关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 在产权组织任职 问责制 专利 商标 外观设计 地理标志 版权 商业秘密 知识产权的未来 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 青年 审查员 创新生态系统 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 前沿技术 移动应用 体育 旅游 音乐 时尚 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 全球无形资产投资精要 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 重建基金 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 工作人员职位 附属人员职位 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

瑞士

CH436

返回

Verordnung vom 2. Dezember 2016 über Änderung über der Patentverordnung vom 19. Oktober 1977

 Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

2016-2576 4837

Verordnung über die Erfindungspatente

(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 2. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 9. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 4 Abs. 1

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 232.141

Patentverordnung AS 2016

4838

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6–8

Aufgehoben

Art. 8a

1 Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

Art. 10 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 11–13

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Bst. k und l sowie 2

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

k. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der V des IGE vom 14. Juni 20162 über Gebühren, GebV-IGE);

l. Aufgehoben

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen.

Art. 17 Gebührenverordnung

Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der GebV-IGE3 festgelegt.

2 SR 232.148 3 SR 232.148

Patentverordnung AS 2016

4839

Art. 18d Zahlungserinnerung

Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahres- gebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmäs- sig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

Art. 19 Löschung des Patents

Die Löschung eines Patents ist gebührenfrei.

Art. 20 Abs. 2

2 Wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, im Register gelöscht, so wird die Jahresgebühr zurückerstattet.

Art. 23 Abs. 2

2 Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 25 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1

1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Wohn- sitz zu nennen.

Art. 40 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 43 Abs. 1

1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.

Art. 46a Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE nicht auf die Anmel- dung ein.

3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein. …

Patentverordnung AS 2016

4840

Art. 48c Abs. 3 und 4

3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

4 Aufgehoben

Art. 48d

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 49 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. c

1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

c. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–11, Art. 28) eingehalten ist.

Art. 52 Abs. 1

1 Das IGE fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.

Art. 53 Abs. 2

2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recher- chengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.

Art. 57 Abs. 2

2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.

Art. 58 Abs. 2

2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.

Patentverordnung AS 2016

4841

Art. 60c Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. d und e

Das IGE veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patent- anmeldung hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung be- reits veröffentlicht worden ist;

e. zu Teilanmeldungen nach Artikel 57 des Gesetzes.

Art. 63 Abs. 1 und 3

1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den Artikeln 46–52 erfüllt sind.

3 Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 des Gesetzes wird die Anmeldung nur auf Antrag des Anmelders veröffentlicht.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintra- gung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten:

Art. 79

Aufgehoben

Art. 90 Abs. 2bis, 4 und 8

2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterlei- ten (Art. 58 Abs. 2).

4 und 8 Aufgehoben

Art. 94 Abs. 1 Bst. q

1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Register eingetragen:

q. hängige Einspruchsverfahren.

Art. 95 Abs. 2

2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister.

Art. 96 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) darf an keine Bedingung geknüpft sein.

Patentverordnung AS 2016

4842

Art. 105 Abs. 1bis

1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenz- nehmer zu stellen.

Art. 107a Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 115 Abs. 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 117 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 118 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung um- gewandelt, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:

Art. 119 Abs. 1

1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.

Art. 125a Abs. 1

1 Ist nach Artikel 138 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.

Art. 126 Abs. 2

2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.

Patentverordnung AS 2016

4843

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Patentverordnung AS 2016

4844