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Европейский союз (ЕС)

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Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

 DUMMY

VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)

Nr. 1234/2007

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI­ SCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na­ tionalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ ausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Heraus­ forderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpoli­ tik (im Folgenden "GAP") nach 2013 aufgeführt. Im Lichte der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5). Aufgrund des Umfangs ei­ ner solchen Reform ist es angezeigt, die genannte Ver­ ordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt­ schaftliche Erzeugnisse zu ersetzen. Mit der Reform soll­ ten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen Agrarsektor, soweit wie möglich harmo­ nisiert, gestrafft und vereinfacht werden, auch indem si­ chergestellt wird, dass die Kommission nicht wesentliche Elemente von Maßnahmen im Wege delegierter Rechts­ akte erlassen kann.

(2) Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten.

(3) Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ge­ meinsam im Folgenden "die Verträge") aufgeführten land­ wirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40 Absatz 1 des AEUV vorgeschrieben.

(4) Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra­ tes (6) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmun­ gen grundsätzlich für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Bestimmungen fest, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu garantieren, die für die GAP festgelegt wurden, einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnah­ men und Verwaltungssanktionen im Falle eines Versto­ ßes, der Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht ge­ zahlter Beträge.

(5) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV hat der Rat Maßnah­ men zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen zu erlassen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegen­ den Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 AEUV ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt.

(6) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesent­ licher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommis­ sion die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Be­ deutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorberei­ tungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vor­ bereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise über­ mittelt werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/671

(1) Stellungnahme vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt ver­ öffentlicht).

(2) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116, und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 158.

(3) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174. (4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013

(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) (5) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007

über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Son­ dervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver­ ordnung "Einheitliche GMO") (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)

(6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Ver­ waltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(7) In der vorliegenden Verordnung sollten einige Begriffs­ bestimmungen für bestimmte Sektoren festgelegt werden. Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rech­ nung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, die sich auf die Änderung der Begriffsbestimmungen für den Reis­ sektor beziehen, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.

(8) Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Waren­ bezeichnungen und enthält Positionen und Unterpositio­ nen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschlie­ ßend Anpassungen der vorliegenden Verordnung erfor­ derlich machen. Im Hinblick auf diese Änderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, be­ stimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die erforder­ lichen technischen Anpassungen vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Ver­ ordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates (1), die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Er­ mächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenom­ men werden.

(9) Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeug­ nisse aus Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milch­ erzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.

(10) Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftli­ chen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist ein differenziertes System der Marktstüt­ zung für die verschiedenen Sektoren entwickelt und sind direkte Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sek­ toren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rech­ nung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung. Marktstüt­ zungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig, müssen je­ doch gestrafft und vereinfacht werden.

(11) Es sollten Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Aufzeichnung von Preisen und die An­ wendung der Interventionsregelungen in diesen Sektoren festgelegt werden. Außerdem sollen diese Schemata der Union zur Markttransparenz beitragen.

(12) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine ge­ meinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sek­ tor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzschwellenwerten und

Interventionspreisen zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Dabei ist es besonders wichtig, klarzustellen, dass nur Interventionspreise für die öffentliche Interven­ tion den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkom­ mens über die Landwirtschaft entsprechen (d. h. Markt­ preisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hin­ zuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öf­ fentlichen Intervention sowie auch andere Interventions­ formen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(13) Die Regelung der öffentlichen Intervention sollte für je­ den betreffenden Sektor in Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen (GMOs) während bestimmten Zeit­ räumen des Jahres verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder ständig geöffnet sein oder abhängig von den Marktpreisen geöffnet werden.

(14) Der Preis der öffentlichen Intervention sollte für be­ stimmte Mengen und Erzeugnisse fest sein und in ande­ ren Fällen unter Berücksichtigung der Praxis und Erfah­ rungen im Rahmen der vorherigen GMO im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden.

(15) In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnis­ sen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen sind so zu ergreifen, dass Marktstörungen vermieden und glei­ cher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.

(16) Die bestehende, im Rahmen der GAP verabschiedete Re­ gelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürf­ tige in der Union sollte Gegenstand einer getrennten Ver­ ordnung sein, die erlassen wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts, die dieser Regelung zugrunde liegen, widerzuspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse, die im Rahmen der öffentlichen Intervention gelagert werden, zur Verwendung für die vorgenannte Regelung abgesetzt werden können.

(17) Um ein Marktgleichgewicht zu erzielen und die Markt­ preise zu stabilisieren, kann es notwendig sein, Beihilfen für die private Lagerung von bestimmten landwirtschaft­ lichen Erzeugnissen zu gewähren. Um Markttransparenz herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertra­ gen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedin­ gungen zu erlassen, gemäß denen sie beschließen kann, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung unter Berücksichti­ gung der Marktlage zu gewähren.

(18) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Bei­ hilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zu­ stand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente

DEL 347/672 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zoll­ tarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2).

Durchführung der öffentlichen Intervention und der pri­ vaten Lagerhaltung sichergestellt ist, sollte der Kommis­ sion die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechts­ akte zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse in Bezug auf ihre Qualität und Förderfähigkeit zusätzlich zu den An­ forderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müs­ sen.

(19) Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommis­ sion die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechts­ akte zur Festlegung von Qualitätskriterien für Ankäufe und für Verkäufe dieser Erzeugnisse zu erlassen.

(20) Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kos­ teneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilneh­ mer zu gewährleisten und um die Qualität von Erzeug­ nissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffent­ lichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerzeit angekauft wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen In­ tervention sind, erfüllen müssen, Vorschriften über die Lagerhaltung von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, der für sie und ihre Behandlung hin­ sichtlich der Zölle und sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge verantwortlich ist, festgelegt werden.

(21) Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet, die Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung und die Bedingun­ gen, die auf die erneute Vermarktung oder den anderwei­ tigen Absatz von unter Verträge für die private Lagerhal­ tung fallenden Erzeugnissen anwendbar sind, festgelegt werden.

(22) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die Festlegung der von den Marktteilnehmern zu erfüllenden zusätzlichen Vorausset­ zungen und die Anforderungen an die Marktteilnehmer zur Stellung einer Sicherheit festgelegt werden.

(23) Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnis­ sen der Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeug­ nisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttrans­ parenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, be­ stimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Handels­ klassenschemata der Union für die Klassifizierung von Schlachtkörpern in diesen Sektoren angepasst und aktua­ lisiert und bestimmte einschlägige zusätzliche Bestim­ mungen und abweichende Regelungen festgelegt werden.

(24) Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen durch Schulkinder, sollte gefördert werden, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernäh­ rung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohn­ heiten geprägt werden, nachhaltig zu erhöhen und damit dazu beizutragen, dass die Ziele der GAP, insbesondere die Stabilisierung der Märkte und die Versorgungssicher­ heit, heute wie in der Zukunft erreicht werden. Daher ist eine Unionsbeihilfe zur Finanzierung bzw. Kofinanzie­ rung der Abgabe dieser Erzeugnisse an Kinder in Bil­ dungseinrichtungen vorzusehen.

(25) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsfüh­ rung beim Schulobst- und -gemüseprogramm und dem Schulmilchprogramm der Union sollten geeignete Be­ stimmungen für jedes dieser Programme festgelegt wer­ den. Die Unionsbeihilfe sollte nicht dazu verwendet wer­ den, die Mittel für bestehende nationale Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchprogramme zu erset­ zen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zu den Pro­ grammen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors er­ setzen können. Um ihre Schulobst- und -gemüsepro­ gramme wirksam zu gestalten, sind möglicherweise flan­ kierende Maßnahmen notwendig, für die sie nationale Beihilfen gewähren können. Die Mitgliedstaaten, die an den Programmen teilnehmen, sollten für die Bekannt­ machung der finanziellen Unterstützung durch die Uni­ onsbeihilfe sorgen.

(26) Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und um sicherzustellen, dass die Beihilfe ge­ zielt für Kinder verwendet wird, die auf regelmäßiger Basis von den Mitgliedstaaten verwaltete oder anerkannte Bildungseinrichtungen besuchen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms Folgendes festgelegt wird: zusätzliche Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe, Zulassung und Auswahl der Antragsteller sowie nationale oder regionale Strategien und flankierende Maßnahmen.

(27) Um eine effiziente und gezielte Verwendung der Finanz­ mittel der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobst- und -ge­ müseprogramms Folgendes festgelegt wird: das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten an­ hand der eingegangenen Beihilfeanträge, die Kosten, die für eine Beihilfe der Union in Betracht kommen, ein­ schließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchst­ betrag für diese Kosten festzusetzen, und die Verpflich­ tung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewer­ ten.

(28) Um die Sensibilisierung für das Schulobst- und -gemüse­ programm zu fördern, sollte der Kommission die Befug­ nis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum Erfor­ dernis, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm für die Bekanntmachung der finan­ ziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen müssen, zu erlassen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/673

(29) Um der Entwicklung bei den Verbrauchsmustern von Milcherzeugnissen, den Innovationen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, der Verfügbarkeit der Er­ zeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie Ernährungsaspekten Rechnung zu tragen, sollte der Kom­ mission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schul­ milchprogramms Folgendes festgelegt wird: die Erzeug­ nisse, die für das Programm in Betracht kommen, die nationalen oder regionalen Strategien der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich flankierender Maßnahmen, und die Begleitung und Bewertung des Programms.

(30) Um sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und um zu gewährleisten, das diese effizient und wirk­ sam verwendet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften für die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht kommen; die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden Mitgliedstaats haben müs­ sen, und die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(31) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflich­ tungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum Erforder­ nis, im Falle der Zahlung eines Vorschusses eine Sicher­ heit zu leisten, zu erlassen.

(32) Um die Sensibilisierung für das Schulmilchprogramm zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitglied­ staaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Schulmilchprogramm und des Umstands zu sorgen ha­ ben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

(33) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis der Erzeugnisse widerspiegelt, sollte der Kommission die Be­ fugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vor­ schriften über die Preisüberwachung im Rahmen des Schulmilchprogramms zu erlassen.

(34) Eine Finanzierung durch die Union ist erforderlich, um den anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden Anreize zu bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Olivenöl und Ta­ feloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die Stützung durch die Union gemäß dem Grad der Priorität gewährt wird, der den im Rahmen der betreffenden Aktionspro­ gramme durchgeführten Tätigkeiten zugewiesen wird. Al­ lerdings sollte die Kofinanzierung eingeschränkt werden, um die Effizienz dieser Programme zu verbessern.

(35) Um die effiziente und wirksame Verwendung der Erzeu­ gerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisa­ tionen oder Branchenverbände im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gewährten Unionsbeihilfe sowie um die Ver­ besserung der Produktionsqualität von Olivenöl und

Tafeloliven sicherzustellen, sollte der Kommission die Be­ fugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die konkre­ ten Maßnahmen, die mit der Unionsbeihilfe finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht hieraus finanziert werden können, die Mindest­ zuweisung von Unionsmitteln für bestimmte Bereiche, das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit und die Kri­ terien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.

(36) In dieser Verordnung sollte zwischen einerseits Obst und Gemüse, das Obst und Gemüse zum unmittelbaren Ver­ brauch umfasst, sowie andererseits Obst und Gemüse für die Verarbeitung und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse unterschieden werden. Vorschriften für Be­ triebsfonds, operationelle Programme und die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten nur für die erste Kategorie gelten, wobei beide Arten von Obst und Ge­ müse innerhalb dieser Kategorie vergleichbar behandelt werden sollten.

(37) Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorherseh­ bar, und es handelt sich um leicht verderbliche Erzeug­ nisse. Selbst geringe Überschüsse können den Markt er­ heblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbe­ wältigung eingeführt und weiterhin in operationelle Pro­ gramme aufgenommen werden.

(38) Im Zuge der Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse sollte den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genom­ menen Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung getragen werden, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhal­ tung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(39) Eine Unterstützung für die Gründung von Erzeugergrup­ pierungen sollte für alle Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden. Die besondere Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse sollte daher abgeschafft werden.

(40) Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorga­ nisationen und ihrer Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen ge­ stärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel auf zukunftsweisende Aufgaben ausgerichtet werden, soll­ ten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel fest­ gelegt werden. Dafür ist die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen einge­ richteten Betriebsfonds eine geeignete Lösung. In be­ stimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmög­ lichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der Unionsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorga­ nisationen und ihre Vereinigungen, die einen Betriebs­ fonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.

DEL 347/674 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(41) In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Ge­ müsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche nationale Finanzbeiträge gewährt wer­ den dürfen. Im Falle von strukturell besonders benach­ teiligten Mitgliedstaaten sollte die Union diese Beiträge zurückerstatten.

(42) Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte der Kom­ mission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Betriebsfonds und operationellen Programme, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme hin­ sichtlich der Verpflichtung, die Effizienz des nationalen Rahmens und der nationalen Strategien zu überwachen und zu bewerten, die finanzielle Unterstützung der Uni­ on, Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnah­ men sowie die nationale finanzielle Unterstützung ge­ regelt werden.

(43) Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stär­ kung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Union festgelegt und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen – erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren Besonderheiten – angemessen sind, und diese Maßnah­ men in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(44) Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeig­ nete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert wer­ den. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbes­ serung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unter­ nehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destil­ lation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches In­ strument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu ge­ währleisten und zugleich die Umwelt zu schützen.

(45) Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Un­ terstützung im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein in Betracht kommen, um einen verantwortungs­ vollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

(46) Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinerzeuger durch die Zuteilung von Zahlungs­ ansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die Bedingungen des genann­ ten Artikels einzuhalten sind.

(47) Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die

Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vor­ schriften festgelegt werden, die Folgendes betreffen: Be­ stimmungen zur Verantwortung für die Ausgaben zwi­ schen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungspro­ gramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt des Geltungs­ beginns; Bestimmungen zum Inhalt der Stützungspro­ gramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Per­ sonalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungs­ programme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, und die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle einer Unterstützung für Ernteversicherungen; Bestimmungen zum Erfordernis der Leistung einer Sicherheit, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Begriffe; Bestimmungen zur Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesund­ heitlichen Gründen; Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelfinanzierung von Vorhaben; Bestimmungen zur Pflicht der Erzeuger, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu beseitigen und zu Ausnahmen von dieser Verpflich­ tung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermei­ den, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; und Bestimmungen, die es den Mitglied­ staaten ermöglichen, die Voraussetzungen für das ord­ nungsgemäße Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.

(48) Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die Vielfalt von Erzeugungsbedingungen und Erträgen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht des Umstands, dass Bienenstöcke von be­ stimmten Arten von Besiedelungen heimgesucht werden, die sich in zunehmendem Maße auf die Gesundheit der Bienen auswirken, und insbesondere der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitglied­ staaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind darüber hinaus weiterhin Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, ins­ besondere da die Varroose nicht völlig getilgt werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt wer­ den muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbes­ serung der Erzeugung und Vermarktung von Bienen­ zuchterzeugnissen in der Union alle drei Jahre nationale Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermark­ tungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beitragen sollten. Diese nationalen Programme sollten teilweise von der Union finanziert werden.

(49) Die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme auf­ genommen werden können, sollten angegeben werden. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Ver­ besserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeug­ nisse erzielen lassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis dieser Maßnahmen durch An­ passung bestehender Maßnahmen oder die Hinzufügung neuer Maßnahmen aktualisiert wird.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/675

(50) Um eine effiziente und wirksame Verwendung der Uni­ onsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte betreffend die Vermeidung der Doppelfinan­ zierung zwischen Programmen der Mitgliedstaaten für die Imkerei und die Entwicklung des ländlichen Raums und die Grundlagen für die Zuteilung des finanziellen Beitrags der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat zu er­ lassen.

(51) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1) wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Ja­ nuar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorgani­ sationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und die­ selben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet wer­ den. Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele der Erzeugerorganisationen wie in dieser Verordnung dar­ gelegt finanziert werden, sollte der Kommission die Be­ fugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Be­ zug auf Beihilfeanträge, Vorschriften für förderfähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung von Beihilfen zu erlassen.

(52) Die Unionsbeihilfe für die Seidenraupenzucht sollte nach Maßgabe des Vorgehens bei Beihilfen für andere Sektoren entkoppelt und in die Direktzahlungsregelung integriert werden.

(53) Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Union hergestellt wurden und zur Verwendung als Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu Kasein und Kasei­ nat bestimmt sind, hat sich als nicht wirksam für die Marktstützung erwiesen und sollte daher ebenso wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung aufgehoben werden.

(54) Der Beschluss, das vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene aufzuheben, ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentlichen Ziele der Reform der Weinmarkt­ organisation der Union aus dem Jahr 2008 erreicht wor­ den sind, insbesondere durch den Abbau der seit langem bestehenden strukturellen Überschüsse in der Weinpro­ duktion und die schrittweise Verbesserung der Wett­ bewerbsfähigkeit und der Marktausrichtung des Weinsek­ tors in der Union. Diese positiven Entwicklungen sind das Ergebnis einer deutlichen Abnahme der Rebflächen in der gesamten Union, der Aufgabe des Weinbaus durch die weniger wettbewerbsfähigen Erzeuger sowie des Aus­ laufens bestimmter Marktstützungsmaßnahmen, wodurch die Anreize für unrentable Investitionen beseitigt worden sind. Die Verringerung der Angebotskapazität sowie die

Förderung von Strukturmaßnahmen und der Weinaus­ fuhren ermöglichten eine bessere Anpassung an die rück­ läufige Nachfrage auf Unionsebene, die auf einen allmäh­ lichen Rückgang des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wein erzeugt wird, zurückzuführen ist.

(55) Die Aussicht auf einen allmählichen Anstieg der Nach­ frage auf den Weltmärkten bietet jedoch einen Anreiz zur Steigerung der Angebotskapazität und demzufolge zur Pflanzung neuer Reben in den nächsten zehn Jahren. Während das Kernziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern, verfolgt werden sollte, um keine Anteile auf den Weltmärkten zu verlie­ ren, kann eine allzu rasche Zunahme der Neuanpflan­ zungen von Reben als Reaktion auf die vorhergesagte Entwicklung der weltweiten Nachfrage mittelfristig erneut zu sehr großen Überkapazitäten auf der Angebotsseite mit möglichen sozialen und ökologischen Folgen in be­ stimmten Weinanbaugebieten führen. Im Hinblick auf eine geordnete Zunahme der Pflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030 sollte auf Uni­ onsebene eine neue Regelung für die Verwaltung der Rebpflanzungen in Form eines Genehmigungssystems für Rebpflanzungen eingeführt werden.

(56) Im Rahmen dieses neuen Systems können Genehmigun­ gen für Rebpflanzungen erteilt werden, ohne dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese Ge­ nehmigungen sollten verfallen, wenn sie nach Ablauf von drei Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind. Damit würde ein Beitrag zur raschen und unmittelbaren Inanspruchnahme der Genehmigungen durch die Wein­ erzeuger, denen sie gewährt werden, geleistet, und jegli­ che Spekulation würde dadurch verhindert.

(57) Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus be­ grenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der Mit­ gliedstaaten stützt, pro Jahr für 1 % der Rebflächen Ge­ nehmigungen für Neuanpflanzungen bereitzustellen und gleichzeitig für eine gewisse Flexibilität zu sorgen, damit den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mit­ gliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Die Mit­ gliedstaaten sollten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Gründe beschließen können, auf nationaler oder regionaler Ebene – auch auf der Ebene von Gebieten, die für spezifische geschützte Ursprungs­ bezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht kommen – kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Begren­ zungen über 0 % liegen und im Verhältnis zu den ange­ strebten Zielen nicht zu restriktiv sind.

(58) Um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen in nicht diskriminierender Weise erteilt werden, sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, insbesondere wenn die Ge­ samtanzahl der Hektarflächen, die durch die von den Mitgliedstaaten angebotenen Genehmigungen bereit­ gestellt werden die Gesamtanzahl der Hektarflächen, die von den Erzeugern beantragt wurde, übersteigt.

DEL 347/676 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemein­ samen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord­ nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(59) Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutz­ mechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmi­ gung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit ha­ ben, in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kom­ men, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbe­ pflanzungen auf der Grundlage von Empfehlungen an­ erkannter und repräsentativer berufsständischer Organisa­ tionen zu beschränken.

(60) Dieses neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorüber­ gehende Pflanzungsrechtregelung der Union nicht an­ wenden, und sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein, in denen die Rebfläche ungeachtet der Anwendung der Pflanzungsrechtregelung unter einer bestimmten Schwelle liegt.

(61) Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Pflanzungsrechtregelung zum neuen System zu gewähr­ leisten und insbesondere zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflan­ zungen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten in Genehmigungen vom 31. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2020 flexi­ bel festlegen können.

(62) Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung des neuen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sicher­ zustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden, und zwar in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausnahme be­ stimmter Rebpflanzungen von dem System, die Vor­ schriften im Zusammenhang mit den Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritäten, die zusätzli­ che Aufnahme von Förderfähigkeits- und Prioritätskrite­ rien, das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, die zu roden sind, und neu bepflanzten Rebflächen, und die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen beschränken können.

(63) Die Kontrollen nicht genehmigter Anpflanzungen sollten wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des neuen Systems eingehalten werden.

(64) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung land­ wirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse bei­ tragen. Die Anwendung solcher Normen liegt daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.

(65) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Quali­ tätspolitik für Agrarerzeugnisse und der nachfolgenden Debatten ist es zweckmäßig, sektor- oder erzeugnisspezi­ fische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Er­ wartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen

Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur För­ derung ihrer Qualität beizutragen.

(66) Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale Bestim­ mungen eingeführt werden.

(67) Bei Vermarktungsnormen sollte zwischen obligatorischen Regeln für bestimmte Sektoren oder Erzeugnisse und fa­ kultativen vorbehaltenen Bezeichnungen, die nach Sektor oder Erzeugnis zu erstellen sind, unterschieden werden.

(68) Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Union vermarkteten einschlägigen Erzeugnisse an­ wendbar sein.

(69) Die Sektoren und Erzeugnisse, auf die Vermarkungsnor­ men angewendet werden können, sollten in dieser Ver­ ordnung aufgelistet werden. Um jedoch den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die wirtschaftlichen Bedingungen für deren Erzeugung und Vermarktung zu verbessern, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Auflistung unter strengen Be­ dingungen geändert werden kann.

(70) Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Qualität bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, ferner um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und um keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kom­ mission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Ver­ marktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden. Die Vermarktungsnormen sollten unter anderem den na­ türlichen und wesentlichen Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung tragen, um zu verhindern, dass sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Er­ zeugnisses erheblich ändert. Ferner sollten die Vermark­ tungsnormen dem Risiko Rechnung tragen, dass die Ver­ braucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmun­ gen irregeführt werden könnten. Abweichungen oder Ausnahmen von den Normen sollten nicht zu Zusatz­ kosten führen, die ausschließlich von den Betriebsinha­ bern getragen werden.

(71) Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Quali­ tät problemlos auf den Markt gelangen, und deshalb sollte in ihnen insbesondere Folgendes geregelt sein: tech­ nische Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen, Auf­ machung, Kennzeichnung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Lagerung, Trans­ port, zugehörige Verwaltungsdokumente, Zertifizierung und Fristen sowie Beschränkungen der Verwendung und Beseitigung.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/677

(72) Angesichts des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es möglich sein, den Erzeu­ gungsort und/oder den Ursprungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene zu bestimmen, wobei den besonderen Merkmalen bestimmter Sektoren, na­ mentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis­ sen, Rechnung zu tragen ist.

(73) Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern ein­ geführte Erzeugnisse vorgesehen werden, vorausgesetzt, dass die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnor­ men rechtfertigen und soweit die Gleichwertigkeit mit dem Unionsrecht gewährleistet ist. Es ist außerdem an­ gebracht, Vorschriften für die Anwendung der Vermark­ tungsnormen auf die aus der Union ausgeführten Erzeug­ nisse festzulegen.

(74) Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die ord­ nungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicher­ zustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.

(75) In der ganzen Union sollte eine Qualitätspolitik verfolgt werden, indem ein Zertifizierungsverfahren für Erzeug­ nisse des Hopfensektors angewendet und die Vermark­ tung von solchen Erzeugnissen, für die kein Zertifikat ausgestellt wurde, verboten wird. Um die ordnungs­ gemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.

(76) Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffs­ bestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnun­ gen wichtige Aspekte für die Festlegung der Wett­ bewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen fest­ zulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den ent­ sprechenden Anforderungen übereinstimmen.

(77) Um die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnun­ gen für bestimmte Erzeugnisse an den Bedarf anzupassen, der sich aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder der Notwendigkeiten der Produktinnovation ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen Modifizierungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Ver­ kehrsbezeichnungen erlassen werden.

(78) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen haben, die für bestimmte Sektoren festgelegt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(79) Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen prakti­ schen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wie­ derholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gelten sollte.

(80) Es sollten bestimmte önologische Verfahren und Be­ schränkungen bei der Weinbereitung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die Ver­ wendung bestimmter Arten von Traubenmost, Trauben­ saft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem Bereich ge­ recht zu werden, sollte die Kommission bei weiteren önologischen Verfahren den von der Internationalen Or­ ganisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen öno­ logischen Verfahren Rechnung tragen.

(81) Es sollten Vorschriften über die Klassifizierung von Kel­ tertraubensorten festgelegt werden, denen zufolge Mit­ gliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sein sollten, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sollten da­ bei ausgeschlossen werden.

(82) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte nationale Vorschriften über Qualitäts­ klassen für Streichfette beizubehalten oder zu erlassen.

(83) Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet wer­ den, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restrikti­ vere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet er­ zeugte Weine beizubehalten sowie zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen.

(84) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren hinsichtlich der Vermarktungsnormen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit de­ nen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vermark­ tungsnormen sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwe­ cken gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden.

DEL 347/678 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(85) Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakulta­ tive Qualitätsangaben festgelegt werden, um sicherzustel­ len, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbau- oder Ver­ arbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es um die Fest­ stellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Aufgrund der Ziele dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative Qualitätsangaben in dieser Verordnung aufgeführt werden.

(86) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Vorschriften über den Absatz von Weinerzeugnissen festzulegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften betreffend Weinerzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, zu erlassen.

(87) Um der Marktlage und den Entwicklungen bei den Ver­ marktungsnormen sowie den internationalen Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Reservierung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Festlegung ihrer Verwendungsbedingungen, die Änderung der Ver­ wendungsbedingungen einer fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Löschung einer fakultativen vorbehalte­ nen Angabe.

(88) Um den Besonderheiten bestimmter Sektoren und den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Anforderungen, die bei der Einführung einer zu­ sätzlichen vorbehaltenen Angabe zu beachten sind, zu erlassen.

(89) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Angaben beschrieben werden, mit den gel­ tenden Verwendungsbedingungen in Einklang stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vor­ schriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

(90) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem be­ sonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Er­ zeugnisse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt wer­ den, unter denen davon ausgegangen wird, dass einge­ führte Erzeugnisse ein der Einhaltung der Anforderungen der Union an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und die Maßnahmen zur Ab­ weichung von den Vorschriften erlauben, dass Erzeug­ nisse in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden dürfen, sowie mit denen Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden.

(91) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der in Ein­ klang mit AEUV geschlossenen internationalen Überein­ künfte Anwendung finden.

(92) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit geschütz­ ten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich der Anspruch des betreffen­ den Erzeugnisses, ein Qualitätserzeugnisses zu sein, auf transparente und noch stärker differenzierte Rahmenvor­ schriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeich­ nung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Quali­ tätspolitik der Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra­ tes (1) angewendet wird.

(93) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungs-bezeichnung oder ge­ schützter geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften anwenden dürfen.

(94) Um in der Union geschützt zu sein, müssen die Ur­ sprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf Unionsebene gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen sein.

(95) Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geogra­ fischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(96) Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in ei­ nem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(97) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskon­ forme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wett­ bewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezufüh­ ren, sollte sich dieser Schutz auch auf nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.

(98) Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden kann, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/679

(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(99) Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abge­ grenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes fest­ gelegt wird: die weiteren Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeu­ gung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(100) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit de­ nen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen um­ fassen können.

(101) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes fest­ gelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf ei­ nen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Um­ wandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. Diese Befugnis sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: die Bedingun­ gen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem ein Schutz oder eine diesbezüg­ liche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(102) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festgelegt werden.

(103) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, ungebührlich beeinträchtigt werden, sollte der Kommis­ sion die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechts­ akte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Übergangsbestimmungen für diese Weinnamen; für vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine; und für Änderungen der Produkt­ spezifikationen.

(104) In der Union werden bestimmte traditionelle Begriffe ver­ wendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu den geschütz­ ten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf die Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können.

(105) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Sprache und die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs festgelegt wird.

(106) Um den Schutz der legitimen Rechte der Erzeuger und Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen können; die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen Einspruch gegen den vorgeschlagenen Schutz eines traditionellen Begriffs; der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten tra­ ditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnun­ gen oder geschützten geografischen Angaben, Homony­ men oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der Antragstellung; und die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs ein­ zuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kom­ mission, des Einspruchsverfahrens und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(107) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingun­ gen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Dritt­ landserzeugnisse zu erlassen und in denen entsprechende Ausnahmen vorgesehen sind.

(108) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der un­ ter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsek­ tors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Ver­ marktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Eti­ kettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvor­ schriften der Mitgliedstaaten können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interes­ sen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vorzusehen.

(109) Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungsprakti­ ken sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der außergewöhnlichen Umstände zu erlassen, unter de­ nen es gerechtfertigt ist, die Begriffe "geschützte Ur­ sprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische An­ gabe" nicht zu verwenden.

(110) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rech­ nung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit de­ nen Folgendes festgelegt wird: die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind; bestimmte obliga­ torische und fakultative Angaben; sowie die Aufmachung.

DEL 347/680 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(111) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Markt­ teilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die zeitwei­ lige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(112) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benach­ teiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit de­ nen Übergangsbestimmungen für Weine, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vor­ schriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden, festgelegt werden.

(113) Um den besonderen Merkmalen des Handels mit Erzeug­ nissen des Weinsektors zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Ausnah­ men von den Vorschriften für Etikettierung und Auf­ machung hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse fest­ gelegt werden, wenn das Recht des betreffenden Dritt­ lands dies erfordern.

(114) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrü­ benerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Instru­ mente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erfor­ derlich sein. Daher sollten Standardvorschriften für die schriftlichen Branchenvereinbarungen zwischen Unter­ nehmen und Erzeugern festgelegt werden.

(115) Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wur­ den weitreichende Änderungen im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und an die verstärkte Marktorientierung des Sektors abschließen können, sollte die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert werden.

(116) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rech­ nung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die Aktualisierung der Kaufbedin­ gungen für Rüben gemäß dieser Verordnung sowie wei­ tere Vorschriften über die Bestimmung von Bruttoge­ wicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unter­ nehmen geliefertem Zucker und über Zuckerrübenschnit­ zel zu erlassen.

(117) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um während der verblei­ benden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein aus­ reichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicher­ zustellen.

(118) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rech­ nung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie

angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit de­ nen Folgendes festgelegt wird: Kaufbedingungen und Lie­ ferverträge, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Rüben gemäß dieser Verordnung und die von den Zu­ ckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Auf­ teilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenver­ käufer.

(119) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein Ver­ zeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeu­ gung Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industriei­ nulinsirup verwendet werden können.

(120) Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup erzeugen bzw. ver­ arbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungssanktio­ nen festgelegt werden.

(121) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rech­ nung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlas­ sen.

(122) Um sicherzustellen, dass die Erzeuger eng an einem et­ waigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Er­ zeugungsmenge beteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Übertragung von Zucker zu erlassen.

(123) Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres Er­ zeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mit­ gliedstaaten, diese Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die dies auch getan haben, eine Unter­ stützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhal­ ten.

(124) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktions­ potenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Inhalt der Weinbaukartei und etwaige Ausnahmen festgelegt wer­ den.

(125) Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende Rückverfolgbarkeit der betreffen­ den Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte es ein Erforder­ nis sein, dass allen unter diese Verordnung fallenden Er­ zeugnissen des Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Union ein Begleitdokument beiliegen muss.

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(126) Um den Transport von Weinerzeugnissen und dessen Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften über das Begleitdoku­ ment und seine Verwendung; über die Bedingungen, un­ ter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für ge­ schützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geo­ grafische Angaben gilt; die Vorschriften über die Ver­ pflichtung zur Führung eines Registers und über dessen Verwendung; die Vorschriften, wer ein Register führen muss, und wer von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist, sowie die Vorschriften über die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(127) Da es keine Rechtsvorschriften der Union über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten be­ schließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die Verwendung derartiger Verträge zwingend vorzuschrei­ ben, sofern sie dabei nicht gegen Unionsrecht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionie­ ren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorga­ nisation beeinträchtigen. Angesichts der unionsweit un­ terschiedlichen Verhältnisse und im Interesse der Sub­ sidiarität sollte diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für der­ artige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisa­ tion sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Vo­ raussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf Unionsebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften mög­ licherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die Wirksamkeit einer solchen Regelung über Verträge zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Betriebsinhabern abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern.

(128) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milch­ bauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des ent­ lang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der GAP sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeu­ gerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln. Im Sinne der Erhal­ tung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milch­ markt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Um die wirksame Ar­ beitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass – sofern die Mitgliedschaft eines Betriebsinhabers in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben

zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Ge­ nossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Be­ schlüssen festgelegt werden – diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorga­ nisation sein sollten.

(129) Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ur­ sprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe insbesondere für strukturschwache ländliche Ge­ biete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu si­ chern und die Qualität insbesondere von Käse mit ge­ schützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geo­ grafischer Angabe zu erhalten, sowie im Hinblick auf das Auslaufen des Systems der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf Antrag eines Bran­ chenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Ver­ einigung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 definiert sind, Bestimmungen zur Steuerung des gesam­ ten Angebots eines in der bestimmten geografischen Re­ gion erzeugten Käses anzuwenden. Ein derartiger Antrag sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milch­ menge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisatio­ nen und Vereinigungen von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden.

(130) Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benö­ tigt die Kommission rechtzeitig Informationen über Roh­ milchliefermengen. Es sollten daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informa­ tionen regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die Kommission hiervon in Kennt­ nis setzt.

(131) Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen kön­ nen eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimie­ rung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung tech­ nischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Neben­ erzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen.

(132) Die Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der Markt­ transparenz einnehmen.

(133) Die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestim­ mung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen, ih­ rer Vereinigungen und der Branchenverbände sollten da­ her harmonisiert, gestrafft und ausgedehnt werden, um eine mögliche Anerkennung auf Antrag im Rahmen von durch diese Verordnung geregelten Satzungen für be­ stimmte Sektoren vorzusehen. Insbesondere sollten die Kriterien für die Anerkennung und die Satzungen von

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Erzeugerorganisationen sicherstellen, dass diese Organisa­ tionen auf Initiative von Erzeugern gegründet werden und nach Regeln kontrolliert werden, die es den zusam­ mengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokra­ tische Kontrolle über ihre Organisation und deren Ent­ scheidungen auszuüben.

(134) Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen Sekto­ ren, mit denen die Wirkung der Tätigkeit der Erzeuger­ organisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchen­ verbände dadurch verstärkt wird, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Vorschriften dieser Organisationen unter be­ stimmten Umständen auf Marktteilnehmer, die Nichtmit­ glieder sind, ausdehnen können, haben sich als wirksam erwiesen und sollten harmonisiert, gestrafft und auf alle Sektoren ausgedehnt werden.

(135) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Ange­ bots an die Markterfordernisse zu erleichtern, was zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene land­ wirtschaftliche Bevölkerung beitragen könnte.

(136) Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, Vereinigun­ gen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände zur leichteren Anpassung des Angebots an die Markter­ fordernisse zu fördern – ausgenommen Maßnahmen be­ treffend Marktrücknahmen – sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Ver­ arbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwick­ lung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden.

(137) Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbes­ sern, sollten die Mitgliedstaaten die von den Branchen­ verbänden getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken um­ fassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

(138) Obgleich der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge im Milchsektor Gegenstand gesonderter Bestimmungen ist, könnte der Einsatz dieser Verträge auch die Verantwort­ lichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu ver­ bessern und das Angebot stärker an die Nachfrage an­ zupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Han­ delspraktiken zu unterlassen. Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mit­ gliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbeson­ dere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Bin­ nenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beein­ trächtigen.

(139) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Erzeu­ ger im Rindfleisch- und im Olivenölsektor sowie der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegen­ über den nachgeschalteten Marktteilnehmern gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehr­ werts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser GAP-Ziele sollte es anerkannten Erzeugerorganisationen vorbehalt­ lich mengenmäßiger Beschränkungen ermöglicht werden, die Bedingungen von Lieferverträgen einschließlich der Preise für einen Teil oder die Gesamtheit der Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln, sofern diese Organisatio­ nen eines oder mehrere der Ziele der Bündelung des Angebots, der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglie­ der und der Optimierung der Produktionskosten verfol­ gen und sofern die Verfolgung dieser Ziele zu einer In­ tegration von Tätigkeiten führt, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, mit dem Er­ gebnis, dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation ins­ gesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen. Dies könnte erreicht werden, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte besondere Tätigkei­ ten durchführt und diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Erzeugungs- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(140) Um den Mehrwert zu sichern und die Qualität insbeson­ dere von gepökeltem Schinken mit geschützter Ur­ sprungsbezeichnung oder geschützter geografischer An­ gabe zu erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter strengen Bedingungen Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an diesem Schinken anzuwen­ den, sofern diese Bestimmungen von einer breiten Mehr­ heit seiner Erzeuger und gegebenenfalls von den Schwei­ nehaltern in dem in Bezug zu diesem Schinken stehen­ den geografischen Gebiet unterstützt werden.

(141) Die Verpflichtung zur Registrierung aller Lieferverträge über in der Union erzeugten Hopfen ist aufwendig und sollte aufgegeben werden.

(142) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkei­ ten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände klar festgelegt sind und um zur Wirksamkeit ihrer Aktionen beizutragen, ohne dass dies einen unangemessenen Ver­ waltungsaufwand auferlegen würde oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nicht­ mitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

Vorschriften zu den spezifischen Zielen, die diese Orga­ nisationen und Vereinigungen verfolgen können, müssen oder nicht verfolgen dürfen, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Sat­ zung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Sat­ zung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezi­ fischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorga­ nisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der

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Ausnahmen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, demokratische Rechenschaftspflicht und die Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen sowie die Auswirkungen von Zusammenschlüssen; die Vorausset­ zungen für die Anerkennung, Rücknahme und Ausset­ zung der Anerkennung, die sich hieraus ergebenden Aus­ wirkungen sowie die Anforderungen für Abhilfemaßnah­ men im Fall eines Verstoßes gegen die Kriterien für die Anerkennung;

die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigun­ gen und die Vorschriften über die Leistung von Amtshilfe im Falle der länderübergreifenden Zusammenarbeit; die einer Genehmigung durch die Mitgliedstaaten unterlie­ genden Sektoren, in denen die Auslagerung zur Anwen­ dung kommt, und die Bedingungen dafür sowie die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisatio­ nen oder Vereinigungen; die Grundlage für die Berech­ nung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der ver­ marktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereini­ gungen; die Vorschriften für die Berechnung der Roh­ milchmenge, die von den Verhandlungen durch eine Er­ zeugerorganisation abgedeckt ist, die Zulassung von Mit­ gliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeuger­ organisationen, oder von Mitgliedern, die keine Erzeuger­ organisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Er­ zeugerorganisationen;

die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses strengerer Er­ zeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann, wei­ tere Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgra­ des, der betreffenden Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die Kommission, Mindestzeiträume, während derer die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Or­ ganisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezo­ gen wird.

(143) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt wer­ den sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte dem Bedarf an Lizenzen, an Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere an Überwachung der Einfuhren oder Ausfuhren der betref­ fenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden.

(144) Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutznormen der Union, dem Erfordernis einer Überwachung der Ent­ wicklungen des Handels und der Märkte sowie der Ein­ fuhren und Ausfuhren, der Notwendigkeit einer wirk­ samen Marktverwaltung und der Notwendigkeit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands Rechnung zu tra­ gen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen wer­ den, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder

Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, und die Fälle und Situatio­ nen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vor­ gelegt werden muss, festgelegt werden.

(145) Um weitere Bestandteile der Lizenzregelung vorzugeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: die Rechte und Pflich­ ten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen in Bezug auf die Einhaltung der Pflicht zur Einfuhr oder Ausfuhr der in der Lizenz ge­ nannten Menge eine Toleranz besteht oder, wenn der Ursprung anzugeben ist, die Fälle, in denen die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zoll­ rechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses be­ scheinigt werden; die Übertragung der Lizenz oder Ein­ schränkungen ihrer Übertragbarkeit; zusätzliche Bedin­ gungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; die Fälle und Situationen, in denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist oder nicht, um zu gewährleis­ ten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden.

(146) Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Er­ zeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den WTO- Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommis­ sion sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur detaillier­ ten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentli­ chen Elemente zu erlassen.

(147) Die Einfuhrpreisregelung sollte für bestimmte Erzeugnisse beibehalten werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Preises ei­ ner Sendung anhand eines pauschalen Einfuhrwerts und die Festlegung der Bedingungen, gemäß denen die Stel­ lung einer Sicherheit erforderlich ist, zu erlassen.

(148) Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter land­ wirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt haben könnten, oder um dem ent­ gegenzuwirken, sind auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedin­ gungen erfüllt sind.

(149) Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Ein­ fuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten der Union er­ geben. Bei Einfuhrzollkontingenten sollte mit dem fest­ gelegten Verwaltungsverfahren dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unions­ markts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rech­ nung getragen werden.

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(150) Um den Verpflichtungen nachzukommen, die in den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften enthalten sind und die Zollkontingente für die Einfuhr von 2 000 000 t Mais und 300 000 t Sorghum nach Spanien und Zollkontingente für die Einfuhr von 500 000 t Mais nach Portugal betreffen, sollte der Kommission die Befug­ nis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Vor­ schriften zu erlassen, die für die Einfuhren der Zollkon­ tingente und gegebenenfalls die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten ein­ geführten Mengen erforderlich sind.

(151) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Markt­ teilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; Vorschriften für die Über­ tragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents; die Auf­ lage, wonach die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist; und, soweit erforderlich die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Ein­ schränkungen, die gemäß den internationalen Überein­ künften oder anderen Rechtsakten für das Zollkontingent gelten.

(152) Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten An­ forderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugutekommen. Um die ord­ nungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewähr­ leisten, bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den Ver­ waltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Union. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet werden.

(153) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit AEUV geschlossenen hat, eine besondere Behandlung zugute­ kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen fest­ gelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitglied­ staaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Be­ dingungen bescheinigt wird.

(154) Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Kulturen gestört wird, sollte diese Verord­ nung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Er­ zeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahy­ drocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Ein­ fuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen wei­ terhin eine Kontrollregelung gelten, die vorsieht, dass die betreffenden Einführer zugelassen sein müssen.

(155) Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Unionsebene eine Qualitätspolitik verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass nur Er­ zeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechen­ den Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Ver­ ordnung aufgenommen werden. Um den Verwaltungsauf­ wand möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Fälle zu erlassen, in denen die Verpflich­ tungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden sollten.

(156) Die Union hat mehrere präferenzielle Marktzugangsrege­ lungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Län­ dern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Union auszuführen. Die entsprechenden Bestim­ mungen über die Einschätzung des Bedarfs der Raffine­ rien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie über die Möglichkeit, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzun­ gen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker, die als Vollzeitraf­ finerien in der Union gelten, Einfuhrlizenzen vorzubehal­ ten, sollten für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter einge­ führter Zucker gemäß diesen Anforderungen raffiniert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen wer­ den, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgen­ des festgelegt wird: die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung; die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung, und die Vorschriften über die zu verhängenden Verwaltungs­ sanktionen.

(157) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Union zu verzichten. Allerdings könnten sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Um­ ständen als unzulänglich erweisen. Um den Unionsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergrei­ fen können. Diese Maßnahmen sollten mit den interna­ tionalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

(158) Wenn der Unionsmarkt durch die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, empfiehlt es sich, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des entsprechenden Veredelungsverkehrs zu ermöglichen.

(159) Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme beibehalten werden, die auf be­ stimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingun­ gen im Binnenmarkt so sind, wie diejenigen, die für

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außergewöhnliche Maßnahmen beschrieben sind. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengen­ mäßige Obergrenzen gelten und die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der außergewöhnli­ chen Maßnahmen Null betragen.

(160) Die Einhaltung der in Werten ausgedrückten Obergren­ zen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Über­ wachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung sollte durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angege­ benen Bestimmung innerhalb eines geografischen Ge­ biets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestim­ mung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungs­ betrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht über­ schritten werden darf.

(161) Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewäh­ rung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Aus­ fuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstat­ tungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Er­ zeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Rege­ lung sollten nur für nicht in Anhang I der Verträge auf­ geführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, vom Erfordernis der strikten Einhaltung der Verwaltungs­ vorschriften abgewichen werden kann.

(162) Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern sollten die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden.

(163) Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstat­ tungsregelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilneh­ mer ihren Verpflichtungen nachkommen.

(164) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Schwellen fest­ gesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicher­ weise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatori­ schen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden kann, und die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrlizen­ zen in gerechtfertigten Fällen gestattet wird.

(165) Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhr­ erstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden

können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgül­ tigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: einen anderen Zeit­ punkt für die Erstattung; die Vorauszahlung der Ausfuhr­ erstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leis­ tung und Freigabe einer Sicherheit; zusätzliche Nachwei­ se, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen, und an der Möglichkeit einer Wiederein­ fuhr in das Zollgebiet der Union bestehen; die Bestim­ mungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhr­ erstattungen in Betracht kommen.

(166) Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I der Verträge genannten Erzeugnisse und der Verarbei­ tungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen bestimmte Vorschriften für landwirt­ schaftliche Erzeugnisse auf in Form von Verarbeitungs­ erzeugnissen ausgeführte Erzeugnisse angewendet wer­ den.

(167) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhr­ erstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vor­ schriften über Folgendes festgelegt werden: den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union end­ gültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit­ raum für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Ver­ arbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattun­ gen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzo­ gen werden können; den Nachweis, dass ein Bestim­ mungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattun­ gen in Betracht zu kommen; die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises - durch unabhängige Dritte - für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.

(168) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und um es den zu­ ständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungs­ gemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderun­ gen abhängt, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit de­ nen die Bestimmungen über die Einhaltung der Tier­ schutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter festgelegt werden.

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(169) Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sek­ toren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu er­ lassen, mit denen besondere Anforderungen und Bedin­ gungen für die Marktteilnehmer und die für eine Aus­ fuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse und Bestimmungen über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berück­ sichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewon­ nener Spirituosen festgelegt werden.

(170) Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht län­ ger nützlich und sollten abgeschafft werden.

(171) Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit die­ sen nur in dem mit den Unionsvorschriften im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 AEUV festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung.

(172) In Anbetracht der besonderen Merkmale des landwirt­ schaftlichen Sektors und dessen Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungsket­ te, einschließlich der wirksamen Anwendung der Wett­ bewerbsregeln in allen verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV beson­ dere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mit­ gliedstaaten. Überdies sind gegebenenfalls von der Kom­ mission festgelegte Leitlinien ein geeignetes Instrument, um Unternehmen und anderen betroffenen Beteiligten eine Orientierungshilfe zu bieten.

(173) Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 AEUV genannten Verein­ barungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel­ lung für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen gelten, vorausgesetzt, ihre Anwendung gefährdet nicht die Verwirklichung der Ziele der GAP.

(174) Eine besondere Herangehensweise ist in Bezug auf land­ wirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisatio­ nen oder deren Vereinigungen zulässig, soweit sie ins­ besondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung ge­ meinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, ein solches gemeinsames Handeln schließt den Wettbewerb aus oder gefährdet die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV.

(175) Unbeschadet der Steuerung des Angebots für bestimmte Erzeugnisse, wie beispielsweise Käse und Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geo­ grafischer Angabe, oder Wein, der besonderen Bestim­ mungen unterliegt, sollte in Bezug auf bestimmte Tätig­ keiten der Branchenverbände ein besonderer Ansatz ver­ folgt werden, soweit sie keine Abschottung der Märkte bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen oder Quo­ ten umfassen oder zu Diskriminierungen führen.

(176) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Da­ her sollten die Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeug­ nisse gelten. Dessen ungeachtet sollten in bestimmten Situationen Ausnahmen zugelassen werden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehen­ den, neuen oder geplanten nationalen Beihilfen aufzustel­ len, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.

(177) Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein nationale Zahlungen zum selben Zweck ausschließen.

(178) Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Er­ zeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentier­ erzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin nationale Zahlungen gewähren.

(179) In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezi­ fischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor zusätzlich zu den allgemeinen Aus­ wirkungen der Zuckerreform beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern nationale Zahlun­ gen zu gewähren.

(180) Die Mitgliedstaaten sollten nationale Zahlungen zur Ko­ finanzierung der im Rahmen dieser Verordnung fest­ gelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht sowie zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder vor­ behaltlich wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme, mit Ausnahme von nationalen Zahlungen zugunsten der Er­ zeugung oder des Handels, gewähren dürfen.

(181) Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, soll­ ten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten gewähren dürfen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/687

(182) Um auf begründete Dringlichkeitsfälle auch nach der Übergangszeit reagieren zu können, sollten die Mitglied­ staaten nationale Zahlungen für die Dringlichkeitsdestil­ lation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jähr­ lichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationa­ les Stützungsprogramm tätigen können. Diese nationalen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und geneh­ migt werden, bevor sie gewährt werden.

(183) Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin na­ tionale Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Ar­ tikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren Beihilferegelung der Union für Schalen­ früchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufzuheben ist, sollten diese nationalen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung auf­ genommen werden.

(184) Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen vorgese­ hen werden, um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen. Der Umfang dieser Maßnah­ men sollte festgelegt werden.

(185) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörun­ gen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich verschlechtert/verschlechtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Marktlage zu begegnen, wobei die Verpflichtungen ein­ zuhalten sind, die sich aus internationalen Übereinkom­ men ergeben, und vorausgesetzt wird, dass alle anderen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen; dazu zählen Maß­ nahmen zur Ausdehnung oder Änderung des Geltungs­ bereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer Maß­ nahmen gemäß dieser Verordnung, oder Maßnahmen, mit denen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, oder Maßnahmen, mit denen die Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträu­ me, ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist.

(186) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseu­ chen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein we­ sentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Ri­ siken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Ge­ sundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht der gesammelten Erfahrungen sollten die Maßnahmen auf­ grund eines Vertrauensverlusts der Verbraucher auf pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(187) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch,

Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit den veterinär- und ge­ sundheitsrechtlichen Maßnahmen stehen, die zur Be­ kämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden.

(188) Damit sie wirksam auf außerordentliche Umstände rea­ gieren kann, sollte der Kommission die Befugnis über­ tragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Erweiterung der Liste der Erzeugnisse gemäß dieser Ver­ ordnung, für die außergewöhnliche Stützungsmaßnah­ men angenommen werden können, zu erlassen.

(189) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderli­ chen Maßnahmen zu erlassen, um in Notfällen spezi­ fische Probleme lösen zu können.

(190) Ein effizientes und wirksames Vorgehen gegen drohende Marktstörungen kann im Milchsektor von besonderer Be­ deutung sein. Desgleichen können sich in Notfällen spe­ zifische Probleme ergeben. Deshalb ist hervorzuheben, dass die Annahme der oben erwähnten Maßnahmen im Fall einer Marktstörung, einschließlich eines Markt­ ungleichgewichts, oder der Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Notfall spezifische Probleme zu lösen, durch die Kommission, sich speziell auf den Milchsektor bezie­ hen kann.

(191) Um gegen zeitlich befristete schwere Marktungleichge­ wichte vorzugehen, können spezifische Kategorien ge­ meinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer als au­ ßergewöhnliche Maßnahmen angemessen sein, um die betreffenden Sektoren zu stabilisieren; dies gilt vorbehalt­ lich genauer Garantien, Grenzen und Bedingungen. Falls diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 AEUV fallen könnten, sollte die Kommis­ sion zeitlich befristete Ausnahmen vorsehen können. Diese Maßnahmen sollten jedoch eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Interven­ tion und der privaten Lagerhaltung oder der im Rahmen dieser Verordnung in Aussicht genommenen Maßnahmen darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(192) Es sollte möglich sein, zum Zweck der Anwendung die­ ser Verordnung, der Überwachung, Analyse und Verwal­ tung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemä­ ßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprü­ fung der GAP-Maßnahmen sowie zum Zweck der Ein­ haltung der in internationalen Übereinkünften festgeleg­ ten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkünfte, von Un­ ternehmen, Mitgliedstaaten oder Drittländern die Vorlage von Mitteilungen zu verlangen. Um ein harmonisiertes, gestrafftes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderli­ chen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen.

DEL 347/688 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(193) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echt­ heit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speiche­ rung, der Verarbeitungszweck, insbesondere im Fall der Veröffentlichung solcher Daten und ihrer Übermittlung an Drittländer, die Zugangsrechte für die verfügbar ge­ machten Informationen oder Informationssysteme sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informatio­ nen festgelegt werden.

(194) Das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind anwendbar.

(195) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 2011 (3) abgegeben.

(196) Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und von 17. Dezember 2013 Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirt­ schaftliche Haushaltsführung (4) Finanzmittel übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vor­ liegende Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist.

(197) Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung ge­ mäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen, zu erlassen.

(198) Der Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung sollte für Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, wenn dies aus Grün­ den äußerster Dringlichkeit notwendig ist, um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstö­ rungen vorzugehen. Die Entscheidung zur Anwendung eines solchen Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren ange­ wandt werden sollte, sollten präzisiert werden.

(199) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der

Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen wer­ den. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Ver­ ordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(200) Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren ange­ wandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Ver­ ordnung zu Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Bera­ tungsverfahren angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von Durchführungsrechts­ akten im Bereich des Wettbewerbsrechts angewandt wird.

(201) Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durch­ führungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von Schutzmaßnah­ men der Union, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, er­ forderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme, wenn in einem Notfall zwingend und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begeg­ nen, erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dring­ lichkeit in hinreichend begründeten Fällen erforderlich ist.

(202) Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verord­ nung, die rasches Handeln erfordern oder die einfache Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.

(203) Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, be­ stimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu er­ füllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchfüh­ rungsrechtsakten erfordern.

(204) Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Akte über den Beitritt Kroatiens bestimmte Sondervorschriften für Kroatien vorsehen (6).

(205) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden ver­ schiedene Maßnahmen nach Sektor innerhalb einer ver­ tretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verord­ nung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die einschlägigen Be­ stimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten.

(206) Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates (7) in Bezug auf die Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 ist nunmehr hinfällig; die Verordnung (EWG)

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/689

(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenver­ kehrs (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3) ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1. (4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahr­ nehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kon­ trollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6) ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. (7) Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur

Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Sei­ denraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 (ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 1).

Nr. 234/79 bezüglich des Verfahrens zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs wird durch diese Verordnung ersetzt; die Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates (1) bezüglich der Beihilfe für Hopfenerzeuger für die Ernte 1995 betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates (2) zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe von bestimmten eingeführten Weinen, wurde durch die Bestimmungen des mit dem Beschluss 2006/232/EG des Rates (3) erlassenen Abkom­ mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein ersetzt und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnun­ gen aufgehoben werden.

(207) Bestimmte Vorschriften im Sektor Milch und Milch­ erzeugnisse, insbesondere vertragliche Beziehungen und Vertragsverhandlungen, die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder ge­ schützter geografischer Angabe, Angaben von Erstkäu­ fern, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeu­ gerorganisationen und Branchenverbänden, sind kürzlich in Kraft getreten und sind vor dem Hintergrund der der­ zeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette weiterhin gerechtfertigt. Sie sollten daher in jenem Sektor über einen ausreichend langen Zeitraum angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Diese Vorschriften soll­ ten jedoch nur vorübergehender Natur sein und Über­ prüfungen unterzogen werden. Die Kommission sollte einen ersten Bericht bis zum 30. Juni 2014 und einen zweiten Bericht bis zum 31. Dezember 2018 bezüglich der Entwicklung des Milchmarkts vorlegen, in denen ins­ besondere mögliche Anreize für Betriebsinhaber, in Ver­ einbarungen über eine gemeinschaftliche Erzeugung ein­ zutreten, behandelt werden sollten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorga­ nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, aus­ genommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im

Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aqua­ kultur.

(2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:

a) Getreide, Teil I;

b) Reis, Teil II;

c) Zucker, Teil III;

d) Trockenfutter, Teil IV;

e) Saatgut, Teil V;

f) Hopfen, Teil VI;

g) Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;

h) Flachs und Hanf, Teil VIII;

i) Obst und Gemüse, Teil IX;

j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;

k) Bananen, Teil XI;

l) Wein, Teil XII;

m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;

n) Rohtabak, Teil XIV;

o) Rindfleisch, Teil XV;

p) Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;

q) Schweinefleisch, Teil XVII;

r) Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;

s) Eier, Teil XIX;

t) Geflügelfleisch, Teil XX;

u) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;

v) Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;

w) Seidenraupen, Teil XXIII;

x) sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.

DEL 347/690 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlen­ den Beihilfe (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S 46).

(2) Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfah­ ren waren (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12).

(3) Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemein­ schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.).

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grund­ lage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil II Ab­ schnitt B gelten lediglich bis zum Ende des Zuckerwirtschafts­ jahres 2016/2017.

(3) Die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verord­ nung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates (2) aufgeführten Begriffsbestim­ mungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rech­ nung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erfor­ derlich ist.

(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) "weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Par­ lament und des Rates (3) aufgeführt sind.

b) "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witte­ rungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Be­ triebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder

eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorher­ gehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

Artikel 4

Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinier­ ten Nomenklatur Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnah­ men in dieser Verordnung auf die Positionen und Unterpositio­ nen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Artikel 5

Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a) die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbei­ tungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Ne­ benerzeugnisse,

b) alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Um­ rechnungssätze für Reis.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a) 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeug­ nisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;

b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;

c) 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i) den Getreidesektor,

ii) den Saatgutsektor,

iii) den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

iv) den Flachs- und Hanfsektor,

v) den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,

d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;

e) 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;

f) 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/691

(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direkt­ zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf­ hebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver­ ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amts­ blatts).

(2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländli­ chen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmun­ gen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Ge­ meinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestim­ mungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Euro­ päischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Ver­ ordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 85 dieses Amts­ blatts).

Artikel 7

Referenzschwellenwerte

(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

a) für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

b) für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

c) für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestim­ mung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zu­ cker, ab Fabrik:

i) für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,

ii) für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne,

d) für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkör­ per männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewe­ beklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder ge­ mäß Anhang IV Teil A;

e) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i) 246,39 EUR/100 kg für Butter,

ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

f) für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassen­ schema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß An­ hang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

i) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,

ii) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R,

g) für den Olivenölsektor

i) 1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl ex­ tra,

ii) 1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,

iii) 1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/ Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte wer­ den von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kri­ terien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungs­ kosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regel­ mäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellen­ werte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.

TEIL II

BINNENMARKT

TITEL I

MARKTINTERVENTION

KAPITEL I

Öffentliche intervention und beihilfe für die private lager­ haltung

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e b e s t i m m u n g e n f ü r d i e ö f f e n t l i c h e i n t e r v e n t i o n u n d d i e b e i h i l f e

f ü r d i e p r i v a t e l a g e r h a l t u n g

Artikel 8

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend

a) die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zu­ ständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und

b) die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Er­ zeugnisse durch private Marktteilnehmer.

Artikel 9

Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse

Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.

Artikel 10

Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper

Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gel­ ten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsek­ tor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.

Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

DEL 347/692 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

A b s c h n i t t 2

Ö f f e n t l i c h e I n t e r v e n t i o n

Artikel 11

Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingun­ gen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechts­ akten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeug­ nisse Anwendung:

a) Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;

b) Rohreis;

c) frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;

d) Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb un­ mittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milch­ fettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;

e) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Ei­ weißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trocken­ masse, aufweist.

Artikel 12

Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a) für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. No­ vember bis zum 31. Mai,

b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,

c) für Rindfleisch das gesamte Jahr über,

d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.

Artikel 13

Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention

(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11

a) wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;

b) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröff­ nung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder

Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies ver­ langt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

c) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne An­ wendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handels­ klassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwel­ lenwerts liegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Be­ endigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vor­ liegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne An­ wendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.

Artikel 14

Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung

Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 er­ öffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maß­ nahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.

Artikel 15

Preis der öffentlichen Intervention

(1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist

a) der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder

b) der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.

(2) Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interven­ tionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention

(1) Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass

a) jede Marktstörung vermieden wird,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/693

b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und

c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften er­ geben.

(2) Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeug­ nisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffent­ lichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verord­ nung.

(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Er­ zeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden.

A b s c h n i t t 3

B e i h i l f e f ü r d i e p r i v a t e L a g e r h a l t u n g

Artikel 17

Förderfähige Erzeugnisse

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedin­ gungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforde­ rungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

a) Weißzucker;

b) Olivenöl;

c) Faserflachs;

d) frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;

e) Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;

f) Käse;

g) Magermilchpulver aus Kuhmilch;

h) Schweinefleisch;

i) Schaf- und Ziegenfleisch.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Ver­ ordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteige­ rung des Käses beiträgt.

Artikel 18

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe

(1) Um Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission erforderlichenfalls die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Bei­ hilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie

a) den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der Union und den Referenzschwellenwerten und den Produkti­ onskosten für die betreffenden Erzeugnisse und/oder

b) rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine be­ sonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Ent­ wicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung von Folgendem erlassen:

a) Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedin­ gungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt;

b) Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 17 werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

A b s c h n i t t 4

G e m e i n s a m e b e s t i m m u n g e n ü b e r ö f f e n t l i c h e I n t e r v e n t i o n e n u n d d i e

b e i h i l f e f ü r d i e p r i v a t e L a g e r h a l t u n g

Artikel 19

Delegierte Befugnisse

(1) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Inter­ vention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müs­ sen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften und eingelagerten Erzeugnisse Folgendes gewähr­ leistet werden:

a) ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgrup­ pen, Qualitätsklassen, Klassen, Erzeugnismerkmale und Alter;

DEL 347/694 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung ein­ schließlich Etikettierung, Haltbarmachung, vorherige Lager­ haltungsverträge, Zulassung von Unternehmen sowie Erzeug­ nisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.

(2) Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 227 zu erlassen, in denen die Qualitätskriterien sowohl für Ankäufe zur öffent­ lichen Intervention als auch für Verkäufe von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis festgelegt werden.

(3) Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffi­ zienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu ge­ währleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen aufrecht­ zuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgen­ des festgelegt wird:

a) die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müs­ sen;

b) Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge;

(4) Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die ge­ wünschten Auswirkungen auf den Markt hat, wird der Kommis­ sion die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Ar­ tikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die einge­ lagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet;

b) die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe­ vorauszahlung.

c) die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Er­ zeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt wer­ den dürfen.

(5) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu ge­ währleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, de­ legierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen

a) vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurück­ zugreifen ist, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten;

b) festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern;

c) das Erfordernis einer Sicherheitsleistung durch Marktteilneh­ mer festgelegt wird, die gewährleistet, dass diese ihre Ver­ pflichtungen erfüllen.

(6) Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnis­ sen der Sektoren gemäß Artikel 10 und dem Erfordernis Rech­ nung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaß­ nahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2270 delegierte Rechtsakte zu Fol­ gendem zu erlassen:

a) Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IV;

b) Festlegung zusätzlicher Bestimmungen über die Klassifizie­ rung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstu­ fung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnitt­ lichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten;

c) Festlegung, im Rindfleischsektor, von abweichenden Regelun­ gen von den Bestimmungen sowie von spezifischen abwei­ chenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlacht­ häuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und von ergänzenden Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließ­ lich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewe­ beklassen und, im Schaffleischsektor, von ergänzenden Be­ stimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer;

d) Festlegung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für die Klassifizierung von Schweine­ schlachtkörpern nicht anzuwenden und zusätzliche Bewer­ tungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskel­ fleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen.

Artikel 20

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Maßnahmen können sich ins­ besondere auf Folgendes beziehen:

a) die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen;

b) die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interven­ tionslagerorte;

c) die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen reprä­ sentativen Zeiträume, Märkte Marktpreise;

d) die Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/695

e) die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;

f) die praktischen Regelungen für die Verpackung, Vermark­ tung und Etikettierung von Erzeugnissen;

g) die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die But­ ter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;

h) die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Ho­ heitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse ange­ kauft und eingelagert worden sind;

i) den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffent­ lichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingun­ gen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgela­ gerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeug­ nisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 16 Ab­ satz 2 zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertra­ gungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;

j) hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention ange­ kaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, unter eigener Verantwortung kleine, auf Lager verbliebene Mengen oder Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder die qualitätsgemindert sind, zu verkaufen;

k) hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;

l) die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhal­ tung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;

m) die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer ge­ kürzt oder verlängert werden kann;

n) die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der er­ forderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind;

o) das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lager­ haltung, insbesondere betreffend

i) die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots;

ii) die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicher­ heit und den Betrag dieser Sicherheit; und

iii) die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen.

p) die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper;

q) zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IV Buchstabe A Abschnitt IV;

r) die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, wenn die Referenzaufma­ chung nicht verwendet wird;

s) die praktischen Regelungen für die Kennzeichnung einge­ stufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewich­ teten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;

t) die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Ge­ biet geschlachteten Schweine eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgen­ den Bedingungen erfüllt ist:

i) der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IV festgelegten Standardaufmachung ab;

ii) technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maß­ nahme;

iii) Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;

u) die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitglied­ staaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sach­ verständigen der Kommission und aus von den Mitglied­ staaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine aus­ reichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifi­ zierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Be­ stimmungen wird vorgesehen, dass die Union die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mit­ gliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlacht­ körpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:

a) Schlachtkörpergewicht,

b) Fleischfarbe,

c) Fettgewebe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

DEL 347/696 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KAPITEL II

Beihilfereglungen

A b s c h n i t t 1

R e g e l u n g e n z u r V e r b e s s e r u n g d e r N a h r u n g s m i t t e l v e r s o r g u n g

Artikel 22

Zielgruppe

Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirt­ schaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungs­ gewohnheiten von Kindern richten sich an Kinder, die regel­ mäßig eine Kindertageseinrichtung,eine Vorschule, eine Grund­ schule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.

U n t e r a b s c h n i t t 1

S c h u l o b s t u n d G e m ü s e p r o g r a m m

Artikel 23

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie

Bananenerzeugnissen an Kinder

(1) Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für

a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemü­ se, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Ar­ tikel 22, und

b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Vertei­ lung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Be­ wertung und flankierende Maßnahmen.

(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispiels­ weise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitglied­ staaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Ver­ arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver ge­ stalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass

diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihrer Pro­ gramme beihilfefähigen Erzeugnisse billigen.

Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelt­ erwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit der Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union sowie insbesondere lokalen Ankäufen und Märkten, sowie kurzen Ver­ sorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräu­ men.

(4) Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

(5) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ih­ rem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zuge­ wiesen.

Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantra­ gen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie.

Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der Unionsbei­ hilfe für jeden Mitgliedstaat, der sich an dem Programm betei­ ligt, und zur indikativen und endgültigen Aufteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.

(6) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu ver­ wendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstpro­ gramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, Verarbeitungs­ erzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungs­ programme, die diese Erzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen.

Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Unionsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungs­ würdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhö­ hen, so kann eine Unionsbeihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Unionsbeihilfe am nationalen Ge­ samtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

(8) Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobst- und -gemüsepro­ gramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/697

(9) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Monitoring- und Bewer­ tungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisie­ rung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnah­ men finanzieren.

(10) Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch neh­ men, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und wei­ sen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Artikel 24

Delegierte Befugnisse

(1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehö­ ren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Ar­ tikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a) die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

b) die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mit­ gliedstaaten;

c) die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und flankierender Maßnahmen.

(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgen­ dem zu erlassen:

a) dem Verfahren zur Neuaufteilung der vorläufigen Aufteilung der Beihilfe gemäß Artikel 23 Absatz 5 auf die Mitgliedstaa­ ten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge;

b) den in den Strategien der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kos­ ten, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für spezifische Kosten festzusetzen;

c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.

(3) Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüsepro­ gramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbei­ hilfe hinweisen müssen.

Artikel 25

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Un­ terabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:

a) die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;

b) die Beihilfeanträge und Zahlungen;

c) die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen;

d) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union beteiligen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

U n t e r a b s c h n i t t 2

S c h u l m i l c h p r o g r a m m

Artikel 26

Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

(1) Es wird eine Unionsbeihilfe gewährt, um Kinder in Bil­ dungseinrichtungen gemäß Artikel 22 mit bestimmten Milch­ erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus Milch der KN- Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 zu versorgen.

(2) Ab dem 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm betei­ ligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung haben. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, bei­ spielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittel­ ketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mit­ gliedstaaten im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 27 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.

(4) Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzei­ ten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die Finanzierung beste­ hender nationaler Programme des Sektors Milch und Milch­ erzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Vertei­ lungsprogramme, die Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die Unionsbeihilfe in Frage käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht kommender Er­ zeugnisse zu steigern, so kann die Unionsbeihilfe gewährt wer­ den. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Um­ setzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

DEL 347/698 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

(6) Die Schulprogramme der Union für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet gesonderter nationa­ ler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und Milch­ erzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unions­ recht vereinbar sind.

(7) Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten von Milch und Milcherzeugnissen und der für die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Ab­ satz 3 AEUV ergriffen.

(8) Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt wer­ den, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Artikel 27

Delegierte Befugnisse

(1) Um die Entwicklung bei den Verbrauchsmustern für Milcherzeugnisse, die Innovation und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 sowie unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse;

b) die Ausarbeitung von nationalen oder regionalen Strategien durch die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der flankierenden Maßnahmen; und

c) die zur Überwachung und Bewertung erforderlichen Maß­ nahmen.

(2) Um die effiziente und wirksame Verwendung der Unions­ beihilfe sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis über­ tragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) Regelungen zur Förderfähigkeit von Begünstigten und An­ tragstellern;

b) das Erfordernis der Zulassung der Antragsteller durch den betreffenden Mitgliedstaat;

c) die Verwendung von Milcherzeugnissen, für die Beihilfen gewährt werden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bil­ dungseinrichtungen.

(3) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflich­ tungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis über­ tragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf

Maßnahmen zu erlassen, die das Erfordernis einer Sicherheits­ leistung für den Fall, dass ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen.

(4) Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Be­ kanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

(5) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befug­ nis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften über die Preisüberwachung im Rah­ men der Regelung zu erlassen.

Artikel 28

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Un­ terabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:

a) die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der beihil­ fefähigen Höchstmenge;

b) die Verfahren für die Sicherheitsleistung und den Betrag die­ ser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;

c) Regelungen zu den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen zu Zulassung von Antragsstellern, Beihilfe­ anträgen und Zahlungen;

d) die Methoden zum Hinweis auf das Programm;

e) die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 27 Ab­ satz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

A b s c h n i t t 2

B e i h i l f e n i m s e k t o r o l i v e n ö l u n d t a f e l o l i v e n

Artikel 29

Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

(1) Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisatio­ nen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkann­ ten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

a) Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Oli­ venöl und Tafeloliven;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/699

b) der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Oliven­ anbaus;

c) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;

d) Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Ta­ feloliven;

e) Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Über­ wachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;

f) Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorgani­ sationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Oli­ venöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.

(2) Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt

a) 11 098 000 EUR jährlich für Griechenland,

b) 576 000 EUR jährlich für Frankreich und

c) 35 991 000 EUR jährlich für Italien.

(3) Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:

a) 75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b) 75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;

c) 75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Dritt­ staaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeu­ germitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buch­ staben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.

Artikel 30

Delegierte Befugnisse

Um den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsbeihilfen gemäß Artikel 29 sicherzustellen und zum Zwecke der Verbes­ serung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Arti­ kel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betref­ fen:

a) in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen Maßnahmen, die aus Unionsbeihilfen finan­ ziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht derart finanziert werden können;

b) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuwei­ sung der Unionsfinanzierung an die spezifischen Bereiche;

c) das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;

d) die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.

Artikel 31

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Ab­ schnitts erlassen, die Folgendes betreffen:

a) die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Ände­ rungen dieser Programme;

b) die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüs­ se;

c) das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss ge­ zahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

A b s c h n i t t 3

B e i h i l f e n i m S e k t o r O b s t u n d G e m ü s e

Artikel 32

Betriebsfonds

(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds ein­ richten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a) Finanzbeiträge

i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Er­ zeugerorganisation selbst, oder

ii) der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;

b) finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorga­ nisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigun­ gen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vor­ stellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.

DEL 347/700 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind.

Artikel 33

Operationelle Programme

(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Ge­ müse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen:

a) Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu,

b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

c) die Steigerung des Vermarktungswerts,

d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

e) Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

f) Krisenprävention und Krisenmanagement.

Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2) Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme identifiziert, aber nicht umgesetzt werden. Diese operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeuger­ organisationen unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die Maßnahmen der operationellen Programme einer Ver­ einigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Bei­ trägen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereini­ gung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;

b) die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;

c) keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(3) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf

dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewälti­ gen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a) Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;

b) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren;

c) Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeu­ gung von oder während Krisen;

d) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit;

e) erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zu­ ständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind;

f) Marktrücknahmen;

g) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;

h) Ernteversicherung.

Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlings­ befall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergrei­ fen.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, ein­ schließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -management­ maßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Markt­ konditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechen­ den Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Pro­ gramm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kom­ men. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.

(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) "Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von un­ reifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch an­ dere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

b) "Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungs­ verhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nicht­ ernten".

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/701

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaß­ nahmen umfassen, oder

b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationel­ len Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimazahlungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation an­ geschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrar­ umwelt- und Klimaverpflichtungen aufgrund von Artikel 28 Ab­ satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unter­ absatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 34

Finanzielle Unterstützung der Union

(1) Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Arti­ kel 32 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.

(2) Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung.

Im Falle von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermark­ teten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisen­ präventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeu­ gung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, so­ fern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeu­ gung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Ver­ einigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.

(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Pro­ gramm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:

a) Es wird von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisatio­ nen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;

c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeu­ gung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (1) des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;

d) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeu­ gerorganisation vorgelegt wird, die aus dem Zusammen­ schluss von zwei anerkannten Erzeugerorganisationen ent­ standen ist;

e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Ver­ einigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;

f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vor­ gelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüse­ produktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;

g) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV vorgelegt.

(4) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitglied­ staaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohl­ tätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über aus­ reichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder

b) kostenlose Verteilung an folgende Einrichtungen: von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und Einrichtungen nach Artikel 22, Kinderferienlager, Kran­ kenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

DEL 347/702 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

Artikel 35

Nationale finanzielle Unterstützung

(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisa­ tionsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte er­ lassen, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine nationale finanzielle Unterstützung zu zahlen, die höchs­ tens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buch­ stabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseerzeugung dieser Regio­ nen von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeuger­ organisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Arti­ kel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vermarktet werden und in denen die Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung dieser Regionen ausmacht, kann die nationale finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels von der Union auf Antrag des betref­ fenden Mitgliedstaats erstattet werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über diese Er­ stattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 36

Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

(1) Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen mit den Lastenheften für die in Artikel 33 Absatz 5 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforde­ rungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, insbesondere die Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung, erfüllen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung Änderungen daran verlangen kann, falls sie fest­ stellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionspro­ gramms der Europäischen Union beiträgt. Investitionen in Ein­ zelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2) Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nach­ haltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüse­ markt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwä­ chen sowie des Entwicklungspotenzials,

b) eine Begründung der gewählten Prioritäten,

c) die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren,

d) eine Bewertung der operationellen Programme,

e) eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen ge­ mäß Absatz 1 umfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 37

Delegierte Befugnisse

Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeu­ gerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Ge­ müsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vor­ schriften zu Folgendem zu erlassen:

a) Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend

i) die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorga­ nisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbei­ träge und die Nutzung der Betriebsfonds,

ii) die Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwal­ tungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operatio­ nellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,

iii) die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungspro­ grammen für den ländlichen Raum,

iv) die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

v) besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereini­ gungen von Erzeugerorganisationen operationelle Pro­ gramme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen;

vi) die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwe­ cke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,

b) den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für ope­ rationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Über­ wachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rah­ men und der nationalen Strategien;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/703

c) die finanzielle Unterstützung der Union betreffend

i) die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unter­ stützung der Union und den Wert der vermarkteten Er­ zeugung nach Artikel 34 Absatz 2,

ii) die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,

iii) Vorauszahlungen sowie das Erfordernis einer Sicherheits­ leistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,

iv) besondere Vorschriften für die Finanzierung von opera­ tionellen Programmen von Vereinigungen von Erzeuger­ organisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwen­ dung der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Obergrenzen;

d) Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend

i) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -management­ maßnahmen nicht anzuwenden,

ii) die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

iii) die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeug­ nisse,

iv) den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,

v) das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,

vi) die Grundlage für die Berechnung der Menge der ver­ markteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchst­ menge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rück­ nahmen,

vii) das Erfordernis der Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,

viii) die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,

ix) die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;

x) die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflich­ tungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte;

xi) Ernteversicherung,

xii) Fonds auf Gegenseitigkeit und

xiii) die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Wieder­ bepflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e und die Festlegung einer Obergrenze,

e) die nationale finanzielle Unterstützung betreffend

i) den Organisationsgrad der Erzeuger,

ii) das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Bei­ hilfevorschuss gezahlt wird,

iii) den Höchstanteil der Erstattung der nationalen finanziel­ len Unterstützung durch die Union.

Artikel 38

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a) die Verwaltung der Betriebsfonds;

b) die Informationen, die in den in Artikel 36 genannten ope­ rationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, die Vorlage der operatio­ nellen Programme bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleit­ unterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten;

c) die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeu­ gerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisa­ tionen;

d) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;

e) die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Bei­ hilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;

f) die praktischen Regelungen für die Anbringung des Unions­ logos auf den Verpackungen der für die kostenlose Vertei­ lung bestimmten Erzeugnisse;

g) die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rück­ nahmen;

h) die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;

i) die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention und -management;

j) die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungs­ maßnahmen;

k) die Beantragung, Genehmigung, Zahlung und Rückerstattung der nationalen finanziellen Unterstützung;

l) die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

DEL 347/704 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

A b s c h n i t t 4

S t ü t z u n g s p r o g r a m m e i m w e i n s e k t o r

U n t e r a b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d F ö r d e r f ä h i g e M a s s n a h m e n

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgen­ den "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungs­ maßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zu­ ständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt wer­ den, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehand­ lung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

(3) Für Folgendes wird keine Stützung gewährt:

a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben d und e,

b) Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verord­ nung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind.

Artikel 41

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.

(2) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen des Stützungspro­ grammentwurfs werden auf der geografischen Ebene ausgearbei­ tet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stüt­ zungsprogrammentwurfs vor dessen Einreichung bei der Kom­ mission.

(3) Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungspro­ grammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(4) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach der Einreichung des Stützungsprogrammentwurfs bei der Kommis­ sion anwendbar.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte zur Feststellung erlassen, dass der eingereichte Stützungsprogramm­ entwurf den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht und setzt den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen überarbeiteten Stützungsprogrammentwurf ein. Das überarbei­ tete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach der Einrei­ chung des überarbeiteten Stützungsprogrammentwurfs anwend­ bar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

Diese Durchführungsrechtskate werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 genannten Verfahrens erlassen.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten anwendbaren Stützungsprogram­ me.

Artikel 42

Inhalt der Stützungsprogramme

Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:

a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnah­ men sowie deren quantifizierte Ziele;

b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;

c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenzen gibt;

f) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Über­ wachung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durch­ führung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und

g) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgen­ den Maßnahmen umfassen:

a) Absatzförderung gemäß Artikel 45,

b) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46,

c) grüne Weinlese gemäß Artikel 47,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/705

d) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48,

e) Ernteversicherung gemäß Artikel 49,

f) Investitionen gemäß Artikel 50,

g) Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51;

h) Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52.

Artikel 44

Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Union werden im Rah­ men der in Anhang VI aufgeführten Haushaltsobergrenzen zu­ gewiesen.

(2) Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungs­ programme finanziert werden.

U n t e r a b s c h n i t t 2

B e s o n d e r e S t ü t z u n g s m a s s n a h m e n

Artikel 45

Absatzförderung

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:

a) in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwor­ tungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu in­ formieren; oder

b) in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertrau­ bensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maß­ nahmen umfassen:

a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnah­ men, insbesondere um die hohen Standards der Unions­ erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittel­ sicherheit oder Ökologie hervorzuheben;

b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c) Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssys­ teme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

d) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatz­ möglichkeiten;

e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(3) Der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzför­ derungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Artikel 46

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstel­ lung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 145 Absatz 3 über­ mitteln.

(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstel­ lung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhal­ tige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mit­ gliedstaats, erforderlich ist;

d) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nach­ haltiger Erzeugung.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.

Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, ins­ besondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstel­ lung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Reb­ flächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:

a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen auf­ grund der Durchführung der Maßnahme;

b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskos­ ten.

DEL 347/706 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommens­ einbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgen­ den Formen haben:

a) unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulas­ sung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflä­ chen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung;

b) finanzielle Entschädigung.

(6) Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Re­ gionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 47

Grüne Weinlese

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betref­ fenden Fläche auf Null gesenkt wird.

Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als grüne Weinlese.

(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wieder­ herstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nach­ frage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3) Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Aus­ gleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzuset­ zenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommens­ einbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat richtet ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maß­ nahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 fest­ gesetzte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 48

Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Erzeuger unterstützt werden, die sich ge­ gen Marktschwankungen absichern wollen.

(2) Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Ge­ genseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 49

Ernteversicherung

(1) Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Siche­ rung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Natur­ katastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergrei­ fen.

(2) Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als fi­ nanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungs­ verhältnissen gezahlt werden;

b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung

i) gegen Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

ii) gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlings­ befall bedingte Verluste.

(3) Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur ge­ währt werden, wenn die Erzeuger – unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungs­ regelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben – durch die betreffenden Versicherungszahlun­ gen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Ein­ kommenseinbuße erhalten.

(4) Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 50

Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbei­ tungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhö­ hung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhal­ tige Prozesse.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz

a) ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unter­ nehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kom­ mission (1) begrenzt;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/707

(1) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be­ treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

b) kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates (1) gelten.

Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität hal­ biert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstruk­ turierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3) Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.

(4) Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchst­ sätze:

a) 50 % in weniger entwickelten Regionen,

b) 40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regio­ nen,

c) 75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Arti­ kel 349 AEUV,

d) 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sinngemäß.

Artikel 51

Innovation im Weinsektor

Die Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Inves­ titionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbs­ fähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. Die Bei­ hilfehöchstsätze bezüglich des Unionsbeitrags zur Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel sind die gleichen wie die in Artikel 50 Absatz 4 genannten.

Artikel 52

Destillation von Nebenerzeugnissen

(1) Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VIII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2) Die Beihilfe wird an Brennereien gezahlt, die die zur Des­ tillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von einer Sicherheitsleistung durch den Begünstigten abhängig machen.

(3) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbei­ tung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 festgesetzt.

(4) Die betreffende Beihilfe umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei auf den Erzeuger übertragen, wenn diese Kosten vom Erzeuger ge­ tragen werden.

(5) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alko­ hol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 aus­ schließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

U n t e r a b s c h n i t t 3

V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n

Artikel 53

Delegierte Befugnisse

Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitglied­ staaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden

a) über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;

b) über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten auf­ genommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmitt­ ler im Falle der Unterstützung für Ernteversicherung gemäß Artikel 49;

DEL 347/708 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(2) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

c) über das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Bei­ hilfevorschuss gezahlt wird;

d) über die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;

e) über die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 46 Ab­ satz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;

f) über die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen

i) den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und

ii) dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Absatzförderungsprogrammen;

g) über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinberei­ tung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Ver­ pflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermei­ den, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;

h) die es den Mitgliedstaaten erlauben, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.

Artikel 54

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a) die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Fi­ nanzplanung sowie die Überarbeitung der Stützungspro­ gramme;

b) Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren;

c) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitglied­ staaten;

d) die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaa­ ten;

e) das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitglied­ staaten;

f) die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

A b s c h n i t t 5

B e i h i l f e i m b i e n e n z u c h t s e k t o r

Artikel 55

Nationale Programme und Finanzierung

(1) Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Ver­ marktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienen­ zuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenver­ bänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.

(2) Der im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen ent­ spricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme.

(3) Um die in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bie­ nenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

(4) Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme auf­ genommen werden:

a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;

b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, ins­ besondere der Varroatose;

c) Rationalisierung der Wanderimkerei;

d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bie­ nenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen;

e) Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;

f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchfüh­ rung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spe­ zialisiert sind;

g) Marktbeobachtung;

h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.

Artikel 56

Delegierte Befugnisse

(1) Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unions­ mittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechts­ akte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imke­ reiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/709

b) die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union.

(2) Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Be­ zug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedin­ gungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 dele­ gierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnah­ men gemäß Artikel 55 Absatz 4, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktuali­ sieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vor­ gesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maß­ nahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Ak­ tualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die natio­ nalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren.

Artikel 57

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maß­ nahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a) den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungs­ struktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchfüh­ ren;

b) das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;

c) die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziel­ len Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitglied­ staat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

A b s c h n i t t 6

B e i h i l f e i m H o p f e n s e k t o r

Artikel 58

Beihilfe für Erzeugerorganisationen

(1) Die Union gewährt gemäß Artikel 152 anerkannten Er­ zeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finan­ zierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.

(2) Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genann­ ten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt jährlich 2 277 000 EUR für Deutschland.

Artikel 59

Delegierte Befugnisse

Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 58 genannten Beihilfe die Verfolgung der in Artikel 152 genannten Ziele fi­ nanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Ter­ mine und Begleitdokumente;

b) die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge.

Artikel 60

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III

Genehmigungssystem für rebpflanzungen

Artikel 61

Geltungsdauer

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.

A b s c h n i t t 1

V e r w a l t u n g d e s g e n e h m i g u n g s s y s t e m s f ü r r e b p f l a n z u n g e n

Artikel 62

Genehmigungen

(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Kel­ tertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Ab­ satz 1 für eine in bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Geneh­ migungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Ge­ nehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktio­ nen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wie­ derbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern be­ stimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationa­ len Rechts neu bepflanzt werden.

DEL 347/710 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Artikel 63

Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanz­ ten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten können

a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;

b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer ge­ schützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flä­ chen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einschränken.

(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geord­ neten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:

a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Über­ angebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Markt­ aussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;

b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebli­ che Wertminderung einer bestimmten geschützten Ur­ sprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Be­ schlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüg­ lich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.

Artikel 64

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminieren­ den Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:

a) Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmi­ gung beantragt;

b) der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;

c) der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnun­ gen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;

d) in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wur­ den, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:

a) Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);

b) Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitra­ gen;

c) Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;

d) Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;

e) die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wie­ derbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Be­ wertung;

f) neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wett­ bewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitra­ gen;

g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;

h) im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

Artikel 65

Rolle der berufsständischen Organisationen

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechts­ vorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/711

Organisationen Rechnung tragen, sofern die betroffenen Partei­ en, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlos­ sen haben.

Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.

Artikel 66

Wiederbepflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmi­ gung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Rein­ kultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmi­ gungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungs­ fläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.

(3) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in dem­ selben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vor­ genommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungs­ bezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation gemäß Artikel 65 auf Weine beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen An­ gabe entsprechen wie die gerodete Fläche.

(4) Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht geneh­ migter Anpflanzungen keine Anwendung.

Artikel 67

De minimis

(1) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorü­ bergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.

(2) Die Mitgliedstaaten, auf die das in Absatz 1 genannte System am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, können beschließen, das Genehmigungssystem für Rebpflanzun­ gen, das in diesem Kapitel festgelegt ist, nicht umzusetzen.

Artikel 68

Übergangsbestimmungen

(1) Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in An­ spruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gül­ tig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.

Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Geneh­ migungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Ab­ satz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch ge­ nommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Un­ terabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.

(3) Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Ge­ nehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

Artikel 69

Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a) die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme ge­ mäß Artikel 62 Absatz 4;

b) die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;

c) die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;

d) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Ro­ dung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu be­ pflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;

e) die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.

Artikel 70

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:

a) die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;

b) die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

DEL 347/712 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

A b s c h n i t t 2

K o n t r o l l e d e s G e n e h m i g u n g s s y s t e m s f ü r R e b p f l a n z u n g e n

Artikel 71

Nicht genehmigte Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2) Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben be­ pflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen.

(4) Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach Ab­ satz 1 dieses Artikels nicht nachgekommen ist, werden Sank­ tionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(5) Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaß­ nahmen der Union in Betracht.

Artikel 72

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelhei­ ten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgese­ henen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN

KAPITEL I

Vermarktungsvorschriften

A b s c h n i t t 1

V e r m a r k t u n g s n o r m e n

U n t e r a b s c h n i t t 1

E i n l e i t e n d e B e s t i m m u n g e n

Artikel 73

Geltungsbereich

Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten­ der Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und

lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hy­ giene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben.

U n t e r a b s c h n i t t 2

S e k t o r - o d e r e r z e u g n i s s p e z i f i s c h e v e r m a r k t u n g s n o r m e n

Artikel 74

Allgemeiner Grundsatz

Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Ver­ marktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse fest­ gelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

Artikel 75

Festlegung und Inhalt

(1) Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gel­ ten:

a) Olivenöl und Tafeloliven;

b) Obst und Gemüse;

c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;

d) Bananen;

e) lebende Pflanzen;

f) Eier;

g) Geflügelfleisch;

h) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;

i) Hopfen.

(2) Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tra­ gen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbes­ sern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Ar­ tikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungs­ stufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwen­ dung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig än­ dernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Nor­ men Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produkt­ innovation zu schaffen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/713

(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis fest­ zulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:

a) die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 ge­ nannten Sektoren;

b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;

c) die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;

d) die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit ob­ ligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschrif­ ten für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;

e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeug­ nismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;

f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Be­ standteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;

g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstel­ lungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;

h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;

i) die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbar­ machung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarma­ chung und die Temperatur, die Lagerung und den Trans­ port;

j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirt­ schaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;

k) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;

l) die Verwendung zu einem besonderen Zweck;

m) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrs­ bezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsek­ tor Anwendung.

(5) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermark­ tungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Be­ rücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a) der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;

b) der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;

c) des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerk­ male mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an ei­ ner angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirt­ schaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der an­ gemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung ins­ besondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;

d) der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physika­ lischen, chemischen und organoleptischen Produkteigen­ schaften;

e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;

f) der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des be­ treffenden Erzeugnisses erheblich ändert.

(6) Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwen­ digkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug­ nisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ände­ rung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbraucher­ erwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder auf­ grund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Euro­ päische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürf­ nisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.

DEL 347/714 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par­ laments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Ra­ tes, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt­ linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Ver­ ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

Artikel 76

Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 75 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher ver­ kauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden, gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Aus­ fuhr, und können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisie­ rung, die Größensortierung, die Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung umfassen.

(3) Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Ge­ müse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeug­ nisse in der Union nur dann feilhalten, anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Be­ fugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen spezielle abweichende Regelungen von die­ sem Artikel festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.

Artikel 77

Zertifizierung von Hopfen

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unter­ liegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeug­ nisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungs­ verfahren gemäß diesem Artikel.

(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, wel­ che die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermark­ tungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Anga­ ben enthalten:

a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,

b) das Erntejahr/die Erntejahre und

c) die Sorte(n).

(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Be­ scheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig an­ erkannt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Ab­ satz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt wer­ den, und zwar

a) mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen be­ stimmter Drittländer oder

b) für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke be­ stimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

i) dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und

ii) müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf ab­ zielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.

Artikel 78

Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und

Erzeugnisse

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sek­ toren oder Erzeugnisse:

a) Rindfleisch,

b) Wein,

c) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Ver­ zehr bestimmt sind,

d) Geflügelfleisch,

e) Eier,

f) Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und

g) Olivenöl und Tafeloliven.

(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrs­ bezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Än­ derungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Be­ griffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu be­ schränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/715

(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteil­ nehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Ar­ tikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spe­ zifizierung und Anwendung zu erlassen.

(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.

Artikel 79

Toleranz

(1) Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den tech­ nischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwie­ rigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Ana­ lysemethoden Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Nor­ men zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Partie dieser Erzeugnisse als nicht konform gilt.

(2) Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigen­ schaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und eine Vermin­ derung ihrer Qualität zu vermeiden.

Artikel 80

Önologische Verfahren und Analysemethoden

(1) Nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 83 Absätze 2 und 3 vor­ gesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Wein­ bauerzeugnisse in der Union verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und

b) Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstel­ lung von Traubensaft.

Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ord­ nungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.

(2) In Anhang VII Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie

a) Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önolo­ gischen Verfahren waren;

b) Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder

c) den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen.

Die gemäß Unterabsatz 1 nicht marktfähigen Weinbauerzeug­ nisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dür­ fen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass bestimmte der­ artige Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Bren­ nerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, Weinbauerzeugnisse unter Nutzung nicht zugelasse­ ner önologischer Verfahren zu produzieren.

(3) Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein ge­ mäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:

a) Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und ver­ öffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

b) sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rech­ nung;

c) sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher auf­ grund der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

d) sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merk­ male des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammenset­ zung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpfle­ ge;

f) sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önolo­ gische Verfahren und die in Anhang VIII festgelegten Vor­ schriften.

(4) Um die richtige Behandlung nicht vermarktungsfähiger Weinerzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Be­ fugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Verfahren sowie zu abweichenden Rege­ lungen dazu im Hinblick auf die Rücknahme oder die Vernich­ tung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen nicht ent­ sprechen, zu erlassen.

(5) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchfüh­ rungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d für die in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlä­ gigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

DEL 347/716 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Bis zur Annahme solcher Durchführungsrechtsakte sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Re­ geln anzuwenden.

Artikel 81

Keltertraubensorten

(1) Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stam­ men, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vini­ fera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vini­ fera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b) die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Un­ terabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen inner­ halb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Wein­ wirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnitt­ lichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirt­ schaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 aus­ genommen.

Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertrau­ bensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wie­ derangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflan­ zung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertrau­ bensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche For­ schungs- und Versuchszwecke gestattet:

a) nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mit­ gliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;

b) nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertrauben­ sorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.

Artikel 82

Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 83

Nationale Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren

(1) Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 75 Absatz 2 nationale Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklas­ sen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwen­ deten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschrif­ ten festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aus­ sagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhal­ tung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelasse­ ner önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

(4) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Be­ fugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/717

(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechts­ vorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang ste­ hen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Genüge getan wird.

U n t e r a b s c h n i t t 3

F a k u l t a t i v e v o r b e h a l t e n e a n g a b e n

Artikel 84

Allgemeine Bestimmung

Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkma­ len oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen ge­ fördert und ergänzt werden sollen.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1.

Artikel 85

Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum 20. De­ zember 2013 in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführt sind, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 86 Buchstabe a festgelegt.

(2) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten vorbehaltlich etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 86 aufgehoben wer­ den.

Artikel 86

Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,

b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vor­ behaltenen Angabe zu ändern, oder

c) eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.

Artikel 87

Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzli­ che fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:

a) Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeug­ nisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal so­ wie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;

b) die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser be­ kanntzumachen;

c) das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Er­ zeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten er­ kennbar;

d) die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Eu­ ropäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Verord­ nung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.

Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationa­ len Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sek­ toren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.

(2) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anfor­ derungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 dieses Arti­ kels zu beachten sind.

Artikel 88

Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1) Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.

(3) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den gel­ tenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

DEL 347/718 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(2) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebens­ mitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

U n t e r a b s c h n i t t 4

V e r m a r k t u n g s n o r m e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e r E i n - u n d A u s f u h r

Artikel 89

Allgemeine Bestimmungen

Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rech­ nung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Fol­ gendes festzulegen:

a) die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungs­ normen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74; und

b) die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnor­ men auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse.

Artikel 90

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

(1) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geogra­ fischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Ab­ schnitt 2 dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Be­ zeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 die­ ser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 fallen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verord­ nung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zustän­ digen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeich­ nis aufgeführt ist;

b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Ein­ richtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den di­ rekten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

U n t e r a b s c h n i t t 5

G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

Artikel 91

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:

a) Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Num­ mer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Abschnitt I Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermit­ telnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;

b) Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;

c) Festlegung der Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeug­ nisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;

d) Festlegung der Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse;

e) Festlegung der Vorschriften für die Festsetzung der Toleranz­ grenze;

f) Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der in Ar­ tikel 89 genannten Maßnahmen;

g) Festlegung der Vorschriften für die Identifizierung oder Re­ gistrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, für die Zertifizierungsverfahren sowie für die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Aufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

A b s c h n i t t 2

U r s p r u n g s b e z e i c h n u n g e n , G e o g r a f i s c h e a n g a b e n u n d t r a d i t i o n e l l e B e g r i f f e i m

w e i n s e k t o r

U n t e r a b s c h n i t t 1

E i n l e i t e n d e B e s t i m m u n g e n

Artikel 92

Geltungsbereich

(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betref­ fend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und tradi­ tionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VIII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a) den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;

b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/719

c) die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt ge­ nannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen wer­ den können.

U n t e r a b s c h n i t t 2

U r s p r u n g s b e z e i c h n u n g e n u n d g e o g r a f i s c h e A n g a b e n

Artikel 93

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines be­ stimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen ein­ schließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;

b) "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines be­ stimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geogra­ fischen Ursprung ergeben;

ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geogra­ fischen Gebiet;

iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören.

(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ur­ sprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

a) einen Wein bezeichnen;

b) sich auf einen geografischen Namen beziehen;

c) die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv erfüllen und

d) dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnun­ gen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen wurden.

(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, ein­ schließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Dritt­ ländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unter­ abschnitts in der Union geschützt werden.

(4) Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Zif­ fer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nach­ gelagerter Produktionsverfahren.

(5) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außer­ halb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betref­ fenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

Artikel 94

Schutzanträge

(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungs­ bezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a) den zu schützenden Namen;

b) Name und Anschrift des Antragstellers;

c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und

d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Pro­ duktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen.

Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:

a) den zu schützenden Namen;

b) eine Beschreibung des Weines oder der Weine:

i) hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Ei­ genschaften;

ii) hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigen­ schaften;

c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

DEL 347/720 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

e) den Höchstertrag je Hektar;

f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;

g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Arti­ kel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Ar­ tikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;

h) geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungs­ bezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ver­ walten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unions­ recht vereinbar sind;

i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

(3) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in ei­ nem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der be­ treffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

Artikel 95

Antragsteller

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ord­ nungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geogra­ fischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien kön­ nen sich am Antrag beteiligen.

(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen er­ zeugte Weine beantragen.

(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geogra­ fisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenz­ übergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 96

Nationales Vorverfahren

(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.

(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geo­ grafische Angabe stammt.

(3) Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.

Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristi­ sche Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Ein­ spruch gegen den Antrag einlegen können.

(4) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffas­ sung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische An­ gabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffas­ sung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein na­ tionales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffent­ lichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicher­ stellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Artikel 97

Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einrei­ chung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Ar­ tikel 94 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die An­ forderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorver­ fahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genann­ ten Verfahrens erlassen.

(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die An­ forderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 98

Einspruchsverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des ein­ zigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unter­ abschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/721

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Dritt­ land ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb des Zeitraums von zwei Monaten gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Dritt­ lands.

Artikel 99

Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 98 vorliegenden Informa­ tionen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte entwe­ der zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, oder zur Ablehnung des Antrags, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 100

Homonyme

(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung be­ reits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist (Homonym), sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein homonymer Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Ge­ biet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Ein eingetragener homonymer Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene homonyme Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unter­ scheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irrege­ führt werden.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Na­ me, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.

(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische An­ gabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechts­ akte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.

(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geogra­ fischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser

Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen An­ gaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Artikel 101

Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1) Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische An­ gabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gat­ tungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b) das einschlägige Unions- oder nationale Recht.

(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geo­ grafische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des An­ sehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.

Artikel 102

Beziehung zu Marken

(1) Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ur­ sprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produkt­ spezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Arti­ kel 103 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird

a) abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Ein­ reichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission einge­ reicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder

b) gelöscht.

(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 darf eine Marke im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die im Gebiet der Union entweder vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ur­ sprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungs­ land, oder vor dem 1. Januar 1996, in gutem Glauben ange­ meldet, eingetragen oder, sofern dies nach dem einschlägigen Recht vorgesehen ist, durch fortwährende Verwendung erwor­ ben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeich­ nung oder geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert

DEL 347/722 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeich­ nung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültig­ erklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Verord­ nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (2) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeich­ nung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 103

Schutz

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geo­ grafische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwen­ det werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geo­ grafische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Über­ einstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens

i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika­ tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ur­ sprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aus­ genutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspie­ lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der ge­ schützte Name in Übersetzung, Transkription oder Translite­ ration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähn­ lichem verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf­ ten des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen fal­ schen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geo­ grafische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungs­ bezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.

Artikel 104

Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugäng­ liches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeich­ nungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ur­ sprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittland­ serzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, ge­ schützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische An­ gaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeich­ nungen im Sinne dieser Verordnung geführt.

Artikel 105

Änderungen der Produktspezifikationen

Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wis­ senschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgren­ zung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeich­ nung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Ände­ rungen und deren Begründung.

Artikel 106

Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem In­ teresse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes ei­ ner Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 107

Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (3) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (4) genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ge­ schützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Ar­ tikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/723

(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(3) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

(4) Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeich­ nung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbau­ erzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).

(2) Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungs­ rechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durch­ führungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens er­ lassen.

(3) Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Wein­ namen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen (1) vorbehaltlich eines posi­ tiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im Rahmen der vor­ liegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 auf.

Artikel 108

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Ein­ spruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Artikel 109

Delegierte Befugnisse

(1) Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abge­ grenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zur Festlegung von Folgendem zu erlassen:

a) weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Ge­ biets und

b) die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikatio­ nen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(3) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes zu erlassen:

a) die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungs­ bezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;

b) die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ur­ sprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geo­ grafischen Angaben einzuhalten sind;

c) die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;

d) die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;

e) den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;

f) die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikatio­ nen.

(4) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Einschränkungen hinsicht­ lich des geschützten Namens festzulegen.

(5) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unter­ abschnitts hinsichtlich der Weinnamen ungebührlich beeinträch­ tigt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Übergangs­ bestimmungen für Folgendes zu erlassen:

a) Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Anga­ ben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;

b) vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und

c) Änderungen der Produktspezifikationen.

Artikel 110

Durchführungsbefugnisse gemäß dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:

a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;

b) die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ableh­ nung;

c) die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Arti­ kel 104;

DEL 347/724 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.

d) die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;

e) die Einreichung grenzübergreifender Anträge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Ände­ rung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen An­ gabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusam­ menhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbeson­ dere zu Folgendem erlassen

a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;

b) Fristen;

c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 111

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kom­ mission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Ein­ spruchs als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genann­ ten Verfahrens erlassen.

U n t e r a b s c h n i t t 3

T r a d i t i o n e l l e B e g r i f f e

Artikel 112

Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditio­ nell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um

a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungs­ bezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder

b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungs­ bezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu be­ zeichnen.

Artikel 113

Schutz

(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Er­ zeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestim­ mung in Artikel 112 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

(2) Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:

a) jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähn­ lichem verwendet wird;

b) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Er­ zeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Ver­ packung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betref­ fenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;

c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgeru­ fen wird, dass der Wein die Anforderungen für den ge­ schützten traditionellen Begriff erfüllt.

(3) Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gat­ tungsbezeichnungen.

Artikel 114

Delegierte Befugnisse

(1) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission gemäß Artikel 227 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Sprache und Schreibweise des zu schützenden traditionellen Begriffs zu erlassen.

(2) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger und Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann;

b) die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs;

c) die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;

d) den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnun­ gen oder geografischen Angaben, Homonymen oder be­ stimmten Namen von Keltertraubensorten;

e) die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;

f) den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder eines Ersuchens auf Einspruch oder Löschung;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/725

g) die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionel­ len Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Lö­ schungs- und Änderungsverfahren.

(3) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechts­ akte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeug­ nisse und abweichende Regelungen von Artikel 112 und Arti­ kel 113 Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 115

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Ände­ rung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgen­ dem erlassen:

a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;

b) Fristen;

c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;

d) die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditio­ nellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur An­ nahme oder Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines traditio­ nellen Begriffs oder eines Antrags auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Be­ reitstellung des Schutzes traditioneller Begriffe, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 112 eingeteilt und eine Begriffsbestim­ mung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.

(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 116

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kom­ mission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwen­ dung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

A b s c h n i t t 3

K e n n z e i c h n u n g u n d A u f m a c h u n g i m w e i n s e k t o r

Artikel 117

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Ver­ packungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;

b) "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher an­ hand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, ein­ schließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118

Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinien 89/396/EWG (1), 2000/13/EG, 2007/45/EG (2) und 2008/95/EG und die Verord­ nung (EU) Nr. 1169/2011 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.

Die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderun­ gen der Richtlinie 2000/13/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

Artikel 119

Obligatorische Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Er­ zeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses ge­ mäß Anhang VII Teil II;

b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i) den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "ge­ schützte geografische Angabe" und

ii) den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

DEL 347/726 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21).

(2) Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

c) den vorhandenen Alkoholgehalt;

d) die Angabe der Herkunft;

e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaum­ wein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Koh­ lensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitäts­ schaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen ver­ zichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:

a) wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Arti­ kel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;

b) unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Um­ ständen, die von der Kommission durch den Erlass von de­ legierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.

Artikel 120

Fakultative Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen An­ gaben umfassen:

a) das Erntejahr;

b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

c) für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;

d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;

e) das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungs­ bezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;

g) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geogra­ fischen Angabe zugrunde liegt.

(2) Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben ge­ mäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicher­ stellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprü­ fungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betref­ fenden Angaben bestehen.

b) Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensor­ ten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von aus­ genommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i) Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Be­ zug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestand­ teil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;

ii) entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.

c) Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizie­ rungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.

Artikel 121

Sprachen

(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 119 und 120 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschütz­ ten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buch­ stabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen auf­ zuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder nationalen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/727

Artikel 122

Delegierte Befugnisse

(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rech­ nung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:

a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;

b) obligatorische Angaben betreffend

i) die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;

ii) die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;

iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;

iv) Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses er­ lauben, und

v) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;

c) fakultative Angaben betreffend

i) die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Be­ griffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;

ii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben fest­ legen können;

d) die Aufmachung betreffend

i) die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Fla­ schenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;

ii) die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"- Flaschen und -Verschlüssen;

iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;

iv) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.

(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteil­ nehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Auf­ machung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder

geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeich­ nung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforde­ rungen erfüllt.

(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benach­ teiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Über­ gangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechts­ akte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse be­ treffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfor­ dert.

Artikel 123

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu den in diesem Abschnitt vor­ gesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, ein­ schließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizie­ rungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine ge­ schützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfver­ fahren erlassen.

KAPITEL II

Sonderbestimmungen für einzelne sektoren

A b s c h n i t t 1

Z u c k e r

Artikel 124

Geltungsdauer

Mit Ausnahme der Artikel 125 und 126 gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017.

U n t e r a b s c h n i t t 1

K o n k r e t e M a s s n a h m e n

Artikel 125

Vereinbarungen im Zuckersektor

(1) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einer­ seits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch die Organisationen, deren Mitglie­ der sie sind, festgelegt.

(2) Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Be­ hörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil II Ab­ schnitt A Nummer 6.

DEL 347/728 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(3) Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Branchenvereinbarun­ gen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entspre­ chen.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen:

a) Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A;

b) Aktualisierung der in Anhang X genannten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;

c) Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über Zuckerrü­ benschnitzel.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung der zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maß­ nahmen erlassen, einschließlich zu Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als einen Mit­ gliedstaat betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 126

Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zucker­ markt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffent­ lichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Ab­ satz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder ande­ ren am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Na­ men einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.

U n t e r a b s c h n i t t 2

A n f o r d e r u n g e n a n d e n Z u c k e r s e k t o r , d i e i n d e m i n A r t i k e l 1 2 4 g e n a n n t e n Z e i t r a u m g e l t e n

Artikel 127

Lieferverträge

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 125 Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang XI festgelegten Kaufbedingungen entsprechen.

(2) In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermen­ gen um

a) Quotenzucker oder

b) Nichtquotenzucker handelt.

(3) Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

a) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

b) der entsprechende erwartete Ertrag.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

(4) Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat nicht wie in Artikel 135 vorgesehen Lieferverträge über eine ihrer Zucker­ quote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls um den gemäß Arti­ kel 130 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Rücknahme vom Markt angepasst, abge­ schlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

(5) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Ge­ nehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden.

(6) Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbarten erforderli­ chen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Artikel 128

Produktionsabgabe

(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unter­ nehmen nach Artikel 136 Absatz 2 verfügen, wird eine Pro­ duktionsabgabe erhoben.

(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Artikel 129

Produktionserstattung

(1) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zu­ cker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 Unter­ absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Ver­ fügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/729

(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Artikel 130

Rücknahme von Zucker vom Markt

(1) Um einen Preisverfall auf dem Binnenmarkt zu verhin­ dern und im Fall einer auf der Grundlage der Bedarfsvoraus­ schätzung festgestellten Überproduktion Abhilfe zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Union, die sich aus gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, kann die Kommission Durchführungs­ rechtsakte zur Rücknahme, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr, der Mengen an Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt erlassen.

(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels de­ nen dieser Koeffizient für ein Wirtschaftsjahr spätestens bis zum 28. Februar des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Marktentwicklung festgesetzt wird.

Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kom­ mission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte zur Anpassung oder, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde, zur Festset­ zung eines Koeffizienten, erlassen.

(3) Jeder Betrieb, der über eine Quote verfügt, lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirt­ schaftsjahr vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote für das folgende Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Zucker­ markts Durchführungsrechtsakte zur Festlegung erlassen, dass die Gesamtheit oder ein Teil der vom Markt genommenen Zu­ cker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge für das laufende, das folgende oder beide Wirtschaftsjahre als Folgendes angesehen werden:

a) als Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschus­ sinulinsirup, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industrie­ zucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu wer­ den, oder

b) als vorübergehende Quotenerzeugung, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Union, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4) Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Erlaubnis,

eine bestimmte vom Markt genommene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, erlassen.

(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirt­ schaftsjahr geltende Mindestpreis gemäß Artikel 135 gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels zu Industrie­ zucker oder wird ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 135 bezüglich des Mindestpreises nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 dieses Artikels vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unions­ markt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im lau­ fenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

(6) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfver­ fahren erlassen.

Artikel 131

Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus

(1) Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 124 genannten Zeitraums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein ausrei­ chendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.

Maßnahmen zur Festlegung einer Überschussabgabe im Rahmen des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Be­ stimmung der angemessenen Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, die auf den Unionsmarkt freige­ setzt werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 132

Delegierte Befugnisse

Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwen­ digkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, nach Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

a) Kaufbedingungen und Lieferverträge gemäß Artikel 127,

DEL 347/730 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) Aktualisierung der in Anhang XI dargelegten Kaufbedingun­ gen für Zuckerrüben;

c) die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die in Arti­ kel 127 Absatz 3 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.

Artikel 133

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Un­ terabschnitts erlassen, die die Verfahren, den Inhalt und die technischen Kriterien betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

U n t e r a b s c h n i t t 3

P r o d u k t i o n s r e g u l i e r u n g

Artikel 134

Quoten im Zuckersektor

(1) Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quoten­ regelung.

(2) Überschreitet ein Erzeuger bei dem Quotenregelungen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Über­ schussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 139 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 139 bis 142 zu zahlen.

Artikel 135

Mindestpreis für Zuckerrüben

Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Ein­ klang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgesetzt.

Artikel 136

Zuteilung der Quoten

(1) Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang XII festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zu­ cker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und gemäß Artikel 137 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilten Quote.

(3) Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Pro­ duktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitglied­ staaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 137

Zugelassene Unternehmen

(1) Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder ei­ nem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 140 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen

a) nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

b) sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;

c) keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung un­ terliegt.

(2) Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitglied­ staaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zucker­ rohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

a) die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefer­ vertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden ge­ schätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zucker­ erträge pro Hektar;

b) Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrü­ ben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

c) die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 138

Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs XIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zu­ ckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein an­ deres übertragen.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehre­ ren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/ die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/731

Artikel 139

Nichtquotenerzeugung

(1) Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in ei­ nem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

a) zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 140 verwendet werden,

b) gemäß Artikel 141 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,

c) im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Re­ gionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verord­ nung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verwendet werden,

d) im Rahmen einer von der Kommission im Wege von Durch­ führungsrechtsakten festzusetzenden Mengenbegrenzung un­ ter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, oder

e) für den Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 131 beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels beschriebe­ nen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen ge­ gen Marktstörung gemäß Artikel 219 Absatz 1 getroffen wer­ den.

Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Arti­ kel 142 erhoben.

(2) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfver­ fahren erlassen.

Artikel 140

Industriezucker

(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulin­ sirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 137 zugelassen worden sind, und

b) er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechts­ akte gemäß Artikel 227 zur Erstellung eines Verzeichnisses der Erzeugnisse zu erlassen, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere

a) Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;

b) bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup ver­ wendet wird;

c) bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arz­ neimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

Artikel 141

Übertragung von Überschusszucker

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Er­ zeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbescha­ det des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Be­ schluss gefasst haben,

a) unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum

i) zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des lau­ fenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohr­ zuckermengen,

ii) zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des lau­ fenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Rübenrohzucker, Isoglucose oder Inulinsi­ rup;

b) verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Be­ schlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rah­ men der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Men­ gen.

DEL 347/732 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(5) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmun­ gen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 16 oder 130 sein.

Artikel 142

Überschussabgabe

(1) Eine Überschussabgabe wird auf folgende Mengen er­ hoben:

a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinu­ linsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, aus­ genommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 141 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Mengen;

b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb einer Frist, die die Kommission in Durch­ führungsrechtsakten festlegt, nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 verarbeitet worden sind;

c) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 130 vom Markt zurückgenommen wurden und für die die Ver­ pflichtungen des Artikels 130 Absatz 3 nicht eingehalten werden.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfver­ fahren erlassen.

(2) Maßnahmen für die Festsetzung einer Überschussabgabe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 143

Delegierte Befugnisse

(1) Um sicherzustellen, dass die in Artikel 137 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen für die Ge­ währung und den Entzug der Zulassungen für solche Unterneh­ men sowie die Kriterien für Verwaltungssanktionen festzulegen.

(2) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rech­ nung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quoten­ systems zu klären sowie die Bedingungen für die Verkäufe in Gebieten in äußerster Randlage festzulegen.

(3) Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227

zu erlassen, um Vorschriften für die Übertragung von Zucker­ mengen festzulegen.

Artikel 144

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:

a) die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;

b) die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zuge­ lassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;

c) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;

d) die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;

e) die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unter­ absatz 1 Buchstabe a;

f) die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äu­ ßerster Randlage;

g) die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;

h) die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kon­ trollen zu gewährleisten;

i) die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;

j) die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;

k) die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt B Nummer 6.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

A b s c h n i t t 2

W e i n

Artikel 145

Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stüt­ zungsprogramm durchführen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/733

(2) Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 46 die Maßnahme "Umstrukturierung und Umstel­ lung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbau­ kartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durch­ führungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktions­ potenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbau­ kartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.

Artikel 146

Zuständige nationale Behörden im Weinsektor

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden be­ nennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsek­ tor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die be­ nannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.

Artikel 147

Begleitdokumente und Register

(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personen­ vereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfülletriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.

(3) Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen

a) Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwen­ dung;

b) die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Be­ scheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;

c) die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;

d) die Personen, die verpflichtet sind, ein Register zu führen, und welche Personen von dieser Verpflichtung befreit sind;

e) die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung von Folgendem erlassen:

a) Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin auf­ zuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;

b) Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den an­ nehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;

c) allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;

d) Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

A b s c h n i t t 3

M i l c h u n d M i l c h e r z e u g n i s s e

Artikel 148

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchliefe­ rung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/ oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Be­ dingungen erfüllen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schrift­ licher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag ab­ zuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

DEL 347/734 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Ab­ satz 1

a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und

c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

i) den Preis für die gelieferte Milch, der

— fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

— als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Markt­ bedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch wi­ derspiegeln,

ii) die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/ oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,

iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,

v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie

vi) die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Be­ schlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wir­ kung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchliefe­ rungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbei­ tenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine oder beide der folgenden Regelungen:

a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Min­ destlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht be­ einträchtigen;

b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vor­ schreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des

Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vor­ schriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindes­ tens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funk­ tionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Min­ destlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In die­ sem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwen­ dung in Kenntnis.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 149

Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannte Erzeuger­ organisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte ge­ meinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Roh­ milch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Arti­ kel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.

(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgen­ den Umständen aushandeln:

a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,

b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,

c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind

i) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union,

ii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeu­ gung dieses Mitgliedstaats und

iii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeu­ gung dieses Mitgliedstaats,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/735

d) sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeuger­ organisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hin­ reichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abwei­ chen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeu­ gungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,

e) soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

f) sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t er­ zeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.

(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Er­ zeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisa­ tionen ein.

(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erschei­ nende Weise die Mengen der in der Union und den Mitglied­ staaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisa­ tion bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernst­ haften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten klei­ nen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, ab­ zuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Ge­ genstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Be­ schluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitglied­ staats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) "nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verord­ nung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) genannte Behörde;

b) "kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen so­ wie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfeh­ lung 2003/361/EG.

(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwen­ dung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.

Artikel 150

Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer

Angabe

(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkann­ ten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 157 Absatz 3 anerkannten Branchenverband oder einer Vereinigung von Wirt­ schaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimm­ ten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels un­ terliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine der­ artige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, getroffen wer­ den.

(3) Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunfts­ gebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Er­ zeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;

b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

DEL 347/736 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags nieder­ gelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrie­ ben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;

d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;

e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;

f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h) dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;

i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

j) gelten unbeschadet des Artikels 149.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einer amt­ lichen Publikation des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicher­ zustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchfüh­ rungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ver­ hindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.

Artikel 151

Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Roh­ milchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unterneh­ mensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

a) sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu un­ terziehen, auch auf Vertragsbasis;

b) sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbei­ ten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärun­ gen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlas­ sen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Arti­ kel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Erzeugerorganisationen und deren vereinigungen und branchenverbände

A b s c h n i t t 1

B e g r i f f s b e s t i m m u n g u n d A n e r k e n n u n g

Artikel 152

Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisa­ tionen anerkennen, die:

a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern ge­ mäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;

b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der fol­ genden Zielsetzungen einschließen kann:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerech­ ten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeu­ gung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitions­ erträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

iv) Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbs­ fähigkeit und Marktentwicklungen;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/737

v) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungs­ verfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;

vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeug­ nissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, ge­ schützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;

vii) Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallver­ wertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität;

viii) Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressour­ cen und Bekämpfung des Klimawandels;

ix) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;

x) Verwaltung der in operationellen Programmen genann­ ten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Ge­ müse gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Ver­ ordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

xi) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Zukunftsmärkte und der Versiche­ rungssysteme.

(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Ab­ satzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeug­ nisse, die unter der KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in An­ hang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkte­ ten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.

(3) Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und

a) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

b) ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerech­ ten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeu­ gung ihrer Mitglieder;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Artikel 153

Satzung der Erzeugerorganisationen

(1) Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Ver­ marktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b) nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein be­ stimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahme­ fällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Ge­ bieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelun­ gen vorsehen;

c) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Fol­ gendes vorsehen:

a) die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Ände­ rung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;

b) die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu ent­ richten;

c) Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern er­ möglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organi­ sation und deren Entscheidungen auszuüben;

d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vor­ schriften;

e) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und ins­ besondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindes­ tens ein Jahr betragen muss;

f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchfüh­ rungs- und Haushaltsregeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisa­ tionen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

Artikel 154

Anerkennung der Erzeugerorganisationen

(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,

a) die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchsta­ ben a, b und c erfüllt;

DEL 347/738 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/ oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindest­ menge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen ab­ deckt;

c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Ange­ bots bietet;

d) die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger­ organisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedin­ gungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3) Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser An­ trag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organi­ sation ihren Sitz hat;

b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Er­ zeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels er­ füllen;

c) sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßig­ keiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Orga­ nisationen und Vereinigungen und beschließen erforderli­ chenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;

d) sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verwei­ gerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 155

Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorgani­ sation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorgani­ sationen in den von der Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung

von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeuger­ organisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die all­ gemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Ge­ schäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwort­ lich bleibt.

Artikel 156

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Ab­ satz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative an­ erkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.

Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften kön­ nen die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätig­ keiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirk­ samer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Ab­ satz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 157

Branchenverbände

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:

a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stu­ fen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Er­ zeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;

b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammen­ geschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielset­ zungen beinhalten kann:

i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Pro­ duktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Ana­ lysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf re­ gionaler, nationaler oder internationaler Ebene;

ii) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Auf­ zeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/739

iii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absat­ zes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v) unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unions­ recht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Be­ rücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wett­ bewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrun­ gen zu vermeiden;

vi) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch be­ züglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wett­ bewerbsfähigkeit und der Innovation;

vii) Information und Marktforschung zur Innovation, Ratio­ nalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produk­ tion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Ver­ marktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, ins­ besondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

viii) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Ein­ satzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmit­ teln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittel­ sicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tier­ gesundheit und des Tierschutzes;

ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbes­ serung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeu­ gung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Ver­ marktung;

x) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des öko­ logischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

xi) Förderung und Erforschung der integrierten nachhalti­ gen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeu­ gungsmethoden;

xii) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewuss­ ten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;

xiii) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;

xiv) Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeug­ nisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung.

(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitglied­ staaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Ab­ satz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenver­ bände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vor­ schriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerken­ nen, die:

a) ihre Anerkennung förmlich beantragt haben und aus Ver­ tretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammen­ hängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Er­ zeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;

b) auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genann­ ten Vertreter gegründet werden;

c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union aus­ üben:

i) Verbesserung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Men­ gen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Ver­ marktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milch­ erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii) Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl inner­ halb als auch außerhalb der Union;

iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v) Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaf­ fen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;

DEL 347/740 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

vi) Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwar­ tungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vii) Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Stützungsprogrammen für ange­ wandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöp­ fen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind;

viii) Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizi­ nischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;

ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbes­ serung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeu­ gung und Vermarktung;

x) Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Land­ baus und Schutz und Förderung dieser Art der Land­ wirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ur­ sprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und

xi) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer um­ weltfreundlicher Erzeugungsmethoden.

Artikel 158

Anerkennung von Branchenverbänden

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerken­ nen, die dies beantragen, sofern sie

a) die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;

b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betref­ fenden Hoheitsgebiets ausüben;

c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buch­ stabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Arti­ kel 162 genannten Fälle.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchen­ verbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage na­ tionaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Be­ dingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind

und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedin­ gung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllen.

(5) Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband ge­ mäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:

a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;

b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Bran­ chenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Be­ dingungen erfüllen;

c) erlassen sie im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßig­ keiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ih­ rer Anerkennung;

d) entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Vo­ raussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

e) teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verwei­ gerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

A b s c h n i t t 2

Z u s ä t z l i c h e v o r s c h r i f t e n f ü r s p e z i f i s c h e S e k t o r e n

Artikel 159

Anerkennungspflicht

In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:

a) Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:

i) Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Er­ zeugnisse dieses Sektors und/oder Erzeugnisse, die aus­ schließlich zur Verarbeitung bestimmt sind,

ii) Olivenöl und Tafeloliven,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/741

iii) Seidenraupen,

iv) Hopfen;

b) Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.

Artikel 160

Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisatio­ nen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.

Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeuger­ organisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon aus­ gegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftli­ chen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder han­ deln.

Artikel 161

Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeug­ nisse an, wenn

a) sie die Anforderungen von Artikel 152 Absatz 3 erfüllen;

b) ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Min­ destmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;

c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;

d) Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger­ organisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedin­ gungen nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, als nach Arti­ kel 152 Absatz 3 anerkannte Erzeugerorganisationen zu be­ trachten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die

Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; die­ ser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b) in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Er­ zeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeuger­ organisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entspre­ chen;

c) im Falle des Verstoßes gegen oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und Ver­ einigungen zu erlassen und erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung zu beschließen;

d) der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verwei­ gerung oder den Entzug der Anerkennung mitzuteilen, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 162

Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak

Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloli­ ven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Ziel­ setzungen einschließen:

a) Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;

b) gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;

c) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeu­ gung und Verarbeitung.

Artikel 163

Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchen­ verbände

a) die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;

b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betref­ fenden Hoheitsgebiets ausüben;

c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buch­ stabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d) Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

DEL 347/742 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchen­ verbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage natio­ naler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedin­ gungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der An­ erkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Ab­ satz 2 Gebrauch machen,

a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenver­ band seinen Sitz hat;

b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Bran­ chenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Be­ dingungen erfüllen;

c) erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Un­ regelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Ver­ ordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Ent­ zug ihrer Anerkennung;

d) entziehen sie die Anerkennung, wenn

i) die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 210 Absatz 4 beteiligt ist; ein solcher Entzug der Anerkennung erfolgt ungeachtet der möglichen Sank­ tionen nach nationalem Recht;

iii) der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Arti­ kel 210 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht nach­ kommt;

e) teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

A b s c h n i t t 3

A u s d e h n u n g d e r V o r s c h r i f t e n u n d O b l i g a t o r i s c h e B e i t r ä g e

Artikel 164

Ausdehnung der Vorschriften

(1) Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine an­ erkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein an­ erkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten

Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betref­ fende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Ver­ haltensweisen der Organisation für der Organisation oder Ver­ einigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppie­ rungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirt­ schaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittel­ bar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktions­ gebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Ver­ marktungsbedingungen herrschen.

(3) Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betref­ fenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:

a) als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbei­ tungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betref­ fenden Erzeugnisse:

i) bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder

ii) in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und

b) bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.

Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Pro­ duktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unter­ absatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsen­ tativität erlassen.

Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Un­ terabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.

(4) Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Markt­ teilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

a) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;

b) strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;

c) die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unions­ recht vereinbar sind;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/743

d) Vermarktungsvorschriften;

e) Umweltschutzbestimmungen;

f) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produkt­ potenzials;

g) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

h) Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehr­ wert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwen­ dungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;

i) Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Er­ zeugnisse abzielen;

j) Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;

k) die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Min­ destnormen für die Verpackung und Aufmachung;

l) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die För­ derung der Qualitätskontrolle;

m) Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebens­ mittelsicherheit.

n) Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnis­ sen.

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführ­ ten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum gel­ tenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.

(5) Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffent­ lichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mit­ gliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche ge­ mäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Artikel 165

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisati­ on, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tä­ tigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Er­ zeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerken­ nung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Grup­ pierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Ent­ richtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mit­ gliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffen­ den Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

A b s c h n i t t 4

A n p a s s u n g d e s A n g e b o t s

Artikel 166

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rück­ nahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Be­ fugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:

a) Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b) Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbei­ tungs- und Vermarktungsstrukturen;

c) Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Markt­ preisentwicklung;

d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Artikel 167

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Wein­ trauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durch­ führung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 an­ erkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientie­ rung oder Empfehlung;

c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der nor­ malerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Markt­ teilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kennt­ nis zu bringen.

DEL 347/744 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche ge­ mäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

A b s c h n i t t 5

S y s t e m e f ü r d e n A b s c h l u s s v o n V e r t r ä g e n

Artikel 168

Vertragsbeziehungen

(1) Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf land­ wirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milch­ erzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:

a) dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Ho­ heitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Ver­ trag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder

b) dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Ver­ trag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeug­ nisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen,

so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeug­ nisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funk­ tionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(3) In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbezie­ hungen zu gewährleisten.

(4) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Arti­ kel 1

a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und

c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

i) den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

— fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

— als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von

Marktindikatoren, die Veränderungen der Markt­ bedingungen, die Liefermengen sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaft­ lichen Erzeugnisse widerspiegeln,

ii) die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,

iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,

v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaft­ lichen Erzeugnisse sowie

vi) die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Erzeuger an einen Käufer kein Vertrag oder Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn es sich bei dem Käufer um eine Genossenschaft handelt, der der betreffende Erzeuger angehört, und die Satzung dieser Genos­ senschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen ent­ halten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmun­ gen.

(6) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abge­ schlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhan­ delbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:

a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Min­ destlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindes­ tens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktio­ nieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;

b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaft­ licher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schrift­ liches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindest­ laufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen na­ tionalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungs­ gemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchti­ gen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Min­ destlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In die­ sem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/745

(7) Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Mög­ lichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnen­ marktes beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maß­ nahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.

(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 169

Vertragsverhandlungen im Olivenölsektor

(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeuger­ organisation im Olivenölsektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/ oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Olivenöl aushandeln.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genann­ ten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Ver­ wirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein,

a) wenn die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgen­ den Tätigkeiten ausführt:

i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;

ii) gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Wer­ bung;

iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagerein­ richtungen;

v) gemeinsame Verarbeitung;

vi) gemeinsame Verwertung der bei der Olivernölerzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;

vii) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Olivenöls und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aus­ handeln

a) unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Olivenöl von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;

c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge, die in einem be­ stimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, einem Marktanteil von höchstens 20 % entspricht; bei Berechnung dieser Menge ist zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem Oli­ venöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl zu un­ terscheiden.

d) sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Oli­ venölmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;

e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeuger­ organisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;

f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeu­ gerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Olivenöl ge­ mäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzulie­ fern, und

g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Olivenölmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffent­ licht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Olivenölmengen.

(5) Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Wettbewerbs­ behörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn der darin festgelegte Grenzwert nicht überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuer­ halten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

DEL 347/746 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Ge­ genstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Be­ schluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitglied­ staats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwen­ dung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Artikel 170

Vertragsverhandlungen im Rindfleischsektor

(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeuger­ organisation im Rindfleischsektor, die eines oder mehrere der Ziele, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, verfolgt, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung der folgenden Kategorien von lebenden Schlachtrindern der Art Bos taurus, die in die KN-Codes ex 0102 29 21, ex 0102 29 41, ex 0102 29 51, ex 0102 29 61, ex 0102 29 91 fallen, aushan­ deln:

a) weniger als zwölf Monate alte Rinder and

b) mindestens 12 Monate alte Rinder.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genann­ ten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Ver­ wirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein, wenn

a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tä­ tigkeiten ausführt:

i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;

ii) gemeinsame Werbung;

iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagerein­ richtungen;

v) gemeinsame Verwertung der bei der Aufzucht lebender Rinder unmittelbar anfallenden Abfälle;

vi) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Rindfleischs und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aus­ handeln

a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Betriebsinha­ bern auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;

c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats bei jedem der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Er­ zeugnisse (in Schlachtkörperäquivalenten) entspricht;

d) sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;

e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeuger­ organisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;

f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeu­ gerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis ge­ mäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu lie­ fern, und

g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Rindfleischmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffent­ licht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Rindfleischmengen (in Schlachtkörperäquivalenten).

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/747

(5) Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuer­ halten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationa­ len Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Ge­ genstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Be­ schluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitglied­ staats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwen­ dung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Artikel 171

Vertragsverhandlungen über bestimmte Kulturpflanzen

(1) Eine gemäß Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisation, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung eines oder mehrerer der folgenden, nicht zur Aussaat und – im Falle von Gerste – zur Verwendung als Braugerste bestimmten Erzeugnisse aushandeln:

a) Weichweizen des KN-Codes ex 1001 99 00;

b) Gerste des KN-Codes ex 1003 90 00;

c) Mais des KN-Codes 1005 90 00;

d) Roggen des KN-Codes 1002 90 00;

e) Hartweizen des KN-Codes 1001 19 00;

f) Hafer des KN- Codes 1004 90 00;

g) Triticale des KN-Codes ex 1008 60 00;

h) Rapssamen des KN-Codes ex 1205;

i) Sonnenblumensamen des KN-Codes ex 1206 00;

j) Sojabohnen des KN-Codes 1201 90 00;

k) Ackerbohnen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713;

l) Futtererbsen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genann­ ten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht und durch eine solche Integration vo­ raussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirk­ lichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein, wenn

a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tä­ tigkeiten ausführt:

i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;

ii) gemeinsame Werbung;

iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagerein­ richtungen;

v) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aus­ handeln

a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;

c) sofern bei jedem der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Ver­ handlungen abgedeckte Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchs­ tens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat entspricht;

d) sofern die Erzeugerorganisation für die von den Verhand­ lungen abgedeckte Menge des Erzeugnisses das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;

e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeuger­ organisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;

DEL 347/748 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeu­ gerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis ge­ mäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzulie­ fern, und

g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, für jedes Erzeugnis mitteilt, auf welche Menge sich diese Verhandlungen erstre­ cken.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffent­ licht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die in den Mitglied­ staaten erzeugten Mengen.

(5) Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuer­ halten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationa­ len Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Ge­ genstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Be­ schluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitglied­ staats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwen­ dung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Artikel 172

Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer

Angabe

(1) Auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß

Artikel 157 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Branchen­ verbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbei­ tern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des An­ gebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels un­ terliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine der­ artige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindes­ tens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geo­ grafischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Er­ zeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupas­ sen;

b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrie­ ben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;

d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;

e) dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermark­ tung des betreffenden Schinkens beziehen;

f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h) dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;

i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats ver­ öffentlicht.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/749

(5) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um si­ cherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitglied­ staaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mit­ teilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(7) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchfüh­ rungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ver­ hindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefähr­ den. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Ver­ ordnung angenommen.

A b s c h n i t t 6

V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n

Artikel 173

Delegierte Befugnisse

(1) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkei­ ten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeu­ gerorganisationen, und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem un­ angemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechts­ akte gemäß Artikel 227 in Bezug auf die folgenden Angelegen­ heiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Er­ zeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.

a) die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Ver­ einigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu denen gemäß den Artikeln 152 bis 163;

b) die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezi­ fischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisa­ tionen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnah­ men von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeu­ gerorganisation gemäß Artikel 160 Absatz 2 abzusetzen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;

c) die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die Auswirkungen der An­ erkennung, der Rücknahme der Anerkennung und deren

Aussetzung sowie die Anforderungen an solche Organisatio­ nen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnah­ men im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die An­ erkennung;

d) die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Vorschriften;

e) die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für Amtshilfe durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer längerübergreifenden Zusammen­ arbeit;

f) die Sektoren, auf die Artikel 161 Anwendung findet, die Bedingungen für die Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Be­ reitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen;

g) die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organi­ sationen und Vereinigungen;

h) die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigun­ gen von Erzeugerorganisationen;

i) die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 164 auf Nichtmitglieder und die obligatori­ sche Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ge­ mäß Artikel 165, einschließlich der Verwendung und Zuwei­ sung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die ge­ mäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b aus­ gedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern trans­ parent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anbe­ langt;

j) weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 164 genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich einer Prüfung ihrer Ab­ grenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vor­ schriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zu­ rückgezogen wird.

(2) Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorgani­ sationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milch­ erzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen un­ zumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird abwei­ chend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergrei­ fenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;

DEL 347/750 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung der Erzeuger­ organisationen, einschließlich der Vereinigungen von Erzeu­ gerorganisationen durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;

c) zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Ver­ handlungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 149 Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge;

d) die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 164 und die obligatorische Zahlung eines Mitglieds­ beitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165.

Artikel 174

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:

a) Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die An­ erkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchen­ verbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;

b) Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeuger­ organisationen;

c) von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;

d) Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";

e) Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;

f) Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;

g) Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Be­ zug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungs­ rechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzule­ gen für

a) die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 161 und 163;

b) die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f;

c) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benach­ richtigung der Kommission;

d) die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zu­ sammenarbeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 175

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend

a) die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Vor­ schriften;

b) den Einspruch gegen die oder den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;

c) die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe h und 174 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschrif­ ten mitgeteilt werden;

d) die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm be­ schlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.

TEIL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL I

Einfuhr- und ausfuhrlizenzen

Artikel 176

Allgemeine Vorschriften

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhr­ lizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden:

a) Getreide,

b) Reis,

c) Zucker,

d) Saatgut,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/751

e) Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 92 90, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39;

f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;

g) Obst und Gemüse,

h) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

i) Bananen,

j) Wein,

k) lebende Pflanzen,

l) Rindfleisch,

m) Milch und Milcherzeugnisse,

n) Schweinefleisch,

o) Schaf- und Ziegenfleisch,

p) Eier,

q) Geflügelfleisch;

r) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

(2) Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV er­ lassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbescha­ det der Anwendung der Artikel 177, 178 und 179 dieser Ver­ ordnung erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller un­ geachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizen­ zen.

(3) Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

Artikel 177

Delegierte Befugnisse

(1) Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt-und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ent­ wicklung des Handels und der Märkte und die Ein- und Aus­ fuhren von Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Markt­ regulierung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, dele­ gierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a) das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 176 Absatz 1 genannten Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;

b) die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Aus­ fuhrlizenz vorgelegt werden muss, wobei dem zollrecht­ lichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den einzuhalten­ den Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen,

dem Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Men­ gen Rechnung zu tragen ist.

(2) Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenz­ regelung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vor­ schriften über Folgendes festgelegt werden:

a) die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist;

b) die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u. a. der Ur­ sprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeug­ nisses bescheinigt werden;

c) die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit;

d) zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 189 und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mit­ gliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu ver­ hüten oder zu bekämpfen;

e) die Fälle und Situationen, in denen eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gül­ tigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden erfor­ derlich ist bzw. nicht erforderlich ist.

Artikel 178

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erfor­ derlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, ein­ schließlich der Vorschriften über

a) das Format und den Inhalt der Lizenz;

b) die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;

c) die Gültigkeitsdauer der Lizenz,

d) die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Be­ trag;

e) die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;

f) die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der in der Lizenz angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;

g) die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;

DEL 347/752 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

h) die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informa­ tionsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 179

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,

a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dür­ fen;

b) die beantragten Mengen ablehnen;

c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL II

Einfuhrzölle

Artikel 180

Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnah­ men zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaft­ liche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]

Artikel 181

Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus

Obst und Gemüse sowie Wein

(1) Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll­ tarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Ver­ arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Trauben­ säfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) (Zollkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) berechnet worden ist.

(2) Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Arti­ kel 227 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwer­ tes zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 182

Zusätzliche Einfuhrzölle

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Fest­ legung der Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge­ müse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen so­ wie der Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse erlassen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zoll­ satz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn

a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder

b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatz­ möglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vo­ rangegangenen Jahren, festgesetzt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stö­ ren, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum ange­ strebten Ziel stünden.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch­ stabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise wer­ den zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/753

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein­ schaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

Artikel 183

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die

a) die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;

b) die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festset­ zen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL III

Verwaltung der zollkontingente und besondere behandlung von drittlandseinfuhren

Artikel 184

Zollkontingente

(1) Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Er­ zeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Dritt­ länder, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlosse­ nen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechts­ akt ergeben, werden von der Kommission im Wege von dele­ gierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 187 und 188 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nach­ stehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Ein­ gangs ("Windhund-Verfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung be­ antragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfah­ ren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,

a) bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des be­ stehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die

Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleich­ gewichts auf diesem Markt Rechnung getragen und

b) bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet.

Artikel 185

Besondere Zollkontingente

Für Zwecke der Anwendung des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechts­ akte gemäß Artikel 227 erlassen, um die notwendigen Bestim­ mungen für die Durchführung der Zollkontingenteinfuhren so­ wie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Men­ gen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

Artikel 186

Delegierte Befugnisse

(1) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der Kommis­ sion die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

a) die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt wer­ den, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindest­ menge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese Bestimmungen können be­ sondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräu­ chen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu ent­ sprechen;

b) Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungs­ beschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontin­ gents festgelegt werden;

c) festgelegt wird, dass die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist;

d) erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich der besonde­ ren Merkmale, besonderer Anforderungen oder Einschrän­ kungen festgelegt werden, die gemäß der internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 184 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten.

(2) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Ein­ fuhr in ein Drittland im Einklang mit den von der Union gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung gewährt werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften

DEL 347/754 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitglied­ staaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedin­ gungen eingehalten werden.

Artikel 187

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:

a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Ver­ waltungsverfahren;

b) Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend

i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

ii) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;

iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Doku­ ments;

iv) Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;

c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;

d) die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Be­ trag;

e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls beson­ dere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;

f) die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;

g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 188

Sonstige Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betref­ fend die Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird,

dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Men­ gen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die ver­ fügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstel­ lung.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Neu­ zuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.

(3) Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.

KAPITEL IV

Besondere einfuhrbestimmungen für bestimmte erzeugnisse

Artikel 189

Hanfeinfuhren

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen;

b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN- Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Wert liegt;

c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2) Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Land­ wirtschaft erlassen haben.

Artikel 190

Hopfeneinfuhren

(1) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Dritt­ ländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitäts­ merkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union ge­ ernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2) Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 77 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/755

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hop­ fenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheini­ gung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha- Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, ge­ mäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Be­ scheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfen­ einfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 191

Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor

Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Arti­ kel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den interna­ tionalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.

Im Falle von Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überfüh­ rung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zoll­ rechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass

a) den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekom­ men sind oder

b) wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeich­ net worden sind.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschrif­ ten festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungs­ rechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 192

Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker

(1) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 wird Voll­ zeitraffinerien eine exklusive Einfuhrkapazität von 2 500 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzuckeräquiva­ lent, gewährt.

(2) Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Be­ trieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.

(3) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betref­ fenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen über­ schreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Voll­ zeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschafts­ jahrs.

(4) Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination be­ stimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;

b) die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilneh­ mer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;

c) Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrecht­ lichen Sanktionen.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungs­ rechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegen­ den Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte wer­ den nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 er­ lassen.

Artikel 193

Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwen­ dung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

a) Zucker des KN-Codes 1701;

b) Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

DEL 347/756 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KAPITEL V

Schutzmassnahmen und aktiver veredelungsverkehr

Artikel 194

Schutzmaßnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates (1) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates (2) Schutzmaßnah­ men gegen Einfuhren in die Union.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechts­ akten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechts­ akten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Überein­ künften vorgesehen sind.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus er­ lassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüf­ verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats be­ fasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durch­ führungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ein­ gang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaß­ nahmen der Union aufheben oder ändern. Diese Durchfüh­ rungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Arti­ kel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 195

Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs

Wenn der Unionsmarkt durch die Umwandlung unter zollamt­ licher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr ge­ stört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission

auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchfüh­ rungsrechtsakte erlassen, die die Inanspruchnahme der Um­ wandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Ver­ arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Zie­ genfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaft­ lichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durch­ führungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Ar­ tikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats be­ fasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durch­ führungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ein­ gang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

KAPITEL VI

Ausfuhrerstattungen

Artikel 196

Geltungsbereich

(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorlie­ gen, die denen entsprechen, die unter die Artikel 219 Absatz 1 oder Artikel 221 fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union inner­ halb der Grenzen der gemäß dem AEUV geschlossenen interna­ tionalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:

i) Getreide;

ii) Reis;

iii) Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse;

iv) Rindfleisch;

v) Milch und Milcherzeugnisse;

vi) Schweinefleisch;

vii) Eier;

viii) Geflügelfleisch;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/757

(1) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(2) Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

b) unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen ge­ mäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (1) und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß An­ hang I Teil X Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden sollen.

(2) Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Ver­ arbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht hö­ her sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeug­ nisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 221 beträgt die verfügbare Erstattung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse 0 Euro.

Artikel 197

Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkun­ gen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Markt­ teilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.

Artikel 198

Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1) Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflich­ tungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationa­ len Übereinkünften notwendig ist.

(2) Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 199

Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1) Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genann­ ten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstat­ tungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

(3) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse

a) das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrver­ fahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben;

b) bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angege­ bene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Artikel 200

Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Aus­ fuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tier­ schutzvorschriften im Unionsrecht und insbesondere der Vor­ schriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig ge­ macht.

Artikel 201

Ausfuhrbegrenzungen

Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß dem AEUV ge­ schlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

Artikel 202

Delegierte Befugnisse

(1) Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstat­ tungsregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befug­ nis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.

DEL 347/758 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftli­ chen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).

(2) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ge­ mäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Aus­ fuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnet werden, bei denen eine Aus­ nahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfer­ tigt werden kann, und gestattet wird, dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden.

(3) Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhr­ erstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden kön­ nen, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeit­ raum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

a) einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;

b) die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit;

c) zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union;

d) die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union be­ handelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungs­ orten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhr­ erstattungen in Betracht kommen.

(4) Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I der Verträge genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungs­ erzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstat­ tungen haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die An­ wendung des Artikels 199 Absätze 1 und 2 auf die in Arti­ kel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse zu erlas­ sen.

(5) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhr­ erstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilneh­ mer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so ge­ ring wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

a) den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr;

b) die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstat­ tungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzo­ gen werden können;

c) den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen;

d) die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;

e) die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhän­ gige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.

(6) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhal­ tung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird der Kommis­ sion die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen über die Einhaltung der Tierschutzanfor­ derungen außerhalb des Zollgebiets der Union, einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter.

(7) Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sek­ toren Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit beson­ deren Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, sowie für die Festsetzung von Koeffizienten zur Be­ rechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen zu erlassen.

Artikel 203

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erfor­ derlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, ins­ besondere

a) zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,

b) zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Aus­ fuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeug­ niscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;

c) zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;

d) zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/759

e) zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 204

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um,

a) geeignete Maßnahmen festzulegen, um einen Missbrauch der in Artikel 199 Absatz 2 vorgesehenen Flexibilität, insbeson­ dere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern;

b) die Maßnahmen festzulegen, die für die Einhaltung der in Artikel 201 genannten Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Ertei­ lung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen über­ schritten werden oder überschritten zu werden drohen;

c) Koeffizienten festzusetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 202 Absatz 7 erlassenen Vorschriften gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL VII

Passive veredelung

Artikel 205

Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

Wenn der Unionsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommis­ sion auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durch­ führungsrechtsakte zur ganzen oder teilweisen Aussetzung der Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Er­ zeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Ver­ arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüf­ verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats be­ fasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durch­ führungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ein­ gang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

TEIL IV

WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I

Vorschriften für unternehmen

Artikel 206

Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion land­ wirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeug­ nissen Anwendung.

Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen.

Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leit­ linien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.

Artikel 207

Relevanter Markt

Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Ab­ grenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elemen­ ten:

a) dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Ka­ pitels bezeichnet der Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehe­ nen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;

b) dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbs­ bedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wett­ bewerbsbedingungen unterscheidet.

DEL 347/760 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Artikel 208

Beherrschende Stellung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherr­ schende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Ab­ nehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in ei­ nem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

Artikel 209

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren

Vereinigungen

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarun­ gen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Ver­ einbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhal­ tensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereini­ gungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Ver­ einigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Arti­ kel 152 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Ver­ einigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeu­ gung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lage­ rung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse be­ treffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preis­ bindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb aus­ geschlossen wird.

(2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

In allen nationalen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 AEUV obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhand­ lung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die Aus­ nahmeregelungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für sich geltend macht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Vo­ raussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.

Artikel 210

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte

Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätig­ keiten nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c und, was die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse anbelangt, nach Arti­ kel 157 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach Artikel 162 dieser Verordnung dienen.

(2) Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass

a) die darin erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und auf­ einander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind; und

b) die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.

Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.

(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abge­ stimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht er­ folgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte inner­ halb der Union bewirken können;

b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;

c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Errei­ chung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;

d) die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;

e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Un­ terabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Arti­ kel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/761

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kom­ mission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbar­ keit feststellen.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchfüh­ rungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Arti­ kel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II

Staatliche beihilfen

Artikel 211

Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV

(1) Die Artikel 107 bis 109 AEUV finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Er­ zeugnissen Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitglied­ staaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maß­ nahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:

a) den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;

b) den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 212

Nationale Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein

Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaa­ ten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren.

Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen fest­ gesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln – ins­ gesamt.

Artikel 213

Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der tradi­ tionellen Erzeugungsniveaus führt.

Artikel 214

Nationale Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr natio­ nale Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Artikel 215

Nationale Zahlungen für die Bienenzucht

Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Be­ dingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihil­ fen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.

Artikel 216

Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen

(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem be­ stimmten Jahr für diese Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VI für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(2) Mitgliedstaaten, die die nationalen Zahlungen gemäß Ab­ satz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genann­ ten Verfahrens, ob die Maßnahme gebilligt wird und ob die Zahlungen gewährt werden können.

(3) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alko­ hol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu in­ dustriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 217

Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewähren.

DEL 347/762 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananen­ erzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 wirksam zu machen.

Artikel 218

Nationale Zahlungen für Schalenfrüchte

(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die fol­ gende Produkte erzeugen:

a) Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12;

b) Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22;

c) Walnüsse der KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00;

d) Pistazien des KN-Codes 0802 51 00 und 0802 52 00;

e) Johannisbrot des KN-Codes 1212 92 00.

(2) Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat Höchstfläche (ha)

Belgien 100

Bulgarien 11 984

Deutschland 1 500

Griechenland 41 100

Spanien 568 200

Frankreich 17 300

Italien 130 100:

Zypern 5 100

Luxemburg 100

Ungarn 2 900

Niederlande 100

Polen 4 200

Portugal 41 300

Mitgliedstaat Höchstfläche (ha)

Rumänien 1 645

Slowenien 300

Slowakei 3 100

Vereinigtes Königreich 100

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 152 sind.

TEIL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Aussergewöhnliche massnahmen

A b s c h n i t t 1

M a r k t s t ö r u n g e n

Artikel 219

Maßnahmen gegen Marktstörungen

(1) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörun­ gen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Ver­ pflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften er­ geben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unter­ absatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dring­ lichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlas­ senen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Not­ wendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhin­ derung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofort­ maßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirk­ sam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu ver­ ursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfang­ reichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Stö­ rung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/763

Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vor­ gesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise aus­ gesetzt werden.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwen­ dung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.

Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dring­ lichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeug­ nisse Anwendung finden.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durch­ führungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Ar­ tikel 229 Absatz 2 erlassen.

A b s c h n i t t 2

M a r k t s t ü t z u n g s m a s s n a h m e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t T i e r s e u c h e n u n d d e m

V e r t r a u e n s v e r l u s t d e r V e r b r a u c h e r i n f o l g e v o n R i s i k e n f ü r d i e m e n s c h l i c h e , t i e r i s c h e

o d e r p f l a n z l i c h e G e s u n d h e i t

Artikel 220

Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für

die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hin­ blick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den be­ troffenen Markt erlassen,

a) um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämp­ fung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und

b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher in­ folge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanz­ liche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

a) Rindfleisch;

b) Milch und Milcherzeugnisse;

c) Schweinefleisch;

d) Schaf- und Ziegenfleisch;

e) Eier;

f) Geflügelfleisch.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzli­ che Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.

(4) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenaus­ breitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(5) Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sek­ toren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(6) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den ver­ schiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

A b s c h n i t t 3

S p e z i f i s c h e P r o b l e m e

Artikel 221

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfver­ fahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

DEL 347/764 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(2) Um spezifische Probleme zu lösen, und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Situationen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungs­ rechtsakte.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen So­ fortmaßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 zu erlassen.

(4) Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauert das spezifische Problem, aufgrund dessen diese Maßnah­ men erlassen wurden, nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu der Problematik erlassen oder geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen.

(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

A b s c h n i t t 4

V e r e i n b a r u n g e n u n d B e s c h l ü s s e w ä h r e n d s c h w e r e r U n g l e i c h g e w i c h t e a u f d e n

m ä r k t e n

Artikel 222

Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV

(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV keine An­ wendung auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Ver­ ordnung genannten Sektoren findet, sofern diese Vereinbarun­ gen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den be­ treffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

a) Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeug­ nisse;

b) Umwandlung und Verarbeitung;

c) Lagerung durch private Marktteilnehmer;

d) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;

e) Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;

f) gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Be­ triebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;

g) vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.

Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den mate­ riellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahme­ regelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeit­ raum an.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II Titel I Kapitel I gewährt wurde.

(3) Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 kön­ nen höchstens sechs Monate angewandt werden.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechts­ akte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II

Mitteilungen und berichte

Artikel 223

Mitteilungsanforderungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für land­ wirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttrans­ parenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnah­ men, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen, und die Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Über­ einkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Daten­ bedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.

Die übermittelten Angaben können internationalen Organisatio­ nen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermit­ telt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Inte­ ressen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäfts­ geheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/765

(2) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echt­ heit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der über­ mittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kom­ mission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b) die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbeson­ dere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;

c) die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Infor­ mationen oder Informationssystemen;

d) die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Arti­ kels, einschließlich der

a) Mitteilungsmethoden;

b) Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;

c) Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informatio­ nen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

d) Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Infor­ mationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behör­ den in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Ge­ schäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 224

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben per­ sonenbezogene Daten für die in Artikel 223 Absatz 1 genann­ ten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Bewertung nach Artikel 223 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3) Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespei­ chert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie be­ treffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke,

für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet wer­ den, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dür­ fen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

Artikel 225

Berichterstattungspflicht der Kommission

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht

a) alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsek­ tor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienen­ stock-Erkennungssysteme;

b) bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeu­ gung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das all­ gemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in die­ sen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebs­ inhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeu­ gung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vor­ schläge bei;

c) bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdeh­ nung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Oli­ venöl und Tafeloliven;

d) bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wett­ bewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren.

KAPITEL III

Reserve für krisen im agrarsektor

Artikel 226

Verwendung der Reserve

Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Nummer 22 der Interins­ titutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Par­ lament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Ver­ ordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwick­ lungen hinausgehen.

DEL 347/766 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen

a) der Artikel 8 bis 21,

b) der Artikel 196 bis 204 und

c) der Artikel 219, 220 und 221 dieser Verordnung.

TEIL VI

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN,

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Befugnisübertragungen und durchführungsbestimmungen

Artikel 227

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun­ gen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befug­ nisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich still­ schweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Eu­ ropäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra­ gung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angege­ benen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegier­ ten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er­ lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par­ lament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Par­ lament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände er­ heben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 228

Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange

keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Über­ mittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsver­ fahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 227 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäi­ schen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 229

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Be­ zeichnung "Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti­ kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 80 Absatz 5, Arti­ kel 91 Buchstaben c und d, Artikel 97 Absatz 4, Artikel 99, Artikel 106 sowie Artikel 107 Absatz 3 genannten Durchfüh­ rungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommis­ sion den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti­ kel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL II

Übergangs- und schlussbestimmungen

Artikel 230

Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch weiterhin:

a) für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X bis zum 31. März 2015;

b) für den Weinsektor:

i) die Artikel 85a bis 85e hinsichtlich der in Artikel 85a Absatz 2 genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 85b Absatz 1 genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete, sowie der Artikel 188a Absätze 1 und 2;

ii) die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II bis zum 31.Dezember 2015;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/767

iii) Artikel 118m Absatz 5 bis zum Absatz der Bestände von Weinen mit der Bezeichnung "Mlado vino portugizac", die am 1. Juli 2013 vorhanden sind;

iv) Artikel 118s Absatz 5 bis zum 30. Juni 2017;

c) Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Ar­ tikel 117 Absätze 1 bis 4 und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke der Anwendung jener Artikel bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vermark­ tungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 4, Artikel 86, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 88 Absatz 3 und Artikel 89 der vorliegenden Verordnung festzulegen sind;

d) Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. Sep­ tember 2014;

e) Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014;

f) Artikel 182 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2017;

g) Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014;

h) Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2015;

i) Anhang XX bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetz­ gebungsakts zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1).

(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Ver­ ordnung (EU) Nr. 1306/2013nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Ra­ tes werden aufgehoben.

Artikel 231

Übergangsbestimmungen

(1) Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz der erwor­ benen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind.

(2) Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 232

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent­ lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Es gilt jedoch Folgendes:

a) Artikel 181 gilt ab 1. Oktober 2014;

b) Anhang VII Teil VII Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016.

(2) Die Artikel 148 bis 151, Artikel 152 Absatz 3, Arti­ kel 156 Absatz 2, Artikel 157 Absatz 3, die Artikel 161 und 163, Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2 gelten bis zum 30. Juni 2020.

(3) Die Artikel 127 bis 144 sowie die Artikel 192 und 193 gelten bis Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 für Zucker, d. h. bis zum 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ

Im Namen des Rates Der Präsident

V. JUKNA

DEL 347/768 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).

ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE

TEIL I

Getreide

Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 0709 99 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt

0712 90 19 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

1001 91 20 Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

ex 1001 99 00 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat

1002 Roggen

1003 Gerste

1004 Hafer

1005 10 90 Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

1005 90 00 Mais, nicht zur Aussaat

1007 10 90,

1007 90 00

Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

b) 1001 11 00,

1001 19 00

Hartweizen

c) 1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn

1102 90 70 Mehl von Roggen

1103 11 Grobgrieß und Feingrieß von Weizen

1107 Malz, auch geröstet

d) 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrock­ net, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

ex 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20 – von Mais

1102 90 – andere:

1102 90 10 – – Gerstenmehl

1102 90 30 – – Hafermehl

1102 90 90 – – andere:

ex 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)

ex 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschlif­ fen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1106 20 Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/769

KN-Code Warenbezeichnung

ex 1108 Stärke, Inulin:

– Stärke:

1108 11 00 – – von Weizen

1108 12 00 – – von Mais

1108 13 00 – – von Kartoffeln

1108 14 00 – – von Maniok

ex 1108 19 – – andere Stärke:

1108 19 90 – – – andere

1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet

1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natür­ lichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

ex 1702 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

– – andere:

ex 1702 30 50 – – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

ex 1702 30 90 – – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

ex 1702 40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 40 90 – – andere:

ex 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 50 – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

– – – andere

1702 90 75 – – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79 – – – – andere

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2106 90 – andere:

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

– – – andere

2106 90 55 – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup

ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

ex 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10 – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

2303 30 00 – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

– andere:

2306 90 05 – – aus Maiskeimen

DEL 347/770 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Neben­ erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 40 – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 11

2309 10 13

2309 10 31

2309 10 33

2309 10 51

2309 10 53

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeug­ nisse enthaltend

ex 2309 90 – andere:

2309 90 20 – – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten No­ menklatur

– – andere, einschließlich Vormischungen

2309 90 31

2309 90 33

2309 90 41

2309 90 43

2309 90 51

2309 90 53

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeug­ nisse enthaltend

(1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

TEIL II

Reis

Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 1006 10 21 bis

1006 10 98

Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat

1006 20 geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")

1006 30 halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

b) 1006 40 00 Bruchreis

c) 1102 90 50 Reismehl

1103 19 50 Grobgrieß und Feingrieß von Reis

1103 20 50 Pellets von Reis

1104 19 91 Reisflocken

ex 1104 19 99 Reiskörner, gequetscht

1108 19 10 Stärke von Reis

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/771

TEIL III

Zucker

Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 1212 91 Zuckerrüben

1212 93 00 Zuckerrohr

b) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

c) 1702 20 Ahornzucker und Ahornsirup

1702 60 95 und

1702 90 95

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

1702 90 71 Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Tro­ ckenstoff, von 50 GHT oder mehr

2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

d) 1702 30 10

1702 40 10

1702 60 10

1702 90 30

Isoglucose

e) 1702 60 80

1702 90 80

Inulinsirup

f) 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

g) 2106 90 30 Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

h) 2303 20 ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

TEIL IV

Trockenfutter

Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) ex 1214 10 00 – Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne

– Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90 90 – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wär­ metrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

b) ex 2309 90 96 – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Kon­ zentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

DEL 347/772 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

TEIL V

Saatgut

Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

0712 90 11 Hybriden von Zuckermais:

– zur Aussaat

0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum):

– zur Aussaat

ex 0713 20 00 Kichererbsen:

– zur Aussaat

ex 0713 31 00 Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– zur Aussaat

ex 0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– zur Aussaat

0713 33 10 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

– zur Aussaat

ex 0713 34 00 Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):

ex 0713 35 00 – zur Aussaat

ex 0713 39 00 Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

– zur Aussaat

andere:

– zur Aussaat

ex 0713 40 00 Linsen:

– zur Aussaat

ex 0713 50 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

ex 0713 60 00 – zur Aussaat

Straucherbsen (Cajanus cajan):

– zur Aussaat

ex 0713 90 00 Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

– zur Aussaat

1001 91 10 Spelz:

– Saatgut

1001 91 90 Andere:

– Saatgut

ex 1005 10 Hybridmais, Saatgut

1006 10 10 Rohreis (Paddy-Reis):

– zur Aussaat

1007 10 10 Hybrid-Körner-Sorghum:

– Saatgut

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/773

KN-Code Warenbezeichnung

1201 10 00 Sojabohnen, auch geschrotet:

– Saatgut

1202 30 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschro­ tet:

– Saatgut

1204 00 10 Leinsamen, auch geschrotet:

– zur Aussaat

1205 10 10 und Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

ex 1205 90 00 – zur Aussaat

1206 00 10 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

– zur Aussaat

ex 1207 andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

– zur Aussaat

1209 Samen, Früchte und Sporen

– zur Aussaat

TEIL VI

Hopfen

Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1302 13 00 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

TEIL VII

Olivenöl und Tafeloliven

Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

b) 0709 92 10 Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0710 80 10 Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 20 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0712 90 90 Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerklei­ nert, jedoch nicht weiter zubereitet

2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2004 90 30 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 70 00 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

DEL 347/774 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

c) 1522 00 31

1522 00 39

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wach­ sen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

2306 90 11

2306 90 19

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

TEIL VIII

Flachs und Hanf

Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

5301 Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

TEIL IX

Obst und Gemüse

Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Ret­ tiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex 0709 Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90 und 0709 99 60

ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenom­ men Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 70 00, 0802 80 00

0803 10 10 Mehlbananen, frisch

0803 10 90 Mehlbananen, getrocknet

0804 20 10 Feigen, frisch

0804 30 00 Ananas

0804 40 00 Avocadofrüchte

0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 10 10 Tafeltrauben, frisch

0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/775

KN-Code Warenbezeichnung

0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810 Andere Früchte, frisch

0813 50 31

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

0910 20 Safran

ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt

ex 1211 90 86 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosma­ rin, Salbei, frisch oder gekühlt

1212 92 00 Johannisbrot (Carob)

TEIL X

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeug­ nisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59

ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zu­ ckermais der Unterposition 0711 90 30

ex 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zer­ kleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze ge­ trocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05, Zuckermais der Unter­ positionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

0804 20 90 Feigen, getrocknet

0806 20 Weintrauben, getrocknete

ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

ex 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

ex 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39

0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefro­ ren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

0904 21 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

b) ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

DEL 347/776 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zu­ bereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen

— Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

— Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

— Palmherzen der Unterposition ex 2001 90 92

— Oliven der Unterposition 2001 90 65

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97

2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91

ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10

ex 2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar ge­ machte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen her­ gestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen

— homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10

— Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97

ex 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen

— Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10

— Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

— Mais der Unterposition 2008 99 85

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

— Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositio­ nen ex 2008 97 59, ex 2008 97 78, ex 2008 97 93 und ex 2008 97 98

— anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99

ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unter­ positionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition ex 2009 89 35, 2009 89 38, 2009 89 79, 2009 89 86, 2009 89 89 und 2009 89 99

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/777

TEIL XI

Bananen

Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

0803 90 10 Bananen, frisch, ohne Mehlbananen

0803 90 90 Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen

ex 0812 90 98 Bananen, vorläufig haltbar gemacht

ex 0813 50 99 Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen

1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

ex 2006 00 99 Bananen, mit Zucker haltbar gemacht

ex 2007 10 99 Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen

ex 2007 99 39

ex 2007 99 50

ex 2007 99 97

Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen

ex 2008 97 59

ex 2008 97 78

ex 2008 97 93

ex 2008 97 96

ex 2008 97 98

Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol

ex 2008 99 49

ex 2008 99 67

ex 2008 99 99

Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2009 89 35

ex 2009 89 38

ex 2009 89 79

ex 2009 89 86

ex 2009 89 89

ex 2009 89 99

Bananensaft

TEIL XII

Wein

Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 2009 61

2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2204 30 92

2204 30 94

2204 30 96

2204 30 98

anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemach­ ter Most

b) ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Trauben­ most, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98

c) 0806 10 90 Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

2209 00 11

2209 00 19

Weinessig

DEL 347/778 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

d) 2206 00 10 Tresterwein

2307 00 11

2307 00 19

Weintrub

2308 00 11

2308 00 19

Traubentrester

TEIL XIII

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur.

TEIL XIV

Tabak

Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401.

TEIL XV

Rindfleisch

Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 0102 29 05 bis

0102 29 99, 0102 39 10 und 0102 90 91

Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0206 10 95 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

0206 29 91 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

0210 20 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 51 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge­ räuchert

0210 99 90 Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

1602 50 10 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90 61 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

b) 0102 21, 0102 31 00 und 0102 90 20

Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

0206 10 98 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nieren­ zapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeu­ tischen Erzeugnissen

0206 21 00

0206 22 00

0206 29 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nieren­ zapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0210 99 59 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/779

KN-Code Warenbezeichnung

ex 1502 10 90 Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503

1602 50 31 und

1602 50 95

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegar­ ten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtn­ ebenerzeugnissen

1602 90 69 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht ge­ garten Schlachtnebenerzeugnissen

TEIL XVI

Milch und Milcherzeugnisse

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

b) 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

c) 0403 10 11 bis

0403 10 39

0403 9011 bis

0403 90 69

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

d) 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süß­ mitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

e) ex 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

f) 0406 Käse und Quark/Topfen

g) 1702 19 00 Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

h) 2106 90 51 Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt

i) ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 39

2309 10 59

2309 10 70

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeug­ nisse enthaltend

ex 2309 90 – andere:

2309 90 35 – – andere, einschließlich Vormischungen

2309 90 39

2309 90 49

2309 90 59

2309 90 70

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeug­ nisse enthaltend

DEL 347/780 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

TEIL XVII

Schweinefleisch

Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) ex 0103 Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

b) ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren

0209 10 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders aus­ gezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

1501 10

1501 20

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

c) 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebens­ mittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602 10 00 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

1602 20 90 Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten

1602 41 10 bis

1602 42 10

1602 49 bis

1602 49 50

Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeug­ nisse von Hausschweinen enthaltend

1602 90 10 Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1602 90 51 Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeug­ nisse von Hausschweinen enthaltend

1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

TEIL XVIII

Schaf- und Ziegenfleisch

Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 0104 10 30 Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

0104 10 80 Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer

0104 20 90 Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 21 Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräu­ chert

0210 99 29 Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge­ räuchert

b) 0104 10 10 Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere

0104 20 10 Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere

0206 80 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/781

KN-Code Warenbezeichnung

0206 90 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

0210 99 85 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrock­ net oder geräuchert

ex 1502 90 90 Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

c) 1602 90 91 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder halt­ bar gemacht;

1602 90 95

TEIL XIX

Eier

Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 0407 11 00

0407 19 11

0407 19 19

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

b) 0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

TEIL XX

Geflügelfleisch

Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

b) ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c

c) 0207 13 91

0207 14 91

0207 26 91

0207 27 91

0207 43 00

0207 44 91

0207 45 93

0207 45 95

Geflügelleber, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 71

0210 99 79

Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

d) 0209 90 00 Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesal­ zen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

e) 1501 90 00 Geflügelfett

DEL 347/782 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

f) 1602 20 10 Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 31

1602 32

1602 39

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht

TEIL XXI

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1. Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirt­ schaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

ex 2207 20 00 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

ex 2208 90 91

und

ex 2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirt­ schaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

2. Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

TEIL XXII

Bienenzuchterzeugnisse

Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung

0409 00 00 Natürlicher Honig

ex 0410 00 00 Gelée Royale und Kittharz, genießbar

ex 0511 99 85 Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar

ex 1212 99 95 Blütenpollen

ex 1521 90 Bienenwachs

TEIL XXIII

Seidenraupen

Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85.

TEIL XXIV

Sonstige Erzeugnisse

"Sonstige Erzeugnisse" sind alle nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließ­ lich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/783

Abschnitt 1

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

– Pferde

0101 21 00 – – reinrassige Zuchttiere: (a):

0101 29 – – andere:

0101 29 90 – – – andere als zum Schlachten

0101 30 00 – – Esel

0101 90 00 andere

ex 0102 Rinder, lebend:

– – andere als reinrassige Zuchttiere:

– – – andere als Hausrinder

0102 39 90

0102 90 99

ex 0103 Schweine, lebend:

0103 10 00 – reinrassige Zuchttiere (b)

– andere:

ex 0103 91 – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

0103 91 90 – – – andere als Hausschweine

ex 0103 92 – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

0103 92 90 – – andere als Hausschweine

0106 Andere Tiere, lebend

ex 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

– frisch oder gekühlt:

ex 0203 11 – – ganze oder halbe Tierkörper:

0203 11 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 12 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 12 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 19 – – andere:

0203 19 90 – – – andere als von Hausschweinen

– gefroren:

ex 0203 21 – – ganze oder halbe Tierkörper:

0203 21 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 22 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 22 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 29 – – andere:

0203 29 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 0205 00 Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

DEL 347/784 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0206 10 – von Rindern, frisch oder gekühlt:

0206 10 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– von Rindern, gefroren:

ex 0206 22 00 – – Lebern:

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

ex 0206 29 – – andere:

0206 29 10 – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

ex 0206 30 00 – von Schweinen, frisch oder gekühlt:

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – andere:

– – – andere als von Hausschweinen

– von Schweinen, gefroren:

ex 0206 41 00 – – Lebern:

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – – andere

– – – – andere als von Hausschweinen

ex 0206 49 00 – – andere:

– – – von Hausschweinen:

– – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – – andere

ex 0206 80 – andere, frisch oder gekühlt:

0206 80 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – andere:

0206 80 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

ex 0206 90 – andere, gefroren:

0206 90 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – andere:

0206 90 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefro­ ren

ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge­ räuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

– Fleisch von Schweinen:

ex 0210 11 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0210 11 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 0210 12 – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

0210 12 90 – – – andere als von Hausschweinen

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/785

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0210 19 – – andere:

0210 19 90 – – – andere als von Hausschweinen

– andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00 – – von Primaten

0210 92 – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rund­ schwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ord­ nung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pin­ nipedia)

0210 93 00 – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

ex 0210 99 – – andere:

– – – Fleisch:

0210 99 31 – – – – von Rentieren

0210 99 39 – – – – andere

– – – Schlachtnebenerzeugnisse:

– – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen

0210 99 85 – – – – – andere als Geflügellebern

ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0407 19 90

0407 29 90

0407 90 90

– andere als von Hausgeflügel

ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– Eigelb:

ex 0408 11 – – getrocknet:

0408 11 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

ex 0408 19 – – andere:

0408 19 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

– andere:

ex 0408 91 – – getrocknet:

0408 91 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

ex 0408 99 – – andere:

0408 99 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

0511 10 00 – Rindersperma

– andere:

ex 0511 99 – – andere:

0511 99 85 – – – andere

DEL 347/786 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

ex 0709 60 – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":

– – andere:

0709 60 91 – – – – der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkohol­ haltigen Capsicum-Oleoresinen (c)

0709 60 95 – – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (c)

0709 60 99 – – – andere

ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

ex 0710 80 – anderes Gemüse:

– – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":

0710 80 59 – – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

ex 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

– – Gemüse:

0711 90 10 – – – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex 0713 10 – Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90 – – andere als zur Aussaat

ex 0713 20 00 – Kichererbsen:

– – andere als zur Aussaat

– Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten):

ex 0713 31 00 – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00 – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 33 – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90 – – – andere als zur Aussaat

ex 0713 34 00 – – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

ex 0713 35 00 – – – andere als zur Aussaat

ex 0713 39 00 – – Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

– – – andere als zur Aussaat

– – andere:

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00 – Linsen:

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00 – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 60 00 – Straucherbsen (Cajanus cajan):

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/787

KN-Code Warenbezeichnung

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 90 00 – andere:

– – andere als zur Aussaat

0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

0802 70 00 – Kolanüsse (Cola spp.)

0802 80 00 – Areka-Nüsse

ex 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 10 00 – Datteln

0902 Tee, auch aromatisiert

ex 0904 Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennen­ den Geschmack der Unterposition 0904 21 10

0905 Vanille

0906 Zimt und Zimtblüten

0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren

ex 0910 Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00 – von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

ex 1106 30 – von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 30 90 – – von anderen als Bananen

ex 1108 Stärke, Inulin:

1108 20 00 – Inulin

1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1202 41 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

1202 42 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1203 00 00 Kopra

1204 00 90 Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 10 90 und ex 1205 90 00

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 91 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 99

1207 29 00 Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 40 90 Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 50 90 Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 91 90 Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 99 91 Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

DEL 347/788 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

ex 1207 99 96 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmit­ teln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und derglei­ chen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse

ex 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 1212 99 – – andere als Zuckerrohr:

1212 99 41 und 1212 99 49

– – – Johannisbrotkerne

ex 1212 99 95 – – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln

1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futter­ kohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 10 00 – Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrock­ nung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90 – andere:

1214 90 10 – – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90 – – andere, ausgenommen:

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, aus­ genommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

ex 1502 10 10

ex 1502 90 10

– zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (c)

1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

ex 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Po­ sition 1504 10 und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen Leberöle der Position 1504 20

1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/789

KN-Code Warenbezeichnung

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht che­ misch modifiziert

ex 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10)

ex 1517 genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93

1518 00 31

1518 00 39

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwe­ cken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (c)

1522 00 91 Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz­ lichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

1522 00 99 andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl auf­ weist

ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

– von Schweinen:

ex 1602 41 – – Schinken und Teile davon:

1602 41 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 1602 42 – – Schultern und Teile davon:

1602 42 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 1602 49 – – andere, einschließlich Mischungen:

1602 49 90 – – – andere als von Hausschweinen

ex 1602 90 – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

– – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 31 – – – von Wild oder Kaninchen

– – – andere

– – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen ent­ halten:

– – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:

1602 90 99 – – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen

ex 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch

1801 00 00 Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

DEL 347/790 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

KN-Code Warenbezeichnung

ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zu­ bereitet oder haltbar gemacht:

ex 2001 90 – andere:

2001 90 20 – – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack

ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

ex 2005 99 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99 10 – – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack

ex 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2206 31 91 bis

2206 00 89

– andere als Tresterwein

ex 2301 – Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebs­ tieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Gram­ meln:

2301 10 00 – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 50 00 – von Hülsenfrüchten

2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)

ex 2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2307 00 90 – Weinstein, roh

ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Neben­ erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 90 – andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester

ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 90 – – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unter­ positionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

ex 2309 90 – andere:

ex 2309 90 10 – – andere, einschließlich Vormischungen

– – Solubles von Meeressäugetieren

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/791

KN-Code Warenbezeichnung

ex 2309 90 91 bis

2309 90 96

– – – andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen

– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

(a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (1) und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (2)). (1) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für

die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(2) Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3).

(b) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (3), Richtlinie 94/28/EG und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (4)). (3) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom

31.12.1988, S. 36). (4) Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53). (c) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe

Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93). (d) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten

Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.

Abschnitt 2

KN-Code Warenbezeichnung

0101 29 10 Pferde, lebend, zum Schlachten (a)

ex 0205 00 Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 10 Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

ex 1212 99 95 Zichorienwurzeln

2209 00 91 und 2209 00 99

Speiseessig

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

(a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).

DEL 347/792 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

TEIL I

Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rund­ körniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:

1. a) "Rohreis (Paddy-Reis)": Reis in der Strohhülse, gedroschen;

b) "geschälter Reis": Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;

c) "halbgeschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;

d) "vollständig geschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

2. a) "rundkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b) "mittelkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c) "langkörniger Reis":

i) langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

ii) langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;

d) "Messung der Körner": Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i) Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii) die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii) zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv) das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;

3. "Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "ganze Körner": Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;

2. "gestutzte Körner": Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;

3. "gebrochene Körner oder Bruchreis": Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

i) groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/793

ii) mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

iii) feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),

iv) Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;

4. "grüne Körner": nicht vollständig ausgereifte Körner;

5. "Körner mit natürlichen Missbildungen": Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;

6. "kreidige Körner": Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;

7. "Körner mit roten Rillen": Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;

8. "gefleckte Körner": Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;

9. "fleckige Körner": Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außer­ dem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;

10. "gelbe Körner": Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;

11. "bernsteinfarbene Körner": Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

TEIL II

Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

Abschnitt A

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. "Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

2. "Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

3. "Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

4. "Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten her­ gestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a geändert werden;

5. "Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

6. "Branchenvereinbarung"

a) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmens­ verband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

DEL 347/794 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.

Abschnitt B

Begriffsbestimmungen für den in Artikel 124 genannten Zeitraum

1. "Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

2. "Industriezucker": alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

3. "Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup": alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeug­ nisse durch die Industrie bestimmt sind;

4. "Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter An­ rechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 überschreiten;

5. "Quotenzuckerrüben": alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

6. "Vollzeitraffinerie": eine Produktionseinheit,

— deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder

— die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Menge von mindes­ tens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

TEIL III

Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

1. "Hopfen": die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupu­ lus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm.

2. "Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.

3. "Lupulin-angereichertes Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis.

4. "Hopfenextrakt": die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeug­ nisse.

5. "Hopfen-Mischerzeugnisse": die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeug­ nisse.

TEIL IV

Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1. "Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2. "Anpflanzung": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3. "Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/795

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4. "Frische Weintrauben": die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5. "Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben": das Erzeugnis, das

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;

b) gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

i) entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;

ii) oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6. "Traubensaft": das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;

b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7. "Konzentrierter Traubensaft": der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Trauben­ saft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8. "Weintrub":

a) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

b) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rück­ stand;

c) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder

d) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rück­ stand.

9. "Traubentrester": der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10. "Tresterwein": ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11. "Brennwein": das Erzeugnis, das

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;

DEL 347/796 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Des­ tillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder

c) einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12. "Cuvée":

a) der Traubenmost,

b) der Wein oder

c) die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13. "Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14. "Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Tem­ peratur gebildet werden können.

15. "Gesamtalkoholgehalt (in % vol)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16. "Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)": der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anrei­ cherung.

17. "Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18. "Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19. "Gesamtalkoholgehalt (in % mas)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

TEIL V

Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

"Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21, ex 0102 31 00, 0102 90 20, ex 0102 29 10 bis ex 0102 29 99, 0102 39 10, 0102 90 91.

TEIL VI

Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwand­ lung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

TEIL VII

Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

1. "Eier in der Schale": Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2.

2. "Bruteier": Bruteier von Hausgeflügel.

3. "Ganze Erzeugnisse": Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

4. "Getrennte Erzeugnisse": Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/797

TEIL VIII

Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

1. "Lebendes Geflügel": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stück­ gewicht von mehr als 185 Gramm.

2. "Küken": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm.

3. "Geschlachtetes Geflügel": nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtnebenerzeugnisse.

4. "Abgeleitete Erzeugnisse": die folgenden Erzeugnisse:

a) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;

b) als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlach­ tetes Geflügel und genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse;

c) genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b;

d) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;

e) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;

f) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10.

TEIL IX

Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1. "Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG (1) des Rates.

2. "Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.

DEL 347/798 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

ANHANG III

STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 135

A. Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a) Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;

b) Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;

c) die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:

kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 1,5 %;

kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98:

2,0 %;

Körner mit roten Rillen 1,0 %;

gefleckte Körner 0,50 %;

fleckige Körner 0,25 %;

gelbe Körner 0,02 %;

bernsteinfarbene Körner 0,05 %

B. Standardqualitäten von Zucker

I. Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a) sind in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;

b) haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II. Standardqualität von Weißzucker

1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a) in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Kör­ nung, frei fließend;

b) Polarisation: mindestens 99,7;

c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;

d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;

e) die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

— für den Aschegehalt: 15,

— für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zucker­ industrie Braunschweig, ("Methode Braunschweig"): 9,

— für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, ("Methode ICUMSA"): 6.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/799

2. Ein Punkt entspricht:

a) 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 °Brix),

b) 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c) 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III. Standardqualität von Rohzucker

1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c) die Zahl 1.

3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

DEL 347/800 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG IV

HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 10 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

A. Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder

I. Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;

2. "Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlacht­ körper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II. Kategorien

Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

Z: Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;

A: Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

B: Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

C: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren;

D: Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;

E: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren.

III. Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse Warenbezeichnung

S erstklassig

Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

E vorzüglich

Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

U sehr gut

Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

R gut

Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

O mittel

Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

P gering

Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle

2. das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

— Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/801

Fettgewebeklasse Warenbezeichnung

1 sehr gering

Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

2 gering

Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar

3 mittel

Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

4 stark

Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

5 sehr stark

Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Unter­ gruppen unterteilen.

IV. Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

a) ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenkabgetrennt;

b) ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

c) ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

V. Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskenn­ zeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper

I. Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.

II. Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:

Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts

S 60 und mehr

E 55 und mehr, jedoch weniger als 60

U 50 und mehr, jedoch weniger als 55

DEL 347/802 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(2) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvor­ schriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts

R 45 und mehr, jedoch weniger als 50

O 40 und mehr, jedoch weniger als 45

P weniger als 40

III. Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.

IV. Muskelfleischanteil

1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungs­ verfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.

2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V. Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklas­ senschema der Union gekennzeichnet.

C. Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper

I. Begriffsbestimmung

Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil A Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung.

II. Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

A: Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;

B: Schlachtkörper anderer Schafe.

III. Einstufung

Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.

IV. Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hes­ segelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Ge­ schlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird.

V. Kennzeichnung der Schlachtkörper

Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/803

ANHANG V

LISTE DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 3, DIE AUS EINEM MIT GEMEINSCHAFTSBEI­ HILFE KOFINANZIERTEN SCHULOBST- UND -GEMÜSEPROGRAMM AUSGESCHLOSSEN SIND

Erzeugnisse mit folgenden Zutaten:

— zugesetztem Zucker

— zugesetztem Fett

— zugesetztem Salz

— zugesetzten Süßungsmitteln

DEL 347/804 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG VI

HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 44 ABSATZ 1

Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr

2014 2015 2016 2017 und später

Bulgarien 26 762 26 762 26 762 26 762

Tschechische Republik 5 155 5 155 5 155 5 155

Deutschland 38 895 38 895 38 895 38 895

Griechenland 23 963 23 963 23 963 23 963

Spanien 353 081 210 332 210 332 210 332

Frankreich 280 545 280 545 280 545 280 545

Kroatien 11 885 11 885 11 885 10 832

Italien 336 997 336 997 336 997 336 997

Zypern 4 646 4 646 4 646 4 646

Litauen 45 45 45 45

Luxemburg 588 — — —

Ungarn 29 103 29 103 29 103 29 103

Malta 402 — — —

Österreich 13 688 13 688 13 688 13 688

Portugal 65 208 65 208 65 208 65 208

Rumänien 47 700 47 700 47 700 47 700

Slowenien 5 045 5 045 5 045 5 045

Slowakei 5 085 5 085 5 085 5 085

Vereinigtes Königreich 120 — — —

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/805

ANHANG VII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 78

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

TEIL I

Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils des vorliegenden Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse, zerteilt oder unzerteilt, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als 12 Monate alten Rindern stammen.

II. Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

A) Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder

Kategorie-Kennbuchstabe: V;

B) Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder

Kategorie-Kennbuchstabe: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

III. Verkehrsbezeichnungen

1. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:

A) Für Fleisch von weniger als acht Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V):

Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch

Bulgarien месо от малки телета

Tschechische Republik Telecí

Dänemark Lyst kalvekød

Deutschland Kalbfleisch

Estland Vasikaliha

Irland Veal

Griechenland μοσχάρι γάλακτος

Spanien ternera blanca, carne de ternera blanca

Frankreich veau, viande de veau

Kroatien teletina

Italien vitello, carne di vitello

DEL 347/806 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

(1) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

Zypern μοσχάρι γάλακτος

Lettland Teļa gaļa

Litauen Veršiena

Luxemburg veau, viande de veau / Kalbfleisch

Ungarn Borjúhús

Malta Vitella

Niederlande Kalfsvlees

Österreich Kalbfleisch

Polen Cielęcina

Portugal Vitela

Rumänien carne de vițel

Slowenien Teletina

Slowakei Teľacie mäso

Finnland vaalea vasikanliha / ljust kalvkött

Schweden ljust kalvkött

Vereinigtes Königreich Veal

B) Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):

Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch

Bulgarien Телешко месо

Tschechische Republik hovězí maso z mladého skotu

Dänemark Kalvekød

Deutschland Jungrindfleisch

Estland noorloomaliha

Irland rosé veal

Griechenland νεαρό μοσχάρι

Spanien ternera, carne de ternera

Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin

Kroatien mlada junetina

Italien vitellone, carne di vitellone

Zypern νεαρό μοσχάρι

Lettland jaunlopa gaļa

Litauen Jautiena

Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch

Ungarn Növendék marha húsa

Malta Vitellun

Niederlande rosé kalfsvlees

Österreich Jungrindfleisch

Polen młoda wołowina

Portugal Vitelão

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/807

Rumänien carne de tineret bovin

Slowenien meso težjih telet

Slowakei mäso z mladého dobytka

Finnland vasikanliha/kalvkött

Schweden Kalvkött

Vereinigtes Königreich Beef

2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

3. Die in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

4. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates eingetragen wurde.

IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett

1. Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:

a) Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Teils;

b) Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:

— "Schlachtalter: weniger als 8 Monate";

— "Schlachtalter: von 8 bis weniger als 12 Monate".

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.

2. Im Falle von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V. Registrierung

Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen:

a) die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;

b) eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;

c) den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb.

VI. Amtliche Kontrollen

1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Teils zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

DEL 347/808 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Ver­ ordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) durchgeführt.

3. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durch­ führung dieses Anhangs sicherzustellen.

4. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Er­ füllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

5. Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Teils erfüllt sind. Die unabhän­ gige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden.

TEIL II

Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1) Wein

Der Ausdruck "Wein" bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol – wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage I zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde – und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ur­ sprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

c) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:

— Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Eu­ ropäischen Union, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 auf bis zu 20 % vol angehoben werden;

— die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

d) vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Der Ausdruck "Retsina"-Wein bezeichnet Wein, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia" als Wein.

Jedoch können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er

a) in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeug­ nissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

b) Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu ver­ meiden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/809

(1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

2) Jungwein

Der Ausdruck "Jungwein" bezeichnet das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3) Likörwein

Der Ausdruck "Likörwein" bezeichnet das Erzeugnis,

a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c) das gewonnen wird aus

— teilweise gegorenem Traubenmost,

— Wein,

— einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

— Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungs­ bezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

i) jeweils für sich oder als Mischung:

— neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

— Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— konzentrierter Traubenmost,

— Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

— Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

— Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, und

DEL 347/810 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

— durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der – abgesehen von diesem Vorgang – der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

— konzentrierter Traubenmost,

— eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4) Schaumwein

Der Ausdruck "Schaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,

a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

— frischen Weintrauben,

— Traubenmost, oder

— Wein gewonnen wurde;

b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlen­ dioxid gekennzeichnet ist;

c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und

d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5) Qualitätsschaumwein

Der Ausdruck "Qualitätsschaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,

a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

— frischen Weintrauben,

— Traubenmost oder

— Wein gewonnen wurde;

b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlen­ dioxid gekennzeichnet ist;

c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und

d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6) Aromatischer Qualitätsschaumwein

Der Ausdruck "Aromatischer Qualitätsschaumwein" bezeichnet Qualitätsschaumwein,

a) der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitäts­ schaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 bestimmt;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/811

b) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

c) der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;

d) der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Der Ausdruck "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das

a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;

b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8) Perlwein

Der Ausdruck "Perlwein" bezeichnet das Erzeugnis, das

a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeug­ nisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Der Ausdruck "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das

a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10) Traubenmost

Der Ausdruck "Traubenmost" bezeichnet das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physika­ lische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11) Teilweise gegorener Traubenmost

Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost" bezeichnet das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

DEL 347/812 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

13) Konzentrierter Traubenmost

Der Ausdruck "Konzentrierter Traubenmost" bezeichnet den nicht karamellisierten Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Ein­ wirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Der Ausdruck "Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat" bezeichnet

a) das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

ii) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii) folgende Merkmale aufweist:

— einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

— eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

— einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

— einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

— eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

— einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

— einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

— eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

— einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

— Spuren von Mesoinositol.

b) das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i) durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungs­ mittels gewonnen wird;

ii) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii) nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:

— einen ph-Wert von höchstens 7,5,

— eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,

— einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

— ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00,

— eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

— einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/813

— einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

— eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,

— einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

— Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

15) Wein aus eingetrockneten Trauben

Der Ausdruck "Wein aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das

a) ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und

c) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16) Wein aus überreifen Trauben

Der Ausdruck "Wein aus überreifen Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das

a) ohne Anreicherung hergestellt wird;

b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und

c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17) Weinessig

Der Ausdruck "Weinessig" bezeichnet den Essig, der

a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

TEIL III

Milch und Milcherzeugnisse

1. Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der nor­ malen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"

a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV standardisiert worden ist;

b) zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestand­ teile bestehen.

2. "Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milch­ bestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

DEL 347/814 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a) auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:

i) Molke,

ii) Rahm,

iii) Butter,

iv) Buttermilch,

v) Butteroil,

vi) Kaseine,

vii) wasserfreies Milchfett,

viii) Käse,

ix) Joghurt,

x) Kefir,

xi) Kumys,

xii) viili/fil,

xiii) smetana,

xiv) fil,

xv) rjaženka,

xvi) rūgušpiens;

b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011.

3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4. Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.

5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/815

(1) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

TEIL IV

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

a) "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b) "Konsummilch": die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

c) "Fettgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;

d) "Eiweißgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstick­ stoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

II. Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher

1. Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endver­ braucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrich­ tungen abgegeben oder verkauft werden.

2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu ver­ wenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

3. Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.

III. Konsummilch

1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

i) standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vor­ sehen;

ii) nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;

d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

DEL 347/816 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments (1);

c) die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich

a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungs­ gebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

b) eine Masse von mindestens 1 028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

c) mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine ent­ sprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

TEIL V

Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors

I. Der vorliegende Teil gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:

— Hühner,

— Enten,

— Gänse,

— Truthühner,

— Perlhühner.

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39.

II. Begriffsbestimmungen

1. "Geflügelfleisch": zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;

2. "frisches Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufs­ stellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

3. "gefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das so bald wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;

4. "tiefgefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates (2) ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/817

(1) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(2) Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tief­ gefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34).

5. "Geflügelfleischzubereitungen": Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

6. "frische Geflügelfleischzubereitung": Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen fest­ legen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

7. "Geflügelfleischerzeugnis": Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verord­ nung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

III. Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:

— frisch,

— gefroren,

— tiefgefroren.

TEIL VI

Hühnereier der Art Gallus gallus

I. Geltungsbereich

1. Unbeschadet des Artikels 75 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union.

2. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar

a) an der Produktionsstätte oder

b) auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen.

II. Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

a) Klasse A oder "frisch",

b) Klasse B.

2. Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nicht­ nahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.

3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

III. Kennzeichnung der Eier

1. Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

DEL 347/818 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

3. Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

TEIL VII

Streichfette

I. Verkehrsbezeichnung

Die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage II genügen.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 die in der Anlage II aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die in der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:

a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,

b) Fette des KN-Codes ex 1517,

c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.

Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für

a) Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;

b) Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

II. Terminologie

1. Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage II vorgesehenen Verkehrs­ bezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

Im Sinne dieses Abschnittes ist "Rahm" die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilch­ fettgehalt von 10 %.

2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage II betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.

3. Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage II genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.

Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage II ersetzen.

4. Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage II verwendet werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/819

5. Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ur­ sprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

TEIL VIII

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl

Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden interna­ tionalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.

Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.

1) NATIVE OLIVENÖLE

Der Ausdruck "Native Olivenöle" bezeichnet Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewon­ nen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederver­ esterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a) Natives Olivenöl extra

Der Ausdruck "Natives Olivenöl extra" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

b) Natives Olivenöl

Der Ausdruck "Natives Olivenöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

c) Lampantöl

Der Ausdruck "Lampantöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

2) RAFFINIERTES OLIVENÖL

Der Ausdruck "Raffiniertes Olivenöl" bezeichnet durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

3) OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

Der Ausdruck "Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnenen Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denje­ nigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

4) ROHES OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Rohes Oliventresteröl" bezeichnet Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewon­ nenen Ölen, und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

DEL 347/820 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

5) RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Raffiniertes Oliventresteröl" bezeichnet durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

6) OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Oliventresteröl" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Oliven­ ölen, außer Lampantöl, gewonnene Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/821

Anlage I

Weinbauzonen

Die Weinbauzonen sind folgende:

1) Die Weinbauzone A umfasst

a) in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;

b) in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich die Weinanbau­ flächen dieser Mitgliedstaaten;

d) in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Čechy.

2) Die Weinbauzone B umfasst

a) in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b) in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden De­ partements:

— Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin,

— Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

— Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

— Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

— Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan),

— Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c) in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen;

d) in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

e) in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast', Južnoslovenská vinoh­ radnícka oblast', Nitrianska vinohradnícka oblast', Stredoslovenská vinohradnícka oblast', Východoslovenská vinoh­ radnícka oblast' sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;

f) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

— Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje,

— Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei;

h) in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Moslavina, Prigorje-Bilogora, Plešivica, Pokuplje und Zagorje- Međimurje.

3) Die Weinbauzone C I umfasst

a) in Frankreich die Rebflächen

— in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Avey­ ron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d'Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

DEL 347/822 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

— in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

— im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardè­ che;

b) in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;

c) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

d) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen der "Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (mit Ausnahme der "Freguesias da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Extremadura" gehören;

e) in Ungarn alle Rebflächen;

f) in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast';

g) in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen;

h) in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.

4) Die Weinbauzone C II umfasst

a) in Frankreich die Rebflächen

— in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

— in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

— im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,

— in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht genannten Teilen des Departements Ardèche;

b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;

c) in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

— Lugo, Orense, Pontevedra,

— Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

— La Rioja,

— Álava,

— Navarra,

— Huesca,

— Barcelona, Girona, Lleida,

— in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

— in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/823

— in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

d) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

e) in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);

f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:

Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Wein­ region im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;

g) in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.

5) Die Weinbauzone C III a umfasst

a) in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

b) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

c) in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.

6) Die Weinbauzone C III b umfasst

a) in Frankreich die Rebflächen

— in den Departements von Korsika,

— in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

— in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c) in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

d) in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

e) in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;

f) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

g) in Malta die Rebflächen.

7) Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 – bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 – geltenden nationalen Vorschriften.

DEL 347/824 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Anlage II

Streichfette

Fettart

Verkehrsbezeichnung

Erzeugniskategorie

Begriffsbestimmungen Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe desFettgehalts in Prozent (Massenanteil)

A. Milchfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plas­ tischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimm­ ten Milcherzeugnissen mit Fett als we­ sentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

1. Butter Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fett­ freier Milchtrockenmasse von 2 %

2. Dreiviertelfettbut­ ter (*)

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

3. Halbfettbutter (**) Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4. Milchstreichfett X % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:

— weniger als 39 %

— mehr als 41 % und weniger als 60 %

— mehr als 62 % und weniger als 80 %

B. Fette

Erzeugnisse in Form einer festen, plas­ tischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/ oder tierischen Fetten gewonnen wur­ den, für die menschliche Ernährung ge­ eignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt.

1. Margarine Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewon­ nenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindes­ tens 80 % und weniger als 90 %

2. Dreiviertelfettmarga­ rine (***)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen ge­ wonnenes

3. Halbfettmargari­ ne (****)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewon­ nenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindes­ tens 39 % und höchstens 41 %

4. Streichfett X % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewon­ nenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: Erzeug­ nis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

— weniger als 39 %

— mehr als 41 % und weniger als 60 %

— mehr als 62 % und weniger als 80 %

C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plas­ tischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/ oder tierischen Fetten gewonnen wur­ den, für die menschliche Ernährung ge­ eignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.

1. Mischfett Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

2. Dreiviertelmisch­ fett (*****)

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 %und höchstens 62 %

3. Halbmisch­ fett (******)

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/825

Fettart

Verkehrsbezeichnung

Erzeugniskategorie

Begriffsbestimmungen Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe desFettgehalts in Prozent (Massenanteil)

4. Mischstreichfett X % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fett­ gehalten:

— weniger als 39 %

— mehr als 41 % und weniger als 60 %

— mehr als 62 % und weniger als 80 %

(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60". (**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".

(***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60". (****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40".

(*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60". (******) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".

DEL 347/826 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG VIII

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 80

TEIL I

Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A. Anreicherungsgrenzen

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins – soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 81 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind – zulassen.

2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) 3 % Vol. in der Weinbauzone A;

b) 2 % Vol. in der Weinbauzone B;

c) 1,5 % Vol. in der Weinbauzone C.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 91 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B. Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, kon­ zentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmost­ konzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.

3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

a) Weinbauzone A,

b) Weinbauzone B,

c) Weinbauzone C,

ausgenommen die in Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

— Aix-en-Provence,

— Nîmes,

— Montpellier,

— Toulouse,

— Agen,

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/827

— Pau,

— Bordeaux,

— Bastia.

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mit­ gliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Trau­ benmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird.

5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen.

6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a) auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A,

b) auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B,

c) auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I,

d) auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und

e) auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben.

7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone A und auf 12,5 % Vol. in der Weinbauzone B anheben;

b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C. Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a) in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,

b) in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

c) in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

DEL 347/828 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Abweichungen beschließen.

D. Behandlungen

1. Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegore­ nem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommis­ sion im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccha­ rose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6. Die Behandlungen gemäß der Abschnitte B und C dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a) in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und

b) in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.

7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

TEIL II

Einschränkungen

A. Allgemeines

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN- Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Unionsgebiet untersagt.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/829

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland, in Polen und im Vereinigten Königreich Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Trau­ benmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Trauben­ saft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im Unionsgebiet weder zu in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C. Weinmischungen

1. Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Wein aus der Union sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt.

D. Nebenerzeugnisse

1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und "Tokajský mášláš" in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind.

4. Tresterwein darf – sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird – nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers verwendet werden.

5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen absetzen.

DEL 347/830 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG IX

FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN

Produktkategorie (Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur) Fakultative vorbehaltene Angabe

Geflügelfleisch

(KN-Code 0207, KN-Code 0210)

gefüttert mit … % von …

Hafermastgans

extensive Bodenhaltung

Freilandhaltung

bäuerliche Freilandhaltung

Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf

Schlachtalter

Mastdauer

Eier

(KN-Code 0407)

frisch

extra oder extra frisch

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Olivenöl

(KN-Code 1509)

erste Kaltpressung

Kaltextraktion

Säuregehalt

scharf

fruchtig: reif oder grün

bitter

intensiv

medium

leicht

ausgewogen

mild

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/831

ANHANG X

KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBENWÄHREND DES IN ARTIKEL 125 ABSATZ 3 GENANNTEN ZEITRAUMS

ABSCHNITT I

1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.

2. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.

3. Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT II

1. Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt I genannten Zuckerrübenmengen angegeben.

2. Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.

3. Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird.

4. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

ABSCHNITT III

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

ABSCHNITT IV

1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor.

2. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.

3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden.

ABSCHNITT V

1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirt­ schaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vor­ schrift zulässig.

ABSCHNITT VI

1. Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

DEL 347/832 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ABSCHNITT VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:

a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenverein­ barung dies vorsieht;

b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständi­ gen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT VIII

1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melas­ siertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.

3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT IX

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufs­ preises festgesetzt.

ABSCHNITT X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XI

1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.

2. Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.

3. Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswir­ kungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

4. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sehen insbesondere Folgendes vor:

a) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 4;

b) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

c) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/833

d) die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

e) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

f) die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt VIII;

g) die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;

h) die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;

i) die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt.

DEL 347/834 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG XI

KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 124 GENANNTEN ZEITRAUMS

ABSCHNITT I

1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT II

1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b dieser Ver­ ordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 135 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3. Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a.

4. Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT III

1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

ABSCHNITT IV

1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirt­ schaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zu­ lässig.

3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Zuckerunternehmens gehen.

4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunter­ nehmens an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

ABSCHNITT V

1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirt­ schaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vor­ schrift zulässig.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/835

ABSCHNITT VI

1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenverein­ barung dies vorsieht;

b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständi­ gen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT VIII

1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melas­ siertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden;

2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag meh­ rere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.

3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT IX

1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rüben­ ankaufspreises festgesetzt.

2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XI

1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.

2. Wenn eine unionsweite, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestim­ mungen dieses Anhangs entgegenstehen.

DEL 347/836 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zucker­ herstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer;

b) Regeln über die in Abschnitt II Nummer 4 genannte Aufteilung;

c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt II Nummer 2;

d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f) die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h) Angaben betreffend:

i) den in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

ii) die in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,

iii) den in Abschnitt VIII Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag,

i) die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;

j) unbeschadet des Artikels 135 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer.

ABSCHNITT XII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/837

ANHANG XII

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ZUCKER, ISOGLUCOSE UND INULINSIRUP GEMÄSS ARTIKEL 136

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region (1)

Zucker (2)

Isoglucose 3)

Inulinsirup (4)

Belgien 676 235,0 114 580,2 0

Bulgarien 0 89 198,0

Tschechische Republik 372 459,3

Dänemark 372 383,0

Deutschland 2 898 255,7 56 638,2

Irland 0

Griechenland 158 702,0 0

Spanien 498 480,2 53 810,2

Frankreich (Mutterland) 3 004 811,15 0

Französische überseeische Departements 432 220,05

Kroatien 192 877,0

Italien 508 379,0 32 492,5

Lettland 0

Litauen 90 252,0

Ungarn 105 420,0 250 265,8

Niederlande 804 888,0 0 0

Österreich 351 027,4

Polen 1 405 608,1 42 861,4

Portugal (Festland) 0 12 500,0

Autonome Region Azoren 9 953,0

Rumänien 104 688,8 0

Slowenien 0

Slowakei 112 319,5 68 094,5

Finnland 80 999,0 0

Schweden 293 186,0

Vereinigtes Königreich 1 056 474,0 0

INSGESAMT 13 529 618,2 720 440,8 0

DEL 347/838 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG XIII

MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 138

ABSCHNITT I

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

b) "Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

c) "Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforder­ lichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

d) "Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zucker­ herstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

ABSCHNITT II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilen die Mitgliedstaaten dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unterneh­ men die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerpro­ duktionsmengen;

c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Im Falle der Betriebseinstellung, unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen:

a) eines Zucker erzeugenden Unternehmens,

b) einer oder mehrerer Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens,

kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 127 Absatz 5 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/839

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschafts­ jahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirt­ schaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zucker­ rübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

ABSCHNITT III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeu­ genden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

ABSCHNITT IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

c) sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang XII festgesetzt sind, betreffen.

ABSCHNITT V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

ABSCHNITT VI

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.

DEL 347/840 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 230

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 1 Artikel 1 —

Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Abätze 1 und 2 —

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b — —

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a —

Artikel 3 Artikel 6 —

Artikel 4 — —

Artikel 5 erster Absatz — —

Artikel 5 zweiter Absatz erster Teil Artikel 3 Absatz 4 —

Artikel 5 zweiter Absatz zweiter Teil — —

Artikel 5 dritter Absatz Artikel 5 Buchstabe a —

Artikel 6 — —

Artikel 7 Artikel 9 —

Artikel 8 Artikel 7 —

Artikel 9 Artikel 126 —

Artikel 10 Artikel 11 —

Artikel 11 Artikel 12 —

Artikel 12 Artikel 13 —

Artikel 13 Artikel 14 (1) —

Artikel 14 (gelöscht) — —

Artikel 15 (gelöscht) — —

Artikel 16 (gelöscht) — —

Artikel 17 (gelöscht) — —

Artikel 18 Absätze 1 bis 4 Artikel 15 Absatz 2 (1) —

Artikel 18 Absatz 5 — —

Artikel 19 (gelöscht) — —

Artikel 20 (gelöscht) — —

Artikel 21 (gelöscht) — —

Artikel 22 (gelöscht) — —

Artikel 23 (gelöscht) — —

Artikel 24 (gelöscht) — —

Artikel 25 Artikel 16 Absatz 1 —

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/841

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 26 — —

Artikel 27 — —

Artikel 28 — —

Artikel 29 — —

Artikel 30 (gelöscht) — —

Artikel 31 Artikel 17 —

Artikel 32 — —

Artikel 33 [Artikel 18] —

Artikel 34 [Artikel 18] —

Artikel 35 (gelöscht) — —

Artikel 36 (gelöscht) — —

Artikel 37 [Artikel 18] —

Artikel 38 [Artikel 18] —

Artikel 39 [Artikel 19 Absatz 3] —

Artikel 40 [Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 20 Buchstabe o Ziffer iii]

Artikel 41 — —

Artikel 42 Absatz 1 Artikel 10 —

Artikel 42 Absatz 2 Artikel 20 Buchstabe u —

Artikel 43 Buchstaben a bis f, i, j und l Artikel 19 und 20 —

Artikel 43 Buchstaben g, h und k — —

Artikel 44 Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2 und 3

Artikel 45 Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3

Artikel 46 Absatz 1 Artikel 220 Absatz 5 —

Artikel 46 Absatz 2 Artikel 220 Absatz 6 —

Artikel 47 Artikel 219 —

Artikel 48 Artikel 219 —

Artikel 49 Artikel 135 (1) —

Artikel 50 Artikel 125 und 127 —

Artikel 51 Artikel 128 (2) —

Artikel 52 Artikel 130 —

Artikel 52a — —

Artikel 53 Buchstabe a Artikel 132 Buchstabe c —

Artikel 53 Buchstabe b Artikel 130 Absatz 2 —

Artikel 53 Buchstabe c Artikel 130 Absatz 6 —

DEL 347/842 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 54 Artikel 166 —

Artikel 55 — —

Artikel 56 Artikel 136 —

Artikel 57 Artikel 137 —

Artikel 58 — —

Artikel 59 — —

Artikel 60 Artikel 138 —

Artikel 61 Artikel 139 —

Artikel 62 Artikel 140 —

Artikel 63 Artikel 141 —

Artikel 64 Absatz 1 Artikel 142 Absatz 1 —

Artikel 64 Absätze 2 und 3 Artikel 142 Absatz 2 (1) —

Artikel 65 — (2) —

Artikel 66 — —

Artikel 67 — —

Artikel 68 — —

Artikel 69 — —

Artikel 70 — —

Artikel 71 — —

Artikel 72 — —

Artikel 73 — —

Artikel 74 — —

Artikel 75 — —

Artikel 76 — —

Artikel 77 — —

Artikel 78 — —

Artikel 79 — —

Artikel 80 — —

Artikel 81 — —

Artikel 82 — —

Artikel 83 — —

Artikel 84 — —

Artikel 84a — —

Artikel 85 Buchstabe a Artikel 143 Absatz 1 und Artikel 144 Buchstabe a

Artikel 85 Buchstabe b Artikel 144 Buchstabe j —

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/843

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 85 Buchstabe c Artikel 144 Buchstabe i —

Artikel 85 Buchstabe d — —

Artikel 85a — (1) —

Artikel 85b — (1) —

Artikel 85c — (1) —

Artikel 85d — (1) —

Artikel 85e — (1) —

Artikel 85f — (1) —

Artikel 85g — (1) —

Artikel 85h — (1) —

Artikel 85i — (1) —

Artikel 85j — (1) —

Artikel 85k — (1) —

Artikel 85l — (1) —

Artikel 85m — (1) —

Artikel 85n — (1) —

Artikel 85o — —

Artikel 85p — —

Artikel 85q — —

Artikel 85r — —

Artikel 85s — —

Artikel 85t — —

Artikel 85u — —

Artikel 85v — —

Artikel 85w — —

Artikel 85x — —

Artikel 86 (gelöscht) — —

Artikel 87 (gelöscht) — —

Artikel 88 (gelöscht) — —

Artikel 89 (gelöscht) — —

Artikel 90 (gelöscht) — —

Artikel 91 — —

Artikel 92 — —

Artikel 93 — —

Artikel 94 — —

Artikel 94a — —

DEL 347/844 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 95 — —

Artikel 95a — —

Artikel 96 (gelöscht) — —

Artikel 97 Artikel 129 (1) —

Artikel 98 — (1) —

Artikel 99 — —

Artikel 100 — —

Artikel 101 (gelöscht) — —

Artikel 102 Artikel 26 (1) —

Artikel 102 Absatz 2 Artikel 217 —

Artikel 102a Artikel 58 —

Artikel 103 Artikel 29, 30 und 31 —

Artikel 103a — —

Artikel 103b Artikel 32 —

Artikel 103c Artikel 33 —

Artikel 103d Artikel 34 —

Artikel 103e Artikel 35 —

Artikel 103f Artikel 36 —

Artikel 103g Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 Buchstabe b

Artikel 103ga Artikel 23 —

Artikel 103ga Absatz 7 Artikel 217 —

Artikel 103h Buchstaben a bis e Artikel 37 und 38 —

Artikel 103h Buchstabe f Artikel 24 und 25 —

Artikel 103i Artikel 39 —

Artikel 103j Artikel 40 —

Artikel 103k Artikel 41 —

Artikel 103l Artikel 42 —

Artikel 103m Artikel 43 —

Artikel 103n Artikel 44 —

Artikel 103n Absatz 4 Artikel 212 —

Artikel 103o — —

Artikel 103p Artikel 45 —

Artikel 103q Artikel 46 —

Artikel 103r Artikel 47 —

Artikel 103s Artikel 48 —

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/845

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 103t Artikel 49 —

Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe a Artikel 50 —

Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe b Artikel 51 —

Artikel 103u Absätze 2 bis 5 Artikel 52 —

Artikel 103v Artikel 50 —

Artikel 103w — —

Artikel 103x — —

Artikel 103y — —

Artikel 103z — —

Artikel 103za Artikel 53 und 54 —

Artikel 104 — —

Artikel 105 Absatz 1 Artikel 55 Absatz 1 —

Artikel 105 Absatz 2 Artikel 215 —

Artikel 106 Artikel 55 Absatz 4 —

Artikel 107 Artikel 55 Absatz 3 —

Artikel 108 Absatz 1 Artikel 55 Absatz 2 —

Artikel 108 Absatz 2 — —

Artikel 109 Satz 1 Artikel 55 Absatz 1 letzter Satz —

Artikel 110 Artikel 56 und 57 —

Artikel 111 — —

Artikel 112 — —

Artikel 113 Absatz 1 Artikel 75 Absätze 1 und 2 —

Artikel 113 Absatz 2 Artikel 75 Absatz 5 —

Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 74 —

Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 — Artikel 89

Artikel 113a Absätze 1 bis 3 Artikel 76 —

Artikel 113a Absatz 4 — (1) —

Artikel 113b Artikel 75 Absatz 3 —

Artikel 113c Artikel 167 —

Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 78 Absätze 1 und 2 —

Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 2 Anhang VII, Teil II Absatz 1 —

Artikel 113d Absatz 2 Artikel 78 Absatz 3 —

DEL 347/846 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 113d Absatz 3 Artikel 82 —

Artikel 114 Artikel 78 Absatz 1 (1) —

Artikel 115 Artikel 78 Absatz 1 —

Artikel 116 Artikel 78 Absatz 1 —

Artikel 117 Artikel 77 —

Artikel 118 Artikel 78 Absatz 1 —

Artikel 118a Artikel 92 —

Artikel 118b Artikel 93 —

Artikel 118c Artikel 94 —

Artikel 118d Absatz 1 Artikel 94 Absatz 3 —

Artikel 118d Absätze 2 und 3 [Artikel 109 Absatz 3] —

Artikel 118e Artikel 95 —

Artikel 118f Artikel 96 —

Artikel 118g Artikel 97 —

Artikel 118h Artikel 98 —

Artikel 118i Artikel 99 —

Artikel 118j Artikel 100 —

Artikel 118k Artikel 101 —

Artikel 118l Artikel 102 —

Artikel 118m Artikel 103 —

Artikel 118n Artikel 104 —

Artikel 118o — —

Artikel 118p — —

Artikel 118q Artikel 105 —

Artikel 118r Artikel 106 —

Artikel 118s Artikel 107 —

Artikel 118t Artikel 108 —

Artikel 118u Artikel 112 —

Artikel 118v Artikel 113 —

Artikel 118w Artikel 117 —

Artikel 118x Artikel 118 —

Artikel 118y Artikel 119 —

Artikel 118z Artikel 120 —

Artikel 118za Artikel 121 —

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/847

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 118zb — —

Artikel 119 — —

Artikel 120 — —

Artikel 120a Artikel 81 —

Artikel 120b — —

Artikel 120c Artikel 80 —

Artikel 120d Unterabsatz 1 Artikel 83 Absatz 2 —

Artikel 120d Unterabsatz 2 [Artikel 223] —

Artikel 120e Absatz 1 Artikel 75 Absätze 3 und 4 —

Artikel 120e Absatz 2 Artikel 83 Absätze 3 und 4 —

Artikel 120f Artikel 80 Absatz 3 —

Artikel 120g Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe c

Artikel 121a Ziffer i Artikel 75 Absatz 2 —

Artikel 121a Ziffer ii Artikel 75 Absatz 3 —

Artikel 121a Ziffer iii Artikel 89 —

Artikel 121a Ziffer iv Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 91 Buchstabe b

Artikel 121 Buchstabe b Artikel 91 Buchstabe a —

Artikel 121 Buchstabe c Ziffer i Artikel 91 Buchstabe a —

Artikel 121 Buchstabe c Ziffern ii und iii

Artikel 91 Buchstabe d —

Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iv [Artikel 223] —

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i Artikel 78 Absatz 1 —

Artikel 121 Buchstabe d Ziffern ii bis v und vii

Artikel 75 Absätze 2 und 3 —

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi Artikel 89 —

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i Artikel 78 Absatz 1 —

Artikel 121 Buchstabe e Ziffern ii bis v und vii

Artikel 75 Absatz 3 —

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi Artikel 75 Absatz 2 —

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i Artikel 78 Absatz 1 —

Artikel 121 Buchstabe f Ziffern ii, iii und v

Artikel 75 Absatz 3 —

DEL 347/848 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 121 Buchstabe f Ziffern iv und vii

Artikel 91 Buchstabe g —

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi [Artikel 223] —

Artikel 121 Buchstabe g Artikel 75 Absatz 3 —

Artikel 121 Buchstabe h Artikel 91 Buchstabe d —

Artikel 121 Buchstabe i — —

Artikel 121 Buchstabe j Ziffer i Artikel 75 Absatz 3 —

Artikel 121 Buchstabe j Ziffer ii — Artikel 89

Artikel 121 Buchstabe k Artikel 122 —

Artikel 121 Buchstabe l Artikel 114, 115 und 116 —

Artikel 121 Buchstabe m Artikel 122 —

Artikel 121 zweiter Absatz Artikel 78 Absatz 3 —

Artikel 121 dritter Absatz Artikel 75 Absätze 3 und 4 —

Artikel 121 vierter Absatz Buchstaben a bis f

Artikel 75 Absatz 3 —

Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe g Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe m —

Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe h Artikel 80 Absatz 4 —

Artikel 122 Artikel 152 —

Artikel 123 Artikel 157 —

Artikel 124 — —

Artikel 125 — —

Artikel 125a Artikel 153 —

Artikel 125b Artikel 154 —

Artikel 125c Artikel 156 —

Artikel 125d Artikel 155 —

Artikel 125e — —

Artikel 125f Artikel 164 —

Artikel 125g Artikel 164 Absatz 6 —

Artikel 125h Artikel 175 Buchstabe d —

Artikel 125i Artikel 165 —

Artikel 125j Artikel 164 —

Artikel 125k Artikel 158 —

Artikel 125l Artikel 164 —

Artikel 125m Artikel 164 Absatz 6 [und Artikel 175 Buchstabe d]

Artikel 125n Artikel 165 —

Artikel 125o Artikel 154 und 158 —

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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 126 Artikel 165 —

Artikel 126a Artikel 154 Absatz 3 —

Artikel 126b Artikel 157 Absatz 3 —

Artikel 126c Artikel 149 —

Artikel 126d Artikel 150 —

Artikel 126e Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2

Artikel 127 Artikel 173 —

Artikel 128 — —

Artikel 129 — —

Artikel 130 Artikel 176 Absatz 1 —

Artikel 131 Artikel 176 Absatz 2 —

Artikel 132 Artikel 176 Absatz 3 —

Artikel 133 [Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe e] —

Artikel 133a Absatz 1 Artikel 181 —

Artikel 133a Absatz 2 Artikel 191 —

Artikel 134 Artikel 177 und 178 —

Artikel 135 — —

Artikel 136 [Artikel 180] —

Artikel 137 [Artikel 180] —

Artikel 138 [Artikel 180] —

Artikel 139 [Artikel 180] —

Artikel 140 [Artikel 180] —

Artikel 140a Artikel 181 —

Artikel 141 Artikel 182 —

Artikel 142 Artikel 193 —

Artikel 143 Artikel 180 —

Artikel 144 Artikel 184 —

Artikel 145 Artikel 187 Buchstabe a —

Artikel 146 Absatz 1 — —

Artikel 146 Absatz 2 Artikel 185 —

Artikel 147 — —

Artikel 148 Artikel 187 —

Artikel 149 [Artikel 180] —

Artikel 150 [Artikel 180] —

Artikel 151 [Artikel 180] —

DEL 347/850 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 152 [Artikel 180] —

Artikel 153 Artikel 192 —

Artikel 154 — —

Artikel 155 — —

Artikel 156 Artikel 192 Absatz 5 —

Artikel 157 Artikel 189 —

Artikel 158 Artikel 190 —

Artikel 158a Artikel 90 —

Artikel 159 Artikel 194 —

Artikel 160 Artikel 195 —

Artikel 161 Artikel 176, 177, 178 und 179 —

Artikel 162 Artikel 196 —

Artikel 163 Artikel 197 —

Artikel 164 Absatz 1 Artikel 198 Absatz 1 —

Artikel 164 Absätze 2 bis 4 Artikel 198 Absatz 2 (1) —

Artikel 165 — (1) —

Artikel 166 — (1) —

Artikel 167 Artikel 199 —

Artikel 168 Artikel 200 —

Artikel 169 Artikel 201 —

Artikel 170 Artikel 202 und 203 —

Artikel 171 Artikel 184 —

Artikel 172 [Artikel 186 Absatz 2] —

Artikel 173 — —

Artikel 174 Artikel 205 —

Artikel 175 Artikel 206 —

Artikel 176 Artikel 209 —

Artikel 176a Artikel 210 —

Artikel 177 Artikel 210 —

Artikel 177a Artikel 210 —

Artikel 178 Artikel 164 —

Artikel 179 Artikel 210 Absatz 7 —

Artikel 180 Artikel 211 —

Artikel 181 Artikel 211 —

Artikel 182 Absatz 1 Artikel 213 —

Artikel 182 Absatz 2 — —

Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 214 —

DE20.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 347/851

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4

— —

Artikel 182 Absätze 4 bis 7 — —

Artikel 182a Artikel 216 —

Artikel 183 — —

Artikel 184 Absatz 1 — —

Artikel 184 Absatz 2 Artikel 225 Buchstabe a —

Artikel 184 Absätze 3 bis 8 — —

Artikel 184 Absatz 9 Artikel 225 Buchstabe b —

Artikel 185 — —

Artikel 185a Artikel 145 —

Artikel 185b Artikel 223 —

Artikel 185c Artikel 147 —

Artikel 185d Artikel 146 —

Artikel 185e Artikel 151 —

Artikel 185f Artikel 148 —

Artikel 186 Artikel 219 —

Artikel 187 Artikel 219 —

Artikel 188 Artikel 219 —

Artikel 188a Absätze 1 und 2 — (1) —

Artikel 188a Absätze 3 und 4 — —

Artikel 188a Absätze 5 bis 7 [Artikel 223] —

Artikel 189 [Artikel 223] —

Artikel 190 — —

Artikel 190a — —

Artikel 191 Artikel 221 —

Artikel 192 Artikel 223 —

Artikel 193 — —

Artikel 194 — Artikel 62 und 64

Artikel 194a — Artikel 61

Artikel 195 Artikel 229 —

Artikel 196 — —

Artikel 196a Artikel 227 —

Artikel 196b Artikel 229 —

Artikel 197 — —

Artikel 198 — —

Artikel 199 — —

Artikel 200 — —

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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 201 Artikel 230 Absätze 1 und 3 —

Artikel 202 Artikel 230 Absatz 2 —

Artikel 203 — —

Artikel 203a Artikel 231 —

Artikel 203b Artikel 231 —

Artikel 204 Artikel 232 —

Anhang I Anhang I (Teile I bis XX, XXIV/1) —

Anhang II Anhang I (Teile XXI bis XXIII) —

Anhang III Anhang II —

Anhang IV Anhang III —

Anhang V Anhang IV —

Anhang VI Anhang XII —

Anhang VII — —

Anhang VIIa — —

Anhang VIIb — —

Anhang VIIc — —

Anhang VIII Anhang XIII —

Anhang IX — (1) —

Anhang X — (1) —

Anhang Xa — —

Anhang Xb Anhang VI —

Anhang Xc — —

Anhang Xd — —

Anhang Xe — —

Anhang XI — —

Anhang XIa Anhang VII, Teil I —

Anhang XIb Anhang VII, Teil II —

Anhang XII Anhang VII, Teil III —

Anhang XIII Anhang VII, Teil IV —

Anhang XIV.A Anhang VII, Teil VI —

Anhang XIV.B Anhang VII, Teil V —

Anhang XIV.C Artikel 75 Absätze 2 und 3 (1) —

Anhang XV Anhang VII, Teil VII —

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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Anhang XVa Anhang VIII, Teil I —

Anhang XVb Anhang VIII, Teil II —

Anhang XVI Anhang VII, Teil VIII —

Anhang XVIa [Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i] —

Anhang XVII [Artikel 180] —

Anhang XVIII [Artikel 180] —

Anhang XIX — —

Anhang XX — —

Anhang XXI — —

Anhang XXII Anhang XIV —

(1) Siehe auch die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV zu erlassende Verordnung des Rates. (2) Vgl. jedoch Artikel 230.

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