عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم الصناعية معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم الصناعية حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل مع الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم الصناعية المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي الاقتصاد المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَردي – البحث لأغراض الابتكار قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية الدعم المتعلق بكوفيد-19 الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية المناصب الشاغرة المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
Arabic English Spanish French Russian Chinese
القوانين المعاهدات الأحكام التصفح بحسب كل ولاية قضائية

سويسرا

CH273

رجوع

Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (stand am 1. August 2008)

 Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (stand am 1. August 2008)

1

Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 19972, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:

a. der Bundesversammlung; b. des Bundesrates, der Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und der Forma- tionen der Armee;

c. der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;

d.4 des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der eidgenössi- schen Rekurs- und Schiedskommissionen;

e. der autonomen Anstalten des Bundes; f. der Schweizerischen Nationalbank; g. der ausserparlamentarischen Kommissionen; h. weiterer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie ihnen

übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kan- tone;

i. aufgelöster Bundesstellen. 2 Dieses Gesetz gilt ferner für die Benutzung von Archivgut des Bundes durch Organe des Bundes und durch Dritte.

AS 1999 2243 1 SR 101 2 BBl 1997 II 941 3 SR 172.010 4 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des

Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

152.1

Grundrechte

2

152.1

3 Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsät- zen dieses Gesetzes und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Bun- desarchiv).5

Art. 2 Grundsatz 1 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden archiviert. 2 Die Archivierung leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuier- lichen und rationellen Verwaltungsführung. Sie schafft insbesondere Voraussetzun- gen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung.

Art. 3 Begriffe 1 Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, welche bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergän- zenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind. 2 Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Bundesarchiv zur Aufbewahrung über- nommen worden sind oder von anderen Stellen nach den Grundsätzen dieses Geset- zes selbständig archiviert werden. 3 Archivwürdig sind Unterlagen, die von juristischer oder administrativer Bedeutung sind oder einen grossen Informationswert haben.

2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Zuständigkeiten für die Archivierung 1 Das Bundesarchiv archiviert die Unterlagen des Bundes. 2 Die Archivierung von Unterlagen der Kantone, welche beim Vollzug von Bundes- aufgaben entstehen, liegt in der Zuständigkeit der Kantone, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes vorschreibt. 3 Die Schweizerische Nationalbank sowie die vom Bundesrat bezeichneten autono- men Anstalten sorgen selber für eine Archivierung ihrer Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. 4 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.6

5 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

6 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

Archivierungsgesetz

3

152.1

5 Weitere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sorgen, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, selbständig für die Archivierung ihrer diesbezüglichen Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes oder bieten diese dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Der Bundesrat erlässt eine entspre- chende Verordnung.

Art. 5 Informationsverwaltung und Aktenführung 1 Das Bundesarchiv berät die anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation, Ver- waltung, Aufbewahrung und Ablieferung ihrer Unterlagen. Es kann diese Dienste auch anderen Stellen anbieten. 2 Es ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen der anbietepflich- tigen Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen. 3 Es erlässt gegenüber den anbietepflichtigen Stellen Weisungen über:

a. die Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung von Unterlagen; b. die Bildung und Führung von Parallelarchiven.

Art. 6 Anbietepflicht Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Stellen oder Personen müssen alle Unter- lagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Bundesarchiv zur Übernahme anbieten, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.

Art. 7 Ermittlung der Archivwürdigkeit und Übernahme von Unterlagen 1 Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen fest, ob Unterlagen archivwürdig sind. 2 Unterlagen, die als archivwürdig bezeichnet werden, sind von den anbietepflichti- gen Stellen dem Bundesarchiv abzuliefern. Nicht anbietepflichtige Stellen sorgen selbst für die Archivierung. 3 Das Bundesarchiv kann Unterlagen, die als nichtarchivwürdig bezeichnet werden, vorübergehend aufbewahren, wenn diese Aufbewahrung vom Bundesrecht vorge- schrieben wird.

Art. 8 Vernichtung von Unterlagen 1 Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung des Bun- desarchivs nicht vernichtet werden. 2 Das Bundesarchiv vernichtet keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.

Grundrechte

4

152.1

3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts

Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist 1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsicht- nahme zur Verfügung. 2 Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.

Art. 10 Berechnung der Schutzfrist Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen.

Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten 1 Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. 2 Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. 3 Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auf- lagen beschränkt werden.

Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme 1 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwür- diges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. 2 Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die ablie- fernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.

Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:

a. keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen.

Archivierungsgesetz

5

152.1

2 Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerin- nen und Gesuchsteller. 3 In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsicht- nahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedin- gungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Ver- waltungsverfahrensrechts anwendbar sind.

Art. 14 Einsichtnahme durch die abliefernden Stellen 1 Die abliefernden Stellen können auch während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen. 2 Bei Personendaten können die abliefernden Stellen während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen, wenn sie diese benötigen:

a. als Beweismittel; b. für Gesetzgebung oder Rechtsprechung; c. für die Auswertung zu statistischen Zwecken; oder d. für einen Entscheid über die Gewährung, Beschränkung oder Verweigerung

des Einsichts- oder Auskunftsrechtes der betroffenen Person. 3 Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben vorbehalten. 4 Das Archivgut darf nicht mehr verändert werden.

Art. 15 Auskunft an betroffene Personen; Bestreitungsvermerk 1 Die Auskunfterteilung und Einsichtgewährung an die betroffenen Personen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz. Auskunftverweigerungen werden durch die abliefernden Stellen ver- fügt. 2 Das Bundesarchiv kann zudem die Auskunfterteilung aufschieben oder einschrän- ken, wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist. 3 Die betroffenen Personen können keine Vernichtung oder Berichtigung von Daten verlangen, sondern lediglich deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen.

Art. 16 Einsichtnahme in Nachlässe und Depositen 1 Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depositen von natürlichen oder juristischen Personen richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. 2 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des Bundes.

7 SR 235.1

Grundrechte

6

152.1

4. Abschnitt: Organisation und Benutzung

Art. 17 Weitere Aufgaben des Bundesarchivs 1 Das Bundesarchiv verwahrt die historischen Archive der Helvetik, der Mediation und der Tagsatzungsperiode. 2 Es setzt sich ein für die Sicherung von Archiven und Nachlässen von Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von gesamtschweizerischer Bedeutung. Es kann zur Übernahme solcher Archive Verträge abschliessen. 3 Es sorgt für die sichere und sachgemässe Aufbewahrung, Erschliessung und Ver- mittlung des Archivguts und beteiligt sich an dessen Auswertung. 4 Das Bundesarchiv arbeitet mit den Dienststellen des Bundes, den Kantonen und mit Privaten zusammen. Es setzt sich ein für die Förderung des Archivwesens. Es arbeitet mit nationalen und internationalen Archiv-Organisationen zusammen.

Art. 18 Besondere Dienstleistungen 1 Der Bundesrat kann das Bundesarchiv im Rahmen eines Leistungsauftrages ermächtigen, in seinem Aufgabenbereich einzelne besondere Dienstleistungen, insbesondere Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten sowie Beratungen im Bereich der Informationsverwaltung an Dritte zu erbringen. Diese Dienstleistungen werden privatrechtlich vereinbart. 2 Solche Dienstleistungen dürfen als Nebentätigkeiten bei der Erfüllung der gesetz- lichen Aufgaben erbracht und nicht unter den Gestehungskosten angeboten werden.

Art. 19 Gewerbliche Nutzung des Archivguts 1 Die Nutzung des Archivguts zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und der allfälligen Gewinnbeteiligung des Bundes abhängig gemacht werden. 3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten für Bewil- ligung und Vertragsschliessung zur gewerblichen Nutzung des Archivguts.

Art. 20 Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit 1 Das Archivgut des Bundes ist unveräusserlich. Der Bundesrat kann durch Verord- nung Ausnahmen vorsehen. 2 Dritte können das Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

Art. 21 Benutzungsordnung; administrative Massnahmen Das Bundesarchiv erlässt eine Benutzungsordnung. Darin kann es insbesondere vor- sehen, dass Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen die- ses Gesetzes oder gegen die Benutzungsordnung verstossen haben, der Zugang zum Bundesarchiv verweigert wird.

Archivierungsgesetz

7

152.1

Art. 22 Belegexemplare Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise auf Archivgut des Bundesarchivs beruhen, ist diesem unentgeltlich ein Belegexemplar abzugeben.

5. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 23 Wer Informationen aus Archivgut offenbart, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.8

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt die Ablieferung und Archivierung von Dienstakten von Personen, die zum Bund in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis stehen.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz wird wie folgt geändert: Art. 36 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 26 Übergangsbestimmung 1 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 199210 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungs- bereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 2 Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Ein- sichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.

8 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

9 SR 235.1 10 [AS 1993 375, 1995 4093 Anhang Ziff. 3. AS 2001 189 Art. 1]

Grundrechte

8

152.1

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199911

11 BRB vom 8. Sept. 1999 (AS 1999 2250)