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Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenzuchtgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Gebührengesetz 1957 geändert werden


Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenzuchtgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das
Patentanwaltsgesetz und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderungen des Pflanzenzuchtgesetzes

Das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982, wird geändert wie folgt:

  1. Im §5 entfällt der Abs. 3.
  2. Im § 5 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnungen „(3)" und „(4)".
    1. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(5)". Überdies treten an die Stelle der Worte „Abs. (1) bis (5)" die Worte „Abs. 1 bis 4". Nach dem Wort „entsprechen" entfällt der Beistrich, und es werden folgende Worte eingefügt:
    2. „oder für die die Gebühr gemäß § 5 a nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde,".
    1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: „§ 5 a. (1) Für die im Zusammenhang mit der Anmeldung durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche ist vom Anmelder eine Gebühr zu entrichten.
      1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die jeweilige Kulturpflanzenart erwachsenden Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche pauschal durch Verordnung festzusetzen.
      2. Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung fällig."
  3. Im § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „[§ 5, Abs. (4)]" der Klammerausdruck „(S 5 Abs. 3)".
  4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: „§ 8 a. (1) Ist oder war die Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung geschützt, so darf sie nur unter der im Sortenschutzregister (§ 27 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) eingetragenen Sortenbezeichnung im Zuchtbuch eingetragen sein.

(2) Solange bei bestehender Bezeichnungspflicht nach § 15 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister nicht eingetragen ist, gilt die Eintragung der Sorte im Zuchtbuch unbeschadet des § 17 vorübergehend als gelöscht."

  1. § 11 lautet: „§ 11. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Eintragung im Zuchtbuch endet am 31. Oktober des vierten Erntejahres vom Tag der Eintragung an gerechnet."
    1. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: „§ 11 a. (1) Der Züchter hat für die Behandlung seines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch eine Gebühr zu entrichten.
      1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung zusammenhängen, pauschal durch Verordnung festzusetzen.
      2. Die Gebühr ist im Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung fällig."
  2. Im § 12 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Originalsaatgut)".
  3. § 13 lautet: „§ 13. Sorten, die nicht in einem EWR-Staat gezüchtet werden, dürfen in das Zuchtbuch nur dann eingetragen werden, wenn der Züchter auch in einem EWR-Staat einen fachmännisch geleiteten Zuchtbetrieb führt."
  4. § 15 entfällt.
    1. Im § 17 Abs. 1 lautet die lit. c:
    2. ,,c) wenn nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Eintragung angesucht (§ 11) oder die gemäß § 11 a vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung erlegt wird;"
  5. Die Abs. 1 bis 5 des § 19 lauten:

„(1) Im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut (Samen, Früchten, Knollen, Setzlingen) von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen muß eine der folgenden Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe) in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:

a) Vorstufensaatgut,
b) Basissaatgut,
c) Zertifiziertes Saatgut,
d) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation.

Wahrheitsgetreue zusätzliche Angaben über eine züchterische Bearbeitung sind zulässig. Bei Kartoffeln kann an Stelle des Wortes „Saatgut" auch „Pflanzgut", „Saatkartoffeln", „Pflanzkartoffeln" oder „Kartoffelsaatgut" verwendet werden.

(2)
Als „Vorstufensaatgut" darf Saatgut nur bezeichnet werden, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut" vorausgeht.
(3)
Als „Basissaatgut" darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Vorstufensaatgut" erwachsen ist und zur Erzeugung von „Zertifiziertem Saatgut" bestimmt ist.
(4)
Als „Zertifiziertes Saatgut" darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Basissaatgut" oder unmittelbar aus „Vorstufensaatgut" erwachsen ist. Kartoffeln dürfen als „Zertifiziertes Saatgut" auch dann bezeichnet werden, wenn sie aus „Zertifiziertem Saatgut" erwachsen sind, welches aus „Basissaatgut" oder aus „Vorstufensaatgut" hervorgegangen ist.
(5)
Als „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation" dürfen nur Futtersämereien bezeichnet werden, wenn sie unmittelbar aus „Zertifiziertem Saatgut" erwachsen sind."
  1. Im § 19 Abs. 6 treten an die Stelle der Worte „Die Bezeichnung „Original" (Originalsaatgut) oder „Erster Nachbau" " die Worte „Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bezeichnungen".
  2. § 20 entfällt.
  3. Im § 21 treten an die Stelle der Worte „§ 19, Abs. (1), lit. a bis c," die Worte „§ 19 Abs. 1 lit. a bis d".
  4. Im § 22 Abs. 1 tritt an die Stelle der ersten zwei Sätze folgender Satz: „Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24 a Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen."
  5. § 22 Abs. 2 lautet: „(2) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Zuchtbuchkommission (§ 3) oder als Fachmann (§§ 6 und 18 Abs. 2) bekanntgeworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse des Züchters geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20000 S zu bestrafen."
  6. Im § 24 treten an die Stelle der Worte „der §§ 19 und 20" die Worte „des § 19 oder des § 24 a Abs. 1".
  7. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt: „§ 24 a. (1) In der Zeit vom 1. März bis 30. April 1993 darf Vermehrungsmaterial der im Zuchtbuch als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragenen Sorten nur vom Züchter oder seinem Bevollmächtigten in Verkehr gesetzt werden.

(2) Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe), die diesem Bundesgesetz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wobei jedoch § 19 Abs. 4 lit. c nur bis 30. April 1993 anzuwenden ist."

Artikel II
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Patent- und Markengebühren- Novelle 1992, BGBl. Nr. 418, wird geändert wie folgt:

Am Ende des § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 5 wird angefügt:

„5. nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, als Sortenbezeichnung für gleichartige Waren registriert sind."

Artikel III
Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1983 wird geändert wie folgt:

§ 16 Abs. 1 lautet: „§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sorten- und des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt."

Artikel IV
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 469/1992, wird geändert wie folgt:

Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 tritt am Ende der Z 6 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende Z 7 wird angefügt:

„7. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel V
Schlußbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1993 in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. des Art. I der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar hinsichtlich der Z 4 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. der Art. II und III der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
  3. des Art. IV der Bundesminister für Finanzen betraut.

Klestil Vranitzky