- Kundmachung der Bundesregierungvom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
- I. Hauptstück
- II. Hauptstück Von den Gerichten
- I. Bezirksgerichte
- II. Ger ich t s h ö fe e r s t e r Ins t a n z
- III. Geschwornengerichte
- IV. Gerichtshöfe zweiter Instanz
- V. 0berster Gerichtshof
- VI. Zusammensetzung und Abstimmung der Richterkollegien
- VII. Nebenpersonen bei den Gerichten
- VIII. Ver h äl t n i s der S t r a fgerichte zu anderen Behörden
- III. Hauptstück Von der Staatsanwaltschaft
- IV. Hauptstück Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung
- V. Hauptstück Vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten
- VI. Hauptstück Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von der Verbindung mehrerer Strafsachen
- VII. Hauptstück Von der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten
- VIII. Hauptstück Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht
- IX. Hauptstück Von der Erforschung strafbarer Handlungen undvon den Vorerhebungen
- X. Hauptstück Von den Voruntersuchungen im allgemeinen
- XI. Hauptstück Vom Augenschein und von den Sachverständigen
- I. Vom A u gen s c h ein und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt
- II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und Körperverletzungen insbesondere
- III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen der über Zurechnungsfähigkeit
- IV. P r ü fun g von H a n d s c h r i ft e n
- V. Verfahren bei U n t e r s u c h u n gen wegen strafbarer Handlungengegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen
- Vl Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen
- VII. Ver f a h ren bei U n t e r s u c h u n gen wegen anderer Beschädigungen
- Xli. Hauptstück Von der Haus-und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme und der überwachung eines Fernmeldeverkehrs
- XIII. Hauptstück Von der Vernehmung der Zeugen
- XIV. Hauptstück Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten
- XV. Hauptstück Von der Vernehmung des Beschuldigten
- XVI. Hauptstück Von der Versetzung in den Anklagestand
- XVII. Hauptstück Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung
- XVIII. Hauptstück Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfenerster Instanz und von den Remtsmitteln gegen deren Urteile
- XIX. Hauptstück Von den Geschwornengerichte
- XX. Hauptstück Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
- XXI. Hauptstück Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche
- XXII. Hauptstück Von den Kosten des Strafverfahrens
- XXIII. Hauptstück Von der Vollstreckung der Urteile
- XXIV.Hauptstück Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
- XXV. Hauptstück Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall
- XXVI. Hauptstück Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten
- XXVIII. Hauptstück Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
- XXIX. Hauptstück Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
P. h. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wion
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
631. Kundmachung: WiederverIautbarung der Strafprozeßordnung 1960
631. Kundmachung der Bundesregierung
vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Artikel I
(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, wird die Strafprozeß
ordnung 1960, BGBl. Nr. 98, in der Anlage wiederverlautbart.
-j.
(2) Die Strafprozeßordnung 1960 war vom
13. Mai 1960 an verbindlich.
Artikel 11
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzung·en durch die nachstehenden Rechtsvorschriften berücksimtigt: (2) Die 1'\nderungen und Ergänzungen der Strafprozeßordnung 1960 durch die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften sind in Kraft getreven: 86 prozeßanpassungsgesetz . 1. Im § 16 entfällt Abs. 2 im Hinblick auf die §§ 5 bis 8 und 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1968, BGBl. Nr. 328, über den Obersten Gerichtshof. (2) Im § 506 Abs. 2 des wiederverlautbarten
Gesetzes wird der Klammerausdrudt ,,($ 497)" .in ,,(§ 503)" richtiggestellt.
211. Stück -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
Artikel IV Artikel V
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als .. Strafprozeßordnung 1975" ("StPOj zu bezeichnen.
Artikel VI
Als Tag der Herausgabe der Wlederverlautbarung wird der Tag der Kundmacliung im Bundesgesetzblatt festgestellt. 211. Stüdt -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
Anlage
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Eine Bestrafung wegen der den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung und infolge eines vom zuständigen Richter gefällten Urteiles erfolgen.
§ 2. (1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein. (BGBI. NT. 423/1974, ATt. I Z. 1)
§ 3. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sind verpfljchtet, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.
§ 4. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.
§ 5. (1) Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich auch auf die privatrechtlich:en Vorfragen.
(2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden.
§ 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird. § 7. (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu adlt Tagen umzuwandeln. 211. Stück -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
n. Hauptstüdt
Von den Geritbten
§ 8. (1) Zur Geridttsbarkeit In Strafsadten sind berufen:
1. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgeridtten obliegt: (2) Das Verfahren führen bei den Bezirks
geridtten Einzelrichter. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
II. Ger ich t s h ö fee r s t e r Ins t a n z
§ 10. Den Geridttshöfen erster Instanz obliegt: 3. die Verhandlung und Entsdteidung über Berufungen gegen Urteile und über Besdtwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgeridtte.
(BGB1. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 5)
§ 11. (1) In der Gesdtäftsverteilung jedes Geridttshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersudtungsridttern zu bestellen.
(2) Der Untersudtungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersudtungen zu führen (§ 10 Z. 1).
(BGB1. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
§ 12. (1) Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nadt Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 2 und des § 11 in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vor erhebungen. (BGBl. Nr. 423/ 1974, Art. I Z. 6) § 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tatigkeit gemäß § 10 Z. 2 durdt Einzelridtter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Ridttern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Geridttshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengeridtt, (BGB1. NT. 4Z3/1974,ATt. I Z. 7)
211. Stück -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
m. Ge s c h w 0 rn eng e r.i c h t e
BUNDESGESETZBLATT
Jahrgang 1975 Ausgegeben am 30. Dezember 1975 211. Stüdk
bewirkten 1'\nderungen und Ergänzungen.
lltreisky Häuser Bielka Mose!' Androsdn Leodolter SuJribacller Rösdi Broda Liitgendorf Weihs Sinowatt Lane Fimberg Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
(BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. J)