عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل في الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية مستقبل الملكية الفكرية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الشباب الفاحصون الأنظمة الإيكولوجية للابتكار الاقتصاد التمويل الأصول غير الملموسة المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة الموسيقى الأزياء ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَسبي – معلومات متخصصة بشأن البراءات قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف أبرز الاستثمارات غير الملموسة في العالم الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية صندوق إعادة البناء الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية مناصب الموظفين مناصب الموظفين المنتسبين المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
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القوانين المعاهدات الأحكام التصفح بحسب الاختصاص القضائي

سويسرا

CH436

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Verordnung vom 2. Dezember 2016 über Änderung über der Patentverordnung vom 19. Oktober 1977

 Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

2016-2576 4837

Verordnung über die Erfindungspatente

(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 2. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 9. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 4 Abs. 1

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 232.141

Patentverordnung AS 2016

4838

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6–8

Aufgehoben

Art. 8a

1 Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

Art. 10 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 11–13

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Bst. k und l sowie 2

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

k. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der V des IGE vom 14. Juni 20162 über Gebühren, GebV-IGE);

l. Aufgehoben

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen.

Art. 17 Gebührenverordnung

Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der GebV-IGE3 festgelegt.

2 SR 232.148 3 SR 232.148

Patentverordnung AS 2016

4839

Art. 18d Zahlungserinnerung

Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahres- gebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmäs- sig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

Art. 19 Löschung des Patents

Die Löschung eines Patents ist gebührenfrei.

Art. 20 Abs. 2

2 Wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, im Register gelöscht, so wird die Jahresgebühr zurückerstattet.

Art. 23 Abs. 2

2 Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 25 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1

1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Wohn- sitz zu nennen.

Art. 40 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 43 Abs. 1

1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.

Art. 46a Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE nicht auf die Anmel- dung ein.

3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein. …

Patentverordnung AS 2016

4840

Art. 48c Abs. 3 und 4

3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

4 Aufgehoben

Art. 48d

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 49 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. c

1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

c. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–11, Art. 28) eingehalten ist.

Art. 52 Abs. 1

1 Das IGE fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.

Art. 53 Abs. 2

2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recher- chengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.

Art. 57 Abs. 2

2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.

Art. 58 Abs. 2

2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.

Patentverordnung AS 2016

4841

Art. 60c Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. d und e

Das IGE veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patent- anmeldung hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung be- reits veröffentlicht worden ist;

e. zu Teilanmeldungen nach Artikel 57 des Gesetzes.

Art. 63 Abs. 1 und 3

1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den Artikeln 46–52 erfüllt sind.

3 Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 des Gesetzes wird die Anmeldung nur auf Antrag des Anmelders veröffentlicht.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintra- gung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten:

Art. 79

Aufgehoben

Art. 90 Abs. 2bis, 4 und 8

2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterlei- ten (Art. 58 Abs. 2).

4 und 8 Aufgehoben

Art. 94 Abs. 1 Bst. q

1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Register eingetragen:

q. hängige Einspruchsverfahren.

Art. 95 Abs. 2

2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister.

Art. 96 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) darf an keine Bedingung geknüpft sein.

Patentverordnung AS 2016

4842

Art. 105 Abs. 1bis

1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenz- nehmer zu stellen.

Art. 107a Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 115 Abs. 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 117 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 118 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung um- gewandelt, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:

Art. 119 Abs. 1

1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.

Art. 125a Abs. 1

1 Ist nach Artikel 138 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.

Art. 126 Abs. 2

2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.

Patentverordnung AS 2016

4843

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Patentverordnung AS 2016

4844