- Gesetzvom 11. September 2002über den Schutz von Design(Designgesetz; DesG)
232.12
Jahrgang 2002 Nr. 134 ausgegeben am 5. November 2002
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Schutzgegenstand; Zweck
1) Dieses Gesetz schützt Designs durch Eintragung und gewährt den Entwerfern von Designs oder ihren Rechtsnachfolgern ausschliessliche Rechte.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII – 9b.01).
232.12 Designgesetz (DesG)
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "Design": die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;
b) "Erzeugnis": jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis";
c) "komplexes Erzeugnis": ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Schutzvoraussetzungen
1) Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart aufweist.
2) Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
3) Ein Design weist Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum zugänglich gemacht worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
4) Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt; und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
5) "Bestimmungsgemässe Verwendung" im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Massnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.
Art. 4
Offenbarungen
1) Ein Design gilt als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung veröffentlicht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass diese Tatsache den im EWR tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Hinterlegung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
2) Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehält (Rechtsinhaber) nicht entgegengehalten werden, wenn:
a) Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers offenbart haben;
b) der Entwerfer, sein Rechtsnachfolger oder ein Dritter aufgrund von
Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechts
nachfolgers das Design offenbart hat.
Art. 5
Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe
1) Der Designschutz wird von der Eintragung nach Art. 25 ausgeschlossen, wenn:
a) es kein Design im Sinne von Art. 2 ist;
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b) das Design liechtensteinisches Recht oder Staatsverträge verletzt; oder
c) das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
2) Das Recht an einem Design wird, wenn das Design eingetragen worden ist, für nichtig erklärt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen;
b) das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Art. 3 und 4 nicht erfüllt; oder
c) die Merkmale des Designs nach Massgabe von Art. 7 der Richtlinie 89/71/EG ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.
Art. 6
Teilweise Aufrechterhaltung
1) Ein Design kann in geänderter Form aufrecht erhalten bleiben:
a) durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b und c festzustellen ist; oder
b) durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Design seine Identität behält.
2) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Design erfolgen.
Art. 7
Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes
1) Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).
2) Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Tag der Hinterlegung an.
3) Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.
Art. 8
Hinterlegungspriorität
Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.
Art. 9
Berechtigung zur Hinterlegung
1) Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolger oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2) Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.
Art. 10
Schutzbereich
1) Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
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Art. 11
Wirkungen des Designrechts; Erschöpfungsgrundsatz
1) Das Designrecht verleiht dem Rechtsinhaber das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
2) Der Rechtsinhaber kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, oder deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
3) Der Rechtsinhaber hat nicht das Recht, einem Dritten Handlungen zu untersagen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Designrechts fallendes Design eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn es von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Art. 12
Beschränkung der Rechte aus dem Design
Die Rechte aus einem Design nach seiner Eintragung können nicht geltend gemacht werden für:
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b) Handlungen zu Versuchszwecken;
c) die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Designs nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben;
d) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet des betreffenden EWRA-Vertragstaates gelangen;
e) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in den betreffenden EWRA-Vertragstaat;
f) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
Art. 13
Mehrere Rechtsinhaber
Mehreren Rechtsinhabern stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnisse nach Art. 11 gesamtheitlich zu.
Art. 14
Weiterbenützungsrecht
1) Der Rechtsinhaber kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:
a) vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;
b) während der Dauer des Aufschubes der Veröffentlichung (Art. 27).
2) Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
Art. 15
Mitbenützungsrecht
1) Der Rechtsinhaber kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten, wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem eine Weiterbehandlung (Art. 33) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.
2) Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
3) Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat dem Rechtsinhaber ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Art. 16
Übertragung
1) Der Rechtsinhaber kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus ganz oder teilweise übertragen.
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2) Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
3) Bis zur Eintragung der Übertragung im Register können:
a) gutgläubige Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber leisten;
b) Klagen nach diesem Gesetz gegen den bisherigen Rechtsinhaber gerichtet werden.
Art. 17
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Gesetz
vom 11. September 2002
über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG)
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
B. Bestand des Designrechts
C. Schutzbereich und Wirkung