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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2007)


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Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)

UrhWahrnG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965

Vollzitat:

"Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden
ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.10.2007 I 2513

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGRL 83/93 (CELEX Nr: 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.6.1985 I 1137 mWv 1.7.1985

Erster Abschnitt
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

§ 1 Erlaubnispflicht

(1)
Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus
dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben,
für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen
Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in
eigenem oder fremdem Namen erfolgt.
(2)
Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten
Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden.
(3)
Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur
Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das
Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
(4)
Übt eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft die in Absatz 1
bezeichnete Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
Übt eine einzelne natürliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so sind
auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1)
erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft,
  2. Angaben über Namen, Anschrift und Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung
    zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,

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3. eine Erklärung über die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit
der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche
beauftragt haben, sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der
Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche.

§ 3 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

  1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
    entspricht,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine nach Gesetz oder Satzung zur
    Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung
    ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung
    der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten läßt.

(2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft
zuzustellen.

§ 4 Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. einer der Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 bei Erteilung der Erlaubnis der
    Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und dem Mangel
    nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abgeholfen wird
    oder
  2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden
    Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt
    zuwiderhandelt.

(2) Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft
zuzustellen. Der Widerruf wird drei Monate, nachdem er unanfechtbar geworden ist,
wirksam, wenn darin kein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

§ 5 Bekanntmachung

Die Erteilung der Erlaubnis und ein nach § 4 Abs. 2 wirksam gewordener Widerruf sind im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Zweiter Abschnitt
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

§ 6 Wahrnehmungszwang

(1)
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen
Bedingungen wahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und eine wirksame Wahrnehmung
der Rechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist. Ist der Inhaber eines Unternehmens
Berechtigter, so gilt die Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(2)
Zur angemessenen Wahrung der Belange der Berechtigten, die nicht als Mitglieder der
Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden.

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Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muß Bestimmungen über die Wahl der Vertretung
durch die Berechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten.

§ 7 Verteilung der Einnahmen

Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln
(Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung
ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell
bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind. Die Grundsätze des Verteilungsplans
sind in die Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.

§ 8 Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen

Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die
Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten.

§ 9 Rechnungslegung und Prüfung

(1)
Die Verwertungsgesellschaft hat unverzüglich nach dem Schluß des Geschäftsjahrs für
das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den
Anhang (Jahresabschluß) sowie einen Lagebericht aufzustellen.
(2)
Der Jahresabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung sind im Anhang zu erläutern.
(3)
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft
so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird.
(4)
Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen.
Abschlußprüfer können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sein.
(5)
Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten.
Sind nach dem abschließenden Ergebnis ihrer Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so
haben sie dies durch den folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen:

Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht entsprechen nach meiner

(unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung.

Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung
einzuschränken oder zu versagen. Die Abschlußprüfer haben den Bestätigungsvermerk mit
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

(6)
Die Verwertungsgesellschaft hat den Jahresabschluß und den Lagebericht spätestens
acht Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Dabei ist der volle Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben. Haben die
Abschlußprüfer die Bestätigung versagt, so ist hierauf in einem besonderen Vermerk zum
Jahresabschluß hinzuweisen.
(7)
Weitergehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung bleiben
unberührt.

§ 10 Auskunftspflicht

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen
Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder
bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber
eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.

§ 11 Abschlußzwang

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen
Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

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(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der
Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die
Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft
gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft
unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt
worden ist.

§ 12 Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung
von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr
wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen
abzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesellschaft der Abschluß eines
Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe
Mitgliederzahl hat.

§ 13 Tarife

(1)
Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie auf
Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Soweit Gesamtverträge
abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als
Tarife.
(2)
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung
unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3)
Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile
sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere
Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung
erzielten Vorteile ergeben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung
am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. Die
Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der
tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung
der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene
Rücksicht nehmen.
(4)
(weggefallen)

§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

(1)
Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a
des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien
hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über
die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln.
Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in
Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst
nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.
(2)
Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus Gesamtverträgen über ihre
Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Empfängergruppen.

§ 13b Pflichten des Veranstalters

(1)
Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben
vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche
die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2)
Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine
Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies
gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von
Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht
geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.

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(5) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen.

(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu
ermitteln.

(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes
erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

(6)
Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken. Aus
einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung
statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und
den Parteien unterschrieben ist; § 797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(7)
Ein Schiedsvertrag über künftige Streitfälle nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt
des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die
ordentlichen Gerichte zu verlangen.
(8)
Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie
durch Klageerhebung gehemmt.

§ 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

(1)
Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
(2)
Die Schiedsstelle hat den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Anrufung einen
Einigungsvorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfahren vor der
Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt
werden. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall
zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit
des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem
Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.
(3)
Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags
entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle
eingeht. Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten
der Kabelweitersendung, beträgt die Frist drei Monate.
(4)
Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt; §
797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag

(1)
Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit oder
die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im
übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine
Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.
(2)
Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und
die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem
Einigungsvorschlag absehen.

§ 14c Streitfälle über Gesamtverträge

(1)
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c enthält der Einigungsvorschlag
den Inhalt des Gesamtvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit
Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.
(2)
Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag für eine
einstweilige Regelung machen. § 14a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. Die

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einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluß des
Verfahrens vor der Schiedsstelle.

(3) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt über das Verfahren zu
unterrichten. Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der
Präsident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1)
zum Vertreter bestellen kann.

§ 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c entsprechend.

§ 14e Aussetzung

Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen,
bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen
Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung
eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.

§ 15 Verfahren vor der Schiedsstelle

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,
  2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle
    für ihre Tätigkeit zu erlassen,
  3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung
    der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen;
    die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu
    erhebenden Gebühren,
  4. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die
    Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das
    Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu
    treffen.

§ 16 Gerichtliche Geltendmachung

(1)
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend
gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder
nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen
wurde.
(2)
Dies gilt nicht, wenn bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die
Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich
erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, daß die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit
des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die
Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit
oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Aussetzung nach, daß ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der
Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit
des von der Verwertungsgesellschaft dem Nutzungsverhältnis zugrunde gelegten Tarifs als
zugestanden.
(3)
Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf
Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlaß eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1
zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur
Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
(4)
Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages (§ 12),
eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige

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Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt
des Zweiten Buchs der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht setzt
den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem
Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten.
Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich,
in dem der Antrag gestellt wird. Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen
Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung statt.

§ 17 Ausschließlicher Gerichtsstand

(1)
Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen
Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts
ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung
vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105
des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.
(2)
Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben
Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle
Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.

§ 17a Freiwillige Schlichtung

(1)
In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes
findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein
Schlichtungsverfahren statt.
(2)
Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz berufen, wenn die Beteiligten
ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. Er
übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten tragen die
Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es
sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.
(3)
Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach
pflichtgemäßem Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und
Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage
der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur
Streitbeilegung.
(4)
Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für gescheitert erklären und die
Schiedsstelle anrufen.
(5)
Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist
diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter
bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten erhalten eine
Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung
findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft

§ 18 Aufsichtsbehörde

(1)
Aufsichtsbehörde ist das Patentamt.
(2)
Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Aufsicht über die
Verwertungsgesellschaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem Patentamt auszuüben.
(3)
Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2) und über
den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das
Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz vor; dessen Weisungen, die im

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§ 23 Bestehende Verwertungsgesellschaften

(1)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verwertungsgesellschaften dürfen ihre
Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fortsetzen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann eine solche Verwertungsgesellschaft auf Antrag für die
Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen ihr
nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen befreien.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann für eine Verwertungsgesellschaft auf Antrag die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals angemessen verlängern,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1969.

§§ 24 bis 26 ---

§ 26a Anhängige Verfahren

Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der
Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§ 14 und
15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in
der Fassung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294).

§ 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft

Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:

(1)
Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart
worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt
werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für Tarife,
die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt
entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem
Tag angewendet wurden.
(2)
§ 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bei der Schiedsstelle bereits
anhängig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach § 14a Abs. 2 mit
dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes beginnt.
(3)
§ 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bereits beim
Landgericht anhängig sind, nicht anzuwenden.

§ 28 Inkrafttreten

(1)
§ 14 Abs. 7 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2)
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.