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Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008)

 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

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Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutz­ rechte (Urheberrechtsgesetz) UrhG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965

Vollzitat:

"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273). das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geandert worden ist"

Stand: Zuletzt geandert durch Art. 83 G v. 17.12.2008 I 2586

FuBnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 +++) (+++ Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 2003-09-10) +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870

Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902

Umsetzung der EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055) EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374

Umsetzung der EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774

iVm § 137j Umsetzung der

EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587 +++)

Inhaltsubersicht� Teil 1

Urheberrecht Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeines Abschnitt 2 Das Werk

§ 2 GeschOtzte Werke § 3 Bearbeitungen § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 5 Amtliche Werke § 6 Ver6ffentlichte und erschienene Werke

Abschnitt 3 Der Urheber

§ 7 Urheber § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 1 Allgemeines

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§ 11 Allgemeines Unterabschnitt 2

Urheberpersonlichkeitsrecht § 12 Ver6ffentlichungsrecht § 13 Anerkennung der Urheberschaft § 14 Entstellung des Werkes

Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

§ 15 Allgemeines § 16 Vervielfaltigungsrecht § 17 Verbreitungsrecht § 18 Ausstellungsrecht § 19 Vortrags-. AuffOhrungs- und VorfOhrungsrecht § 19a Recht der 6ffentlichen Zuganglichmachung § 20 Senderecht § 20a Europaische Satellitensendung § 20b Kabelweitersendung § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontrager § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von 6ffentlicher Zuganglichmachung § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24 Freie Benutzung

Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers

§ 25 Zugang zu WerkstOcken § 26 Folgerecht § 27 VergOtung fOr Vermietung und Verleihen

Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

§ 28 Vererbung des Urheberrechts § 29 Rechtsgeschafte Ober das Urheberrecht § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte

§ 31 Einraumung von Nutzungsrechten § 31a Vertrage Ober unbekannte Nutzungsarten § 32 Angemessene VergOtung § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende Anwendung § 32c VergOtung fOr spater bekannte Nutzungsarten § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten § 34 Ubertragung von Nutzungsrechten § 35 Einraumung weiterer Nutzungsrechte § 36 Gemeinsame VergOtungsregeln § 36a Schlichtungsstelle § 37 Vertrage Ober die Einraumung von Nutzungsrechten § 38 Beitrage zu Sammlungen § 39 Anderungen des Werkes § 40 Vertrage Ober kOnftige Werke § 41 ROckrufsrecht wegen NichtausObung § 42 ROckrufsrecht wegen gewandelter Uberzeugung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tontragern § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhaltnissen

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§ 44 Verauferung des Originals des Werkes Abschnitt 6

Schranken des Urheberrechts § 44a VorObergehende Vervielfaltigungshandlungen § 45 Rechtspflege und 6ffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen fOr Kirchen-. Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Offentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung Ober Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Offentliche Wiedergabe § 52a Offentliche Zuganglichmachung fOr Unterricht und Forschung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in 6ffentlichen Bibliotheken. Museen und

Archiven § 53 Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung § 54 VergOtungspflicht § 54a VergOtungsh6he § 54b VergOtungspflicht des Handlers oder Importeurs § 54c VergOtungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeraten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen § 55 Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes § 56 Vervielfaltigung und 6ffentliche Wiedergabe in Geschaftsbetrieben § 57 Unwesentliches Beiwerk § 58 Werke in Ausstellungen. 6ffentlichem Verkauf und 6ffentlich zuganglichen Einrichtungen § 59 Werke an 6ffentlichen Platzen § 60 Bildnisse § 61 (weggefallen) § 62 Anderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche VergOtungsansprOche

Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts

§ 64 Allgemeines § 65 Miturheber. Filmwerke § 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 67 Lieferungswerke § 68 (weggefallen) § 69 Berechnung der Fristen

Abschnitt 8 Besondere

Bestimmungen fur Computerprogramme § 69a Gegenstand des Schutzes § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhaltnissen § 69c ZustimmungsbedOrftige Handlungen § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedOrftigen Handlungen

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§ 69e Dekompilierung § 69f Rechtsverletzungen § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht

Teil 2 Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben § 71 Nachgelassene Werke

Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder

§ 72 Lichtbilder Abschnitt 3

Schutz des ausubenden Kunstlers § 73 AusObender KOnstler § 74 Anerkennung als ausObender KOnstler § 75 Beeintrachtigungen der Darbietung § 76 Dauer der Pers6nlichkeitsrechte § 77 Aufnahme. Vervielfaltigung und Verbreitung § 78 Offentliche Wiedergabe § 79 Nutzungsrechte § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausObender KOnstler § 81 Schutz des Veranstalters § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 83 Schranken der Verwertungsrechte § 84 (weggefallen)

Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tontragern

§ 85 Verwertungsrechte § 86 Anspruch auf Beteiligung

Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens

§ 87 Sendeunternehmen Abschnitt 6

Schutz des Datenbankherstellers § 87a Begriffsbestimmungen § 87b Rechte des Datenbankherstellers § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers § 87d Dauer der Rechte § 87e Vertrage Ober die Benutzung einer Datenbank

Teil 3 Besondere Bestimmungen fur Filme

Abschnitt 1 Filmwerke

§ 88 Recht zur Verfilmung § 89 Rechte am Filmwerk § 90 Einschrankung der Rechte § 91 (weggefallen) § 92 AusObende KOnstler § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung § 94 Schutz des Filmherstellers

Abschnitt 2 Laufbilder

§ 95 Laufbilder Teil 4

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Gemeinsame Bestimmungen fur Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1 Erganzende Schutzbestimmungen

§ 95a Schutz technischer Mafnahmen § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen § 95d Kennzeichnungspflichten § 96 Verwertungsverbot

Abschnitt 2 Rechtsverletzungen

Unterabschnitt 1 Burgerlich­rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 97a Abmahnung § 98 Anspruch auf Vernichtung. ROckruf und Uberlassung § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 100 Entschadigung § 101 Anspruch auf Auskunft § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung § 101b Sicherung von SchadensersatzansprOchen § 102 Verjahrung § 102a AnsprOche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103 Bekanntmachung des Urteils § 104 Rechtsweg § 105 Gerichte fOr Urheberrechtsstreitsachen

Unterabschnitt 2 Straf­ und BuBgeldvorschriften

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschOtzter Werke § 107 Unzulassiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108a Gewerbsmafige unerlaubte Verwertung § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmafnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche

Informationen § 109 Strafantrag § 110 Einziehung § 111 Bekanntgabe der Verurteilung § 111a Bufgeldvorschriften

Unterabschnitt 3 Vorschriften uber MaBnahmen der Zollbehorde

§ 111b Verfahren nach deutschem Recht § 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 112 Allgemeines Unterabschnitt 2

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

§ 113 Urheberrecht § 114 Originale von Werken

Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

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§ 115 Urheberrecht § 116 Originale von Werken § 117 Testamentsvollstrecker

Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner

§ 118 Entsprechende Anwendung Unterabschnitt 5

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen

§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen Teil 5

Anwendungsbereich, Ubergangs­ und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 1 Urheberrecht

§ 120 Deutsche Staatsangeh6rige und Staatsangeh6rige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten § 121 Auslandische Staatsangeh6rige § 122 Staatenlose § 123 Auslandische FlOchtlinge

Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte

§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder § 125 Schutz des ausObenden KOnstlers § 126 Schutz des Herstellers von Tontragern § 127 Schutz des Sendeunternehmens § 127a Schutz des Datenbankherstellers § 128 Schutz des Filmherstellers

Abschnitt 2 Ubergangsbestimmungen

§ 129 Werke § 130 Ubersetzungen § 131 Vertonte Sprachwerke § 132 Vertrage § 133 (weggefallen) § 134 Urheber § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte § 135a Berechnung der Schutzfrist § 136 Vervielfaltigung und Verbreitung § 137 Ubertragung von Rechten § 137a Lichtbildwerke § 137b Bestimmte Ausgaben § 137c AusObende KOnstler § 137d Computerprogramme § 137e Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG § 137f Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG § 137g Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG § 137h Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG § 137i Ubergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts § 137j Ubergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG § 137k Ubergangsregelung zur 6ffentlichen Zuganglichmachung fOr Unterricht und Forschung § 137l Ubergangsregelung fOr neue Nutzungsarten

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Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke § 139 Anderung der Strafprozessordnung § 140 Anderung des Gesetzes Ober das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkom-

men § 141 Aufgehobene Vorschriften § 142 (weggefallen) § 143 Inkrafttreten

Teil 1 Urheberrecht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1�Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur. Wissenschaft und Kunst geniefen fOr ihre Werke Schutz nach Mafgabe dieses Gesetzes.

Abschnitt 2 Das Werk

§ 2�Geschutzte Werke (1) Zu den geschOtzten Werken der Literatur. Wissenschaft und Kunst geh6ren insbesondere: 1. Sprachwerke. wie Schriftwerke. Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschlieflich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden KOnste einschlieflich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und EntwOr-

fe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschlieflich der Werke. die ahnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschlieflich der Werke. die ahnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. wie Zeichnungen. Plane. Karten. Skizzen. Tabellen

und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers6nliche geistige Sch6pfungen.

§ 3�Bearbeitungen Ubersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes. die pers6nliche geistige Sch6pfungen des Bearbei- ters sind. werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstandige Werke geschOtzt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschOtzten Werkes der Musik wird nicht als selbstandiges Werk ge- schOtzt.

§ 4�Sammelwerke und Datenbankwerke

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(1) Sammlungen von Werken. Daten oder anderen unabhangigen Elementen. die aufgrund der Auswahl oder An- ordnung der Elemente eine pers6nliche geistige Sch6pfung sind (Sammelwerke). werden. unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts. wie selb- standige Werke geschOtzt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk. dessen Elemente systematisch oder me- thodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zuganglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Erm6glichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Compu- terprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

§ 5�Amtliche Werke (1) Gesetze. Verordnungen. amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaf- te Leitsatze zu Entscheidungen geniefen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt fOr andere amtliche Werke. die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver6f- fentlicht worden sind. mit der Einschrankung. daf die Bestimmungen Ober Anderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absatze 1 und 2 nicht berOhrt. wenn Gesetze. Ver- ordnungen. Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen. ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet. jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfal- tigung und Verbreitung einzuraumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschlieflichen Rechts zur Vervielfaltigung und Verbreitung. so ist dieser zur Einraumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

§ 6�Veroffentlichte und erschienene Werke (1) Ein Werk ist ver6ffentlicht. wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen. wenn mit Zustimmung des Berechtigten VervielfaltigungsstOcke des Werkes nach ihrer Herstellung in genOgender Anzahl der Offentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden KOnste gilt auch dann als erschienen. wenn das Original oder ein VervielfaltigungsstOck des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Offentlichkeit zuganglich ist.

Abschnitt 3 Der Urheber

§ 7�Urheber Urheber ist der Sch6pfer des Werkes.

§ 8�Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen. ohne daf sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Ver6ffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Anderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulassig. Ein Miturheber darf jedoch seine Ein- willigung zur Ver6ffentlichung. Verwertung oder Anderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Mitur- heber ist berechtigt. AnsprOche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Ertragnisse aus der Nutzung des Werkes gebOhren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Sch6pfung des Werkes. wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den ande- ren Miturhebern gegenOber zu erklaren. Mit der Erklarung wachst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

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§ 9�Urheber verbundener Werke Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden. so kann jeder vom an- deren die Einwilligung zur Ver6ffentlichung. Verwertung und Anderung der verbundenen Werke verlangen. wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

§ 10�Vermutung der Urheber­ oder Rechtsinhaberschaft (1) Wer auf den VervielfaltigungsstOcken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bil- denden KOnste in der Oblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch fOr eine Bezeichnung. die als Deckname oder KOnstlerzeichen des Urhe- bers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet. so wird vermutet. daf derjenige ermachtigt ist. die Rechte des Urhebers geltend zu machen. der auf den VervielfaltigungsstOcken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben. so wird vermutet. daf der Verleger ermachtigt ist.

(3) FOr die Inhaber ausschlieflicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend. soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder UnterlassungsansprOche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhaltnis zum Urheber oder zum ursprOnglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 11�Allgemeines Das Urheberrecht schOtzt den Urheber in seinen geistigen und pers6nlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen VergOtung fOr die Nutzung des Wer- kes.

Unterabschnitt 2 Urheberpersonlichkeitsrecht

§ 12�Veroffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen. ob und wie sein Werk zu ver6ffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten. den Inhalt seines Werkes 6ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. solan- ge weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung ver- 6ffentlicht ist.

§ 13�Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen. ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 14�Entstellung des Werkes

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Der Urheber hat das Recht. eine Entstellung oder eine andere Beeintrachtigung seines Werkes zu verbieten. die geeignet ist. seine berechtigten geistigen oder pers6nlichen Interessen am Werk zu gefahrden.

Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

§ 15�Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschliefliche Recht. sein Werk in k6rperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaft insbesondere 1. das Vervielfaltigungsrecht (§ 16). 2. das Verbreitungsrecht (§ 17). 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschliefliche Recht. sein Werk in unk6rperlicher Form 6ffentlich wiederzugeben (Recht der 6ffentlichen Wiedergabe). Das Recht der 6ffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das Vortrags-. AuffOhrungs- und VorfOhrungsrecht (§ 19). 2. das Recht der 6ffentlichen Zuganglichmachung (§ 19a). 3. das Senderecht (§ 20). 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontrager (§ 21). 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von 6ffentlicher Zuganglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist 6ffentlich. wenn sie fOr eine Mehrzahl von Mitgliedern der Offentlichkeit bestimmt ist. Zur Offentlichkeit geh6rt jeder. der nicht mit demjenigen. der das Werk verwertet. oder mit den anderen Personen. denen das Werk in unk6rperlicher Form wahrnehmbar oder zuganglich gemacht wird. durch pers6nliche Bezie- hungen verbunden ist.

§ 16�Vervielfaltigungsrecht (1) Das Vervielfaltigungsrecht ist das Recht. VervielfaltigungsstOcke des Werkes herzustellen. gleichviel ob vor- Obergehend oder dauerhaft. in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfaltigung ist auch die Ubertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiederga- be von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tontrager). gleichviel. ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tontrager oder um die Ubertragung des Werkes von einem Bild- oder Tontrager auf einen anderen handelt.

§ 17�Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht. das Original oder VervielfaltigungsstOcke des Werkes der Offentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder VervielfaltigungsstOcke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum im Wege der Verauferung in Verkehr gebracht worden. so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnah- me der Vermietung zulassig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte. unmittelbar oder mittelbar Er- werbszwecken dienende GebrauchsOberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Uberlassung von Originalen oder VervielfaltigungsstOcken 1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder 2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhaltnisses zu dem ausschlieflichen Zweck. bei der ErfOllung von

Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhaltnis benutzt zu werden.

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§ 18�Ausstellungsrecht Das Ausstellungsrecht ist das Recht. das Original oder VervielfaltigungsstOcke eines unver6ffentlichten Werkes der bildenden KOnste oder eines unver6ffentlichten Lichtbildwerkes 6ffentlich zur Schau zu stellen.

§ 19�Vortrags­, Auffuhrungs­ und Vorfuhrungsrecht (1) Das Vortragsrecht ist das Recht. ein Sprachwerk durch pers6nliche Darbietung 6ffentlich zu Geh6r zu bringen.

(2) Das AuffOhrungsrecht ist das Recht. ein Werk der Musik durch pers6nliche Darbietung 6ffentlich zu Geh6r zu bringen oder ein Werk 6ffentlich bOhnenmafig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das AuffOhrungsrecht umfassen das Recht. Vortrage und AuffOhrungen auferhalb des Raumes. in dem die pers6nliche Darbietung stattfindet. durch Bildschirm. Lautsprecher oder ahnliche technische Einrichtungen 6ffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das VorfOhrungsrecht ist das Recht. ein Werk der bildenden KOnste. ein Lichtbildwerk. ein Filmwerk oder Dar- stellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen 6ffentlich wahrnehmbar zu machen. Das VorfOhrungsrecht umfaft nicht das Recht. die Funksendung oder 6ffentliche Zuganglichmachung solcher Werke 6ffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

§ 19a�Recht der offentlichen Zuganglichmachung Das Recht der 6ffentlichen Zuganglichmachung ist das Recht. das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Offent- lichkeit in einer Weise zuganglich zu machen. dass es Mitgliedern der Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich ist.

§ 20�Senderecht Das Senderecht ist das Recht. das Werk durch Funk. wie Ton- und Fernsehrundfunk. Satellitenrundfunk. Kabelfunk oder ahnliche technische Mittel. der Offentlichkeit zuganglich zu machen.

§ 20a�Europaische Satellitensendung (1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder Ver- tragsstaates des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum ausgefOhrt. so gilt sie ausschlieflich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgefOhrt. der weder Mitgliedstaat der Europaischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum ist und in dem fOr das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordi- nierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Ka- belweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewahrleistet ist. so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt. 1. in dem die Erdfunkstation liegt. von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden.

oder 2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat. wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht ge-

geben ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenOber dem Betreiber der Erdfunkstation. im Fall der Nummer 2 ge- genOber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunter- nehmens stattfindende Eingabe der fOr den 6ffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in ei- ne ununterbrochene Ubertragungskette. die zum Satelliten und zurOck zur Erde fOhrt.

§ 20b�Kabelweitersendung (1) Das Recht. ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich. unverandert und vollstandig weiterObertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung). kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht fOr Rechte. die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

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(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tontrager- oder Filmhersteller eingeraumt. so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene VergOtung fOr die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den VergOtungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Die- se Regelung steht Tarifvertragen. Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen VergOtungsregeln von Sendeunter- nehmen nicht entgegen. soweit dadurch dem Urheber eine angemessene VergOtung fOr jede Kabelweitersendung eingeraumt wird.

§ 21�Recht der Wiedergabe durch Bild­ oder Tontrager Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontrager ist das Recht. Vortrage oder AuffOhrungen des Werkes mit- tels Bild- oder Tontrager 6ffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22�Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von offentlicher Zuganglichma­ chung Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von 6ffentlicher Zuganglichmachung ist das Recht. Funksendungen und auf 6ffentlicher Zuganglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bild- schirm. Lautsprecher oder ahnliche technische Einrichtungen 6ffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23�Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dOrfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbei- teten oder umgestalteten Werkes ver6ffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes. um die AusfOhrung von Planen und EntwOrfen eines Werkes der bildenden KOnste. um den Nachbau ei- nes Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes. so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

§ 24�Freie Benutzung (1) Ein selbstandiges Werk. das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist. darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver6ffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht fOr die Benutzung eines Werkes der Musik. durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers

§ 25�Zugang zu Werkstucken (1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines VervielfaltigungsstOckes seines Werkes verlangen. daf er ihm das Original oder das VervielfaltigungsstOck zuganglich macht. soweit dies zur Herstellung von Ver- vielfaltigungsstOcken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besit- zers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet. das Original oder das VervielfaltigungsstOck dem Urheber herauszugeben.

§ 26�Folgerecht (1) Wird das Original eines Werkes der bildenden KOnste oder eines Lichtbildwerkes weiterveraufert und ist hieran ein Kunsthandler oder Versteigerer als Erwerber. Verauferer oder Vermittler beteiligt. so hat der Veraufe- rer dem Urheber einen Anteil des Verauferungserl6ses zu entrichten. Als Verauferungserl6s im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Verauferer eine Privatperson. so haftet der als Erwerber oder Ver- mittler beteiligte Kunsthandler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhaltnis zueinander ist der Verauferer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfallt. wenn der Verauferungserl6s weniger als 400 Euro betragt.

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(2) Die H6he des Anteils des Verauferungserl6ses betragt: 1. 4 Prozent fOr den Teil des Verauferungserl6ses bis zu 50.000 Euro. 2. 3 Prozent fOr den Teil des Verauferungserl6ses von 50.000.01 bis 200.000 Euro. 3. 1 Prozent fOr den Teil des Verauferungserl6ses von 200.000.01 bis 350.000 Euro. 4. 0.5 Prozent fOr den Teil des Verauferungserl6ses von 350.000.01 bis 500.000 Euro. 5. 0.25 Prozent fOr den Teil des Verauferungserl6ses Ober 500.000 Euro. Der Gesamtbetrag der FolgerechtsvergOtung aus einer Weiterverauferung betragt h6chstens 12.500 Euro.

(3) Das Folgerecht ist unverauferlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthandler oder Versteigerer Auskunft darOber verlangen. welche Origina- le von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthandlers oder Versteigerers weiterveraufert wurden.

(5) Der Urheber kann. soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Verauferer erforderlich ist. von dem Kunsthandler oder Versteigerer Auskunft Ober den Namen und die Anschrift des Verauferers sowie Ober die H6he des Verauferungserl6ses verlangen. Der Kunsthandler oder Versteigerer darf die Auskunft Ober Namen und Anschrift des Verauferers verweigern. wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die AnsprOche nach den Absatzen 4 und 5 k6nnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(7) Bestehen begrOndete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstandigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5. so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen. dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden WirtschaftsprOfer oder vereidigten BuchprOfer Einsicht in die GeschaftsbOcher oder sonstige Ur- kunden so weit gewahrt wird. wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollstandigkeit der Auskunft erforder- lich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollstandig. so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der PrOfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwen- den.

§ 27�Vergutung fur Vermietung und Verleihen (1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tontrager dem Tontrager- oder Filmhersteller ein- geraumt. so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene VergOtung fOr die Vermietung zu zah- len. Auf den VergOtungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsge- sellschaft abgetreten werden.

(2) FOr das Verleihen von Originalen oder VervielfaltigungsstOcken eines Werkes. deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulassig ist. ist dem Urheber eine angemessene VergOtung zu zahlen. wenn die Originale oder Verviel- faltigungsstOcke durch eine der Offentlichkeit zugangliche Einrichtung (BOcherei. Sammlung von Bild- oder Ton- tragern oder anderer Originale oder VervielfaltigungsstOcke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte. weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende GebrauchsOberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die VergOtungsansprOche nach den Absatzen 1 und 2 k6nnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

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§ 28�Vererbung des Urheberrechts (1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige VerfOgung die AusObung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker Obertragen. § 2210 des BOrgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 29�Rechtsgeschafte uber das Urheberrecht (1) Das Urheberrecht ist nicht Obertragbar. es sei denn. es wird in ErfOllung einer VerfOgung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung Obertragen.

(2) Zulassig sind die Einraumung von Nutzungsrechten (§ 31). schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarun- gen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschafte Ober Urheberpers6nlichkeitsrechte.

§ 30�Rechtsnachfolger des Urhebers Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte. soweit nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte

§ 31�Einraumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einraumen. das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschliefliches Recht sowie raumlich. zeit- lich oder inhaltlich beschrankt eingeraumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber. das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen. ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschliefliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber. das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuraumen. Es kann bestimmt werden. dass die Nut- zung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberOhrt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einraumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrOcklich einzeln bezeichnet. so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck. auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt fOr die Frage. ob ein Nutzungsrecht eingeraumt wird. ob es sich um ein einfa- ches oder ausschliefliches Nutzungsrecht handelt. wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschrankungen das Nutzungsrecht unterliegt.

§ 31a�Vertrage uber unbekannte Nutzungsarten (1) Ein Vertrag. durch den der Urheber Rechte fOr unbekannte Nutzungsarten einraumt oder sich dazu verpflich- tet. bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht. wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nut- zungsrecht fOr jedermann einraumt. Der Urheber kann diese Rechtseinraumung oder die Verpflichtung hierzu wi- derrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. nachdem der andere die Mitteilung Ober die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten An- schrift abgesendet hat.

(2) Das Widerrufsrecht entfallt. wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Ver- gOtung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfallt auch. wenn die Parteien die VergOtung nach einer gemeinsamen VergOtungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.

(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeitrage zu einer Gesamtheit zusammengefasst. die sich in der neuen Nut- zungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung samtlicher Werke oder Werkbeitrage verwerten lasst. so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausOben.

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(4) Auf die Rechte nach den Absatzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.

§ 32�Angemessene Vergutung (1) Der Urheber hat fOr die Einraumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte VergOtung. Ist die H6he der VergOtung nicht bestimmt. gilt die angemessene VergO- tung als vereinbart. Soweit die vereinbarte VergOtung nicht angemessen ist. kann der Urheber von seinem Ver- tragspartner die Einwilligung in die Anderung des Vertrages verlangen. durch die dem Urheber die angemessene VergOtung gewahrt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen VergOtungsregel (§ 36) ermittelte VergOtung ist angemessen. Im Ubrigen ist die VergOtung angemessen. wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht. was im Geschaftsverkehr nach Art und Umfang der eingeraumten Nutzungsm6glichkeit. insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nut- zung. unter BerOcksichtigung aller Umstande Oblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung. die zum Nachteil des Urhebers von den Absatzen 1 und 2 abweicht. kann der Vertrags- partner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung. wenn sie durch an- derweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fOr jedermann einraumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3. soweit die VergOtung fOr die Nutzung seiner Werke ta- rifvertraglich bestimmt ist.

§ 32a�Weitere Beteiligung des Urhebers (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeraumt. die dazu fOhren. dass die vereinbarte Gegenleistung unter BerOcksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffalligen Missverhaltnis zu den Ertragen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. so ist der an- dere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet. in eine Anderung des Vertrages einzuwilligen. durch die dem Urhe- ber eine den Umstanden nach weitere angemessene Beteiligung gewahrt wird. Ob die Vertragspartner die H6he der erzielten Ertrage oder Vorteile vorhergesehen haben oder hatten vorhersehen k6nnen. ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht Obertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeraumt und ergibt sich das auffallige Missverhaltnis aus den Ertragnissen oder Vorteilen eines Dritten. so haftet dieser dem Urheber unmit- telbar nach Mafgabe des Absatzes 1 unter BerOcksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfallt.

(3) Auf die AnsprOche nach den Absatzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hier- auf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine VerfOgung Ober die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fOr jedermann einraumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1. soweit die VergOtung nach einer gemeinsamen VergOtungs- regel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrOcklich eine weitere angemessene Beteiligung fOr den Fall des Absatzes 1 vorsieht.

§ 32b�Zwingende Anwendung Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden ware oder 2. soweit Gegenstand des Vertrages mafgebliche Nutzungshandlungen im raumlichen Geltungsbereich dieses

Gesetzes sind.

§ 32c�Vergutung fur spater bekannte Nutzungsarten (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene VergOtung. wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt. die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart. aber noch unbe- kannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber Ober die Aufnahme der neu- en Art der Werknutzung unverzOglich zu unterrichten.

(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten Obertragen. haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung fOr die VergOtung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfallt.

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(3) Auf die Rechte nach den Absatzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fOr jedermann einraumen.

§ 33�Weiterwirkung von Nutzungsrechten Ausschliefliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenOber spater eingeraumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt. wenn der Inhaber des Rechts. der das Nutzungsrecht eingeraumt hat. wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

§ 34�Ubertragung von Nutzungsrechten (1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers Obertragen werden. Der Urheber darf die Zustim- mung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk auf- genommenen einzelnen Werken Obertragen. so genOgt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers Obertragen werden. wenn die Ubertragung im Rah- men der Gesamtverauferung eines Unternehmens oder der Verauferung von Teilen eines Unternehmens ge- schieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurOckrufen. wenn ihm die AusObung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung. wenn sich die Be- teiligungsverhaltnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich andern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch fOr die ErfOllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Verauferers. wenn der Urheber der Ubertragung des Nutzungs- rechts nicht im Einzelfall ausdrOcklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das ROckrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Ubri- gen k6nnen der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

§ 35�Einraumung weiterer Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschlieflichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Ur- hebers einraumen. Der Zustimmung bedarf es nicht. wenn das ausschliefliche Nutzungsrecht nur zur Wahrneh- mung der Belange des Urhebers eingeraumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 36�Gemeinsame Vergutungsregeln (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von VergOtungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame VergOtungsregeln auf. Die gemeinsa- men VergOtungsregeln sollen die Umstande des jeweiligen Regelungsbereichs berOcksichtigen. insbesondere die Struktur und Gr6fe der Verwerter. In Tarifvertragen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen VergOtungsre- geln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 mOssen reprasentativ. unabhangig und zur Aufstellung gemeinsamer VergO- tungsregeln ermachtigt sein.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer VergOtungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt. wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt. wenn 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten. nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlun-

gen verlangt hat. Verhandlungen Ober gemeinsame VergOtungsregeln beginnt. 2. Verhandlungen Ober gemeinsame VergOtungsregeln ein Jahr. nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt

worden ist. ohne Ergebnis bleiben oder 3. eine Partei die Verhandlungen endgOltig fOr gescheitert erklart hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begrOndeten Einigungsvorschlag zu machen. der den Inhalt der gemeinsamen VergOtungsregeln enthalt. Er gilt als angenommen. wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.

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§ 36a�Schlichtungsstelle (1) Zur Aufstellung gemeinsamer VergOtungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle. wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die DurchfOhrung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern. die jeweils von einer Partei bestellt werden. und einem unparteiischen Vorsitzenden. auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Kommt eine Einigung Ober die Person des Vorsitzenden nicht zustande. so bestellt ihn das nach § 1062 der Zi- vilprozessordnung zustandige Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch. wenn keine Einigung Ober die Zahl der Beisitzer erzielt wird. FOr das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063. 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf DurchfOhrung des Schlichtungsverfahrens gemaf § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag Ober die Aufstellung gemeinsamer VergOtungsregeln enthalten.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mOndlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Be- schlussfassung erfolgt zunachst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande. so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglie- der oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern. so ent- scheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Mafgabe der Satze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen. vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zu- zuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Ko- sten tragen die Parteien jeweils zur Halfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsit- zenden zu dessen Handen einen fOr die Tatigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien k6nnen durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra- tes die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften Ober die Kosten des Verfahrens und die Entschadigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

§ 37�Vertrage uber die Einraumung von Nutzungsrechten (1) Raumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein. so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Ver6ffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Raumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfaltigung des Werkes ein. so verbleibt ihm im Zweifel das Recht. das Werk auf Bild- oder Tontrager zu Obertragen.

(3) Raumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer 6ffentlichen Wiedergabe des Werkes ein. so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt. die Wiedergabe auferhalb der Veranstaltung. fOr die sie bestimmt ist. durch Bildschirm. Lautsprecher oder ahnliche technische Einrichtungen 6ffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 38�Beitrage zu Sammlungen (1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung. so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschliefliches Nutzungsrecht zur Vervielfaltigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfaltigen und verbrei- ten. wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch fOr einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung. fOr dessen Uberlassung dem Urheber kein Anspruch auf VergOtung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung Oberlassen. so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungs- recht. wenn nichts anderes vereinbart ist. Raumt der Urheber ein ausschliefliches Nutzungsrecht ein. so ist er so- gleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt. ihn anderweit zu vervielfaltigen und zu verbreiten. wenn nichts anderes vereinbart ist.

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§ 39�nnderungen des Werkes (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk. dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht andern. wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Anderungen des Werkes und seines Titels. zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. sind zulassig.

§ 40�Vertrage uber kunftige Werke (1) Ein Vertrag. durch den sich der Urheber zur Einraumung von Nutzungsrechten an kOnftigen Werken verpflich- tet. die Oberhaupt nicht naher oder nur der Gattung nach bestimmt sind. bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fOnf Jahren seit dem Abschluf des Vertrages gekOndigt werden. Die KOndigungsfrist betragt sechs Monate. wenn keine kOrzere Frist vereinbart ist.

(2) Auf das KOndigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche KOndi- gungsrechte bleiben unberOhrt.

(3) Wenn in ErfOllung des Vertrages Nutzungsrechte an kOnftigen Werken eingeraumt worden sind. wird mit Been- digung des Vertrages die VerfOgung hinsichtlich der Werke unwirksam. die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abge- liefert sind.

§ 41�Ruckrufsrecht wegen Nichtausubung (1) Ubt der Inhaber eines ausschlieflichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und wer- den dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt. so kann dieser das Nutzungsrecht zurOckru- fen. Dies gilt nicht. wenn die NichtausObung oder die unzureichende AusObung des Nutzungsrechts Oberwiegend auf Umstanden beruht. deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das ROckrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einraumung oder Ubertragung des Nutzungs- rechts oder. wenn das Werk spater abgeliefert wird. seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Bei- trag zu einer Zeitung betragt die Frist drei Monate. bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift. die monatlich oder in kOrzeren Abstanden erscheint. sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der ROckruf kann erst erklart werden. nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter AnkOndi- gung des ROckrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden AusObung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht. wenn die AusObung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unm6g- lich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewahrung einer Nachfrist Oberwiegende Interessen des Urhebers gefahrdet wOrden.

(4) Auf das ROckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine AusObung kann im voraus fOr mehr als fOnf Jahre nicht ausgeschlossen werden.

(5) Mit Wirksamwerden des ROckrufs erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschadigen. wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und AnsprOche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberOhrt.

§ 42�Ruckrufsrecht wegen gewandelter Uberzeugung (1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenOber dem Inhaber zurOckrufen. wenn das Werk seiner Uberzeu- gung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den ROckruf nur erklaren. wenn er nachweist. daf der Urheber vor seinem Tode zum ROckruf berechtigt gewesen ware und an der Erklarung des ROckrufs gehindert war oder diese letztwillig verfOgt hat.

(2) Auf das ROckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine AusObung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschadigen. Die Entschadigung muf min- destens die Aufwendungen decken. die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklarung des ROckrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen. die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen. aufer Betracht. Der

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ROckruf wird erst wirksam. wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafOr geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklarung des ROckrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach. so wird der ROckruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach ROckruf das Werk wieder verwerten. so ist er verpflichtet. dem frOheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 42a�Zwangslizenz zur Herstellung von Tontragern (1) Ist einem Hersteller von Tontragern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeraumt worden mit dem Inhalt. das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontrager zu Obertragen und diese zu vervielfaltigen und zu ver- breiten. so ist der Urheber verpflichtet. jedem anderen Hersteller von Tontragern. der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat. nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nut- zungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuraumen; dies gilt nicht. wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Uberzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht. ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemu- tet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurOckgerufen hat. § 63 ist ent- sprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet. die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Fil- mes zu gestatten.

(2) GegenOber einem Hersteller von Tontragern. der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. besteht die Verpflichtung nach Absatz 1. soweit in dem Staat. in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat. den Herstellern von Tontragern. die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. nach einer Bekanntmachung des Bundesministe- riums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewahrt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuraumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich die- ses Gesetzes und fOr die Ausfuhr nach Staaten. in denen das Werk keinen Schutz gegen die Ubertragung auf Ton- trager genieft.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschliefliche Nutzungsrecht eingeraumt mit dem Inhalt. das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontrager zu Obertragen und diese zu vervielfaltigen und zu verbreiten. so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Mafgabe. dass der Inhaber des ausschlieflichen Nutzungsrechts zur Ein- raumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk. das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist. sind die vorstehenden Bestimmun- gen entsprechend anzuwenden. wenn einem Hersteller von Tontragern ein Nutzungsrecht eingeraumt worden ist mit dem Inhalt. das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tontrager zu Obertragen und diese zu vervielfaltigen und zu verbreiten.

(6) FOr Klagen. durch die ein Anspruch auf Einraumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird. sind. sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschlieflichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. die Gerichte zustandig. in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige VerfOgungen k6nnen erlassen werden. auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zi- vilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden. wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeraumt worden ist.

§ 43�Urheber in Arbeits­ oder Dienstverhaltnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden. wenn der Urheber das Werk in ErfOllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhaltnis geschaffen hat. soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhaltnisses nichts anderes ergibt.

§ 44�VerauBerung des Originals des Werkes (1) Veraufert der Urheber das Original des Werkes. so raumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungs- recht nicht ein.

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(2) Der EigentOmer des Originals eines Werkes der bildenden KOnste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt. das Werk 6ffentlich auszustellen. auch wenn es noch nicht ver6ffentlicht ist. es sei denn. daf der Urheber dies bei der Verauferung des Originals ausdrOcklich ausgeschlossen hat.

Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts

§ 44a�Vorubergehende Vervielfaltigungshandlungen Zulassig sind vorObergehende Vervielfaltigungshandlungen. die flOchtig oder begleitend sind und einen integra- len und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist. 1. eine Ubertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmafige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu erm6glichen. und die keine eigenstandige wirtschaftliche Be- deutung haben.

§ 45�Rechtspflege und offentliche Sicherheit (1) Zulassig ist. einzelne VervielfaltigungsstOcke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht. ei- nem Schiedsgericht oder einer Beh6rde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Beh6rden dOrfen fOr Zwecke der Rechtspflege und der 6ffentlichen Sicherheit Bildnisse verviel- faltigen oder vervielfaltigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfaltigung ist auch die Verbreitung. 6ffentliche Ausstellung und 6ffentliche Wiedergabe der Werke zulassig.

§ 45a�Behinderte Menschen (1) Zulassig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfaltigung eines Werkes fOr und deren Verbreitung aus- schlieflich an Menschen. soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfOgbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht m6glich oder erheblich erschwert ist. soweit es zur Erm6gli- chung des Zugangs erforderlich ist.

(2) FOr die Vervielfaltigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene VergOtung zu zahlen; ausgenom- men ist die Herstellung lediglich einzelner VervielfaltigungsstOcke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer- tungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 46�Sammlungen fur Kirchen­, Schul­ oder Unterrichtsgebrauch (1) Nach der Ver6ffentlichung zulassig ist die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Zuganglichmachung von Teilen eines Werkes. von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang. von einzelnen Werken der bildenden KOnste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung. die Werke einer gr6- feren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur fOr den Unterrichtsgebrauch in Schu- len. in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder fOr den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die 6ffentliche Zuganglichmachung eines fOr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig. In den Vervielfaltigungs- stOcken oder bei der 6ffentlichen Zuganglichmachung ist deutlich anzugeben. wozu die Sammlung bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt fOr Werke der Musik nur. wenn diese Elemente einer Sammlung sind. die fOr den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.

(3) Mit der Vervielfaltigung oder der 6ffentlichen Zuganglichmachung darf erst begonnen werden. wenn die Ab- sicht. von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen. dem Urheber oder. wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist. dem Inhaber des ausschlieflichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschlieflichen Nutzungsrechts unbekannt. so kann die Mitteilung durch Ver6f- fentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.

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(4) FOr die nach den Absatzen 1 und 2 zulassige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene VergOtung zu zahlen.

(5) Der Urheber kann die nach den Absatzen 1 und 2 zulassige Verwertung verbieten. wenn das Werk seiner Uberzeugung nicht mehr entspricht. ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurOckgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 47�Schulfunksendungen (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dOrfen einzelne Vervielfaltigungs- stOcke von Werken. die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden. durch Ubertragung der Werke auf Bild- oder Tontrager herstellen. Das gleiche gilt fOr Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in 6ffentlicher Tragerschaft.

(2) Die Bild- oder Tontrager dOrfen nur fOr den Unterricht verwendet werden. Sie sind spatestens am Ende des auf die Ubertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu l6schen. es sei denn. daf dem Urheber eine angemessene VergOtung gezahlt wird.

§ 48��ffentliche Reden (1) Zulassig ist 1. die Vervielfaltigung und Verbreitung von Reden Ober Tagesfragen in Zeitungen. Zeitschriften sowie in ande-

ren Druckschriften oder sonstigen Datentragern. die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen. wenn die Reden bei 6ffentlichen Versammlungen gehalten oder durch 6ffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 ver6ffentlicht worden sind. sowie die 6ffentliche Wiedergabe solcher Reden.

2. die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Wiedergabe von Reden. die bei 6ffentlichen Verhandlungen vor staatlichen. kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

(2) Unzulassig ist jedoch die Vervielfaltigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung. die Oberwiegend Reden desselben Urhebers enthalt.

§ 49�Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (1) Zulassig ist die Vervielfaltigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang ver6ffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblattern in anderen Zeitungen und Informationsblattern dieser Art sowie die 6ffentliche Wiedergabe solcher Kommentare. Artikel und Abbildungen. wenn sie politische. wirtschaftliche oder religi6se Ta- gesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. FOr die Vervielfaltigung. Verbrei- tung und 6ffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene VergOtung zu zahlen. es sei denn. daf es sich um eine Vervielfaltigung. Verbreitung oder 6ffentliche Wiedergabe kurzer AuszOge aus mehreren Kommenta- ren oder Artikeln in Form einer Ubersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel- tend gemacht werden.

(2) Unbeschrankt zulassig ist die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Wiedergabe von vermischten Nach- richten tatsachlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten. die durch Presse oder Funk ver6ffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrter Schutz bleibt unberOhrt.

§ 50�Berichterstattung uber Tagesereignisse Zur Berichterstattung Ober Tagesereignisse durch Funk oder durch ahnliche technische Mittel. in Zeitungen. Zeit- schriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentragern. die im Wesentlichen Tagesinteressen Rech- nung tragen. sowie im Film. ist die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Wiedergabe von Werken. die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden. in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulassig.

§ 51�Zitate Zulassig ist die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Wiedergabe eines ver6ffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats. sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulassig ist dies insbesondere. wenn

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1. einzelne Werke nach der Ver6ffentlichung in ein selbstandiges wissenschaftliches Werk zur Erlauterung des Inhalts aufgenommen werden.

2. Stellen eines Werkes nach der Ver6ffentlichung in einem selbstandigen Sprachwerk angefOhrt werden. 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstandigen Werk der Musik angefOhrt wer-

den.

§ 52��ffentliche Wiedergabe (1) Zulassig ist die 6ffentliche Wiedergabe eines ver6ffentlichten Werkes. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbs- zweck des Veranstalters dient. die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der AuffOhrung des Werkes keiner der ausObenden KOnstler (§ 73) eine besondere VergOtung erhalt. FOr die Wieder- gabe ist eine angemessene VergOtung zu zahlen. Die VergOtungspflicht entfallt fOr Veranstaltungen der Jugend- hilfe. der Sozialhilfe. der Alten- und Wohlfahrtspflege. der Gefangenenbetreuung sowie fOr Schulveranstaltungen. sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zuganglich sind. Dies gilt nicht. wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die VergOtung zu zahlen.

(2) Zulassig ist die 6ffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine ange- messene VergOtung zu zahlen.

(3) Offentliche bOhnenmafige Darstellungen. 6ffentliche Zuganglichmachungen und Funksendungen eines Wer- kes sowie 6ffentliche VorfOhrungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig.

FuBnote

§ 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar. soweit die VergOtungspflicht fOr Veranstaltungen der Gefangenen- betreuung entfallt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR 743/86)

§ 52a��ffentliche Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung (1) Zulassig ist. 1. ver6ffentlichte kleine Teile eines Werkes. Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitrage aus Zeitungen

oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen. Hochschulen. nichtgewerblichen Ein- richtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschlieflich fOr den be- stimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. ver6ffentlichte Teile eines Werkes. Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitrage aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschlieflich fOr einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen fOr deren eigene wissen- schaftliche Forschung

6ffentlich zuganglich zu machen. soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kom- merzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die 6ffentliche Zuganglichmachung eines fOr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig. Die 6ffentliche Zuganglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Oblichen regularen Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich die- ses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig.

(3) Zulassig sind in den Fallen des Absatzes 1 auch die zur 6ffentlichen Zuganglichmachung erforderlichen Ver- vielfaltigungen.

(4) FOr die 6ffentliche Zuganglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene VergOtung zu zahlen. Der An- spruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

FuBnote

(��� § 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2008-12-07) mWv 1.1.2013 ���)

§ 52b�Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in offentlichen Biblio­ theken, Museen und Archiven

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Zulassig ist. ver6ffentlichte Werke aus dem Bestand 6ffentlich zuganglicher Bibliotheken. Museen oder Archive. die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen. ausschlieflich in den Rau- men der jeweiligen Einrichtung an eigens dafOr eingerichteten elektronischen Leseplatzen zur Forschung und fOr private Studien zuganglich zu machen. soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dOrfen grundsatzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplatzen gleichzeitig zuganglich gemacht werden. als der Bestand der Einrichtung umfasst. FOr die Zuganglichmachung ist eine ange- messene VergOtung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer- den.

§ 53�Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulassig sind einzelne Vervielfaltigungen eines Werkes durch eine natOrliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tragern. sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. soweit nicht zur Ver- vielfaltigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder 6ffentlich zuganglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfaltigung Befugte darf die VervielfaltigungsstOcke auch durch einen anderen herstellen las- sen. sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfaltigungen auf Papier oder einem ahnlichen Tra- ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ahnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulassig ist. einzelne VervielfaltigungsstOcke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch. wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten

ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv. wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten ist und

als Vorlage fOr die Vervielfaltigung ein eigenes WerkstOck benutzt wird. 3. zur eigenen Unterrichtung Ober Tagesfragen. wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt. 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch.

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitrage handelt. die in Zei- tungen oder Zeitschriften erschienen sind.

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur. wenn zusatzlich 1. die Vervielfaltigung auf Papier oder einem ahnlichen Trager mittels beliebiger photomechanischer Verfahren

oder anderer Verfahren mit ahnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschlieflich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im 6ffentlichen Interesse tatig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Er-

werbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fallen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur. wenn zusatzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulassig ist. VervielfaltigungsstOcke von kleinen Teilen eines Werkes. von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beitragen. die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder 6ffentlich zuganglich gemacht wor- den sind. zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen. in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiter-

bildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der fOr die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder

2. fOr staatliche PrOfungen und PrOfungen in Schulen. Hochschulen. in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen. wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfaltigung eines Werkes. das fOr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist. ist stets nur mit Einwilli- gung des Berechtigten zulassig.

(4) Die Vervielfaltigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik. b) eines Buches oder einer Zeitschrift. wenn es sich um eine im wesentlichen vollstandige Vervielfaltigung han-

delt.

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ist. soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird. stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch. wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke. deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zuganglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Mafgabe Anwendung. dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Ge- brauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die VervielfaltigungsstOcke dOrfen weder verbreitet noch zu 6ffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulas- sig ist jedoch. rechtmafig hergestellte VervielfaltigungsstOcke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie sol- che WerkstOcke zu verleihen. bei denen kleine beschadigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfalti- gungsstOcke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme 6ffentlicher Vortrage. AuffOhrungen oder VorfOhrungen eines Werkes auf Bild- oder Tontrager. die AusfOhrung von Planen und EntwOrfen zu Werken der bildenden KOnste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig.

§ 53a�Kopienversand auf Bestellung (1) Zulassig ist auf Einzelbestellung die Vervielfaltigung und Ubermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschrif- ten erschienener Beitrage sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch 6ffentliche Bibliotheken. sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulassig ist. Die Vervielfaltigung und Ubermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschlieflich als grafische Datei und zur Veranschauli- chung des Unterrichts oder fOr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulassig. soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfaltigung und Ubermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulassig. wenn der Zugang zu den Beitragen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mit- gliedern der Offentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Ver- einbarung zu angemessenen Bedingungen erm6glicht wird.

(2) FOr die Vervielfaltigung und Ubermittlung ist dem Urheber eine angemessene VergOtung zu zahlen. Der An- spruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 54�Vergutungspflicht (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten. dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfaltigt wird. so hat der Urhe- ber des Werkes gegen den Hersteller von Geraten und von Speichermedien. deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geraten. Speichermedien oder Zubeh6r zur Vornahme solcher Vervielfaltigungen benutzt wird. An- spruch auf Zahlung einer angemessenen VergOtung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfallt. soweit nach den Umstanden erwartet werden kann. dass die Gerate oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfaltigungen benutzt werden.

§ 54a�Vergutungshohe (1) Mafgebend fOr die VergOtungsh6he ist. in welchem Maf die Gerate und Speichermedien als Typen tatsachlich fOr Vervielfaltigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berOcksichtigen. inwieweit technische Schutzmafnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die VergOtung fOr Gerate ist so zu gestalten. dass sie auch mit Blick auf die VergOtungspflicht fOr in diesen Geraten enthaltene Speichermedien oder andere. mit diesen funktionell zusammenwirkende Gerate oder Spei- chermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der VergOtungsh6he sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Gerate und Spei- chermedien. insbesondere die Leistungsfahigkeit von Geraten sowie die Speicherkapazitat und Mehrfachbe- schreibbarkeit von Speichermedien. zu berOcksichtigen.

(4) Die VergOtung darf Hersteller von Geraten und Speichermedien nicht unzumutbar beeintrachtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhaltnis zum Preisniveau des Gerats oder des Speichermediums stehen.

§ 54b�Vergutungspflicht des Handlers oder Importeurs (1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner. wer die Gerate oder Speichermedien in den Geltungsbe- reich dieses Gesetzes gewerblich einfOhrt oder wiedereinfOhrt oder wer mit ihnen handelt.

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(2) EinfOhrer ist. wer die Gerate oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ver- bringen lasst. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde. so ist EinfOhrer nur der im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes ansassige Vertragspartner. soweit er gewerblich tatig wird. Wer lediglich als Spedi- teur oder FrachtfOhrer oder in einer ahnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tatig wird. ist nicht EinfOh- rer. Wer die Gegenstande aus Drittlandern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lasst. ist als EinfOhrer nur anzusehen. wenn die Gegenstande in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr ObergefOhrt werden.

(3) Die VergOtungspflicht des Handlers entfallt. 1. soweit ein zur Zahlung der VergOtung Verpflichteter. von dem der Handler die Gerate oder die Speichermedi-

en bezieht. an einen Gesamtvertrag Ober die VergOtung gebunden ist oder 2. wenn der Handler Art und StOckzahl der bezogenen Gerate und Speichermedien und seine Bezugs�uelle der

nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli fOr das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

§ 54c�Vergutungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeraten (1) Werden Gerate der in § 54 Abs. 1 genannten Art. die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren ver- gleichbarer Wirkung vervielfaltigen. in Schulen. Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der son- stigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen). Forschungseinrichtungen. 6ffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben. die Gerate fOr die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten. so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerats einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen VergOtung.

(2) Die H6he der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten VergOtung bemisst sich nach der Art und dem Um- fang der Nutzung des Gerats. die nach den Umstanden. insbesondere nach dem Standort und der Oblichen Ver- wendung. wahrscheinlich ist.

§ 54d�Hinweispflicht Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht. ist in Rechnungen Ober die Verauferung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Gerate oder Speichermedien auf die auf das Gerat oder Speichermedium entfallende UrhebervergO- tung hinzuweisen.

§ 54e�Meldepflicht (1) Wer Gerate oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einfOhrt oder wiederein- fOhrt. ist dem Urheber gegenOber verpflichtet. Art und StOckzahl der eingefOhrten Gegenstande der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht. nur unvollstandig oder sonst unrichtig nach. kann der doppelte VergOtungssatz verlangt werden.

§ 54f�Auskunftspflicht (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der VergOtung Verpflichteten Auskunft Ober Art und StOckzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verauferten oder in Verkehr gebrachten Gerate und Spei- chermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Handlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugs�uel- len; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerats in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die fOr die Bemessung der VergOtung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der VergOtung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht. nur unvollstandig oder sonst unrichtig nach. so kann der doppelte VergOtungssatz verlangt werden.

§ 54g�Kontrollbesuch

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Soweit dies fOr die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten VergOtung erforderlich ist. kann der Urheber verlangen. dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschaftsraume des Betreibers. der Gerate fOr die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalt. wahrend der Oblichen Betriebs- oder Geschaftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeObt werden. dass vermeidbare Betriebsst6rungen unterbleiben.

§ 54h�Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen (1) Die AnsprOche nach den §§ 54 bis 54c. 54e Abs. 2. §§ 54f und 54g k6nnen nur durch eine Verwertungsgesell- schaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten VergOtungen zu. Soweit Werke mit technischen Mafnahmen gemaf § 95a geschOtzt sind. werden sie bei der Verteilung der Ein- nahmen nicht berOcksichtigt.

(3) FOr Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt die- se im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster fOr die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht. sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dOrfen die gemaf § 54b Abs. 3 Nr. 2. den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der AnsprOche nach Absatz 1 verwenden.

§ 55�Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen (1) Ein Sendeunternehmen. das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist. darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tontrager Obertragen. um diese zur Funksendung Ober jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tontrager sind spatestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Wer- kes zu l6schen.

(2) Bild- oder Tontrager. die aufergew6hnlichen dokumentarischen Wert haben. brauchen nicht gel6scht zu wer- den. wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber un- verzOglich zu benachrichtigen.

§ 55a�Benutzung eines Datenbankwerkes Zulassig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfaltigung eines Datenbankwerkes durch den EigentOmer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Verauferung in Verkehr gebrachten VervielfaltigungsstOcks des Datenbankwer- kes. den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen. dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zuganglich gemacht wird. wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfaltigung fOr den Zugang zu den Elementen des Da- tenbankwerkes und fOr dessen Obliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zuganglich gemacht. so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfaltigung dieses Teils zulassig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.

§ 56�Vervielfaltigung und offentliche Wiedergabe in Geschaftsbetrieben (1) In Geschaftsbetrieben. in denen Gerate zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tontragern. zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt wer- den. ist die Ubertragung von Werken auf Bild-. Ton- oder Datentrager. die 6ffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-. Ton- oder Datentrager sowie die 6ffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und 6ffentliche Zuganglichmachungen von Werken zulassig. soweit dies notwendig ist. um diese Gerate Kunden vor- zufOhren oder instand zu setzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-. Ton- oder Datentrager sind unverzOglich zu l6schen.

§ 57�Unwesentliches Beiwerk Zulassig ist die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Wiedergabe von Werken. wenn sie als unwesentli- ches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfaltigung. Verbreitung oder 6ffentlichen Wiederga- be anzusehen sind.

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§ 58�Werke in Ausstellungen, offentlichem Verkauf und offentlich zuganglichen Ein­ richtungen (1) Zulassig ist die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Zuganglichmachung von 6ffentlich ausgestellten oder zur 6ffentlichen Ausstellung oder zum 6ffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden KOnste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung. soweit dies zur F6rderung der Veranstaltung erforderlich ist.

(2) Zulassig ist ferner die Vervielfaltigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen. die von 6ffentlich zuganglichen Bibliotheken. Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Bestanden herausgegeben werden und mit denen kein eigenstandiger Erwerbszweck verfolgt wird.

§ 59�Werke an offentlichen �latzen (1) Zulassig ist. Werke. die sich bleibend an 6ffentlichen Wegen. Strafen oder Platzen befinden. mit Mitteln der Malerei oder Graphik. durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfaltigen. zu verbreiten und 6ffentlich wiederzuge- ben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die aufere Ansicht.

(2) Die Vervielfaltigungen dOrfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 60�Bildnisse (1) Zulassig ist die Vervielfaltigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenomme- ne Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angeh6rigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden KOnste. so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulassig.

(2) Angeh6rige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder. wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind. die Eltern.

§ 61�(weggefallen) -

§ 62�nnderungsverbot (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulassig ist. dOrfen Anderun- gen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.

(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert. sind Ubersetzungen und solche Anderungen des Werkes zulassig. die nur AuszOge oder Ubertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.

(3) Bei Werken der bildenden KOnste und Lichtbildwerken sind Ubertragungen des Werkes in eine andere Gr6fe und solche Anderungen zulassig. die das fOr die Vervielfaltigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

(4) Bei Sammlungen fOr Kirchen-. Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind aufer den nach den Absatzen 1 bis 3 erlaubten Anderungen solche Anderungen von Sprachwerken zulassig. die fOr den Kirchen-. Schul- oder Un- terrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Anderungen bedOrfen jedoch der Einwilligung des Urhebers. nach sei- nem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30). wenn dieser Angeh6riger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger VerfOgung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt. wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats. nachdem ihm die beabsichtig- te Anderung mitgeteilt worden ist. widerspricht und er bei der Mitteilung der Anderung auf diese Rechtsfolge hin- gewiesen worden ist.

§ 63��uellenangabe (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fallen des § 45 Abs. 1. der §§ 45a bis 48. 50. 51. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfaltigt wird. ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfaltigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Ver- lag anzugeben. in dem das Werk erschienen ist. und auferdem kenntlich zu machen. ob an dem Werk KOrzun- gen oder andere Anderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfallt. wenn die

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Quelle weder auf dem benutzten WerkstOck oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Ver- vielfaltigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die 6ffentliche Wiedergabe eines Werkes zulassig ist. ist die Quelle deutlich anzugeben. wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fallen der 6ffentlichen Wie- dergabe nach den §§ 46. 48. 51 und 52a ist die Quelle einschlieflich des Namens des Urhebers stets anzugeben. es sei denn. dass dies nicht m6glich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet. so ist stets aufer dem Urheber. der in der benutzten Quelle bezeichnet ist. auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben. wor- aus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle ange- fOhrt. so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet. so ist stets aufer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben. das den Kommentar gesendet hat.

§ 63a�Gesetzliche Vergutungsanspruche Auf gesetzliche VergOtungsansprOche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie k6nnen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einraumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden. wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasst. die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.

Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts

§ 64�Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 65�Miturheber, Filmwerke (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu. so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des langst- lebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken. die ahnlich wie Filmwerke hergestellt werden. erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Langstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur. Urheber des Drehbuchs. Urhe- ber der Dialoge. Komponist der fOr das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

§ 66�Anon�me und pseudon�me Werke (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Ver6ffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes. wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht ver6ffentlicht worden ist.

(2) Offenbart der Urheber seine Identitat innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder laft das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identitat zu. so berechnet sich die Dauer des Ur- heberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt. wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber. nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

§ 67�Lieferungswerke Bei Werken. die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) ver6ffentlicht werden. berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Ver6ffentli- chung.

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§ 68�(weggefallen) -

§ 69�Berechnung der Fristen Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres. in dem das fOr den Beginn der Frist mafgebende Ereignis eingetreten ist.

Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen fur Computerprogramme

§ 69a�Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt. einschlieflich des Entwurfs- materials.

(2) Der gewahrte Schutz gilt fOr alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsatze. die ei- nem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen. einschlieflich der den Schnittstellen zugrundeliegen- den Ideen und Grundsatze. sind nicht geschOtzt.

(3) Computerprogramme werden geschOtzt. wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen. daf sie das Er- gebnis der eigenen geistigen Sch6pfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfahigkeit sind keine anderen Kriterien. insbesondere nicht �ualitative oder asthetische. anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die fOr Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

§ 69b�Urheber in Arbeits­ und Dienstverhaltnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den An- weisungen seines Arbeitgebers geschaffen. so ist ausschlieflich der Arbeitgeber zur AusObung aller verm6gens- rechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt. sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhaltnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69c�Zustimmungsbedurftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschliefliche Recht. folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorObergehende Vervielfaltigung. ganz oder teilweise. eines Computerprogramms mit je-

dem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden. Anzeigen. Ablaufen. Ubertragen oder Speichern des Compu- terprogramms eine Vervielfaltigung erfordert. bedOrfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinha- bers;

2. die Ubersetzung. die Bearbeitung. das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfaltigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen. die das Programm bearbeiten. bleiben unberOhrt;

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von VervielfaltigungsstOcken. ein- schlieflich der Vermietung. Wird ein VervielfaltigungsstOck eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum im Wege der Verauferung in Verkehr gebracht. so ersch6pft sich das Ver- breitungsrecht in bezug auf dieses VervielfaltigungsstOck mit Ausnahme des Vermietrechts;

4. die drahtgebundene oder drahtlose 6ffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschlieflich der 6f- fentlichen Zuganglichmachung in der Weise. dass es Mitgliedern der Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich ist.

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§ 69d�Ausnahmen von den zustimmungsbedurftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen. bedOrfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers. wenn sie fOr eine bestimmungsgemafe Benutzung des Computerprogramms einschlieflich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfaltigungs- stOcks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person. die zur Benutzung des Programms berechtigt ist. darf nicht vertraglich untersagt werden. wenn sie fOr die Sicherung kOnftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines VervielfaltigungsstOcks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten. untersuchen oder testen. um die einem Pro- grammelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsatze zu ermitteln. wenn dies durch Handlungen zum Laden. Anzeigen. Ablaufen. Ubertragen oder Speichern des Programms geschieht. zu denen er berechtigt ist.

§ 69e�Dekompilierung (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich. wenn die Vervielfaltigung des Codes oder die Uber- setzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerlaflich ist. um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitat eines unabhangig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. sofern folgende Bedingungen erfOllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfalti-

gungsstOcks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermachtigten Person vorgenommen;

2. die fOr die Herstellung der Interoperabilitat notwendigen Informationen sind fOr die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zuganglich gemacht;

3. die Handlungen beschranken sich auf die Teile des ursprOnglichen Programms. die zur Herstellung der Inter- operabilitat notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dOrfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitat des unabhangig geschaffenen Programms ver-

wendet werden. 2. an Dritte weitergegeben werden. es sei denn. daf dies fOr die Interoperabilitat des unabhangig geschaffenen

Programms notwendig ist. 3. fOr die Entwicklung. Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ahnlicher Aus-

drucksform oder fOr irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absatze 1 und 2 sind so auszulegen. daf ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes be- eintrachtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

§ 69f�Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem EigentOmer oder Besitzer verlangen. daf alle rechtswidrig hergestellten. verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten VervielfaltigungsstOcke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden. die allein dazu bestimmt sind. die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

§ 69g�Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerpro- gramme. insbesondere Ober den Schutz von Erfindungen. Topographien von Halbleitererzeugnissen. Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschlieflich des Schutzes von Geschafts- und Betriebsgeheimnissen. sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberOhrt.

(2) Vertragliche Bestimmungen. die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen. sind nichtig.

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Teil 2 Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70�Wissenschaftliche Ausgaben (1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschOtzter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschOtzt. wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tatigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fOnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe. jedoch bereits fOnfundzwanzig Jahre nach der Herstellung. wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 71�Nachgelassene Werke (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erl6schen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen laft oder erstmals 6ffentlich wiedergibt. hat das ausschliefliche Recht. das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt fOr nicht erschienene Werke. die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschOtzt waren. deren Urheber aber schon langer als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24. 26. 27. 44a bis 63 und 88 sind sinngemaf anzuwenden.

(2) Das Recht ist Obertragbar.

(3) Das Recht erlischt fOnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder. wenn seine erste 6ffentliche Wiedergabe frOher erfolgt ist. nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder

§ 72�Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse. die ahnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. werden in entsprechender Anwen- dung der fOr Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschOtzt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fOnfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder. wenn seine erste er- laubte 6ffentliche Wiedergabe frOher erfolgt ist. nach dieser. jedoch bereits fOnfzig Jahre nach der Herstellung. wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise 6ffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Abschnitt 3 Schutz des ausubenden Kunstlers

§ 73�Ausubender Kunstler

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AusObender KOnstler im Sinne dieses Gesetzes ist. wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst auf- fOhrt. singt. spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung kOnstlerisch mitwirkt.

§ 74�Anerkennung als ausubender Kunstler (1) Der ausObende KOnstler hat das Recht. in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen. ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausObende KOnstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhaltnismafigen Aufwand. so k6nnen sie nur verlangen. als KOnstlergruppe ge- nannt zu werden. Hat die KOnstlergruppe einen gewahlten Vertreter (Vorstand). so ist dieser gegenOber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand. so kann das Recht nur durch den Leiter der Grup- pe. mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wahlenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausObenden KOnstlers auf pers6nliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberOhrt.

(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 75�Beeintrachtigungen der Darbietung Der ausObende KOnstler hat das Recht. eine Entstellung oder eine andere Beeintrachtigung seiner Darbietung zu verbieten. die geeignet ist. sein Ansehen oder seinen Ruf als ausObender KOnstler zu gefahrden. Haben mehrere ausObende KOnstler gemeinsam eine Darbietung erbracht. so haben sie bei der AusObung des Rechts aufeinan- der angemessene ROcksicht zu nehmen.

§ 76�Dauer der �ersonlichkeitsrechte Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erl6schen mit dem Tode des ausObenden KOnstlers. jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung. wenn der ausObende KOnstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist. sowie nicht vor Ablauf der fOr die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben meh- rere ausObende KOnstler gemeinsam eine Darbietung erbracht. so ist der Tod des letzten der beteiligten ausOben- den KOnstler mafgeblich. Nach dem Tod des ausObenden KOnstlers stehen die Rechte seinen Angeh6rigen (§ 60 Abs. 2) zu.

§ 77�Aufnahme, Vervielfaltigung und Verbreitung (1) Der ausObende KOnstler hat das ausschliefliche Recht. seine Darbietung auf Bild- oder Tontrager aufzuneh- men.

(2) Der ausObende KOnstler hat das ausschliefliche Recht. den Bild- oder Tontrager. auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist. zu vervielfaltigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

§ 78��ffentliche Wiedergabe (1) Der ausObende KOnstler hat das ausschliefliche Recht. seine Darbietung 1. 6ffentlich zuganglich zu machen (§ 19a). 2. zu senden. es sei denn. dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tontrager aufgenommen worden

ist. die erschienen oder erlaubterweise 6ffentlich zuganglich gemacht worden sind. 3. auferhalb des Raumes. in dem sie stattfindet. durch Bildschirm. Lautsprecher oder ahnliche technische Ein-

richtungen 6ffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausObenden KOnstler ist eine angemessene VergOtung zu zahlen. wenn 1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet. 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tontrager 6ffentlich wahrnehmbar gemacht oder 3. die Sendung oder die auf 6ffentlicher Zuganglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung 6ffentlich

wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf VergOtungsansprOche nach Absatz 2 kann der ausObende KOnstler im Voraus nicht verzichten. Sie k6nnen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

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(4) § 20b gilt entsprechend.

§ 79�Nutzungsrechte (1) Der ausObende KOnstler kann seine Rechte und AnsprOche aus den §§ 77 und 78 Obertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberOhrt.

(2) Der ausObende KOnstler kann einem anderen das Recht einraumen. die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31. 32 bis 32b. 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzu- wenden.

§ 80�Gemeinsame Darbietung mehrerer ausubender Kunstler (1) Erbringen mehrere ausObende KOnstler gemeinsam eine Darbietung. ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten aus- Obenden KOnstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3. Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) FOr die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und AnsprOche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 81�Schutz des Veranstalters Wird die Darbietung des ausObenden KOnstlers von einem Unternehmen veranstaltet. so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausObenden KOnstler auch dem Inhaber des Unterneh- mens zu. § 10 Abs. 1. § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

§ 82�Dauer der Verwertungsrechte Ist die Darbietung des ausObenden KOnstlers auf einen Bild- oder Tontrager aufgenommen worden. so erl6schen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausObenden KOnstlers 50 Jahre. die in § 81 bezeichneten Rech- te des Veranstalters 25Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tontragers oder. wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur 6ffentlichen Wiedergabe frOher erfolgt ist. nach dieser. Die Rechte des ausObenden KOnstlers er- l6schen jedoch bereits 50 Jahre. diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung. wenn der Bild- oder Tontrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur 6ffentlichen Wiedergabe benutzt wor- den ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.

§ 83�Schranken der Verwertungsrechte Auf die dem ausObenden KOnstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

§ 84�(weggefallen) -

Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tontragern

§ 85�Verwertungsrechte (1) Der Hersteller eines Tontragers hat das ausschliefliche Recht. den Tontrager zu vervielfaltigen. zu verbreiten und 6ffentlich zuganglich zu machen. Ist der Tontrager in einem Unternehmen hergestellt worden. so gilt der In- haber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfaltigung eines Tontragers.

(2) Das Recht ist Obertragbar. Der Tontragerhersteller kann einem anderen das Recht einraumen. den Tontrager auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entspre- chend.

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(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tontragers. Ist der Tontrager innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen. aber erlaubterweise zur 6ffentlichen Wiedergabe benutzt worden. so er- lischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tontrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur 6ffentlichen Wiedergabe benutzt worden. so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tontragers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

§ 86�Anspruch auf Beteiligung Wird ein erschienener oder erlaubterweise 6ffentlich zuganglich gemachter Tontrager. auf den die Darbietung eines ausObenden KOnstlers aufgenommen ist. zur 6ffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt. so hat der Hersteller des Tontragers gegen den ausObenden KOnstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der VergOtung. die dieser nach § 78 Abs. 2 erhalt.

Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens

§ 87�Sendeunternehmen (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschliefliche Recht. 1. seine Funksendung weiterzusenden und 6ffentlich zuganglich zu machen. 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tontrager aufzunehmen. Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen

sowie die Bild- oder Tontrager oder Lichtbilder zu vervielfaltigen und zu verbreiten. ausgenommen das Ver- mietrecht.

3. an Stellen. die der Offentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zuganglich sind. seine Funksen- dung 6ffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist Obertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einraumen. die Funksen- dung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet. einen Vertrag Ober die Kabelweiter- sendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschliefen. sofern nicht ein die Ab- lehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunterneh- mens gilt auch fOr die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeraumten oder Obertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schliefen. sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers

§ 87a�Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken. Daten oder anderen unabhangigen Ele- menten. die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf ande- re Weise zuganglich sind und deren Beschaffung. UberprOfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang we- sentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geanderte Datenbank gilt als neue Datenbank. sofern die Anderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

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(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige. der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vor- genommen hat.

§ 87b�Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschliefliche Recht. die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfaltigen. zu verbreiten und 6ffentlich wiederzugeben. Der Ver- vielfaltigung. Verbreitung oder 6ffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Da- tenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfaltigung. Verbreitung oder 6ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich. sofern diese Handlungen einer normalen Aus- wertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrachtigen.

(2) § 10 Abs. 1. § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 87c�Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfaltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulassig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht fOr eine Datenbank. deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer

Mittel zuganglich sind. 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch. wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten

ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. 3. fOr die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts. sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fallen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(2) Die Vervielfaltigung. Verbreitung und 6ffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulassig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht. einem Schiedsgericht oder einer Beh6rde sowie fOr Zwecke der 6ffentlichen Sicherheit.

§ 87d�Dauer der Rechte Die Rechte des Datenbankherstellers erl6schen fOnfzehn Jahre nach der Ver6ffentlichung der Datenbank. jedoch bereits fOnfzehn Jahre nach der Herstellung. wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht ver6ffentlicht wor- den ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 87e�Vertrage uber die Benutzung einer Datenbank Eine vertragliche Vereinbarung. durch die sich der EigentOmer eines mit Zustimmung des Datenbankherstel- lers durch Verauferung in Verkehr gebrachten VervielfaltigungsstOcks der Datenbank. der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige. dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankherstel- ler oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zuganglich gemacht wird. ge- genOber dem Datenbankhersteller verpflichtet. die Vervielfaltigung. Verbreitung oder 6ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen. ist insoweit unwirksam. als die- se Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrachtigen.

Teil 3 Besondere Bestimmungen fur Filme

Abschnitt 1 Filmwerke

§ 88�Recht zur Verfilmung

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(1) Gestattet der Urheber einem anderen. sein Werk zu verfilmen. so liegt darin im Zweifel die Einraumung des ausschlieflichen Rechts. das Werk unverandert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nut- zungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt. sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluf anderweit filmisch zu verwerten.

(3) (weggefallen)

§ 89�Rechte am Filmwerk (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet. raumt damit fOr den Fall. daf er ein Ur- heberrecht am Filmwerk erwirbt. dem Filmhersteller im Zweifel das ausschliefliche Recht ein. das Filmwerk sowie Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten einge- raumt. so behalt er gleichwohl stets die Befugnis. dieses Recht beschrankt oder unbeschrankt dem Filmhersteller einzuraumen.

(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken. wie Roman. Drehbuch und Film- musik. bleiben unberOhrt.

(4) FOr die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absatze 1 und 2 entsprechend.

§ 90�Einschrankung der Rechte Die Bestimmungen Ober die Ubertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und Ober die Einraumung weiterer Nut- zungsrechte (§ 35) sowie Ober das ROckrufrecht wegen NichtausObung (§ 41) und wegen gewandelter Uberzeu- gung (§ 42) gelten nicht fOr die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten fOr das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.

§ 91�(weggefallen) -

§ 92�Ausubende Kunstler (1) Schlieft ein ausObender KOnstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag Ober seine Mitwirkung bei der Herstel- lung eines Filmwerks. so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einraumung des Rechts. die Darbietung auf eine der dem ausObenden KOnstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausObende KOnstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht Obertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeraumt. so behalt er gleichwohl die Befugnis. dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu Obertragen oder einzuraumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

§ 93�Schutz gegen Entstellung; Namensnennung (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte. die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Film- werkes benutzt werden. k6nnen nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwer- kes nur gr6bliche Entstellungen oder andere gr6bliche Beeintrachtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbie- ten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene ROcksicht zu nehmen.

(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausObenden KOnstlers ist nicht erforderlich. wenn sie einen unverhaltnismafigen Aufwand bedeutet.

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§ 94�Schutz des Filmherstellers (1) Der Filmhersteller hat das ausschliefliche Recht. den Bildtrager oder Bild- und Tontrager. auf den das Film- werk aufgenommen ist. zu vervielfaltigen. zu verbreiten und zur 6ffentlichen VorfOhrung. Funksendung oder 6f- fentlichen Zuganglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht. jede Entstellung oder KOr- zung des Bildtragers oder Bild- und Tontragers zu verbieten. die geeignet ist. seine berechtigten Interessen an diesem zu gefahrden.

(2) Das Recht ist Obertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einraumen. den Bildtrager oder Bild- und Tontrager auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fOnfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildtragers oder Bild- und Tontragers oder. wenn seine erste erlaubte Benutzung zur 6ffentlichen Wiedergabe frOher erfolgt ist. nach dieser. jedoch bereits fOnfzig Jahre nach der Herstellung. wenn der Bildtrager oder Bild- und Tontrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur 6ffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind ent- sprechend anzuwenden.

Abschnitt 2 Laufbilder

§ 95�Laufbilder Die §§ 88. 89 Abs. 4. 90. 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen. die nicht als Filmwerke geschOtzt sind. entsprechend anzuwenden.

Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen fur Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1 Erganzende Schutzbestimmungen

§ 95a�Schutz technischer MaBnahmen (1) Wirksame technische Mafnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschOtzten Werkes oder eines an- deren nach diesem Gesetz geschOtzten Schutzgegenstandes dOrfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umstanden nach bekannt sein muss. dass die Umgehung erfolgt. um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu er- m6glichen.

(2) Technische Mafnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien. Vorrichtungen und Bestandteile. die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind. geschOtzte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschOtzte Schutz- gegenstande betreffende Handlungen. die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind. zu verhindern oder einzu- schranken. Technische Mafnahmen sind wirksam. soweit durch sie die Nutzung eines geschOtzten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschOtzten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zu- gangskontrolle. einen Schutzmechanismus wie VerschlOsselung. Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfaltigung. die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen. unter Kon- trolle gehalten wird.

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(3) Verboten sind die Herstellung. die Einfuhr. die Verbreitung. der Verkauf. die Vermietung. die Werbung im Hin- blick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen. Erzeugnis- sen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen. die 1. Gegenstand einer Verkaufsf6rderung. Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer

technischer Mafnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Mafnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen

Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsachlich entworfen. hergestellt. angepasst oder erbracht werden. um die Umgehung wirksamer techni-

scher Mafnahmen zu erm6glichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absatze 1 und 3 unberOhrt bleiben Aufgaben und Befugnisse 6ffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der 6ffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95b�Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Mafnahmen nach Mafgabe dieses Gesetzes anwendet. ist er verpflich- tet. den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen BegOnstigten. soweit sie rechtmafig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben. die notwendigen Mittel zur VerfOgung zu stellen. um von diesen Be- stimmungen in dem erforderlichen Mafe Gebrauch machen zu k6nnen: 1. § 45 (Rechtspflege und 6ffentliche Sicherheit). 2. § 45a (Behinderte Menschen). 3. § 46 (Sammlungen fOr Kirchen-. Schul- oder Unterrichtsgebrauch). mit Ausnahme des Kirchengebrauchs. 4. § 47 (Schulfunksendungen). 5. § 52a (Offentliche Zuganglichmachung fOr Unterricht und Forschung). 6. § 53 (Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a) Absatz 1. soweit es sich um Vervielfaltigungen auf Papier oder einen ahnlichen Trager mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ahnlicher Wirkung handelt.

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1. c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3. d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3. e) Absatz 3.

7. § 55 (Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen). Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verst6ft. kann von dem BegOnstigen einer der genannten Bestimmun- gen darauf in Anspruch genommen werden. die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis ben6tigten Mittel zur VerfOgung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsin- haber und der durch die Schrankenregelung BegOnstigten. so wird vermutet. dass das Mittel ausreicht.

(3) Die Absatze 1 und 2 gelten nicht. soweit Werke und sonstige Schutzgegenstande der Offentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zuganglich gemacht werden. dass sie Mitgliedern der Offentlich- keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich sind.

(4) Zur ErfOllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Mafnahmen. einschlieflich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Mafnahmen. geniefen Rechtsschutz nach § 95a.

§ 95c�Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen fOr die Rechtewahrnehmung dOrfen nicht entfernt oder veran- dert werden. wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem VervielfaltigungsstOck eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der 6ffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veranderung wissent- lich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umstanden nach bekannt sein muss. dass er da-

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durch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst. erm6glicht. erleichtert oder verschleiert.

(2) Informationen fOr die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen. die Werke oder andere Schutzgegenstande. den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren. Informa- tionen Ober die Modalitaten und Bedingungen fOr die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstande sowie die Zah- len und Codes. durch die derartige Informationen ausgedrOckt werden.

(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstande. bei denen Informationen fOr die Rechtewahrnehmung unbefugt ent- fernt oder geandert wurden. dOrfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet. zur Verbreitung eingefOhrt. gesendet. 6ffentlich wiedergegeben oder 6ffentlich zuganglich gemacht werden. wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umstanden nach bekannt sein muss. dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst. erm6glicht. erleichtert oder verschleiert.

§ 95d�Kennzeichnungspflichten (1) Werke und andere Schutzgegenstande. die mit technischen Mafnahmen geschOtzt werden. sind deutlich sichtbar mit Angaben Ober die Eigenschaften der technischen Mafnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstande mit technischen Mafnahmen schOtzt. hat diese zur Erm6glichung der Geltendmachung von AnsprOchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustel- lungsfahigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fallen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.

§ 96�Verwertungsverbot (1) Rechtswidrig hergestellte VervielfaltigungsstOcke dOrfen weder verbreitet noch zu 6ffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dOrfen nicht auf Bild- oder Tontrager aufgenommen oder 6ffentlich wiedergegeben werden.

Abschnitt 2 Rechtsverletzungen

Unterabschnitt 1 Burgerlich­rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 97�Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschOtztes Recht widerrechtlich verletzt. kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeintrachtigung. bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann. wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt. ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehen- den Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn. den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat. berOcksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden. den der Verletzer als angemessene VergOtung hatte entrichten mOssen. wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hatte. Urheber. Verfasser wissen- schaftlicher Ausgaben (§ 70). Lichtbildner (§ 72) und ausObende KOnstler (§ 73) k6nnen auch wegen des Scha- dens. der nicht Verm6gensschaden ist. eine Entschadigung in Geld verlangen. wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

§ 97a�Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben. den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter-

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lassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist. kann der Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fOr die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen fOr die erstmalige Abmahnung beschrankt sich in einfach gelagerten Fallen mit einer nur unerheblichen Rechtsverlet- zung auferhalb des geschaftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

§ 98�Anspruch auf Vernichtung, Ruckruf und Uberlassung (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschOtztes Recht widerrechtlich verletzt. kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig herge- stellten. verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten VervielfaltigungsstOcke in Anspruch ge- nommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwen- den. die vorwiegend zur Herstellung dieser VervielfaltigungsstOcke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschOtztes Recht widerrechtlich verletzt. kann von dem Verletzten auf ROckruf von rechtswidrig hergestellten. verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten VervielfaltigungsstOcken oder auf deren endgOltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Mafnahmen kann der Verletzte verlangen. dass ihm die Vervielfaltigungs- stOcke. die im Eigentum des Verletzers stehen. gegen eine angemessene VergOtung. welche die Herstellungsko- sten nicht Obersteigen darf. Oberlassen werden.

(4) Die AnsprOche nach den Absatzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen. wenn die Mafnahme im Einzelfall unverhalt- nismafig ist. Bei der PrOfung der Verhaltnismafigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berOcksich- tigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von VervielfaltigungsstOcken und Vorrichtungen. deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist. unterliegen nicht den in den Absatzen 1 bis 3 vorgesehenen Mafnahmen.

§ 99�Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschOtztes Recht widerrechtlich verletzt worden. hat der Verletzte die AnsprOche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

§ 100�Entschadigung Handelt der Verletzer weder vorsatzlich noch fahrlassig. kann er zur Abwendung der AnsprOche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschadigen. wenn ihm durch die ErfOllung der AnsprOche ein unverhaltnismafig grofer Schaden entstehen wOrde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschadigung ist der Betrag zu zahlen. der im Fall einer vertraglichen Einraumung des Rechts als VergOtung angemessen ware. Mit der Zahlung der Entschadigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im Oblichen Umfang als erteilt.

§ 101�Anspruch auf Auskunft (1) Wer in gewerblichem Ausmaf das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschOtztes Recht wi- derrechtlich verletzt. kann von dem Verletzten auf unverzOgliche Auskunft Ober die Herkunft und den Vertriebs- weg der rechtsverletzenden VervielfaltigungsstOcke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaf kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen. in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage er- hoben hat. besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person. die in gewerblichem Aus- maf 1. rechtsverletzende VervielfaltigungsstOcke in ihrem Besitz hatte. 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm. 3. fOr rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1. 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung. Erzeugung

oder am Vertrieb solcher VervielfaltigungsstOcke. sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war.

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es sei denn. die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunfts- anspruchs gefOhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fOr die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen Ober 1. Namen und Anschrift der Hersteller. Lieferanten und anderer Vorbesitzer der VervielfaltigungsstOcke oder

sonstigen Erzeugnisse. der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstel- len. fOr die sie bestimmt waren. und

2. die Menge der hergestellten. ausgelieferten. erhaltenen oder bestellten VervielfaltigungsstOcke oder sonsti- gen Erzeugnisse sowie Ober die Preise. die fOr die betreffenden VervielfaltigungsstOcke oder sonstigen Er- zeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die AnsprOche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen. wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall un- verhaltnismafig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig. so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat. ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein. haftet Dritten gegenOber nur. wenn er wusste. dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen VerfOgung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dOrfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz Ober Ordnungs- widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh6rigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) er- teilt werden. ist fOr ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung Ober die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. die von dem Verletzten zu beantragen ist. FOr den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht. in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz. seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. ohne ROcksicht auf den Streitwert ausschlieflich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. FOr das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes Ober das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberOhrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.

§ 101a�Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschOtztes Recht widerrechtlich verletzt. kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden. die sich in seiner VerfOgungsgewalt befindet. wenn dies zur BegrOndung von dessen AnsprOchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaf begangenen Rechtsverletzung. erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-. Finanz- oder Handels- unterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht. dass es sich um vertrauliche Informationen han- delt. trifft das Gericht die erforderlichen Mafnahmen. um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismafig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen VerfOgung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Mafnahmen. um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbeson- dere in den Fallen. in denen die einstweilige VerfOgung ohne vorherige Anh6rung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des BOrgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

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(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte. kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen. der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat. den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 101b�Sicherung von Schadensersatzanspruchen (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaf begangenen Rechtsverletzung in den Fal- len des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-. Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen. die sich in der VerfOgungsgewalt des Verletzers befin- den und die fOr die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. wenn ohne die Vorlage die Er- fOllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht. dass es sich um vertrau- liche Informationen handelt. trifft das Gericht die erforderlichen Mafnahmen. um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismafig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen VerfO- gung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Mafnahmen. um den Schutz vertraulicher Informatio- nen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen. in denen die einstweilige VerfOgung ohne vorherige Anh6rung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des BOrgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 102�Ver�ahrung Auf die Verjahrung der AnsprOche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschOtzten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des BOrgerlichen Gesetzbuchs entspre- chende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt. findet § 852 des BOrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 102a�Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften AnsprOche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberOhrt.

§ 103�Bekanntmachung des Urteils Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden. so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden. das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei 6ffentlich bekannt zu machen. wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befug- nis erlischt. wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch ge- macht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden. wenn nicht das Gericht etwas ande- res bestimmt.

§ 104�Rechtsweg FOr alle Rechtsstreitigkeiten. durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhalt- nisse geltend gemacht wird. (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. FOr Urheber- rechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhaltnissen. die ausschlieflich AnsprOche auf Leistung einer verein- barten VergOtung zum Gegenstand haben. bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten fOr Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberOhrt.

§ 105�Gerichte fur Urheberrechtsstreitsachen (1) Die Landesregierungen werden ermachtigt. durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen. fOr die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zustandig ist. fOr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermachtigt. durch Rechtsverordnung die zur Zustandigkeit der Amtsge- richte geh6renden Urheberrechtsstreitsachen fOr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuwei- sen. wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

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(3) Die Landesregierungen k6nnen die Ermachtigungen nach den Absatzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwal- tungen Obertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

Unterabschnitt 2 Straf­ und BuBgeldvorschriften

§ 106�Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschutzter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fallen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder ei- ne Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfaltigt. verbreitet oder 6ffentlich wiedergibt. wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 107�Unzulassiges Anbringen der Urheberbezeichnung (1) Wer 1. auf dem Original eines Werkes der bildenden KOnste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung

des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet. 2. auf einem VervielfaltigungsstOck. einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden KOnste

die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt. die dem VervielfaltigungsstOck. der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt. oder ein derart bezeichnetes VervielfaltigungsstOck. eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet.

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108�Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fallen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe ver-

vielfaltigt. verbreitet oder 6ffentlich wiedergibt. 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71

verwertet. 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfaltigt. verbreitet oder

6ffentlich wiedergibt. 4. die Darbietung eines ausObenden KOnstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1. § 78 Abs. 1 verwer-

tet. 5. einen Tontrager entgegen § 85 verwertet. 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet. 7. einen Bildtrager oder Bild- und Tontrager entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet. 8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a�GewerbsmaBige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Tater in den Fallen der §§ 106 bis 108 gewerbsmafig. so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fOnf Jahren oder Geldstrafe.

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(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108b�Unerlaubte Eingriffe in technische SchutzmaBnahmen und zur Rechtewahrneh­ mung erforderliche Informationen (1) Wer 1. in der Absicht. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschOtzten Werk oder ei-

nem anderen nach diesem Gesetz geschOtzten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu erm6glichen. eine wirksame technische Mafnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder

2. wissentlich unbefugt a) eine von Rechtsinhabern stammende Information fOr die Rechtewahrnehmung entfernt oder verandert.

wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem VervielfaltigungsstOck eines Werkes oder ei- nes sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der 6ffentlichen Wieder- gabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint. oder

b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand. bei dem eine Information fOr die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geandert wurde. verbreitet. zur Verbreitung einfOhrt. sendet. 6ffentlich wieder- gibt oder 6ffentlich zuganglich macht

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten ver- anlasst. erm6glicht. erleichtert oder verschleiert.

wird. wenn die Tat nicht ausschlieflich zum eigenen privaten Gebrauch des Taters oder mit dem Tater pers6nlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft. wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung. ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu ge- werblichen Zwecken herstellt. einfOhrt. verbreitet. verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Tater in den Fallen des Absatzes 1 gewerbsmafig. so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe.

§ 109�Strafantrag In den Fallen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. es sei denn. daf die Strafver- folgungsbeh6rde wegen des besonderen 6ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fOr geboten halt.

§ 110�Einziehung Gegenstande. auf die sich eine Straftat nach den §§ 106. 107 Abs. 1 Nr. 2. §§ 108 bis 108b bezieht. k6nnen ein- gezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten AnsprOchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozefordnung Ober die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird. sind die Vorschriften Ober die Einziehung nicht anzuwenden.

§ 111�Bekanntgabe der Verurteilung Wird in den Fallen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt. so ist. wenn der Verletzte es beantragt und ein berech- tigtes Interesse daran dartut. anzuordnen. daf die Verurteilung auf Verlangen 6ffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 111a�BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt. wer 1. entgegen § 95a Abs. 3

a) eine Vorrichtung. ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft. vermietet oder Ober den Kreis der mit dem Tater pers6nlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder

b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung. ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt. fOr deren Ver- kauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt.

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2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur VerfOgung stellt oder 3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstande nicht oder nicht vollstandig kennzeich-

net.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbufe bis zu fOnfzigtau- send Euro und in den Obrigen Fallen mit einer Geldbufe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Unterabschnitt 3 Vorschriften uber MaBnahmen der Zollbehorde

§ 111b�Verfahren nach deutschem Recht (1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von VervielfaltigungsstOcken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschOtztes Recht. so unterliegen die VervielfaltigungsstOcke. soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 Ober das Vorgehen der Zollbeh6rden gegen Waren. die im Ver- dacht stehen. bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen. und die Mafnahmen gegenOber Waren. die erkanntermafen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7). in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu- wenden ist. auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Be- schlagnahme durch die Zollbeh6rde. sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fOr den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum nur. soweit Kontrollen durch die Zollbeh6rden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbeh6rde die Beschlagnahme an. so unterrichtet sie unverzOglich den VerfOgungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft. Menge und Lagerort der VervielfaltigungsstOcke sowie Name und Anschrift des VerfOgungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grund- gesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben. die VervielfaltigungsstOcke zu besichtigen. soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen. so ordnet die Zollbeh6rde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfaltigungs- stOcke an.

(4) Widerspricht der VerfOgungsberechtigte der Beschlagnahme. so unterrichtet die Zollbeh6rde hiervon unver- zOglich den Antragsteller. Dieser hat gegenOber der Zollbeh6rde unverzOglich zu erklaren. ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten VervielfaltigungsstOcke aufrechterhalt. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurOck. hebt die Zollbeh6rde die Beschlagnahme unverzOglich auf. 2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor. die

die Verwahrung der beschlagnahmten VervielfaltigungsstOcke oder eine VerfOgungsbeschrankung anordnet. trifft die Zollbeh6rde die erforderlichen Mafnahmen.

Liegen die Falle der Nummern 1 oder 2 nicht vor. hebt die Zollbeh6rde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach. daf die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt. ihm aber noch nicht zugegangen ist. wird die Beschlag- nahme fOr langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten VervielfaltigungsstOcke aufrechterhalten oder sich nicht unver- zOglich erklart (Absatz 4 Satz 2). so ist er verpflichtet. den dem VerfOgungsberechtigten durch die Beschlagnah- me entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fOr ein Jahr. sofern keine kOrzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. FOr die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Mafgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung k6nnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden. die im Bufgeld- verfahren nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu h6ren. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti- ge Beschwerde zulassig; Ober sie entscheidet das Oberlandesgericht.

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(8) (weggefallen)

§ 111c�Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr� 1383�2003 (1) Setzt die zustandige Zollbeh6rde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Uberlassung der Wa- ren aus oder halt diese zurOck. unterrichtet sie davon unverzOglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den EigentOmer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen. die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbeh6rde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten. dass die Waren. die Gegenstand des Ver- fahrens sind. ein nach diesem Gesetz geschOtztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders. des Besitzers oder des EigentOmers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufOgen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder. der Besitzer oder der EigentOmer die schriftliche Erklarung. ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht. unmittelbar gegenOber der Zollbeh6rde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlangert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt. wenn der Anmelder. der Besitzer oder der EigentOmer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 wi- derspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung Obernehmen. Absatz 5 bleibt unberOhrt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 be- tragt ein Jahr.

(8) Im Ubrigen gilt § 111b entsprechend. soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthalt. die dem entgegenstehen.

Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 112�Allgemeines Die Zulassigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschOtztes Recht richtet sich nach den all- gemeinen Vorschriften. soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

§ 113�Urheberrecht Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Ein- willigung und nur insoweit zulassig. als er Nutzungsrechte einraumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

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§ 114�Originale von Werken (1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm geh6renden Originale sei- ner Werke nur mit seiner Einwilligung zulassig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter er- teilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht. 1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur DurchfOhrung der Zwangsvollstreckung in ein

Nutzungsrecht am Werk notwendig ist. 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst. 3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden KOnste. wenn das Werk ver6f-

fentlicht ist. In den Fallen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet wer- den.

Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechts­ nachfolger des Urhebers

§ 115�Urheberrecht Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Ur- heberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulassig. als er Nutzungsrechte einraumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht. wenn das Werk erschienen ist.

§ 116�Originale von Werken (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm geh6renden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulassig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fallen des § 114 Abs. 2 Satz 1. 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes. wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 117�Testamentsvollstrecker Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet. daf das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeObt wird. so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner

§ 118�Entsprechende Anwendung Die §§ 113 bis 117 sind sinngemaf anzuwenden 1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§

70) und seinen Rechtsnachfolger.

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2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnach- folger.

Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vor­ richtungen

§ 119�Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen (1) Vorrichtungen. die ausschlieflich zur Vervielfaltigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind. wie For- men. Platten. Steine. Druckst6cke. Matrizen und Negative. unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldfor- derungen nur. soweit der Glaubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

(2) Das gleiche gilt fOr Vorrichtungen. die ausschlieflich zur VorfOhrung eines Filmwerkes bestimmt sind. wie Film- streifen und dergleichen.

(3) Die Absatze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschOtzten Ausgaben. die nach § 72 geschOtzten Lichtbilder. die nach § 77 Abs. 2 Satz 1. §§ 85. 87. 94 und 95 geschOtzten Bild- und Tontrager und die nach § 87b Abs. 1 geschOtzten Datenbanken entsprechend anzuwenden.

Teil 5 Anwendungsbereich, Ubergangs­ und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 1 Urheberrecht

§ 120�Deutsche Staatsangehorige und Staatsangehorige anderer EU­Staaten und EWR­Staaten (1) Deutsche Staatsangeh6rige geniefen den urheberrechtlichen Schutz fOr alle ihre Werke. gleichviel. ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen. so genOgt es. wenn ein Miturheber deutscher Staatsangeh6riger ist.

(2) Deutschen Staatsangeh6rigen stehen gleich: 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. die nicht die deutsche Staatsangeh6rigkeit

besitzen. und 2. Staatsangeh6rige eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates

des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum.

§ 121�Auslandische Staatsangehorige (1) Auslandische Staatsangeh6rige geniefen den urheberrechtlichen Schutz fOr ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke. es sei denn. daf das Werk oder eine Ubersetzung des Werkes frOher als dreifig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der

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gleichen Einschrankung geniefen auslandische Staatsangeh6rige den Schutz auch fOr solche Werke. die im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes nur in Ubersetzung erschienen sind.

(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden KOnste gleichgestellt. die mit einem GrundstOck im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.

(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz fOr auslandische Staatsangeh6rige beschrankt werden. die keinem Mitgliedstaat der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angeh6ren und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben. wenn der Staat. dem sie angeh6ren. deut- schen Staatsangeh6rigen fOr ihre Werke keinen genOgenden Schutz gewahrt.

(4) Im Obrigen geniefen auslandische Staatsangeh6rige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staats- vertrage. Bestehen keine Staatsvertrage. so besteht fOr solche Werke urheberrechtlicher Schutz. soweit in dem Staat. dem der Urheber angeh6rt. nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetz- blatt deutsche Staatsangeh6rige fOr ihre Werke einen entsprechenden Schutz geniefen.

(5) Das Folgerecht (§ 26) steht auslandischen Staatsangeh6rigen nur zu. wenn der Staat. dem sie angeh6ren. nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangeh6rigen ein entsprechendes Recht gewahrt.

(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 geniefen auslandische Staatsangeh6rige fOr alle ihre Werke. auch wenn die Voraussetzungen der Absatze 1 bis 5 nicht vorliegen.

§ 122�Staatenlose (1) Staatenlose mit gew6hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen fOr ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangeh6rige.

(2) Staatenlose ohne gew6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen fOr ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angeh6rigen des auslandischen Staates. in dem sie ihren gew6hnli- chen Aufenthalt haben.

§ 123�Auslandische Fluchtlinge FOr Auslander. die FlOchtlinge im Sinne von Staatsvertragen oder anderen Rechtsvorschriften sind. gelten die Be- stimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte

§ 124�Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder FOr den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemaf anzuwenden.

§ 125�Schutz des ausubenden Kunstlers (1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangeh6rige fOr alle ihre Darbietungen. gleichviel. wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Auslandische Staatsangeh6rige geniefen den Schutz fOr alle ihre Darbietungen. die im Geltungsbereich die- ses Gesetzes stattfinden. soweit nicht in den Absatzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Werden Darbietungen auslandischer Staatsangeh6riger erlaubterweise auf Bild- oder Tontrager aufgenom- men und sind diese erschienen. so geniefen die auslandischen Staatsangeh6rigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tontrager den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. wenn die Bild- oder Tontrager im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind. es sei denn. daf die Bild- oder Tontrager frOher als dreifig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferhalb dieses Gebietes erschienen sind.

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(4) Werden Darbietungen auslandischer Staatsangeh6riger erlaubterweise durch Funk gesendet. so geniefen die auslandischen Staatsangeh6rigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tontrager (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78. wenn die Funksen- dung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.

(5) Im Obrigen geniefen auslandische Staatsangeh6rige den Schutz nach Inhalt der Staatsvertrage. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75. § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 geniefen auslandische Staatsangeh6- rige fOr alle ihre Darbietungen. auch wenn die Voraussetzungen der Absatze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt fOr den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2. soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.

(7) Wird Schutz nach den Absatzen 2 bis 4 oder 6 gewahrt. so erlischt er spatestens mit dem Ablauf der Schutz- dauer in dem Staat. dessen Staatsangeh6riger der ausObende KOnstler ist. ohne die Schutzfrist nach § 82 zu Oberschreiten.

§ 126�Schutz des Herstellers von Tontragern (1) Den nach den §§ 85 und 86 gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangeh6rige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fOr alle ihre Tontrager. gleichviel. ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(2) Auslandische Staatsangeh6rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen den Schutz fOr ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tontrager. es sei denn. daf der Tontrager frOher als dreifig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferhalb dieses Gebietes er- schienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spatestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat. dessen Staats- angeh6rigkeit der Hersteller des Tontragers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat. ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu Oberschreiten.

(3) Im Obrigen geniefen auslandische Staatsangeh6rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich die- ses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsvertrage. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten ent- sprechend.

§ 127�Schutz des Sendeunternehmens (1) Den nach § 87 gewahrten Schutz geniefen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fOr alle Funksendungen. gleichviel. wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen den Schutz fOr alle Funksendun- gen. die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spatestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat. in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat. ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu Oberschreiten.

(3) Im Obrigen geniefen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach In- halt der Staatsvertrage. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 127a�Schutz des Datenbankherstellers (1) Den nach § 87b gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangeh6rige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegrOndeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen den nach § 87b gewahrten Schutz. wenn 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten

Staaten befindet oder 2. ihr satzungsmafiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tatigkeit eine tatsachliche

Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.

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(3) Im Obrigen geniefen auslandische Staatsangeh6rige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsvertragen sowie von Vereinbarungen. die die Europaische Gemeinschaft mit dritten Staaten schlieft; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

§ 128�Schutz des Filmherstellers (1) Den nach den §§ 94 und 95 gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangeh6rige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fOr alle ihre Bildtrager oder Bild- und Tontrager. gleichviel. ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) FOr auslandische Staatsangeh6rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 2 Ubergangsbestimmungen

§ 129�Werke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden. es sei denn. daf sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschOtzt sind oder daf in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt fOr verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk. das nach Ablauf von fOnfzig Jahren nach dem Tode des Urhe- bers. aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver6ffentlicht worden ist. richtet sich nach den bisherigen Vor- schriften.

§ 130�Ubersetzungen UnberOhrt bleiben die Rechte des Urhebers einer Ubersetzung. die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des Obersetzten Werkes erschienen ist.

§ 131�Vertonte Sprachwerke Vertonte Sprachwerke. die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur AusfOhrung der revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfaltigt. verbreitet und 6ffentlich wiedergegeben werden durften. dOrfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfaltigt. verbreitet und 6ffentlich wiedergegeben werden. wenn die Ver- tonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.

§ 132�Vertrage (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Vertrage. die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind. nicht anzuwenden. § 43 gilt fOr ausObende KOnstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten fOr solche Vertrage mit der Mafgabe. daf die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fri- sten frOhestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene VerfOgungen bleiben wirksam.

(3) Auf Vertrage oder sonstige Sachverhalte. die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind. sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Satze 2 und 3 in der am 28. Marz 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung. die nach dem 28. Marz 2002 entstanden sind. Auf Vertrage. die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind. findet auch § 32 Anwen- dung. sofern von dem eingeraumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(4) Absatz 3 gilt fOr ausObende KOnstler entsprechend.

§ 133�(weggefallen) -

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§ 134�Urheber Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften. nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist. gilt. abgesehen von den Fallen des § 135. weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen. so sind fOr die Berech- nung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

§ 135�Inhaber verwandter Schutzrechte Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Ubertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe fOr das Geh6r anzusehen ist. ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte. die dieses Gesetz ihm gewahrt.

FuBnote

§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Mafgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943 unverein- bar - 1 BvR 766/66 -

§ 135a�Berechnung der Schutzfrist Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkOrzt und liegt das fOr den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz mafgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spatestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

§ 136�Vervielfaltigung und Verbreitung (1) War eine Vervielfaltigung. die nach diesem Gesetz unzulassig ist. bisher erlaubt. so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von VervielfaltigungsstOcken vollendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten VervielfaltigungsstOcke dOrfen verbreitet werden.

(3) Ist fOr eine Vervielfaltigung. die nach den bisherigen Vorschriften frei zulassig war. nach diesem Gesetz ei- ne angemessene VergOtung an den Berechtigten zu zahlen. so dOrfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfalti- gungsstOcke ohne Zahlung einer VergOtung verbreitet werden.

§ 137�Ubertragung von Rechten (1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen Obertragen worden ist. stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Ubertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse. die erst durch dieses Gesetz begrOndet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen Obertragen worden. so erstreckt sich die Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum. um den die Dauer des Urheber- rechts nach den §§ 64 bis 66 verlangert worden ist. Entsprechendes gilt. wenn vor dem Inkrafttreten dieses Ge- setzes einem anderen die AusObung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fallen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Verauferer oder Erlaubnisgeber ei- ne angemessene VergOtung zu zahlen. sofern anzunehmen ist. daf dieser fOr die Ubertragung oder die Erlaubnis eine h6here Gegenleistung erzielt haben wOrde. wenn damals bereits die verlangerte Schutzdauer bestimmt ge- wesen ware.

(4) Der Anspruch auf die VergOtung entfallt. wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Verau- ferer das Recht fOr die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur VerfOgung stellt oder der Erlaub- nisnehmer fOr diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveraufert. so ist die VergOtung insoweit nicht zu zahlen. als sie den Erwerber mit ROck- sicht auf die Umstande der Weiterverauferung unbillig belasten wOrde.

(5) Absatz 1 gilt fOr verwandte Schutzrechte entsprechend.

§ 137a�Lichtbildwerke

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes Ober die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden. deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeraumt oder Obertragen worden. so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum. um den die Dauer des Urhe- berrechts an Lichtbildwerken verlangert worden ist.

§ 137b�Bestimmte Ausgaben (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes Ober die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissen- schaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden. deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeraumt oder Obertragen worden. so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum. um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlangert wor- den ist.

(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 137c�Ausubende Kunstler (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes Ober die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzu- wenden. die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tontrager aufgenommen worden sind. wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tontragers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tontrager in- nerhalb dieser Frist nicht erschienen. so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach die- sem Gesetz dauert in keinem Fall langer als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tontragers oder. falls der Bild- oder Tontrager nicht erschienen ist. 50 Jahre nach der Darbietung.

(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeraumt oder Obertragen worden. so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum. um den die Dauer des Schutzes verlangert worden ist.

(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 137d�Computerprogramme (1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden. die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschliefliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf VervielfaltigungsstOcke eines Programms. die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung er- worben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Vertrage anzuwenden. die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.

§ 137e�Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92�100�EWG (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Wer- ke. Darbietungen. Tontrager. Funksendungen und Filme Anwendung. es sei denn. daf diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschOtzt sind.

(2) Ist ein Original oder VervielfaltigungsstOck eines Werkes oder ein Bild- oder Tontrager vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten Oberlassen worden. so gilt fOr die Vermietung nach die- sem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17. 77 Abs. 2 Satz 1. §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene VergOtung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der AnsprOche der Urheber und ausObenden KOnstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwen- dung. § 137d bleibt unberOhrt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tontrager. der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten Oberlassen worden ist. zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet. besteht fOr diese Ver- mietung ein VergOtungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschliefliches Verbreitungsrecht eingeraumt. so gilt die Einrau- mung auch fOr das Vermietrecht. Hat ein ausObender KOnstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines

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Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt. so gelten seine ausschlieflichen Rechte als auf den Filmhersteller Obertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tontrager und in die Vervielfaltigung eingewilligt. so gilt die Einwilligung auch als Ubertragung des Verbreitungsrechts. einschlieflich der Vermietung.

§ 137f�Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93�98�EWG (1) WOrde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkOrzt. so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im Obrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes Ober die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden. deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwen- den. deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist. nach dem Gesetz eines anderen Mit- gliedstaates der Europaischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens Ober den Europaischen Wirt- schaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend fOr die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71). der ausObenden KOnstler (§ 73). der Hersteller von Tontragern (§ 85). der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf. so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. FOr die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene VergOtung zu zahlen. Die Satze 1 bis 3 gelten fOr verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschOtzten Lei- stung eingeraumt oder Obertragen worden. so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum. um den die Schutzdauer verlangert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Ver- gOtung zu zahlen.

§ 137g�Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96�9�EG (1) § 23 Satz 2. § 53 Abs. 5. die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden. die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden. die zwischen dem 1. Ja- nuar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fallen am 1. Ja- nuar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Vertrage anzuwenden. die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

§ 137h�Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93�83�EWG (1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Vertrage. die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind. erst ab dem 1. Ja- nuar 2000 anzuwenden. sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag Ober die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tontragers. der vor dem 1. Juni 1998 zwi- schen mehreren Herstellern. von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europaischen Union oder Ver- tragsstaat des Europaischen Wirtschaftsraumes angeh6rt. geschlossen worden ist. eine raumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor. ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden. und wOrde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Herstel- ler die Auswertung der raumlich oder sprachlich beschrankten ausschlieflichen Rechte eines anderen Herstellers beeintrachtigen. so ist die Satellitensendung nur zulassig. wenn ihr der Inhaber dieser ausschlieflichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden. sofern der Vertrag Ober die Einraumung des Kabelweiter- senderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

§ 137i�Ubergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Artikel 229 § 6 des EinfOhrungsgesetzes zum BOrgerlichen Gesetzbuche findet mit der Mafgabe entsprechende Anwendung. dass § 26 Abs. 7. § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vor-

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schriften des BOrgerlichen Gesetzbuchs Ober die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

§ 137��Ubergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001�29�EG (1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutz- gegenstande anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes Ober die Schutzdauer fOr Hersteller von Tontragern in der ab dem 13. Septem- ber 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden. deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tontragers wieder auf. so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tontragers zu.

(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschOtzten Tontrager eingeraumt oder Obertragen worden. so erstreckt sich. im Fall einer Verlangerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3. die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene VergOtung zu zahlen.

§ 137k�Ubergangsregelung zur offentlichen Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.

§ 137l�Ubergangsregelung fur neue Nutzungsarten (1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nut- zungsrechte ausschlieflich sowie raumlich und zeitlich unbegrenzt eingeraumt. gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeraumt. sofern der Urheber nicht dem anderen gegenOber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann fOr Nutzungsarten. die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind. nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Ubrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten. nachdem der andere die Mitteilung Ober die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Satze 1 bis 3 gelten nicht fOr zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte. die der Urheber bereits einem Dritten eingeraumt hat.

(2) Hat der andere samtliche ihm ursprOnglich eingeraumten Nutzungsrechte einem Dritten Obertragen. so gilt Absatz 1 fOr den Dritten entsprechend. Erklart der Urheber den Widerspruch gegenOber seinem ursprOnglichen Vertragspartner. hat ihm dieser unverzOglich alle erforderlichen AuskOnfte Ober den Dritten zu erteilen.

(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absatzen 1 und 2 entfallt. wenn die Parteien Ober eine zwischenzeitlich be- kannt gewordene Nutzungsart eine ausdrOckliche Vereinbarung geschlossen haben.

(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeitrage zu einer Gesamtheit zusammengefasst. die sich in der neuen Nut- zungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung samtlicher Werke oder Werkbeitrage verwerten lasst. so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausOben.

(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene VergOtung. wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt. die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten Obertragen. haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung fOr die VergOtung. Die Haftung des anderen entfallt.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 138�Register anon�mer und pseudon�mer Werke

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(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke fOr die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt gefOhrt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen. ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prOfen.

(2) Wird die Eintragung abgelehnt. so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Uber den An- trag entscheidet das fOr den Sitz des Patentamts zustandige Oberlandesgericht durch einen mit GrOnden verse- henen Beschluf. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Ober- landesgerichts ist endgOltig. Im Obrigen gelten fOr das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes Ober das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. FOr die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die GebOhren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.

(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger 6ffentlich bekanntgemacht. Die Kosten fOr die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.

(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden AuszOge aus dem Register erteilt.

(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt. durch Rechtsverordnung 1. Bestimmungen Ober die Form des Antrags und die FOhrung des Registers zu erlassen. 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (GebOhren und Auslagen) fOr die Eintragung.

fOr die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und fOr die Erteilung sonstiger AuszOge und deren Beglaubi- gung anzuordnen sowie Bestimmungen Ober den Kostenschuldner. die Falligkeit von Kosten. die Kostenvor- schufpflicht. Kostenbefreiungen. die Verjahrung. das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge- gen die Kostenfestsetzung zu treffen.

(6) Eintragungen. die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Ton- kunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind. bleiben wirksam.

§ 139�nnderung der Strafprozessordnung -

§ 140�nnderung des Gesetzes uber das am 6� September 1952 unterzeichnete Weltur­ heberrechtsabkommen -

§ 141�Aufgehobene Vorschriften -

§ 142�(weggefallen) -

§ 143�Inkrafttreten (1) Die §§ 64 bis 67. 69. 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der VerkOndung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Obrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

Anlage�(weggefallen) -

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