عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم الصناعية معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم الصناعية حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل مع الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم الصناعية المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي الاقتصاد المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَردي – البحث لأغراض الابتكار قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية الدعم المتعلق بكوفيد-19 الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية المناصب الشاغرة المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
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Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Stand am 1. Januar 2016)

 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Stand am 1. Januar 2016)

151.31Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BehiG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:

a. der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB);

b. der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip;

c. den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;

d. den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienst- leistungen des Bundes;

e. den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestell- ten mit Behinderungen;

f. der Ausrichtung von Finanzhilfen. 2 Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. No- vember 20032 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.

AS 2003 4501 1 SR 151.3 2 SR 151.34

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151.31 Rechtsgleichheit

Art. 2 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder ein- fachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind;

b. Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen;

c. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen: 1. die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, 2. die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem be-

sonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungs- anbieterinnen und –anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tä- tig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder

3. in denen Dienstleistungsanbieterinnen und –anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;

d. Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass un- terschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;

e. Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundes- gericht und der ETH-Rat;

f. Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen ge- nutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer ande- ren benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.

2. Abschnitt: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Art. 3 Aufgaben (Art. 19 BehiG)

1 Das EBGB ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen. 2 Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsäch- lichen Benachteiligungen ein.

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Behindertengleichstellungsverordnung 151.31

3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es informiert die Öffentlichkeit und erstellt Dokumentationen. b. Es berät Privatpersonen und Behörden. c. Es prüft die Gesuche um Finanzhilfen. d. Es führt Programme, Informationskampagnen und Pilotversuche durch. e. Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen auf nationaler und internatio-

naler Ebene. f. Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungstätigkei-

ten im Bereich der Gleichstellung der Behinderten vor. g. Es äussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des

Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders be- treffen.

h. Es prüft die Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisa- tionen.

i. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung.

j. Es arbeitet mit den Behindertenorganisationen zusammen. k. Es berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) regelmäs-

sig über seine Tätigkeiten sowie über die Ergebnisse seiner Wirksamkeits- überprüfung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG.

Art. 4 Organisation (Art. 19 BehiG)

Das EBGB ist dem Generalsekretariat des EDI unterstellt.

3. Abschnitt: Geltendmachung von Rechtsansprüchen und Verhältnismässigkeitsprinzip

Art. 5 Beschwerde- und klageberechtigte Organisationen (Art. 9 BehiG)

1 Beschwerde- und klageberechtigt nach Artikel 9 Absatz 2 BehiG sind Behinder- tenorganisationen:

a. mit eigener Rechtspersönlichkeit; b. die sich seit mindestens 10 Jahren nach ihrem statutarischen Zweck haupt-

sächlich für die besonderen Belange der Behinderten einsetzen; c. deren Tätigkeit von nationaler Bedeutung ist; und d. die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.

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151.31 Rechtsgleichheit

2 Gesuche um Anerkennung als beschwerde- und klageberechtigte Organisation sind dem EBGB einzureichen. Den Gesuchen sind alle Dokumente, die zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c notwendig sind, beizulegen. 3 Ändern beschwerde- und klageberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so teilen sie dies dem EBGB unver- züglich mit. 4 Das EBGB kontrolliert periodisch, ob die beschwerde- und klageberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerde- und Klagerecht erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr genügt, so beantragt das EDI dem Bundesrat, den Anhang 1 entsprechend zu ändern.

Art. 6 Abwägung der Interessen (Art. 11 Abs. 1 BehiG)

1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:

a. die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;

b. die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Men- schen mit Behinderungen;

c. der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.

2 Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:

a. die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und

b. das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen: 1. die Umwelt beeinträchtigen; 2. die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder

der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.

Art. 7 Massgebliche Kosten (Art. 12 Abs. 1 BehiG)

1 Der maximale Wert von 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG muss auf der Grundlage des Versicherungswertes des Gebäudes vor der Erneuerung berechnet werden. 2 Als Erneuerungskosten im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG gelten die voraus- sichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte.

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Behindertengleichstellungsverordnung 151.31

4. Abschnitt: Bauvorschriften des Bundes (Art. 15 Abs. 2 BehiG)

Art. 8 1 Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» ist massgeblich für:3

a.4 die Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 8 der Verordnung vom 5. De- zember 20085 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für das Immobilienmanagement zuständig sind;

b. die Verwaltungseinheiten, die Wohnbauten erstellen oder mitfinanzieren; c. die Verwaltungseinheiten, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach dem

Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19906 ausrichten. 2 Diese Verwaltungseinheiten erarbeiten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Konzept zur Umsetzung der Anliegen der Behinderten bezüglich der Bauten und Anlagen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 3 Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 20037 über die behinder- tengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes

Art. 9 Dienstleistungen mit Publikumsverkehr 1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, die Organisationen und die Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 (RVOG) sowie die Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind, ergreifen die notwendigen baulichen und technischen Massnahmen, um ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. 2 Sie rüsten insbesondere ihre Automaten so aus, dass Behinderte sie benutzen können. 3 Sie stellen sicher, dass behinderte Personen, die auf Grund ihrer Behinderung technische Hilfsmittel nicht selbstständig bedienen können, die notwendige Hilfe- stellung erhalten. 4 Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 20039 über die behinder- tengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1737).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1737).

5 SR 172.010.21 6 SR 616.1 7 SR 151.34 8 SR 172.010 9 SR 151.34

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151.31 Rechtsgleichheit

Art. 10 Dienstleistungen im Internet 1 Die Information sowie die Kommunikations-und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entspre- chend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein. 2 Die folgenden Verwaltungseinheiten und Organe erlassen die dazu notwendigen Richtlinien:

a. für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG10: der in Arti- kel 11 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200311 vorge- sehene Informatikrat und die Bundeskanzlei;

b. die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 RVOG sowie der Organi- sationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tä- tig sind: für ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete.

3 Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunika- tion spezialisiert sind, erarbeitet. Sie werden regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst.

Art. 11 Besondere Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 1 BehiG)

Die Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 RVOG12 treffen auf Verlangen einer sprach-, hör- oder sehbehinderten Person die nötigen Vorkehren, damit diese die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behörden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Diese Vorkehren sind innert einer Frist zu treffen, die der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung trägt.

10 SR 172.010 11 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491.

AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe Heute: V vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58). 12 SR 172.010

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Behindertengleichstellungsverordnung 151.31

6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals (Art. 13 BehiG)

Art. 12 Anpassung des beruflichen Umfelds 1 Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, um das berufliche Umfeld entsprechend den Bedürfnissen seiner behinderten Angestellten zu gestalten, ins- besondere durch Anpassung der folgenden Bereiche:

a. Arbeitsräume; b. Arbeitsplätze; c. Arbeitszeiten; d. Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung; e. Karrierenplanung.

2 Er ergreift die notwendigen Massnahmen zur Anpassung des internen Informa- tiknetzwerkes (Intranet) gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 aufgestellten Grundsät- zen.

Art. 13 Integrationsbeauftragte Der Arbeitgeber bezeichnet eine Person aus dem Personal, die ihn und die angestell- ten behinderten Personen in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderun- gen im beruflichen Umfeld berät.

Art. 14 Begründung einer Nichtanstellung Hat eine behinderte Person begründeten Verdacht, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht angestellt wurde, so kann sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gründe der Nichtanstellung schriftlich darlegt.

Art. 15 Koordination Das eidgenössische Personalamt koordiniert die Umsetzung der betrieblichen Gleichstellung der Behinderten in der zentralen Bundesverwaltung.

7. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 16 Besondere Programme für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 3 BehiG)

1 Der Bund kann Finanzhilfen an Kantone ausrichten, welche im Rahmen der Grundschulausbildung:

a. die notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um den sprach-, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die Ausbildung in Regelklassen zu ermöglichen;

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151.31 Rechtsgleichheit

b. den nicht sprach-, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen das Erlernen der Gebärdensprache oder der Brailleschrift anbieten.

2 Er kann Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten, die:

a. sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen Hilfestellungen anbieten, welche die Kommunikation untereinander und mit anderen Personen ermöglichen;

b. sich an der Ausbildung von spezialisierten Personen für die Kommunikation mit sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen beteiligen.

3 Die Finanzhilfen werden nur für befristete Programme ausgerichtet.

Art. 17 Beiträge für Programme zur Integration Behinderter (Art. 16 Abs. 3 BehiG)

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Programme, die: a. einen starken Praxisbezug aufweisen; b. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken; c. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern; d. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder e. experimentellen Charakter aufweisen.

2 Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden können: a. die Entwicklung von Grundlagen für Programme; b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen; c. die Sensibilisierungsarbeit.

Art. 18 Beiträge für Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben (Art. 17 BehiG)

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Versuche, die: a. die Integration Behinderter in bestehende Arbeitsprozesse ermöglichen; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer Behinderung bedroht

sind, den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatz ermöglichen; c. die Entwicklung behindertengerechter Arbeitsplätze in Betrieben fördern; d. Zusammenarbeitsformen von Behinderten mit Nichtbehinderten erproben.

2 Beiträge werden nur geleistet, wenn die Versuche: a. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken; b. in den Organisationen und Betrieben gut verankert sind; oder c. experimentellen Charakter aufweisen.

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Behindertengleichstellungsverordnung 151.31

Art. 19 Eigenleistung Finanzhilfen nach dieser Verordnung werden nur ausgerichtet, wenn die verantwort- lichen Kantone, Gemeinwesen oder Organisationen eine zumutbare Eigenleistung für das Projekt erbringen.

Art. 20 Einreichung der Gesuche 1 Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung sind beim EBGB einzureichen. 2 Das EBGB legt die jährlichen Eingabetermine fest.13 3 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

a. eine genaue Beschreibung des Projekts, für das um Unterstützung nachge- sucht wird;

b. eine Zielformulierung; c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Trans-

ferkonzept); d. ein Evaluationskonzept; e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan; f. alle notwendigen Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen; g. ein Zeitplan über die Durchführung.

Art. 21 Prüfung der Gesuche 1 Das EBGB prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Fachleute beiziehen. 2 Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rech- nung. 3 Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Projekten koordi- niert werden.

Art. 22 Festsetzung der Beiträge 1 Die Höhe der Finanzhilfen wird, im Rahmen der bewilligten Kredite, pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird im Voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt. 2 Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 23 Entscheid Das EDI entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann diese Kompe- tenz ans EBGB delegieren.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1737).

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151.31 Rechtsgleichheit

Art. 24 Überwachung und Berichterstattung 1 Das EBGB überwacht die Durchführung der Projekte. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem EBGB regelmässig über den Verlauf des Projekts und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Ab- schluss einen Schlussbericht ein. 3 Das EBGB erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

Art. 25 Evaluation 1 Das EBGB überprüft die Evaluation der Projekte durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller. 2 Es kann Fachleute beiziehen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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Behindertengleichstellungsverordnung 151.31

Anhang 114 (Art. 5)

Verzeichnis der nach BehiG beschwerde- und klageberechtigten Behindertenorganisationen

1. AGILE.CH Die Organisationen von Menschen mit Behinderung 2. Federazione Ticinese Integrazione Andicap (FTIA) 3. pro audito schweiz 4. Pro Infirmis 5. Procap 6. Inclusion Handicap 7. Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) 8. Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband (SBV) 9. Schweizerischer Blindenbund Selbsthilfe blinder und sehbehinderter Men-

schen (SBb) 10. Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen (SZB) 11. Schweizerischer Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organi-

sationen (Sonos) 12. Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt 13. Schweizerischer Gehörlosenbund (SGB-FSS) 14. Insieme Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für Menschen mit

einer geistigen Behinderung

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5561).

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151.31 Rechtsgleichheit

Anhang 2 (Art. 26)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …

Die Änderungen können unter AS 2003 4501 konsultiert werden.15

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