- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 6a '
- § 6b
- § 6c
- § 7
- § 7a
- § 7b
- § 7c
- § 7d
- § 8
- § 9
- § 9a
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 13a
- § 14
- § 15
- § 16
- § 17
- § 18
- § 19
- § 20
- §20a
- § 21
- § 22
- § 23
- § 23a
- § 23b
- § 24
- § 25
- § 26
- § 27
- § 27a
- § 28
- § 29
- § 30
)WG ij
(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Z,itierdatum: ~909-06-07 Fundstelle: RGBl 1909, 499 Sachgebiet: 7FNA 43-1
Fu~note
Das G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage . (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1975 +++) WG § 1
Wer im g~schaftlichen Verkehre zu Zwecken des wettbewerbes Handlungen vornimmt, die ,gegen die guten Sitten versto~en, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
WG § 2
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen.
UWG § 3
Wer im geschaftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs uber geschaftliche Verhaltnisse, insbesondere uber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, uber Preislisten, uber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, uber den Besitz von Auszeichnungen, uber den Anla~ oder den Zweck des Verkaufs oder uber die Menge der Vorrate irrefuhrende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
Fu~note
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
WG § 4
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders gunstigen Angeoots hervorzurufen, in offentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fur einen gro~eren Kreis von Personen bestimmt sind, uber geschaftliche Verhaltnisse, insbesondere Uber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, uber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, uber den Besitz von Auszeichnungen, uber den Anla~ oder den Zweck des Verkaufs oder uber die Menge der Vorrate wissentlich unwahre und zur Irrefuhrung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschaftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar" wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
Fu~note
§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970, d. Art. 139 Nr. 1 G "v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 8 G"v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990
UWG § 5
1m Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildli.che Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzua6h~en, die darauf berechnet 1.J.nd geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Fu~note
§ 5: Fruherer Abs. l' aufgeh., fruherer Abs. 2 jetzt einziger Text gem. Art. 25 ·Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 25.10.1994 I 3082 mWv1.1.1995
UWG § 6 Fu~note
§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
! Zukunftige Textfassung ab 1.1.1999 !
UWG § 6 Fu~note
§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 58 nach Ma~gabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5.10.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999 § 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 6 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 58 nach Ma~gabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5.10.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999
UWG § 6a '
(1) wei im geschaftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~·er 3.. unmi~verstandlich darauf hinweist, da~ die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher heher liegen als beim Verkauf an Wiederverkaufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst fur den letzten Verbraucher offenkundig ist.
.(2) Wer im geschattlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Gro~handler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~ er uberwiegend Wiederverkaufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfullt.
Fu~note
§ 6a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 6b
Wer im geschaftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~ die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und fur jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.
Fu~note
§ 6b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 6c
Wer es im geschaftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere vorteile fur den Fall zu gewAhren, da~ sie andere zum Abschlu~ gleichartiger Geschafte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile fur eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewAhrt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten im Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfanq einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb nicht erfordert.
Fu~note
§ 6c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986
UWG § 7 Fu~note
§ 7: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 7 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994
UWG § 7a
Fu~note
§ 7a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 7b
Fu~note
§§ 7b u. 7c: Aufgeh.durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 7c
Fu~note
§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 rnWv 1.1.1987
UWG § 7d
Fu~note
§ 7d: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 rnWv 1.1.1987
UWG § 8
(1) Ist die Raumung eines vorhandenen Warenvorrats genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens den Umstanden nach unvermeidlich (Raumungszwangslage), so konnen, soweit dies zur Behebung der Raumungszwangslage erforderlich ist, Raumungsverkaufe auch au~erhalb der zeitraume des § 7 Abs. 3 fur die Dauer von hochstens zwolf Werktagen durchgefuhrt werden. Bei der Ankundigung eines Raumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anla~ fur die Raumung des Warenvorrats
I Sachg. E Abschn. III Nr. 1 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 963 mit
folgender Ma~gabe in Kraft:
Abweichend von § 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem
Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befahigung zum Berufs
richter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat .
(+++ Stand: Anderung durch Art. 25 G v. 25.10.1994 I 3P82 +++)