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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird (Patentgesetz-Novelle 1977)

 Bundesgesetz vom 17. Juni 1977, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird (Patentgesetz-Novelle 1977)

P. b. b. ErKhelaunf!IOrl Wien, Verlag1po1taml 1030 Wlc,o

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1977 Ausgegeben am 7. Juli 1977 88. Stück

349. Bundesgesetz: Patentgesetz-Novelle 1977 (NR: GP XIV RV 490 AB 563 S. 60. BR: AB 1680 S. 365.)

350. Bundesgesetz: Markenschutzgesetz-Novelle 1977 (NR: GP XIV R V 489 AB 564 S. 60. BR: AB 1681 S. 365.)

849. Bundesgesetz vom 17. Juni 1977, mit· dem das Patentgesetz 1970 geändert wird

(Patentgesetz-Novelle 1977)

b) über die Frage, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekanntgegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliogt,Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGB!. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. Nr. 581/1973 und der Kundmachungen BGB!. Nr. 167/1973 und BGB!. Nr. 560/1973 wird wie folgt geändert:

t. Im Abs. 1 des § 7 hat an die Stelle des Klammerausdruckes „Bundesgesetz vom 26. Februar 1947, BGB!. Nr. 76" der Klammer- ausdruck ,.§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungs- gesetzes, BGB!. Nr. 22/1974 in der jewei~ gel- tenden Fassung" zu treten.

2. Der Abs. 1 des§ 27 hat zu lauten:

,,(!) Dls von mehreren Personen als Teil- habern derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt."

3. Im Abs. 5 des § 32 hat an die Stelle des Klammerausdruckes ,.§ 80 Abs. 5" der Klammer- ausdruck,.§ 80 Abs. 6" zu treten.

-1. Die Obersc.1-irift des § 34 hat statt „Ver- pfändung" ,,Pfandredne" zu lauten.

S. 1111 :\b;. l des § 52 hat an die Stelle des Kilmmcr:iusdruckö ,,§ 99 Abs. 5 zweiter Satz" der l\.hmmt•~~usJruck ,,§ 99 Abs. 6 zweiter Satz" 7.u rrcrcn.

6. Im § 56 hat an die Stelle der Zitierung .. § 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3" die Zitierung ,,§ 114 Abs. 4 und§ 163 Abs. 4" zu treten.

7. Der Abs. J des § 57 hat zu entfallen, Abs. 2 h.H zu !Juren:

,,(2) 025 Parcntamt hat auf Antrag schriftliche Gurachren

a) über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems (Recher- chen) und

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zu erstatten."

8. Die Abs. 1, 2 und 5 des § 59 haben zu lauten:

,,(1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglie- der müssen die rechts- und staatswissenschaft- lichen Studien vollendet und durch min- destens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. überdies müssen sie eine wissen- schaftliche oder ·praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach- weisen können.

(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglie- der müssen die Studien an einer Hochschule tech- nischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturw1ssenschaftliche Fächer vollendet un:l durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Voll- endung dieser Studien erforderlich ist. überdies müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet ,der Technik verfügen."

,,(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes erlischt, wenn dieses die österreichisd,e Staats• bürgerschaft verliert, wenn seine Handlungisfähig- keit beschränkt wird oder wenn es wegen .einer mit Vorsatz .beg4ngenen str:1-fbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftit verure,eilt wurde."

9. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten: ,,(1) Im Patentamt bestehen

a) Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,

b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,

c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,

d) mindestens eine Präsidialabteilung.

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(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Ab- arnt einzubringen und spätestens innerhalb eines teilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen." Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschrif- t~n diesen Abteilu.ngen übertragenen Aufgaben sind zuständig:

13. Der Abs. 1 des § 73 hat zu lauten:

,.(1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oder der allen- falls am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist an- zuwenden."

a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Durchführung von Recherchen, die Rechts- abteilung für das Verfahren in Angelegen- heiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rednliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwer- deverfahren(§§ 70, 108);

c) die Nichtigkeimbteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtig- erklärung, Aberkennung, Abhängigerklä- rung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach· § 20 Abs. 5, auf An- erkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die An- träge auf Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Ange- legenheiten."

10. Die Abs. 4 und 5 des·§ 61 haben zu lauten:

,,(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vor- stand un.d aus den ständigen Mitgliedern der Be- schwerde- und der Nichtigkc:itsabteilung die er- forderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestim- men sowie Verfügunge.11 fui- deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an.

14. Der Abs. 7 des§ 74 hat zu lauten:

.,(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebens- jahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürger- schaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird."

15. Die Überschrift des § 80 sowie dessen Abs. 1 haben zu lauten:

,,Patentregister, Patentschriften

§ 80, (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichcigerklärung, die Aberken- nung und die Enteignung des Patentes, die Nen- nung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Über- tragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandredtte und sonstige dingliche Redlte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers ge- mäß § 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte (§ 23), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (§ 133), Feststellungsentscheidungen (§ 163), Streitanmer- kungen und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen."(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mit-

wirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Kußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden."

16. Die Oberschrift des§ 81 sowie dieser haben zu lauten:

„Akteneinsicht

§ 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten \ \. Im Abs. 4 des § 62 hat die lit. e zu ent- sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffen-

flllen; die bisherigen lit. f und g haben die Be- den Akten berechtigt. zeichnungen lit. e und f zu erhalten.

12. Der Abs. 1 des§ 71 hat zu lauten:

.,(1) Die Beschwerde hat einen Beschwerde- antrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patent-

(2) In Akten, die bekanntgemachte Patent- anmeldungen (§ 101) und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekannt- gemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit

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Zustimmung des Anmelders, in Akten, die Pa- tente gemäß § 110 betreffen, nur mit Zustim- mung des Patcntinhahcrs und in Akten, die Gut- adnen (§ 57 Abs. 2) betreffen, nur 'mit Zu- stimmung des Antragstellers Einsicht zu gewäh- ren.

(4) D.is Recht auf Akteneinsicht umfaßt aud1 das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereimt wurde, welmes Akten- zeimen sie trägt, welmer Patentklasse sie ange- hört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritäcsbegründende Anmel- dung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmetdwig noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Remc aus ihr übertragen wurde, sind jeder- mann zu erteilen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungs- protokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen."

17. Der Abs. 2 des§ 87 hat zu lauten:

,,(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt."

17 a. Die Überschriften der §§ 89 und 90 sowie diese haben zu lauten:

„Teile der Anmeldung

§ 89. Die Anmeldung muß enthalten

1. den Vor- und den Zunamen und den Wohn- ort des Anmelders und, wenn die Anmeldung durch einen Vertreter überreicht wird, seines in- lindisc:1en Vertreters;

2. den Antrag auf Erteilung des Patentes; 3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu

p;cencierenden Edi.ndunß (Titen( �

4. die den Vorsmrifcen dieses Gesetzes gemäß (§ 9 I) .;bgetJßte Besd1reibung der angcmel-deten E~findung in zwei Ausfertigungen, von weld1en c:11e zu unterfertigen ist.

Beilage zur Anmeldung

§ 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreid1t, muß dessen Vollmacht beigesd1lossen sein."

18. Der Abs. 3 des § 91 hat zu lauten:

„(3) Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, sofern der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert an- zumelden. Für die gesonderte Anmeldung ist eine Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung inner-

halb der Frist überreicht, so hat sie die Priorität des Tages, an ·dem die Abänderung dem Patent- amt im Verfahren über die frühere Anmeldung bekanntgegeben worden ist."

18 a. Die Oberschrift des § 92 sowie dieser haben zu buten:

„Formalerfordernisse der Anmeldung

§ 92. Durch Verordnung sind die formalen Erfordernisse der Anmeldung näher zu regeln. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf mög- lichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Drucklegung und der Ver- ötfentlichung der Patentbeschreibung Bedacht zu nehmen...

19. S93 hauu lauten: ,.§ 9.3, (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen

Anmeldung eines Patentes (§§ ST bis "92) erl:uigt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.

(2) Ab diesem Tag hac er gegenüber jeder später angemeldeten gleimen Erfindung den Vor- rang.

(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Oberreimung zurück, sofern die Be- hebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat. Hat die remtzeitige Behebung der Mängel eine namcräglime Anderung des Wesens der Erfindung zur Folge, so ist § 91 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

20. S94 hat zu lauten: ,,§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne

Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritä- ten) können nur auf Grund zwischenstaatlimer Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmun- gen über den Prioritäcssmutz von Erfindungeo auf Ausstellungen beansprucht werden. Solme Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Teiles des Anmeldungsgegen- standes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Die den ver- sd1iedenen Prioritäten entspremenden Teile des Anmeldungsgegenstandes sind in gesonderte Patentansprüme aufzunehmen.

(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfamen ihres Ausmaßes ZU entrimten. Unter- bleibt die volle Einzahlung, so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nam dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (§ 93). Der einge- zahlte Teilbetrag ist, soweit er das einfache Aus- maß der Anmeldegebühr übersteigt, zurück- zuerstatten."

21. Die Abs. 1, 3 und 4 des § 95 haben zu lauten:

,,(1) Die durm Artikel 4 der Pariser Verbands- übereinkunft zum Schutz des gewerblichen

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Eigentums, BGBL Nr. 399/1973 in der jeweili geLtenden Fassung, eingeräumten Pnior.itätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Lan.d, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzu- geben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Akten- zeichen dieser Anmeldung anzuführen."

eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der An- melder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Auf- forderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

(4) Die Frist (Abs. 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechts- mittel zulässig, doch kann die .Äußerung auf den Vorbescheid nod1 innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden."

,,(3) Hängt die Erlangung d"der Aufrecht- erhaltung Jes Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wur.de, so ist das Prioritätsredit nachzuweisen und bei Teil- prioritäten die Prioritätsaufteilung bekanntzu- gebcn. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) er- forderlid1 und wann sie vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht recht- zeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Akten- zeichen der Anmeldung, deren Priorität in An- spruch genommen wird, oder die Prioritätsauf- teilung (Abs. 3) auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im In- land."

22. Der Abs. 3 des§ 97 hat zu lauten:

.,(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischen- staatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hin- blick auf die wircschaftliche Bedeutung der Aus- stellung gerechtfertigt ist."

23. Die Abs. 1, 2 und 6 des § 98 haben zu lauten:

,,( 1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Erfindung vom Tag der Einbringung des Gegen- standes in den Ausstellungsraum an ein Priori- tätsrecht (Abs. 2) genießt, wenn die Erfindung vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung zum Patent an- gemeldet wird.

(2) Tatsachen, die vom Tag der Einbringung des Gegenstandes in den Ausstellungsraum an eintreten, stehen der Erlangung des Patentes nicht entgegen und die Anmeldung geht anderen Anmeldungen vor, deren Priorität nach diesem Tag liegL Handlungen, die nach diesem Tag vor- genommen worden sind, begründen kein Recht auf fortbenützung des Gegenstandes."

25. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 99 haben die Bezeichnungen Abs. 5 und 6 zu erhalten.

26. Der bisherige § 103 hat die Bezeichnung § 103 Abs. 1 zu erhalten; diesem ist als Abs. 2 anzufügen:

,,(2) Auf die Zeugen- und Sachverständigen- gebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGB!. Nr. 136 in der jeweils geltenden F:issung, anzuwenden."

27. § 105 hat zu lauten: ,,§ 105. Ober den Ersatz der Verfahreni- und

Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwen- dung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der§§ 42 bis 55 ZPO zu entscheiden."

28. Der Abs. 2 des S108 hat zu lauten: .,(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die

§§ 104 bis 106 sinngemäß."

29. § 111 a hat zu lauten:

,,§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung einer Recherd1e gemäß § 57 .A-bs. 2 lit. a darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche J3eschrei- bung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zu- sammenfassung des konkreten technischen Pro- blems und Zeichnungen anzuschließen.

(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gut- adnens gemäß § 57 Abs. 2 lit. b ist eine Beschrei- bung der Erfindung anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragstel- ler nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der dem Patentamt im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bekannte Stand der Technik zu- grunde zu legen. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen zurück- liegenden Zeitpunkt abgestellt wird.

,,(6) Wird die Prioritätserklänmg nicht recht- zeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vor- gelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung."

24. Die Abs. 3 und 4 des§ 99 haben zu lauten:

,,(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nad1 der Vernehmung von Sachverständigen, daß

(3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutach- tens gemäß § 57 Abs. 2, die Beschreibung, die Zusammenfassung und die Zeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schrift- lich einzubringen. Die Beschreibung und die Zu-

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s.,mmenfassung können aud1 in englischer oder in f rrnzösisd1er Sprache aibgefaßc sein, doch ist das Pacencrn1t beredici-gt, eine deutsdic Obcr- 1et2.ung zu verlangen.

(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsvcneilung zuständige faditechnisd,e Mitglied (§ 61) berufen. Eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrad1ten Beilagen (.Kbs. 1 und 2) ist der Erledigung anzuheften.

(5) Ist der Antrag, die Besdireibung, die Zu- sammenfassung oder die Zeichnung mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nidit behoben, so ist der An- trzg mit Besdiluß zurückzuweisen. Der Beschluß bnn mit Beschwerde angefochten werden. Für die Beschwerde sind die Bestimmungen der §§ 70 bis 73 sinngemäß anzuwenden."

30. Der Abs. 2 des § 114 hat :zu entfallen. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 haben die Bezeich- nungen Abs. 2, 3 und 4 zu erhalten.

J I. Nach § 114 ist § 114 a mit folgender Ober- schrift einzufügen:

,,Nebenintervention

§ 114 a.-(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem vor der Niditigkeitsabteilung oder dem Oberseen Patent- und Markensen.it zwischen anderen Person~ anhängigen Verfahren die eine Person obsiege; kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenincervenienc hat, auch wenn die Voraus- seuungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Scellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).

(2\ Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO ;inngemäß."

_;~ § 117 hac zu lauten:

BGB!. Nr. 136 ui der jeweils geltenden F:16SUng, anzuwenden."

34. § 122 hat zu lauten:

,,§ 122. (1) Ober den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des§ 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 4.1 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 bis 55 ZPO :zu entscheiden.

(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten :zu ersetzen."

35. Im Af>s. 2 des § 129 hat an die Stelle des Klammerausdruckes ,.§ 99 Abs. 4" der Klammer- ausdruck ,,§ 99 Abs. 5" :zu treten.

36. Die Abs. 2, 4 und 5 des § 139 haben zu lauten:

,,(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Beru- fung, die einen begründeten Berufungsantrag ent- hält, formale Mäagd auf, so hat der rechtskun._ dige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Be- rufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt <Üe Berufung als ordnungsgemäß eingebracht."

,,(4) In allen anderen Fällen hat der rechts- kundige Referent eine Ausfertigung der Beru- fungsschr.ift dem Berufungsgegner mit der Mit- teilung :zuzustellen, daß es ihm freisteht, inner- halb von :zwei Monaten die Berufungsbeantwor- tung :zu überreichen.

(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Beru- fungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten vom rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen."

37. Im Abs. 1 des § 142 hat die Z. 6 :zu ent- fallen. Die bisherigen Z. 7 und 8 erhalten die Be- zeichnungen Z. 6 und 7.

38. Die Oberschrift de.; § 146 sowie dieser haben zu entfallen.

..§ 117. Erlisdit das Patene während des Ver- :Jrtr<'ns vor der Nichtigkeitsabreilung, so ist das \'eri.~h:en mit Beschluß einzustellen, sofern der _:,ncrl~5tcllcr nicht unter Glaubhaftmachung : .,e; re,:hrlid1cn Interesses auf der Durchfüh- : .. ,1,:. b,·h.irrc. In den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 --r:..i ~- hlt grundsiczlich der Antragsteller An- ;?ri.;21 JUf KostcncrsJCz, der Antragsgegner hin- ;egcn nur dann, wenn er durch sein Verhalten :ur Anaagstcllung nid1t An!Jß gegeben hat und J3s Pa:~nt wihrend der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungs- :ieschl:.iß ist auch über den Koscenersatz zu er- kennen (§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen."

39. Die Oberschrift des IV. Absd,nittes sowie die §§ 147 bis 164 h~ben zu lauten:

33. Der Abs. 4 des§ 120 hat zu lauten:

.. (4) Auf die Zeugen- und Sachverständigen- g~bührcn ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,

,.IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUS- KUNFTSPFLICHT

Unterlassungsanspruch

§ 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Einstweilige Venügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeich- neten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Ge- richt hat eine von ihm erlassene einstweilige Ver-

2138 88. Stück - Ausgegeben am 7. Juli 1977 - Nr. 349

fügung aufzuheben, wenn der Gegner angemes- sene Sicherheit leistet.

Beseitiguogsansprud1

§ 148. (1} Der Patentverletzer ist zur Beseiti- gung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere verlJngen, daß auf Kosten des Verletzers die pacencverletzenden Gegenstände vernichtet und die ausschließlid1 oder vorzugsweise zur Her- srell ung patentverleczender Gegenstände dien- lichen Werkzeuge, Vorrid1tungen und anderen Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar ge- mJcht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.

(2) Enthalten die im Abs. 1 bezeichneten Ein- griffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebraucll durdi den Beklagten das Ausscllließungsrecllt des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericllt diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprecllenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollsrreckung sind diese Teile, soweit möglich, von der Verniclltung oder Unbraucllbarmachung auszunehmen, wenn der Verpfliclltete die damit verbundenen Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbar- machung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, .und werden diese vom Verpflicllteten nicht im voraus ge- zahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Verneh- mung der Parteien die Vernichtung jener Ein-· griffsmittel anzuordnen. Kann der patentverlet- zende Zustand auf eine andere Art beseitigt werden, die mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Ver- letzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der Verletzte kann statt der Vernichtung von Ein- griffsgegenständen oder der Unbrauchbarma- ch ung von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschä- digung überlassen werden.

(3) Der Exekution :auf Beseitigung ist erfor- derlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeich- nung der der Exekution zu unterziehenden Ge- genstände beizuziehen.

Urtcilsveröffcntlichung

§ 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseiti- gung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interes- se hJt, JUf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach§ 409 Abs. 2 ZPO zu bestim- menden Frist auf Kosten des Gegners z.u ver- öffentlicllen. Umfang und Art der Veröffent- lichung sind im Urteil zu bestimmen.

(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Ansprüdle in Geld

. § 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)

a) Schadenersatz einschließlich des ihm ent- gangenen Gewinnes oder

b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Ver- letzer durch die Patentverletzung erzielt hat,

verlangen.

(3) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden (Abs. 2) bestehenden Nach- teile, die er durch die schuldhafte Patentverlet- zung erlitten hat, soweit dies -in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

Rechnungslegung

§ 151. Der Verletzer -ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.

Unternehmerhaftung

§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Be- auftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Be9Citiigun.g (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Ein- griffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pß-icht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1) und zur Rechnungslegung (§ 151) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von der Patentverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletz.t, so haftet, unbesclladet einer allfälligen Schaden- ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nacll § 150 Abs. 2 und 3, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder be- kannt sein mußte.

88. Stück - Ausgegeben am 7. Juli 1977 - Nr. 349 2139

H:iftung mehrerer Verpflid1teter

§ 153. Soweit derselbe Anspruch :iuf angemes- senes Entgelt oder auf Schadenersatz gegeo meh- rere Personen bestehe, haften sie zur ungeteilten Hand.

Verjährung

§ 154. Für die Verjährung der Ans!'>rüd1e auf angemessenes Entgelt (§ 150 Abs. 1), Herausgabe des Gewinnes (§ 150 Abs. 2 lit. b) und Rech- nungslegung (§ 151) gilt § 1489 ABGB sinn- gemäß.

Verfahrenspatente

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung ei-nes neuen Scoffes gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Ver- fahren hergestellt.

Vorfragen

§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage ge- stützt wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patent- amt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt wor- den ·ist, eine mit der Bestätigung der Rechcs- krafc versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erceilungsakcen zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.

(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Ver- fahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unter- orechungsbeschlusses nad1weist, daß er beim Pa- tentamt einen Nichtigkeitsancrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sid1 einem solchen Verfahren als Nebeninter- ,·enienc angeschlossen hat, hat das Gericht das Verf:ihren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht .,d den Einwand der Nidicigkeit zu entscheiden. Ein~ hierüber vor dem Sd1luß der mündlichen \'c'rhrndlung ergehende Entscheidung der Nid1- : ;kcitsabtedung ist jedoch zu berücksichtigen.

i4) I5t das Gerichcsverfahren wegen eines beim PJtencJnH anhängigen Verfahrens untcrbrod1cn n·orden, so hac das Gericht nach Rechtskraft der Entsdieidung über die Vorfrage das Verfahren Juf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenencscheidung zugrunde zu legen.

ßeh:mdlung präjudizieller Verfahren durch die Nichcigkeitsabteilung und den Obersten Patent-

und Markensenat

gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbe- schluß vorlege, ist von der Einlaufscelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein Verfahren vor der Nichcigkeitsabceilung anhän- gig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angesdtlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbre- chungsbeschluß vorgelegt hat.

3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist inner- halb der unerscreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4. Beweise über Behauptungen, die nicht inner- halb von zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Mo- nat und sind unerstreckbar.

Einstweiliger Patentschutz

§ 158. {1) Die Einleitung eines Verletzungs- verfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbe- fugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wir- kungen eines erteilten Patentes einstweilen ein- getreten sind. Io diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, aJl dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Pate~t rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmel- dungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.

(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.

Strafbare Patentverletzung

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Ge- richt mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 157. Wird der Nichtigkeicsabteilung ein Uncerbrechungsbesch!uß (§ 156) vorgelegt, so

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe ver- hängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur

· ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

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(3) Die Verfolg\Ulg findet nur auf Verlangen das Verfahren ganz oder teilweise unter das des Verletzten statt. Patent fällt.

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüdie nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBI. Nr. 631 tn <ler jeweils gelten.den Fassung. Gegen den Ausspruch über den Enµch;idigungs- ansprud1 steht beiden Teilen d,ie Berufung zu.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurück- zuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages einge- brachte Verletzungsklage, die denselben Gegen- stand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist.

(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf . ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen.

Besonderheiten der Strafverfolgung IDem. Antrag sind eine genaue und deutliche Be- § 161. Für das Strafverfahren gelten die schre1bu~g des Gegen~tandes ode~ Ve~fahrens un_d

§§ 148, 14'), 157 und 158 sinngemäß, ebenso der erforderl1chenfall_s Ze1chn_ungen m v~er Ausf~m- § 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf gungen. anzuschließen. Eine Ausfert1g~mg dieser der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der ~eschre1bung, geg~benenfalls samt Zeichnungen, Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes 1st der Endentscheidung anzuheften. an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er (5) Die Verfahrenskosten sind vom Antrag- beim P,tentamt einen Nichtigkeitsantrag einge- Steller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch brn:ht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm oder daß er sich einem solchen Verfahren als für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der hat. Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht recht- zeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtig- keit des Patentes für möglich hält, den Nichtig- keitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien

(6) Im übrigen gelten für das Feststellungs- verfahren die Bestimmungen des Anfechtungs- verfahrens.

in diesem Verfahren sind das antragstellende d • • d d · · h G ·eh d p · kr· d d B eh ld" Von er Bese1t1gung uo er E10z1e ung ausge-

_en_ t, .er nvatan ager un er es u 1gte; I nornmene Eingriffsgegenstände die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens. § 164. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages

Zuständigkeit

§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Ver- fügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließ- lich das Haodelsgeridit Wien zuständig. § 50 EO ist nicht anzuwenden.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nadi diesem Bundesgesetz steht dem Landesgeridit für Strafsachen Wien zu.

Feststellungsantrige

§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder ge- braucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inh,ber eines Patentes oder den ausschließ- lichen Lizenznehmer beim Patentamt die Fest-

mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffs- gegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresver- waltung innerhalb einer vom Gericht zu bestim- menden Frist die Einbringung eines Enteignungs- gesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werden.

(2) Der durch solche Eingrüfsgegenstän.de dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Ge- samtentschädigung mitzuberücksichcigen."

40. Die Abs. 1, 3 und 4 des § 166 haben zu lauten:

,,(1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatz- patent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 500 S zu zahlen."

,,(3) Die Jahresgebühr beträgt

stellung beantragen, daß der Gegenstand oder für das erste Jahr ................. . 640 S das Verfahren weder ganz noch teilweise unter zuzüglich 300 S für die sechste und das Patent fällt. für jede folgende Seite der zur Aus-

(2) Der Inhaber eines Patentes oder der aus- legung gelangenden Beschreibung so- schließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, wie 300 S für das dritte und für der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in jedes folgende Blatt der angeschlos- Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Ver- senen Zeichnungen, fahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maß- für das zweite Jahr ............... . nahmen be:ibsichtigt, beim Patentamt die Fest- für das dritte Jahr ............... . mllung beantragen, daß der Gegenstand oder I für das vierte Jahr ............... .

640 s, 700 s, 780S,

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für das fünfte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 900 S, für das sechste Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 1 100 S, für du siebente Jahr . . . . . . . . . . . . . . 1 400 S, für das ad1te Jahr .. . .. . . . . . .. . .. . . 1 800 S, für das neunte Jahr . . .. . . . . .. . . .. .. 2 200 S, für das zehnte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 2 800 S, für das elfte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 S, für das zwölfte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . 4 600 S, für das dreizehnte Jahr . . . . . . . . . . . . . 5 600 S, für das vierzehnte Jahr . . . . . . . . . . . . 7 600 S, für das fünfzehnte Jahr . . . . . . . . . . . . 9 800 S,

d) den Antrag, die Bekannt- machung einer Patentanmel- dung (S 101 Abs. 4) mehr als drei Monate auszusetzen, für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate über- steigenden Zeitraumes . . . . . . 500 S;

6. a) den Antrag auf Durdiführung einer Recherche gemäß S 57 Abs. 2 lit. a . . . .. . . • . . .. . • • 4 000 S;

b) den Antrag auf Erstattung für das sechzehnte Jahr ............ 12 000 S, für das siebzehnte Jahr ............ 16 000 S, für das achtzehnte Jahr ............ 20 000 S.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbstän- digen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur einmal zu entrichten; sie beträgt 1 600 S zuzüg- lich 300 S für die sechste und für jede folgende, Seite der zur Auslegung gelangenden Beschrei- bung sowie 300 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."

41. § 167 hat ZIU lauten:

.,§ 167. Für joden nicht auf Grund einer Auf- forderung des Patentamtes gestellten Antrag des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung im Sinn des § 91 ist eine Gebühr von 300 S zu lahlen."

42. Der Abs. 1 des § 168 hat zu lauten:

,,( 1) Die Gebühren betragen für:

1. den Einspruch (§ 102) . . . . . . . .. . 500 S;

2. die Beschwerde (§ 70) im Ver- fahren ohne Gegenpartei . . . . . . . . . . . . . 600 S; mit Gegenpartei . . . . . . . . . . . . . . 1 800 S;

3. jeden vor der Nidnigkeitsabtei- !ung zu verhandelnden Antrag . . . . . . 2 000 S;

• .i:c Berufung (§ 138) .......... 3 000 S;

., .,\ den Ancrag auf Eintragung des Vorbenützerred1tes (§ · 23 Abs. -1 ), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehe- nen Eintragungen in das Pa- tentregister ............... .

b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45)

c) den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Außerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) ................. .

500 S;

200 S;

100 S;

eines Gutachtens gemäß § 57 Abs. 2 lit. b, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird . . . . . . . . 4 000 S;

c) den Antrag :iuf Erstattung eines Gutaditens gemäß § 57 Abs. 2 lit. b, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist . . . . . . . . . . . . 6 000 s."

43. Im Abs. 2 des § 168 hat an die Stelle des Klammerausdruckes,,§ 114 Abs. 5 und§ 163 Abs. 3" der Klammerausdruck ,.§ 114 Abs. 4 und§ 163 Abs. 4" zu treten.

44. Im Abs. 4 des § 168 hat an die Stelle der Zitierung· ,,§ 99 Abs. 4" die Zitierung ,,§ 99 Abs. 5" zu treten.

45. Der Abs. 6 des§ 168 hat zu lauten:

,,(6) Durch Verordnung können besondere Ge- bühren für amtlidie Ausfertigungen, Veröffent- lidiungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge sowie für sdiriftlidie Aus- künfte aus amtlidien Unterlagen festgesetzt wer- den. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebüh- rensatzes, der 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderlidie Ar~ beits- und Sachaufwand zu berücksichtigen..So- weit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden."

45 a. Der Abs. 1 des § 171 hat zu lauten:

.,(!) Der Prä,ident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahres- gebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellos~keit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlidi die Gewinnung oder Einsparung von Ener,gie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussiduslos erscheinen. Die gestundeten Ge- bühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer er- lischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten An- meldegebühr erlischt das Patent, je nach der

2142 88. Stück - Ausgegeben am 7. Juli 1977 - Nr. 350

bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmel- dung im Patentblatt(§ 101)."

dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgeset- zes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt § 163 dieses Bundesgesetzes nicht.

Artikel IV

(1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundes- gesetzes gelten für alle Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über- reid1t werden.

46. Im § 62 Abs. 3 haben an die Stelle der Worte „technische Anmeldeabteilung" die Worte „Technische Abteilung", im § 104 an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Techni- sche Abteilung", im § 62 Abs. 5, im § 76 Abs. 2 erster S~tz sowie im § 99 Abs. 1 und 6 an die SteJle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Technischen Abteilung", im § 62 Abs. 1, 2, 4 un,d 6, im § 65 Abs. 1, im § 72 Abs. 1, im § 76 Abs. 2 und im § 130 Abs. 1 an die Stelle der Worte „ technischen Anmel,dea.bteilung" die Worte „Technischen Abteilung", jm § 99 Abs. 6 ian die Stelle des Wortes „Anmelde- abteilungen" die Worte „Technischen Abteilun- gen", im § 61 Abs. 1 und 3 an die Stelle der Worte „technischen Anmekleabteil·ungen" die Worte „Technischen Abteilungen" zu treten. Im § 62 Abs. 2 und 7 sowie im § 72 Abs. 1 hat an die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilung" das Wort „Rechtsabteilung", im § 61 Abs. 3 an die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabtei- lungen" das Wort „Rechtsabteilungen" zu treten. An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" haben im § 61 Abs. 6 erster Satz die Worte „Tech- nischen Abteilung und der Rechtsabteilung", im § 70 Abs. 4 die Worte „Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung", im § 61 Abs. 6 zweiter Satz, im § 64 Abs. 2, im § 73 Abs. 5, im § 76 Abs. J Z. 2 und im § 84 Abs. 3 die Worte „Tech- nischen Abteilung oder der Rechtsabteilung", im § 71 Abs. 3 die Worte „Technischen Abteilung bzw. der Rechtsabteilung" zu treten. An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilungen" haben im § 61 Abs. 3 letzter Satz die Worte „Technischen Abtei- lungen un'd der Rechtsabteilungen", im § 70 Abs. 1 die Worte „Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung" zu treten.

47. Die Z. 2 des§ 173 hat zu lauten:

„2. hinsichtlich § 18, § 29 Abs. 4, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, § 42, § 49 Abs. 4 und §§ 147 bis 156 und§§ 158 bis 162 sowie§ 164 und § 165 der Bundesmin·ister für Justiz,"

Artikel II

§ 156 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten Jieses ßundesgesetzes bei Gericht anhängig ge- mJd1t worden sind, nicht anzuwenden.

Artikel III Für gerichtliche Verfahren gemäß § 228 ZPO,

die auf eine Feststellung im Sinne des § 163

(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung ge- standenen Ausmaß zu entrichten.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich Art. I Z. 39, soweit diese nicht die §§ 157 und 163 betrifft, der Bundes- minister für Justiz,

2. hinsichtlich Art. I Z. 45 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Ein- vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Kirchschläger Kreisky Staribacher Broda Androsch

350. Bundesgesetz vom 17. Juni 1977, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert

wird (Markenschutzgesetz-Novelle 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Markenschutz,gesetz 1970, BGBI. Nr. 260, wir.d wüe folgt geändert:

1. § 2 hat zu lauten:

,,§ 2. (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfor- dert ,die Eintragung -der Marke .in .das Marken- register.

(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Ver- einbarungen erworben werden, gilt dieses Bundes- gesetz sinngemäß. Solche Marken .s,ind a,ußerdem auf Gesetzrnäßißkeit (§ 20) zu prüfen."

88. Stück - Ausgegeben am 7. Juli 1977 - Nr. 350 2143

2. § J hat zu la'llten:

,.§ 3. Das Markenrecht kann nur insoweit er- worben werden, als die im Wa-ren- und Dienst- Jeistungsverzeidrnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des An- melders oder des Erwerbers hervorgehen können; es erlisd1t, soweit diese Vora11.tSSetzunß wegfällt."

J. § 4 Abs. 1 Z. 1 Ji.t. c hat zu lauten:

,.c) aus Zeichen intemationaler Organisationen, denen ein Micgliedsland des Pa-riser Ver- bandes 2'.'llm Schutz des gewerblichen Eigen- rum~ als Mitglied angehört, 60fern die Zei- chen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kuru:lmachung gilt § 6 Abs. 2 !etzter Satz;"

4. Der Abs. 2 des§ 6 hat z.u lauten:

,.(2) Auf ausländisdie staatlidie Hoheitszeichen un<l amtliche PrüfullßS· o<ler Gewährzeichen ist Abs. 1 nur a.nzuwen.den, wenn eine zwisdien- scaadiche Vereinbarung oder Gegenseitiguit be- steht wi.d wenn das ausländische Zeichen im Bun- desgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amt- lichen Ausführungsform des Zeichens aufgenom- men, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Dar- mllung öffentlich zugänglich ist."

5. § 8 hat zu entfallen.

6. § 9 hat zu lauten:

,.§ 9. Der Bundesminäner für Handel, Gewerbe und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Fest- s:ellung der Herkunft von Waren einer bestimm- ten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbe- sondere Gefährlichkeit, o<ler aus volksw·irtschaft- lichen Gründen geboten ist, anordnen, daß der- 2rcige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke ir. ~iner durch die Verordnunt zu bezeichnenden \\"c>;se ,·ersehen sind."

. ; 10 hat zu lauten:

.. § 12. Das Markenrecht schließt nicht aus, daß ,';n Jnderer Unternehmer da-s gleiche Zeichen zur Ken:ueidinung nicht gleichartiger Waren und Di~;iscleistungen gebr.aucht."

S. § 11 hat zu lauten:

,.§ 11. (1) Das Markenrecht ,un,d Lizenzrechte dJ~an gehen, soweit nichts anderes vereinbart \\'Orden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den ,neuen Eigcn- ri.im~r über.

(2) Das Markenrecht kann ohne <las Unter- ne!imen übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen Teil der Waren ,und Dienstleistiun-

gen ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht übertragenen Toil der Waren und D.ienstlei.stungen gleich oder gleicharti,g sin.d.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, ka.nn da& Markenrecht vor dem Patenoamt nicht geltend gemacht werden und können alle Ver- ständigungen, welche d.ie Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Marken- inhaber Eingetragenen ZU{;estellt werden."

9. S15 »t zu entfallen. 10. Die Abs. 1 und J des § 17 haben zu la.uten: .,§ 17. (1) In das Markenregister sind bei der

Rq;istrierung ~iru:utr.agen:

1. <lie Marke, 2. die Regustemummer,

3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,

4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,

5. d.ie Waren und Dienstleistungen, lür welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkom- men von Ni.zz:a über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun• ßen für die Eintra.gung von Marken, BGB!. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fas- -sung),

6. der Beginn der Schutr.d.a:uer,

7• .gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnach- weises registriert worden ist."

,,(3) über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung."

11. § 18 hat -zu lauten:

,,§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 600 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr be- trägt 150 S, 6ofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sid1 um je 200 S.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind· nach Aufforderung eine Schutuiauergebühr von 800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Ver- öffentlichung (§ 17 A~. 4) zu zahlen. Die Höhe de<!i Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Um- fang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verol'dnung fesczusetzen (§ 70 Abs. 1).

(3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind rurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

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(4) Für den Antrag auf intern.anionale Regi- stri.erung einer Marke nach ,dem Madrider Ab- kommen über die intemationa.le Registrierung von Marken, BGB!. Nr. 400/1973 in der jeweils geltenden Fasswtg, ist neben der an das foter- naciona·le Büro zu enu,ichtenden Gebühr eine lnhndsgcbühr von 800 S z,u zahlen."

12. Der Abs. 1 des§ 19 hat zu lauten:

..§ 19. (1) Das Markenrecht ent.steht mit dem T.1g der Eintragung in das Markenregister (Re- gis: ri,·rung). Die Schutz<lauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, jn dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Sd1utz.dauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen."

13. § 20 hat zu lauten:

,,§ 20. (1) Jede Markenanmeldung ist auf Ge- setzmäßigkeit -zu prüfen.

(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zu- 1:issigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, .so .ist der AnmeLder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frust z,u äußern. Wird nach rechtzeitiger Außerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmddung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein R.egistrierungs- h indernis, 50 ist die Marke nach der Prüfung auf i\hnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der im § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu reg~trieren.

(3) Bestehen Bedenken gegen d-ie Zulässigkeit der Registrierung wegen mangeln-der Unterschei- dungskraft (§ 1) oder auf Grund .des § 4 Abs. 1 z. 2, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die Marke nur unter .den Vorausserzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein sold1er Beschluß kann mit Beschw.erde (§ 36) an- gefochten werden."

1-1. § 21 hat zu lauten:

bereiches der bet-roffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde."

15. § 22 hat zu lauten:

,,§ 22. (1) Auf Ant11ag hat das Patentamt jeder- mann schniftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag be-zeichneten Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähn- lich (§ 14) Ü-St. Für solche Auskünfte 4;ilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Register- nummer.

(2) Auf Antrag können Auskünfte gemäß Abs. 1 einmalig oder ~aufen.d, und zwar für jedes halbe Jahr, für jedes Jahr oder für alle zwei Jahre beantrag·t werden. La-ufende Mitt.eilungen werden jeweils iim Jänner, halbjährlich auch im Juli ver- s.enckt. Der Zeitraum, für den Auskünfte bean- tragt wer<kn, darf sechs Jahre nicht übersteigen.

(3) Mit dem An-er~ sind pro Zeichen für jede in den beantragten Zeitraum fallende Auskunft zwei fünftel ,4er Anmeldegebühr, für eine ein- malige Ausk'l?nft drei fünf.td der Anmelde- gebühr zu zahlen.

(4) Bei einem Verzicht aiuf weitere Auskünfte ist der darauf entfiallende Betrag zurückzuzahlen."

16. § 23 ha-c zu lauten:

,,§ 23. (1) Mit .dem Tag der oridnungsgemäß.en Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Pnorität.

(2) Das Waren- und D.ienstleiswngsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetr.a.genen Marke kann nachträglich erweiter.t werden. Für eine sol- che Erweiterung gelten die Vor.schriften über die Annwldung von Mar.ken 9ißn-gemäß."

17. Die Abs. 1 und 4 des § 24 haben zu buten:

,,§ 24. (1) Die durch Aroikel 4 der P.ariser Ver- ban.d6übereink.unft zum Schutz des gewerblichen Eigenoums, .BGB!. Nr. 399/1973 in der jeweils gelten.den Fa-s,sun.g, eingeräumten P.rior.itätsrechte

,,§ 21. (1) Jede angemeldete Marke oi.st ferner · sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei dJnuf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Mar- 9ind der Tag der Anmeldung, .deren Prioritä•t in kcn, Jie für Waren oder Dienstleistungen der- Anspruch genommen wird, und das Land, i:n dem sC'!b~n Klasse registriert sin.d, gleich oder ähn- diese Anmeldung hewirk,t worden ist, anzugeben lid1 (§ 14) ist. Solche Marken sind dem An- (Prioritätserkläru.ng). ferner ~st ,das Aktenzeichen me!der mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die dieser Anmeldung anzuführen." angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt g<'Setzten frist zurückgenommen wiro.

(2) Die Mitteilung 1;emäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutz-

,,(4) Wirid die Prioritätserlclärung nicht recht- zeitig abgegeben, werden die Pr.ioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgel~t oder wird das Akten- zeichen der Anmeldung, deren Priiorität in An- spruch genommen wird, nach amtlicher Aufforde- rung nicht fristgered1t bekanntgegeben, so bc-

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scimmc sidi <lie Priorität nadi dem Tag der An- meldung im Inlan-d."

18. Der Abs. 3 des§ 26 hat zu lauten:

,.(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund <Lwischen- scaaclicher Verpfl.ichtungen geboten oder im Hin- blick au.f die wirt:sch.2f.tliche Bedeut-ung der Aus- stellung gerechtfertigt ist."

19. Die Abs. 1 und 5 des § 27 haben zu Lauten:

21. Der Abs. l des § 29 hat zu Lauten:

,,§ 29. (1) Die Marke ist zu löschen:

1. auf Antrag des Inhabers;

2. wenn die Registrierung nich·t rechtzeitig er- neuert worden ist(§ 19);

3. wenn d.is M2rkenrechr aus aooer.en als den unter Z. 1 und 2 angeführten Gründen er- loschen ist;

4. auf Grund einer rechtskräftigen Entschei- dung, mit der einem bei der Nichtigkeits- abteilung gestellten Lösd1ungisantrag statt· gegeben wunde."

,,§ 27. (1) Der Sdwtz hat die Wirkung, daß die Marke vom Tag der Einb~ung der mit der Marke .gekennzeichneten Waren in den Aussee!- 22. Im S 30 haben Abs. 2 und die Absatzbe- lungsrawn an ein Prioritätsrecht genießt, wenn zeidu1tung 1 zu entfallen; n2ch S 30 ist nachste-

d · M eh d T hender c 30 a eimiufug-en:sie innerhalb von re1 onaten na em ag , der Schließung der Ausstellung beim Patentamt ,,§ 30 a. Wer im Ausland durch Registrierung mo-emeldec wird. Die Anmeldung darf nur die oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben zu; Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeich- hat, k.ann begehren, daß eine gleiche oder ähn- nung die Marke auf der Au'SStellung ßebraucht l !iche (§ 14), für dieselben oder ,für gleichartige \\'Orden ist, umfassen." 1Waren oder Dienstleistungen später angemeldete

,,(5) Wird -die Prioritätserklärung nicht recht- ze.icio a~egeben oder werden die Prioritäts- bdeg°e nadt amtlicher Aufforderung nicht frist- ,;m~dic vorgelegt, so besoimmt sid1 die Priorität r.Jch dem Tag der Anmeldung."

20. Die Überschrift des § 28 sowie dieser haben z.u laucen:

,,2.'Anderungen des Register- standes

§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die E:ntragung und die Löschung von Lizenzred1ten erfolgen a•uf schriftlichen Antrag eines Beteiligten L,nd Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde kc>lnc öffencliche ist, muß sie mit der or<lnun.gs- ;cmäß beglaubigten Unterschrift des ü-ber sein K~d-ic Verfügenden versehen sein.

12) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken ,,w;e die Verfahren auf Löschung(§§ 30 bis 33 a) un.:l auf Oberrragung (§ 30 a) sind auf Antrag im \ b :-kt-nregiscer anzumerken (Streitanmerkung).

:j) Im übrigen gelcen § 43 Abs. 3 und 4 und ~ ~ :> Abs. 2 des Patentgesec:z.es 1970, BGB!. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinn- ~cmäß.

(~) Für jeden der in -den Abs. 1 und 2 er- " ihnten Anträge ist eine Gebühr im Aus.maß d,,, Anmeldegebühr(§ 18 Abs. 1) z.u zaihlen.

(:>) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind aui Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Regiscereincragun1; (§ 17 Abs. 3) zu ver- merken.

(6) Die Umschreibung der Marke .ist z.u ver- öffentlichen."

Marke gdöscbt oder ihm übertragen wird, wenn deren Inha.ber zur Wahrung der geschüclichen Interessen des Antragstellers verpßiduet ist odec war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglimen Rechtfertigungsgrund registrie- ren ließ."

23. Nach § 33 ist nachstehender § 33 a einzu- fügen:

,,§ 33 a. (1) Jedermann kann die Löschung ein.er seit .mindestens fünf Jahren registrierten Marke begehren, soweit diese innerhalb der letzten fünf Ja·hre vor Oberreichung des Lö- schungsantrages im Inland weder vom Marken- inhaber nom mit dessen Zustimmung von eiftem Dritten in angemessenem Umfang ke!l:11-Zeichen- mäßig (§ 13) gebraumt wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber -den Nichtgebrauch remt- fertigen kann.

(2) Soweit Marken infolge geseulicher Beschrän- kungen ,des Verkehrs mit den Waren oder Dienst- leistungen, für die sie bestimme sind, nicht ge- braucht wurden, unterliegen sie der Lösdlung gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen des ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berüd{sichtigungswürd.i- ger Umstände ein smutzwürxiiges Interesse am Markensmutz i:n Österreich anzuerkennen ist.

(3) Auf einen Marken.gebr-auch, der erst auf- genommen wurde, namdem

a) sich der Markeninhaber oder ein Lizenz- nehmer gegenüber dem Antragsteller auf .d25 Markenrecht berufen hatte oder

b) der A.n.tragsteller den Mairken-inhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nidiogebraum hingewiesen hatte,

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kann sich der Markeninhaber jedoch nicht be- rufen, sofern der °Löschungsantrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter lic. a oder b erwähnten Handlungen ge- kommen war, überreicht wurde.

(4) Dem Gebrauch -der Marke steht der Ge- brauch eines ihr ähnlichen Zeichens (§ 14) gleich. Der Gebrauch für bestimmte Waren up,d Dienst- leistungen wirkt auch für gleichartige Waren und Dienstleistungen .des Waren- und Dienstleistungs- verzeichnisses.

(5) Der Gebrauch (Abs. 1) ist vom Marken- inhlbcr nachzuweisen."

24. § 34 hat zu lauten:

,.§ 34. (!) In den Fällen der §§ 30 bis 32 wirkt das Löschungserkenntnis auf .den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) der gelöschten Marke zurück. Dasselbe gilt im Fall des § 33, wenn die Marke deshalb gelöscht wir.d, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen.

(2) Im Fall -des § 33 a Abs. 1 wirkt -das Lö- schungserken.ncn-i.s fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung -an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres -der Sch·utz- dauer."

25. § 35 hat Zill lauten:

,,§ 35. (1) Im Patentamt ist mr BeschlußfaS5ung und z.u de~ sonstigen Erledigungen in allen An- gelegenheiten des Markenschutzes, iOweit 9ie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichcigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständjge Mitglied der mir diesen Angdegenheiten betrauten Rechts- .abteilung berufen.

(2) Die §§ 58 his 61 des Patentgesec.z.es 1970, BGBI. Nr. 259 in der jeweils gelten.den Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch Verordnun.g -des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patent- amtes sind, zur Besorgung von der Art nach be- stimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweck- mäßig i.st und die Ausbildung <ler ermächcigten Bed ienstecen (Sachbearbeiter) Gewähr für ord- nungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zuläs9igkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können die Sach- bearbeiter nicht ermächtigt werden. Die Sachbe- arbeiter sin-d an die Weisungen des n-ach der Ge- sd1äfcsverceilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledi- gungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich zie.hen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Sachbearbeiters kann binnen einem Monat eine begründete Vor- stellung an das zuständige Mitglied der Rechts- abteilung erhoben werden. Durch die rechneitige Vorstellung tritt der Beschluß des Sachbearbeiters außer Kraft."

26. § 36 hat zu lauten:

,,§ 36. Die Beschlüsse -der Rechtsabteilung kön- nen durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

27. § 37 hat zu lauten:

,,§ 37. Ober Anträge auf Löschung einer re- gistrierten Marke (§§ 30 bis 33 a) und über An- träge auf Übertragung (§ 30 a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilunß."

28. Der Abs. 2 des § 38 hat zu lauten:

,,(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten wer- den, doch kann ihre Abänderung bei der be- treffenden Abteilung be.antr.a.gt weroen."

29. Der Abs. 1 -des§ 40 hat zu la-uten:

,,§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 600 S für jede angemeldete oder regi- strierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtig- keitsabteilung z.u verhandeln.den Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 2 000 S, für die Berufung (§ 39) eine Gebühr von 3 000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (.die Berufung) bezieht, zu entrichten."

30. Die Abs. 2 und 3 <les § 41 haben 7JU buten:

,,(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausge- schlossen, wen:n die Beschwerde eine Marke be- trifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder ~hnlichkeit (§§ 21 ,und 22) sie mit- gewirkt haben.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und MitgLieder ,des Obersten Patent- und Marken- senates von der Mitwirkung bei diesem ausge- schlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30, an deren Prüfung :llUf Ahnlichkei:t (§§ 21 und 22) sie mitge- wirkt haben;

2. im Verfahren über Anträge -auf Löschung einer Marke gemäß § 33, bei der sie an der Beschlußfassun,g über -die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben."

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Jt. Die Abs. 1 und 3 des§ 42 haben zu lauten:

..§ 42. (!) Im übrigen sind, soweit im folgenden nid1ts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 un.d 5, § 128 erster Sm, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134 -un.d 135, 137 bis 145 un<l 169 <les Patentgesetz.es 1970, BGB!. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, stnn- gcmäß anz,uwenden; diie im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrens- gebühr entspricht der Anmetdegebühr (§ 18 Abs. !)."

11()) Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiodereinsetzung ist im öster- reichischen Markenanzeiger z.u verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird."

32. Die §§ 43 bis 49 haben zu entfallen.

JJ. Die überschrif,t des III. Abschnittes hat zu lauten:

,,Kennzeichenverletzungen"

34. § 51 hat zu lauten:

,.§ 51. Wer ä.n einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr her- vorzurufen,

1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kenn- zeichnung von Waren oder Dien.stleistungen, für welche die Marke eingetragen :ist, oder gleichartiger Waren oder Djenstleiscungen unbefugt gebra,ucht oder

1 derJrtig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,

l.ir ,·om Gericht mit GeLd-strafe bis z.u 360 Tages- <i: zen z.u bestrafen."

_;~_ § S] hac zu lauten:

--1 52. Ebenso wird bestrafe, wer in einer \\: '~- ,i:e geeignet ist, Verwed1slungen jm ge-

.'..-:,':;;·:c'n Verkehr hervorzurufen,

ci ;-"':, N .men, eine Firma oder die besondere B~:~ichnung eines Unternehmen.s oder ein dic;en Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder D:cn.scleistungen unbefugt gebraucht oder

~- der:irtig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt."

36. § S3 hat zu lauten:

.,§ 53. (1) Die in den§§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verl,angen des Ver- leucen verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzel- richter des Gerichtshofes erster Instanz."

37. Der Abs. 3 des§ 54 hat ZAJ entfallen.

38. § 55 hat z.u lauten:

,,§ 55. Eine einstweil~e Verfii4;ung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren ei~etragene Marke ,gestützt wird, k:uin nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß oer Löschungs- gllllnd mch §33 a .nicht vorliegt." ·

39. § 56 hat zu lauten:

nS 56. ~ür die Ansprüche eines in seinen Kenn- zeichenrechten Verletzten auf angemessenes Ent- gelt, Schadenersatz und Hen.usgabe der Bereiche- rung gelten die SS 150 und 151, § 152 Abs. 2 u:n.d 3 sowie die SS 154. und 161 des Patent- gesetzes 1970, BGBL Nr. 259 in ,der jeweils gel- tenden F~ung, sinn.gemäß."

40. § 58 hat zu entfallen.

41. Die Abs; .3 und 6 des§ 61 haben zu lauten:

,,(3) Wer im Inland keine Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der Rech-tsabteilung niur geltend machen, wenn er einen oirn Inlarui wohnhaften Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung, der Nichtigkeitsabtei- lung und dem Obersten Patent- uru:f Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen Rechtsanwalt, einen inländischen Patentanwalt oder einen .inländischen Notar vertreten ist."

11(6) Ein Vertreter, der nicht inländischer Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, be- darf ziur Löschung einer Marke gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 einer ausdrücklichen Ermächtigung."

42. Der Abs. 2 des§ 63 hat z,u lauten:

.,(2) Die Anmeldegebühr beträgt für Verbands- marken das Vierfache der im § 18 Abs. 1 fest- gesetzten Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache der im § 18 Abs. 2 festgesetzten Schutzdauergebühr."

43. Die Z. 1 und 2 des § 64 haben z.u lauten:

,,1. unter der Registernummer das Wort „Ver- bandsmarke";

2. einen Hinweis auf die Satzung -und für Datum."

44. § 71 hat zu fauten:

,,§ 71. Mit der VollziehuDß .dieses Bundes- gesetzes sind betraut:

2148 88. Stück - Ausgegeben am 7. Juli 1977 - Nr. 350

1. hin.sichtLich der §§ 10, 12 bis 14, 23 und 57 können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf oder Bundesminister .für Handel, Gewerbe Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten wer- und lnd-ustrie und der Bundesminister für den. Justiz,

2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bun<iesmini- ster für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mü dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

3. hinsichtlich oder §§ SI bis 56 und des § 67 der Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich .des § 70 Abs. 1 der Bundesmini- ster für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Fin:mzcn,

5. hinsichtlich -aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Haudel, Gewerbe und Industnie."

(3) Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie ,im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des Markenschuu.gesetzes 1970, BGB!. Nr. 260, gel- tend gemacht werden.

Artikel III

Die Gebührenbestimmungen dieses Bundes- gesetzes sind a-uf alle Zahlungen an:z.uwenden, die nad1 dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bescimmt sind, .die nach dem Inkraft- treten überreicht werden.

Artikel IV

Artikel II Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bun- (l) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des dC5'i:Sotzes bestimmt sich nach § 71 des Marken-

auf seine Kundmachung folgenden Monates in schutzgesetzes 1970, BGBI. Nr. 260, in der Fas- Kraft, soweit Mch aus Abs. 2 nichts anderes er- sung ,des Aniikels I Z. 44 dieses fäm,desgesetzes.

gibt.

(2) Marken, die im Zeitpunkt des Inkraft- cretens dieses .ß:undesgesetzes registriert sind,

Krcisky Broda

Druck der Osterreichischen Scaatsdruckerei

Kirchschläger Staribachcr

Pahr Androsch