عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم الصناعية معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم الصناعية حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل مع الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم الصناعية المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي الاقتصاد المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَردي – البحث لأغراض الابتكار قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية الدعم المتعلق بكوفيد-19 الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية المناصب الشاغرة المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
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القوانين المعاهدات الأحكام التصفح بحسب كل ولاية قضائية

ألمانيا

DE201

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Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV, geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004)

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HalblSchV

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004

Vollzitat:

"Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist"

Stand:

Geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2004 I 3532


Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel 

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1

 

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

Abschnitt 2

 

Anmeldung einer Topografie

§ 2

Form der Einreichung

§ 3

Eintragungsantrag

§ 4

Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

§ 5

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

§ 6

Deutsche Übersetzungen

Abschnitt 3

 

Schlussvorschriften

§ 7

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

§ 8

Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

Abschnitt 2
Anmeldung einer Topografie

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Form der Einreichung

(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus

1.

dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Halbleiterschutzgesetzes),

2.

den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes).

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag muss zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:

1.

die Erklärung, dass die Eintragung des Schutzes der Topografie beantragt wird;

2.

eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie. Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topografie unter Angabe des Produktbereichs angegeben werden;

3.

das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes);

4.

Angaben über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);

5.

folgende Angaben zum Anmelder:

a)

ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;

b)

ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

dabei muss klar ersichtlich sein, ob der Schutz der Topografie für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;

c)

Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

6.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;

7.

die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.

(2) Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(5) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):

1.

bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des Anmelders;

2.

bei Firmen den Ort der Niederlassung;

3.

falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 2 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes);

4.

falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.

(6) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.

Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,

2.

Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder

3.

Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Deutsche Übersetzungen

(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

1.

nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und

2.

in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(3) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.

(4) Die Übersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

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