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Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 49

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 17. Juli 2017

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Be- messungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1. 40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebens- unterhalt,

2. 20 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leis- tungen,

zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspart- nerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungs- berechtigten, seinem Ehegatten oder Lebens- partner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein- schaft überwiegend unterhaltene Person.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei minderjährigen unverheirateten Be- schädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils ein- zusetzen oder zu verwerten, bei denen die Be- schädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu be- rücksichtigen:

1. 2 Prozent für Beschädigte,

2. weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbrin- gung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für

Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsor- geberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

3. 20 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Be- schädigten leben, und für dessen nicht ge- trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein- schaft sowie

4. 2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Le- benspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn- lichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.

Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, so- lange Beschädigte schwanger sind oder mindes- tens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschä- digte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 27d Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grund- betrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehe- gatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflege- zulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja- nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und des § 25f Abs. 2“ gestrichen.

2541Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie überwiegend unterhalten werden:

1. von Leistungsberechtigten allein oder zusam- men mit den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversor- gungsgesetzes),

2. von den Eltern oder den minderjährigen unver- heirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes),

3. vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn- lichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) oder

4. von den Eltern oder einem Elternteil minder- jähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungs- gesetzes).“

2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 25f Abs. 2“ die Wörter „und Absatz 4“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

In Artikel II § 3 Satz 2 des Gesetzes über interna- tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- ändert worden ist, werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Ver- langen der zuständigen Leistungsbehörde die Ab- nahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.“

2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein- gefügt:

„(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität ei- ner Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Über- prüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Auslän- derzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Aus- länderbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Re- gelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“

Artikel 5

Änderung des AZR-Gesetzes

Dem § 18a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungs- gesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenz- nummer übermittelt.“

Artikel 6

Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Nummer 5a Spalte D der Anlage zur AZRG-Durch- führungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe „15,“ wird die Angabe „18a,“ ein- gefügt.

2. Folgende Wörter werden angefügt:

„– die für die Durchführung des Asylbewerber- leistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer“.

Artikel 7

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a

Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15

2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum frei- en Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Per- son Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte elektronische Informations- und Kommu- nikationssystem nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, ge- genüber denen die im Register, in Bekanntmachun- gen der Eintragungen oder in zum Register einzu- reichenden Dokumenten enthaltenen personenbe- zogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Be- kanntmachungen der Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten ent- haltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Ge- richtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintra- gungen oder in zum Handelsregister einzureichen- den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.“

2. § 320 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen datenschutzrecht- lichen Vorschriften stehen.“

Artikel 8

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie folgt gefasst:

„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Ein- tragungen“.

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch das Wort „speichern“ und das Wort „Verarbeitung“ durch das Wort „Speicherung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verarbeitung“ durch das Wort „Speicherung“ ersetzt.

3. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠156

Anwendbarkeit von Vorschriften

über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 8a, 9 und 11 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör- ter „§§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetz- buchs“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 3b werden die Wörter „des Betroffe- nen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdaten- schutzgesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da- durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektro- nische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 10

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 8 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes

2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten- den Fassung“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor- mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da- durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektro- nische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 11

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Datenschutz“.

2. In § 62 Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten- den Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

㤠62a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor- mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 12

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Nach § 4 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informa- tionsdiensten des Deutschen Patent- und Markenam- tes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 13

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 138 folgende Angabe eingefügt:

„§ 138a Datenschutz“.

2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

2. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

㤠138a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register anonymer und pseudonymer Werke enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da- durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 14

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:

„§ 52a Datenschutz“.

2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register ver- griffener Werke enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register vergriffener Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 15

Änderung des Designgesetzes

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu- letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Datenschutz“.

2. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbe- zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten- den Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor- mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 16

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a

Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgaben-

2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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ordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungs- verfahren nach der Abgabenordnung der Bundes- finanzbehörden und zu deren anschließenden ver- schlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffent- lichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn

1. die Druckdienstleistung insoweit weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Ein- richtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich ver- tretbarer Weise geleistet werden kann,

2. geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abga- benordnung ausschließlich durch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafge- setzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen verarbeitet werden,

3. die zur Erbringung der Druckdienstleistung über- lassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,

4. die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,

5. der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundes- amtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,

6. der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht und

7. das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auf- tragsverarbeiter protokolliert und diese Protokoll- daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle übermittelt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auf- tragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverar- beiters bedienen will.“

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundes- finanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigen- ständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.“

Artikel 17

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten“.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffent- liche Stellen, Finanzbehörden“.

c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis“.

d) Der Angabe zu § 30 werden die folgenden Anga- ben vorangestellt:

„§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwe- cken“.

e) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende An- gabe eingefügt:

„§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Fi- nanzbehörden zu statistischen Zwe- cken“.

f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An- gaben eingefügt:

„Sechster Abschnitt

Rechte der betroffenen Person

§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person

§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wur- den

§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 32d Form der Information oder Auskunftser- teilung

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und In- formationszugangsansprüchen

§ 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

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Siebter Abschnitt

Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in

datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbe- hörden

§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Daten- schutz-Folgenabschätzung

§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Euro- päischen Kommission“.

g) Die Angabe zu § 383a wird wie folgt gefasst:

„§ 383a (weggefallen)“.

h) Nach der Angabe zu § 384 wird folgende An- gabe eingefügt:

„§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679“.

2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffs- bestimmungen; Datenverarbeitung und Steuer- geheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzauf- sicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in daten- schutzrechtlichen Angelegenheiten),“.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Anwendungsbereich der Vorschriften über die

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbe- zogener Daten im Anwendungsbereich dieses Ge- setzes gelten bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Daten- schutzvorschriften des Bundes sowie entspre- chende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuer- gesetzen bestimmt ist.

(2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen die- ses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanz- behörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Über- wachung des grenzüberschreitenden Warenver- kehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbe- zogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten, zum freien Daten- verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in

der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Auf- deckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuer- straftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetz- lich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, die- ses Gesetzes und der Steuergesetze über die Ver- arbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare

1. verstorbene natürliche Personen oder

2. Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts- fähige Personenvereinigungen oder Vermögens- massen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden“.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1e ersetzt:

„(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- nimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und an- dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun- gen des Bundes, der bundesunmittelbaren Kör- perschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und an- dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun- gen eines Landes, einer Gemeinde, eines Ge- meindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts sowie deren Verei- nigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- nehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder

2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stim- men zusteht.

Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a

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bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwal- tung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffent- lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.“

5. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „sonstigen Stelle“ durch die Wörter „sonstigen öffentlichen Stelle“ ersetzt.

6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Verarbeitung geschützter Daten

und Steuergeheimnis“.

7. Dem § 30 werden folgende §§ 29b und 29c voran- gestellt:

㤠29b

Verarbeitung personenbezogener

Daten durch Finanzbehörden

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson- derer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, so- weit die Verarbeitung aus Gründen eines erheb- lichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in die- sem Fall angemessene und spezifische Maßnah- men zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bun- desdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzu- wenden.

§ 29c

Verarbeitung personenbezogener Daten durch

Finanzbehörden zu anderen Zwecken

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfül- lung ist zulässig, wenn

1. sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rech- nungsprüfungsverfahren oder einem gericht- lichen Verfahren in Steuersachen, einem Straf- verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungs- widrigkeit dient,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen,

3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,

4. sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Ände- rung automatisierter Verfahren der Finanzbehör- den erforderlich ist, weil

a) unveränderte Daten benötigt werden oder

b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie- rung der Daten nicht oder nur mit unverhält- nismäßigem Aufwand möglich ist.

Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei insbesondere erforderlich, wenn personenbe- zogene Daten aus mehreren verschiedenen Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft werden sollen und die Schaffung geeigneter Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,

5. sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforder- lich ist, weil

a) unveränderte Daten benötigt werden oder

b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie- rung der Daten nicht oder nur mit unverhält- nismäßigem Aufwand möglich ist,

oder

6. sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steue- rungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanz- behörde erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde, soweit nicht überwie- gende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Da- ten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfah- ren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen ge- löscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuerge- heimnisses verpflichtet sind.

(2) Die Weiterverarbeitung besonderer Katego- rien personenbezogener Daten im Sinne des Arti- kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Ab- satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 29b Absatz 2 vorliegen.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuerge- heimnis, wenn er

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1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steu- erstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe- scheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Fest- stellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheim- nis, das ihm in einem der in Nummer 1 ge- nannten Verfahren bekannt geworden ist,

(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder ver- wertet oder

3. geschützte Daten im automatisierten Verfah- ren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespei- chert sind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- fasst:

„Die Offenbarung oder Verwertung ge- schützter Daten ist zulässig, soweit“.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num- mern 1a und 1b eingefügt:

„1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbe- hörden nach Maßgabe des § 29c Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,

1b. sie der Durchführung eines Bußgeldver- fahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,“.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- mern 2a bis 2c eingefügt:

„2a. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,

2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Auf- gaben des Statistischen Bundesamtes dient,

2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,“.

ee) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge- fasst:

„a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur

Verhütung oder Verfolgung von Verbre- chen und vorsätzlichen schweren Verge- hen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,“.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem ge- speichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Per- son oder Dritte dient.“

d) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Maßgabe des § 87a Absatz 4“ die Angabe „oder 7“ eingefügt.

e) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange- fügt:

„(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutz- würdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehör- den angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Num- mer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Perso- nen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Arti- kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 oder ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vor- liegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,

2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanz- behörde ist, oder

3. einer nicht-öffentlichen Stelle

nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck spei- chern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die ge- schützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheim- nisses bleibt unberührt.“

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9. In § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 wird jeweils das Wort „Verhältnisse“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.

10. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:

㤠31c

Verarbeitung besonderer Kategorien

personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson- derer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Ein- willigung der betroffenen Person für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Ver- antwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verant- wortliche sieht angemessene und spezifische Maß- nahmen zur Wahrung der Interessen der betroffe- nen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes- datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernst- haft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnah- men sind zu statistischen Zwecken verarbeitete be- sondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisie- ren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betrof- fenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert.“

11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte einge- fügt:

„Sechster Abschnitt

Rechte der betroffenen Person

§ 32a

Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personen-

bezogener Daten bei betroffenen Personen

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu- ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Auf- gaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buch- stabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen der Finanz- behörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwie- gen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr- den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen der Finanzbehörde an der Nichtertei- lung der Information die Interessen der betroffe- nen Person überwiegen,

3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Vertei- digung gegen ihn geltend gemachter zivilrecht- licher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanz- behörde nach dem Zivilrecht nicht zur Informa- tion verpflichtet ist, oder

4. eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.

(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu- ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufga- ben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbeson- dere gefährdet, wenn die Erteilung der Information

1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage verset- zen könnte,

a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu ver- schleiern,

b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder

c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen,

oder

2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automa- tionsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen

und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fäl- len des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinde- rungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen

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Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun- desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

§ 32b

Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht

bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht er- gänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verord- nung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,

1. soweit die Erteilung der Information

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu- ständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefähr- den würde oder

b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- fährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde

oder

2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegen- der berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Per- son an der Informationserteilung zurücktreten muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun- desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, er- greift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betrof- fenen Person.

§ 32c

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per- son gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Arti- kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 32b Absatz 1 oder 2 nicht zu informieren ist,

2. die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Fi- nanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung

oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verord- nung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Aus- kunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt,

3. die personenbezogenen Daten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschrif- ten nicht gelöscht werden dürfen, oder

b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen

und die Auskunftserteilung einen unverhältnis- mäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeig- nete technische und organisatorische Maßnah- men ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher be- zeichnen.

(3) Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Datei- systemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist ge- genüber der betroffenen Person zu begründen, so- weit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für an- dere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 ein- zuschränken.

(5) Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Ein- zelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der daten- schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulas- sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Aus- kunft zustimmt.

2551Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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§ 32d

Form der Information oder Auskunftserteilung

(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftsertei- lung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Infor- mation der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlich- keit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezo- genen Daten veröffentlicht werden.

(3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffe- nen Person die Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden.

§ 32e

Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. Sep- tember 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils gelten- den Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuer- liche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 32f

Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

(1) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig- keit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Arti- kel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Ver- waltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr auf- gehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(2) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisier- ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis- mäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte- resse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe- nen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord-

nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezo- genen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö- schung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die Ein- schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter- richtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 ent- sprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen ent- gegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei- tung verpflichtet.

Siebter Abschnitt

Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in

datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g

Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Daten- schutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 32h

Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da- tenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwen- dungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entspre- chend.

(2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenab- schätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU)

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2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbe- hörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgen- abschätzung auch für die übernehmenden Finanz- behörden.

(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Da- tenschutz und die Informationsfreiheit für die Auf- sicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommu- naler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheit- lichen Festlegungen beruht und die mit der Aufga- benübertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftragten für den Daten- schutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land getragen werden.

§ 32i

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Arti- kel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffe- nen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zu- ständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4.

(2) Für Klagen der betroffenen Person hinsicht- lich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftrags- verarbeiter wegen eines Verstoßes gegen daten- schutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungs- bereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechts- verbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwir- kungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanz- behörden nach diesem Gesetz oder den Steuer- gesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanz- behörde geltend macht, ist beizuladen.

(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden.

(5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Ab- satz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbe- hörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Be- zirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.

(6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als Klägerin oder Antrag- stellerin,

2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antrags- gegnerin,

3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Bei- geladene sowie

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.

(7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind

1. die betroffene Person als Klägerin oder Antrag- stellerin,

2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin,

3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beige- ladene sowie

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi- nanzgerichtsordnung beigetreten ist.

(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind

1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin,

2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,

3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene und

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi- nanzgerichtsordnung beigetreten ist.

(9) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Voll- ziehung anordnen.

§ 32j

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener

Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits- beschlusses der Europäischen Kommission

Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Da- tenschutz und die Informationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut- zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe- schluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be- schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdaten- schutzgesetzes.“

2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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12. In § 72a Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verar- beitung“ ersetzt.

13. § 87c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver- arbeitung und Übermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

14. In § 88 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verar- beitung von erhobenen oder erhaltenen Daten“ durch die Wörter „Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten“ ersetzt.

15. § 88a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in Dateien oder Ak- ten sammeln und verwenden“ durch die Wörter „in Dateisystemen verarbeiten“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

16. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

b) Absatz 9 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:

„Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

17. § 93b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Ab- satz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

18. § 93c Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Finanzbehörden dürfen von den mittei- lungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen wurde, erforderlich ist.“

19. § 103 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Aus- kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- wortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.“

20. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifika- tionsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer aus- drücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffent- liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person

1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Datenübermittlungen zwi- schen ihnen und den Finanzbehörden erfor- derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Ver- arbeitung der Identifikationsnummer aus- drücklich erlaubt oder anordnet,

2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Iden- tifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Daten- übermittlungen zwischen ihnen und den Fi- nanzbehörden erforderlich ist,

3. eine rechtmäßig erhobene Identifikations- nummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanz- behörden verwenden, soweit die Mitteilungs- pflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1 zuläs- sig wäre,

4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver- bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifi- kationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflich- ten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unterneh- mensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.

21. § 139c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts- Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvor- schrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffent- liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbei- ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermitt- lungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dür- fen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvor- schrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrück- lich vor.“

2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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22. § 377 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Steu- ergesetzen“ durch die Wörter „nach diesem Ge- setz oder den Steuergesetzen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bußgeldvor- schriften der Steuergesetze“ durch die Wörter „Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze“ ersetzt.

23. § 383a wird aufgehoben.

24. Nach § 384 wird folgender § 384a eingefügt:

㤠384a

Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuer- gesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt.

(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdaten- schutzgesetzes entsprechend.

(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Ar- tikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ge- gen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne- ten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- pflichtigen Person verwertet werden.

(4) Gegen Finanzbehörden und andere öffent- liche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.“

Artikel 18

Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

§ 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De- zember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti- kel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠4

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder gefasst.“

Artikel 19

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge- meiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 Ab- satz 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠35

Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betref- fenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnis- ses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leis- tungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weiterge- geben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentschei- dungen treffen oder daran mitwirken können, weder zu- gänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weiterge- geben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemein- schaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Ge- setzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun- gen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Ver- sicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufga- ben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehn- ten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetz- buches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz ent- sprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Ge- heimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonde- ren Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vor- schriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeug- nispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Ausliefe- rung von Schriftstücken, nicht automatisierten Datei- systemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen So- zialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner

2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden kön- nen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verant- wortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Ver- arbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder

2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer in- ländischen Niederlassung verarbeiten.

Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzu- wenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder des- sen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehn- ten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten in- soweit als Drittstaaten.“

Artikel 20

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- machung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechs- ten Kapitel wie folgt gefasst:

„Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen“.

2. Das Sechste Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185

Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

(1) Träger haben bei der Ausführung eines öffent- lichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienst- leistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundes- republik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeri- ums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbind- lich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeit- nehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Min- destentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendege- setzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwei- ten oder diesem Buch bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest- zulegen:

1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifi- schen Mindestentgelts sowie

2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestent- gelts und dessen Fälligkeit.

Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorga- ben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistun- gen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.“

3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Verdienststatistikgesetzes“ die Wörter „oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheits- schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70)“ eingefügt.

Artikel 22

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe zu § 47a eingefügt:

2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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„§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträ- ger an berufsständische Versorgungseinrich- tungen und private Krankenversicherungen“.

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

㤠47a

Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger

an berufsständische Versorgungs- einrichtungen und private Krankenversicherungen

(1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen ei- ner Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be- freit sind, gilt § 47a Absatz 1 des Fünftes Buches entsprechend.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben der zu- ständigen berufsständischen Versorgungseinrich- tung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für den Versicherten zu übermit- teln. Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Sozialver- sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten- bau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2017 in gemeinsamen Grundsätzen.

(3) Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257 Absatz 2 des Fünften Buches und § 61 Absatz 2 des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf ei- nen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zah- len sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Kranken- versicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbei- trag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pfle- geversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungs- unternehmen zu zahlen ist.“

Artikel 23

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem- ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- fügt.

2. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift- lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

3. § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Einglie- derungshilfe zuständig sind, sowie für die zu- ständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliede- rungshilfe in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,“.

4. § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Leistungen zur schulischen oder hochschu- lischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungs- stätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,“.

5. In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- fügt.

6. § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zu- gangs der Kündigungserklärung ohne Unterbre- chung noch nicht länger als sechs Monate be- steht oder

2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung been- det wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An- spruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozi- alplanes haben oder

b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleis- tung nach dem Sechsten Buch oder auf An- passungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben.

Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden An- wendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündi- gungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.“

7. In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtlichen Träger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „Träger der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

8. § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be- rechnen:

x 100 nach Nummer 1 errechnete Zahl nach Nummer 2 errechnete Zahl .“

9. § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be- rechnen:

x 100 nach Nummer 1 errechnete Zahl nach Nummer 2 errechnete Zahl .“

10. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusions- vereinbarungen fort.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Re- habilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Bu- ches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-

2557Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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derungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Bu- ches bestimmt sind.“

Artikel 24

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel

Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 67 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

Verarbeitung von Sozialdaten

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Über- mittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Verän- derung und Nutzung von Sozialdaten zu an- deren Zwecken

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämp- fung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehör- den, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Auf- gaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Ar- beitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug- nisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhalts- pflicht und beim Versorgungsausgleich

§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich- rechtlicher Ansprüche und im Vollstre- ckungsverfahren

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die For- schung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internatio- nale Organisationen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt wer- den

Dritter Abschnitt

Besondere Datenverarbeitungsarten

§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

Vierter Abschnitt

Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den

Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit ei- nes Angemessenheitsbeschlusses der Euro- päischen Kommission

§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein- schränkung der Verarbeitung und Wider- spruch

§ 85 Strafvorschriften

§ 85a Bußgeldvorschriften“.

2. Das Zweite Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel

Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 67

Begriffsbestimmungen

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gel- ten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72).

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten

2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder ge- schäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Per- sonen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, so- weit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Er- mächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,

2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischen- staatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicher- heit,

3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und

4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgeset- zes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ar- beitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträ- ger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbei- tet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Zweiter Abschnitt

Verarbeitung von Sozialdaten

§ 67a

Erhebung von Sozialdaten

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zuläs- sig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er- forderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz- gesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er- hoben werden

1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn

a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhe- bende Stelle befugt sind,

b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und

c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhe- bende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ih- rer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor- dern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

§ 67b

Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ers- ten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Über- mittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz- buch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten- schutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die be- troffene Person in die Verarbeitung ihrer personen- bezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilli- gung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbei- tung, auf die Folgen der Verweigerung der Ein- willigung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmög- lichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbe- zogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden.

§ 67c

Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und

Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfül- lung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Ge- setzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Er- hebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für

2559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn

1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erfor- derlich sind,

2. es zur Durchführung eines bestimmten Vorha- bens der wissenschaftlichen Forschung oder Pla- nung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1 vorliegen.

(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die Wahr- nehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinar- befugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes- sen der betroffenen Person entgegenstehen.

(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie- bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet wer- den.

(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymi- sieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel- angaben über persönliche oder sachliche Verhält- nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein- zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.

§ 67d

Übermittlungsgrundsätze

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Be- kanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stel- le. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in sei- nem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betrof- fenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem

Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Inte- ressen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Verän- derung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftrags- verarbeitung zulässig.

§ 67e

Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbe- kämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach die- sem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,

2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,

3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und

4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu un- günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich- bare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer beschäftigt.

Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bun- desagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Emp- fänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

§ 68

Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften,

Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehör- den, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be- hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugs- anstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige An- schrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeit- geber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In- teressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer- den, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeer- suchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(1a) Zu dem in § 7 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten

2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift be- zeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen Person zu übermitteln, soweit kein Grund zur An- nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte- ressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer- den.

(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, des- sen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allge- meine Stellvertreterin oder eine besonders bevoll- mächtigte bedienstete Person.

(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 ge- nannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der betroffenen Personen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie von Angaben über an betroffene Personen erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahn- dung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zu- lässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von § 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an den die Daten über- mittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be- steht.

§ 69

Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- sig, soweit sie erforderlich ist

1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetz- lichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,

2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder

3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbe- hauptungen der betroffenen Person im Zusam- menhang mit einem Verfahren über die Erbrin- gung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbe- hörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleich- gestellt

1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lasten- ausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungs- gesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs- gesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafver-

folgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs- gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge- setz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh- rungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflege- geldleistungen zu erbringen haben,

2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags- parteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifver- tragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtun- gen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich- rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,

3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, so- weit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kinder- gelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas- sen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilneh- men.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit- geber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsun- fähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitge- ber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

§ 70

Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durch- führung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche In- teresse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Per- son erheblich überwiegt.

§ 71

Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher

Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- sig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten

1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,

2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes,

2561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Ein- kommensteuergesetzes, soweit diese Vorschrif- ten unmittelbar anwendbar sind, und zur Mittei- lung von Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarun- gen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung,

4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausga- benabzugs nach § 10 des Einkommensteuerge- setzes,

5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohn- geldgesetzes,

6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe- kämpfungsgesetz,

7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister ein- zutragender Tatsachen an die Registerbehörde,

8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Äm- ter der Länder und des Statistischen Bundes- amtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregister- gesetzes zum Aufbau und zur Führung des Sta- tistikregisters,

9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes,

10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren- tenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen- steuergesetzes,

11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren- tenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder

13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.

Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim- mungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Melde- behörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldege- setzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrich- tigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus- länders ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können

a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,

b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Aus- länders Daten über die Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsge- setzes,

c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und

d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendi- gung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Anga- ben über das zu erwartende soziale Verhalten,

2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufent- haltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,

3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes be- zeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mittei- lung die Erteilung, den Widerruf oder Beschrän- kungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versiche- rungsschutzes oder die Gewährung von Leistun- gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, oder

4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten.

Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder

2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Num- mer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbe- werberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset- zes erforderlich ist.

(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen

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eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreu- ungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermög- lichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außer- dem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die recht- mäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zen- tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen lie- genden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num- mer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Ge- burtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be- schränkt.

§ 72

Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- sig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendiens- tes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforder- lich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Ge- burtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An- schriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitge- ber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs- ersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte be- auftragte Person, die die Befähigung zum Richter- amt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellver- treterin.

§ 73

Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- sig, soweit sie zur Durchführung eines Strafver- fahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erfor- derlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch- führung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbrin- gende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

§ 74

Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- sig, soweit sie erforderlich ist

1. für die Durchführung

a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll- streckungsverfahrens wegen eines gesetz- lichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatz- anspruchs oder

b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus- gleich nach § 220 des Gesetzes über das Ver- fahren in Familiensachen und in den Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder

2. für die Geltendmachung

a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter- haltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die be- troffene Person nach den Vorschriften des bür- gerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder

b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Ver- fahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit die betroffene Person nach § 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist, oder

3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe- rechtigte Person übertragene Rentenanwart- schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel- buchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuerge- setzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Versor- gungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflich- tet ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflich- tige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbe- fugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeit- suchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfül- lung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhalts- gesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsge- setzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.

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§ 74a

Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher

Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür- fen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der be- troffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber über- mittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück- liegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwen- dung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchfüh- rung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah- rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von min- destens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihren derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vor- namen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zu- lässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver- mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess- ordnung nicht nachkommt,

2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens- auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder

3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

§ 75

Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- sig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vor- haben

1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozial- leistungsbereich oder der wissenschaftlichen Ar- beitsmarkt- und Berufsforschung oder

2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben

und schutzwürdige Interessen der betroffenen Per- son nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Ein- willigung der betroffenen Person ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über den Namen und Vornamen, die An- schrift, die Telefonnummer sowie die für die Ein- leitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor- derlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zu- ständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept vor- zulegen.

(2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem inhalt- lichen Zusammenhang mit diesem steht, können hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist fest- gelegt und weitere erforderliche Sozialdaten über- mittelt werden.

(3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kate- gorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten über- mittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten ver- wendet werden, sieht dieser bei der Verarbeitung an- gemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah- rung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgeset- zes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnah- men sind die besonderen Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.

(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die wei- tere Verarbeitung sowie die Übermittlung nach Ab- satz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zustän- dig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Ge- nehmigungsverfahren bei Anträgen von Versiche- rungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches auf das Bundesversicherungsamt übertra- gen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbei- tung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle ge- genüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den vorgesehenen Zweck zu ver- arbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt wer- den, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss

1. den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,

2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der betroffenen Personen,

3. die wissenschaftliche Forschung oder die Pla- nung, zu der die übermittelten Sozialdaten ver- wendet werden dürfen, und

4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden dürfen,

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genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine Nachprüfung der For- schungsergebnisse auf der Grundlage der ursprüng- lichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für wei- tere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermög- lichen.

(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verwendung dieser Sozial- daten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des glei- chen Forschungsbereiches beantragt werden. Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfän- ger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflich- tet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im For- schungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkon- zeptes verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde je- des innerhalb des genehmigten Forschungsberei- ches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Ge- nehmigungsvoraussetzungen darzulegen. Mit dem Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Ein- gang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern nicht die Genehmigungs- behörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmi- gungsverfahren erforderlich ist.

(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht- öffentlichen Stellen genehmigt, hat die genehmi- gende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a ge- setzten Grenzen beachtet werden.

(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt die- ser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des Bun- desdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.

§ 76

Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei

besonders schutzwürdigen Sozialdaten

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur un- ter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozial- leistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermitt-

lung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwal- tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hin- zuweisen,

2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,

3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches.

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Absatz 5 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.

§ 77

Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Perso- nen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Ab- satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit

1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten Buches genannten über- mittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von auslän- dischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Auf- gaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,

2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des § 70 oder einer Über- mittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen,

3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vor- schrift genannten entsprechen oder

4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig.

Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Euro- päische Union enthaltenen Grundsätzen in Wider- spruch stünde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermitt- lung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn deren angemessenes Datenschutzniveau durch Angemes- senheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde.

(3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Dritt- staat oder an internationale Organisationen über die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig, wenn

1. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat- licher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia- len Sicherheit erfolgt, oder

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2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen

und soweit die betroffene Person kein schutzwürdi- ges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.

§ 78

Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Über- mittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind So- zialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Ent- scheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter über- mitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches ge- nannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Drit- ten befugt wäre. Abweichend von Satz 4 ist eine Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengeset- zes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibe- hörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behör- den der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck der Über- mittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen.

(2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, welche diese Daten speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs- verfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeam- ten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung einge- schränkt oder gelöscht werden, soweit dies erforder- lich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.

(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsan- waltschaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Straf- prozessordnung und der §§ 49b und 49c Absatz 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwe- cke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden.

Dritter Abschnitt

Besondere Datenverarbeitungsarten

§ 79

Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- rens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ers- ten Buches genannten Stellen sowie mit der Deut- schen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deut- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zu- lässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichti- gung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange- messen ist und wenn die jeweiligen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Absatz 2 und 3 genannten Stellen.

(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- rens auf Abruf für ein Dateisystem der Sozialversi- cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Ren- tenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuerge- setzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistun- gen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermitt- lungsstellen eingeschaltet werden.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis- ten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich oder elektronisch festzulegen:

1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,

2. Dritte, an die übermittelt wird,

3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 er- forderliche technische und organisatorische Maß- nahmen.

(3) Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten für den Daten- schutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauf- tragte) unterliegen, dieser oder diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu- ständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein- zelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt

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wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststel- lung des Verfahrens und des für den Abruf Verant- wortlichen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abru- fes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Dateisystemen, die mit Einwilligung der betrof- fenen Personen angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.

§ 80

Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Ar- tikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verar- beitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichts- behörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung

1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhan- denen technischen und organisatorischen Maß- nahmen und ergänzenden Weisungen,

2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet wer- den sollen, und den Kreis der betroffenen Per- sonen,

3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie

4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsver- hältnissen

schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffent- liche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auf- tragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, in einem diesem nach § 35 Ab- satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organi- sation erfolgt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn

1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Be- triebsablauf auftreten können oder

2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbei- ter erheblich kostengünstiger besorgt werden können.

(4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundes- datenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten

Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbe- auftragten insoweit die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.

(5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prü- fung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stel- len im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verträge sind bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Vierter Abschnitt

Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den

Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 81

Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten ver- letzt worden zu sein, kann sie sich

1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbe- auftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches ge- nannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behaup- tet,

2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da- tenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ge- setzbuch behauptet.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bun- desdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten- schutzes zuständige Stelle.

(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, an- derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sons- tige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öf- fentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, an- derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Da- tenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Ab-

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satz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.

(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu- wenden. In räumlich getrennten Organisationsein- heiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauf- tragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ih- rer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 81a

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und dem oder der Bundes- beauftragten oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle ge- mäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialda- ten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts- barkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeiten gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozial- daten gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewie- sen sind. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Abweichend von den Vorschriften über die ört- liche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Verfahren nach Ab- satz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten- schutzes zuständige Stelle seinen oder ihren Sitz hat, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffent- lichen Rechts oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder- tenrechts ein Land klagt.

(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der oder die Bundesbeauftragte sowie die nach Landes- recht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän- dige Stelle beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und

2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.

§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-

ständige Stelle darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung (§ 86a Absatz 2 Nummer 5 des Sozialgerichtsgeset- zes) anordnen.

§ 81b

Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen ei- nen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verord- nung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Ange- legenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialge- richtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

(2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialge- richtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das So- zialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auf- tragsverarbeiters befindet.

(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverar- beiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgericht- lichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt un- berührt.

§ 81c

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europa-

rechtswidrigkeit eines Angemessenheits- beschlusses der Europäischen Kommission

Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut- zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe- schluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be- schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europa- rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutz- gesetzes.

§ 82

Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per- son gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Ver- ordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Emp- fängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab- satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit

1. sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozi- aldaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss,

2. es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nut- zung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-

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tung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb ei- ner in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder

3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Orga- nisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per- son gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab- satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Infor- mation über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän- digkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interes- sen der betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr- den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interes- sen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder

3. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öf- fentliche Stellen gefährden würde.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab- satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann- ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver- antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün- den er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spe- zifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungs- grundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wo- chen, nach.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel- len an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich- tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.

§ 82a

Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der

betroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht,

1. soweit die Erteilung der Information

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu- ständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder

b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- fährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder

2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche- rung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem We- sen nach, insbesondere wegen der überwiegen- den berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

(2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffent- lichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvor- schrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Ab- satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann- ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver- antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün- den er von einer Information abgesehen hat.

(4) In Bezug auf die Pflicht zur Information nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 82 Absatz 1 entsprechend.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel- len an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Be- reich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Ver- fassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichten- dienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

§ 83

Auskunftsrecht der betroffenen Personen

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per- son gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder

2. die Sozialdaten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auf-

2569Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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bewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer- den dürfen, oder

b) ausschließlich zu Zwecken der Datensiche- rung oder der Datenschutzkontrolle dienen

und die Auskunftserteilung einen unverhältnismä- ßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verar- beitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozi- aldaten nicht automatisiert oder nicht in nicht auto- matisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermög- lichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor- derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informa- tionsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelun- gen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftser- teilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Ab- satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftser- teilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person da- rauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wen- den kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da- tenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der be- troffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Aus- kunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich- tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

§ 83a

Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Ar- tikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 mel- det die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.

§ 84

Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Lö- schung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Ver- antwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord- nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Ein- schränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmä- ßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest- stellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, so- weit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest- zuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit ei- nem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö- schung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Ein- schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter- richtung nicht als unmöglich erweist oder einen un- verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wur- den, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Arti- kel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Lö- schung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe- wahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei- tung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 85

Strafvorschriften

(1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz- gesetzes entsprechend.

2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags- berechtigt sind die betroffene Person, der Verant- wortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut- zes zuständige Stelle.

(3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach- richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Straf- prozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungs- pflichtigen Person verwendet werden.

§ 85a

Bußgeldvorschriften

(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdaten- schutzgesetzes entsprechend.

(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach- richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die mel- de- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.“

3. § 100 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schrift- lich oder elektronisch erfolgen.“

Artikel 25

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset- zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Verfahrensbestimmungen“.

b) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen“ ge- strichen.

c) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Persönliches Budget“.

d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 (weggefallen)“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)“ durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)“ durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)“ ersetzt.

3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Verfahrensbestimmungen“.

4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen“ gestrichen.

5. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57

Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf An- trag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Bu- ches ist insoweit anzuwenden.“

6. § 58 wird aufgehoben.

7. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,“.

8. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

Artikel 26

Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

In § 1 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverord- nung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe „138 Absatz 1“ durch die Angabe „221 Absatz 1“ er- setzt.

Artikel 27

Änderung des Bundesteilhabegesetzes

Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- gabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „82“ durch die Angabe „86“ ersetzt.

b) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

2571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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2. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Wörter „nach Ar- tikel 13 Nummer 16“ durch die Wörter „nach Arti- kel 13 Nummer 15“ ersetzt.

3. Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- fügt:

„3. Artikel 9,“.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

Artikel 28

Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

§ 3a des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „714“ durch die An- gabe „800“, die Angabe „1 428“ durch die An- gabe „1 600“, die Angabe „5 256“ durch die An- gabe „5 800“, die Angabe „9 192“ durch die An- gabe „10 200“ und die Angabe „14 976“ durch die Angabe „16 500“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „25 632“ durch die An- gabe „28 500“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2 364“ durch die An- gabe „2 600“, die Angabe „1 272“ durch die An- gabe „1 400“ und die Angabe „4 488“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „1 506“ durch die An- gabe „1 700“ ersetzt.

Artikel 29

Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be- richtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem- ber 2022 über die Wirkungen der Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a des Asylbe- werberleistungsgesetzes sowie des § 18a Satz 2 des AZR-Gesetzes und der Folgeänderung hierzu in der Tabelle 5a der AZRG-Durchführungsverordnung. Dabei wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob das Ziel, un- berechtigtem Leistungsbezug durch eine Identitäts- überprüfung in Zweifelsfällen entgegenzuwirken, ganz, teilweise oder nicht erreicht worden ist. Das Bundes- ministerium für Arbeit und Soziales wird ferner unter- suchen, ob sich der Erfüllungsaufwand für das Bundes- kriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz wie prognostiziert entwickelt hat und ob die Ent- wicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.

Artikel 30

Gesetz zur Sicherung von

Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

§ 1

Zielsetzung

Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer sowie die Verhinderung von Umgehungen der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft.

§ 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes.

§ 3

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

(1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unterneh- mer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbei- tung im Sinne des § 6 Absatz 10 Satz 2 bis 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entspre- chend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches So- zialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenk- lichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauf- tragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann.

(2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialge- setzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Bu- ches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Un- ternehmer der Fleischwirtschaft.

§ 4

Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und per- sönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

(2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer ver- pflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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§ 5

Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.

§ 6

Erstellen von Dokumenten

Die Pflichten zum Erstellen von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17c Ab- satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Ent- leiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Ar- beitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so- wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer je- weils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Ar- beitszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitneh- merüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb des Fleischerhandwerks beschäftigt werden.

§ 7

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Ab- satz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- dig erteilt

2. entgegen § 6 eine Aufzeichnung nicht rechtzeitig er- stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat- zes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-

send Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1. der Versicherungsträger bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und

2. die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num- mer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach entsprechender Feststellung des Bundesministeriums des Innern die technischen Voraussetzungen der Aus- stattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungs- gesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Über- prüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten ge- schaffen sind.

(6) Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabege- setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 17. Juli 2017

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

A n d r e a N a h l e s

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e s I n n e r n T h om a s d e M a i z i è r e

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z

H e i k o M a a s

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r F i n a n z e n S c h ä u b l e

2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

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