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Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2007 über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes und des Patentgesetzes

 Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2007 über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes und des Patentgesetzes

Bundesbeschluss über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes und des Patentgesetzes

vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst:

Art. 1 1 Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 19913, wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert

1. Sortenschutzgesetz vom 20. März 19754

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt den Schutz von neuen Sorten in Ausführung des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 19615 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Art. 2 Begriffe 1 Als Sorte gilt eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die:

1 SR 101 2 BBl 2004 4155 3 SR 0.232.163; AS 2008 3909 4 SR 232.16 5 SR 0.232.161/.163; AS 2008 3909

2004-0886 3897

Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz AS 2008 von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes. BB

a. durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kom­ bination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann;

b. durch die Ausprägung zumindest eines der Merkmale nach Buchstabe a von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann; und

c. in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

2 Als im Wesentlichen von einer anderen Sorte (Ursprungssorte) abgeleitet gilt eine Sorte, wenn sie:

a. vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwie­ gend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, abgeleitet ist;

b. sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet; und c. abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der

Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungs­ sorte entspricht.

3 Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind.

Gliederungstitel vor Art. 5

1a. Kapitel: Sortenschutz 1. Abschnitt: Wirkungen des Sortenschutzes

Art. 5 Grundsatz 1 Der Sortenschutz bewirkt, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutz­ inhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte:

a. erzeugen, vermehren oder für Vermehrungszwecke aufbereiten darf; b. anbieten darf; c. verkaufen oder sonst vertreiben darf; d. aus- oder einführen darf; e. zu einem der erwähnten Zwecke nach den Buchstaben a–d aufbewahren

darf. 2 Absatz 1 gilt auch für:

a. Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist;

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b. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen;

c. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert;

d. Erntegut der geschützten Sorte oder einer Sorte nach den Buchstaben a–c, wenn zu dessen Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.

Art. 6 Ausnahmen Die Zustimmung des Sortenschutzinhabers ist nicht notwendig für Handlungen nach Artikel 5:

a. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken; b. zu Versuchszwecken; c. zum Zweck der Schaffung neuer Sorten unter Verwendung einer geschützten

Sorte sowie für Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit diesen Sorten, es sei denn, es betreffe Sorten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–c.

Art. 7 Landwirteprivileg 1 Landwirte, die durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung Ver­ mehrungsmaterial einer geschützten landwirtschaftlichen Sorte erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Ernte­ gut im eigenen Betrieb vermehren. 2 Der Bundesrat regelt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

Art. 8 Nichtigkeit von Abreden Vertragliche Abmachungen, welche die Ausnahmen vom Sortenschutz nach den Artikeln 6 und 7 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

Art. 8a Erschöpfung des Sortenschutzes 1 Der Sortenschutz nach Artikel 5 ist erschöpft, wenn Material durch den Sorten­ schutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben wird. 2 Der Sortenschutz ist nicht erschöpft, wenn:

a. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte stattfindet, ohne dass das Material bei der Abgabe dazu bestimmt war;

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b. eine Ausfuhr von Material der Sorte in ein Land erfolgt ist, das die Sorten der betreffenden Art nicht schützt, und das ausgeführte Material nicht zum Endverbrauch bestimmt ist.

Gliederungstitel vor Art. 8b

2. Abschnitt: Schutzfähige Sorten

Art. 8b 1 Der Schutz wird für alle Sorten gewährt, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind. 2 Die Sorte ist neu, wenn kein Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte in der Schweiz mehr als ein Jahr und im Ausland mehr als vier Jahre vor dem Tag der Anmeldung zum Sortenschutz durch den Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zweck der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde. Für Bäume und Reben, die im Ausland verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurden, beträgt die Frist sechs Jahre. 3 Die Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unter­ scheiden lässt, von der am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist, dass es sie gibt. 4 Die Sorte ist homogen, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen, abgesehen von Abweichungen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind, hinreichend einheitlich ist. 5 Die Sorte ist beständig, wenn ihre wesentlichen Merkmale nach mehreren aufein­ anderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

Art. 9 Abs. 1 1 Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger zu. Artikel 332 des Obligationenrechts6 gilt sinngemäss.

Art. 11 Priorität 1 Wer eine Sorte innerhalb von zwölf Monaten anmeldet, seitdem er oder sein Rechtsvorgänger sie erstmals im Ausland vorschriftsgemäss angemeldet hat, geniesst die Priorität der ersten Anmeldung. In diesem Fall können der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden, die seit der ersten Anmeldung eingetre­ ten sind. 2 Die Priorität muss bei der Anmeldung der Sorte geltend gemacht werden. Das Büro für Sortenschutz kann Unterlagen, die die Erstanmeldung belegen, verlangen.

SR 220

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Gliederungstitel vor Art. 12

4. Abschnitt: Sortenbezeichnung und Marke

Art. 12 Sortenbezeichnung 1 Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu versehen. 2 Die Sortenbezeichnung darf nicht:

a. irreführend oder mit einer anderen Sortenbezeichnung verwechselbar sein, die für eine Sorte derselben oder einer botanisch verwandten Art in einem Staat oder in einer zwischenstaatlichen Organisation, der oder die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist, angemeldet oder eingetragen ist;

b. gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;

c. ausschliesslich aus Zahlen bestehen, es sei denn die Bezeichnung mit Zahlen ist eine feststehende Praxis für Sorten.

3 Wurde die gleiche Sorte bereits in einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation nach Absatz 2 Buchstabe a angemeldet oder eingetragen, so ist die dort verwendete Sortenbezeichnung zu übernehmen, sofern sie nicht aus sprachlichen oder andern Gründen ungeeignet ist.

Art. 13 Benützung der Sortenbezeichnung 1 Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, muss die Sortenbezeichnung benützen, auch wenn die Schutzdauer abge­ laufen ist. 2 Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 13a Änderung der Sortenbezeichnung Nach der Erteilung des Sortenschutzes darf das Büro für Sortenschutz die Sorten­ bezeichnung nur ändern:

a. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils; b. wenn ein Dritter ein entgegenstehendes Recht glaubhaft macht und der Sor­

tenschutzinhaber in die Änderung einwilligt.

Art. 13b Marke Eine geschützte Sorte darf zusätzlich mit einer Marke oder einer anderen Handels­ bezeichnung, die sich deutlich von der Sortenbezeichnung unterscheidet, in Verkehr gebracht werden. Dabei muss klar erkennbar sein, welches die Sortenbezeichnung ist.

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Art. 14 Ablauf der Schutzdauer Der Sortenschutz endet mit dem 25., bei Sorten von Reben und Bäumen mit dem 30. vollen Kalenderjahr nach der Erteilung des Schutzes.

Art. 15 Abs. 1 1 Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber dem Büro für Sorten­ schutz schriftlich seinen Verzicht erklärt.

Art. 16 Abs. 1 und 3 1 Der Richter erklärt den Sortenschutz auf Klage hin als nichtig, wenn sich heraus­ stellt, dass:

a. die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht neu oder nicht unterscheidbar war;

b. die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht homogen oder nicht beständig war und der Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund der vom Schutzbewer­ ber gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen erteilt wurde;

c. der Sortenschutz einer nicht berechtigten Person erteilt wurde und diese ihn nicht der berechtigten Person übertragen hat.

3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 1 Das Büro für Sortenschutz hebt den Sortenschutz auf, wenn:

a. der Sortenschutzinhaber innert der vom Büro für Sortenschutz festgelegten Frist trotz Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Aus­ künfte, die zur Überwachung notwendig sind, nicht beibringt;

b. der Sortenschutzinhaber eine Jahresgebühr auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt;

c. festgestellt wird, dass die Sorte nicht mehr homogen oder nicht mehr beständig ist.

Art. 21 Sachüberschrift Vertragliche Lizenzerteilung

Art. 22 Lizenz im öffentlichen Interesse Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann die Person, deren Lizenzgesuch vom Sortenschutzinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt wurde, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen und nicht übertragbaren Lizenz klagen.

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Art. 22a Lizenz für abhängiges Patent 1 Kann ein Patent für eine Erfindung, die biologisches Material betrifft, ohne Verlet­ zung eines früher erteilten Sortenschutzrechtes nicht benutzt werden, so hat der Patentinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benüt­ zung seines Patents erforderlichen Umfang, sofern die Erfindung einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der geschützten Pflanzensorte darstellt. 2 Im Gegenzug hat der Sortenschutzinhaber Anspruch darauf, dass ihm der Patentin­ haber eine Lizenz zur Benützung seines Patentrechtes erteilt.

Art. 22b Richterliche Durchsetzung 1 Die Lizenzen nach den Artikeln 22 und 22a werden erteilt, wenn Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Markt­ bedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit. 2 Umfang und Dauer der Lizenzen sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt wurden. 3 Die Lizenzen können nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen. 4 Die Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. 5 Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. 6 Der Sortenschutzinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. 7 Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung. 8 Erscheint die Klage als begründet, so kann der Richter nach Anhörung des Beklag­ ten die Lizenz unter Vorbehalt des rechtskräftigen Urteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet.

Art. 23 Büro für Sortenschutz Für die Erteilung des Sortenschutzes und für alle damit zusammenhängenden Fragen ist das Büro für Sortenschutz zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Art. 24 Prüfungsstelle 1 Das Büro für Sortenschutz beauftragt für die Prüfung der Sorte auf Unterscheid­ barkeit, Homogenität und Beständigkeit eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt oder eine andere geeignete Stelle. 2 Es kann Prüfungsergebnisse einer ausländischen Stelle anerkennen, soweit deren Prüfungsmethoden den Anforderungen dieses Gesetzes und den darauf gestützten Bestimmungen entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 26

2. Abschnitt: Anmeldung, Prüfung der Sorte und Erteilung des Sortenschutzes

Art. 29 Abs. 2 2 Mit den Einwendungen kann nur geltend gemacht werden, die angemeldete Sorte sei nicht schutzfähig nach Artikel 8b oder die Sortenbezeichnung sei nach Artikel 12 unzulässig.

Art. 30 Sortenprüfung 1 Der Schutzbewerber hat der Prüfungsstelle innert der festgelegten Frist das erfor­ derliche Vermehrungsmaterial zuzustellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Wenn er die Priorität der Anmeldung nach Artikel 11 beansprucht, muss er das Vermehrungsmaterial innert zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist beibringen. 2 Die Prüfungsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht fest. Ist die Sorte schutzfähig, so beschreibt sie in einer offiziellen Sortenbeschreibung ihre Merkmale. 3 Nimmt die Prüfungsstelle einen Versuchsanbau vor, so kann der Bewerber Ein­ blick in die Versuche nehmen und sich zum Ergebnis der Prüfung äussern.

Art. 31a Ausländische Sortenschutztitel Der Bundesrat regelt die Anerkennung von Sortenschutztiteln, die von Staaten mit vergleichbaren Anforderungen erteilt worden sind.

Gliederungstitel vor Art. 37

3. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 2 Unterlassungs- und Beseitigungsklage

2 Aufgehoben

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Gliederungstitel vor Art. 43 Aufgehoben

Art. 43 Vorsorgliche Massnahmen 1 Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an einer Sorte oder der Sorten­ bezeichnung verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass der Richter Massnahmen zur Beweissiche­ rung, zur Ermittlung der Herkunft von Material, das mit der Sortenbezeichnung einer in der Schweiz geschützten Sorte bezeichnet ist, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungs­ ansprüchen anordnet. 3 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist zuständig:

a. der Richter am Ort, an dem die Klage hängig ist; b. falls noch keine Klage hängig ist, der nach dem Gerichtsstandsgesetz vom

24. März 20007 zuständige Richter. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches8 sinngemäss.

Art. 44–46 Aufgehoben

Art. 48 Ziff. 1 1. Wer unberechtigt Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit Vermehrungs­

material oder Erntegut einer geschützten Sorte oder einer Sorte nach Arti­ kel 5 Absatz 2 Buchstaben a–c vornimmt oder dieses Material zur Erzeu­ gung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte fortlaufend verwendet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, auf Antrag des in seinen Rechten Verletz­ ten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 53 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007 1 Abweichend von Artikel 8b Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2007 Sorten auch dann als neu, wenn deren Vermehrungsmaterial oder Erntegut seit weniger als einem Jahr vor Inkrafttreten dieser Änderung in der Schweiz mit Zustimmung des Züchters zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde.

7 SR 272 8 SR 210

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2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für im Wesentlichen abgeleitete Sorten, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2007 bekannt waren.

Art. 55 Aufgehoben

2. Patentgesetz vom 25. Juni 19549

Art. 35a Abis. Landwirtepri- 1 Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung vileg in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben I. Grundsatz haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Mate­

rials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren. 2 Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Ver­ kehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren. 3 Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder das tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungs­ zwecken abgeben wollen. 4 Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.

Art. 35b II. Umfang und Der Bundesrat bestimmt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflan- Entschädigung zenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als

Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

Art. 36 Randtitel B. Abhängige Schutzrechte I. Abhängige Erfindung

SR 232.14

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Art. 36a II. Abhängiges 1 Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten Sortenschutz- Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzen­recht

züchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzen­ sorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saat­ gut-Verordnung10 als Anhaltspunkte zu berücksichtigen. 2 Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver­ träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch­ stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundes­ gesetze.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

10 Saatgut-Verordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 916.151)

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge­ laufen.11 2 Die Änderung der Gesetze werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

BBl 2007 7207

3908

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