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Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (stand am 1. August 2008)

 Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (Stand am 1. August 2008)

232.21Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen

vom 5. Juni 1931 (Stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 19292, beschliesst:

Erster Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Inlandes A. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden I. Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarken

Art. 1 1 Als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher dürfen nicht einge- tragen werden:

1. die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden oder solche Wappen darstellende Fahnen; das eidgenössische Kreuz; charakteristische Bestandteile von Kantonswappen;

2. andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft oder der Kantone; Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;

3. Zeichen, die mit den unter den Ziffern 1 und 2 genannten verwechselt wer- den können;

4. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde, oder auf charakteristische Bestandtei- le von Kantonswappen hinweisen.

2 Zulässig ist die Eintragung: a. der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen für das Gemeinwesen

(Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde), dem sie gehö- ren, oder auf das sie hinweisen, sowie für Unternehmungen dieses Gemein- wesen;

BS 2 935 1 [BS 1 3] 2 BBl 1929 III 602

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232.21 Gewerblicher Rechtsschutz

b. allgemein der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 erlaubten Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie- Zeichen und -Stempeln.

II. Tatsächlicher Gebrauch 1. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft und der Kantone

Art. 2 1 Es ist untersagt, die nachgenannten Zeichen zu geschäftlichen Zwecken, nament- lich als Bestandteile von Fabrik- oder Handelsmarken, auf Erzeugnissen oder auf der Verpackung von Erzeugnissen anzubringen, die zum Vertrieb als Ware bestimmt sind:

1. die Wappen der Eidgenossenschaft oder der Kantone, solche Wappen dar- stellende Fahnen, das eidgenössische Kreuz, charakteristische Bestandteile von Kantonswappen oder andere Zeichen, die mit den genannten verwech- selt werden können;

2. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen.

2 Zulässig ist: a. die Benutzung der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen durch die

Eidgenossenschaft, die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und durch Unternehmungen dieser Gemeinwesen;

b. die Benutzung von Marken, die ein in Absatz 1 genanntes Bild- oder Wort- zeichen enthalten und von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton als Kollektivmarken hinterlegt worden sind, durch Angehörige derjenigen Krei- se von Produzenten, Industriellen oder Handeltreibenden, für welche die Kollektivmarken bestimmt sind;

c. allgemein die Verwendung des eidgenössischen Kreuzes als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmun- gen über die Erfindungspatente.

Art. 3 1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen dürfen auf Geschäfts- schildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren angebracht oder in anderer nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallender Weise benutzt werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst.

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Schutz der Wappen und anderer öffentlicher Zeichen – BG 232.21

2 Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung: a. die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder

andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kan- ton;

b. die eine Missachtung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeichen darstellt; c. durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.

Art. 4 1 Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Hoheitszeichen sowie die Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft und der Kan- tone dürfen, auch ohne Fälschungsabsicht, nicht so nachgemacht oder nachgeahmt werden, dass die Gefahr der Verwechslung mit den wirklichen Zeichen oder Stem- peln besteht. 2 Ausgenommen sind Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempeln, wenn sie zur Bezeichnung von Erzeugnissen dienen, die sich von denen gänzlich unterscheiden, für welche die wirklichen Kon- troll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel bestimmt sind. Enthalten diese ein eid- genössisches oder kantonales Hoheitszeichen oder ein Bezirks-, Kreis- oder Gemeindewappen, so bleiben die Verbotsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 Absatz 1 sowie des Artikels 5 Absätze 1 und 2 vorbehalten.

2. Wappen und andere Zeichen von Bezirken, Kreisen und Gemeinden

Art. 5 1 Die nachgenannten Zeichen von Bezirken, Kreisen oder Gemeinden, nämlich:

a. die Wappen oder sie darstellende Fahnen, b. die Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel,

oder Zeichen, die mit ihnen verwechselt werden können, dürfen weder auf Erzeug- nissen oder auf deren Verpackung angebracht noch anderswie benutzt werden, wenn die Benutzung gegen die guten Sitten verstösst. Das gleiche gilt von Angaben, die auf die Wappen der erwähnten Gemeinwesen hinweisen. 2 Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung:

a. die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäf- tes, oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zu einem Bezirk oder Kreis oder zu einer Gemeinde;

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b. die eine Missachtung der in Absatz 1 genannten Zeichen darstellt; c. durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.

3 Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen sind Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempeln, wenn sie zur Bezeichnung von Erzeugnissen dienen, die von denen sich gänzlich unterschei- den, für welche die wirklichen Kontroll- oder Garantie- Zeichen und -Stempel bestimmt sind. Enthalten diese ein eidgenössisches oder kantonales Hoheitszeichen oder ein Bezirks-, Kreis- oder Gemeindewappen, so bleiben vorbehalten die Ver- botsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 Absatz 1 sowie der Absätze 1 und 2 hievor.

B. Amtliche Bezeichnungen

Art. 6 Die Worte «Eidgenossenschaft», «Bund», «eidgenössisch», «Kanton», «kantonal», «Gemeinde», «kommunal» oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können, dürfen weder für sich allein noch in Verbindung mit andern Worten benutzt werden, sofern diese Benutzung geeignet ist zur Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Benutzer oder zur Herstellung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen. Das gleiche gilt, wenn die Benutzung eine Missachtung der Eidgenossenschaft, der Kantone oder Gemeinden darstellt.

C. Nationale Bild- und Wortzeichen

Art. 7 1 Nationale Bild- oder Wortzeichen dürfen benutzt werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst. 2 Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung:

a. die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers;

b. die eine Missachtung des nationalen Bild- oder Wortzeichens darstellt; c. durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.

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Schutz der Wappen und anderer öffentlicher Zeichen – BG 232.21

D. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 Soweit die Benutzung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Bild- und Wortzeichen unzulässig ist, dürfen diese Zeichen auch nicht als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher eingetragen werden.

Art. 9 Gegenstände, die entgegen den Artikeln 2-7 mit Bild- oder Wortzeichen versehen sind, dürfen weder verkauft oder feilgehalten, noch sonst in Verkehr gebracht, noch durch die Schweiz durchgeführt werden.

Zweiter Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Auslandes

Art. 10 1 Soweit der Schweiz für gleichartige eidgenössische und kantonale Zeichen Gegen- recht gehalten wird, ist es unzulässig:

1. Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen, amtliche Kontroll- und Garan- tie-Zeichen und -Stempel, oder nationale Bild- und Wortzeichen anderer Staaten oder Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können, als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher einzutragen, oder zu geschäftlichen oder andern Zwecken zu benutzen;

2. Gegenstände, die mit einem der in Ziffer 1 genannten ausländischen Zeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.

2 Diese Bestimmungen sind auf Personen nicht anwendbar, die zur Benutzung der ausländischen Zeichen ermächtigt sind. 3 Soweit nicht staatsvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, stellt der Bun- desrat fest, ob und wieweit ein anderer Staat der Schweiz Gegenrecht hält. Seine Feststellung ist für die Gerichte verbindlich.

Art. 11 1 Es ist ohne Rücksicht auf Gegenrecht untersagt:

1. folgende Zeichen: a. Wappen oder Fahnen ausländischer Staaten oder Gemeinden, b. staatliche Hoheitszeichen anderer Art oder amtliche Kontroll- oder

Garantie-Zeichen oder -Stempel des Auslandes, c. Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können,

in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist zur Täuschung über geo- graphische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnis- sen, oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, namentlich

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über angebliche amtliche Beziehungen zu dem Gemeinwesen, dessen Zeichen er benutzt;

2. Gegenstände, deren Bezeichnung gegen Ziffer 1 verstösst, zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen.

2 Soweit die in Absatz 1 Ziffer 1 erwähnten Zeichen nicht benutzt werden dürfen, können sie auch nicht als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher eingetragen werden.

Art. 12 Soweit öffentliche Wappen und Fahnen, amtliche Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel oder andere öffentliche Zeichen des Inlandes nach diesem Gesetz benutzt werden können, darf die Benutzung auch nicht wegen Ähnlichkeit des Zei- chens mit einem öffentlichen Zeichen des Auslandes untersagt werden.

Dritter Abschnitt: Strafbestimmungen3

Art. 13 1 Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen, Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel oder andere Bild- oder Wortzeichen benutzt, nachmacht oder nachahmt, Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt oder durch die Schweiz durchführt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden und gegen Rückfällige bis auf das Doppelte erhöht werden. 2 Rückfällig ist, wer vor Ablauf von drei Jahren nach Vollzug oder Erlass einer Stra- fe neuerdings auf Grund dieses Gesetzes verurteilt wird. 3 Erfüllt eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen Tatbestand, für den die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung eine schwerere Strafbestimmung ent- hält, so wird diese angewendet.

Art. 144

Art. 15 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz liegt den Kantonen ob.

3 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

4 Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

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Schutz der Wappen und anderer öffentlicher Zeichen – BG 232.21

2 Zuständig sind die Gerichte des Begehungsortes und diejenigen des Wohnortes des Angeschuldigten oder, im Falle mehrerer Angeschuldigter, des Wohnortes eines von ihnen. 3 Ist der Begehungsort unbekannt oder im Ausland gelegen, so sind die Gerichte des inländischen Ortes zuständig, wo der Erfolg eingetreten ist. 4 …

Art. 16 1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme gesetzwidrig bezeichneter Gegenstände anord- nen. 2 Die Einziehung von Gegenständen oder die Beseitigung unzulässiger Bezeichnun- gen auf Kosten des Eigentümers kann auch im Falle der Einstellung des Strafverfah- rens oder der Freisprechung verfügt werden. 3 Ordnet das Gericht die Beseitigung unzulässiger Bezeichnungen an, so sind nach der Beseitigung die Gegenstände dem Eigentümer gegen Entrichtung der Busse und der ihm auferlegten Kosten zurückzugeben.

Vierter Abschnitt: Register-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 1 Geschäftsfirmen, sowie Vereins- und Anstaltsnamen, die den Bestimmungen die- ses Gesetzes zuwiderlaufen, dürfen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. 2 Ebenso sind gewerbliche Muster oder Modelle, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

Art. 18 1 Wenn das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum eine Fabrik- oder Handels- marke einträgt, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ihre Löschung anordnen. 2 Eintragungen im Handelsregister, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, sind nach dem für dieses Register geltenden Berichtigungsverfahren abzuändern oder zu löschen.

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

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Art. 196

Art. 20 71 und 2 …

3 …

Art. 21 1 Liegen besondere Umstände vor, so kann der Bundesrat die Weiterführung einer Geschäftsfirma, eines Vereins- oder Anstaltsnamens oder einer Fabrik- oder Han- delsmarke über die in den Artikeln 19 und 20 festgesetzte Frist hinaus gestatten. 2 Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass die Änderung oder Ersetzung einer Firma, eines Namens oder einer Marke für den Inhaber mit unver- hältnismässigen Nachteilen verbunden wäre. Bei einer Marke hat der Inhaber aus- serdem nachzuweisen, dass er oder sein Geschäftsvorgänger seit mindestens zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sie schon benutzt hat, und dass sie im Ver- kehr als Kennzeichen der mit ihr versehenen Erzeugnisse bekannt geworden ist.

Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft.

Art. 23 Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 19329

6 Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

7 Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 25 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

9 BRB vom 5. Juni 1932 (AS 48 8)

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