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Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
Änderung vom 13. November 2001
Vom Bundesrat genehmigt am 8. März 2002
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:
Der Anhang der Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Insti- tuts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:
I. Gebühren für Marken
Artikel Gegenstand Fr.
...
Art. 27
...
MSchV2 Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Verlängerungsgebühr
50.–
II. Gebühren für Design
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17 Abs. 1 DesV3 Eintragungsgebühr
Art. 19 Abs. 2 DesG4 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr) Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder 200.–
das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 100.–
Sammelhinterlegung 700.–höchstens jedoch
1 SR 232.148 2 SR 232.111 3 SR 232.121; AS 2002 1122 4 SR 232.12
1136 2002-0384
Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2002
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr Bst. b und – Schwarz-Weiss-Abbildungen (bis drei 50.– Abs. 3 DesV Abbildungen)
– für jede zusätzliche Abbildung 20.– – farbige Abbildungen (pro Abbildung) 50.–
Art. 17 Abs. 2 – Gebühr für den Aufschub der 100.– Bst. d und Veröffentlichung Abs. 3 DesV
Art. 19 Abs. 4 DesG – Gebühr für die Beschreibung (pro 200.– Art. 16 Abs. 2 Beschreibung) Bst. c DesV
Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr),
die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder 200.–
das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 100.–
Sammelhinterlegung höchstens jedoch 700.–
Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf 200.– der Schutzperiode
Art. 32 Abs. 2 DesV Gebühr für die Änderung oder Berichtigung der 100.– Registereintragung – für jede zusätzliche Hinterlegung des 50.–
gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung oder Berechtigung beantragt wird
Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Art. 24 Abs. 4 DesV Gebühr für die Rückgabe von Abbildungen und 50.– Exemplaren der Designs
Art. 13 DesV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbele- ges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg 100.–
verlangt wird – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen 10.–
Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird
Art. 23 Abs. 5 DesV Gebühr für die Einsichtnahme in Aktenheft und Art. 26 Abs. 3 DesV Register
– für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.–
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Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2002
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 26 Abs. 3 DesV Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug 100.–
verlangt wird – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen 10.–
Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird
Art. 26 Abs. 3 DesV Auskunftsgebühr – für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.– – Telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
13. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug
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