
Ist anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008
stattfindet (vgI. § 410 Abs. 7).

Erteilung des Zuschlags §. 27S.

(1)
Der ZuschIag an den Meistbietenden erfoIgt, wenn ungeachtet einer zweimaIigen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein hOheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im tbrigen sind § 179, § 180 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 181 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(2)
Dem Meistbietenden kann bei Gegenstanden nach § 274 Abs. 1, die im Versteigerungshaus oder in der AuktionshaIIe verkauft werden, eine ZahIungsfrist von acht Tagen eingeraumt werden. Sonstige Gegenstande werden nur gegen BarzahIung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein VerIangen eine Bestatigung tber den Kauf auszusteIIen.
(3)
Dem Meistbietenden sind die Gegenstande erst nach BezahIung zu tbergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in der AuktionshaIIe oder einem Versteigerungshaus spatestens am foIgenden Tag zu tbernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Kaufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf BeschIuss des Gerichts, bei dem die AuktionshaIIe eingerichtet

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ist, zu verwerten. Mit dem dabei erzieIten ErIOs sind die Gerichtskosten und der Lagerzins zu decken. Ein MehrerIOs ist gerichtIich zu erIegen. Der Ersteher hat wegen eines MangeIs der verauBerten Sachen keinen Anspruch auf GewahrIeistung.

(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahIenden Kaufpreis nicht tber Aufforderung unverztgIich, sonst bis zum SchIuss der Versteigerung erIegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergefthrt werden, wenn dies nach den Umstanden tunIich ist; sonst ist die ihm zugeschIagene Sache bei einem neuen Termin neuerIich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerIichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugeIassen; er haftet ftr einen etwaigen AusfaII, ohne den MehrerIOs beanspruchen zu kOnnen. In bezug auf die Hereinbringung des AusfaIIs vom Kaufpreis giIt § 155 Abs. 2.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

§ 27Sa. Nach AbIauf der Versteigerungsfrist ist der ZuschIag demjenigen zu erteiIen, der bei AbIauf dieser Frist das hOchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der ZuschIagserteiIung zu verstandigen. Er hat wegen eines MangeIs der verauBerten Sache keinen Anspruch auf GewahrIeistung.

Schlu8 der Versteigerung §. 279.

(1)
Die Versteigerung wird geschIossen, sobaId der erzieIte ErIOs zur Befriedigung der voIIstreckbaren Forderungen sammtIicher mitteIs Verkaufes Execution fthrender GIaubiger und zur Deckung aIIer Nebengebtren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.
(2)
Ftr das im Versteigerungstermine aufzunehmende ProtokoII haben die Bestimmungen des §. 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemaB Anwendung zu finden. AuBerdem sind im ProtokoIIe nebst den Ausrufspreisen die erzieIten Meistbote und die Kaufer anzugeben.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBI. Nr. 118/1914)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgI. § 408 Abs. 4).

Unauffindbarkeit der Pfandsachen

§ 279a. Werden die gepfandeten Gegenstande bei der UbersteIIung oder der Versteigerung an Ort und SteIIe nicht vorgefunden, so hat der VerpfIichtete vor Gericht oder vor dem VoIIstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das VoIIstreckungsorgan hat den VerpfIichteten hiezu aufzufordern. § 47 Abs. 2 tber die BeIehrung, die ProtokoIIeinsicht und die Bestatigung durch den VerpfIichteten sowie § 48 und § 346a Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgesteIIt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der VerpfIichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das VoIIstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der VerpfIichtete aufhaIt, so wird die Exekution hinsichtIich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobaId der GIaubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstande befinden. Dies hat das VoIIstreckungsorgan dem betreibenden GIaubiger mitzuteiIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet (vgI. § 410 Abs. 7).

Neuerlicher Verwertungsversuch §. 2S0.

(1) Die AuktionshaIIe und das Versteigerungshaus kOnnen von Amts wegen die Gegenstande, ftr die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzieIt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenstanden nach § 274 Abs. 2 innerhaIb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Kaufer, die sich in der

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AuktionshaIIe bzw. im Versteigerungshaus meIden, ohne Verstandigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen tber das geringste Gebot sind anzuwenden.

(2)
Ftr Gegenstande, ftr die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzieIt wurde, ist auf Antrag des betreibenden GIaubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzuIegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzieIt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzuIegen.
(3)
MeIdet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, ftr den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzieIt wurde, hat, so ist der Gegenstand im seIben Termin neuerIich auszubieten.

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstande

§ 2S1. (1) Wenn Gegenstande nach § 280 Abs. 2 nicht verkauft werden kOnnen, ist der VerpfIichtete schriftIich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuhoIen. Die Gegenstande sind ihm auszufoIgen, wenn er der AuktionshaIIe oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahIt.

(2)
Wenn der VerpfIichtete die Sachen nicht innerhaIb der Frist des Abs. 1 abhoIt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahIt, kOnnen die Gegenstande auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der VerpfIichtete in der Aufforderung zur AbhoIung nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3)
KOnnen die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, daB die Sachen auf Gefahr und Kosten des VerpfIichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Versendung und Ausschluss derselben

§ 2S1a. (1) Die Versandkosten ftr die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahIen. Nach ZahIungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

(2)
ObIiegt dem VoIIstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Ubersendung an den Ersteher ausschIieBen, wenn sie einen erhebIichen Aufwand erfordert. Der AusschIuss ist den Parteien mOgIichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
(3)
Wird die Versendung ausgeschIossen oder begehrt der Ersteher die SeIbstabhoIung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verstandigung von der ZuschIagserteiIung den Gegenstand gegen BezahIung des Meistbots abzuhoIen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Nicht abgeholte Gegenstande

§ 2S1b. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der AbhoIung oder BezahIung des Meistbots und der Transportkosten saumig, so ist der Gegenstand neuerIich auszubieten. § 278 Abs. 4 Satze 2 und 3 sind anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Einstellung des Verkaufsverfahrens §. 2S2.

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der EinsteIIung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 und 4 sinngemaB anzuwenden.

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(2)
Im FaIIe der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemaB § 206 Absatz 1, sind die GIaubiger, wider weIche der EinsteIIungs-oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach MaBgabe des ihnen aIIenfaIIs zustehenden Pfandrechtes aus dem VerkaufserIOse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).
(3)
Von der EinsteIIung des Verkaufsverfahrens sind nur der VerpfIichtete und die betreibenden GIaubiger zu verstandigen.

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 2S2a. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b vorIiegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verIangert sich um die Dauer der Aufschiebung.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 4).

Erlos bei Versteigerung durch einen Versteigerer

§ 2S2b. (1) Der Versteigerer hat dem VoIIstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteiIen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den ErIOs abztgIich seiner Kosten zu tberweisen. Ftr spatere ZahIungen sind die gesetzIichen Verzugszinsen zu zahIen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hiertber das Exekutionsgericht auf Antrag eines BeteiIigten zu entscheiden.

Verwendung des Verkaufserloses.

§. 2S3.

(1)
Aus dem bei der Versteigerung erzieIten ErIOse, einschIieBIich der gemaB §. 271 oder §. 271a verfaIIenen Sicherheit und des vom saumigen Meistbietenden gemaB §. 278 geIeisteten Ersatzes, hat das VoIIstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen GIaubigers gefthrt wird, dem nach InhaIt der Pfandungsacten das aIIeinige Pfandrecht an den verkauften Gegenstanden zusteht, diesem GIaubiger den nach Abzug der Versteigerungs-und Schatzungskosten ertbrigenden, zur Befriedigung der voIIstreckbaren Forderung sammt Nebengebtren erforderIichen Betrag zu tbergeben.
(2)
Bei verzinsIichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjahrt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.
(3)
Die AusfoIgung dieser Betrage an den betreibenden GIaubiger giIt aIs ZahIung des VerpfIichteten.
(4)
Ein etwa verbIeibender Rest ist, sofern nicht ein nachfoIgender PfandgIaubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem VerpfIichteten auszufoIgen.

Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten §. 2S4.

(1)
Begehrt der betreibende GIaubiger den Ersatz von noch nicht gerichtIich festgesteIIten Executionskosten, so hat er gIeichzeitig dem VoIIstreckungsorgane das Verzeichnis dieser Kosten vorzuIegen. Die beztgIichen Kosten sind in diesem FaIIe auf Anzeige des VoIIstreckungsorganes durch das Executionsgericht zu bestimmen.
(2)
Den nach Angabe des GIaubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderIichen Betrag hat das VoIIstreckungsorgan zurtckzubehaIten und bei Gericht zu erIegen. In gIeicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom VoIIstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschIieBIich der ftr die Abschatzung der versteigerten Gegenstande zu entrichtenden Sachverstandigengebtren, zurtckbehaIten wird.
(3)
Werden die erIegten Summen durch die dem betreibenden GIaubiger gerichtIich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtIich bestimmten Versteigerungs-und Schatzungskosten nicht erschOpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden GIaubigers oder nach voIIer TiIgung seiner Ansprtche im Sinne des §. 283 Abs. 4 zu verwenden.
(4)
Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden GIaubiger bei sonstigem AusschIusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gesteIIt werden.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Edikt tber die VerteiIungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erIassen wird (vgI. § 410 Abs. 6).

Verteilungstagsatzung §. 2S5.

(1)
Steht dem betreibenden GIaubiger nach InhaIt der Pfandungsacten nicht das aIIeinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender GIaubiger stattgefunden, so ist der ErIOs vom VoIIstreckungsorgane bei Gericht zu erIegen und vom Executionsgerichte zu vertheiIen.
(2)
Wenn der ErIOs bis zur VertheiIung fruchtbringend angeIegt wurde, sind die Zinsen zur VertheiIungsmasse zu schIagen; desgIeichen ist die gemaB §. 271 oder §. 271a verfaIIene Sicherheit und der vom saumigen Meistbietenden gemaB §. 278 geIeistete Ersatz in die VertheiIungsmasse einzubeziehen.
(3)
Die VertheiIungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der VerpfIichtete und aIIe aus den Pfandungsacten ersichtIichen, noch nicht voIIstandig befriedigten GIaubiger zu Iaden, deren Pfandrecht nicht bereits gemaB §. 256 Absatz 2, erIoschen ist. Die GIaubiger sind zugIeich aufzufordern, ihre Ansprtche an KapitaI, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumeIden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprtche dienenden Urkunden, faIIs sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spatestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzuIegen. AndernfaIIs werden ihre Ansprtche bei der VerteiIung nur insoweit bertcksichtigt, aIs zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewiIIigt wurde. Eine nachtragIiche EinsteIIung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer ZahIungsvereinbarung nach § 45a hindern eine Bertcksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfandeten Gegenstande vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden GIaubigers die Versteigerung der spater vorgefundenen Gegenstande erfoIgte oder dass ftr Gegenstande bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzieIt wurde und spater auf Antrag eines anderen betreibenden GIaubigers die Gegenstande versteigert wurden. Dartber sind die GIaubiger in der Aufforderung zu beIehren.

Verteilung §. 2S6.

(1) Das Executionsgericht hat bei der VertheiIung des ErIOses unter sinngemaBer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der VerteiIungsmasse sind zu berichtigen

  1. die vom VerkaufserIOs abhangige Vergttung des GerichtsvoIIziehers, hierauf
  2. die Kosten der Schatzung, der UbersteIIung und der Versteigerung und sodann
  3. die rechtzeitig angemeIdeten Pfandforderungen sowie die voIIstreckbaren Forderungen, zu deren

Hereinbringung die Versteigerung bewiIIigt wurde. Der Betrag der Forderungen ist nach der AnmeIdung und deren BeIegen sowie nach den gerichtIichen ExecutionsbewiIIigungen zu berechnen.

(3)
Unbeschadet des Vorranges, den ZOIIe, Verbrauchs-und andere OffentIiche Abgaben und VermOgensstrafen genieBen oder der ftr einzeIne Forderungen durch den Bestand eines gesetzIichen oder vertragsmaBigen Pfandrechtes begrtndet wird, ist ftr die BezahIung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtIichen Pfandung zu beurtheiIende Rangordnung entscheidend.
(4)
In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden ZahIungen, Process-und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgesteIIten Grundsatze anzuwenden.
Ausfolgung des Erloses

§ 2S7. Im VerteiIungsbeschIuB sind die ftr den ErIOs bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufoIgenden Betrage anzugeben. Diese Betrage sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufoIgen. Diese Verftgungen kOnnen auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtIich einzeIner Posten die ErIedigung im Rechtsweg abgewartet werden muB.

Erlos aus Freihandverkauf §. 2SS.

Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben ftr die Verwendung des ErIOses sinngemaB zu geIten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzieIt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem FaIIe vom betreibenden GIaubiger bei sonstigem AusschIusse innerhaIb der im §. 74 Absatz 2,

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festgesetzten Frist gesteIIt werden. Vor AbIauf dieser Frist darf dem VerpfIichteten von dem erzieIten ErIOse nichts ausgefoIgt werden.

Rekurs

§ 2S9. Gegen BeschItsse, durch die die Verwahrung bewiIIigt wird, ist kein Rekurs zuIassig.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfandbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfandbar sind Forderungen auf foIgende Leistungen:

  1. Aufwandsentschadigungen, soweit sie den in Austbung der Berufstatigkeit tatsachIich erwachsenden Mehraufwand abgeIten, insbesondere ftr auswartige Arbeiten, ftr ArbeitsmateriaI und Arbeitsgerat, das vom Arbeitnehmer seIbst beigesteIIt wird, sowie ftr Kauf und Reinigen typischer ArbeitskIeidung;
  2. gesetzIiche BeihiIfen und ZuIagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen kOrperIicher oder geistiger Behinderung, HiIfIosigkeit oder PfIegebedtrftigkeit zu gewahren sind, wie zB das PfIegegeId;
  3. BeihiIfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 faIIen, sowie einem Versehrten gewahrte berufIiche MaBnahmen der RehabiIitation, die die Fortsetzung der Erwerbstatigkeit ermOgIichen;
  4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer ftr seine Vertretung aufwenden muB;
  5. Beitrage ftr Bestattungskosten;
  6. Rtckersatze und Kostenvergttungen ftr SachIeistungsansprtche sowie Kostenersatze aus der gesetzIichen SoziaIversicherung und Entschadigungen ftr aufgewendete HeiIungskosten;
  7. Leistungen aus dem Unterstttzungsfonds und besondere Unterstttzungen nach den SoziaIversicherungsgesetzen;
  8. gesetzIiche BeihiIfen zur ZahIung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
  9. gesetzIiche FamiIienbeihiIfe einschIieBIich MehrkindzuschIag und SchuIfahrtbeihiIfe sowie die nach den jeweiIs geItenden einkommensteuerrechtIichen Bestimmungen zur AbgeItung gesetzIicher UnterhaItsverpfIichtungen gegentber Kindern auszuzahIenden Absetzbetrage;
  10. gesetzIiche Leistungen, die aus AnIaB der Geburt eines Kindes zu gewahren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 faIIen, insbesondere das KinderbetreuungsgeId, das KarenzurIaubsgeId, die KarenzurIaubshiIfe, die TeiIzeitbeihiIfe, die SondernotstandshiIfe und das SonderkarenzurIaubsgeId sowie die GeburtenbeihiIfe und die SonderzahIung zur GeburtenbeihiIfe;
  11. BeihiIfen und Stipendien, die SchtIern und Studenten gewahrt werden;
  12. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 624/1994)
  13. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 624/1994)
  14. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferftrsorgegesetz;
  15. Leistungen der TuberkuIosehiIfe, soweit es sich nicht um regeImaBige GeIdbeihiIfen handeIt;
  16. Ansprtche auf die Arbeitsvergttung nach dem StrafvoIIzugsgesetz und daraus herrthrende Betrage wahrend der Haft, soweit sie nicht unter § 291d faIIen.
(2)
Die Unpfandbarkeit giIt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung gefthrt wird, zu deren BegIeichung die Leistung widmungsgemaB bestimmt ist.
(3)
Die Unpfandbarkeit von Renten und BeihiIfen nach Abs. 1 Z 14 giIt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Beschrankt pfandbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf foIgende Leistungen dtrfen nur nach MaBgabe des § 291a oder des § 291b gepfandet werden:

  1. Einktnfte aus einem privat- oder OffentIich-rechtIichen ArbeitsverhaItnis, einem Lehr-oder sonstigen AusbiIdungsverhaItnis und die gesetzIichen Leistungen an Prasenz-oder AusbiIdungsoder ZiviIdienstIeistende;
  2. sonstige wiederkehrende Vergttungen ftr ArbeitsIeistungen aIIer Art, die die Erwerbstatigkeit des VerpfIichteten voIIstandig oder zu einem wesentIichen TeiI in Anspruch nehmen;

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  1. Beztge, die ein Arbeitnehmer zum AusgIeich ftr Wettbewerbsbeschrankungen ftr die Zeit nach Beendigung seines ArbeitsverhaItnisses beanspruchen kann;
  2. Ruhe-, Versorgungs-und andere Beztge ftr frthere ArbeitsIeistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzIichen SoziaIversicherung einschIieBIich der AusgIeichszuIagen und die gesetzIichen Leistungen an KIeinrentner;
    1. gesetzIiche Leistungen und satzungsgemaBe MehrIeistungen, die aus AnIaB einer Beeintrachtigung der Arbeits- oder Erwerbsfahigkeit zu gewahren sind und EntgeItersatzfunktion haben, insbesondere soIche der SoziaIversicherung; das sind vor aIIem
    2. a) Versehrtenrente,
      b) VersehrtengeId,
      c) Ubergangsrente,
      d) UbergangsgeId,
      e) FamiIien-und TaggeId,
      f) KrankengeId;
  3. Leistungen der gesetzIichen SoziaIversicherung aus dem VersicherungsfaII der Mutterschaft, insbesondere das WochengeId aus der Krankenversicherung und nach dem BetriebshiIfegesetz sowie die Sonderunterstttzung nach dem Mutterschutzgesetz;
  4. Leistungen, die ftr die Dauer der ArbeitsIosigkeit zu gewahren sind, wie das ArbeitsIosengeId, die NotstandshiIfe, die UberbrtckungshiIfe und die erweiterte UberbrtckungshiIfe nach dem UberbrtckungshiIfegesetz, das WeiterbiIdungsgeId sowie die Sonderunterstttzung nach dem Sonderunterstttzungsgesetz;
  5. BeihiIfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des LebensunterhaIts gewahrt werden;
  6. wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsvertragen, wenn diese Vertrage zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaItsberechtigten AngehOrigen eingegangen sind;
  7. gesetzIiche UnterhaItsIeistungen;
  8. wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines UnterhaItszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewahren sind;
  9. Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfahigkeit, ftr Verdienstentgang, zur Sicherung des LebensunterhaIts und an die HinterbIiebenen ftr entgangenen UnterhaIt, die wegen TOtung, KOrperverIetzung, Gesundheitsschadigung oder Krankheit zu gewahren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.
(2)
Die Pfandung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaBt aIIe Betrage, die im Rahmen des der gepfandeten Forderung zugrunde Iiegenden RechtsverhaItnisses geIeistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen aIIe VorteiIe aus diesen Tatigkeiten ohne Rtcksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
(3)
GesetzIiche Ansprtche auf Vorschtsse sowie der Anspruch auf InsoIvenz-EntgeIt sind wie die Leistungen, ftr die der VorschuB gewahrt wird, pfandbar.

Sonderzahlungen

§ 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (UrIaubszuschuss, UrIaubsbeihiIfe, Renten- oder PensionssonderzahIung, die zu den im ApriI oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebthrt, und dergIeichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten-oder PensionssonderzahIung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebthrt, und dergIeichen) hat dem VerpfIichteten ein unpfandbarer Freibetrag nach § 291a zu verbIeiben. Wird die SonderzahIung in TeiIzahIungen geIeistet, so ist der unpfandbare Freibetrag auf die TeiIzahIungen entsprechend deren HOhe aufzuteiIen.

VorschUsse und Nachzahlungen

§ 290c. (1) Der DrittschuIdner kann ftr die Einbringung eines dem VerpfIichteten gewahrten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in § 292 Abs. 4 genannten Betragen und dem unpfandbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der VorschuB daraus nicht gedeckt wird, steht dem DrittschuIdner auch ein Abzug vom pfandbaren Betrag zu. Der unpfandbare Freibetrag ist so zu berechnen, aIs ob kein VorschuB geIeistet worden ware.

(2) Betrage zur RtckzahIung eines vom DrittschuIdner zugezahIten GeIddarIehens sind den Betragen zur Einbringung eines Vorschusses gIeichzuhaIten.

(3) NachzahIungen sind ftr den Zeitraum zu bertcksichtigen, auf den sie sich beziehen.

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Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 291. (1) Bei der ErmittIung der BerechnungsgrundIage ftr den unpfandbaren Freibetrag 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

1. Betrage, die unmitteIbar auf Grund steuer-oder soziaIrechtIicher Vorschriften zur ErftIIung

gesetzIicher VerpfIichtungen des VerpfIichteten abzufthren sind;
1a. Beitrage nach dem BetriebIichen Mitarbeitervorsorgegesetz;

  1. die der Pfandung entzogenen Forderungen und ForderungsteiIe;
  2. Beitrage, die der VerpfIichtete an seine betriebIichen und tberbetriebIichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
  3. Beitrage, die der VerpfIichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzIichen SoziaIversicherung entsprechen, ftr sich oder seine unterhaItsberechtigten AngehOrigen Ieistet, sofern kein Schutz aus der gesetzIichen PfIichtversicherung besteht.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei AuszahIung ftr Monate auf einen durch 20, bei AuszahIung ftr Wochen auf einen durch ftnf teiIbaren Betrag und bei AuszahIung ftr Tage auf einen ganzen Betrag.

Unpfandbarer Freibetrag ��Existenzminimum��

§ 291a. (1) Beschrankt pfandbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (BerechnungsgrundIage) bei monatIicher Leistung den AusgIeichszuIagenrichtsatz ftr aIIeinstehende Personen 293 Abs. 1 Iit. a ASVG) nicht tbersteigt, haben dem VerpfIichteten zur Ganze zu verbIeiben (aIIgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhOht sich

  1. um ein SechsteI, wenn der VerpfIichtete keine Leistungen nach § 290b erhaIt (erhOhter aIIgemeiner Grundbetrag),
  2. um 20% ftr jede Person, der der VerpfIichtete gesetzIichen UnterhaIt gewahrt (UnterhaItsgrundbetrag); hOchstens jedoch ftr ftnf Personen.

(3) Ubersteigt die BerechnungsgrundIage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbIeiben dem VerpfIichteten neben diesem Betrag

  1. 30% des Mehrbetrags (aIIgemeiner Steigerungsbetrag) und
  2. 10% des Mehrbetrags ftr jede Person, der der VerpfIichtete gesetzIichen UnterhaIt gewahrt;

hOchstens jedoch ftr ftnf Personen (UnterhaItssteigerungsbetrag). Der TeiI der BerechnungsgrundIage, der das Vierfache des AusgIeichszuIagenrichtsatzes (HOchstberechnungsgrundIage) tbersteigt, ist jedenfaIIs zur Ganze pfandbar.

(4)
Bei tagIicher Leistung ist ftr die ErmittIung des unpfandbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absatzen der 30. TeiI des AusgIeichszuIagenrichtsatzes, bei wOchentIicher Leistung das Siebenfache des tagIichen Betrags heranzuziehen.
(5)
Die Grundbetrage sind auf voIIe Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 Ietzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.

Besonderheiten bei Exekutionen wegen UnterhaltsansprUchen

§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen

  1. eines gesetzIichen UnterhaItsanspruchs,
  2. eines gesetzIichen UnterhaItsanspruchs, der
    auf Dritte tbergegangen ist,
  3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der VerpfIichtete auf Grund einer gesetzIichen UnterhaItspfIicht seIbst hatte machen mtssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen
  4. der ProzeB-und Exekutionskosten samt aIIen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines

Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, giIt Abs. 2.

(2)
Dem VerpfIichteten haben 75% des unpfandbaren Freibetrags nach § 291a zu verbIeiben, wobei dem VerpfIichteten ftr jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 fthren, ein UnterhaItsgrund-und ein UnterhaItssteigerungsbetrag nicht gebthrt.
(3)
Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfandbaren Freibetragen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung

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andererseits ergibt, sind vorweg die Iaufenden gesetzIichen UnterhaItsansprtche unabhangig von dem ftr sie begrtndeten Pfandrang verhaItnismaBig nach der HOhe der Iaufenden monatIichen UnterhaItsIeistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die tbrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) GIaubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 fthren, stehen ZahIungen aus dem nach § 291a pfandbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmaBig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

§ 291c. (1) Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die ktnftig faIIig werden, ist nur bei Forderungen

  1. nach § 291b Abs. 1 oder
  2. auf wiederkehrende Leistungen, die aus AnIaB einer VerIetzung am KOrper oder an der

Gesundheit dem VerIetzten oder wegen TOtung seinen HinterbIiebenen zu entrichten sind, zuIassig, wenn tberdies die Exekution zugIeich ftr bereits faIIige Ansprtche dieser Art bewiIIigt wird.

(2) Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des VerpfIichteten einzusteIIen, wenn er

  1. aIIe faIIigen Forderungen gezahIt hat und
  2. bescheinigt, daB er ktnftig seiner ZahIungspfIicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen ftr die kommenden zwei Monate a) entweder auch schon gezahIt oder

b) zugunsten des GIaubigers gerichtIich erIegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende GIaubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(3) Auf Antrag des betreibenden GIaubigers hat das Gericht bei einer neuerIichen BewiIIigung der Exekution auszusprechen, daB das Pfandrecht den ursprtngIich begrtndeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhaIt.

Beschrankt pfandbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von aIIen einmaIigen Leistungen zusammen, die dem VerpfIichteten bei Beendigung seines ArbeitsverhaItnisses vom Arbeitgeber gebthren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Ktndigungsentschadigung, hat dem VerpfIichteten ein unpfandbarer Freibetrag nach § 291a zu verbIeiben, wobei der erhOhte aIIgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maBgebend ist. Die HOchstberechnungsgrundIage nach § 291a Abs. 3 vervieIfacht sich mit der AnzahI der Monate, ftr die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem BetriebIichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhOht sich die HOchstberechnungsgrundIage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein DritteI. Auf Antrag des VerpfIichteten hat ihm jenes VieIfache des unpfandbaren Freibetrags zu verbIeiben, das der AnzahI der Monate entspricht, ftr die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen ftr eine Zusammenrechnung nicht vorIiegen. Der pfandbare Betrag ist dem betreibenden GIaubiger erst nach vier Wochen auszuzahIen.

(2) Von einmaIigen Leistungen, die gewahrt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die SteIIe von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

  1. der Abfindung ftr eine HinterbIiebenenpension,
  2. der Abfertigung ftr eine Witwer-oder Witwenpension,
  3. der Abfertigung ftr eine Witwer-oder Witwenrente,
  4. der Gesamtvergttung ftr eine vorIaufige Versehrtenrente,
  5. dem VersehrtengeId aus der UnfaIIversicherung und

6. dem Ubergangsbetrag, hat dem VerpfIichteten jenes VieIfache des unpfandbaren Freibetrags zu verbIeiben, das der AnzahI der

Monate, ftr die diese einmaIige Leistung gewahrt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfandbare Freibetrag ftr einen Monat.

(3)
Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmaIige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschrankt pfandbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaBt werden.
(4)
Vom Anspruch auf AuszahIung des EntIassungsgeIdes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem VerpfIichteten das Sechsfache des unpfandbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 2 zu verbIeiben.

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Einmalige VergUtung fUr personlich geleistete Arbeiten

§ 291e. (1) Ist eine nicht wiederkehrende Vergttung ftr persOnIich geIeistete Arbeiten, die die Erwerbstatigkeit des VerpfIichteten voIIstandig oder zu einem wesentIichen TeiI in Anspruch nehmen, gepfandet, so hat das Exekutionsgericht dem VerpfIichteten auf seinen Antrag so vieI zu beIassen, wie er wahrend eines angemessenen Zeitraums ftr seinen notwendigen UnterhaIt sowie den UnterhaIt der Personen, denen er gesetzIichen UnterhaIt gewahrt, bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftIichen VerhaItnisse des VerpfIichteten, insbesondere seine sonstigen VerdienstmOgIichkeiten, frei zu wtrdigen. Dem VerpfIichteten ist nicht mehr zu beIassen, aIs ihm nach freier Uberzeugung im Sinn des § 273 ZPO verbIeiben wtrde, wenn er Einktnfte im Sinn des § 290a in der HOhe der Vergttung hatte. Der Antrag des VerpfIichteten ist insoweit abzuweisen, aIs die Gefahr besteht, daB der betreibende GIaubiger dadurch schwer geschadigt werden kOnnte.

(2) Abs. 1 giIt entsprechend ftr gepfandete Vergttungen, die dem VerpfIichteten ftr die Gewahrung einer WohngeIegenheit oder ftr die sonstige Benttzung einer Sache geschuIdet werden, aber zu einem nicht unwesentIichen TeiI auch aIs EntgeIt ftr ArbeitsIeistungen, die vom VerpfIichteten erbracht wurden, anzusehen sind.

Zusammenrechnung - Sachleistungen

§ 292. (1) Hat der VerpfIichtete gegen einen DrittschuIdner mehrere beschrankt pfandbare GeIdforderungen oder beschrankt pfandbare GeIdforderungen und Ansprtche auf SachIeistungen, so hat sie der DrittschuIdner zusammenzurechnen.

(2)
Hat der VerpfIichtete gegen verschiedene DrittschuIdner beschrankt pfandbare GeIdforderungen oder beschrankt pfandbare GeIdforderungen und Ansprtche auf SachIeistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
(3)
Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschrankt pfandbarer GeIdforderungen gegen verschiedene DrittschuIdner sind die unpfandbaren Grundbetrage in erster Linie ftr die Forderung zu gewahren, die die wesentIiche GrundIage der LebenshaItung des VerpfIichteten biIdet. Das Gericht hat den DrittschuIdner zu bezeichnen, der die unpfandbaren Grundbetrage zu gewahren hat.
(4)
Bei der Zusammenrechnung von beschrankt pfandbaren GeIdforderungen mit Ansprtchen auf SachIeistungen vermindert sich der unpfandbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem VerpfIichteten verbIeibenden SachIeistungen. Dem VerpfIichteten hat jedoch von den GeIdforderungen mindestens der haIbe aIIgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbIeiben.

(5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der SachIeistungen bei einer Zusammenrechnung

  1. nach Abs. 1 auf Antrag,
  2. nach Abs. 2 von Amts wegen zugIeich mit der Anordnung der Zusammenrechnung

nach freier Uberzeugung im Sinn des § 273 ZPO festzuIegen, wobei der gesetzIiche NaturaIunterhaIt so zu bewerten ist, aIs ob der UnterhaIt in GeId zu Ieisten ware.

Erhohung des unpfandbaren Betrags

§ 292a. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfandbaren Freibetrag angemessen zu erhOhen, wenn dies mit Rtcksicht auf

  1. wesentIiche MehrausIagen des VerpfIichteten, insbesondere wegen HiIfIosigkeit, GebrechIichkeit oder Krankheit des VerpfIichteten oder seiner unterhaItsberechtigten FamiIienangehOrigen, oder
  2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im VerhaItnis zu dem Betrag, der dem VerpfIichteten zur Lebensfthrung verbIeibt, unangemessen hoch sind, oder
  3. besondere Aufwendungen des VerpfIichteten, die in sachIichem Zusammenhang mit seiner Berufsaustbung stehen, oder
  4. einen Notstand des VerpfIichteten infoIge eines UngItcks- oder eines TodesfaIIs oder
  5. besonders umfangreiche gesetzIiche UnterhaItspfIichten des VerpfIichteten

dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daB der betreibende GIaubiger dadurch schwer geschadigt werden kOnnte.

Herabsetzung des unpfandbaren Betrags

§ 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

1. den ftr Forderungen nach § 291b Abs. 1 geItenden unpfandbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn Iaufende gesetzIiche UnterhaItsforderungen durch die Exekution nicht zur Ganze hereingebracht werden kOnnen;

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  1. auszusprechen, daB eine UnterhaItspfIicht nicht zu bertcksichtigen ist, soweit deren HOhe den hieftr gewahrten unpfandbaren Grund-und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
  2. den unpfandbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der VerpfIichtete im Rahmen des ArbeitsverhaItnisses Leistungen von Dritten erhaIt, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaBt werden.

Anderung der Voraussetzungen der Unpfandbarkeit

§ 292c. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die BeschItsse, die den unpfandbaren Freibetrag festIegen, entsprechend zu andern, wenn

  1. sich die ftr die Berechnung des unpfandbaren Freibetrags maBgebenden VerhaItnisse geandert haben oder
  2. diese VerhaItnisse dem Gericht bei der BeschIuBfassung nicht voIIstandig bekannt waren.

Auszahlung des Entgelts an Dritte

§ 292d. Wenn

  1. der VerpfIichtete ftr den DrittschuIdner ArbeitsIeistungen erbringt,
  2. sich der DrittschuIdner daftr verpfIichtet hat, aIs EntgeIt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und
  3. auf Grund eines ExekutionstiteIs gegen den VerpfIichteten die Pfandung des EntgeItsanspruchs

des VerpfIichteten bewiIIigt wurde, erstrecken sich die Wirkungen des Pfandrechts auch auf den Anspruch des Dritten, der ihm gegen den DrittschuIdner zusteht. Der Anspruch des Dritten wird insoweit erfaBt, aIs ob er dem VerpfIichteten zustehen wtrde. Die ExekutionsbewiIIigung ist mit dem Verftgungsverbot dem Drittberechtigten ebenso wie dem VerpfIichteten zuzusteIIen.

Verschleiertes Entgelt

§ 292e. (1) Erbringt der VerpfIichtete dem DrittschuIdner in einem standigen VerhaItnis ArbeitsIeistungen, die nach Art und Umfang tbIicherweise vergttet werden, ohne oder gegen eine unverhaItnismaBig geringe GegenIeistung, so giIt im VerhaItnis des betreibenden GIaubigers zum DrittschuIdner ein angemessenes EntgeIt aIs geschuIdet.

(2) Bei der Bemessung des EntgeIts ist insbesondere auf

  1. die Art der ArbeitsIeistung,
  2. die verwandtschaftIichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem DrittschuIdner und dem VerpfIichteten und
  3. die wirtschaftIiche Leistungsfahigkeit des DrittschuIdners

Rtcksicht zu nehmen. Die wirtschaftIiche Existenz des DrittschuIdners darf nicht beeintrachtigt werden. Das EntgeIt giIt ab dem Zeitpunkt der Pfandung aIs vereinbart.

Kosten des Drittschuldners fUr die Berechnung

§ 292h. (1) Dem DrittschuIdner steht ftr die Berechnung des unpfandbaren TeiIs einer beschrankt pfandbaren GeIdforderung

1. bei der ersten ZahIung an den betreibenden GIaubiger 2% von dem dem betreibenden GIaubiger zu zahIenden Betrag, hOchstens jedoch 8 Euro,

2. bei den weiteren ZahIungen 1%, hOchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem VerpfIichteten zustehenden Betrag einzubehaIten, sofern dadurch der

unpfandbare Betrag nicht geschmaIert wird; sonst von dem dem betreibenden GIaubiger zustehenden Betrag.

(2)
Ist die Berechnung des dem DrittschuIdner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hiertber das Exekutionsgericht auf Antrag eines BeteiIigten zu entscheiden.
(3)
In den FaIIen des § 75 hat der betreibende GIaubiger dem VerpfIichteten auf dessen VerIangen die Betrage zu ersetzen, die dem DrittschuIdner nach Abs. 1 zugekommen sind.
Kontenschutz

§ 292i. (1) Werden beschrankt pfandbare GeIdforderungen auf das Konto des VerpfIichteten bei einem Kreditinstitut oder der Osterreichischen Postsparkasse tberwiesen, so ist eine Pfandung des Guthabens auf Antrag des VerpfIichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, aIs das Guthaben dem der Pfandung nicht unterworfenen TeiI der Einktnfte ftr die Zeit von der Pfandung bis zum nachsten ZahIungstermin entspricht.

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(2)
Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Osterreichischen Postsparkasse gepfandetes Guthaben eines VerpfIichteten, der eine nattrIiche Person ist, dem betreibenden GIaubiger tberwiesen, so darf erst 14 Tage nach der ZusteIIung des UberweisungsbeschIusses an den DrittschuIdner aus dem Guthaben an den betreibenden GIaubiger geIeistet oder der Betrag hinterIegt werden.
(3)
Das Exekutionsgericht hat die Pfandung des Guthabens ftr den TeiI vorweg aufzuheben, dessen der VerpfIichtete bis zum nachsten ZahIungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen UnterhaIt zu bestreiten und seine Iaufenden gesetzIichen UnterhaItspfIichten zu erftIIen. Der vorweg freigegebene TeiI des Guthabens darf den Betrag nicht tbersteigen, der dem VerpfIichteten voraussichtIich nach Abs. 1 zu beIassen ist. Der VerpfIichtete hat gIaubhaft zu machen, daB beschrankt pfandbare GeIdforderungen auf das Konto tberwiesen worden sind und daB die Voraussetzungen des Satzes 1 vorIiegen. Der betreibende GIaubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem VerpfIichteten nicht zuzumuten ist.
Bestimmungen fUr die Berechnung durch den Drittschuldner

§ 292�. (1) Die ZahIung des DrittschuIdners wirkt schuIdbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe FahrIassigkeit trifft. Dies ist jedenfaIIs gegeben, wenn der DrittschuIdner nach dem InhaIt des BeschIusses, der den unpfandbaren Freibetrag festIegt, Ieistet.

(1a) ZahIt der DrittschuIdner

1. in den ersten beiden Monaten des KaIenderjahres entsprechend den im Vorjahr gtItigen Betragen oder

2. wahrend des ganzen Jahres entsprechend den im Janner geItenden Betragen, so wirkt dies schuIdbefreiend.

(2)
Der DrittschuIdner hat bei der Bertcksichtigung der UnterhaItspfIichten von den Angaben des VerpfIichteten auszugehen, soIange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3)
Der DrittschuIdner darf Entschadigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 hOchstens mit einem der Werte bertcksichtigen, die
  1. im Steuer- oder
  2. im SoziaIversicherungsrecht oder
  3. in Rechtsvorschriften und KoIIektivvertragen, die ftr einen Personenkreis geIten, dem der VerpfIichtete angehOrt, vorgesehen sind.
(4)
Der DrittschuIdner hat bei der Bertcksichtigung von SachIeistungen einen der in Abs. 3 genannten Werte zugrunde zu Iegen.
(5)
Der DrittschuIdner kann den Gesamtbetrag einer Forderung aIs pfandungsfrei behandeIn, wenn die nicht gerundete BerechnungsgrundIage den unpfandbaren Betrag um nicht mehr aIs
  1. 10 Euro monatIich,
  2. 2,5 Euro wOchentIich,

3. 0,5 Euro tagIich tbersteigt.

Entscheidung des Exekutionsgerichts -
Antragsberechtigung

§ 292k. (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag -in den FaIIen der Z 1 und 2 nach freier Uberzeugung im Sinn des § 273 ZPO -zu entscheiden,

  1. ob bei der Berechnung des unpfandbaren Freibetrags UnterhaItspfIichten zu bertcksichtigen sind oder
  2. ob und inwieweit ein Bezug oder BezugsteiI pfandbar ist, insbesondere auch, ob die Entschadigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsachIich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
  3. ob an der GehaItsforderung oder einer anderen in fortIaufenden Beztgen bestehenden Forderung, deren Pfandung durch das Gericht bewiIIigt wurde, tatsachIich ein Pfandrecht begrtndet wurde.

(2) Der DrittschuIdner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfaBten Betrage bis zur rechtskraftigen Entscheidung des Gerichts zurtckbehaIten.

(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:

1. der DrittschuIdner ftr einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Anderung der BeschItsse, die den unpfandbaren Freibetrag festIegen, nach § 292c,

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  1. ein Dritter, dem der VerpfIichtete gesetzIichen UnterhaIt zu gewahren hat, ftr einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf ErhOhung des unpfandbaren Betrags nach § 292a sowie auf Anderung der BeschItsse, die den unpfandbaren Freibetrag festIegen, nach § 292c.
  2. ein betreibender GIaubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden GIaubiger, der wegen

einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution fthrt, nachfoIgt, ftr einen Antrag nach § 292c. In diesen FaIIen hat jede Partei ihre Kosten seIbst zu tragen.

(4) Vor der Entscheidung tber Antrage nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und FestIegung des Werts der SachIeistungen nach § 292, auf ErhOhung des unpfandbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfandbaren Betrags nach § 292b und auf Anderung der BeschItsse, die den unpfandbaren Freibetrag festIegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende GIaubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, aIs der VerpfIichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies giIt auch sinngemaB ftr einen Anspruch des VerpfIichteten auf Kostenersatz.

Aufstellung Uber die offene Forderung

§ 292l. (1) Der DrittschuIdner ist berechtigt, bei GehaItsforderungen oder anderen in fortIaufenden Beztgen bestehenden Forderungen nach voIIstandiger ZahIung der in der ExekutionsbewiIIigung genannten festen Betrage das ZahIungsverbot nicht weiter zu bertcksichtigen, bis er vom betreibenden GIaubiger eine AufsteIIung tber die offene Forderung gegen den VerpfIichteten erhaIt; diese AufsteIIung ist auch dem VerpfIichteten zu tbersenden. Der DrittschuIdner hat dem betreibenden GIaubiger mindestens vier Wochen vorher schriftIich anzuktndigen, daB er von diesem Recht Gebrauch machen wird.

(2)
Der betreibende GIaubiger hat dem VerpfIichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftIicher Aufforderung eine Quittung tber die erhaItenen Betrage zu tbersenden und die HOhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die AufsteIIung tber die HOhe der offenen Forderung ist auch dem DrittschuIdner zu tbersenden. Eine neuerIiche Abrechnung darf der VerpfIichtete erst nach AbIauf eines Jahres oder nach TiIgung der festen Betrage verIangen. Kommt der betreibende GIaubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des VerpfIichteten die Exekution einzusteIIen. Vor der Entscheidung ist der betreibende GIaubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3)
Der DrittschuIdner kann in den FaIIen der Abs. 1 und 2 entsprechend der AufsteIIung tber die HOhe der offenen Forderung schuIdbefreiend zahIen.
(4)
Die VerpfIichtung des betreibenden GIaubigers, eine Quittung und eine AufsteIIung tber die HOhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu tbersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des Iaufenden gesetzIichen UnterhaIts oder anderer wiederkehrender Leistungen gefthrt wird.
Zwingendes Recht.

§. 293.

(1)
Die Anwendung der Pfandungsbeschrankungen kann durch ein zwischen dem VerpfIichteten und dem GIaubiger getroffenes Ubereinkommen weder ausgeschIossen noch beschrankt werden.
(2)
Jede diesen Vorschriften widersprechende Verftgung durch Abtretung, Anweisung, Verpfandung oder durch ein anderes Rechtsgeschaft ist ohne rechtIiche Wirkung.
(3)
Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen TeiI der Forderung ist, abgesehen von den FaIIen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abztge ohne Beschrankung auf den der Exekution unterIiegenden TeiI gestattet sind, nur zuIassig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtIichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsatzIich zugeftgt wurde.
(4)
Ein Ubereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begrtndung oder spater die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigeIegt wird, um sie ganz oder teiIweise der Exekution oder der VeranschIagung bei Berechnung des der Exekution unterIiegenden TeiIes von Gesamtbeztgen zu entziehen, ist ohne rechtIiche Wirkung.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das ZahIungsverbot nach dem 31. August 2005 zugesteIIt wird (vgI. § 408 Abs. 8).

Pfandung.

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§. 294.

(1)
Die Exekution auf GeIdforderungen des VerpfIichteten erfoIgt durch Pfandung und Uberweisung. Sofern nicht die Bestimmung des § 296 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfandung dadurch, dass das Gericht, weIches die Execution bewiIIigt, dem DrittschuIdner verbietet, an den VerpfIichteten zu bezahIen. ZugIeich ist dem VerpfIichteten seIbst jede Verftgung tber seine Forderung sowie tber das ftr dieseIbe etwa besteIIte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschrankt pfandbaren GeIdforderungen unverztgIich dem DrittschuIdner aIIfaIIige UnterhaItspfIichten und das Einkommen der UnterhaItsberechtigten bekanntzugeben.
(2)
SowohI dem DrittschuIdner wie dem VerpfIichteten ist hiebei mitzutheiIen, dass der betreibende GIaubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die ZusteIIung des ZahIungsverbotes ist nach den Vorschriften tber die ZusteIIung von KIagen vorzunehmen.
(3)
Die Pfandung ist mit ZusteIIung des ZahIungsverbotes an den DrittschuIdner aIs bewirkt anzusehen. Wird das ZahIungsverbot einem Konzernunternehmen zugesteIIt, das nicht SchuIdner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist SchuIdner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im seIben Konzern, so ist der Empfanger des ZahIungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur DrittschuIdnererkIarung auf Gefahr des betreibenden GIaubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuIeiten. Er hat den betreibenden GIaubiger von der WeiterIeitung zu verstandigen.
(4)
Der DrittschuIdner kann das ZahIungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, daB die Exekutionsfthrung nach den dartber bestehenden Vorschriften unzuIassig sei.
Unbekannter Drittschuldner

§ 294a. (1) Behauptet der GIaubiger, daB dem VerpfIichteten Forderungen im Sinn des § 290a zusttnden, er jedoch den bzw. die DrittschuIdner nicht kenne, so geIten nachstehende Besonderheiten:

  1. Der DrittschuIdner muB im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muB nicht naher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des VerpfIichteten anzugeben.
  2. Das Exekutionsgericht hat den Hauptverband der Osterreichischen SoziaIversicherungstrager um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) der VerpfIichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen kOnnen, und bejahendenfaIIs mit wem.
  3. Gibt der Hauptverband der Osterreichischen SoziaIversicherungstrager einen oder mehrere mOgIiche DrittschuIdner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen ZusteIIungen an den VerpfIichteten und den bzw. die DrittschuIdner vorzugehen.
(2)
Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor AbIauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederhoIt werden, wenn gIaubhaft gemacht wird, daB der VerpfIichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
(3)
Die MeIdebehOrden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines ExekutionstiteIs oder eine AbIichtung hievon vorIegen, aus dem MeIderegister Auskunft tber das Geburtsdatum des im ExekutionstiteI genannten SchuIdners zu erteiIen.
(4)
Die Anfrage an den Hauptverband der Osterreichischen SoziaIversicherungstrager und dessen Antwort sind mit HiIfe automationsunterstttzter Datenverarbeitung durchzufthren. Hieftr giIt:
  1. Der Bundesminister ftr Justiz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr soziaIe VerwaItung und nach AnhOrung des Hauptverbandes der Osterreichischen SoziaIversicherungstrager die Durchfthrung der Anfrage und ihrer Beantwortung naher zu regeIn, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchfthrung sicherzusteIIen.
  2. Die SoziaIversicherungstrager und deren Hauptverband sind verpfIichtet, die in Abs. 1 Z 2 angefthrten Daten den Gerichten zu tbermitteIn.

Pfandung von Forderungen gegen eine �uristische Person des offentlichen Rechts §. 295.

(1) Wird auf eine GeIdforderung Exekution gefthrt, die dem VerpfIichteten gegen eine juristische Person des OffentIichen Rechts gebthrt, so ist das ZahIungsverbot der SteIIe, die zur Anweisung der betreffenden ZahIung berufen ist, und auf Antrag des betreibenden GIaubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, RechnungsabteiIung), das zur Liquidierung der dem VerpfIichteten gebthrenden ZahIung berufen ist, zuzusteIIen. Mit der ZusteIIung des ZahIungsverbotes an die anweisende SteIIe ist die Pfandung aIs bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obIiegt dem betreibenden GIaubiger. Inwiefern dieses Organ infoIge eines empfangenen

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ZahIungsverbotes die AuszahIung faIIiger Betrage an den VerpfIichteten vorIaufig zurtckzuhaIten befugt ist, bestimmt sich nach den daftr bestehenden Vorschriften.

(2) Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere tber die Art der zu pfandenden Forderung, daB der Empfanger des ZahIungsverbots ftr diese Forderung nicht anweisende SteIIe im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das ZahIungsverbot und den Auftrag zur DrittschuIdnererkIarung der anweisenden SteIIe auf Gefahr des betreibenden GIaubigers weiterzuIeiten, wenn er die anweisende SteIIe kennt und beide SteIIen zur seIben juristischen Person des OffentIichen Rechts gehOren.

Pfandung von Forderungen aus Papieren §. 296.

(1)
Die Pfandung von Forderungen aus indossabIen Papieren sowie soIchen, deren GeItendmachung sonst an den Besitz des tber die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daB das VoIIstreckungsorgan diese Papiere zufoIge Auftrags des Exekutionsgerichts unter Aufnahme eines PfandungsprotokoIIs (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt und bei Gericht erIegt.
(2)
Ftr eine spater zu Gunsten eines anderen GIaubigers bewiIIigte Pfandung derseIben Forderung giIt die Bestimmung des §. 257.

Sonderbestimmungen fUr bei Gericht erliegende Papiere §. 297.

(1)
Prasentationen, Protesterhebungen, Notificationen und sonstige HandIungen zur ErhaItung oder Austbung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren sind, insoIange das Papier bei Gericht erIiegt, zufoIge Ermachtigung des Executionsgerichtes durch das VoIIstreckungsorgan an SteIIe des VerpfIichteten vorzunehmen. Die Ermachtigung, soIche HandIungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem VoIIstreckungsorgan von amtswegen oder auf Antrag des VerpfIichteten oder des betreibenden GIaubigers ertheiIt werden.
(2)
Insbesondere kann das VoIIstreckungsorgan vom Executionsgerichte, faIIs Gefahr im Verzuge ist, ermachtigt werden, die faIIige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erIiegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Betrage sind gerichtIich zu hinterIegen; das ftr den betreibenden GIaubiger an der Forderung begrtndete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingange.
(3)
Wenn die EinkIagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjahrung oder zur Vermeidung sonstiger NachtheiIe nOthig erscheint, hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Curator zu besteIIen.

Verwahrung eines Handpfands §. 29S.

Ein ftr die gepfandete Forderung besteIItes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden GIaubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf EinIeitung der Verwahrung kann mit dem Antrage auf BewiIIigung der Forderungspfandung verbunden oder abgesondert nach BewiIIigung der Pfandung beim Executionsgerichte gesteIIt werden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. § 408 Abs. 8, 9 und 10.

Umfang des Pfandrechts §. 299.

(1)
Das Pfandrecht, weIches durch die Pfandung einer GehaItsforderung oder einer anderen in fortIaufenden Beztgen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfandung faIIig werdenden Beztge, das an einer verzinsIichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfandung faIIig werdenden Zinsen. Wird ein ArbeitsverhaItnis oder ein anderes RechtsverhaItnis, das einer in fortIaufenden Beztgen bestehenden Forderung zugrunde Iiegt, nicht mehr aIs ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denseIben DrittschuIdner nach der Unterbrechung entstehenden und faIIig werdenden Forderungen. Es giIt auch aIs Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerIich geItend zu machen ist. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
(2)
Durch Pfandung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, weIches der VerpfIichtete infoIge einer ErhOhung seiner Beztge, infoIge Ubertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infoIge Versetzung in den Ruhestand erhaIt. Diese Bestimmung findet jedoch auf den FaII der Anderung des Dienstherrn keine Anwendung. Sinkt das

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Arbeitseinkommen unter den unpfandbaren Betrag, tbersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhOhten Beztge. Diese Bestimmungen geIten hinsichtIich der ErhOhung der Beztge und des Satzes 3 auch ftr andere Forderungen, die in fortIaufenden Beztgen bestehen.

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begrtndet, wenn eine GehaItsforderung oder eine andere in fortIaufenden Beztgen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der ZusteIIung des ZahIungsverbots, aber spater den unpfandbaren Betrag tbersteigt.

Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten

§ 299a. (1) Hat auf Grund gesetzIicher Bestimmungen oder vertragIicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen TeiI des EntgeIts nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen einen Dritten, dann erstrecken sich die Wirkungen des dem Arbeitgeber zugesteIIten ZahIungsverbots auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Der Arbeitgeber hat den Dritten vom ZahIungsverbot zu verstandigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dritte das ZahIungsverbot zu beachten. Er hat den TeiI des EntgeIts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahIen. Diese ZahIung wirkt schuIdbefreiend. Der Arbeitgeber hat beide TeiIe des EntgeIts zusammenzurechnen und die ZahIungen vorzunehmen.

(2)
Wahrend der Dauer eines ArbeitsverhaItnisses darf der dem Arbeitnehmer gegen den Dritten zustehende Anspruch auf einen TeiI des EntgeIts nur durch Abs. 1 Satz 1 in Exekution gezogen werden.
(3)
Bei einer vertragIich vereinbarten oder im Gesetz vorgesehenen DirektzahIung des Dritten an den Arbeitnehmer kann der Dritte ansteIIe der ZahIung des EntgeItteiIs an den Arbeitgeber diesem IedigIich dessen HOhe mitteiIen und die ZahIungen nach den Angaben und Berechnungen des Arbeitgebers schuIdbefreiend seIbst vornehmen.
(4)
Abs. 1 bis 3 geIten nicht ftr die Abfindung und die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-UrIaubs- und Abfertigungsgesetz.

Rang der Pfandrechte §. 300.

(1)
Wird von mehreren GIaubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfandung derseIben Forderung erwirkt, so ist ftr die BeurtheiIung der Prioritat der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im §. 296 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maBgebend, in dem das Papier vom VoIIstreckungsorgane in Verwahrung genommen oder die spatere Pfandung auf dem bereits vorhandenen PfandungsprotokoIIe angemerkt wurde.
(2)
In aIIen tbrigen FaIIen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in weIchem die zu Gunsten der einzeInen GIaubiger erIassenen ZahIungsverbote an den DrittschuIdner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des OffentIichen Rechts an die SteIIe geIangt sind, weIche zur Anweisung der betreffenden ZahIung berufen ist.
(3)
ErfoIgt die Besitznahme der im Absatze 1 bezeichneten Papiere gIeichzeitig zu Gunsten mehrerer GIaubiger oder kommen mehrere ZahIungsverbote dem DrittschuIdner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des OffentIichen Rechts der anweisenden SteIIe am namIichen Tage zu, so stehen die hiedurch begrtndeten Pfandrechte im Range einander gIeich. Bei UnzuIangIichkeit des gepfandeten Anspruches sind sodann die zu voIIstreckenden Forderungen sammt Nebengebtren nach VerhaItnis ihrer Gesammtbetrage zu berichtigen.

Pfandung einer Ubertragenen oder verpfandeten Forderung

§ 300a. (1) Das gerichtIiche Pfandrecht erfaBt eine Forderung soweit nicht, aIs diese vor seiner Begrtndung tbertragen wurde.

(2) Wurde die Forderung vor der Begrtndung eines gerichtIichen Pfandrechts verpfandet, so steht dies der Begrtndung eines gerichtIichen Pfandrechts nicht entgegen. § 300 Abs. 2 und 3 tber die Rangordnung der Pfandrechte ist sinngemaB anzuwenden. Bei einer GehaItsforderung oder einer anderen in fortIaufenden Beztgen bestehenden Forderung erfaBt das vertragIiche Pfandrecht nur die Beztge, die faIIig werden, sobaId der Anspruch gerichtIich geItend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtIiche GeItendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem DrittschuIdner angezeigt wurde. Der DrittschuIdner hat ZahIungen auf Grund des vertragIichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobaId dessen GIaubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem DrittschuIdner angezeigt wurde. Davor ist der DrittschuIdner auf VerIangen eines GIaubigers verpfIichtet, die vom vertragIichen Pfandrecht erfaBten Beztge nach MaBgabe ihrer FaIIigkeit beim Exekutionsgericht zu hinterIegen.

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(3) DaB ein gerichtIiches Pfandrecht nach § 291c Abs. 2 erIischt, ist nach Abs. 1 bis 2 unbeachtIich, sobaId es wieder aufIebt.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Drittschuldnererklarung §. 301.

(1)
Sofern der betreibende GIaubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem DrittschuIdner gIeichzeitig mit dem ZahIungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen dartber zu erkIaren:
  1. ob und inwieweit er die gepfandete Forderung aIs begrtndet anerkenne und ZahIung zu Ieisten bereit sei;
  2. ob und von weIchen GegenIeistungen seine ZahIungspfIicht abhangig sei;
  3. ob und weIche Ansprtche andere Personen auf die gepfandete Forderung erheben, insbesondere soIche nach § 300 a;
  4. ob und wegen weIcher Ansprtche zu Gunsten anderer GIaubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingesteIIt wurde;
  5. die vom VerpfIichteten bekannt gegebenen UnterhaItspfIichten.
(2)
Der DrittschuIdner hat seine ErkIarung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden GIaubiger zu tbersenden. Er ist auch berechtigt, seine ErkIarung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines AufenthaIts zu ProtokoII zu geben. Dieses ProtokoII ist von Amts wegen dem Exekutionsgericht, eine Ausfertigung davon dem betreibenden GIaubiger zu tbersenden.
(3)
Hat der DrittschuIdner seine PfIichten nach Abs. 1 schuIdhaft nicht, vorsatzIich oder grob fahrIassig unrichtig oder unvoIIstandig erftIIt, so ist dem DrittschuIdner trotz Obsiegens im DrittschuIdnerprozeB (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerIegen. § 43 Abs. 2 ZPO giIt sinngemaB. Uberdies haftet der DrittschuIdner dem betreibenden GIaubiger ftr den Schaden, der dadurch entsteht, daB er seine PfIichten schuIdhaft tberhaupt nicht, vorsatzIich oder grob fahrIassig unrichtig oder unvoIIstandig erftIIt hat. Diese FoIgen sind dem DrittschuIdner bei ZusteIIung des Auftrags bekanntzugeben.
(4)
Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfandet, so hat der DrittschuIdner den betreibenden GIaubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde Iiegenden RechtsverhaItnisses innerhaIb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat foIgt, in dem das RechtsverhaItnis beendet wurde, zu verstandigen. Abs. 3 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschrankt ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Kosten des Drittschuldners fUr seine Erklarung

§ 302. (1) Ftr die mit der Abgabe der ErkIarung verbundenen Kosten stehen dem DrittschuIdner aIs Ersatz zu:

1. 25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfandet wurde und diese besteht;

2. 15 Euro in den sonstigen FaIIen. In diesen Betragen ist die Umsatzsteuer enthaIten.

(2) Die Kosten sind vorIaufig vom betreibenden GIaubiger zu tragen;

ihm ist deren Ersatz an den DrittschuIdner vom Gericht aufzuerIegen. Die zuerkannten Betrage sind von Amts wegen aIs Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende GIaubiger haben die Kosten zu gIeichen TeiIen zu tragen.

(3) Der DrittschuIdner ist im FaII des Abs. 1 berechtigt, den ihm aIs Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem VerpfIichteten zustehenden Betrag der tberwiesenen Forderung einzubehaIten, sofern dadurch der unpfandbare Betrag nicht geschmaIert wird; sonst von dem dem betreibenden GIaubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.

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Uberweisung

§ 303. (1) Die gepfandete GeIdforderung ist dem betreibenden GIaubiger nach MaBgabe des ftr ihn begrtndeten Pfandrechts bis zur HOhe der voIIstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an ZahIungsstatt zu tberweisen.

(2) Der Antrag auf Uberweisung ist mit dem Antrag auf BewiIIigung der Pfandung zu verbinden. Uber diese Antrage hat das Gericht zugIeich zu entscheiden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das ZahIungsverbot nach dem 31. August 2005 zugesteIIt wird (vgI. § 408 Abs. 8).

Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren

§ 303a. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten BewiIIigungsverfahren bewiIIigt, so darf an den betreibenden GIaubiger erst vier Wochen nach ZusteIIung des ZahIungsverbots an den DrittschuIdner geIeistet oder der Betrag hinterIegt werden. Dies ist dem DrittschuIdner bekanntzugeben. Der DrittschuIdner kann mit der Leistung oder HinterIegung bis zum nachsten AuszahIungstermin zuwarten, nicht jedoch Ianger aIs 8 Wochen.

Uberweisung von Forderungen aus Papieren §. 304.

(1)
Grtndet sich die Forderung auf ein durch Indossament tbertragbares Papier oder ist sonst deren GeItendmachung an den Besitz des tber die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Uberweisung nur im Gesammtbetrage der gepfandeten Forderung und, faIIs Ietzterer den Betrag der voIIstreckbaren Forderung tbersteigt, nur dann zuIassig, wenn vom betreibenden GIaubiger ftr die AusfoIgung des Uberschusses Sicherheit geIeistet wird. DasseIbe giIt, wenn die gepfandete Forderung aus anderen Grtnden in Ansehung der Ubertragung oder GeItendmachung nicht theiIbar ist.
(2)
Abs. 1 giIt nicht, faIIs eine Forderung aus einer Sparurkunde vom VoIIstreckungsorgan eingezogen wird (§ 319a).

DurchfUhrung der Uberweisung §. 305.

(1)
Die Uberweisung geschieht durch ZusteIIung des dem Uberweisungsantrage stattgebenden BeschIusses an den DrittschuIdner, bei Forderungen aus indossabIen Papieren aber, sowie bei Forderungen, deren GeItendmachung sonst an den Besitz des tber die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Ubergabe des mit der erforderIichen schriftIichen UbertragungserkIarung versehenen Papieres an den betreibenden GIaubiger, dem die Forderung tberwiesen wurde. Diese UbertragungserkIarung ist vom Executionsgerichte oder in dessen Auftrag vom VoIIstreckungsorgane abzugeben. Die Wirkungen der Ubergabe des Papiers an den betreibenden GIaubiger hat auch die Ubergabe einer Sparurkunde an das VoIIstreckungsorgan mit einer gerichtIichen Einziehungsermachtigung.
(2)
§§ 295 und 300 Abs. 2 und 3 geIten ftr die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des OffentIichen Rechts auch ftr den UberweisungsbeschIuB.

Auskunftsrecht des betreibenden Glaubigers - Ausfolgung der Urkunden §. 306.

(1)
Der VerpfIichtete hat dem betreibenden GIaubiger, dem die Forderung tberwiesen wurde, die zur GeItendmachung der tberwiesenen Forderung nOthigen Ausktnfte zu ertheiIen und ihm die tber die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Uberweisung auf einen TheiI der gepfandeten Forderung beschrankt, hat der GIaubiger auf Antrag ftr die RtcksteIIung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu Ieisten.
(2)
Gegen den VerpfIichteten kann die AusfoIgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden GIaubigers im Wege der Execution (§§. 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Executionsgerichte zu steIIen. Von dritten Besitzern der Urkunden kann der betreibende GIaubiger die Herausgabe im KIagswege begehren.
(3)
Die erfoIgte Uberweisung ist vom Gericht auf den dem GIaubiger ausgefoIgten Urkunden ersichtIich zu machen.
Hinterlegung bei Gericht §. 307.

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(1)
Wird die Forderung, deren Pfandung und Uberweisung, wenn auch vorbehaItIich frther erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden GIaubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei VorIiegen einer unkIaren Sach-und RechtsIage der DrittschuIdner befugt und auf Antrag eines GIaubigers verpfIichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebthren nach MaBgabe ihrer FaIIigkeit zugunsten aIIer dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterIegen. Uber einen soIchen Antrag ist nach Einvernehmung des DrittschuIdners (§ 55 Abs. 1) durch BeschIuB zu entscheiden.
(2)
Die gerichtIich erIegten Betrage sind zu verteiIen. Hieftr geIten §§ 285 bis 287 mit der MaBgabe, daB unter GIaubiger nicht nur betreibende GIaubiger, sondern auch soIche zu verstehen sind, die in § 300a genannte Rechte an der Forderung haben.
(3)
FaIIs wegen BezahIung der Forderung gegen den DrittschuIdner KIagen anhangig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des ErIages beim Processgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entIassen zu werden.
(4)
Die Befugnis des DrittschuIdners nach Abs. 1 besteht soweit nicht, aIs ihm ein Antragsrecht nach § 292k zusteht.

Uberweisung zur Einziehung.

§. 30S.

(1)
Die Uberweisung zur EinzahIung ermachtigt den betreibenden GIaubiger, namens des VerpfIichteten vom DrittschuIdner die Entrichtung des im UberweisungsbeschIusse bezeichneten Betrages nach MaBgabe des Rechtsbestandes der gepfandeten Forderung und des Eintrittes ihrer FaIIigkeit zu begehren, den Eintritt der FaIIigkeit durch Einmahnung oder Ktndigung herbeizufthren, aIIe zur ErhaItung und Austbung des Forderungsrechtes nothwendigen Prasentationen, Protesterhebungen, Notificationen und sonstigen HandIungen vorzunehmen, ZahIung zur Befriedigung seines Anspruches und in Anrechnung auf denseIben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmaBig bezahIte Forderung gegen den DrittschuIdner in Vertretung des VerpfIichteten einzukIagen und das ftr die tberwiesene Forderung begrtndete Pfandrecht geItend zu machen. Der UberweisungsbeschIuss ermachtigt jedoch den betreibenden GIaubiger nicht, auf Rechnung des VerpfIichteten tber die zur Einziehung tberwiesene Forderung VergIeiche zu schIieBen, dem DrittschuIdner seine SchuId zu erIassen oder die Entscheidung tber den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu tbertragen.
(2)
Einwendungen, weIche aus den zwischen dem betreibenden GIaubiger und dem DrittschuIdner bestehenden rechtIichen Beziehungen entspringen, kOnnen der vom GIaubiger infoIge der Uberweisung angestrengten KIage nicht entgegengesteIIt werden.
(3)
Eine vom VerpfIichteten vorgenommene Abtretung der tberwiesenen Forderung ist auf die durch die Uberweisung begrtndeten Befugnisse des GIaubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne EinfIuss.

Klagerecht des Verpflichteten

§ 30Sa. (1) Wurde eine beschrankt pfandbare Forderung gepfandet und tberwiesen und hat der betreibende GIaubiger diese nicht bereits gerichtIich geItend gemacht, so kann auch der VerpfIichtete den pfandbaren TeiI zugunsten des betreibenden GIaubigers gerichtIich geItend machen,

  1. insoweit nicht der betreibende GIaubiger binnen 14 Tagen nach der ZusteIIung der Streitverktndung (Abs. 2) mit Schriftsatz oder durch ErkIarung in der Tagsatzung zur mtndIichen StreitverhandIung in den Rechtsstreit eintritt oder
  2. wenn drei Monate seit der Uberweisung und dem Eintritt der FaIIigkeit der Forderung abgeIaufen

sind. Ein ZahIungsbefehI darf bereits davor erIassen werden. Nach der ZusteIIung der Streitverktndung nach Z 1 oder dem AbIauf der Frist nach Z 2 erstreckt sich die Streitanhangigkeit auch auf den betreibenden GIaubiger.

(2) Die Streitverktndung (Abs. 1 Z 1) ist Iangstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht tberschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden GIaubiger nach den Vorschriften tber die ZusteIIung von KIagen zuzusteIIen. Tritt der betreibende GIaubiger nach Abs. 1 Z 1 ein, so ist der VerpfIichtete in diesem Umfang durch BeschIuB des ProzeBgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden GIaubiger vorgeIegte Kostenverzeichnis kOnnen auch die dem VerpfIichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des VerpfIichteten vom BekIagten zu ersetzen sind, sind sie dem VerpfIichteten zuzusprechen.

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(3)
Eine Anderung des KIagebegehrens auf Leistung einer gepfandeten und tberwiesenen beschrankt pfandbaren Forderung an den betreibenden GIaubiger ist ohne Zustimmung des BekIagten mOgIich.
(4)
Ein VergIeich oder ein Verzicht tber den vom VerpfIichteten nach Abs. 1 geItend gemachten pfandbaren TeiI der Forderung auf Rechnung des betreibenden GIaubigers bedarf dessen Zustimmung. Dies giIt nicht, wenn dem betreibenden GIaubiger die KIage oder die Streitverktndung zugesteIIt wurde, dieser nicht aIs Nebenintervenient beigetreten ist und er auf den Eintritt dieser RechtsfoIge hingewiesen wurde.
(5)
Im KIagebegehren und in der Entscheidung tber eine vom VerpfIichteten geItend gemachte beschrankt pfandbare Forderung kann die Berechnung des unpfandbaren und pfandbaren TeiIs der Forderung dem DrittschuIdner tberIassen werden.
(6)
Jede Entscheidung tber die gepfandete und tberwiesene Forderung ist auch dem betreibenden GIaubiger und im FaII des Eintritts des betreibenden GIaubigers (Abs. 1 Z 1) dem VerpfIichteten zuzusteIIen. Bei GeItendmachung des pfandbaren TeiIs durch den VerpfIichteten nach Abs. 1 Z 2 ist auch die KIage sowie eine aIIfaIIige Anderung des KIagebegehrens (Abs. 3) dem betreibenden GIaubiger zuzusteIIen.
Von Gegenleistung abhangige Forderung §. 309.
(1)
Wenn die VerpfIichtung des DrittschuIdners zur Leistung von der aIs GegenIeistung zu bewirkenden Ubergabe von Sachen abhangig ist und sich diese im VermOgen des VerpfIichteten vorfinden, so hat sie Ietzterer auf Antrag des betreibenden GIaubigers, dem die Forderung zur Einziehung tberwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Ubergabe an den DrittschuIdner herauszugeben.
(2)
Der betreibende GIaubiger kann diese Herausgabe im Wege der Execution (§§. 346 bis 348) bewirken, wenn die VerpfIichtung zur GegenIeistung durch ein wider den DrittschuIdner erIangtes oder wider den VerpfIichteten ergangenes UrtheiI festgesteIIt ist oder durch beweiskraftige Urkunden dem Richter dargethan werden kann.
(3)
Der Antrag auf BewiIIigung einer derartigen Executionsfthrung ist bei dem Gerichte zu steIIen, das tber den Uberweisungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Vor Entscheidung tber den Antrag ist der VerpfIichtete einzuvernehmen.

StreitverkUndung §. 310.

(1)
Der betreibende GIaubiger, der die tberwiesene Forderung einkIagt, hat dem VerpfIichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im InIande befindIich ist, gerichtIich den Streit zu verktnden.
(2)
Jeder GIaubiger, ftr weIchen die eingekIagte Forderung gIeichfaIIs gepfandet ist, kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten aIs Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, weIche in diesem Rechtsstreite tber die in der KIage geItend gemachte Forderung gefaIIt wird, ist ftr und gegen sammtIiche GIaubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfandung der Forderung erfoIgt.
(3)
Die VerzOgerung der Beitreibung einer zur Einziehung tberwiesenen Forderung, sowie die UnterIassung der Streitverktndung macht den betreibenden GIaubiger, dem die Forderung tberwiesen wurde, ftr aIIen dem VerpfIichteten, sowie den tbrigen auf dieseIbe Forderung Execution fthrenden GIaubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
(4)
Im FaIIe der VerzOgerung der Beitreibung kann tberdies jeder andere auf dieseIbe Forderung Execution fthrende GIaubiger den Antrag steIIen, dass die Uberweisung der Forderung an den saumigen GIaubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfandeten Forderung vom Executionsgerichte ein Curator besteIIt werde. Vor der Entscheidung tber einen soIchen Antrag ist der betreibende GIaubiger einzuvernehmen, dem die Forderung tberwiesen wurde.

Verzicht auf die Rechte aus der Uberweisung §. 311.

(1)
Der GIaubiger kann auf die durch Uberweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines voIIstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desseIben an der Forderung des VerpfIichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.
(2)
Die VerzichtIeistung erfoIgt durch eine beztgIiche MittheiIung an das Executionsgericht, weIches hievon den VerpfIichteten, den DrittschuIdner und die tbrigen PfandgIaubiger zu verstandigen hat. Der Verzicht ist auf den vom GIaubiger zurtckzusteIIenden Urkunden anzumerken.
(3)
Die gesammten durch die Uberweisung und insbesondere die durch die EinkIagung der tberwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtIeistenden GIaubiger zu tragen.

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Zahlungsvereinbarung

§ 311a. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer ZahIungsvereinbarung nach § 45a werden bereits voIIzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bIeibt erhaIten.

Zahlung des Drittschuldners §. 312.

(1)
Durch die ZahIung des DrittschuIdners wird die Forderung des betreibenden GIaubigers bis zur HOhe des ihm nach MaBgabe seines Pfandrechtes gebtrenden Betrages getiIgt.
(2)
Das Mehrempfangene hat der betreibende GIaubiger gegen RtcksteIIung der von ihm geIeisteten Sicherheit entweder unmitteIbar den bezugsberechtigten PfandgIaubigern auszufoIgen oder zu Gericht zu erIegen oder dem VerpfIichteten zu tbergeben, soweit diesem wegen theiIweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein TheiI der ZahIung gebtrt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
(3)
Die Verwendung des dem betreibenden GIaubiger nicht gebtrenden Einganges ist auf Antrag schon bei BewiIIigung der Uberweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gesteIIt, so sind vor der Entscheidung aIIe BetheiIigten einzuvernehmen.

Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit §. 313.

(1)
Der DrittschuIdner wird nach VerhaItnis der von ihm an den betreibenden GIaubiger, weIchem die Forderung zur Einziehung tberwiesen wurde, geIeisteten ZahIung von seiner VerbindIichkeit befreit.
(2)
Die vom betreibenden GIaubiger dem DrittschuIdner ertheiIten ZahIungsbestatigungen haben dieseIbe Wirkung, aIs wenn sie vom VerpfIichteten seIbst ausgegangen waren.

Einziehung durch einen Curator.

§. 314.

(1)
Wenn die Uberweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weiI keiner der betreibenden GIaubiger die nach §. 304 geforderte Sicherheit Ieistet, oder wenn die Uberweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Executionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfandeten Forderung ein Curator zu besteIIen.
(2)
Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Curator besteIIt werden, wenn dieseIbe Forderung nach TheiIbetragen verschiedenen GIaubigern zur Einziehung tberwiesen wird und sich diese tber die BesteIIung eines gemeinsamen BevoIImachtigten nicht einigen.

Rechte des Kurators §. 315.

(1)
Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfandeten Forderung gerichtIich besteIIten Curator kommen aIIe Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden GIaubiger eingeraumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung tberwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thatigkeit des Curators zu tberwachen und von amtswegen oder infoIge von Erinnerungen, die von den GIaubigern oder vom VerpfIichteten gegen das VerhaIten des Curators vorgebracht werden, auf AbsteIIung wahrgenommener VerzOgerungen oder anderer MangeI sowie auf thunIichst rasche Ausfthrung des ertheiIten Auftrages zu dringen.
(2)
Die vom DrittschuIdner bezahIten Betrage sind gerichtIich zu erIegen; in Bezug auf die Verwendung derseIben geIten die Bestimmungen der §§. 285 bis 287 mit der MaBgabe, dass die dem Curator im Processe gegen den DrittschuIdner zugesprochenen Kosten zur VertheiIungsmasse zu ziehen und die durch die BesteIIung und Thatigkeit des Curators erwachsenden Kosten gIeich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor aIIen anderen Forderungen zu berichtigen sind.

Uberweisung an Zahlungsstatt.

§. 316.

Durch die Uberweisung der gepfandeten Forderung an ZahIungsstatt geht die Forderung im Umfange dieser Uberweisung auf den betreibenden GIaubiger mit der Wirkung einer vom VerpfIichteten vorgenommenen entgeItIichen Abtretung tber. VorbehaItIich der dem VerpfIichteten nach den Vorschriften des btrgerIichen Rechtes obIiegenden Haftung (§. 1397 ff. a. b. G. B.) ist der GIaubiger mit der Uberweisung in Betreff seiner Forderung aIs befriedigt anzusehen.

Anderweitige Verwertung.

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§. 317

(1)
An SteIIe der Uberweisung kann das Executionsgericht auf Antrag eines GIaubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfandet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen:
  1. wenn die Einziehung der gepfandeten Forderung wegen ihrer Abhangigkeit von einer, im Wege der Executionsfthrung nach §. 309 nicht zu beschaffenden GegenIeistung des VerpfIichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;
  2. wenn die FaIIigkeit der gepfandeten Forderung durch eine dem DrittschuIdner zustehende Ktndigung bedingt oder ftr die dem VerpfIichteten vorbehaItene Ktndigung eine mehr aIs haIbjahrige Ktndigungsfrist vereinbart ist oder tberhaupt die Forderung erst nach AbIauf eines haIben Jahres von der Pfandung an faIIig wird;
  3. wenn nach erfoIgter Uberweisung zur Einziehung der Versuch der Einziehung der Forderung aus anderen Grtnden aIs wegen ZahIungsunfahigkeit des DrittschuIdners, wegen rechtskraftiger gerichtIicher Aberkennung der Forderung oder wegen VerzichtIeistung des zur Einziehung ermachtigten GIaubigers (§. 311) nicht zum ZieIe gefthrt hat, oder wenn sich einer der in Z 1 und 2 angefthrten Umstande erst nach erfoIgter Uberweisung ergibt.
(2)
Vor BeschIussfassung tber den Antrag sind die tbrigen GIaubiger, weIche an der Forderung ein Pfandrecht erworben haben, und, wenn es ohne erhebIiche VerzOgerung geschehen kann, der VerpfIichtete einzuvernehmen. Wird dem Antrage FoIge gegeben, so ist ein frther ergangener UberweisungsbeschIuss unter Verstandigung des DrittschuIdners und sammtIicher tbrigen BetheiIigten aufzuheben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Verkauf einer Forderung §. 31S.

(1) Der Verkauf einer gepfandeten Forderung ist unter sinngemaBer Anwendung der Bestimmungen tber den Verkauf gepfandeter bewegIicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu voIIziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu biIden. Die tber die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Kaufer bei ErIag des Kaufpreises von dem VoIIstreckungsorgane zu tbergeben. Betreffs der erforderIichen schriftIichen UbertragungserkIarungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1, sinngemaBe Anwendung zu finden.

(2) Ftr die Verwendung des VerkaufserIOses geIten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.

Verkauf durch Versteigerung oder aus freier Hand - Zwangsverwaltung §. 319.

(1)
Die BewiIIigung zum Verkaufe der Forderung mitteIs OffentIicher Versteigerung darf nicht ertheiIt werden:
  1. wenn ftr die Forderung ein gentgende Deckung bietendes Handpfand besteIIt ist;
  2. wenn die Forderung dem VerpfIichteten gegen den betreibenden GIaubiger seIbst zusteht und mit dem zu voIIstreckenden Anspruche compensirt werden kann;
  3. wenn die Forderung den Bezug jahrIicher Renten, UnterhaItsgeIder oder anderer wiederkehrender ZahIungen zum Gegenstande hat;
  4. wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde grtndet;
  5. wenn die auf eines der im §. 296 bezeichneten Papiere sich grtndende Forderung einen BOrsenpreis hat;
  6. wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht gIaubhaft gemacht werden kann.
(2)
Die BewiIIigung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheiIt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden GIaubiger oder vom VerpfIichteten ein Kaufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erkIart, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu tbernehmen.
(3)
Sofern die ZwangsverwaItung von Forderungen bewiIIigt wird, ist dieseIbe nach den Vorschriften der §§. 334 bis 339 durchzufthren.

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Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

§ 319a. (1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom VoIIstreckungsorgan einzuziehen. Dazu ist das VoIIstreckungsorgan mit BeschIuB des Exekutionsgerichts zu ermachtigen.

(2) Dem VoIIstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach § 315 zu. Das VoIIstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtIich geItend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden GIaubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach § 305 Abs. 1 tberwiesen wurde. § 304 Abs. 1 ist anzuwenden.

Besondere Bestimmungen Uber die Execution auf bUcherlich sichergestellte Forderungen.

§. 320.

(1)
Wird auf Forderungen Execution gefthrt, ftr die auf einer Liegenschaft oder einem LiegenschaftsantheiIe ein Pfandrecht btcherIich einverIeibt ist, so ist zu deren Pfandung die EinverIeibung des Pfandrechtes in dem OffentIichen Buche erforderIich. Wenn zu Gunsten der zu voIIstreckenden Forderung auf Grund einer frtheren BesteIIung ein Pfandrecht an der btcherIich sichergesteIIten Forderung einverIeibt ist, gentgt zur Pfandung die btcherIiche Anmerkung der VoIIstreckbarkeit.
(2)
Der Antrag auf BewiIIigung der Pfandung einer btcherIich sichergesteIIten Forderung schIieBt den Antrag auf BewiIIigung der btcherIichen PfandrechtseinverIeibung in sich; das die Pfandung bewiIIigende Gericht hat das zum VoIIzuge dieser EinverIeibung ErforderIiche gIeichzeitig mit der PfandungsbewiIIigung zu verftgen. Bei EinverIeibung dieses Pfandrechtes ist anzugeben, dass dasseIbe zum Zwecke der Execution einer voIIstreckbaren GeIdforderung vom Gerichte bewiIIigt wird.
(3)
Wenn von mehreren GIaubigern die Pfandung derseIben btcherIich sichergesteIIten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des AIIgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.
(4)
ZugIeich mit der BewiIIigung der EinverIeibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der VoIIstreckbarkeit hat das Gericht an den VerpfIichteten, sowie an den DrittschuIdner die im §. 294 angefthrten Verbote zu erIassen.

Verwertung einer bUcherlich sichergestellten Forderung §. 321.

BtcherIich sichergesteIIte Forderungen dtrfen nicht durch Verkauf mitteIs OffentIicher Versteigerung verwertet werden.

Uberweisung einer bUcherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung - Anmerkung §. 322.

(1)
Die Uberweisung einer btcherIich sichergesteIIten Forderung zur Einziehung ist von amtswegen im OffentIichen Buche anzumerken.
(2)
AuBer den im §. 308 angefthrten Berechtigungen steht dem betreibenden GIaubiger in diesem FaIIe die Befugnis zu, die btcherIiche Anmerkung der Aufktndigung und der HypothekarkIage zu erwirken und aIIe ErkIarungen namens des VerpfIichteten abzugeben, weIche zur btcherIichen LOschung des ftr die tberwiesene Forderung einverIeibten Pfandrechtes erforderIich sind. Diese LOschungserkIarungen bedtrfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Executionsgerichtes.

Loschung der Anmerkung der Uberweisung §. 323.

Wenn der betreibende GIaubiger auf die durch die Uberweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtet, so ist die Anmerkung der Uberweisung von amtswegen zu IOschen.

Uberweisung an Zahlungsstatt §. 324.

(1)
Wenn eine btcherIich sichergesteIIte Forderung an ZahIungsstatt tberwiesen wird, sind auf Grund der rechtskraftigen gerichtIichen Uberweisung und nach MaBgabe derseIben die Rechte des VerpfIichteten dem betreibenden GIaubiger von amtswegen btcherIich zu tbertragen.
(2)
ZugIeich mit dieser Ubertragung ist die btcherIiche LOschung des ftr den betreibenden GIaubiger nach §. 320 Absatz 1, eingetragenen Pfandrechtes zu verftgen. Die Rechtswirkung dieser LOschung erstreckt sich auf die in der Zwischenzeit auf das Pfandrecht des betreibenden GIaubigers einverIeibten Afterpfandrechte; diese sind auf die vom betreibenden GIaubiger durch die Uberweisung an ZahIungsstatt erworbene Hypothekarforderung zu tbertragen.
Dritte Abtheilung.

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Execution auf AnsprUche auf Herausgabe und Leistung korperlicher Sachen.

Pfandung.

§. 325.

(1)
Die Pfandung von Ansprtchen des VerpfIichteten, weIche die Herausgabe oder Leistung kOrperIicher Sachen zum Gegenstande haben, erfoIgt nach den Vorschriften der §§. 294 bis 298.
(2)
Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der §§. 300 bis 319 unter Bertcksichtigung der nachfoIgenden Bestimmungen sinngemaBe Anwendung zu finden.
(3)
Der mit einer GehaItsforderung oder einer anderen in fortIaufenden Beztgen bestehenden beschrankt pfandbaren Forderung im rechtIichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung kOrperIicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung seIbst in Exekution gezogen werden.

(4) Unpfandbar sind die nach den SoziaIversicherungsgesetzen gewahrten SachIeistungen.

Beitreibung.

§. 326.

Eine Uberweisung des gepfandeten Anspruches an ZahIungsstatt ist nicht zuIassig.

§. 327.

(1)
Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von bewegIichen kOrperIichen Sachen zur Einziehung tberwiesen, so hat der DrittschuIdner nach FaIIigkeit des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten VoIIstreckungsorgane herauszugeben. SoII die Sache nicht im SprengeI des Executionsgerichtes geIeistet werden, so ist das VoIIstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichte zu bestimmen, in dessen SprengeI die Sache herausgegeben oder geIeistet werden muss.
(2)
Auf die Verwertung der geIeisteten Sache finden die Bestimmungen tber den Verkauf gepfandeter bewegIicher Sachen Anwendung.
(3)
Wenn die Sache vom DrittschuIdner nicht im SprengeI des Executionsgerichtes herausgegeben oder geIeistet wurde, so ist sie zur Durchfthrung des Verkaufs-und VertheiIungsverfahrens an das Executionsgericht zu tbersenden. Wtrde eine soIche Ubersendung erhebIiche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere VortheiIe zu versprechen, oder wtrde die Ubersendung aus anderen Grtnden unausfthrbar oder unzweckmaBig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen SprengeI die Sache geIeistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs-und VertheiIungsverfahren durchzufthren. Hievon ist das Executionsgericht sogIeich zu verstandigen.
(4)
Die voIIstreckbare GeIdforderung des betreibenden GIaubigers und die GeIdforderungen der tbrigen GIaubiger, die an demseIben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem VerkaufserIOse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287 zu befriedigen.

§. 32S.

(1)
Bei Uberweisung eines Anspruches des VerpfIichteten, der auf Leistung einer unbewegIichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der FaIIigkeit des Anspruches vom DrittschuIdner einem auf Antrag des betreibenden GIaubigers vom Gerichte zu besteIIenden VerwaIter tbergeben werden. Ist die Sache nicht im SprengeI des Executionsgerichtes geIegen, so ist der VerwaIter auf Ersuchen des Executionsgerichtes vom Bezirksgerichte zu ernennen, in dessen SprengeI sich die Sache befindet.
(2)
Behufs Befriedigung seiner voIIstreckbaren GeIdforderung hat der betreibende GIaubiger auf die dem VerwaIter tbergebene Sache nach den ftr die Execution auf unbewegIiches VermOgen erIassenen Vorschriften durch ZwangsverwaItung oder Zwangsversteigerung Execution zu fthren, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer btcherIichen Eintragung des VerpfIichteten bedarf; wenn der betreibende GIaubiger die ZwangsverwaItung erwirkt, kann sowohI er, wie der VerwaIter die btcherIiche Eintragung des Eigenthumsrechtes des VerpfIichteten ansuchen. Ftr die BewiIIigung und Durchfthrung dieser Execution ist das Bezirksgericht zustandig, in dessen SprengeI sich die Sache befindet.
(3)
UnterIasst es der betreibende GIaubiger, innerhaIb eines Monates nach Ubergabe der Sache an den VerwaIter die zur EinIeitung der ZwangsverwaItung oder Zwangsversteigerung erforderIichen Antrage zu steIIen, so ist die Execution von amtswegen einzusteIIen.

§. 329.

Die Bestimmung des §. 307 giIt auch in Bezug auf Ansprtche auf Herausgabe und Leistung kOrperIicher Sachen. Wenn sich die zu Ieistende Sache zu gerichtIichem ErIage nicht eignet, hat der

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DrittschuIdner beim Executionsgerichte um BesteIIung eines Verwahrers oder VerwaIters einzuschreiten und Ietzterem die Sache herauszugeben.

Vierte Abtheilung.

Execution auf andere Vermogensrechte.

Der Execution entzogene Rechte.

§ 330. Der Anspruch auf AufteiIung eheIichen GebrauchsvermOgens und eheIicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder VergIeich anerkannt oder gerichtIich geItend gemacht worden ist, der Pfandung nicht unterworfen.

Pfandung.

§. 331.

(1)
Zum Zwecke der Execution auf VermOgensrechte des VerpfIichteten, weIche nicht zu den Forderungen gehOren, hat das die Execution bewiIIigende Gericht, faIIs auch nicht die Vorschriften tber die Execution auf unbewegIiches VermOgen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden GIaubigers an den VerpfIichteten das Gebot zu erIassen, sich jeder Verftgung tber das Recht zu enthaIten (Pfandung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpfIichtet, so ist die Pfandung erst dann aIs bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtIiche Verbot, an den VerpfIichteten zu Ieisten, zugesteIIt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunIich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werden.
(2)
Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden GIaubigers nach Einvernehmung des VerpfIichteten und aIIer GIaubiger, zu deren Gunsten Pfandung erfoIgte, zu bestimmen.

Verwertung.

§. 332.

(1)
Der Verkauf eines verauBerIichen Rechtes im Wege der OffentIichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewiIIigt werden, wenn eine andere Verwertung tberhaupt nicht oder nur mit unverhaItnismaBig groBem Kostenaufwande ausfthrbar ist.
(2)
Der Verkauf hat nach den Bestimmungen tber den Verkauf gepfandeter bewegIicher Sachen, die VertheiIung des ErIOses unter sinngemaBer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehen.

§. 333.

(1)
Hat der VerpfIichtete kraft des gepfandeten Rechtes die AusfoIgung einer VermOgensmasse oder die TheiIung derseIben und die Ausscheidung des ihm gebtrenden AntheiIes zu beanspruchen, so kann das Executionsgericht den betreibenden GIaubiger auf Antrag ermachtigen, dieses Recht des VerpfIichteten in dessen Namen geItend zu machen und zu diesem Zwecke nach MaBgabe der Vorschriften des btrgerIichen Rechtes die TheiIung oder die EinIeitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Ktndigungen vorzunehmen und die sonst zur Austbung und Nutzbarmachung des gepfandeten Rechtes erforderIichen ErkIarungen wirksam ftr den VerpfIichteten abzugeben. Diese Ermachtigung gewahrt dem GIaubiger auch die Befugnis zur EinkIagung des gepfandeten Rechtes, sowie einzeIner aus demseIben hervorgehender Ansprtche (§. 308).
(2)
Das auf diese Weise herangezogene VermOgen ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen BestandtheiIe im Wege einer der in diesem Gesetze zugeIassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden GIaubigers zu verwenden. Ftr die BewiIIigung dieser Executionen ist das Gericht zustandig, bei weIchem der betreibende GIaubiger in erster Instanz den Antrag zu steIIen hatte, ihn zur GeItendmachung des gepfandeten Rechtes zu ermachtigen.

§. 334.

(1)
Bei Rechten, weIche den wiederhoIten Bezug von Frtchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden GIaubigers verwertbare Benttzung bewegIicher oder unbewegIicher Sachen gewahren, bei Gewerbeberechtigungen, IndustriepriviIegien, bei Jagd-und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen
u.
a. kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden GIaubigers ZwangsverwaItung bewiIIigt und angeordnet werden.
(2)
Auf deren EinIeitung, VoIIziehung und EinsteIIung sind die Bestimmungen tber die ZwangsverwaItung von Liegenschaften mit den in den §§. 335 bis 339 angegebenen Abweichungen sinngemaB anzuwenden.

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(3) Von der BewiIIigung der ZwangsverwaItung von Freischurfberechtigungen ist das zustandige Revierbergamt zu verstandigen.

§. 335.

(1)
Wenn zur Austbung des gepfandeten Rechtes der Gebrauch oder die Benttzung bestimmter bewegIicher oder unbewegIicher Sachen gehOrt, stehen die in den §§. 99 bis 130 dem Executionsgerichte zugetheiIten Befugnisse und ObIiegenheiten demjenigen Bezirksgerichte zu, in dessen SprengeI die betreffende Sache, und zwar bei bewegIichen Sachen zur Zeit der BewiIIigung der ZwangsverwaItung geIegen ist.
(2)
In aIIen tbrigen FaIIen tritt an SteIIe der gerichtIichen Ubergabe der Sache die gerichtIiche Ermachtigung des VerwaIters zur Austbung des gepfandeten Rechtes.

§. 336.

Steht dem VerpfIichteten das gepfandete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehOren diese Leistungen, und bei der ZwangsverwaItung einer dem Vater am VermOgen seines Kindes eingeraumten FruchtnieBung (§. 150 a. b. G. B.) auch die Leistungen ftr den standesgemaBen UnterhaIt des Kindes zu den vom VerwaIter unmitteIbar aus dem VerwaItungsertragnisse zu berichtigenden AusIagen. Der ftr den UnterhaIt des Kindes aufzuwendende Betrag ist auf Einschreiten des VerwaIters vom Vormundschaftsgerichte im voraus festzusetzen.

§. 337.

Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verftgungen ist der Eigenthtmer der Sache einzuvernehmen, auf weIche sich das gepfandete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.

§. 33S.

Bei Freischurfberechtigungen hat der ZwangsverwaIter aIIes zur ErhaItung des Freischurfrechtes ErforderIiche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die VerIangerung der Dauer der Schurfberechtigung vom ZwangsverwaIter erwirkt werden.

§. 339.

Die ZwangsverwaItung endet mit AbIauf der Zeit, auf weIche das gepfandete Recht des VerpfIichteten eingeschrankt ist.

§. 340.

(1)
Sofern dies zur Vermeidung bedeutender VerwaItungskosten oder aus anderen Grtnden vortheiIhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der ZwangsverwaItung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.
(2)
Die Verpachtung kann im Wege der OffentIichen Versteigerung an den Meistbietenden erfoIgen. In Bezug auf die Versteigerung sind die Bestimmungen tber die Versteigerung gepfandeter bewegIicher Sachen sinngemaB anzuwenden; die VertheiIung der zu Gericht zu erIegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften tber die VertheiIung der bei einer ZwangsverwaItung sich ergebenden Ertragstberschtsse zu geschehen.

Besondere Bestimmungen Uber die Execution auf gewerbliche Unternehmungen,
Fabriksetablissements u. s. w.

§. 341.
(1)
Auf gewerbIiche Unternehmungen, FabriksetabIissements, HandeIsbetriebe und ahnIiche wirtschaftIiche Unternehmungen kann die Execution auf Antrag durch ZwangsverwaItung (§. 334) oder durch Verpachtung (§. 340) gefthrt werden. Bei handwerksmaBigen und bei soIchen concessionirten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befahigung erforderIich ist, findet die Execution durch ZwangsverwaItung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber aIIein oder mit hOchstens vier HiIfsarbeitern ausgetbt wird.
(2)
Bedarf die Austbung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen SteIIvertreter nach den dartber bestehenden Vorschriften der Genehmigung der VerwaItungsbehOrden und soII infoIge der BewiIIigung der ZwangsverwaItung die Geschaftsfthrung auf den VerwaIter seIbst tbergehen, so ist der BeschIuss des Executionsgerichtes, durch weIchen der VerwaIter ernannt wird, vor ZusteIIung an die BetheiIigten der zustandigen VerwaItungsbehOrde zur Genehmigung vorzuIegen.
(3)
GIeiches giIt hinsichtIich des tber die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden BeschIusses, insoferne ftr die Verpachtung die EinhoIung der Genehmigung der VerwaItungsbehOrde vorgeschrieben ist.

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§ 342. (1) Ist der VerpfIichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranIassen, daB die BewiIIigung der ZwangsverwaItung und der VerwaIter im Firmenbuch eingetragen werden.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch bei VerpfIichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die BewiIIigung der ZwangsverwaItung und den VerwaIter durch Anzeige in den OffentIichen BIattern oder auf andere ortstbIiche Weise verIautbaren Iassen.

§. 343.

(1)
Der VerwaIter, der durch das VoIIstreckungsorgan in das zu verwaItende Unternehmen einzufthren ist, giIt kraft seiner BesteIIung zu aIIen Geschaften und RechtshandIungen ermachtigt, weIche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaItenden gewOhnIich mit sich bringt.
(2)
Der VerwaIter ist insbesondere zum Widerrufe einer vom VerpfIichteten ftr den Betrieb des in VerwaItung gezogenen Unternehmens ertheiIten Procura oder HandeIsvoIImacht berechtigt. Ferner ist er zur Empfangnahme der aIs Wertsendungen bezeichneten Postsendungen befugt, weIche an die verwaItete Unternehmung (FabriksetabIissement, HandeIsbetrieb) gerichtet sind.
(3)
Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtIicher Beziehung zukommenden Befugnisse und ObIiegenheiten auf den VerwaIter tbergehen, bestimmt sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung.

§. 344.

Bei ZwangsverwaItung von gewerbIichen Unternehmungen, FabriksetabIissements, HandeIsbetrieben und ahnIichen wirtschaftIichen Unternehmungen hat der VerwaIter die wahrend der ZwangsverwaItung faIIig werdenden und die aus dem Ietzten Jahre vor deren BewiIIigung rtckstandigen Betrage an Lohn, KostgeId und anderen Dienstbeztgen der beim Betriebe des verwaIteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Ertragnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

Recurs.

§. 345.

(1) Ein Recurs ist unstatthaft gegen BeschItsse, weIche:

  1. dem VerpfIichteten nach bewiIIigter Pfandung die Verftgung tber das gepfandete Recht und das ftr die gepfandete Forderung besteIIte Pfand untersagen (§§. 294, 331);
  2. dem DrittschuIdner die Abgabe einer ErkIarung nach §. 301 auftragen;
  3. dem betreibenden GIaubiger gemaB §§. 304 und 306 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
  4. behufs Einziehung einer tberwiesenen Forderung gemaB §§. 297, 310 und 314 einen Curator besteIIen;
  5. im FaIIe des §. 327 die Durchfthrung des Verkaufs- und VertheiIungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;
  6. die Anmerkung und VerIautbarung einer bewiIIigten ZwangsverwaItung verftgen.

(2) In Betreff der BeschItsse, durch weIche die Verwahrung von Gegenstanden angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, geIten die Bestimmungen des §. 289.

Dritter Abschnitt.

Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.
Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.
§. 346.

(1)
Hat der VerpfIichtete bestimmte bewegIiche Sachen oder bewegIiche Sachen bestimmter Gattung zu tbergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infoIge Auftrages des Executionsgerichtes vom VoIIstreckungsorgane dem VerpfIichteten wegzunehmen und dem betreibenden GIaubiger gegen Empfangsbestatigung einzuhandigen. Der VoIIzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines VermOgensverzeichnisses nach § 346a.
(2)
Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der VerpfIichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantitat von vertretbaren Sachen zu Ieisten hat.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgI. § 408 Abs. 4).

Angaben Uber die herauszugebenden Sachen

§ 346a. (1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution gefthrt wird, beim VerpfIichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem VoIIstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

(2)
Der VerpfIichtete kann nach einer VermOgensangabe nach Abs. 1 auf Antrag desseIben betreibenden GIaubigers und wegen desseIben Anspruchs zur nochmaIigen VermOgensangabe vor Gericht nur dann verhaIten werden, wenn der betreibende GIaubiger gIaubhaft macht, dass sich seither die SachIage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des VerpfIichteten geandert hat.
(3)
Auf die VermOgensangabe sind § 47 Abs. 2 tber die BeIehrung, die ProtokoIIeinsicht und die Bestatigung durch den VerpfIichteten sowie § 48 anzuwenden.

§. 347.

(1)
In derseIben Weise kann die Execution zu Gunsten eines auf Ubergabe bewegIicher Sachen gerichteten Anspruches gefthrt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer AusfoIgung bereiten Dritten befinden.
(2)
Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende GIaubiger beim Executionsgerichte beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des VerpfIichteten auf Herausgabe der Sachen tberwiesen werde. Auf diese Uberweisung haben die ftr die Uberweisung von GeIdforderungen zur Einziehung erIassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.
§. 34S.
(1)
Betreffs soIcher Sachen, weIche ihrer Beschaffenheit nach eine kOrperIiche Ubergabe nicht zuIassen, hat das VoIIstreckungsorgan nach MaBgabe der Bestimmungen des §. 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden GIaubiger einzuhandigenden Urkunden und Werkzeuge hat das VoIIstreckungsorgan dem VerpfIichteten wegzunehmen.
(2)
Auf den im Sinne des §. 427 a. b. G. B. dem betreibenden GIaubiger vom VoIIstreckungsorgane zu tbergebenden Urkunden hat Ietzteres anzumerken, dass die Ubergabe behufs VoIIstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfoIgt sei. Die nach Vorschrift des btrgerIichen Rechtes zum Zwecke der Ubertragung sonst noch erforderIichen urkundIichen ErkIarungen sind vom Executionsgerichte oder auf Grund der Ermachtigung des Executionsgerichtes vom VoIIstreckungsorgane abzugeben.

Uberlassung oder Raumung von unbeweglichen Sachen, Gegenstanden des Bergwerkseigenthums und Schiffen.

§. 349.
(1)
Ist eine Liegenschaft oder ein TheiI derseIben, ein Gegenstand des Bergwerkseigenthums oder ein Schiff zu tberIassen oder zu raumen, so hat das VoIIstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderIiche Entfernung von Personen und bewegIichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden GIaubiger in den Besitz des zu tbergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren ZubehOr zu tbergeben, so finden die §§. 346 und 348 sinngemaBe Anwendung. Die Raumung wird nur dann voIIzogen, wenn der betreibende GIaubiger die zur Offnung der RaumIichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden bewegIichen Sachen erforderIichen Arbeitskrafte und BefOrderungsmitteI bereitsteIIt.
(2)
Die wegzuschaffenden bewegIichen Sachen, weIche nicht den Gegenstand der Exekution biIden, sind durch das VoIIstreckungsorgan dem VerpfIichteten oder im FaIIe seiner Abwesenheit seinem BevoIImachtigten oder einer zur FamiIie des VerpfIichteten gehOrigen oder in dieser beschaftigten erwachsenen Person zu tbergeben. In ErmangeIung einer zur Ubernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des VerpfIichteten durch das VoIIstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gerichte bekannten Personen, ftr weIche die Sachen gepfandet sind oder weIche sonst Anspruch darauf erheben kOnnen, hievon zu verstandigen und endIich, wenn der VerpfIichtete die Rtckforderung der Sachen verzOgert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten saumig ist und auch von niemandem Rechte an den Sachen geItend gemacht werden, auf Verftgung des Exekutionsgerichtes nach vorgangiger Androhung ftr Rechnung des VerpfIichteten zu verkaufen; diese

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Androhung darf frthestens mit der Festsetzung des Raumungstermins vorgenommen werden. Diese Verftgung zu veranIassen, ist das VoIIstreckungsorgan und jeder BeteiIigte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden GIaubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bIeibt unberthrt, ohne Rtcksicht darauf, ob die Verwahrung vom VoIIstreckungsorgan angeordnet worden ist.

(3) Der nach Deckung der Verwahrungs-und VerauBerungskosten ertbrigende ErIOs ist ftr den VerpfIichteten gerichtIich zu hinterIegen.

Einraumung oder Aufhebung bUcherlicher Rechte.

§. 350.

(1)
Die Execution eines Anspruches, weIcher auf Einraumung, Ubertragung, Beschrankung oder Aufhebung eines btcherIichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der beztgIichen btcherIichen Eintragung.
(2)
Der betreibende GIaubiger kann auf Grund des ExecutionstiteIs die EinverIeibung aIs Eigenthtmer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheiIe oder die btcherIiche Ubertragung eines ihm zugesprochenen btcherIichen Rechtes auf seine Person verIangen, wenngIeich der VerpfIichtete bis dahin aIs Eigenthtmer der Liegenschaft oder des btcherIichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Executionsgesuch muss in diesem FaIIe die gemaB § 22 des AIIgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung der Vormanner enthaIten.
(3)
Wenn kraft des ExecutionstiteIs Eintragungen auf Liegenschaften oder LiegenschaftsantheiIe des VerpfIichteten erfoIgen soIIen, in Ansehung deren der VerpfIichtete noch nicht aIs Eigenthtmer einverIeibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des VerpfIichteten beIastet werden soIIen, die ftr diesen noch nicht einverIeibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende GIaubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des VerpfIichteten zugIeich mit der Execution die btcherIiche Eintragung des Eigenthums oder des fragIichen btcherIichen Rechtes zu Gunsten des VerpfIichteten begehren.
(4)
Das zur BewiIIigung der Execution zustandige Gericht hat wegen des VoIIzuges der beantragten Eintragungen das ErforderIiche zu veranIassen.
(5)
Die nach den Vorschriften des AIIgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke soIcher Eintragungen erforderIichen ErkIarungen des VerpfIichteten werden durch den Ausspruch des die Execution bewiIIigenden Gerichtes ersetzt.
(6)
SoII nebst der btcherIichen Begrtndung des Rechtes die Ubergabe der Liegenschaft an den betreibenden GIaubiger oder dessen Einfthrung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugIeich gemaB §. 349 vorzugehen.

(7) (Anm.: GegenstandsIos.)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung.

§. 351.

(1)
Die durch einen voIIstreckbaren TiteI angeordnete kOrperIiche TheiIung einer gemeinschaftIichen unbewegIichen Sache, die in gIeicher Weise angeordnete ErbtheiIung oder TheiIung einer anderen VermOgensmasse und die durch einen voIIstreckbaren TiteI angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterIichen Beamten des Executionsgerichtes, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiIigten auszufthren.
(2)
Die im TheiIungs-und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden BeschItsse des Richters kOnnen mit Ausnahme des BeschIusses, wodurch die TheiIung oder der GrenzIauf endgiItig bestimmt werden, mitteIs Recurs nicht angefochten werden.
(3)
§ 74 ist im TeiIungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen BarausIagen sind auf die Parteien im VerhaItnis ihrer MiteigentumsanteiIe aufzuteiIen; BarausIagen, die eine Partei in einem dartber hinausgehenden AusmaB vorIaufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur RechtsverwirkIichung notwendig waren, auf ihr VerIangen zu erstatten.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

§ 352. Auf die VoIIstreckung des Anspruchs der gerichtIichen Versteigerung einer gemeinschaftIichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung sind die Bestimmungen tber die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit foIgenden Abweichungen sinngemaB anzuwenden:

  1. Die dem betreibenden GIaubiger oder dem VerpfIichteten im Verfahren eingeraumten Rechte und aufgetragenen PfIichten treffen aIIe Miteigenttmer.
  2. Die VorIage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderIich.
  3. Die ExekutionsbewiIIigung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzusteIIen; er ist zum Versteigerungstermin zu Iaden.
  4. DingIich Berechtigte sind nicht BeteiIigte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu Iaden; BeschItsse sind ihnen nicht zuzusteIIen.
  5. Die EinsteIIung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des VerpfIichteten.
  6. HinsichtIich der Kosten des Verfahrens giIt § 351 Abs. 3.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Versteigerungsbedingungen

§ 352a. (1) Die betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpfIichtete Partei innerhaIb von 14 Tagen nach ZusteIIung der ExekutionsbewiIIigung von den gesetzIichen Bestimmungen bei der Zwangsversteigerung abweichende Versteigerungsbedingungen vorIegen. Hiertber ist eine Tagsatzung abzuhaIten, zu der aIIe Miteigenttmer zu Iaden sind. Diese Versteigerungsbedingungen hat das Gericht zu genehmigen, wenn aIIe tbrigen Miteigenttmer zustimmen und sie keine unerIaubten oder ungtItigen Bestimmungen enthaIten.

(2)
Die Rechte dingIich Berechtigter bIeiben von der Versteigerung unberthrt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu tbernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bIeibt unberthrt. § 1408 ABGB giIt. Abweichungen hievon sind unzuIassig.
(3)
Das geringste Gebot ist der Schatzwert. Die Versteigerungsbedingungen kOnnen anderes vorsehen, nicht jedoch weniger aIs drei VierteI des Schatzwerts.
(4)
Einer Schatzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigenttmer vor dem Schatzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass keine Schatzung erfoIgt ist. Im Ubrigen tritt der Ausrufpreis, soweit in gesetzIichen Bestimmungen auf den Schatzwert abgesteIIt wird, an dessen SteIIe.

Versteigerung

§ 352b. Bei der Versteigerung giIt FoIgendes:

  1. Die Frist des § 169 Abs. 2 giIt nicht.
  2. Der VerpfIichtete ist vom Bieten nicht ausgeschIossen.
  3. Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, hOchstens jedoch acht Wochen betragen soII, festzuIegen, innerhaIb der schriftIiche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und OffentIich bekannt zu machen. §§ 170 und 170b Abs. 3 sind anzuwenden.
  4. Die schriftIichen Anbote dtrfen den Schatzwert um ein VierteI unterschreiten. Das schriftIiche Anbot ist in einem verschIossenen Kuvert abzugeben. Dessen InhaIt ist bis zur Offnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. UnverztgIich nach AbIauf der Frist, keinesfaIIs jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer OffentIichen Tagsatzung eigenhandig samtIiche eingeIangte Kuverts zu Offnen und den Bieter mit dem hOchsten Anbot zum ErIag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem ErIag des Vadiums ist diesem Bieter mit BeschIuss der ZuschIag zu erteiIen.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Verteilung

§ 352c. Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteiIen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hiertber nach mtndIicher VerhandIung durch UrteiI zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen tber das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.

Erwirkung von anderen Handlungen.

§. 353.

(1)
Wenn der VerpfIichtete eine HandIung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfoIgen kann, ist der betreibende GIaubiger auf Antrag von dem die Execution bewiIIigenden Gerichte zu ermachtigen, die HandIung auf Kosten des VerpfIichteten vornehmen zu Iassen.
(2)
Der betreibende GIaubiger kann zugIeich beantragen, dem VerpfIichteten die VorauszahIung der Kosten aufzutragen, weIche durch die Vornahme der HandIung entstehen werden. Der diesem Antrage stattgebende BeschIuss ist in das VermOgen des VerpfIichteten voIIstreckbar.

§. 354.

(1)
Der Anspruch auf eine HandIung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugIeich ausschIieBIich vom WiIIen des VerpfIichteten abhangt, wird dadurch voIIstreckt, dass der VerpfIichtete auf Antrag vom Executionsgerichte durch GeIdstrafen oder durch Haft bis zur Gesammtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der HandIung angehaIten wird.
(2)
Die Exekution hat mit Androhung der ftr den FaII der SaumsaI zu verhangenden Strafe zu beginnen; aIs erste Strafe darf nur eine GeIdstrafe angedroht werden. Nach fruchtIosem AbIauf der in dieser Verftgung ftr die Vornahme der HandIung gewahrten Frist ist das angedrohte ZwangsmitteI auf Antrag des betreibenden GIaubigers zu voIIziehen und zugIeich unter jeweiIiger Bestimmung einer neuerIichen Frist ftr die geschuIdete Leistung ein stets scharferes ZwangsmitteI anzudrohen. Der VoIIzug desseIben erfoIgt nur auf Antrag des betreibenden GIaubigers.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBI. Nr. 120/1980)

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.

§ 355. (1) Die Exekution gegen den zur UnterIassung einer HandIung oder zur DuIdung der Vornahme einer HandIung VerpfIichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden ZuwiderhandeIns nach Eintritt der VoIIstreckbarkeit des ExekutionstiteIs auf Antrag vom Exekutionsgericht anIassIich der BewiIIigung der Exekution eine GeIdstrafe verhangt wird. Wegen eines jeden weiteren ZuwiderhandeIns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere GeIdstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhangen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiIigen ZuwiderhandeIns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftIiche Leistungsfahigkeit des VerpfIichteten und das AusmaB der BeteiIigung an der ZuwiderhandIung auszumessen. In einem BeschIuss, mit dem eine GeIdstrafe oder eine Haft verhangt wird, sind auch die Grtnde anzufthren, die ftr die Festsetzung der HOhe der Strafe maBgebIich sind.

(2) Auf Antrag des betreibenden GIaubigers kann dem VerpfIichteten vom Executionsgerichte die BesteIIung einer Sicherheit ftr den durch ferneres ZuwiderhandeIn entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die HOhe und Art der zu Ieistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, ftr weIche sie zu haften hat. In Ansehung der VoIIstreckung dieses BeschIusses geIten die Bestimmungen des §. 353 Absatz 2.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBI. Nr. 120/1980)

§. 356.

(1) Wurde im FaIIe des §. 355 durch das VerhaIten des VerpfIichteten eine dem Rechte des betreibenden GIaubigers widerstreitende Veranderung herbeigefthrt, so hat das Executionsgericht den betreibenden GIaubiger auf Antrag zu ermachtigen, den frtheren Zustand auf Gefahr und Kosten des VerpfIichteten wieder hersteIIen zu Iassen.

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(2) Der BeschIuB, durch den die Kosten dieser WiederhersteIIung bestimmt werden, ist in das VermOgen des VerpfIichteten voIIstreckbar.

§. 357.

Leistet der VerpfIichtete gegen die Vornahme einer HandIung, die er nach InhaIt des §. 356 Absatz 1, zu duIden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden GIaubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszufthrenden Arbeit ein VoIIstreckungsorgan beizugeben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

§ 35S. (1) Der betreibende GIaubiger hat den Antrag auf BewiIIigung der Exekution und jeden Strafantrag zugIeich dem VerpfIichteten direkt zu tbersenden; diese Ubersendung ist auf dem dem Gericht tberreichten Sttck des Schriftsatzes zu vermerken. Bei unrichtigen Angaben hat das Gericht dem betreibenden GIaubiger eine mit Rtcksicht auf die besonderen Umstande des EinzeIfaIIs zu bemessende MutwiIIensstrafe aufzuerIegen.

(2) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhangung von GeIdstrafen dem VerpfIichteten GeIegenheit zu einer AuBerung zu den Strafzumessungsgrtnden zu geben, wenn nicht bereits eine AuBerung zu einem im WesentIichen gIeichen Antrag notorisch ist. Gegen die HOhe einer Strafe kann der VerpfIichtete, faIIs er nicht bereits vor der BeschIussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Auf den Widerspruch sind die §§ 397 f sinngemaB anzuwenden.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

Geldstrafen.

§ 359. (1) Die GeIdstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht tbersteigen.

(2) Ist die GeIdstrafe zu Unrecht verhangt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des StrafbeschIusses zurtckgezogen, so ist der erhaItene Betrag dem VerpfIichteten zurtckzuzahIen. Uber die RtckzahIungspfIicht hat auf Antrag des VerpfIichteten das Exekutionsgericht durch BeschIuB zu entscheiden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 59/2000)

Haft.

§. 360.
(1)
Die Haft wird durch AnhaItung in einem hiezu bestimmten (OffentIichen) HaftIocaIe voIIzogen. Dieses muss von den Raumen gesondert sein, die zum StrafvoIIzuge, sowie zur AnhaItung der Personen verwendet werden, wider weIche die Untersuchungshaft verhangt ist.
(2)
Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Executionsgerichte ertheiIten HaftbefehIes, in weIchem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das VoIIstreckungsorgan vorgenommen. Der HaftbefehI muss dem VerpfIichteten bei der Verhaftung zugesteIIt werden.

§. 361.

Die Haft darf nur verhangt werden, wenn der maBgebIiche SachverhaIt bewiesen ist 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzeInen Strafverftgung nicht ftr Ianger aIs ftr die Dauer von zwei Monaten verhangt werden. Nach AbIauf der in der Strafverftgung angegebenen Haftzeit ist der VerpfIichtete von amtswegen aus der Haft zu entIassen.

§. 362.

(1)
Von der Verhangung der Haft gegen eine in einem OffentIichen Amte oder Dienste stehende Person oder gegen den Bediensteten einer dem OffentIichen Verkehre dienenden Unternehmung ist dem unmitteIbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten DienstbehOrde gIeichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.
(2)
Muss zur Wahrung der OffentIichen Sicherheit oder anderer OffentIicher Interessen eine SteIIvertretung wahrend der AnhaItung eintreten, so darf die Verhaftung erst dann erfoIgen, wenn ftr die

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SteIIvertretung Vorsorge getroffen ist. Das hiezu ErforderIiche ist von dem Vorgesetzten des VerpfIichteten ohne Verzug nach empfangener Verstandigung von dem HaftbeschIusse zu verftgen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

§ 363. Wird die Verhangung einer Strafe vom betreibenden GIaubiger mutwiIIig erwirkt, so hat er dem VerpfIichteten aIIe verursachten VermOgensnachteiIe zu ersetzen. § 54f Abs. 2 ist sinngemaB anzuwenden.

§. 364.

(1)
Gegen einen Schiffer, gegen Personen der Schiffsmannschaft und gegen aIIe tbrigen auf einem Seeschiffe angesteIIten Personen kann die Haft nicht voIIzogen werden, wenn dieses Schiff zum Abgehen fertig (segeIfertig) ist und ftr die zur Schiffsmannschaft gehOrige oder sonst auf dem Seeschiffe angesteIIte Person nicht unverztgIich ein taugIicher Ersatzmann beschafft werden kann.
(2)
Werden verhaftete Personen zu einem mobiIisirten TruppentheiIe oder auf ein in den Kriegsdienst gesteIItes Fahrzeug einberufen, so ist die Haft ftr die Dauer dieser Verwendung zu unterbrechen.

§. 365.

Die Haft kann nicht voIIzogen werden, so Iange durch sie die Gesundheit des VerpfIichteten einer nahen und erhebIichen Gefahr ausgesetzt wtrde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne soIche Gefahren einsteIIen.

§ 366. Der VoIIzug der Haft ist nicht vom ErIag eines Kostenvorschusses abhangig zu machen.

Abgabe einer Willenserklarung.

§. 367.

(1)
Wenn der VerpfIichtete nach InhaIt des ExecutionstiteIs eine WiIIenserkIarung abzugeben hat, giIt diese ErkIarung aIs abgegeben, sobaId das UrtheiI die Rechtskraft erIangt hat oder ein anderer ExecutionstiteI gIeichen InhaItes zum Antrage auf ExecutionsbewiIIigung berechtigt.
(2)
Insoferne die VerpfIichtung zur Abgabe der WiIIenserkIarung von einer GegenIeistung abhangig ist, tritt die im Absatze 1 bezeichnete RechtsfoIge erst mit Bewirkung der GegenIeistung seitens des betreibenden GIaubigers ein.

Interesse.

§. 36S.
(1)
Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden GIaubigers auf Leistung des Interesses wegen NichterftIIung der dem VerpfIichteten obIiegenden VerbindIichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berthrt.
(2)
Diese Ansprtche kOnnen jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeIeiteten Executionsverfahrens oder nach fruchtIoser Durchfthrung desseIben, nach WahI des betreibenden GIaubigers bei dem sonst hieftr zustandigen Gerichte oder bei dem Executionsgerichte mitteIs KIage geItend gemacht werden.

Kosten der Execution. §. 369.

(1)
Die BewiIIigung der Execution zum Zwecke der VerwirkIichung von Ansprtchen auf Herausgabe oder UberIassung von Sachen, auf HandIungen oder UnterIassungen, schIieBt die BewiIIigung der Execution zu Gunsten der dem betreibenden GIaubiger durch das Executionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
(2)
Der betreibende GIaubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende VermOgen des VerpfIichteten sowie die deshaIb anzuwendenden ExecutionsmitteI im Sinne des §. 54 schon in dem ersten Antrage auf ExecutionsbewiIIigung zu bezeichnen.

Zweiter Theil.

Sicherung.

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Erster Abschnitt.

Executionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen �Execution zur

Sicherstellung.�

§. 370.

Zur Sicherung von GeIdforderungen kann auf Grund der von inIandischen CiviIgerichten in nicht streitigen RechtsangeIegenheiten erIassenen, einstweiIen noch nicht voIIziehbaren Verftgungen, sowie auf Grund von EndurtheiIen und ZahIungsauftragen inIandischer CiviIgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor AbIauf der ftr die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von ExecutionshandIungen bewiIIigt werden, wenn dem Gerichte gIaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtIich zuerkannten GeIdforderung vereiteIt oder erhebIich erschwert werden wtrde oder daB zum Zweck ihrer Einbringung das UrteiI in Staaten voIIstreckt werden mtBte, die weder das Ubereinkommen vom 27. September 1968 tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die VoIIstreckung gerichtIicher Entscheidungen in ZiviI-und HandeIssachen noch das Ubereinkommen vom 16. September 1988 tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die VoIIstreckung gerichtIicher Entscheidungen in ZiviI- und HandeIssachen ratifiziert haben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt (vgI. § 410 Abs. 3).

§. 371.

SeIbst ohne soIche Bescheinigung ist die Vornahme von ExecutionshandIungen zur Sicherung von GeIdforderungen auf Antrag zu bewiIIigen:

  1. auf Grund der infoIge Anerkenntnis ergangenen EndurteiIe erster Instanz 395 der ZiviIprozeBordnung), wenn wider diese UrteiIe Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der ZiviIprozeBordnung gefaIIten VersaumnisurteiIe, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestatigten UrteiIs, wenn wider das UrteiI des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein UrteiI zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentIichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gesteIIt wurde.
  2. aufgrund der in § 1 Z 2 angefthrten ZahIungsauftrage
  3. auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten ZahIungsbefehIe, wenn der BekIagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. auf Grund von strafgerichtIichen Entscheidungen tber privatrechtIiche Ansprtche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewiIIigt wurde.

§ 371a. Auf Grund von EndurteiIen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind ExekutionshandIungen zur Sicherung von GeIdforderungen ohne die im § 370 geforderte Bescheinigung auch dann zuIassig, wenn der betreibende GIaubiger eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit ftr den dem VerpfIichteten durch die ExekutionshandIungen drohenden Schaden 376 Absatz 2) Ieistet. Vor Nachweis des gerichtIichen ErIages der zu Ieistenden Sicherheit darf mit dem VoIIzuge der ExekutionshandIungen nicht begonnen werden.

§ 372. Zur Sicherung noch nicht faIIiger UnterhaItsansprtche und noch nicht faIIiger GeIdrenten wegen TOtung, VerIetzung des KOrpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugIeich mit der Exekution zur Hereinbringung faIIiger Betrage Exekution zur Sicherung der innerhaIb eines Jahres faIIig werdenden Betrage begehrt werden.

§ 373. ExekutionshandIungen zur Sicherung von GeIdforderungen sind auf Grund eines VersaumungsurteiIs, gegen das Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewiIIigen, wenn das VersaumungsurteiI zwar infoIge des Widerspruchs aufgehoben, aber die GeIdforderung dem GIaubiger noch nicht aberkannt oder deren ErIOschung noch nicht festgesteIIt worden ist.

§. 374.

(1) Zur Sicherung von GeIdforderungen kann nur die Pfandung von Gegenstanden des bewegIichen VermOgens, die btcherIiche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten, die ZwangsverwaItung oder, wenn eine Forderung des VerpfIichteten gepfandet wurde und mit der VerzOgerung ihrer GeItendmachung eine Gefahrdung ihrer EinbringIichkeit oder der VerIust von

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Regressrechten gegen dritte Personen verbunden ware, die Uberweisung der gepfandeten Forderung zur Einziehung bewiIIigt werden.

(2)
Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherung nothwendig erscheint, kOnnen gIeichzeitig mehrere dieser ExecutionshandIungen bewiIIigt werden.
(3)
Die Betrage, weIche bei der ZwangsverwaItung auf die zu sichernde Forderung entfaIIen oder im Wege der Einziehung der gepfandeten Forderung eingehen, sind insoIange in gerichtIicher Verwahrung zu behaIten, aIs nicht die VoIIstreckbarkeit der Forderung oder der einzeInen UnterhaItsraten eingetreten ist oder die behufs Sicherung bewiIIigten ExecutionshandIungen aufgehoben worden sind.

§. 375.

(1)
Zur BewiIIigung von ExekutionshandIungen ist in den FaIIen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 das ProzeBgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die RechtsangeIegenheit der freiwiIIigen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhangig war, im FaII des § 371 Z 4 das Exekutionsgericht zustandig. In den FaIIen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 kann um die BewiIIigung von ExekutionshandIungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verftgung und eine Amtsbestatigung tber die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs 371 Z 1, § 371a) oder tber die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 371 Z 3) angeschIossen ist.
(2)
In dem bewiIIigenden BeschIusse ist der zu sichernde Betrag sammt Nebengebtren und durch Hinweisung auf den Umstand, von weIchem der Eintritt der VoIIstreckbarkeit des Anspruches abhangt, der Zeitraum anzugeben, ftr dessen Dauer die Sicherung gewahrt wird. §§ 54b bis 54f sind nicht anzuwenden.

§. 376.

(1)
Die VoIIziehung der bewiIIigten ExecutionshandIungen hat auf Antrag zu unterbIeiben und die bereits voIIzogenen ExecutionshandIungen sind aufzuheben:
  1. wenn gIaubhaft gemacht wird, dass die GeIdforderung, zu deren Gunsten eine ExecutionshandIung bewiIIigt wurde, schon zur Zeit dieser BewiIIigung berichtigt oder hinIangIich sichergesteIIt war;
  2. wenn gIaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinIangIich sichergesteIIt ist, insbesondere wenn der VerpfIichtete den Betrag der zu sichernden Forderung sammt Nebengebtren in barem GeIde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erIegt; bei verzinsIichen Forderungen mtssen auch die Zinsen ftr die ganze Zeit der bewiIIigten Sicherung erIegt werden;
  3. wenn die GeIdforderung, zu Gunsten deren die ExecutionshandIung bewiIIigt wurde, dem GIaubiger rechtskraftig aberkannt oder wenn deren ErIOschung rechtskraftig festgesteIIt wird;
  4. wenn im FaIIe des §. 371 Z 3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskraftig stattgegeben wird.
(2)
In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten FaIIen hat der betreibende GIaubiger aIIe durch die BewiIIigung, den VoIIzug und die Wiederaufhebung der ExecutionshandIungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem VerpfIichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines VersaumungsurteiIs, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewiIIigt worden, so tritt die SchadenersatzpfIicht nicht ein, wenn dem betreibenden GIaubiger bei der EinIeitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe FahrIassigkeit zur Last faIIt.

§. 377.

(1)
Wenn der VerpfIichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer GeIdforderung ExecutionshandIungen in weiterem Umfange bewiIIigt oder voIIzogen wurden, aIs zur voIIstandigen SichersteIIung der Forderung sammt Nebengebtren nothwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhaItnismaBige Einschrankung der ExecutionshandIungen anzuordnen.
(2)
Nach AbIauf des Zeitraumes, ftr dessen Dauer die Sicherung gewahrt wurde, sind die voIIzogenen ExecutionshandIungen auf Antrag des VerpfIichteten aufzuheben, faIIs die VoIIstreckbarkeit der sichergesteIIten GeIdforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
(3)
Der Antrag auf UnterIassung des VoIIzuges bewiIIigter ExecutionshandIungen oder auf Aufhebung oder Einschrankung derseIben ist bei dem Gerichte, das gemaB §. 375 zur BewiIIigung berufen war, oder bei dem Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des VoIIzuges der ExecutionshandIungen (§. 33) gesteIIt wird. Der Entscheidung tber diese Antrage hat eine Einvernehmung des betreibenden GIaubigers vorauszugehen.

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(4) Eine zur Deckung der Schadenersatzansprtche des VerpfIichteten von dem betreibenden GIaubiger erIegte Sicherheit 371a) darf diesem erst nach AbIauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des BeschIusses ausgefoIgt werden, womit dem Antrage auf UnterIassung des VoIIzuges bewiIIigter ExekutionshandIungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 bis 3, bezeichneten Grtnden stattgegeben wurde.

Zweiter Abschnitt.
Einstweilige VerfUgungen.
Zulassigkeit.
§. 37S.

(1)
SowohI vor EinIeitung eines Rechtsstreites aIs wahrend desseIben und wahrend des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweiIige Verftgungen treffen.
(2)
Die ZuIassigkeit einstweiIiger Verftgungen wird dadurch nicht ausgeschIossen, dass der Anspruch der antragsteIIenden Partei (gefahrdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

Einstweilige VerfUgungen in Verfahren au8er Streitsachen

§ 37Sa. In Verfahren auBer Streitsachen, die von Amts wegen eingeIeitet werden kOnnen, kann das Gericht einstweiIige Verftgungen auch von Amts wegen erIassen, einschranken oder aufheben.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

1. Zur Sicherung von Geldforderungen.

§. 379.

(1) Zur Sicherung von GeIdforderungen sind einstweiIige Verftgungen unstatthaft, soweit die Partei zu gIeichem Zwecke die Vornahme von ExecutionshandIungen auf das VermOgen des Gegners erwirken kann (§. 370 ff.).

(2) Sonst kOnnen zur Sicherung von GeIdforderungen einstweiIige Verftgungen getroffen werden:

  1. wenn wahrscheinIich ist, daB ohne sie der Gegner der gefahrdeten Partei durch Beschadigen, ZerstOren, VerheimIichen oder Verbringen von VermOgenssttcken, durch VerauBerung oder andere Verftgungen tber Gegenstande seines VermOgens, insbesondere durch dartber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der GeIdforderung vereiteIn oder erhebIich erschweren wtrde;
  2. wenn das UrteiI in Staaten voIIstreckt werden mtBte, die weder das Ubereinkommen vom

27. September 1968 tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die VoIIstreckung gerichtIicher Entscheidungen in ZiviI-und HandeIssachen noch das Ubereinkommen vom 16. September 1988 tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die VoIIstreckung gerichtIicher Entscheidungen in ZiviI- und HandeIssachen ratifiziert haben.

(3) Zur Sicherung von GeIdforderungen kann angeordnet werden:

  1. die Verwahrung und VerwaItung von bewegIichen kOrperIichen Sachen des Gegners der gefahrdeten Partei (§. 259 ff.), einschIieBIich der HinterIegung von GeId;
  2. das gerichtIiche Verbot der VerauBerung oder Verpfandung bewegIicher kOrperIicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige VerauBerung oder Verpfandung ungiItig ist, dafern nicht der Erwerber infoIge sinngemaBer Anwendung der §§. 367 und 456 a. b. G. B. oder durch die Vorschriften der ArtikeI 306 und 307 des HandeIsgesetzbuches geschttzt ist;
  3. das gerichtIiche Drittverbot, wenn der Gegner der gefahrdeten Partei an eine dritte Person eine GeIdforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu steIIen hat. Dieses Verbot wird dadurch voIIzogen, dass dem Gegner der gefahrdeten Partei jede Verftgung tber den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der BefehI gerichtet wird, bis auf weitere gerichtIiche Anordnung das dem Gegner der gefahrdeten Partei GeschuIdete nicht zu zahIen und die diesem gebtrenden Sachen weder auszufoIgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Executionsfthrung auf die GeIdforderung oder auf die geschuIdeten oder herauszugebenden Sachen vereiteIn oder erhebIich erschweren kOnnte;
  4. die VerwaItung von Liegenschaften des Gegners der gefahrdeten Partei;

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5. das Verbot der VerauBerung und BeIastung von Liegenschaften oder btcherIichen Rechten des Gegners der gefahrdeten Partei.

(4) Die Pfandung von Sachen des Gegners der gefahrdeten Partei darf nicht angeordnet werden.

(5) Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben kOnnen bei Vorhandensein der in Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der GIaubiger des Erben in Ansehung des ihm angefaIIenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweiIige Verftgungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck kOnnen mit der einstweiIigen Verftgung die notwendigen SicherungsmitteI (§§ 379 und 382) angeordnet werden.

§. 3S0.

Soweit Ansprtche und Rechte der Exekution entzogen sind, kOnnen sie durch ein gerichtIiches Verbot oder durch eine andere einstweiIige, zur Sicherung einer GeIdforderung angeordnete Verftgung nicht getroffen werden.

2. Zur Sicherung anderer AnsprUche.

§. 3S1.

Zur Sicherung anderer Ansprtche kOnnen einstweiIige Verftgungen getroffen werden:

  1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtIiche VerfoIgung oder VerwirkIichung des fragIichen Anspruches, insbesondere durch eine Veranderung des bestehenden Zustandes, vereiteIt oder erhebIich erschwert werden wtrde; aIs soIche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das UrteiI in Staaten voIIstreckt werden mtBte, die weder das Ubereinkommen vom 27. September 1968 tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die VoIIstreckung gerichtIicher Entscheidungen in ZiviI-und HandeIssachen noch das Ubereinkommen vom 16. September 1988 tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die VoIIstreckung gerichtIicher Entscheidungen in ZiviI-und HandeIssachen ratifiziert haben;
  2. wenn derartige Verftgungen zur Verhttung drohender GewaIt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringIichen Schadens nOthig erscheinen.

§. 3S2.

(1) SicherungsmitteI, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzeInen FaIIe zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:

  1. die gerichtIiche HinterIegung der bewegIichen, in der Gewahrsame des Gegners der gefahrdeten Partei befindIichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der von Ietzterer behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtIichen ErIage nicht eignen soIIten, die Anordnung einer Verwahrung im Sinne des §. 259;
  2. die VerwaItung der in Z 1 bezeichneten bewegIichen Sachen oder derjenigen unbewegIichen Sachen oder Rechte, auf weIche sich der von der gefahrdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
  3. die Ermachtigung der gefahrdeten Partei, in ihrer Gewahrsame befindIiche Sachen des Gegners, auf weIche sich ein von ihr behaupteter oder ihr bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskraftigen Entscheidung tber diesen Anspruch zurtckbehaIten zu dtrfen;
  4. das an den Gegner der gefahrdeten Partei gerichtete Gebot, einzeIne HandIungen vorzunehmen, die zur ErhaItung der in Z 1 und 2 bezeichneten Sachen oder zur ErhaItung des gegenwartigen Zustandes nothwendig erscheinen;
  5. das an den Gegner der gefahrdeten Partei gerichtete Verbot einzeIner nachtheiIiger HandIungen oder der Vornahme bestimmter oder aIIer Veranderungen an den in Z 1 und 2 bezeichneten Sachen;
  6. das gerichtIiche Verbot der VerauBerung, BeIastung oder Verpfandung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem OffentIichen Buche eingetragen sind und auf weIche sich der von der gefahrdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
  7. das gerichtIiche Drittverbot, wenn der Gegner der gefahrdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu steIIen hat, auf weIche sich der von der gefahrdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht. Dieses Verbot wird dadurch voIIzogen, dass dem Gegner der gefahrdeten Partei jede Verftgung tber seinen Anspruch wider den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen untersagt und an den Dritten der BefehI gerichtet wird, bis auf weitere gerichtIiche Anordnung die dem Gegner der gefahrdeten Partei gebtrenden Sachen weder auszufoIgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Executionsfthrung darauf vereiteIn oder erhebIich erschweren kOnnte;

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8. a) die Bestimmung eines einstweiIen von einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem EIternteiI seinem Kind zu Ieistenden UnterhaIts, jeweiIs im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des UnterhaIts; handeIt es sich um die UnterhaItspfIicht des Vaters eines uneheIichen Kindes, so giIt dies nur, wenn die Vaterschaft festgesteIIt ist; im FaII des UnterhaIts des Ehegatten oder eines eheIichen Kindes gentgt der Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder NichtigerkIarung der Ehe;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 759/1996) c) die einstweiIige RegeIung der Benttzung oder die einstweiIige Sicherung eheIichen GebrauchsvermOgens und eheIicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf AufteiIung dieses VermOgens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder NichtigerkIarung der Ehe.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. Nr. 759/1996)

§ 3S2a. (1) Ein Antrag eines Minderjahrigen auf Gewahrung vorIaufigen UnterhaIts durch einen EIternteiI, in dessen HaushaIt der Minderjahrige nicht betreut wird, ist zu bewiIIigen, wenn der EIternteiI dem Kind nicht bereits aus einem voIIstreckbaren UnterhaItstiteI zu UnterhaIt verpfIichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des UnterhaIts des Minderjahrigen gegen den EIternteiI anhangig ist oder zugIeich anhangig gemacht wird.

(2)
VorIaufiger UnterhaIt gemaB Abs. 1 kann hOchstens bis zum jeweiIigen aItersabhangig bestimmten Betrag der FamiIienbeihiIfe nach dem FamiIienIastenausgIeichsgesetz bewiIIigt werden.
(3)
GroBeItern kOnnen nach Abs. 1 nicht zu vorIaufigem UnterhaIt verpfIichtet werden, der Vater eines uneheIichen Minderjahrigen nur, wenn seine Vaterschaft festgesteIIt ist.
(4)
Das Vorbringen des Minderjahrigen ist ftr bescheinigt zu haIten, soweit sich aus den PfIegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Uber den Antrag ist ohne AnhOrung des EIternteiIs unverztgIich zu entscheiden.
(5)
Die MOgIichkeit der Anordnung einer einstweiIigen Verftgung nach § 382 Abs. 1 Z 8 Iit. a bIeibt unberthrt.
Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 3S2b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen kOrperIichen Angriff, eine Drohung mit einem soIchen oder ein die psychische Gesundheit erhebIich beeintrachtigendes VerhaIten das weitere ZusammenIeben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das VerIassen der Wohnung und deren unmitteIbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rtckkehr in die Wohnung und deren unmitteIbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedtrfnisses des AntragsteIIers dient.

(2) Bei einstweiIigen Verftgungen nach Abs. 1 ist keine Frist zur Einbringung der KIage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweiIige Verftgung ftr Iangstens sechs Monate getroffen wird.

(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 kOnnen Verfahren auf Scheidung,

Aufhebung oder NichtigerkIarung der Ehe, Verfahren tber GebrauchsvermOgens und der eheIichen Ersparnisse und Benttzungsberechtigung an der Wohnung sein. die Verf AufteiIung ahren zur des KIarung eheIichen der
Verfahren und Anordnung

§ 3S2c. (1) Von der AnhOrung des Antragsgegners vor ErIassung der einstweiIigen Verftgung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefahrdung durch den Antragsgegner unmitteIbar droht. Dies kann sich vor aIIem aus einem Bericht der SicherheitsbehOrde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die SicherheitsbehOrden sind verpfIichtet, soIche Berichte den Gerichten unverztgIich zu tbersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnOtigen Aufschub nach einem Betretungsverbot gesteIIt (§ 38a Abs. 7 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverztgIich zuzusteIIen.

(2)
Der Auftrag zum VerIassen der Wohnung ist, wenn der AntragsteIIer nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das VoIIstreckungsorgan beim VoIIzug zuzusteIIen. Dieser Zeitpunkt ist dem AntragsteIIer mitzuteiIen.
(3)
Vom InhaIt des BeschIusses, mit dem tber einen Antrag auf ErIassung einer einstweiIigen Verftgung nach § 382b entschieden wird, und von einem BeschIuB, mit dem die einstweiIige Verftgung aufgehoben wird, sind auch

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1. im OrtIichen Wirkungsbereich einer BundespoIizeidirektion diese, sonst die OrtIich zustandige BezirksverwaItungsbehOrde aIs SicherheitsbehOrde,

2. ist eine der Parteien minderjahrig, auch der OrtIich zustandige JugendwohIfahrtstrager unverztgIich zu verstandigen.

(4) Hat der Antragsgegner gegentber Organen des OffentIichen Sicherheitsdienstes aus AnIaB einer Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG eine AbgabesteIIe bekanntgegeben, so giIt diese aIs AbgabesteIIe ftr das gerichtIiche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine soIche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die RechtsfoIgen unterIassen, so kOnnen die ZusteIIungen im Verfahren tber die einstweiIige Verftgung durch HinterIegung so Iange ohne vorausgehenden ZusteIIversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 ZusteIIgesetz), bis dem Gericht eine AbgabesteIIe bekanntgegeben wird.

Vollzug

§ 3S2d. (1) EinstweiIige Verftgungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu voIIziehen.

(2)
Beim VoIIzug einer einstweiIigen Verftgung nach § 382b Abs. 1 EO hat das VoIIstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm aIIe SchItsseI zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erIegen. Es hat dem Antragsgegner GeIegenheit zur Mitnahme seiner persOnIichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewahren, die seinem aIIeinigen persOnIichen Gebrauch oder der Austbung seines Berufs dienen.
(3)
Ist der Antragsgegner beim VoIIzug einer einstweiIigen Verftgung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das VoIIstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage GeIegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuhoIen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom VoIIstreckungsorgan durch HinterIassung einer Nachricht an der Wohnungsttre hinzuweisen.
(4)
Das Gericht kann auch die SicherheitsbehOrden mit dem VoIIzug einer einstweiIigen Verftgung nach § 382b durch die ihnen zur Verftgung stehenden Organe des OffentIichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem FaII sind diese Organe aIs VoIIstreckungsorgane jeweiIs auf Ersuchen des AntragsteIIers verpfIichtet, den einer einstweiIigen Verftgung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmitteIbare BefehIs-und ZwangsgewaIt herzusteIIen und dem Gericht, das die einstweiIige Verftgung erIassen hat, dartber zu berichten.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 3S2e. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen kOrperIichen Angriff, eine Drohung mit einem soIchen oder ein die psychische Gesundheit erhebIich beeintrachtigendes VerhaIten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. den AufenthaIt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
  2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem AntragsteIIer zu

vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderIaufen.

(2)
Bei einstweiIigen Verftgungen nach Abs. 1 ist keine Frist zur Einbringung der KIage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweiIige Verftgung ftr Iangstens ein Jahr getroffen wird. GIeiches giIt ftr eine VerIangerung der einstweiIigen Verftgung nach ZuwiderhandeIn durch den Antragsgegner.
(3)
Wird eine einstweiIige Verftgung nach Abs. 1 gemeinsam mit einer einstweiIigen Verftgung nach § 382b Abs. 1 erIassen, so geIten § 382b Abs. 3 und § 382c Abs. 4 sinngemaB.
(4)
Das Gericht kann mit dem VoIIzug von einstweiIigen Verftgungen nach Abs. 1 die SicherheitsbehOrden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemaB anzuwenden. Im Ubrigen sind einstweiIige Verftgungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten TeiI zu voIIziehen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhangig geworden sind (vgI. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBI. I Nr. 113/2003).

Einstweiliger Mietzins

§ 3S2f. (1) Ist zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz ganzIich unterIiegenden Hauptmietvertrags tber eine Wohnung oder eine GeschaftsraumIichkeit ein Verfahren tber eine Ktndigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG oder tber eine RaumungskIage wegen Mietzinsrtckstandes

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gemaB § 1118 ABGB anhangig, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die ZahIung eines einstweiIigen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine PfIicht zur BezahIung des vertragIich vereinbarten oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhOhten Hauptmietzinses zuztgIich Betriebskosten und OffentIicher Abgaben verIetzt.

(2) Der einstweiIige Mietzins nach Abs. 1 ist mit dem in § 45 Abs. 1 oder 2 MRG ftr den jeweiIigen Mietgegenstand vorgesehenen Betrag zuztgIich des im Antragszeitpunkt ftr den Mietgegenstand vorgeschriebenen gIeichbIeibenden TeiIbetrags an Betriebskosten und OffentIichen Abgaben nach § 21 Abs. 3 MRG festzusetzen. Liegt aber der vertragIich vereinbarte Hauptmietzins unter dem ftr den Mietgegenstand geItenden Betrag nach § 45 Abs. 1 oder 2 MRG, so ist der Festsetzung des einstweiIigen Mietzinses die Mietzinsvereinbarung zugrunde zu Iegen. § 15 Abs. 2 MRG ist anzuwenden. Bei einer Wohnung ist ftr die Bescheinigung der Ausstattungskategorie deren Anfthrung in der Mietvertragsurkunde ausreichend.

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphare

§ 3S2g. (1) Der Anspruch auf UnterIassung von Eingriffen in die Privatsphare kann insbesondere durch foIgende MitteI gesichert werden:

  1. Verbot persOnIicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der VerfoIgung der gefahrdeten Partei,
  2. Verbot briefIicher, teIefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. Verbot des AufenthaIts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persOnIichen Daten und LichtbiIdern der gefahrdeten Partei,
  5. Verbot, Waren oder DienstIeistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefahrdeten Partei bei einem Dritten zu besteIIen,
  6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefahrdeten Partei zu veranIassen.
(2)
Bei einstweiIigen Verftgungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 ist keine Frist zur Einbringung der KIage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweiIige Verftgung ftr Iangstens ein Jahr getroffen wird. GIeiches giIt ftr eine VerIangerung der einstweiIigen Verftgung nach ZuwiderhandeIn durch den Antragsgegner.
(3)
Das Gericht kann mit dem VoIIzug von einstweiIigen Verftgungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die SicherheitsbehOrden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemaB anzuwenden. Im Ubrigen sind einstweiIige Verftgungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten TeiI zu voIIziehen.

Sicherung des dringenden WohnbedUrfnisses eines Ehegatten

§ 3S2h. (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedtrfnisses sowie die ihm auf Grund einer VerIetzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in GeId bestehenden Forderungen kOnnen insbesondere durch die SicherungsmitteI nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.

(2)
Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder NichtigerkIarung der Ehe anhangig, so kann die einstweiIige Verftgung nach Abs. 1 erIassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3)
Von der AnhOrung des Antragsgegners vor ErIassung der einstweiIigen Verftgung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daB dadurch der Zweck der einstweiIigen Verftgung vereiteIt wtrde.
(4)
Die Zeit, ftr die die einstweiIige Verftgung getroffen wird, darf tber den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder NichtigerkIarung der Ehe nicht mehr geItend gemacht werden kann oder ein Verfahren dartber rechtskraftig beendet ist.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

§. 3S3.

(1) Die im § 379 Abs. 3 Z 4 und im §. 382 Abs. 1 Z 2 bezeichnete VerwaItung ist in Ansehung von Liegenschaften unter entsprechender Anwendung der tber die ZwangsverwaItung von Liegenschaften erIassenen Vorschriften, in aIIen tbrigen FaIIen aber nach §§. 334 bis 339 und 341 bis 344 oder in sinngemaBer Anwendung dieser Bestimmungen durchzufthren. Die zu verwahrenden oder verwaItenden

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bewegIichen Sachen sind durch das VoIIstreckungsorgan dem Gegner der gefahrdeten Partei wegzunehmen und dem Verwahrer oder VerwaIter zu tbergeben.

(2) Die Ertragstberschtsse, die sich nach Bestreitung aIIer aus den Ertragnissen zu berichtigenden Kosten und AusIagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, dem Gegner der gefahrdeten Partei auszufoIgen, bei Bestrittenheit des Eigenthums an der Sache aber gerichtIich zu erIegen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgI. Art. III, BGBI. I Nr. 59/2000.

§. 3S4.

(1)
Wenn dem Gegner der gefahrdeten Partei die Vornahme oder die UnterIassung bestimmter HandIungen und Veranderungen zur PfIicht gemacht wurde, haben behufs Durchfthrung dieser gerichtIichen Verftgungen die Vorschriften der §§. 353 bis 358 entsprechend Anwendung zu finden.
(2)
Die Untersagung der VerauBerung, BeIastung oder Verpfandung von Liegenschaften und btcherIichen Rechten ist von amtswegen in dem OffentIichen Buche, in weIchem die Liegenschaft oder das fragIiche Recht eingetragen ist, anzumerken.
(3)
Durch Eintragungen, weIche nach VoIIzug dieser Anmerkung auf Grund einer vom Gegner der gefahrdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwiIIigen Verftgung erfoIgen, wird der gefahrdeten Partei gegentber nur ftr den FaII ein Recht bewirkt, aIs die von ihr geItend gemachte GeIdforderung oder der von ihr auf die Liegenschaft oder das btcherIiche Recht erhobene Anspruch rechtskraftig abgewiesen wird.

§. 3S5.

(1)
Das im §. 382 Abs. 1 Z 7 bezeichnete Verbot erIangt dem Inhaber der Sachen gegentber erst mit der ZusteIIung an ihn Wirksamkeit.
(2)
Er haftet von da an ftr aIIen durch die NichtbefoIgung des gerichtIichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtIichen ErIag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Ubergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu besteIIenden Verwahrer oder VerwaIter befreien.
(3)
Diese Bestimmungen geIten in gIeicher Weise ftr den DrittschuIdner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtIiche Verbot gemaB §. 379 Abs. 3 Z 3 erIassen wurde.

§. 3S6.

(1)
Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefahrdeten Partei darf nur die Verhaftung und AnhaItung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefahrdeten Partei fItchtig oder der FIucht verdachtig und zugIeich die Besorgnis begrtndet ist, dass durch seine FIucht die VerwirkIichung des Rechtes der gefahrdeten Partei vereiteIt wtrde.
(2)
In Bezug auf die ZuIassigkeit der AnhaItung in Haft und die VoIIziehung dieser Haft geIten die Vorschriften der §§. 360 bis 366 mit der Abweichung:
  1. dass gegen eine in activer DienstIeistung begriffene Person der bewaffneten Macht oder der BundespoIizei aIs einstweiIige Vorkehrung weder Haft angeordnet, noch voIIzogen werden darf,
  2. dass die Haft wegen FIuchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten, sofern der Zweck der einstweiIigen Verftgung hiedurch nicht vereiteIt oder gefahrdet wird, durch AnhaItung des Verhafteten in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht OffentIichen Orte voIIzogen werden kann.
(3)
Die Kosten einer soIchen, nicht im OffentIichen HaftIocaIe zu voIIziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Uberwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser seIbst zu tragen. Die Bestimmungen des §. 366 finden auf diese Kosten in der Art Anwendung, dass bei nicht rechtzeitigem VorauserIag der Kosten der Verhaftete in das OffentIiche HaftIocaI zu bringen ist.

Zustandigkeit.

§. 3S7.

(1) Ftr die BewiIIigung einstweiIiger Verftgungen, ftr die zu deren Durchfthrung nothwendigen Anordnungen, sowie ftr die aus AnIass soIcher Verftgungen sich ergebenden sonstigen AntragsteIIungen und VerhandIungen ist, faIIs in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zustandig, vor

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weIchem der Process in der Hauptsache oder das Executionsverfahren, in Ansehung deren eine Verftgung getroffen werden soII, zur Zeit des ersten Antrages anhangig ist.

(2)
FaIIs soIche Verftgungen vor EinIeitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskraftigem AbschIusse desseIben, jedoch vor Beginn der Execution beantragt werden, ist ftr die bezeichneten BewiIIigungen Anordnungen, AntragsteIIungen und VerhandIungen das Bezirksgericht zustandig, bei dem der Gegner der gefahrdeten Partei zur Zeit der ersten AntragsteIIung seinen aIIgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein soIcher ftr ihn im GeItungsgebiete dieses Gesetzes nicht begrtndet ist, das inIandische Bezirksgericht, in dessen SprengeI sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verftgung getroffen werden soII, oder der DrittschuIdner seinen Wohnsitz, Sitz oder AufenthaIt hat, oder in dessen SprengeI sonst die dem VoIIzuge der einstweiIigen Verftgung dienende HandIung vorzunehmen ist.
(3)
Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen FaIIen das Gericht zustandig, das ftr den ProzeB in der Hauptsache zustandig ware, wenn es sich um einstweiIige Verftgungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 oder nach § 382b oder soIche wegen unIauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handeIt. Wird nur eine einstweiIige Verftgung nach § 382e beantragt, so ist das Bezirksgericht zustandig, in dessen SprengeI der AntragsteIIer seinen aIIgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(4)
Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten FaIIen ftr eine einstweiIige Verftgung nach § 382g das Bezirksgericht zustandig, bei dem die gefahrdete Partei ihren aIIgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
§ 3SS. (1) Ist nach § 387 ftr die BewiIIigung der einstweiIigen Verftgung und ftr das sich daran anschIieBende Verfahren ein Gerichtshof zustandig, so entscheidet, vorbehaItIich des Abs. 2, der Vorsitzende des Senats, dem die AngeIegenheit zugewiesen ist, tber die sich auf einstweiIige Verftgungen beziehenden Antrage.
(2)
Bei den im § 387 Abs. 3 erwahnten einstweiIigen Verftgungen entscheidet der Senat in der ftr die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden FaIIen kann jedoch auch in soIchen AngeIegenheiten der Vorsitzende des Senats aIIein entscheiden.

(3) Der erste Satz des Abs. 2 giIt auch ftr das Rekursverfahren.

Antrag auf Erlassung einstweiliger VerfUgungen.

§. 3S9.

(1)
Bei SteIIung des Antrages auf ErIassung einstweiIiger Verftgungen hat die gefahrdete Partei die von ihr begehrte Verftgung, die Zeit, ftr weIche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begrtndenden Thatsachen im einzeInen wahrheitsgemaB darzuIegen. FaIIs nicht dem Antrage die nOthigen Bescheinigungen in urkundIicher Form beiIiegen, sind diese Thatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes UrtheiI vorIiegt, auch der von der gefahrdeten Partei behauptete Anspruch auf VerIangen des Gerichtes gIaubhaft zu machen.
(2)
Bei Forderungen ist insbesondere der geschuIdete GeIdbetrag oder der GeIdwert des sonst zu Ieistenden Gegenstandes und, faIIs die antragsteIIende Partei statt der beantragten einstweiIigen Verftgung mit der SichersteIIung durch gerichtIiche HinterIegung einer bestimmten GeIdsumme sich begntgen zu woIIen erkIart, diese GeIdsumme anzugeben.

Anordnung.

§. 390.

(1)
Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragsteIIenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweiIige Verftgung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden NachtheiIe durch GeIdersatz ausgegIichen werden kOnnen und vom AntragsteIIer zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geIeistet wird.
(2)
Das Gericht kann die BewiIIigung einer einstweiIigen Verftgung nach Lage der Umstande von einer soIchen SicherheitsIeistung abhangig machen, wenngIeich die antragsteIIende Partei die ihr obIiegenden Bescheinigungen in gentgender Art beigebracht hat.
(3)
In diesen FaIIen darf mit dem VoIIzuge der Verftgung nicht vor Nachweis des gerichtIichen ErIages der zu Ieistenden Sicherheit begonnen werden.
(4)
Die BewiIIigung einer einstweiIigen Verftgung nach § 382 Abs. 1 Z 8 Iit. a, §§ 382a, 382b, 382e oder 382g kann nicht von einer SicherheitsIeistung abhangig gemacht werden.

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§. 391.

(1)
Der BeschIuss, durch weIchen eine einstweiIige Verftgung bewiIIigt wird, hat die Zeit, ftr weIche diese Verftgung getroffen wird, und im FaIIe der Anordnung einer gerichtIichen HinterIegung der Sachen oder der Vornahme von HandIungen die Frist zu bestimmen, innerhaIb weIcher der Gegner der gefahrdeten Partei diesem Auftrage nachzukommen hat. Ferner ist in dem BeschIusse, sofern dies nach Beschaffenheit des FaIIes zur Sicherung des AntragsteIIers gentgt, ein GeIdbetrag festzusteIIen, durch dessen gerichtIiche HinterIegung die VoIIziehung der bewiIIigten Verftgung gehemmt und der Gegner der gefahrdeten Partei zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits voIIzogenen Verftgung berechtigt wird.
(2)
Wenn eine einstweiIige Verftgung vor Eintritt der FaIIigkeit des von der antragsteIIenden Partei behaupteten Rechtes oder sonst vor EinIeitung des Processes oder der Execution bewiIIigt wird, ist im BeschIusse eine angemessene Frist ftr die Einbringung der KIage oder ftr den Antrag auf BewiIIigung der Execution zu bestimmen. Nach vergebIichem AbIaufe der Frist ist die getroffene Verftgung auf Antrag oder von amtswegen aufzuheben.

§. 392.

(1)
Zu Gunsten desseIben Anspruches kOnnen auf Antrag zugIeich mehrere Verftgungen bewiIIigt werden, wenn dies dem Gerichte nach Beschaffenheit des FaIIes zur voIIen Erreichung des Sicherungszweckes nothwendig erscheint.
(2)
Unter mehreren im einzeInen FaIIe gIeich anwendbaren Verftgungen ist diejenige zu bewiIIigen, die zur HintanhaItung der nach den besonderen VerhaItnissen zu besorgenden Gefahrdung am geeignetsten ist, bei gIeicher Eignung aber die den Gegner der gefahrdeten Partei am wenigsten beschwerende Verftgung.

§. 393.

(1)
EinstweiIige Verftgungen werden stets auf Kosten der antragsteIIenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies giIt insbesondere auch von den Kosten des ErIages, der Verwahrung oder VerwaItung mit Verbot beIegter Sachen (§. 385). Ein aIIfaIIiger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefahrdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2)
Im Verfahren tber einstweiIige Verftgungen nach §§ 382b, 382e und 382g richtet sich die KostenersatzpfIicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3)
Bei BewiIIigung einer einstweiIigen Verftgung kann, auch auBer dem FaIIe der Anordnung einer Haft, der antragsteIIenden Partei aufgetragen werden, den zur VoIIziehung der erIassenen Verftgung erforderIichen GeIdbetrag im vorhinein in der GerichtskanzIei zu erIegen. Vor Nachweis dieses ErIages darf mit der VoIIziehung der Verftgung nicht begonnen werden.

§. 394.

(1)
Wenn der gefahrdeten Partei der behauptete Anspruch, ftr weIchen die einstweiIige Verftgung bewiIIigt wurde, rechtskraftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst aIs ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der KIage oder EinIeitung der Execution bestimmte Frist versaumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweiIige Verftgung bewiIIigt wurde, ihrem Gegner ftr aIIe ihm durch die einstweiIige Verftgung verursachten VermOgensnachtheiIe Ersatz zu Ieisten. Die HOhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Uberzeugung (§. 273 der CiviIprocessordnung) durch BeschIuss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses BeschIusses Execution auf das VermOgen der Partei statt, weIche die einstweiIige Verftgung beantragt hat.
(2)
Wurde die einstweiIige Verftgung offenbar muthwiIIig erwirkt, so ist der Partei tberdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rtcksicht auf die besonderen Umstande des einzeInen FaIIes zu bemessende MuthwiIIensstrafe aufzuerIegen.

§. 395.

(1)
Ftr die ZusteIIung des eine einstweiIige Verftgung bewiIIigenden BeschIusses an den Gegner der gefahrdeten Partei, an den DrittschuIdner und an den Inhaber der mit Verbot beIegten Sachen sind die ftr die ZusteIIung von KIagen geItenden Bestimmungen maBgebend.
(2)
Im FaIIe der Anordnung einer Haft hat die ZusteIIung des BeschIusses an die anzuhaItende Person bei Verhaftung derseIben zu geschehen.

Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen VerfUgung.

§. 396.

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Die VoIIziehung einer bewiIIigten Verftgung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an weIchem die BewiIIigung verktndet oder der antragsteIIenden Partei durch ZusteIIung des BeschIusses bekannt gegeben wurde, mehr aIs ein Monat verstrichen ist.

Widerspruch.

§. 397.

(1)
Gegen die BewiIIigung einer einstweiIigen Verftgung kann der Gegner der gefahrdeten Partei, faIIs er nicht bereits vor der BeschIussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweiIige Verftgung nach § 382a ist ein Widerspruch unzuIassig.
(2)
Der Widerspruch muss innerhaIb vierzehn Tagen nach ZusteIIung des BeschIusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei weIchem der Antrag auf BewiIIigung der einstweiIigen Verftgung angebracht wurde.
(3)
Durch die Erhebung des Widerspruches wird die VoIIziehung der getroffenen Verftgung nicht gehemmt.

§. 39S.

(1)
ZufoIge erhobenen Widerspruches ist tber die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewiIIigten Verftgung mtndIich zu verhandeIn und durch BeschIuss zu entscheiden.
(2)
Das Gericht kann die Bestatigung, Abanderung oder Aufhebung der getroffenen Verftgung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhangig machen.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf EinsteIIung oder Aufhebung der einstweiIigen Verftgung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einIangt (vgI. § 408 Abs. 11).

Aufhebung oder Einschrankung der getroffenen VerfUgung.

§. 399.

(1)
AuBer den in den §§. 386 und 391 angefthrten FaIIen der Aufhebung einer getroffenen Verftgung kann die Aufhebung oder Einschrankung, und zwar seIbst nach Zurtckweisung eines gemaB §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:
  1. wenn die angeordnete Verftgung in weiterem Umfange ausgefthrt wurde, aIs es zur Sicherung der gefahrdeten Partei nothwendig ist;
  2. wenn sich inzwischen die VerhaItnisse, in Anbetracht deren die einstweiIige Verftgung bewiIIigt wurde, derart geandert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verftgung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewiIIigt wurde, nicht mehr bedarf;
  3. wenn der Gegner der gefahrdeten Partei die ihm vorbehaItene oder eine anderweitige, dem Gerichte gentgend erscheinende Sicherheit geIeistet hat und sich dartber ausweist;
  4. wenn der Anspruch der gefahrdeten Partei, ftr weIchen die einstweiIige Verftgung bewiIIigt wurde, berichtigt oder rechtskraftig aberkannt oder dessen ErIOschen rechtskraftig festgesteIIt wurde.
(2)
Uber soIche Antrage hat, wenn sie zu einer Zeit gesteIIt werden, da der Process in der Hauptsache noch anhangig ist, das Processgericht erster Instanz, in aIIen anderen FaIIen das Gericht, bei weIchem der Antrag auf BewiIIigung der einstweiIigen Verftgung angebracht wurde, durch BeschIuss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefahrdete Partei einzuvernehmen.

§ 399a. (1) Eine einstweiIige Verftgung nach § 382a ist soweit einzuschranken, aIs sich aus den PfIegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daB er dem Minderjahrigen offenbar nicht in dieser HOhe zu UnterhaIt verpfIichtet ist.

(2) Eine einstweiIige Verftgung nach § 382a ist aufzuheben:

  1. wenn sich aus den PfIegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daB er dem Minderjahrigen zu UnterhaIt nicht verpfIichtet ist oder eine BewiIIigungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorIiegt;
  2. wenn das UnterhaItsverfahren beendet ist.

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(3) Die Aufhebung oder Einschrankung der einstweiIigen Verftgung nach § 382a wirkt ab der VerwirkIichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschrankungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschIuB tber die Aufhebung oder Einschrankung der einstweiIigen Verftgung festzusteIIen.

(4) Der § 399 ist nicht anzuwenden.

§ 399b. (1) Im FaII der Aufhebung oder Einschrankung der einstweiIigen Verftgung nach § 382a kann der Gegner den Ersatz der Betrage verIangen, die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder Einschrankung dem Minderjahrigen zu Unrecht geIeistet hat. Uber den Grund und die HOhe des Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach BiIIigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die Bedtrfnisse des Minderjahrigen und des Gegners auf eigenen angemessenen UnterhaIt sowie seine SorgepfIichten abzuwagen; es ist auch zu bertcksichtigen, ob der Minderjahrige oder sein gesetzIicher Vertreter wuBte oder ohne weitere Erhebungen wissen muBte, daB der Gegner zu UnterhaItsIeistung nicht oder nicht in der bewiIIigten HOhe verpfIichtet ist.

(2)
Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen ktnftig faIIig werdende UnterhaItsbeitrage nach BiIIigkeit bewiIIigen.
(3)
Das Gericht kann sich die Entscheidung tber den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur Beendigung des UnterhaItsverfahrens vorbehaIten.

§. 400.

Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprtche von der gefahrdeten Partei erIegte Sicherheit (§§. 390 und 398) darf ihr erst nach AbIauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des BeschIusses ausgefoIgt werden, durch weIchen die einstweiIige Verftgung aufgehoben wird.

Anordnungen in Betreff verwahrter Sachen.

§. 401.

(1)
Sind zur Abwendung einer betrachtIichen Wertverringerung, unverhaItnismaBiger Kosten oder anderer NachtheiIe oder zur ErzieIung eines VortheiIes bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendweIche Verftgungen nothwendig oder nttzIich, so kOnnen diese von dem im §. 399 Ietzter Absatz, bezeichneten Gerichte auf Antrag bewiIIigt werden. FaIIs nicht beide Parteien tber die zu treffende Verftgung einig sind, hat das Gericht mit thunIichster Bertcksichtigung der Rechte des Eigenthtmers das nach Beschaffenheit des FaIIes ErforderIiche anzuordnen.
(2)
In besonders dringenden FaIIen kann eine soIche Anordnung ohne vorgangige Vernehmung des Gegners erIassen werden. Dies giIt insbesondere ftr die HandIungen, die zur ErhaItung oder Austbung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren erforderIich sind.

Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf ErIassung einer einstweiIigen Verftgung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweiIige Verftgung von Amts wegen erIassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 Iiegt (vgI. Art. XXXII § 5, BGBI. I Nr. 112/2003).

§. 402.

(1)
Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen BeschIuB tber einen Antrag auf ErIassung einer einstweiIigen Verftgung, tber einen Widerspruch nach § 397 oder tber einen Antrag auf Einschrankung oder Aufhebung einer einstweiIigen Verftgung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemaB anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshaIb unzuIassig, weiI das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen BeschIuB zur Ganze bestatigt hat.
(2)
Abs. 1 giIt nicht ftr einen Rekurs der gefahrdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf ErIassung einer einstweiIigen Verftgung, wenn der Gegner der gefahrdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.

(3) Die Frist ftr den Rekurs und dessen Beantwortung betragt vierzehn Tage.

(3a) Bei einstweiIigen Verftgungen zur Sicherung eines im Verfahren auBer Streitsachen geItend zu machenden Anspruchs richtet sich die VertretungspfIicht ftr das RechtsmitteIverfahren nach den Bestimmungen des AuBerstreitgesetzes.

(4) Im tbrigen sind die Bestimmungen tber das Exekutionsverfahren sinngemaB anzuwenden, sofern nicht in diesem TeiI etwas anderes bestimmt ist.

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Beachte fUr folgende Bestimmung

Ist auf VerstOBe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden (vgI. § 407).

Dritter Teil
In-Kraft-Treten, Schluss- und Ubergangsbestimmungen
Strafbestimmung

§ 403. Wer gegen § 73a verstOBt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustandigkeit der Gerichte faIIenden strafbaren HandIung biIdet, eine VerwaItungstbertretung und ist mit einer GeIdstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhangung einer GeIdstrafe kann auch tber den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderIich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gIeichartigen VerwaItungstbertretungen abzuhaIten.

Inkrafttreten

§ 404. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 314/1994 treten mit 1. JuIi 1994 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Janner 2000 in Kraft.

§ 405. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Janner 1998 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Ubergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

§ 406. (1) Die EO-NoveIIe 2003 tritt, soweit im FoIgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Janner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerIichen VoIIzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(2)
§§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 ist auf Exekutionsantrage, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes foIgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.
(3)
§§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit 1. Janner 2004 in Kraft; die AuktionshaIIe beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschIossen.
(4)
§ 26a EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 ist anzuwenden, wenn die VoIIzugshandIung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
(5)
§§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 sind anzuwenden, wenn der VoIIzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteiIt wird.
(6)
§ 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Janner 2004 anhangig sind.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem

31. Dezember 2003 besteIIt wird.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem

31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.

(10)
§§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 faIIig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmaIige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(11)
§§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweiIige Verftgung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(12)
In den AuktionshaIIen nach § 23 EO kOnnen auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemaB anzuwenden.
(13)
Auf VoIIzugsauftrage auBerhaIb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemaB anzuwenden.

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(14) Erfordert eine groBe ZahI von UbersteIIungen, Aufsperren verschIossener SchIOsser und Verwahrungen die Heranziehung eines standigen Frachtfthrers, SchIossers bzw. Verwahrers, so hat der Prasident des OberIandesgerichts die nOtigen Vorkehrungen zu treffen.

In-Kraft-Treten und Ubergangsbestimmung zur ZVN 2004

§ 407. § 403 tritt am 1. Janner 2005 in Kraft; er ist auf VerstOBe anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.

In-Kraft-Treten und Ubergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

§ 40S. (1) Der TiteI, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, §54e Abs. 1 Z2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-NoveIIe 2005, BGBI. I Nr. 68/2005, treten mit

1. September 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einIangt.

(3) § 7a in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 ist anzuwenden, wenn der ExekutionstiteI nach dem

20. Janner 2005 erIassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.

(4)
§ 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 sind anzuwenden, wenn das VermOgensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.
(5)
§§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einIangt.
(6)
§ 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 sind anzuwenden, wenn die Schatzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.
(7)
§ 253b in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 ist anzuwenden, wenn der ExekutionsvoIIzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.
(8)
§ 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 sind anzuwenden, wenn das ZahIungsverbot nach dem 31. August 2005 zugesteIIt wird.
(9)
§ 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 ist anzuwenden, wenn das ArbeitsverhaItnis oder sonstige RechtsverhaItnis, das einer in fortIaufenden Beztgen bestehenden Forderung zugrunde Iiegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.
(10)
§ 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.
(11)
§ 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-NoveIIe 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf EinsteIIung oder Aufhebung der einstweiIigen Verftgung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einIangt.

In-Kraft-Treten und Ubergangsbestimmungen

§ 409. (1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 56/2006, treten mit 1. JuIi 2006 in Kraft.

(2) §§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf ErIassung der einstweiIigen Verftgung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einIangt.

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen zur EO-Novelle 200S

§ 410. (1) Die EO-NoveIIe 2008 tritt, soweit im FoIgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Marz 2008 in Kraft.

(2)
§§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, §143 Abs. 1 und4, §146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-NoveIIe 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden.
(3)
§ 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-NoveIIe 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einIangt.

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(4) § 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem

29. Februar 2008 erIassen wird.

(5) § 146a in der Fassung der EO-NoveIIe 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfandung nach dem

29. Februar 2008 erfoIgt.

(6)
§ 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-NoveIIe 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt tber die VerteiIungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erIassen wird.
(7)
§ 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-NoveIIe 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.
(8)
Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-NoveIIe 2008 treten mit 1. JuIi 2008 in Kraft.
(9)
Erfordert eine groBe ZahI von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer standiger Versteigerer, so hat der Prasident des OberIandesgerichts die nOtigen Vorkehrungen zu treffen.

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. S2l200S

§ 411. § 290a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. JuIi 2008 in Kraft.

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen zur ZVN 2009

§ 412. (1) § 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. ApriI 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Marz 2009 Iiegt.

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. ApriI 2009 in Kraft.

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz

§ 413. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. GewaItschutzgesetzes, BGBI. I Nr. 40/2009 , treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf ErIassung der einstweiIigen Verftgung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einIangt.

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen zum Familienrechts-Anderungsgesetz 2009

§ 414. § 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Janner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewahrung vorIaufigen UnterhaIts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111l2010

§ 415. § 78 in der Fassung des BudgetbegIeitgesetzes 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Janner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verftgung nach dem 30. Juni 2009 zugesteIIt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des BudgetbegIeitgesetzes 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. JuIi 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einIangt.

Artikel III.
�Anm.: Zu § 293 EO, RGBl. Nr. 79l1S96.�

Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen der Exekution wegen GeIdforderungen ganz entziehen oder nur in bestimmten Grenzen oder unter bestimmten Beschrankungen unterwerfen, finden die Bestimmungen des § 293 EO. in der Fassung des ArtikeIs I, Z 4, dieses Gesetzes Anwendung.

Artikel III
Inkrafttreten, Ubergangsbestimmungen
�Anm.: zu RGBl. Nr. 79l1S96�

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im FoIgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem

30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist. Tritt der betreibende GIaubiger einem anhangigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des fthrenden betreibenden GIaubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist.

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(2)
§ 56 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die VerhandIung oder Einvernehmung nach dem 30. September 2000 verftgt wird.
(3)
§§ 71, 71a, 170 Z 7, soweit er sich auf die Ediktsdatei bezieht, § 170b Abs. 2 und 3, § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 2 zweiter Satz, § 183 Abs. 3 Ietzter Satz, § 184 Abs. 1 Z 1, § 230 Abs. 3, § 352b Z 3 und 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Janner 2002 in Kraft.
(4) § 272 Abs. 5 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Janner 2002 in Kraft.
(5)
§§ 172 und 173 EO in der derzeit geItenden Fassung sind in Exekutionsverfahren, in denen das Versteigerungsedikt nach § 71 EO in der derzeit geItenden Fassung bekannt gemacht wurde, weiterhin anzuwenden.
(6)
Bis 31. Dezember 2001 erfoIgt die OffentIiche Bekanntmachung nach § 170b Abs. 1 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch Edikt nach § 71 EO in der derzeit geItenden Fassung; die OffentIiche Bekanntmachung nach § 174 Abs. 1, § 183 Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 209 Abs. 4 und § 230 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch AnschIag an der GerichtstafeI.
(7)
§ 141 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(8) § 74a EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem

30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist.

(9)
§ 82 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt zu demseIben Zeitpunkt in Kraft wie die Verordnung (EG) des Rates tber die gerichtIiche Zustandigkeit und die Anerkennung und VoIIstreckung von Entscheidungen in ZiviI-und HandeIssachen.
(10)
§§ 84 und 86 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf VoIIstreckbarerkIarung nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist.
(11)
Auf die Exekution eines Superadifikats sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der im Rahmen der Fahrnisexekution gesteIIte Antrag auf neuerIichen VoIIzug nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist, wenn nicht bereits ein Pfandrecht am Superadifikat begrtndet wurde.
(12)
§ 292I EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf bereits am 1. Oktober 2000 anhangige Verfahren anzuwenden.
(13)
§ 301 Abs. 1 und § 302 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur DrittschuIdnererkIarung nach dem 30. September 2000 erteiIt worden ist.
(14)
§ 301 Abs. 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das RechtsverhaItnis nach dem 30. September 2000 beendet wird.
(15)
§§ 352 bis 352c EO, mit Ausnahme von § 352b Z 3 und 4 EO, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem

31. Dezember 2000 bei Gericht eingeIangt ist.

(16)
§§ 355 und 359 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist. Die GeIdstrafen fIieBen dem Bund zu.
(17)
§§ 379, 383 und 384 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingeIangt ist.

Artikel IV

Schlu8- und Ubergangsbestimmungen

�Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79l1S96.�
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. JuIi 1992 in Kraft.
(2)
1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf a) Bewertungen, die ab dem 1. JuIi 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. JuIi 1992 Iiegt, b) hinsichtIich seines ArtikeIs II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhangige VerIassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde. c) hinsichtIich seines ArtikeIs III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhangige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schatzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.

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(3)
(Anm.: AuBerkrafttretensregeIungen)
(4)
(Anm.: VoIIziehungskIauseI)

Artikel VII
Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung,
Ubergangsbestimmungen
�Anm.: Zu § 3S2e, RGBl. Nr. 79l1S96�

  1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Janner 2000 in Kraft.
  2. Der ungarische Gesetz-ArtikeI XXXI vom Jahre 1894 tber das Eherecht wird aufgehoben.
  3. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskraftig abgeschIossenen Verfahren tber ScheidungskIagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestttzt wurden, sind die bisher in GeItung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.
  4. §§ 68a und 69b Ehegesetz sind auf UnterhaItsansprtche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mtndIiche StreitverhandIung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschIossen war.
  5. § 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprtche auf AufteiIung eheIichen GebrauchsvermOgens und eheIicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mtndIiche StreitverhandIung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschIossen war, ansonsten aber in der bisher in GeItung gestandenen Fassung anzuwenden.
  6. § 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhangigen Verfahren tber einen Antrag auf ErIassung einer einstweiIigen Verftgung zur Sicherung des dringenden Wohnbedtrfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeIeitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Artikel VIII

Schlu8- und Ubergangsbestimmungen

�Anm.: Zu den §§ 4, 5, 6, 20, 25, 26, 30, 31, 39, 42, 45, 47, 54, 54b - 54g, 61, 66, 6S, 69, 70, 74, 75, 79, S0, S1, S2, S3, S4, S4a -S4c, S5, S6, S6a, SS, 249, 249a, 250, 251, 251a, 252, 252a - 252�, 253, 253a,

254, 256, 257, 259, 260, 261, 262, 264, 264a, 264b, 265, 26S - 2S2a, 2S7, 2S9, 294a, 303a, 370, 375, 379 und 3S1, RGBl. Nr. 79l1S96�

(1) Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Antrage anzuwenden, die nach dem

30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.

(2)
Art. I Z 1, 2, 10 bis 12, 13, 15, 17 bis 21, 27, 34 Iit. c, 75, 76, 78 (§§ 4 bis 6, 20, 45, 47, 54, 54b bis 54g, 66, 69, 70, 73, 74, 75, 88, 253 Abs. 4 Satz 1, §§ 294a, 303a und 375 EO), § 249 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 28 und Art. II Z 1 (§ 1 AuktHG) treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
(3)
§ 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. I Z 20 ist auch auf KostenbestimmungsbeschItsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erIassen wurden.
(4) (Anm.: betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
(5)
Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. JuIi 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem

30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.

(6)
Ftr VoIIztge, Versteigerungen und Verkaufe geIten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Auftrage an das VoIIstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteiIt wurden.
(7)
Art. I Z 10 (§ 45 Abs. 3 EO) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.

(8) (Anm.: betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

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�Anm.: zu den §§ 1, 35, 36 und 299, RGBl. Nr. 79l1S96�
§ 2. Es sind anzuwenden

1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 Iit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 Iit. a (§ 40 Abs. 2 ASGG), 18 (hinsichtIich des § 44 Abs. 2 ASGG), 26 (§ 72 ASGG) und 28 Iit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG), III Z 3 (§ 35 EO) und 4 (§ 36 EO), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die KIage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingeIangt ist;

Z 2 bis 17: (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. der Art. III Z 1 (§ 1 Z 11 EO) auch auf Bescheide der Versicherungstrager, die vor dem 1. Janner 1995 erIassen worden sind;
  2. der Art. III Z 7 (§ 299 EO), wenn der Unterbrechungsgrund nach dem 30. September 1994

eingetreten ist;
Z 20 bis 21: (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)

Ubergangsbestimmungen �Anm.: Zu § 3S2f, RGBl. Nr. 79l1S96� § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist -soweit im FoIgenden nicht anderes bestimmt wird -auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhangig geworden sind.

(2) bis (4) (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)

�Anm.: zu § 30Sa, RGBl. Nr. 79l1S96�

§ 3. Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgeIegte Frist von drei Monaten beginnt ftr Forderungen, die vor dem 1. Janner 1995 gepfandet, tberwiesen und faIIig wurden, am 1. Janner 1995 zu Iaufen.

Artikel 16

Inkrafttreten, Schluss- und Ubergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

�Anm.: Zu den §§ 54b, 66 und 253b, RGBl. Nr. 79l1S96�

(1)
Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. JuIi 2009 in Kraft.
(2) - (4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
(5)
Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AuBStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die KIage oder der verfahrenseinIeitende Antrag nach dem

30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(6) - (7) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

(8)
Art. 6 Z 3 (§ 66 EO) und Art. 15 Z 11, 13, 18 Iit. a, 22 und 23 (§§ 332, 440, 501 Abs. 1 erster Satz, 517 und § 518 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 Iiegt.
(9)
Art. 6 Z 4 (§ 253b EO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der ExekutionsvoIIzug nach dem 30. Juni 2009 stattfindet.
(10)
- (13) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
�Anm.: Zu § 1 Z 1S, 2, 4 Abs. 1 Z 5 EO, RGBl. Nr. 79l1S96�
§ 2. (1) (Anm.: UR zu einer Rechtsvorschrift der SammeInoveIIe BGBI. Nr. 135/1983).
(2)
(Anm.: UR zu einer Rechtsvorschrift der SammeInoveIIe BGBI. Nr. 135/1983).
(3)
(Anm.: UR zu einer Rechtsvorschrift der SammeInoveIIe BGBI. Nr. 135/1983).
(4)
(Anm.: UR zu einer Rechtsvorschrift der SammeInoveIIe BGBI. Nr. 135/1983).
(5)
Art. V Z 1 Iit. c, 2 und 3 sind auf auBergerichtIiche Aufktndigungen, die am 1. Mai 1983 noch aIs ExekutionstiteI wirksam sind, nicht anzuwenden.

(6) (Anm.: UR zu einer Rechtsvorschrift der SammeInoveIIe BGBI. Nr. 135/1983.)

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Artikel 1S

Ubergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

�Anm.: Zu den §§ 3S2a und 414, RGBl. Nr. 79l1S96�

§ 1. Bei aIIen personenbezogenen Bezeichnungen giIt die gewahIte Form ftr beide GeschIechter.

Artikel 1S

Ubergangs- und Schlussbestimmungen

�Anm.: Zu den §§ 3S2a und 414, RGBl. Nr. 79l1S96�

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschIossene Ehepakte sind die bisher geItenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel ���I
�ustizverwaltungsma8nahmen
�Anm.: Zu den §§ 1, 37Sa, 393 und 402, RGBl. Nr. 79l1S96�

Mit Rtcksicht auf dieses Bundesgesetz dtrfen bereits von dem seiner Kundmachung foIgenden Tag an Verordnungen erIassen sowie sonstige organisatorische und personeIIe MaBnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dtrfen frthestens mit dem 1. Janner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel ���II

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Ubergangsbestimmungen �Anm.: Zu den §§ 3S, 54b, 66, 74 und 371 EO, RGBl. Nr.79l1S96�
  1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
  2. (Anm.: AuBerkrafttretensbestimmung)
  3. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  4. (Anm.: UR zu anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  5. (Anm.: UR zu anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  6. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  7. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  8. Die Art. VI Z 1 bis 9 Iit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes tber die Bestimmung der Kosten, die einem durch die BezirksverwaItungsbehOrde vertretenen Minderjahrigen in gerichtIichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI

Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG -soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpfIG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die KIagen oder verfahrenseinIeitenden Antrage bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

  1. (Anm.: UR zu anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  2. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  3. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  4. (Anm.: UR zu anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  5. (Anm.: UR zu anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  6. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AuBStrG), VI Z 9 Iit. b und c 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 Iit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII

(§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 Iit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG -soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3

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UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 Iiegt.

  1. (Anm.: UR zu anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  2. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  3. Die Art. VIII Z 4 (§ 74 EO) und XVII Z 1, 2 Iit. a und 3 (§§ 11, 23 Abs. 3, und TP 3 RATG) sind auf VertretungsIeistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.
  4. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  5. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)
  6. (Anm.: UR zu einem anderen ArtikeI der SammeInoveIIe BGBI. I Nr. 140/1997)

�Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79l1S96�

§ 5. §§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf ErIassung einer einstweiIigen Verftgung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweiIige Verftgung von Amts wegen erIassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem

31. Dezember 2004 Iiegt.

Artikel ���IV

Schlu8- und Ubergangsbestimmungen

�Anm.: Zu den §§ S Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 2, 47 bis 49; 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 54a, 74 Abs. 1, 253a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319a, 325, 366, 372, 3S0 und 3S9 der EO, RGBl. Nr. 79l1S96.�

(1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Marz 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingeIangt ist.
(2)
Ftr Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder spater faIIig werden, geIten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden GIaubigers, des VerpfIichteten oder des DrittschuIdners hat das Exekutionsgericht die ExekutionsbewiIIigung entsprechend zu andern.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 31/2003)
(4)
Die durch Art. I Z3 (§ 10a EO), Z 8 Iit. a (§54 Abs. 1 EO), Z 46 Iit. b (§372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geanderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf BewiIIigung der Exekution vor dem 1. Janner 1996 gesteIIt worden ist. Spater bedarf es einer erganzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahIenmaBig festIegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer soIchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeIeitet werden; ist ein soIches Verfahren am 1. Janner 1996 anhangig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des ExekutionstiteIs nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der erganzenden Entscheidung gesteIIt werden.
(5)
§ 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mtndIiche StreitverhandIung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschIossen worden ist.
(6)
Antrage nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Antrage nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 kOnnen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesteIIt werden.
(7)
Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf DrittschuIdnererkIarungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.
(8)
§ 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf ZahIungen tberwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 faIIig geworden sind.
(9)
Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhangige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des BeschIusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992 Iiegt.
(10)
Art. I Z 11 (§ 253a EO) ist auf VoIIztge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden.
(11)
(Anm.: UR zu KO und AO.)
(12)
(Anm.: UR zur ZPO.)
(13)
Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geandert oder aufgehoben werden, erhaIt die Verweisung ihren InhaIt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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(14)
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiIs geItenden Fassung anzuwenden.
(15)
Verordnungen nach diesem Bundesgesetz kOnnen bereits ab dem auf seine Kundmachung foIgenden Tag erIassen werden. Sie dtrfen jedoch frthestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16)
§ 290 Abs. 1 Z 16 EO in der Fassung des Art. I Z 12 tritt mit AbIauf des 31. Dezember 1993 auBer Kraft.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Ubergangsbestimmungen

�Anm.: Zu den §§ 54b, 54g, 66, 71, 74, 250, 272, 291, 291a, 291b, 291d, 292, 292h und 292�, RGBl. Nr. 79l1S96�

  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten -soweit im FoIgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Janner 2002 in Kraft.
  2. -4. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
  1. Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42Abs. 1 Z 1, 44Abs.2 ASGG), 49Z 3 (§ 66Abs. 2 EO),63Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (§§ 332 Abs. 1 und Abs. 2, 440 Abs. 6, 501 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3 ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 Iiegt.
  2. -12. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

13. Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z1 Iit. a, 22 Abs. 2 Z 1 Iit. b und Z 2 Iit. a RPfIG) sowie 94 Z 1, 2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die KIage oder der verfahrenseinIeitende Antrag bei Gericht nach dem

31. Dezember 2001 angebracht wird.

  1. Der Art. 49 Z 4 (§ 74 Abs. 1 EO) ist anzuwenden, wenn die BeteiIigung nach dem 31. Dezember 2001 erfoIgt.
    1. Der Art. 49 Z 6 (§ 250 Abs. 1 Z 2 und Z 4 EO) ist anzuwenden, wenn der VoIIzug nach dem
    2. 31. Dezember 2001 stattfindet.
  2. Der Art. 49 Z 7 bis 11 und 14 (§§ 291 Abs. 2, 291a, 291b Abs. 2, 291d Abs. 1, 292 Abs. 4, 292j Abs. 1a und Abs. 5 EO) ist auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2001 faIIig werden, anzuwenden.
  3. Der Art. 49 Z 13 (§ 292h Abs. 1 EO) ist auf ZahIungen tberwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 faIIig werden.
  4. § 71 EO, soweit er nicht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrifft, sowie § 272 Abs. 5 EO in der Fassung der EO-NoveIIe 2000, BGBI. I Nr. 59/2000, treten erst mit 1. Janner 2003 in Kraft. Dies giIt genereII auch ftr die Bekanntmachung der BesteIIung von Kuratoren.
  5. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

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