Об интеллектуальной собственности Обучение в области ИС Обеспечение уважения интеллектуальной собственности Информационно-просветительская работа в области ИС ИС для ИС и ИС в области Информация о патентах и технологиях Информация о товарных знаках Информация о промышленных образцах Информация о географических указаниях Информация о новых сортах растений (UPOV) Законы, договоры и судебные решения в области ИС Ресурсы в области ИС Отчеты в области ИС Патентная охрана Охрана товарных знаков Охрана промышленных образцов Охрана географических указаний Охрана новых сортов растений (UPOV) Разрешение споров в области ИС Деловые решения для ведомств ИС Оплата услуг в области ИС Органы по ведению переговоров и директивные органы Сотрудничество в целях развития Поддержка инновационной деятельности Государственно-частные партнерства Инструменты и сервисы на базе ИИ Организация Работа с ВОИС Подотчетность Патенты Товарные знаки Промышленные образцы Географические указания Авторское право Коммерческая тайна Академия ВОИС Практикумы и семинары Защита прав ИС WIPO ALERT Информационно-просветительская работа Международный день ИС Журнал ВОИС Тематические исследования и истории успеха Новости ИС Премии ВОИС Бизнеса Университетов Коренных народов Судебных органов Генетические ресурсы, традиционные знания и традиционные выражения культуры Экономика Гендерное равенство Глобальное здравоохранение Изменение климата Политика в области конкуренции Цели в области устойчивого развития Передовых технологий Мобильных приложений Спорта Туризма PATENTSCOPE Патентная аналитика Международная патентная классификация ARDI – исследования в интересах инноваций ASPI – специализированная патентная информация Глобальная база данных по брендам Madrid Monitor База данных Article 6ter Express Ниццкая классификация Венская классификация Глобальная база данных по образцам Бюллетень международных образцов База данных Hague Express Локарнская классификация База данных Lisbon Express Глобальная база данных по ГУ База данных о сортах растений PLUTO База данных GENIE Договоры, административные функции которых выполняет ВОИС WIPO Lex – законы, договоры и судебные решения в области ИС Стандарты ВОИС Статистика в области ИС WIPO Pearl (терминология) Публикации ВОИС Страновые справки по ИС Центр знаний ВОИС Серия публикаций ВОИС «Тенденции в области технологий» Глобальный инновационный индекс Доклад о положении в области интеллектуальной собственности в мире PCT – международная патентная система Портал ePCT Будапештская система – международная система депонирования микроорганизмов Мадридская система – международная система товарных знаков Портал eMadrid Cтатья 6ter (гербы, флаги, эмблемы) Гаагская система – система международной регистрации образцов Портал eHague Лиссабонская система – международная система географических указаний Портал eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Посредничество Арбитраж Вынесение экспертных заключений Споры по доменным именам Система централизованного доступа к результатам поиска и экспертизы (CASE) Служба цифрового доступа (DAS) WIPO Pay Текущий счет в ВОИС Ассамблеи ВОИС Постоянные комитеты График заседаний WIPO Webcast Официальные документы ВОИС Повестка дня в области развития Техническая помощь Учебные заведения в области ИС Поддержка в связи с COVID-19 Национальные стратегии в области ИС Помощь в вопросах политики и законодательной деятельности Центр сотрудничества Центры поддержки технологий и инноваций (ЦПТИ) Передача технологий Программа содействия изобретателям (IAP) WIPO GREEN PAT-INFORMED ВОИС Консорциум доступных книг Консорциум «ВОИС для авторов» WIPO Translate для перевода Система для распознавания речи Помощник по классификации Государства-члены Наблюдатели Генеральный директор Деятельность в разбивке по подразделениям Внешние бюро Вакансии Закупки Результаты и бюджет Финансовая отчетность Надзор
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Законы Договоры Решения Просмотреть по юрисдикции

Швейцария

CH216

Назад

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht

 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung

Art. 1 Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. 2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. 3 Es umfasst 50–70 Richterstellen. 4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung. 5 Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesver­ sammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

Art. 2 Unabhängigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus. 2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

SR 173.32 1 SR 101 2 BBl 2001 4202

2001-0206 2197

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 4 Sitz Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20023 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungs­ gerichts.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5 Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen. 2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6 Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundes­ rat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmäs­ sig Dritte vor Gericht vertreten. 3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. 4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mit­ glied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisions­ stelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7 Andere Beschäftigungen Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richte­ rinnen angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dau­ ernder Lebensgemeinschaft leben;

b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Sei­ tenlinie;

SR 173.72

2198

3

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Art. 9 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre. 2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhält­ nis des Bundespersonals erreichen. 3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10 Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:

a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 11 Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt. 2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts. 3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 12 Immunität 1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbre­ chen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts. 2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaf­ tete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat. 3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Ent­ scheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

2199

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen wer­ den. 5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundes­ versammlung Beschwerde einlegen.

Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. 2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgra­ des während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insge­ samt nicht verändert wird. 3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 14 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 15 Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:

a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 16 Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:

a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterin­ nen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;

2200

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; e. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsi­

dentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; f. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten

oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des

Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommis­ sion;

h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkula­ tionsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. 3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimm­ recht.

Art. 17 Präsidentenkonferenz 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:

a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;

b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;

c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Art. 18 Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamt­ gericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

2201

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;

d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienst­ leistungen;

e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausser­

halb des Gerichts; g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des

Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

Art. 19 Abteilungen 1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. 2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich­ tet.

Art. 20 Abteilungsvorsitz 1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt. 2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. 3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 21 Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). 2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtspre­ chung anordnet.

2202

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 22 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsi­ dentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:

a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters bezie­ hungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asyl­ gesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversiche­ rung.

Art. 24 Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilun­ gen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereini­ gung der betroffenen Abteilungen zustimmt. 2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. 3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurtei­ lung des Streitfalles verbindlich.

SR 142.31

2203

4

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Refera­ te und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. 3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 27 Verwaltung 1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst. 2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. 3 Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 28 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung ein­ schliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.

Art. 29 Information 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Recht­ sprechung. 2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkre­ ditierung vorsehen.

Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20045 gilt sinngemäss für das Bun­ desverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissio­ nen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19306 über die Enteignung erfüllt. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

5 SR 152.3; AS 2006 … (BBl 2004 7269) 6 SR 711

2204

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beschwerdeinstanz

Art. 31 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsver­ fahren (VwVG).

Art. 32 Ausnahmen 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Lan­ des, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär­ tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;

c. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

d. die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule; e. Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:

1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis;

f. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastruk­ turkonzessionen für Eisenbahnen;

g. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern­ sehen;

h. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken. 2 Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:

a. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c–f anfechtbar sind;

b. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.

SR 172.021

2205

7

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 33 Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweige­ rung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;

b. des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20038;

c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder admi­ nistrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;

e. der Anstalten und Betriebe des Bundes; f. der eidgenössischen Kommissionen; g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes,

seiner Anstalten und Betriebe; h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in

Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;

i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 34 Krankenversicherung Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kan­ tonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung.

2. Abschnitt: Erste Instanz

Art. 35 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:

a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;

8 SR 951.11 9 SR 832.10

2206

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

b. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privat­ rechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 199210 über den Daten­ schutz);

c. Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarun­ gen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnaus­ schüttung.

Art. 36 Ausnahme Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG11, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 38 Ausstand Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. 2 Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. 3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.

Art. 40 Parteiverhandlung 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195013 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:

10 SR 235.1 11 SR 172.021 12 SR 173.110; AS 2006 1205 13 SR 0.101

2207

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

a. eine Partei es verlangt; oder b. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.14

2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsi­ dentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffent­ liche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. 3 Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Art. 41 Beratung 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Akten­ zirkulation. 2 Es berät den Entscheid mündlich:

a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;

b. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Ein­ stimmigkeit ergibt.

3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.

Art. 42 Urteilsverkündung Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.

Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsge­ richts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.

14 In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.

2208

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren

Art. 44 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194715 über den Bundeszivilprozess. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision

Art. 45 Grundsatz Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Arti­ kel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200516 sinngemäss.

Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nach­ sucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs­ gerichts hätte geltend machen können.

Art. 47 Revisionsgesuch Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Arti­ kel 67 Absatz 3 VwVG17 Anwendung.

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

Art. 48 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwal­ tungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518 sinngemäss. 2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

15 SR 273 16 SR 173.110; AS 2006 1205 17 SR 172.021 18 SR 173.110; AS 2006 1205

2209

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 200519 (neues Zollgesetz)

Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft treten­ den Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt:

Art. 116 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Ober­ zolldirektion Beschwerde geführt werden. 2 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200420 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 199021 über die direkte Bundessteuer, DBG)

Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft treten­ den Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie folgt:

19 SR 631.0; AS 2006 … (BBl 2005 2285) 20 BBl 2004 7149 21 SR 642.11

2210

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 182 Abs. 2 2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200522 Beschwerde in öffent­ lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist aus­ geschlossen.

Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200423 (neues VAG)

Unabhängig davon, ob das neue VAG vom 17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft treten­ den Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie folgt:

Art. 83 Verwaltungsrechtspflege Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemei­ nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 53 Übergangsbestimmungen 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds­ kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmit­ tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Art. 54 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005

Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

22 SR 173.110; AS 2006 1205 23 SR 961.01

2211

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2005 unbenützt abge­ laufen.24 2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.25

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

24 BBl 2005 4093 25 AS 2006 1069

2212

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Anhang (Art. 49 Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199726 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 ... Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwal­ tungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.

2. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195227

Art. 50 Aufgehoben

Art. 51 Abs. 2 und 3 2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. 3 Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 26. März 193128 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 20 1 Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200529 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

26 SR 120 27 SR 141.0 28 SR 142.20 29 SR 173.32; AS 2006 2197

2213

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2 Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199830, andere Mitbeteiligte berechtigt.

Art. 21 und 22 Aufgehoben

Art. 22b erster Satz Das Bundesamt für Migration und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundes­ verwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendi­ gen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. ...

Art. 22e Abs. 1 Bst. e 1 Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländer­ register folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

e. dem Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;

Art. 22f erster Satz Das Bundesamt für Migration betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwal­ tungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. ...

4. Asylgesetz vom 26. Juni 199831

Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196832 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichts­ gesetz vom 17. Juni 200533 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200534, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 12 Abs. 3 3 Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustell­ adresse in der Schweiz zu bezeichnen.

30 SR 142.31 31 SR 142.31 32 SR 172.021 33 SR 173.32; AS 2006 2197 34 SR 173.110; AS 2006 1205

2214

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 42 Abs. 1 1 Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Art. 44 Abs. 5 5 Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.

Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e 1 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfah­ ren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

d. dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Rechtsmittel nach diesem Gesetz;

e. Aufgehoben

Art. 102 Abs. 1 und 2 1 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts gespei­ chert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personen­ daten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden. 2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich­ keitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.

Art. 104 Aufgehoben

2215

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 105 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsge­ richtsgesetzes vom 17. Juni 200535 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig. 2 Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: ... 3 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 108 Abs. 2 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stun- den, in der Regel aufgrund der Akten.

Art. 109 Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen. 2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshand­ lungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Art. 111 Abs. 1 1 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108 und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriften­ wechsel verzichtet werden.

Art. 112 Abs. 1 und 2 1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Artikel 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben­ den Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen. 2 Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.

35 SR 173.32; AS 2006 2197

2216

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

5. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200236

Art. 10 Abs. 3 3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200537.

6. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199838

Art. 1 Abs. 1 Bst. d 1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:

d. des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;

Art. 4 Abs. 4 4 Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbständig nach den Grund­ sätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.

7. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200439

Art. 16 Beschwerde 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.

8. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195840

Art. 1 Abs. 1 Bst. c 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Aus­ übung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;

36 SR 151.3 37 SR 173.110; AS 2006 1205 38 SR 152.1 39 SR 152.3; AS 2006 … (BBl 2004 7269) 40 SR 170.32

2217

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz 1 ... Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c urteilt das Bundes­ gericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200541. ...

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis 1 ... Diese Ermächtigung erteilt:

a. die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;

b. die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bun­ desgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössi­ schen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. 5bis Der öffentliche Ankläger des Begehungskantons ist zur Beschwerde berechtigt.

Art. 19 Abs. 3 3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisa­ tion eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

9. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199742

Art. 47 Abs. 6 6 Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständi­ ge Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200543 bleibt vorbehalten.

41 SR 173.110; AS 2006 1205 42 SR 172.010 43 SR 173.32; AS 2006 2197

2218

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196844 über das Verwaltungsverfahren

Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis 2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

cbis. das Bundesverwaltungsgericht;

Art. 2 Abs. 4 4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200545 nicht davon abweicht.

Art. 5 Abs. 2 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspra­ cheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

Art. 9 Abs. 3 3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompe­ tenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbe­ hörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.

Art. 11 Abs. 1 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

Art. 11b III. Zustellungs- 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der domizil Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland

wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeich­ nen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.

44 SR 172.021 45 SR 173.32; AS 2006 2197

2219

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

II. Einhaltung 1. Im Allgemeinen

2. Bei elektroni­ scher Zustellung

2 Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.

Art. 14 Abs. 1 Bst. c 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklä­ ren, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

c. das Bundesverwaltungsgericht;

Art. 16 Abs. 1bis 1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu ver­ weigern.

Art. 20 Abs. 2bis und 3 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. 3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 21 Randtitel und Abs. 3 3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 21a 1 Eingaben können der Behörde elektronisch, unter Benützung des vom Bundesrat vorgeschriebenen Formats, übermittelt werden. 2 Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen.

2220

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Fbis. Verfügung über Realakte

Hbis. Verfahrens­ sprache

3 Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.

Art. 22a Abs. 1 Bst. c und 2 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.

Art. 24 Abs. 1 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab­ gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge­ stellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts­ handlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.

Art. 25a 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder wider­ ruft;

b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

Art. 26 Abs. 1bis 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.

Art. 33a 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.

2221

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Hter. Gütliche Einigung und Mediation

2 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent­ scheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtsspra­ che, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. 3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der ande­ ren Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. 4 Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

Art. 33b 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen. 2 Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen. 3 Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde. 4 Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49. 5 Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt. 6 Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfah­ rens aufgehoben wird.

Art. 34 Abs. 1bis und 2 1bis Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer aner­ kannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. 2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.

2222

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

A. Grundsatz

B. Beschwerde gegen Zwischen­ verfügungen I. Zwischenver­ fügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand

II. Andere Zwischen­ verfügungen

Bbis. Rechtsver­ weigerung und Rechtsverzögerung

Art. 36 Bst. b Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:

b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Auf­ enthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Arti­ kel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be­ zeichnet hat;

Art. 37 Aufgehoben

Art. 44 Randtitel

Art. 45 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustän­ digkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

Art. 46 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:

a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder

b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent­ scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügun­ gen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.

Art. 46a Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.

2223

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 47 Abs. 1 Bst. b–d und 3 1 Beschwerdeinstanzen sind:

b. das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200546;

c. andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstan­ zen bezeichnet;

d. die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundes­ verwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.

3 Aufgehoben

Art. 47a Aufgehoben

Art. 48 D. Beschwerde- 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: legitimation

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

Art. 50 F. Beschwerde- 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der frist Verfügung einzureichen.

2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü­ gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 51 Aufgehoben

46 SR 173.32; AS 2006 2197

2224

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2. Andere Massnahmen

VI. Verfahrens­ disziplin

Art. 55 Abs. 2 und 3 2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. 3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wie­ derherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschie­ benden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

Art. 56 Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einst­ weilen sicherzustellen.

Art. 57 Abs. 1 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Betei­ ligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.

Art. 60 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. 2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden. 3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

Art. 63 Abs. 4, 4bis und 5 4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Be­ schwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die

2225

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet wer­ den. 4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:

a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungs­ gerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547.

Art. 64 Abs. 5 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehal­ ten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 200548.

Art. 65 Abs. 1, 2 und 5 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be­ schwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungs­ gerichtsgesetzes vom 17. Juni 200549.

Art. 66 K. Revision 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder I. Gründe auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder

Vergehen beeinflusst hat. 2 Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:

a. die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor­ bringt;

47 SR 173.32; AS 2006 2197 48 SR 173.32; AS 2006 2197 49 SR 173.32; AS 2006 2197

2226

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

b. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz akten­ kundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;

c. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26–28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29– 33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder

d. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Europäische Men­ schenrechtskonvention vom 4. November 195050 oder die Pro­ tokolle dazu51 verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseiti­ gen.

3 Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a–c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.

Art. 67 Abs. 1 und 1bis 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. 1bis Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisions­ begehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Euro­ päischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Euro­ päischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195052 endgültig geworden ist.

Art. 70 und 71a–71d Aufgehoben

SR 0.101 51 SR 0.101.06/.093 52 SR 0.101

2227

50

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 72 B. Bundesrat Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: I. Als Beschwerde­ instanz a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren 1. Zulässigkeit Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischender Beschwerde Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten,a. Sachgebiete

soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohn­ anteile des Bundespersonals.

Art. 73 b. Vorinstanzen Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:

a. der Departemente und der Bundeskanzlei; b. letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes; c. letzter kantonaler Instanzen.

Art. 74 c. Subsidiarität Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen,

die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.

Art. 75 Randtitel 2. Instruktion der Beschwerde

Art. 76 Randtitel 3. Ausstand

Art. 77 Randtitel 4. Ergänzende Verfahrens­ bestimmungen

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005

Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2005 die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.

2228

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

11. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199453 über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 22 Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abge­ schlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwer­ de die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit.

Art. 27 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwal­ tungsgericht zulässig. 2 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Auftraggeberin umgehend über den Eingang einer Beschwerde.

Art. 28 Abs. 2 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 32 Beschwerdeentscheid 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. 2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt das Bundesverwaltungs­ gericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

Art. 33 Revision Hat das Bundesverwaltungsgericht über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 35 Abs. 2 2 Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

SR 172.056.1

2229

53

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

12. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200054

Art. 2 Abs. 1 Bst. f 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:

f. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200555 und das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200256 nichts anderes vorsehen;

Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentra­ lisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.

Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen 1 Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungs­ gericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200557. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. 3 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstraf­ gericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. 4 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwal­ tungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.

54 SR 172.220.1 55 SR 173.32; AS 2006 2197 56 SR 173.71 57 SR 173.32; AS 2006 2197

2230

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.

Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz 4 Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:

a. …; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, ent­ scheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;

13. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200058

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f 1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal:

e. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, einschliesslich der Richterinnen und Richter;

f. des Bundesgerichts;

14. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200259

Art. 3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus. 2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt. 3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dau­ ernder Lebensgemeinschaft leben;

58 SR 172.222.0 59 SR 173.71

2231

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Sei­ tenlinie;

d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Art. 11a Abs. 1 und 3 erster Satz 1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts. 3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Ent­ scheid des Gesamtgerichts zu verlangen. …

Art. 14 Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:

a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 16). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchs­ ten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter mass­ gebend.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und f–i 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:

a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterin­ nen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

2232

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

f. die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsiden­ tinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommis­ sion;

h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Art. 16 Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamt­ gericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;

d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienst­ leistungen;

e. die Gewährung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausser­

halb des Gerichts; g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des

Gesamtgerichts fallen.

Art. 18 Kammervorsitz 1 Die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Kammern werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

2233

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. 3 Der Kammervorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 19 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsi­ dentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln 26 und 28 Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 22 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 24 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung ein­ schliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

Art. 25 Information 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. 2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.

Art. 25a Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200460 gilt sinngemäss für das Bun­ desstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt. 2 Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durch­ geführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

60 SR 152.3; AS 2006 … (BBl 2004 7269)

2234

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 28 Abs. 1 Bst. cbis, e, f, gbis und h 1 Die Beschwerdekammer entscheidet über:

cbis. die Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200361 über die verdeckte Ermittlung;

e. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198162, 2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199563 über die Zusammen­

arbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer­ wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200164 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,

4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197565 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

f. Aufgehoben gbis. Überwachungsanordnungen und Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz

vom 6. Oktober 200066 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmel­ deverkehrs zuweist;

h. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.

Art. 30 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193467 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind Fälle von:

a. Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundes­ gesetz vom 22. März 197468 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist;

b. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e, in denen das Bundesgesetz vom 20. De­ zember 196869 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind.

61 SR 312.8 62 SR 351.1 63 SR 351.20 64 SR 351.6 65 SR 351.93 66 SR 780.1 67 SR 312.0 68 SR 313.0 69 RS 172.021

2235

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

15. Zivilgesetzbuch70

Art. 269c Abs. 4 Aufgehoben

16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200471

Art. 9 zweiter Satz Aufgehoben

17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198372 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 21 Beschwerde an Bundesbehörden 1 Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die Parteien und Behörden, die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerde­ instanz berechtigt sind, können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.

Art. 22 Abs. 2 2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberech­ tigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.

18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198573 über die landwirtschaftliche Pacht

Art. 51 Aufgehoben

70 SR 210 71 SR 211.111.1 72 SR 211.412.41 73 SR 221.213.2

2236

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

19. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199274

Gliederungstitel vor Art. 74

3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 74 1 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschieben­ de Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199275

Art. 17 Aufgehoben

21. Markenschutzgesetz vom 28. August 199276

Gliederungstitel vor Art. 36 sowie Art. 36 Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1 erster Satz 1 Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen. ...

22. Designgesetz vom 5. Oktober 200177

Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32 Aufgehoben

74 SR 231.1 75 SR 231.2 76 SR 232.11 77 SR 232.12

2237

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

23. Patentgesetz vom 25. Juni 195478

Art. 46a Abs. 1 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.

Art. 59c und 76 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 87 Abs. 5 5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patent­ bewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.

Art. 106 F. Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen I. Beschwerdein­ kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.stanz

Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz 1 Zur Beschwerde ist berechtigt:

Art. 141 Abs. 2 2 Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäfts­ kreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.

24. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197579

Art. 25 Aufgehoben

78 SR 232.14 79 SR 232.16

2238

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193180 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen

Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199281 über den Datenschutz

Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 29 Abs. 4 4 Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Ent­ scheid vorlegen.

Art. 30 Abs. 2 dritter Satz 2 ... Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.

Art. 32 Abs. 3 3 Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

Gliederungstitel vor Art. 33

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 33 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege. 2 Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungs­ gerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinn­

80 SR 232.21 81 SR 235.1

2239

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

gemäss nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194782 über den Bundeszivilprozess.

27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199583

Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrates zu laufen. 2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch inner­ halb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesver­ waltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrats zu laufen. 2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch inner­ halb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesver­ waltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

Art. 44 Aufgehoben

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren

2 Aufgehoben

82 SR 273 83 SR 251

2240

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

28. Bundesgesetz vom 19. März 200484 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Abschnitt: Teilungsverfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege.

29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200385 über die verdeckte Ermittlung

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und abis 1 Die begründete Ernennungsverfügung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten müssen folgenden Behörden unterbreitet werden:

a. von zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

abis. von den militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrich­ tern: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts;

Art. 14 Bst. abis

Den Einsatz von Ermittlerinnen oder Ermittlern in einem Strafverfahren können anordnen:

abis. die militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter;

30. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198186

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

Art. 23 Aufgehoben

84 SR 312.4 85 SR 312.8 86 SR 351.1

2241

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 Beschwerde

1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Ent­ scheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu. 6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident sie anordnet.

Art. 55 Abs. 2 erster Satz und 3 2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. ... 3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen­ den Nachteil bewirken:

a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder

b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3 Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben

2242

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 80l Abs. 1 und 3 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünf­ ten aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö­ genswerten an das Ausland bewilligt. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.

Art. 80p Abs. 4 4 Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.

Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttre­ ten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199587 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts

Art. 6 Abs. 1–4 1 Erstinstanzliche Verfügungen der ausführenden Behörden unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. 3 Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196888 über das Verwaltungs­ verfahren (Stillstand der Fristen) ist nicht anwendbar. 4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwer­ dekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.

87 SR 351.20 88 SR 172.021

2243

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 13 Abs. 2 und 3 2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. 3 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2 und 3 2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. 3 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 und 2 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf­ gerichts. 2 Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes­ strafgerichts angefochten werden.

Art. 28 Abs. 1 und 3 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünf­ ten aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö­ genswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.

32. Bundesgesetz vom 22. Juni 200189 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz 4 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwer­ dekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.

Art. 20 Abs. 2 fünfter Satz 2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwer­ dekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.

SR 351.6

2244

89

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwer­ dekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 52 Abs. 2 und 3 2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts90 kann die Zen­ tralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschie­ benden Wirkung beantragen. 3 Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die auf­ schiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buch­ stabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.

33. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197591 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 4 dritter Satz ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

Art. 5 Abs. 1 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisun­ gen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.

Art. 8 Abs. 4 4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:

a. glaubhaft gemacht ist, dass: 1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu­

machenden Nachteil verursacht, oder 3 Betrifft nur den französischen Text

90 SR 0.312.1 91 SR 351.93

2245

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 12 Abs. 2 2 Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behör­ den innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).

Art. 15a Abs. 2 und 3 2 Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Ver­ trags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind. 3 Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.

Art. 16 und 16a Aufgehoben

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 3 und 4 Beschwerde an das Bundesstrafgericht

1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der aus­ führenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes­ strafgerichts. Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196892 über das Verwaltungsverfahren (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung. 1bis Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 17a Beschwerdelegitimation Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts­ hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 17b Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des BG vom 20. Dez. 196893 über das Verwaltungsverfahren) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.

92 SR 172.021 93 SR 172.021

2246

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2 Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundes­ strafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.

Art. 17c Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwi­ schenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Art. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1 erster Satz 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben. ...

Art. 19a Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Heraus­ gabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat auf­ schiebende Wirkung. 2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreck­ bar. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaub­ haft macht.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 1 Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17a) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. … 2 Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält.

2247

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

3 Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.

Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

34. Bundesgesetz vom 14. Dezember 200194 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen

Art. 10 Aufgehoben

35. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200295

Art. 61 Abs. 1 Bst. b–d 1 Rechtsmittelbehörden sind:

b. das Bundesamt für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.

c. und d. Aufgehoben

36. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199196

Art. 37 Rechtsschutz 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.

94 SR 411.4 95 SR 412.10 96 SR 414.110

2248

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

3 Die ETH-Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten betreffend:

a. öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse; b. die Zulassung zum Studium; c. das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen.

4 Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

37. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199597

Gliederungstitel vor Art. 22a sowie Art. 22a Aufgehoben

38. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198798

Art. 13 Aufgehoben

39. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198399

Art. 13 Abs. 2, 3 und 5 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 und 5 Aufgehoben

Art. 14 Aufgehoben

97 SR 414.71 98 SR 418.0 99 SR 420.1

2249

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

40. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978100 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Art. 13 Rechtsschutz 1 Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss. 2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

41. Filmgesetz vom 14. Dezember 2001101

Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege. 2 Gegen Verfügungen des Bundesamtes über Finanzhilfen (Art. 14) kann beim Departement Beschwerde geführt werden. 3 In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1965102 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»

Art. 11a Abs. 2 und 3 2 Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal­ tungsgericht. 3 Aufgehoben

100 SR 425.1 101 SR 443.1 102 SR 447.1

2250

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

43. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966103 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 12 Abs. 1 1 Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 25c Aufgehoben

44. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980104

Art. 9 Abs. 3 3 Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

45. Tierschutzgesetz vom 9. März 1978105

Art. 26 Aufgehoben

46. Militärgesetz vom 3. Februar 1995106

Art. 40 Abs. 2 2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevöl­ kerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungs­ gericht Beschwerde erhoben werden.

103 SR 451 104 SR 454 105 SR 455 106 SR 510.10

2251

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben

1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002107

Art. 66 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 67 Abs. 4 Aufgehoben

48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982108

Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungs­ gericht an.

Art. 37a Einsprache Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bun­ desamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23–28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.

Art. 38 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Orga­ nisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungs­ gericht Beschwerde geführt werden. 3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege.

107 SR 520.1 108 SR 531

2252

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 39 Einleitungssatz Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen:

Art. 40 Aufgehoben

49. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990109

Art. 34 Aufgehoben

Art. 35 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege. 2 Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.

50. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925110

Art. 22 Abs. 1 dritter Satz 1 ... Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbind­ lich.

Art. 109 Abs. 1 Bst. b–e, 2 und 3 1 Beschwerdeinstanzen sind:

b. die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirek­ tionen;

c. das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005111 und des Bundesgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 2005112.

d. und e. Aufgehoben

109 SR 616.1 110 SR 631.0; siehe auch Art. 50 VGG (Koordination mit dem Zollgesetz vom

18. März 2005) 111 SR 173.32; AS 2006 2197 112 SR 173.110; AS 2006 1205

2253

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an. 3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

Gliederungstitel vor Art. 141 sowie Art. 141 Aufgehoben

51. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973113 über die Stempelabgaben

Art. 32 Abs. 3 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes ent­ scheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kan­ tone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Aus­ kunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 2005114).

Gliederungstitel vor Art. 39

III. Einsprache

Art. 39 Sachüberschrift, 39a und 40 Aufgehoben

Art. 43 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir­ kung. 5 Aufgehoben

Art. 44 Abs. 2 Aufgehoben

113 SR 641.10 114 SR 173.110; AS 2006 1205

2254

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

52. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999115

Art. 54 Abs. 3 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes ent­ scheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kan­ tone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Aus­ kunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 2005116).

Art. 57 Abs. 2 dritter Satz 2 ... In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.

Art. 64 Abs. 2 2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.

Art. 65 und 66 Aufgehoben

Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Revision

2 und 3 Aufgehoben

Art. 70 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir­ kung. 5 Aufgehoben

115 SR 641.20 116 SR 173.110; AS 2006 1205

2255

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

53. Bundesgesetz vom 21. März 1969117 über die Tabakbesteuerung

Art. 33 Aufgehoben

54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996118

Art. 33 Abs. 2 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 34 und 35 Abs. 1 Aufgehoben

55. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996119

Art. 35 Abs. 2 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 36 und 37 Abs. 1 Aufgehoben

56. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997120

Art. 23 Abs. 3 und 4 3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. 4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

117 SR 641.31 118 SR 641.51 119 SR 641.61 120 SR 641.81

2256

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

57. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990121 über die direkte Bundessteuer

Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwer­ de nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz 7 ... In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Arti­ kel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005122.

Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Arti­ kel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.

Art. 147 Abs. 3 3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichts­ gesetz vom 17. Juni 2005123.

Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 169 Abs. 3 und 4 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir­ kung.

Art. 182 Abs. 2124 2 Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

121 SR 642.11 122 SR 173.110; AS 2006 1205 123 SR 173.110; AS 2006 1205 124 Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7 [Art. 182 Abs. 2 DBG]).

2257

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 197 Abs. 2 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

58. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990125 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 57bis Abs. 2126 2 Entscheide der Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen sind vor Verwal­ tungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar. Gegen letztinstanzliche kanto­ nale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgeset­ zes vom 17. Juni 2005127 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. 73 Abs. 1 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2–5 und 6 Kapi­ tel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 2005128 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­ genheiten an das Bundesgericht.

59. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999129 über die Risikokapitalgesellschaften

Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben

60. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965130 über die Verrechnungssteuer

Art. 3 Abs. 1 1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser

125 SR 642.14 126 Änd. von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8

des BB über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149)

127 SR 173.110; AS 2006 1205 128 SR 173.110; AS 2006 1205 129 SR 642.15 130 SR 642.21

2258

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005131).

Art. 39 Abs. 3 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

Art. 42 Randtitel 5. Einsprache

Art. 42a und 43 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerver­ waltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine auf­ schiebende Wirkung. 5 Aufgehoben

Art. 56 e. Beschwerde an Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch das Bundesgericht Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 58 Abs. 4 4 Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenös­ sischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten nach ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 120 des Bundes­ gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005132).

Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben

131 SR 173.110; AS 2006 1205 132 SR 173.110; AS 2006 1205

2259

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004133

Art. 9 Abs. 5–7 5 Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 6 und 7 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 3 3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allge­ meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt­ lung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege. 3 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Verfü­ gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. 4 Aufgehoben

62. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959134 über die Wehrpflichtersatzabgabe

Art. 31 Abs. 3 3 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 36 Abs. 3 und 4 3 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir­ kung.

133 SR 641.91 134 SR 661

2260

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

63. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932135

Art. 47 Aufgehoben

Art. 49 II. Verwaltungs- Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz beschwerde treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.

64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979136

Art. 33 Abs. 3 Bst. a 3 Es gewährleistet:

a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;

Art. 34 Bundesrecht 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkun­ gen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24d.

65. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930137 über die Enteignung

Art. 13 Abs. 2 2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Ent­ scheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwer­ de an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädi­ gung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteig­ nung des Ganzen wählt.

135 SR 680 136 SR 700 137 SR 711

2261

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundes­ verwaltungsgericht.

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht:

a. aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bun­ desverwaltungsgericht gewählt werden;

c. aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungs­ gerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzel­ nen Schätzungskreise.

Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.

Art. 61 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schät­ zungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. …

Art. 62 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schät­ zungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitglie­ dern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln. ...

Art. 63 5. Aufsicht 1 Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsi­

denten steht unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Die­ ses kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfor­ dern. 2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zum Verfahren.

2262

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 64 Abs. 2 2 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.

Art. 65 Abs. 2 2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskom­ mission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen aus­ serhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schät­ zung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.

Art. 69 Abs. 2 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommis­ sion anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.

Art. 75 9. Rechtskraft Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwer­

de angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Ent­ scheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.

Art. 76 Abs. 3 und 6 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundes­ gericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. 6 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77

Abschnitt VII: Beschwerde

Art. 77 I. Grundsatz 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde

an das Bundesverwaltungsgericht. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver­ fahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005138. 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.

138 SR 173.32; AS 2006 2197

2263

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2. Gesamtsitzun­ gen

IX. Beschwerde an das Bundes­ gericht

V. Kosten 1. Verordnung des Bundesrates

Art. 78 Abs. 2 erster Satz 2 Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mittei­ lung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. ...

Art. 79 Aufgehoben

Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen. 2 … Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwal­ tungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.

Art. 81 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.

Art. 87 1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Mass­ gabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005139 beim Bundes­ gericht Beschwerde geführt werden. 2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.

Art. 108 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 113 Randtitel und Abs. 2 2 Aufgehoben

139 SR 173.110; AS 2006 1205

2264

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und 3 4. Im Verfahren 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor dem Bundesverwal- einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der tungsgericht und Enteigner. ...dem Bundesgericht

3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005140.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 1 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt. 2 Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungs­ kommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.

66. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991141 über den Wasserbau

Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege.

67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916142

Art. 71 Abs. 2 2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streit­ fall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 72 Abs. 3 Aufgehoben

140 SR 173.110; AS 2006 1205 141 SR 721.100 142 SR 721.80

2265

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

68. Bundesgesetz vom 8. März 1960143 über die Nationalstrassen

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben

69. Energiegesetz vom 26. Juni 1998144

Art. 25 Abs. 1 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege.

70. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003145

Gliederungstitel vor Art. 76 sowie Art. 76 Aufgehoben

71. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983146

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902147

Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kon­ trollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

143 SR 725.11 144 SR 730.0 145 SR 732.1 146 SR 732.44 147 SR 734.0

2266

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958148

Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3 ... Aufgehoben 4 ... Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrs­ massnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (Vierter Satz auf­ gehoben)

Art. 24 Beschwerden 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:

a. die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdein­ stanz;

b. die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.

Art. 89 Abs. 3 3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veran­ staltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976149

Art. 9 Abs. 1 1 Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

148 SR 741.01 149 SR 741.81

2267

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957150

Art. 11, 18h Abs. 5, 18s Abs. 3 vierter Satz und 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 40a 2. Schieds- Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkei­ kommission ten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung

des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.

Art. 48 VI. Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.

2 Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt wer­ den.

Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben

76. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990151 über die Anschlussgleise

Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz 2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes­ rechtspflege. 3 ... Aufgehoben

77. Bundesgesetz vom 29. März 1950152 über die Trolleybusunternehmungen

Art. 8 2. Beschwerde 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde gegen Entscheide des Departements über die Ertei­ lung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzes­ sion ist auch die Regierung des beteiligten Kantons berechtigt.

150 SR 742.101 151 SR 742.141.5 152 SR 744.21

2268

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963153

Art. 1 Abs. 5 und 23 Abs. 3 Aufgehoben

79. Bundesgesetz vom 28. September 1923154 über das Schiffsregister

Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

80. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975155 über die Binnenschifffahrt

Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 38

7. Kapitel: Gerichtsstand

Art. 38 und 39 Sachüberschrift Aufgehoben

81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953156

Art. 13 Abs. 2 und 161 Abs. 4 Aufgehoben

82 . Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948157

Art. 6 Abs. 1 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausfüh­ rungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmun­ gen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

153 SR 746.1 154 SR 747.11 155 SR 747.201 156 SR 747.30 157 SR 748.0

2269

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 37s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben

83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959158 über das Luftfahrzeugbuch

Art. 17 Aufgehoben

84. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000159 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 10 Abs. 5 Bst. a 5 Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnis­ mässigkeit der Überwachung erheben:

a. gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

85. Postgesetz vom 30. April 1997160

Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 18 Ausnahmen Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeit­ schriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

158 SR 748.217.1 159 SR 780.1 160 SR 783.0

2270

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997161

Art. 11 Abs. 4 erster Satz 4 Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ...

Art. 61 und 63 Aufgehoben

87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998162

Art. 13 und 27 Abs. 5 Aufgehoben

88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877163 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 20 Aufgehoben

89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000164

Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfah­ ren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968165 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005166 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005167.

Art. 85 Aufgehoben

161 SR 784.10 162 SR 810.11 163 SR 811.11 164 SR 812.21 165 SR 172.021 166 SR 173.32; AS 2006 2197 167 SR 173.110; AS 2006 1205

2271

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

90. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000168

Gliederungstitel vor Art. 48 sowie Art. 48 Aufgehoben

91. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983169

Art. 54 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzor­ ganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu: …

Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben

92. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991170

Art. 67 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 67a Abs. 2 Aufgehoben

168 SR 813.1 169 SR 814.01 170 SR 814.20

2272

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

93. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003171

Art. 27 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

94. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992172

Art. 54 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

95. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970173

Art. 34 Aufgehoben

96. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928174 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Art. 16 Aufgehoben

97. Bundesgesetz vom 19. März 1976175 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Art. 12 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege. 2 Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundes­ verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

171 SR 814.91 172 SR 817.0 173 SR 818.101 174 SR 818.102 175 SR 819.1

2273

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

98. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964176

Art. 55 und 57 Aufgehoben

Art. 58 Beschwerderecht Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der

Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.

99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971177

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufsicht

3 Aufgehoben

100. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981178

Art. 16 Aufgehoben

101. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989179

Art. 38 Abs. 2 Bst. b–d und 3 zweiter Satz 2 Beschwerdeinstanzen sind:

b. das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden;

c. das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005180.

d. Aufgehoben 3 … Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestim­ mungen über die Bundesrechtspflege.

176 SR 822.11 177 SR 822.21 178 SR 822.31 179 SR 823.11 180 SR 173.110; AS 2006 1205

2274

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

102. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999181 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 10 Aufgehoben

103. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951182 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft

Art. 12 Aufgehoben

104. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985183 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 20 Abs. 1 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege.

105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995184

Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädi­ gungen ausgerichtet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungs­ gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005185.

181 SR 823.20 182 SR 823.32 183 SR 823.33 184 SR 824.0 185 SR 173.32; AS 2006 2197

2275

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 66 Einleitungssatz Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: …

106. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000186 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 38 Abs. 2bis, 3 und 4 Bst. c 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. 3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. 4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Art. 41 Wiederherstellung der Frist Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 55 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfah­ rensgesetzes vom 20. Dezember 1968187 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.

Art. 62 Bundesgericht 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005188 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 1bis Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzel­ nen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. 2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.

186 SR 830.1 187 SR 172.021 188 SR 173.110; AS 2006 1205

2276

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

107. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946189 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 54 Abs. 3 dritter Satz 3 ... Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...

Art. 85bis Abs. 1–3 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG190 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie­ sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. 3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.

Art. 86 und 101ter

Aufgehoben

108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959191 über die Invalidenversicherung

Art. 69 Abs. 2 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG192 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie­ sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG193 gilt sinngemäss.

Art. 75bis

Aufgehoben

189 SR 831.10 190 SR 830.1 191 SR 831.20 192 SR 830.1 193 SR 831.10

2277

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982194 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 73 Abs. 4 und 74 Aufgehoben

Art. 79 Abs. 2 2 Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

110. Bundesgesetz vom 18. März 1994195 über die Krankenversicherung

Art. 18 Abs. 8 8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946196 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 53 und 90 Aufgehoben

Art. 90a Bundesverwaltungsgericht Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlasse­ nen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entschei­ det in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG197 das Bundesverwaltungsge­ richt. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.

Art. 91 Bundesgericht Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundes­ gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005198 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

194 SR 831.40 195 SR 832.10 196 SR 831.10 197 SR 830.1 198 SR 173.110; AS 2006 1205

2278

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

111. Bundesgesetz vom 20. März 1981199 über die Unfallversicherung

Art. 57 Abs. 5 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsge­ setzes vom 17. Juni 2005200 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 106 Aufgehoben

Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG201 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:

a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;

b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;

c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Art. 110 Aufgehoben

Art. 111 Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992202 über die Militärversicherung

Art. 27 Abs. 5 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 2005203 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

199 SR 832.20 200 SR 173.110; AS 2006 1205 201 SR 830.1 202 SR 833.1 203 SR 173.110; AS 2006 1205

2279

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

Art. 104 und 107 Aufgehoben

113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952204

Art. 24 Abs. 2 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG205 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie­ sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG206 gilt sinngemäss.

114. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952207 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 6 Abgrenzung des Berggebiets Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.

Art. 22 Abs. 2 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG208 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie­ sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG209 gilt sinngemäss.

115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982210

Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA211 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG212 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

204 SR 834.1 205 SR 830.1 206 SR 831.10 207 SR 836.1 208 SR 830.1 209 SR 831.10 210 SR 837.0 211 Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» 212 SR 830.1

2280

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003213

Art. 56 Abs. 2 und 57 Aufgehoben

117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974214

Art. 59 Aufgehoben

118. Bundesgesetz vom 20. März 1970215 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Art. 18a Aufgehoben

119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977216

Art. 34 Abs. 2 und 3 2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. 3 Aufgehoben

120. Bundesgesetz vom 21. März 1973217 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz.

213 SR 842 214 SR 843 215 SR 844 216 SR 851.1 217 SR 852.1

2281

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

121. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002218 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Aufgehoben

122. Bundesgesetz vom 21. März 1997219 über Investitionshilfe für Berggebiete

Art. 24 Verfügungen des Bundesamtes sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unter­ liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

123. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976220 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten

Gliederungstitel vor Art. 11 sowie Art. 11 Aufgehoben

124. Bundesbeschluss vom 21. März 1997221 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum

Art. 7 Aufgehoben

218 SR 861 219 SR 901.1 220 SR 901.2 221 SR 901.3

2282

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

125. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998222

Art. 166 Abs. 2 und 2bis 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unter­ stützt werden. 2bis 223 Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.

Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesver­ waltungsgericht weitergezogen werden.

126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966224

Gliederungstitel vor Art. 46

VI. Strafbestimmungen

Art. 46 Aufgehoben

127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991225

Art. 46 Abs. 1, 1bis und 1ter 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 1bis und 1ter Aufgehoben

222 SR 910.1 223 Ersetzt die Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez.

2000 (AS 2004 4784) 224 SR 916.40 225 SR 921.0

2283

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

128. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986226

Art. 25a Aufgehoben

129. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991227 über die Fischerei

Art. 26a und 26b Aufgehoben

130. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003228 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Art. 13 Aufgehoben

131. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997229 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

Art. 7 Aufgehoben

132. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923230 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Art. 27 Aufgehoben

226 SR 922.0 227 SR 923.0 228 SR 935.12 229 SR 935.22 230 SR 935.51

2284

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

133. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998231

Gliederungstitel vor Art. 54 sowie Art. 54 Aufgehoben

134. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977232 über das Messwesen

Art. 26 Aufgehoben

135. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933233

Art. 12 Abs. 3, 18 Abs. 2 dritter Satz, 26 Abs. 4, 40 Abs. 2 dritter Satz sowie 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

136. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977234

Art. 36 Rechtsschutz Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.

137. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985235

Art. 20 Grundsatz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­ desrechtspflege.

Art. 22 Aufgehoben

231 SR 935.52 232 SR 941.20 233 SR 941.31 234 SR 941.41 235 SR 942.20

2285

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

138. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995236

Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungs­ unabhängige Behörde vor. 3 Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abge­ schlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.

139. Bundesgesetz vom 26. September 1958237 über die Exportrisikogarantie

Art. 15a Aufgehoben

140. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000238

Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage. 2 Aufgehoben

141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982239 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003240

Art. 53 Rechtspflege 1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig gegen:

a. Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1;

236 SR 943.02 237 SR 946.11 238 SR 946.14 239 SR 946.201 240 SR 951.11

2286

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

b. Verfügungen des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stell­ vertreterin nach den Artikeln 41 und 45.

2 Eine Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Arti­ kel 31.

143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994241

Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben

144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995242 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Art. 8 Aufgehoben

145. Bankengesetz vom 8. November 1934243

Art. 24 Abs. 1 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Bankenkommission ist zur Beschwerde gegen Ent­ scheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

146. Börsengesetz vom 24. März 1995244

Gliederungstitel vor Art. 39 sowie Art. 39 Aufgehoben

241 SR 951.31 242 SR 951.93 243 SR 952.0 244 SR 954.1

2287

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

147. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978245

Art. 45a Aufgehoben

148. Bundesgesetz vom 20. März 1970246 über die Investitionsrisikogarantie

Art. 24 Aufgehoben

149. Bundesgesetz vom 21. März 1980247 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 3 Kommission Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigun­ gen» (Kommission).

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2, 4 und 5 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt. 4 und 5 Aufgehoben

245 SR 961.01. Siehe auch Art. 52 VGG (Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004; BBl 2004 7289).

246 SR 977.0 247 SR 981

2288

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

150. Bundesbeschluss vom 20. September 1957248 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Art. 5 Aufgehoben

SR 983.2

2289

248

Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006

2290