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Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

vom 17. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa- tionsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV),

verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in sei- nen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:

a. Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und interna- tionaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kan- tonen;

b. Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Jus- tiz;

c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs so- wie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;

d. Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländer- und Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der in- und ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der hu- manitären Tradition der Schweiz.

SR 172.213.1 1 SR 172.010 2 SR 172.010.1

1999-5987 291

Organisationsverordnung EJPD AS 2000

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:

a. Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.

b. Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.

c. Migration: Es setzt die schweizerische Ausländer- und Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.

d. Raumordnung und Raumentwicklung: Es bereitet die Erlasse des Bundes vor, wacht über die Umsetzung der Grundsätze der Raumplanung und för- dert und koordiniert die planerischen Bestrebungen der Kantone.

e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts, des geistigen Eigentums sowie der Privatversicherungen.

f. Messwesen und Akkreditierung: Es erarbeitet die metrologischen Grundla- gen, überwacht den Vollzug in den Kantonen und betreibt die Schweizeri- sche Akkreditierungsstelle.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesonde- re folgende Grundsätze:

a. Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalisti- schen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.

b. Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorien- tierten Organisationen zusammen.

c. Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und internationale Zusammenarbeit.

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das Departement entscheidet über:

a. die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Bezie- hungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

b. die Einsetzung der beratenden Kommission für Flüchtlingsfragen (Art. 114 Asylgesetz vom 26. Juni 19983).

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b. Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.

c. Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bun- desrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.

d. Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.

e. Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahr- heitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsge- schäfte.

f. Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunk- tionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische Informatikdienstleistungen.

g. Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 5 1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 17, 19 und 22 dienen den Verwaltungs- einheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind. 2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufga- benbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

SR 142.313

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben. 4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussen- wirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internatio- nalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtli- chen Verträgen mit. 5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgaben- bereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.

3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz

Art. 6 Ziele und Funktionen 1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten an- derer Departemente das Kompetenz- und Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;

b. Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;

c. Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;

d. Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;

e. Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesver- waltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:

a. Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Ent- scheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwal- tung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenz- ordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.

b. Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zustän- digen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspoli- tik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

Art. 7 Aufgaben im Einzelnen 1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:

a. Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundes- staatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbe- reiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;

b. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus- land; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;

c. Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); einge- schlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstrek- kungsrecht (mit Ausnahme der Auslieferung und der Rechtshilfe), der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbre- chen;

d. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Verwaltungsver- fahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundes- ämter fallen.

2 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bun- desverwaltung. 3 Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem gelten- den nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit. 4 Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirk- samkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten. 5 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und be- reitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor. 6 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394 und 395 des Strafgesetzbuches4 (StGB) vor.

SR 311.04

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsent- führungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Erb- schaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen. 8 Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmass- nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 19585, SVG), Abstim- mungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 19766 über die politi- schen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträ- gen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1). 9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter. Es kann dazu externe Expertinnen und Experten beiziehen. 10 Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privat- und Zivilprozess- rechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen. 11 Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.

Art. 8 Besondere Bestimmungen 1 Das BJ führt unter anderen:

a. das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;

b. das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich das Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt;

c. das Amt für das Handelsregister. 2 Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen7 geregelt.

4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei

Art. 9 Ziele und Funktionen 1 Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Poli- zei und internationale Rechtshilfe. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;

b. Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Ver- folgung der Bund zuständig ist;

c. Schutz von Behörden, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwor- tung sowie von Personen und Gebäuden, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;

5 SR 741.01 6 SR 161.1 7 SR 211.112.1, 211.432.1, 221.411

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

d. Sicherstellung einer rasch funktionierenden internationalen Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivil- und Handelssachen.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr:

a. Es vollzieht Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen sind.

b. Es erfüllt die Aufgaben der gerichtlichen Polizei des Bundes.

c. Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlun- gen.

d. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und inter- nationalem Recht.

e. Es führt den Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung.

f. Es entscheidet über Auslieferungen und stellvertretende Strafverfolgung und prüft Rechtshilfeersuchen.

g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweis- und Lotteriewesen sowie für Waffen und Spreng- mittel.

h. Es ist die Fachstelle für die Auslandschweizerfürsorge und leitet Nachfor- schungen nach vermissten Personen im In- und Ausland.

i. Es führt eine Melde- und Übermittlungszentrale.

Art. 10 Besondere Aufgaben 1 Das BAP bereitet zusätzlich zu den Erlassen in seinen Kernfunktionen die natio- nalen und internationalen Erlasse für die Unterstützung Bedürftiger, für Alimenten- zahlungen und für die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Ge- richten vor. 2 Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten8 die Zentralstelle nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19979 über Waffen, Waffenzube- hör und Munition. 3 Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Strafverfol- gungsbehörden von Bund und Kantonen und bereitet neue solche Dienstleistungen vor. 4 Es arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit in- und ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unter- stützt diese. 5 Es organisiert und koordiniert in Absprache mit dem EDA polizeiliche Ausland- einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten.

8 Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.

9 SR 514.54

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

6 Es führt die polizeiliche Kriminalstatistik der Schweiz und gibt den Schweizeri- schen Polizeianzeiger heraus. 7 Es vertritt die Schweiz bei INTERPOL. 8 Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug auf die innere Sicherheit wahr. 9 Es erarbeitet in Absprache mit dem EDA Haftüberstellungsabkommen.

Art. 11 Besondere Zuständigkeiten 1 Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerin- nen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefähr- den. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann. 2 Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Poli- zeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amts- und Rechtshilfe- verkehrs sowie für die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten. 3 Es ist die zuständige Behörde für Heimschaffungen und Heimschaffungsdurch- transporte, für Unterstützungsfälle, für den Übernahmeverkehr mit dem Ausland sowie für Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im In- und Ausland.

5. Abschnitt: Bundesamt für Ausländerfragen

Art. 12 Ziele und Funktionen 1 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schwei- zer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören nament- lich: 1. die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern

in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berück- sichtigung von humanitären Gründen und der Zusammenführung der Familien,

2. die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und ge- sellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;

b. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFA folgende Funktionen wahr:

a. Gemeinsam mit dem EDA und dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) analy- siert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesra- tes.

b. In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwik- kelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.

c. In Zusammenarbeit mit dem EVD beurteilt es das gesamtwirtschaftliche In- teresse im Bereich der Ausländerpolitik.

d. Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die aus- länderrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.

e. Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kanto- nen.

f. Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.

Art. 13 Besondere Aufgaben 1 Das BFA instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völker- rechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen. 2 Es unterhält ausserdem einen Informations- und Beratungsdienst für Auswande- rungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.

Art. 14 Besondere Zuständigkeiten 1 Das BFA ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. 2 Das BFA ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts ermächtigt, Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.

6. Abschnitt: Bundesamt für Privatversicherungen

Art. 15 Ziele und Funktionen 1 Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Privatversicherungsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Es sorgt dafür, dass die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen gegen- über ihren Versicherten die geschuldeten Versicherungsleistungen jederzeit und dauernd erbringen können (Erhaltung der Solvenz).

b. Es wacht darüber, dass sich diese Unternehmen an die massgebenden Rechtsvorschriften halten und dass sie sich gegenüber ihren Versicherten nicht missbräuchlich verhalten.

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

c. Es wirkt auf eine gedeihliche nationale und internationale Entwicklung des privaten Versicherungswesens hin.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BPV folgende Funktionen wahr:

a. Es ist Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen. Da- bei führt es unter anderem die aufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren durch, prüft die Solvenz der Versicherungsunternehmungen, insbesondere ihre technischen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Grundla- gen, und leitet gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ein.

b. Es erarbeitet zusammen mit andern Bundesstellen die rechtlichen Grundla- gen für die Versicherungsaufsicht und für den Versicherungsvertrag. Dabei trägt es den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere der Versicherten und der Versicherungswirtschaft, gebührend Rechnung.

c. Es verfolgt die nationale und internationale Entwicklung auf den Gebieten der Versicherungsaufsicht und des Versicherungsvertrages und sorgt für de- ren angepasste Umsetzung ins schweizerische Recht.

Art. 16 Besondere Aufgaben

Das BPV nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

a. Es veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der privaten Versicherungsunternehmen und über seine eigenen Tätigkeiten.

b. Es beantwortet Anfragen im Bereich des privaten Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsrechts.

c. Es sammelt die Entscheide der schweizerischen Gerichte über private Versi- cherungsstreitigkeiten und veröffentlicht diese periodisch.

d. Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versiche- rungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im Bereich der Versicherungsaufsicht.

7. Abschnitt: Bundesamt für Raumplanung

Art. 17 Ziele und Funktionen 1 Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der Raumordnung und der Raumentwicklung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Entwicklung von Strategien zur Stärkung und Weiterentwicklung des Le- bens- und Wirtschaftsraums Schweiz unter Wahrung des Prinzips der Nach- haltigkeit;

b. Verbesserung der Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes;

c. Festigung des Städtesystems Schweiz;

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

d. Förderung des ländlichen Raums;

e. Einbindung der Schweiz in die europäische Raumordnung. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BRP folgende Funktionen wahr:

a. Es erarbeitet Grundlagen für die Planung und Koordination der raumwirk- samen Tätigkeiten und zur Unterstützung des Vollzugs der Raumplanungs- gesetzgebung in Bund, Kantonen und Gemeinden.

b. Es fördert im Sinne der Verordnung vom 22. Oktober 199710 über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben die bundesinter- ne Koordination, insbesondere im Rahmen der Raumordnungskonferenz des Bundes.

c. Es beurteilt raumwirksame Vorhaben des Bundes im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung.

d. Es stellt eine zeitgerechte Information der Kantone über die Planungen des Bundes und deren Änderungen sicher.

e. Es berät und unterstützt die Kantone in Fragen der Richtplanung sowie bei der Auslegung und Anwendung der Raumplanungsgesetzgebung des Bun- des.

f. Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Raumplanungsrechts in den Kantonen.

Art. 18 Besondere Aufgaben

Das BRP nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

a. Es informiert die Öffentlichkeit über raumordnungpolitisch relevante The- menbereiche sowie über Fragen der Rechtsanwendung.

b. Es wirkt mit in Gremien zur Weiterentwicklung der europäischen Raumord- nung und zur transnationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ra- umordnung.

c. Es vertritt die Schweiz im Komitee der Hohen Beamten der Europäischen Raumordnungsministerkonferenz (CEMAT).

8. Abschnitt: Eidgenössisches Amt für Messwesen

Art. 19 Ziele und Funktionen 1 Das Eidgenössische Amt für Messwesen (EAM) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Metrologie und Akkreditierung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;

SR 172.01610

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

b. Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft nötigen metrologischen und konformitätsbewertenden Infrastruktur und Kompetenz.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EAM folgende Funktionen wahr:

a. Es realisiert eine international abgestützte nationale Messbasis nach dem Stand der Technik, betreibt die dafür notwendigen Laboratorien und Ein- richtungen und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchun- gen und Entwicklungsarbeiten durch.

b. Es sorgt dafür, dass Messungen, die im Handel sowie im Dienste der Ge- sundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendig sind, auf dem für das Land erforderlichen Genauigkeitsniveau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können.

c. Es stellt der Schweizer Wirtschaft und Forschung international gültige Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung und bietet ihr spezielle Messmöglichkeiten und weitere metrologische Dienstleistungen an.

d. Es betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle, welche private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen akkreditiert.

Art. 20 Besondere Aufgaben 1 Das EAM nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

a. Es unterstützt andere Bundesstellen und die Kantone bei der Lösung metro- logischer Probleme.

b. Es unterstützt die Bezeichnungsbehörden bei der Beurteilung der Fachkom- petenz von Konformitätsbewertungsstellen.

c. Es führt die Sekretariate der Eidgenössischen Kommission für das Messwe- sen und der Eidgenössischen Akkredititierungskommission.

2 Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 187511 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht. 3 Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 195512 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.

Art. 21 Besondere Zuständigkeiten 1 Das EAM ist zuständig für die Bezeichnung von Prüf- und Konformitätsbewer- tungsstellen für Messinstrumente und -verfahren im Rahmen internationaler Ab- kommen.

11 SR 0.941.291 12 SR 0.941.290

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

2 Es ist im Bereich der Akkreditierung zuständig für die Benennung von Gutachte- rinnen und Gutachtern.

9. Abschnitt: Bundesamt für Flüchtlinge

Art. 22 Ziele und Funktionen

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzt die schweizerische Asyl- und Flücht- lingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates um und gewährleistet insbesondere eine kohärente Aufnahme- und Rückkehrpolitik. Dabei nimmt das BFF folgende Funktionen wahr:

a. Gemeinsam mit dem EDA und dem BFA analysiert es die Migrationsent- wicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheid- grundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.

b. Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

c. Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bun- desverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internatio- nalen Organisationen.

d. Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und Asylpolitik und deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.

e. Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Für- sorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subven- tionen aus und überwacht deren Verwendung.

f. In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehr- politik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemein- nützigen Beschäftigungsprogrammen.

g. Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.

Art. 23 Besondere Aufgaben

Das BFF nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

a. Es bereitet Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit in Ab- sprache mit dem EDA vor und vollzieht sie.

b. Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus.

Art. 24 Besondere Zuständigkeiten

Das BFF ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft

Art. 25 Ziele und Funktionen 1 Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten. 2 Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Ver- folgung politischer Delikte.

Art. 26 Besondere Zuständigkeiten

Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:

a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts;

b. Delegation einer Bundesstrafsache an einen Kanton;

c. Vereinigung von Strafsachen in der Hand der Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde;

d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 195813 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA delegiert ist;

e. Regelung von Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB14).

Art. 27 Besondere Bestimmungen

Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bun- desverwaltung gelten für die BA sinngemäss.

2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Art. 28 1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Doku- mentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.

13 SR 170.321 14 SR 311.0

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 197815 über das Schweizerische Institut für Rechts- vergleichung.

3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Art. 29 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesge- setz vom 24. März 199516 über Statut und Aufgaben des IGE das Kompetenzzen- trum des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen17. 2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10672 Der Bundeskanzler: François Couchepin

15 SR 425.1 16 SR 172.010.31 17 SR 172.010.31, 231–234, 0.231–0.234.

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

Anhang (Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:

Verordnung vom 7. September 197718 über die Vertretung des Bundesrates vor der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

II

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 11. August 199919 über die Schweizerische Asylrekurskommis- sion

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1

Rechnungsführung und Ressourcen 1 Die Kommission gilt für ihre Rechnungsführung und Bewirtschaftung der Res- sourcen (Unterbringung, Ausrüstung, Informatik) als Verwaltungseinheit des De- partements.

2. Verordnung vom 9. Mai 197920 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter

Art. 6 und 7

Aufgehoben

3. Verordnung vom 28. März 199021 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)

Art. 9–14

Aufgehoben

18 AS 1977 1549 19 SR 142.317 20 SR 172.010.15 21 SR 172.011

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

4. Verordnung vom 30. Dezember 195822 zum Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 7 Abs. 1 1 Der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten (Art. 15 des Gesetzes) wird für Beamte, die unterhalb der Überklasse nach Beamtengesetz vom 30. Juni 192723 eingereiht sind, an die Bundesanwaltschaft delegiert. Diese holt vor dem Entscheid die Stellungnahme der Amtsleitung oder der entsprechenden Oberbehörde ein. Die Bundesanwaltschaft stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag, wenn:

a. in der Überklasse eingereihte Chefbeamte betroffen sind;

b. Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f des Gesetzes betroffen sind;

c. das Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft durchgeführt wer- den soll;

d. die Ermächtigung verweigert werden soll;

e. es die besondere Bedeutung des Falles erfordert.

5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199824

Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Bundesamt für Polizeiwesen Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia Uffizi federal da polizia

und

Bundesamt für Privatversicherungswesen Office fédéral des assurances privées Ufficio federale delle assicurazioni private Uffizi federal d'assicuranzas privatas

geändert in:

Bundesamt für Polizei Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia Uffizi federal da polizia

22 SR 170.321 23 SR 172.221.10 24 SR 172.010.1

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

Bundesamt für Privatversicherungen Office fédéral des assurances privées Ufficio federale delle assicurazioni private Uffizi federal d'assicuranzas privatas

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Bundesanwaltschaft Ministère public de la Confédération Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federale

wird verschoben von «1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwal- tung» zu «2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung».

6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199825

Ersatz eines Ausdruckes

In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Ar- tikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.

7. Verordnung vom 14. November 197326 über die Luftfahrt

Art. 122c Abs. 3 3 Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten je- weils im Einvernehmen mit den betreffenden schweizerischen Unternehmen und gibt dem Bundesamt davon Kenntnis.

8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 198027

Art. 5 Abs. 2 2 Die Zentralstelle (Art. 33 des Gesetzes) gibt durch Richtlinien bekannt, wenn ent- sprechend dem jeweiligen Stand der Technik und internationalen Abkommen neue Prüfnormen anzuwenden und neue Grenzwerte massgebend sind.

25 SR 514.511 26 SR 748.01 27 SR 941.411

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

Art. 15 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Polizei erteilt Bewilligungen zur Herstellung und Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke, von Schiess- pulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung untersteht, sowie von Industrie- munition. Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Ge- genstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.

Art. 89 Abs. 2–6

Aufgehoben

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