Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3 Betrifft nur die französische Fassung
Art. 7 Elektronische Kommunikation 1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 22 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist gebühren pflichtig.
Art. 34 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Stützt sich der Antrag auf Löschung des Designs auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
Art. 36 Publikationsorgan 1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
1 SR 232.121
2004-1931 5023
II
Designverordnung AS 2004
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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