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Liechtenstein

LI054

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Strafgesetzbuch (StGB)


311.0

Inhaltsverzeichnis

§§

Allgemeiner Teil

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1-16
Abschnitt: Einteilung der strafbaren Handlungen17
Abschnitt: Strafen, Abschöpfung der Bereicherung,
Verfall und vorbeugende Massnahmen..................18-31a
Abschnitt: Strafbemessung32-42
Abschnitt: Bedingte Strafnachsicht und bedingte
Entlassung Weisungen und Bewährungshilfe
43-56
Abschnitt: Verjährung 57-60
Abschnitt: Geltungsbereich61-67
Abschnitt: Begriffsbestimmungen 68-74
Abschnitt: Verantwortlichkeit von juristischen
Personen.................................................................... 74a-74g
Besonderer Teil
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben75-95
Abschnitt: Schwangerschaftsabbruch96-98
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Freiheit99-110
Strafgesetzbuch (StGB)
§§
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ehre 111-117
Abschnitt: Verletzungen der Privatsphäre und
bestimmter Berufsgeheimnisse
118-124
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen fremdes
Vermögen
125-168
Abschnitt: Gemeingefährliche strafbare Handlungen 169-187
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen den religiösen
Frieden und die Ruhe der Toten
188-191
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen Ehe und
Familie
192-199
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte
200-221
Abschnitt: Tierquälerei222
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen223-231
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit
des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und
Wertzeichen
232-241
Abschnitt: Hochverrat und andere Angriffe gegen den
Staat
242-248
Abschnitt: Angriffe auf oberste Staatsorgane249-251
Abschnitt: Landesverrat 252-258
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die
Landesverteidigung
260

§§

Abschnitt: Strafbare Handlungen bei Wahlen und
Abstimmungen
261-268
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die
Staatsgewalt
269-273
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen den
öffentlichen Frieden
274-287
Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die
Rechtspflege
288-301
Abschnitt: Strafbare Verletzungen der Amtspflicht
und verwandte strafbare Handlungen
302-313
Abschnitt: Amtsanmassung und Erschleichung eines
Amtes
315
Abschnitt: Störung der Beziehungen zum Ausland316-320
Abschnitt: Völkermord 321

311.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1988 Nr. 37 ausgegeben am 22. Oktober 1988

Strafgesetzbuch (StGB)

vom 24. Juni 1987

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Allgemeiner Teil

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Keine Strafe ohne Gesetz

1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Massnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Massnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloss der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Massnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 2

Begehung durch Unterlassung

Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

§ 3

Notwehr

1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloss ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

2) Wer das gerechtfertigte Mass der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

§ 4

Keine Strafe ohne Schuld

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

§ 5

Vorsatz

1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloss für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

§ 6

Fahrlässigkeit

1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

§ 7

Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 8

Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschliessen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

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§ 9

Rechtsirrtum

1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

§ 10

Entschuldigender Notstand

1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismässig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

§ 111

Zurechnungsfähigkeit

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

§ 12

Behandlung aller Beteiligten als Täter

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

§ 13

Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

§ 14

Eigenschaften und Verhältnisse des Täters

1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, dass der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muss auch diese Voraussetzung erfüllt sein.

2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschliesslich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.

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§ 15

Strafbarkeit des Versuches

1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

§ 16

Rücktritt vom Versuch

1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

1 § 11 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

2. Abschnitt

Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17

Einteilung der strafbaren Handlungen

1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind, soweit in strafrechtlichen Nebengesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist, Vergehen.

3. Abschnitt

Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende Massnahmen1

§ 18

Freiheitsstrafen

1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

§ 19

Geldstrafen

1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 10 Franken und höchstens mit 1 000 Franken festzusetzen.

3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

4) Aufgehoben2

1 Überschrift vor § 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 19 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 256.

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§ 20

Abschöpfung der Bereicherung1

1) Wer

  1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
  2. Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,

ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmässigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmass der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.2

2) Wenn

  1. der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17) begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat und
  2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen, und deren rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,

sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.3

3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme nahe liegt, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.4

4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmässig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.1

5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.2

6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.3

§ 20a4

Unterbleiben der Abschöpfung

1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen beseitigt wird.

2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

  1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
  2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismässig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

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§ 20b

Verfall1

1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.2

2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, soweit3

  1. sie Gegenstand einer Geldwäscherei sind, oder4
  2. die Tat, aus der sie herrühren,5

a) auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegt, und6

b) kein Fiskaldelikt darstellt, es sei denn, es handle sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes, das im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht.7

§ 20c

Unterbleiben des Verfalls8

1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit9

1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung, an der kriminellen Organisation oder an der terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder10

1 § 20b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.
2 § 20b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.
3 § 20b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.
4 § 20b Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.
5 § 20b Abs. 2 Ziff. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.
6 § 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.
7 § 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 331.
8 § 20c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.
9 § 20c Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.
10 § 20c Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.

2. sein Zweck durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmässige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Liechtenstein vollstreckt werden kann.1

2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.2

§ 213

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

1 § 20c Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 20c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256. 3 § 21 in Kraft getreten durch LGBl. 1996 Nr. 200.

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§ 221

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

1) Wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Betäubungsmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.

2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüssen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.

§ 232

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

1. wenn die Verurteilung ausschliesslich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen anderer sexualbezogener Delikte, gegen die Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,3

  1. wenn er bereits zweimal ausschliesslich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziff. 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und
  2. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziff. 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.

2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.

3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Ziff. 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.

4) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In dieser Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden wäre und die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.

§ 24

Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen

1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.

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2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäterist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.

§ 25

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Massnahmen

1) Vorbeugende Massnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.

2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Massnahme entscheidet das Gericht.

3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.

4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrecht zu erhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen.

§ 26

Einziehung

1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.1

2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person

Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.1

3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

§ 27

Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

1) Mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden.

2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Gesetz eine andere als die in Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Massnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

§ 28

Zusammentreffen strafbarer Handlungen

1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der ausserordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geld-strafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.

3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäss Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.

4) Vorbeugende Massnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür aufgrund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.

§ 29

Zusammenrechnung der Werte und Schäden

Hängt die Höhe der Strafdrohung vom Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder vom Schaden ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, das gesamte Ausmass der Werte oder Schäden massgebend.

§ 30

Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze

Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.

§ 31

Strafe bei nachträglicher Verurteilung

1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmass der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schäden zulässig wäre.

2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.

§ 31a1

Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls

1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloss unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche Umstände nachträglich bekannt werden.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.

1 § 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 3 § 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 4 § 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.

1 § 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 20 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 3 § 20 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 4 § 20a abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 22 in Kraft getreten durch LGBl. 1996 Nr. 200. 2 § 23 in Kraft getreten durch LGBl. 1996 Nr. 200. 3 § 23 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.

1 § 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 31a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.

4. Abschnitt

Strafbemessung

§ 32

Allgemeine Grundsätze

1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.1

3) Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33

Besondere Erschwerungsgründe

Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter:

  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;1
  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
  8. die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat;2
  9. eine strafbare Handlung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen begangen hat.3

§ 34

Besondere Milderungsgründe

1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter:

  1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;4
  2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
  4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
  5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
  6. 1 § 33 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 36. 2 § 33 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184. 3 § 33 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184. 4 § 34 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

  1. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
  2. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
  3. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreissen lassen;
  4. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
  5. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
  6. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
  7. die Tat in einem die Schuld nicht ausschliessenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
  8. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
  9. sich der Zufügung eines grösseren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
  10. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
  11. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
  12. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
  13. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
  14. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.1

2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismässig lange gedauert hat.2

§ 35

Berauschung

Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.

§ 361

Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Andro-hung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Das Mindestmass einer Strafdrohung, welches ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigt, wird auf dieses Mass, ein Mindestmass von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmass.

§ 37

Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen

1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geld-strafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen anstelle einer Freiheitsstrafe

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

§ 38

Anrechnung der Vorhaft

1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft

  1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
  2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung

erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.

2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe massgebend.

§ 39

Strafschärfung bei Rückfall1

1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Massnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüsst, so kann, wenn er nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.

2) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

§ 40

Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

§ 41

Ausserordentliche Strafmilderung

1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich und besteht begründete Aussicht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:

  1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
  2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
  3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
  4. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
  5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.

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2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 3 und 4 muss jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.

§ 421

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn

1 § 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 34 Abs. 1 Ziff. 19 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 34 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 42 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

  1. die Schuld des Täters gering ist,
  2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
  3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

5. Abschnitt

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung
Weisungen und Bewährungshilfe

§ 43

Bedingte Strafnachsicht

1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf,

um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Die bedingte Strafnachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.1

2) Aufgehoben2

3) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.

§ 43a3

Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe

1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden kann.

3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

5) Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

§ 44

Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, dass der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.1

2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen einer Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.2

§ 45

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen

1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Massnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Betäubungsmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. § 43 Abs. 3 gilt dem Sinne nach.

2) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Massnahmen ist unzulässig.

§ 461

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.

3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüssende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat.

4) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Massnahmen auszusprechen.

5) Verbüsst ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer massgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüsst oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4 nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch ausser Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.

6) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüsst hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

§ 47

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme

1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, nicht mehr besteht.

3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

4) Die Entscheidung, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.

§ 48

Probezeiten

1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.1

2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.2

3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Massnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Massnahme zu berechnen.

§ 49

Berechnung der Probezeiten

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 50

Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe1

1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte bedingt entlassen wird. Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Geschäftsstellenleiter einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.2

2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 8 des Jugendgerichtsgesetzes) oder der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach Art. 7 Abs. 3 des Strafvollzuggesetzes oder nach § 33 des Jugendgerichtsgesetzes für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.3

3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.4

§ 51

Weisungen

1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe

bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.

2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder an einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluss darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfasst, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.

4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint.

§ 52

Bewährungshilfe1

1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.2

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,1

  1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmässig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,2
  2. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,3
  3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung,4
  4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).5

3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint.6

§ 52a7

Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten
Gewalttätern

1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung

  1. gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen anderer sexualbezogener Delikte oder
  2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen,

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäss § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmässig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Landespolizei, der Kinder- und Jugendhilfe oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Massnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmässig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.

§ 53

Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49) begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.1

2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.

3) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen,

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.1

4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.2

§ 54

Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme

1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, noch besteht. Wird jedoch im Fall einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Massnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Massnahme gegenstandslos.

2) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.

§ 55

Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäss § 31

erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.1

2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäss § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.2

3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

§ 56

Widerrufsfristen

Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

1 § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 43 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 100. 3 § 43a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 46 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 50 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 3 § 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 4 § 50 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 52 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 52 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 52 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 52 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 3 § 52 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 4 § 52 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 5 § 52 Abs. 2 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184. 6 § 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 7 § 52a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 53 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

6. Abschnitt

Verjährung

§ 57

Verjährung der Strafbarkeit

1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.3

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2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.

3) Die Verjährungsfrist beträgt

zwanzig Jahre,
wenn die Handlung mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder wenn sie zwar nicht mit
lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist;

drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.

4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Massnahmen unzulässig.1

§ 58

Verlängerung der Verjährungsfrist

1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre, abgelaufen sind.

2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt;
  2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;
  3. die Zeit, während der das Opfer einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines anderen sexualbezogenen Delikts das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.1

4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

§ 59

Verjährung der Vollstreckbarkeit

1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.

2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Massnahme erkannt worden ist.2

3) Die Frist beträgt fünfzehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist;

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zehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als
einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;

fünf Jahre,
in allen übrigen Fällen.

4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Massnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Massnahmen nach der Strafe oder Massnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Ist gegen denselben Täter sowohl auf eine Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der Bereicherung nach jener der Strafe.1

§ 60

Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Massnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Massnahme erloschen ist.

2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
  2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
  3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.2
  5. 1 § 59 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 60 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme unterbricht die Verjährung.

Hört die Unterbrechung auf, ohne dass der Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.

1 § 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 3 § 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

1 § 57 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 58 Abs. 3 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

7. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 61

Zeitliche Geltung

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

§ 62

Strafbare Handlungen im Inland

Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.

§ 63

Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder
Luftfahrzeuge

Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem liechtensteinischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

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§ 64

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:1

  1. Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251) und Landesverrat (§§ 252 bis 258) sowie strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung (§§ 259 und 260);
  2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen liechtensteinischen Beamten (§ 74 Ziff. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als liechtensteinischer Beamter begeht;
  3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem liechtensteinischen Gericht oder einer liechtensteinischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
  4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 123), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes (§ 124), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die Verbrechen gegen die Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung, wenn der Täter nicht ausgeliefert wird oder wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind;2
  5. 1 § 64 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 64 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

4a. sexuelle Belästigung gegenüber Unmündigen (§ 203 Abs. 2), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher (§ 207), sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 208), Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen (§ 209), unsittliches Einwirken auf Unmündige (§ 209a), entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), Förderung der Prostitution sowie pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a)

und pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 219), wenn der Täter liechtensteinischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;1

5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn

a) die strafbare Handlung gegen ein liechtensteinisches Luftfahrzeug gerichtet ist,

b) das Luftfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein landet und der Täter sich noch an Bord befindet,

c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat oder

d) sich der Täter im Fürstentum Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert wird;

  1. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung das Fürstentum Liechtenstein, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes verpflichtet ist;
  2. strafbare Handlungen, die ein liechtensteinischer Staatsangehöriger gegen einen anderen liechtensteinischen Staatsangehörigen begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. Schwangerschaftsabbruch (§ 96), Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren (§ 97), leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren (§ 98), sofern die Schwangere ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
  4. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in Bezug auf eine im Inland begangene (Vor-)Tat;2
  5. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, wenn
  6. 1 § 64 Abs. 1 Ziff. 4a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 64 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.

a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

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b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

c) die Tat zu Gunsten einer juristischen Person mit Sitz in Liechtenstein begangen wurde,

d) die Tat gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung, ein Gericht oder sonst eine Behörde oder gegen die Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein begangen wurde,

e) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;1

11. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn

a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder

b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.2

2) Können die in Abs. 1 genannten Strafgesetze bloss deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den liechtensteinischen Strafgesetzen zu bestrafen.

§ 65

Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind

1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die liechtensteinischen Strafgesetze:

1. wenn der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;

2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.1

2) Die Strafe ist so zu bestimmen, dass der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.

3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den liechtensteinischen Gesetzen strafbar ist.

4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:

  1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
  2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist;
  3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;
  4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.2

5) Nach den liechtensteinischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Massnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen liechtensteinischen Staatsangehörigen auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.

§ 65a3

Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung

Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.

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§ 66

Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüsst, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

§ 67

Zeit und Ort der Tat

1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht massgebend.

2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.

1 § 64 Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236. 2 § 64 Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

1 § 65 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100. 2 § 65 Abs. 4 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100. 3 § 65a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.

8. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 68

Zeitberechnung

Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.

§ 69

Öffentliche Begehung

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

§ 70

Gewerbsmässige Begehung

Gewerbsmässig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

§ 71

Schädliche Neigung

Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

§ 72

Angehörige

1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahlund Pflegekinder, die Vormünder Minderjähriger und ihre Mündel zu verstehen.

2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.1

§ 73

Ausländische Verurteilungen

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sind.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 74

Andere Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;1
    1. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Landes-oder Gemeindeverwaltung betraut ist;
    2. 4a. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;2
  4. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflössen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;
  5. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
  6. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
  7. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.3
  8. 1 § 74 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 46. 2 § 74 Ziff. 4a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256. 3 § 74 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

1a) Im Sinne dieses Gesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.1

2) Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache oder des Gutes ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.2

1 § 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

9. Abschnitt

Verantwortlichkeit von juristischen Personen3

§ 74a4

Verantwortlichkeit

1) Juristische Personen sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln, verantwortlich für Vergehen und Verbrechen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) von Leitungspersonen als solchen rechtswidrig und schuldhaft begangen werden.

2) Juristische Personen sind

  1. im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen sowie juristische Personen, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben, sofern diese nach inländischem Recht im Öffentlichkeitsregister einzutragen wären, und
  2. nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen und Vereine sowie Stiftungen und Vereine, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben.

3) Leitungsperson ist, wer

  1. befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten,
  2. Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder
  3. sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

4) Für Anlasstaten, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person nur dann verantwortlich, wenn die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass Leitungspersonen im Sinne des Abs. 3 es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit von Leitungspersonen oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus.

§ 74b1

Verbandsgeldstrafe

1) Ist eine juristische Person für eine Anlasstat verantwortlich, so ist über sie eine Verbandsgeldstrafe zu verhängen.

2) Die Verbandsgeldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.

3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu

180,
wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
zwanzig Jahren bedroht ist;

155,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist;

130,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist;

100,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist;

85,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist;

70,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,

55,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist;

40,
in allen übrigen Fällen.

4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage der juristischen Person unter Berücksichtigung von deren sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 100 Franken und höchstens mit 15 000 Franken. Dient die juristische Person gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken oder ist sie sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 4 und höchstens 1 000 Franken festzusetzen.

5) Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere und den Folgen der Anlasstat und der Schwere des Organisationsmangels. Überdies ist das Verhalten der juristischen Person nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere ob sie die Folgen der Tat gutgemacht hat.

§ 74c1

Bedingte Nachsicht und Weisungen

1) Wird die juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so ist die Verbandsgeldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist (§ 74a), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Verbandsgeldstrafe bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht des Organisationsmangels, frühere Verurteilungen der juristischen Person, die Verlässlichkeit der Leitungspersonen und die nach der Tat von der juristischen Person gesetzten Massnahmen zu berücksichtigen.

2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 auf einen Teil der Verbandsgeldstrafe zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen.

3) Wird einer juristischen Person die Verbandsgeldstrafe ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen, so kann ihr das Gericht als Weisungen technische, organisatorische oder personelle Massnahmen auftragen, um der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwort

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

lich ist, entgegen zu wirken. Der juristischen Person ist jedenfalls als Weisung aufzutragen, den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

§ 74d1

Rechtsnachfolge

1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtnachfolger.

2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.

3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann die Verbandsgeldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit diese deren Tätigkeitsbereich betreffen.

§ 74e2

Inländische Gerichtsbarkeit

Macht das Gesetz die Geltung liechtensteinischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit abhängig, so ist für juristische Personen deren Sitz oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung massgebend.

§ 74f3

Verjährung der Vollstreckbarkeit

Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der verhängten Verbandsgeldstrafe beträgt zehn Jahre.

§ 74g1

Anwendung der allgemeinen Strafgesetze

1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze sinngemäss auch für juristische Personen, soweit sie nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar sind.

2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über die solidarische Mithaftung juristischer Personen für Geldstrafen und Kosten keine Anwendung.

1 § 74g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

1 § 74 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228. 2 § 74 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 157. 3 Überschrift vor § 74a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378. 4 § 74a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

1 § 74b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

1 § 74c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

1 § 74d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378. 2 § 74e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378. 3 § 74f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

Besonderer Teil

1. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 75

Mord

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 76

Totschlag

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreissen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 77

Tötung auf Verlangen

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 78

Mitwirkung am Selbstmord

Wer aus verwerflichen Beweggründen einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 79

Tötung eines Kindes bei der Geburt

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 80

Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 81

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

  1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
  2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sei,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 82

Aussetzung

1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 83

Körperverletzung

1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

§ 84

Schwere Körperverletzung

1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

  1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
  2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
  3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
  4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

§ 85

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

  1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 86

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 87

Absichtliche schwere Körperverletzung

1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 88

Fahrlässige Körperverletzung

1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

  1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
  2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

  1. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
  2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

3) In den im § 81 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld-strafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 89

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

Wer in den im § 81 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 90

Einwilligung des Verletzten

1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstösst.

2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstösst.

3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.1

§ 91

Raufhandel

1) Wer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

2) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

§ 92

Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen

1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.2

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 93

Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen

1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 94

Imstichlassen eines Verletzten

1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.

4) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

§ 95

Unterlassung der Hilfeleistung

1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

1 § 90 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.
2 § 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

2. Abschnitt

Schwangerschaftsabbruch

§ 96

Schwangerschaftsabbruch

1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmässig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmässig oder hat sie den Tod der schwangeren Frau zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zulässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

4) Die Tat ist nach den Abs. 1 und 3 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch

  1. zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere, sofern sie weder damals noch später mit dem Schwängerer verheiratet war, zur Zeit der Schwängerung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und wenn weiters in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird oder
  2. zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

§ 97

Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren

1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

§ 98

Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren

Wer, ohne sich vorher gewissenhaft überzeugt zu haben, dass eine der in den §§ 96 Abs. 4 und 97 Abs. 2 bezeichneten Gefahren wirklich besteht, irrtümlich eine solche Gefahr annimmt und in dieser Annahme die Schwangerschaft abbricht oder die Schwangere dazu bestimmt, den Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, oder sonst zur Begehung eines Schwangerschaftsabbruches beiträgt, ist, wenn er Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn er aber nicht Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 98a

Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von
Mitteln hiezu

Wer öffentlich in der Absicht, den Abbruch von Schwangerschaften zu fördern, seine eigenen oder fremde Dienste anbietet oder Mittel, Gegenstände oder Verfahrensweisen ankündigt, anpreist, ausstellt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

3. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

§ 99

Freiheitsentziehung

1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 1001

Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person

Wer eine Person, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 1011

Entführung einer unmündigen Person

Wer eine unmündige Person entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 102

Erpresserische Entführung

1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

  1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
  2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

4) Lässt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 103

Überlieferung an eine ausländische Macht

1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Liechtensteiner ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 104

Sklavenhandel

1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.

§ 104a1

Menschenhandel

1) Wer

  1. eine minderjährige Person oder
  2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person

mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.

3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht.

4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 105

Nötigung

1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

§ 1061

Schwere Nötigung

1) Wer eine Nötigung begeht, indem er

  1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
  2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder

3. die genötigte Person zur Eheschliessung, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person zur Folge hat, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

§ 107

Gefährliche Drohung

1) Wer eine andere Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.1

2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.2

3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.

4) Aufgehoben3

§ 107a

Beharrliche Verfolgung4

1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.5

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
  2. im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
  3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
  4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.1

3) Aufgehoben2

§ 108

Täuschung

1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, dass die Tat durch Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen worden ist.

1 § 107a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 224. 2 § 107a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184.

§ 109

Hausfriedensbruch

1) Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, darin verweilt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in einen in Abs. 1 genannten Bereich erzwingt oder sich der Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

3) Hat der Täter, der mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in einen in Abs. 1 genannten Bereich eindringt, dabei entweder

  1. die Absicht, gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben, oder
  2. führt er selbst oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
  3. wird das Eindringen mehrerer Personen erzwungen,

ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

4) Wenn der Täter oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um das weitere unberechtigte Verweilen in einem in Abs. 1 genannten Bereich trotz erfolgter Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, zu erzwingen, oder wenn mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das weitere unberechtigte Verweilen mehrerer Personen erzwungen werden soll, ist jeder, der an den Widersetzlichkeiten teilnimmt, schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer sich aber selbst mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

5) Derjenige, dem aus der Teilnahme (Abs. 4) kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

6) Der Täter ist wegen Hausfriedensbruchs nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit schwererer Strafe bedroht ist.

7) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist der Täter nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

§ 110

Eigenmächtige Heilbehandlung

1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.

3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.

1 § 100 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 101 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 104a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 186.

1 § 106 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 3 § 107 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184. 4 § 107a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 224. 5 § 107a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

4. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Ehre

§ 111

Üble Nachrede

1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

4) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Ebenso sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens über Tatsachen und Behauptungen, die vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, umjemandem Übles vorzuwerfen, nicht zuzulassen.

§ 112

Verleumdung

1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Verleumdung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 113

Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die vom Ausspruch einer Strafe abgesehen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 114

Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

1) Wird durch eine im § 111, § 112 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.

2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111, § 112 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.

§ 115

Beleidigung

1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die im Abs. 1 genannte Tat öffentlich oder vor mehreren Leu-ten begeht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

3) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

4) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreissen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

§ 116

Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen

öffentlichen Behörde

Handlungen nach dem § 111, § 112 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3 und 4 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.

§ 117

Berechtigung zur Anklage

1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Landtages oder der beleidigten Behörde einzuholen.

2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschliessen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.

3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 112, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

5. Abschnitt

Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter
Berufsgeheimnisse

§ 118

Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen

1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,

  1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
  2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziff. 1) zu erreichen.

3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.

4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 118a1

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvor

teil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem überwindet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

3) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 1191

Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses

1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.

3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 119a2

Missbräuchliches Abfangen von Daten

1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 120

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nichtzu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.1

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äusserung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 121

Verletzung von Berufsgeheimnissen

1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm

  1. als Arzt oder bei Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (Art. 6 des Gesundheitsgesetzes),2
  2. als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Patentanwalt,1
  3. 1 § 120 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 94. 2 § 121 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 34.

  1. als Jugend-, Ehe- und Familienberater oder in der Sozialhilfe tätige Person,
  2. als berufsmässig mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung Beschäftigter,

anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschliesslich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.

4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmässig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.

5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

1 § 121 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 44.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 122

Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.

4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.

§ 122a1

Aufgehoben

§ 123

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 124

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten

des Auslands

1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.1

1 § 118a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

1 § 119 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 94. 2 § 119a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

1 § 122a aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 19.

1 § 124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 31.

6. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 125

Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126

Schwere Sachbeschädigung

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

  1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

  1. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
  2. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
  3. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten Kommunikationsanlage,1
  4. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die ausschliesslich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet.

2) Wer durch die Tat an der Sache einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 126a

Datenbeschädigung

1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht, oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.2

2) Wer durch die Tat an den Daten einen besonders grossen Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.3

§ 126b1

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 126c2

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

1) Wer

  1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
  2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,

mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräussert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziff. 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit ver

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

gleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 127

Diebstahl

1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Aufgehoben1

§ 128

Schwerer Diebstahl

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

  1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestossenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
  2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  3. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet.

2) Wer eine Sache von besonders hohem Wert stiehlt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 129

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

  1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemässen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
  2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet,
  3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet oder
  4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

§ 1301

Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Wer einen Diebstahl gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 131

Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

§ 131a

Datendiebstahl

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, sich verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.1

§ 132

Entziehung von Energie

1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer Energie in einem Ausmass von besonders hohem Wert entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

§ 133

Veruntreuung

1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer ein Gut von besonders hohem Wert veruntreut, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 134

Unterschlagung

1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.

3) Wer ein fremdes Gut von besonders hohem Wert unterschlägt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 135

Dauernde Sachentziehung

1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache von besonders hohem Wert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 136

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

3) Wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln besonders gross ist, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

4) Der Täter ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloss vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht.

§ 137

Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 138

Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer die Tat

  1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen,
  2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild-

oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,

  1. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schusswaffe bei sich führt oder weiss, dass der Beteiligte eine Schusswaffe bei sich führt oder
  2. gewerbsmässig begeht.

§ 139

Verfolgungsvoraussetzung

Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen.

§ 140

Gewaltanwendung eines Wilderers

Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

§ 141

Entwendung

1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Ziff. 2 und 3 und 140 handelt, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen.

§ 142

Raub

1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 1431

Schwerer Raub

Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 144

Erpressung

1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

§ 145

Schwere Erpressung

1) Wer eine Erpressung begeht, indem er

  1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
  2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung

  1. gewerbsmässig begeht oder
  2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.

3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 146

Betrug

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 147

Schwerer Betrug

1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

  1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt,1
  2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
  3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.2

§ 148

Gewerbsmässiger Betrug

Wer einen Betrug gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 148a

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch1

1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.2

2) Wer die Tat gewerbsmässig begeht oder durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 149

Erschleichung einer Leistung

1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ebenso wird bestraft, wer sich oder einem Dritten ohne Einwilligung des Berechtigten die Leistung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 150

Notbetrug

1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen.

§ 151

Versicherungsmissbrauch

1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,

  1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
  2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen lässt,

ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.

3) Unter einer Behörde im Sinne des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.

§ 152

Kreditschädigung

1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden.

2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 153

Untreue

1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 153a1

Förderungsmissbrauch

1) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) begeht.

3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

4) Wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten, einschliesslich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und der Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter.

§ 154

Geldwucher

1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.

3) Wer Geldwucher gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

§ 155

Sachwucher

1) Wer ausser den Fällen des § 154 gewerbsmässig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmässig wucherisch verwertet.

3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

§ 156

Betrügerischer Konkurs

1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 157

Schädigung fremder Gläubiger

Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

§ 158

Begünstigung eines Gläubigers

Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 1591

Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.

3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hierzu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht, vergleichbare Massnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Massnahmen anderer veranlasst worden wären.

4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer

  1. im Fall des Abs. 1 einen 1 200 000 Franken übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
  2. im Fall des Abs. 2 einen 1 200 000 Franken übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
  3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.

5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

  1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
  2. durch ein aussergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermässig hohe Beträge ausgibt,
  3. übermässigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
  1. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmassnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
  2. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

§ 160

Umtriebe im Nachlassvertrags- oder im Konkursverfahren

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:

  1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren zu erlangen;
  2. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
  3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung zu einem Nachlassvertrag im Nachlassvertragsverfahren oder zu einem Nachlassvertrag im Konkurs ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.

2) Ebenso sind der Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren und der Masseverwalter im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 161

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter

1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) handelt.

2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.

§ 162

Vollstreckungsvereitelung

Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 163

Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen

Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.

§ 1641

Hehlerei

1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.

3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Franken verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 75 000 Franken verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmässig betreibt, ist mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmässiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.

§ 165

Geldwäscherei2

1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 180, 182, 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 308, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Verge-hen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder einer Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.3

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 180, 182, 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 308, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder einer Übertretung nach Art. 24 Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.1

3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.2

3a) Nach Abs. 1 oder 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort bezeichneten Taten in Bezug auf Vermögensbestandteile begeht, die aus einem Vergehen im Sinne von Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, das im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht, sofern die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Vorteil 75 000 Franken übersteigt.3

4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.4

5) Aufgehoben5

6) Wer Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Vermögensbestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.6

§ 165a1

Tätige Reue

1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.

2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.

§ 166

Begehung im Familienkreis

1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Ziff. 4, 131 genannten Fälle, einen Datendiebstahl, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Ziff. 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, eine Untreue oder eine Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.2

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der Tat bloss zum Vorteil eines anderen beteiligt (§ 12), der zum Verletzten in einer der genannten Beziehungen steht.

3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 167

Tätige Reue

1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Datendiebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Förderungsmissbrauchs, Wuchers, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.1

2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,

  1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
  2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.

3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.

4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht.

§ 1682

Aufgehoben

§ 168a1

Ketten- oder Pyramidenspiele

1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemässen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),

  1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
  2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
  3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmässig fördert,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu betrafen, es sei denn, dass das System bloss zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloss Einsätze geringen Wertes verlangt werden.

2) Wer durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

1 § 126 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 94. 2 § 126a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228. 3 § 126a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

1 § 126b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228. 2 § 126c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

1 § 127 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 186.

1 § 130 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

1 § 143 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

1 § 147 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228. 2 § 147 Abs. 2 berichtigt durch LGBl. 1989 Nr. 27.

1 § 148a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228. 2 § 148a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

1 § 153a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 186.

1 § 159 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 46.

1 § 164 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 64. 2 § 165 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 3 § 165 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 119.

1 § 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 119. 2 § 165 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186. 3 § 165 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 331. 4 § 165 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 5 § 165 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 49. 6 § 165 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

1 § 165a eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 64.
2 § 166 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228 und LGBl. 2010 Nr. 137.

1 § 167 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228. 2 § 168 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 238.

1 § 168a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 46.

7. Abschnitt

Gemeingefährliche strafbare Handlungen

§ 169

Brandstiftung

1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in grossem Ausmass herbeiführt.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 170

Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst

1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 171

Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdene Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 172

Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 173

Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel

1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 174

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 175

Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt oder einen solchen Stoff einem anderen überlässt, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, dass von dem Gegenstand zur Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 176

Vorsätzliche Gemeingefährdung

1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 177

Fahrlässige Gemeingefährdung

1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 178

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

§ 179

Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 180

Vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer oder der Luft

1) Wer ein Gewässer oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder in grossem Ausmass eine Gefahr für Haustiere anderer oder für Tiere, die dem Jagd- oder Fischereirecht anderer unterliegen, herbeigeführt wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer bestehenden Rechtsvorschrift ein Gewässer oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren herbeigeführt werden kann.

§ 181

Fahrlässige Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer oder der Luft

Wer eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 182

Vorsätzliche Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,

  1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Haustieren anderer oder unter Tieren herbeizuführen, die dem Jagd- oder Fischereirecht anderer unterliegen, oder
  2. sonst für solche Tiere eine Gefahr in grossem Ausmass auf eine andere als die im § 180 bezeichnete Weise herbeizuführen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung eines für die Land- oder Forstwirtschaft gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 183

Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 184

Kurpfuscherei

Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten gesetzlich vorbehalten ist, in bezug auf eine grössere Zahl von Menschen gewerbsmässig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geld-strafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 185

Luftpiraterie

1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 186

Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt

1) Wer auf solche Weise, dass dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,

  1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
  2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
  3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen,

  1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, dass es flugunfähig wird, oder
  2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.

3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 187

Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

8. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten

§ 188

Herabwürdigung religiöser Lehren

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 189

Störung einer Religionsübung

1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Wer

  1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
  3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand

auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 190

Störung der Totenruhe

1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs-oder Aufbewahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 191

Störung einer Bestattungsfeier

Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

9. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 192

Mehrfache Ehe

Wer eine neue Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 1931

Ehetäuschung

1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Ungültigerklärung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schliessen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 193a2

Verbotene Adoptionsvermittlung

1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

§ 194

Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des
Erziehungsberechtigten

1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen.1

4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.2

5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

§ 195

Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen

1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmassnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Massnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmassnahme zu entscheiden hat.

3) § 194 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 196

Verlassen eines Unmündigen

Wer eine unmündige Person, der gegenüber ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verlässt, um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 197

Verletzung der Unterhaltspflicht

1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.

2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 198

Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung

Wer die ihm aufgrund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 199

Unterschiebung eines Kindes

Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

1 § 193 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 193a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 30.

1 § 194 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 194 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

10. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte
1

§ 2002

Vergewaltigung

1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 2013

Sexuelle Nötigung

1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Hand-lung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 2021

Aufgehoben

§ 2032

Sexuelle Belästigung

1) Wer unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer eine Person tätlich oder unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person im Sinne von Abs. 1 sexuell belästigt.

§ 204

Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person3

1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.4

2) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person

oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.1

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.2

§ 2053

Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen

1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 2061

Sexueller Missbrauch von Unmündigen

1) Wer ausser dem Fall des § 205 eine sexuelle Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer sexuellen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 207

Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher2

1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen Person vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist.3

2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.4

§ 2081

Sexueller Missbrauch von Minderjährigen

1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Person, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,

  1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
  2. unter Ausnützung einer Notlage

sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.

3) Hat die Tat nach Abs. 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 2092

Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen

Wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien die persönliche Annäherung mit einer unmündigen Person mit dem Vorsatz vorschlägt, gegen diese eine Straftat nach §§ 205, 206 oder 219 Abs. 1 Ziff. 1 zu begehen, ist, sofern bereits eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf ein solches Treffen gesetzt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 209a1

Unsittliches Einwirken auf Unmündige

Wer eine unmündige Person aus sexuellen Gründen veranlasst, eine sexuelle Handlung mitzuerleben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 2102

Anbieten zur Prostitution

1) Wer sich zur Prostitution anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das in einer Art, die berechtigtes öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung von Prostitution abzielt.

§ 2113

Inzest

1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Hand-lung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.

§ 2121

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese sexuell missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

  1. als Arzt oder Angesteller einer Krankenanstalt oder als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder
  2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist oder
  3. eine Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist oder
  4. eine Person, die von ihm aufgrund einer Notlage, eines Arbeitsverhältnisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder sexuell missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 213

Kuppelei

1) Wer eine Person, zu der er in einem der in § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu sexuellen Handlungen mit einer anderen Person verleitet oder solchen sexuellen Handlungen zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.2

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 2141

Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 215

Zuführen zur Prostitution2

1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.3

2) Aufgehoben4

§ 215a5

Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen
Minderjähriger

1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige

Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, in diesem Zusammenhang ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer eine derartige Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäusserungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende sexuelle Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche sexuelle Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.

4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung besucht, an der minderjährige Personen mitwirken.

§ 216

Zuhälterei1

1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2

2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.3

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben. 4

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

4) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.1

5) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.2

§ 217

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel3

1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution ergeben sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hierfür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.4

2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.5

§ 2186

Exhibitionismus

Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine sexuelle Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 218a

Pornographie1

1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anbietet, zeigt, überlässt, sonst zugänglich macht oder durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.2

2) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.3

3) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.4

4) Wer sich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.5

5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Taten gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.6

6) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.7

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 2191

Pornographische Darstellungen Minderjähriger

1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5)

  1. herstellt,
  2. sich verschafft oder besitzt oder
  3. einem andern anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht.

3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift.

5) Pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sind

  1. Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
  2. Abbildungen oder bildliche Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend minderjähriger Personen, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäusserungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

6) Nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt.

7) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

§ 2201

Tätigkeitsverbot

1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen einschliesst, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Hand-lung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.

2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.

3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiss, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 2211 Aufgehoben

1 Überschrift vor § 200 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 200 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 3 § 201 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 202 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 203 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 3 § 204 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 4 § 204 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 204 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 204 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 3 § 205 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 206 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 207 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 3 § 207 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 4 § 207 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 208 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 209 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 209a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 210 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 3 § 211 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 212 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 213 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 214 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 2 § 215 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 3 § 215 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 4 § 215 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184. 5 § 215a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 216 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 216 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 3 § 216 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 4 § 216 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 216 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186. 2 § 216 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 3 § 217 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186. 4 § 217 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 5 § 217 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 6 § 218 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

1 § 218a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 218a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 3 § 218a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16. 4 § 218a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 5 § 218a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184. 6 § 218a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186. 7 § 218a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 219 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

1 § 220 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

11. Abschnitt

Tierquälerei

§ 2222

Tierquälerei

Aufgehoben

1 § 221 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 16. 2 § 222 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 216.

12. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von
Urkunden und Beweiszeichen

§ 223

Urkundenfälschung

1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

§ 224

Fälschung besonders geschützter Urkunden

Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 225

Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen

1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht.

3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 225a1

Datenfälschung

Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 226

Tätige Reue

1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.2

2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 227

Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder
Beglaubigungszeichen

1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt,

sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 228

Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

1) Wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.

3) § 226 gilt entsprechend.

§ 229

Urkundenunterdrückung

1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 230

Versetzung von Grenzzeichen

1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.

§ 231

Gebrauch fremder Ausweise

1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.

3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.

1 § 225a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228. 2 § 226 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

13. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen

§ 232

Geldfälschung

1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

§ 233

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

1) Wer ausser dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld

  1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
  2. als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld in einem Ausmass von besonders hohem Wert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 234

Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter
Geldmünzen

1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

2) Wer eine verringerte Geldmünze

  1. mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
  2. als vollwertig ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen in einem Ausmass von besonders hohem Wert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 235

Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 236

Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen

1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 genannten Handlungen für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.

§ 237

Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.

§ 238

Wertzeichenfälschung

1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen

  1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
  2. als echt und unverfälscht verwertet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.

4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens ist gerichtlich nicht strafbar.

§ 239

Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 240

Tätige Reue

1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

  1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,
  2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und
  3. durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.

2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.

§ 241

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.

14. Abschnitt

Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

§ 242

Hochverrat

1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein zu ändern oder ein zum Fürstentum Liechtenstein gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

§ 243

Tätige Reue

1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

§ 244

Vorbereitung eines Hochverrats

1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 245

Tätige Reue

1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 246

Staatsfeindliche Verbindungen

1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.

3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 247

Tätige Reue

Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

§ 248

Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole

1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Landesflagge oder Landesfahne, ein von einer liechtensteinischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen oder die Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

15. Abschnitt

Angriffe auf oberste Staatsorgane

§ 249

Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten

Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 250

Nötigung des Landtags oder der Regierung

Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Landtag oder die Regierung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 251

Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung

Wer ein Mitglied des Landtags oder der Regierung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

16. Abschnitt

Landesverrat

§ 252

Verrat von Staatsgeheimnissen

1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den monarchischen, demokratischen, parlamentarischen oder rechtsstaatlichen Aufbau des Fürstentums Liechtenstein zu beseitigen oder ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstossen.

§ 253

Preisgabe von Staatsgeheimnissen

1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiss, dass es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

§ 254

Ausspähung von Staatsgeheimnissen

1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 255

Begriff des Staatsgeheimnisses

Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer überoder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.

§ 256

Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein

Wer zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 257

Begünstigung feindlicher Streitkräfte

1) Ein Liechtensteiner, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen das Fürstentum Liechtenstein Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.

§ 258

Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen

1) Wer

  1. über ein Rechtsverhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
  2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,

ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein gefährdet.

17. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung

§ 259

Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung

Wer im Falle eines Aufgebots seine Pflicht zur Landesverteidigung verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 260

Wehrmittelsabotage

Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschliesslich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

18. Abschnitt

Strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen

§ 261

Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.

2) Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren bei Referendum, Initiative, Landtagseinberufung oder Landtagsauflösung gleich.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 262

Wahlbehinderung

1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichneten Strafen zu bestrafen.

2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 263

Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung

1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl oder Abstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein anderer die Stimmabgabe unterlässt.

§ 264

Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung

1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäusserung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 265

Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung

1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

§ 266

Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung

1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 267

Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung

Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Abstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 268

Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses

Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld-strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

19. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt

§ 269

Widerstand gegen die Staatsgewalt

1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Hand-lung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstösst.

§ 270

Tätlicher Angriff auf einen Beamten

1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 271

Pfändungsbruch

1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Pfändung oder Beschlagnahme entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Pfändung oder Beschlagnahme entzogene Sache zurückstellt.

§ 272

Siegelbruch

1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen wird.

§ 273

Verletzung behördlicher Bekanntmachungen

1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

20. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

§ 274

Landfriedensbruch

1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, dass unter ihrem Einfluss ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

§ 275

Landzwang

Wer die Bevölkerung oder einen grossen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 276

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

Wer ein Gerücht, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es falsch ist, und das geeignet ist, einen grossen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 277

Verbrecherisches Komplott

1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186 oder eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.1

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.

§ 2782

Kriminelle Vereinigung

1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 104a, 165 Abs. 1 und 2, 233 bis 239, 304 oder 307 ausgeführt werden.

3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

§ 278a1

Kriminelle Organisation

Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer grösseren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3) oder diese finanziell unterstützt,

  1. die, wenn auch nicht ausschliesslich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Betäubungsmitteln ausgerichtet ist,
  2. die dadurch eine Bereicherung in grossem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmassnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 278b

Terroristische Vereinigung2

1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen

Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.1

2) Wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 278 Abs. 3) oder diese finanziell unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.2

3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden.3

§ 278c

Terroristische Straftaten4

1) Terroristische Straftaten sind5

  1. Mord (§ 75),6
  2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,7
  3. erpresserische Entführung (§ 102),8
  4. schwere Nötigung (§ 106),9
  5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,10
  6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entstehen kann,11
  7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176 und 178 sowie Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes) oder vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer oder der Luft (§ 180),12

1 § 278b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
2 § 278b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.
3 § 278b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
4 § 278c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
5 § 278c Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
6 § 278c Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
7 § 278c Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
8 § 278c Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
9 § 278c Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
10 § 278c Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
11 § 278c Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
12 § 278c Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

  1. Luftpiraterie (§ 185),1
  2. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder,2
  3. eine nach Art. 60 des Waffengesetzes strafbare Handlung,3

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.4

2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmass der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.5

3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.6

§ 278d

Terrorismusfinanzierung7

1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, verwendet werden

1. zur Ausführung a) einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung

der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), b) einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,

c) eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,

d) einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, einer strafbaren Hand-lung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,

e) eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,

f) einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,

g) der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen besonders grossen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,

h) einer Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder

2. von einer Person oder einer Vereinigung (§ 278b Abs. 3), die eine in Ziff. 1 genannte Handlung begeht oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt (§ 278b Abs. 2),

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.1

2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.2

§ 279

Bewaffnete Verbindungen

1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

§ 280

Ansammeln von Kampfmitteln

1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schiessbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine grössere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.

§ 281

Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze

Wer in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 282

Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen

1) Wer in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheisst, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.

§ 2831

Rassendiskriminierung

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer

  1. öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufreizt,
  2. öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
  3. mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
  4. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert,

  1. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Völ- kermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht,
  2. eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
  3. sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Tätigkeit darin besteht, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Abbildungen oder andere Gegenstände dieser Art, die eine Rassendiskriminierung im Sinne von Abs. 1 zum Inhalte haben,

  1. zum Zwecke der Weiterverbreitung herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
  2. öffentlich anpreist, ausstellt, anbietet oder zeigt.

3) Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der sachgerechten Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

§ 284

Sprengung einer Versammlung

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 285

Verhinderung oder Störung einer Versammlung

Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, dass er

1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,

  1. eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
  2. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
  3. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 286

Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

1) Wer es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlässt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Mass nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.

2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er

  1. die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken konnte,
  2. von der mit Strafe bedrohten Handlung ausschliesslich durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist oder
  3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung oder Bekanntmachung.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 287

Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm ausser diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Mass nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.

2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Hand-lung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

1 § 277 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186. 2 § 278 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

1 § 278a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.
2 § 278b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

1 § 278c Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
2 § 278c Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
3 § 278c Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 277.
4 § 278c Abs. 1 Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
5 § 278c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
6 § 278c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.
7 § 278d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

1 § 278d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49. 2 § 278d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

1 § 283 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 36.

21. Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

§ 288

Falsche Beweisaussage vor Gericht

1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.

§ 289

Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 290

Aussagenotstand

1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er

  1. nicht wusste, dass dies der Fall war,
  2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
  3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäss auszusagen.

§ 291

Tätige Reue

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Hand-lung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 292

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, dass jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 293

Fälschung eines Beweismittels

1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.

§ 294

Tätige Reue

1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeignete Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.

2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 295

Unterdrückung eines Beweismittels

Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 296

Tätige Reue

Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.

§ 297

Falsche Verdächtigung

1) Wer einen anderen bei einer Behörde in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, einer mit Strafe bedrohten Hand-lung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

§ 298

Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.

§ 299

Begünstigung

1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Massnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern, dass er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder vorbeugende Massnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer vorbeugenden Massnahme unterworfen werde.

4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.

§ 300

Befreiung von Gefangenen

1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 195 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

§ 301

Verbotene Veröffentlichung

1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.

22. Abschnitt

Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen

§ 302

Missbrauch der Amtsgewalt

1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 303

Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 3041

Geschenkannahme durch Beamte

1) Ein Beamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ein Beamter, der für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

3) Übersteigt der Wert des Vorteils 10 000 Franken, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.

§ 3052

Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens

1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vor

nahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäss, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt und nicht gewerbsmässig handelt.

§ 3061

Geschenkannahme durch Sachverständige

Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 306a2

Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater

1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmässig beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen massgebend beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 3071

Bestechung

1) Wer

  1. einem Beamten, einem Mitglied des Landtages oder eines Gemeinderates oder einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),
  2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),
  3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),
  4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),
  5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2),

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Wer

  1. einem Beamten für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder
  2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1)

für ihn oder einen Dritten einen nicht bloss geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass dem Täter daraus, dass er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.

§ 308

Verbotene Intervention

1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied des Landtags oder eines Gemeinderates oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.1

2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.2

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

§ 3093

Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der §§ 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder bei welchem eine oder mehrere Gebietskörperschaften die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates ernennen können.

2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein massgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats und Prokuristen gleich.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 310

Verletzung des Amtsgeheimnisses

1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschliesslich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

§ 311

Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt

Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 312

Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 313

Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

1 § 304 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 305 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 306 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 306a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 307 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

1 § 308 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 2 § 308 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256. 3 § 309 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

23. Abschnitt

Amtsanmassung und Erschleichung eines Amtes

§ 314

Amtsanmassung

Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 315

Erschleichung eines Amtes

Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschliessen würde, und dadurch bewirkt, dass ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

24. Abschnitt

Störung der Beziehungen zum Ausland

§ 316

Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) § 243 gilt entsprechend.

§ 317

Herabwürdigung fremder Symbole

Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlass vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld-strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 318

Voraussetzungen der Bestrafung

1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf Antrag der Regierung zu verfolgen.

2) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn das Fürstentum Liechtenstein dieser Einrichtung angehört.

§ 319

Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 320

Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt

Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

  1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
  2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
  3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
  4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
  5. eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Kommunikationsanlage errichtet oder gebraucht,1

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

1 § 320 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 94.

311.0 Strafgesetzbuch (StGB)

25. Abschnitt

Völkermord

§ 321

Völkermord

1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Massnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 322

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Übergangsbestimmungen 311 Strafgesetzbuch (StGB)
311.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2007 Nr. 186 ausgegeben am 27. Juli 2007

Gesetz

vom 23. Mai 2007

über die Abänderung des Strafgesetzbuches

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

III.

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten1 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.

...

1 Inkrafttreten: 27. Juli 2007.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2011 Nr. 184 ausgegeben am 17. Mai 2011

Gesetz

vom 16. März 2011

über die Abänderung des Strafgesetzbuches

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

II.

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten1 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

...

1 Inkrafttreten 1. Juni 2011.